52004PC0419

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über einen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates /* KOM/2004/0419 endg. - ACC 2004/0129 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über einen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Freihandelszone zwischen der EU und Mexiko wurde durch mehrere Beschlüsse des Gemischten Rates EU-Mexiko geschaffen. Folglich werden die nach der EU-Erweiterung erforderlichen Anpassungen der Handelsbestimmungen auch durch Beschlüsse des Gemischten Rates vorgenommen und sind daher nicht Gegenstand des Zusatzprotokolls zum EU-Mexiko-Abkommen, das dem Rat in einem anderen Verfahren ebenfalls zur Genehmigung vorgelegt worden ist.

Der Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates sieht die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des GATT vor. Die derzeitigen Zollzugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse sollten überprüft werden, um den traditionellen Handelsströmen zwischen Mexiko und den neuen EU-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Außerdem muss eine Liste der Stellen in den neuen Mitgliedstaaten ergänzt werden, die den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen. Darüber hinaus sind einige technische Anpassungen der Methoden der Verwaltungszusammenarbeit im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln vorzunehmen.

Am 26. Januar 2004 erteilte der Rat der Kommission das Mandat zur Aushandlung dieser Anpassungen. In den anschließenden Verhandlungen mit Mexiko konnte Einigung über die in den Entwürfen für die Beschlüsse des Gemischten Rates EU-Mexiko enthaltenen Bestimmungen erzielt werden; der Entwurf ist diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den beigefügten Beschluss des Rates als gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zu dem vorgenannten Beschluss des Gemischten Rates EU-Mexiko anzunehmen.

2004/0129 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über einen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1] -

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der im Anhang beigefügte Entwurf des Beschlusses wird als Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko angenommen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS Nr. [...] /2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko

vom ...

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (nachstehend ,die neuen Mitgliedstaaten" genannt) zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 müssen zum selben Datum bestimmte Handelsbestimmungen in dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2004, die sich auf den Warenverkehr, auf Ursprungszeugnisse und das öffentliche Beschaffungswesen beziehen, angepasst werden.

2. Es müssen Übergangsbestimmungen für Waren, die sich ab dem Tag des Beitritts zwischen Mexiko und den neuen Mitgliedstaaten im Durchgangsverkehr (,en route") oder in vorübergehender Verwahrung befinden, verabschiedet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates wird nach Maßgabe der in Anhang I dieses Beschlusses enthaltenen Bestimmungen geändert.

(2) Das in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Zollkontingent für Waren des KN-Codes 08030019 (Bananen) verliert seine Gültigkeit, wenn die derzeitigen WTO-Kontingente durch eine reine Zolltarifregelung ersetzt werden.

(3) Die Parteien vereinbaren, sich auf Ersuchen einer Vertragspartei zu treffen, um den Stand des bilateralen Handels mit Bananen nach Ersetzung des EU-Einfuhrverfahrens durch eine reine Zolltarifregelung zu erörtern.

(4) Der Inhalt der Überprüfungsklausel in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko wird durch diesen Artikel nicht beeinflusst.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen des Abkommens gelten für alle von Mexiko in einen der neuen Mitgliedstaaten sowie von einem der neuen Mitgliedstaaten nach Mexiko ausgeführten Waren, die den in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates enthaltenen Bestimmungen entsprechen und sich am Tag des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union entweder im Durchgangsverkehr ("en route") oder aber in Mexiko oder einem der neuen Mitgliedstaaten in der vorübergehenden Verwahrung, einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2) Die Präferenzbehandlung wird gewährt, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes binnen vier Monaten nach dem Tag des Beitritts eine nachträglich von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 vorgelegt wird, die außerdem durch Dokumente zu ergänzen ist, aus denen hervorgeht, dass die Waren unmittelbar befördert wurden.

Artikel 3

Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 sowie Anlage IV des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates werden nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang III zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 4

(1) Die in Anhang IV zu diesem Beschluss aufgeführten Regierungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten werden den entsprechenden Abschnitten in Teil B des Anhangs VI zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates angefügt.

(2) Die in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten werden Teil B des Anhangs XIII zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates angefügt.

Artikel 5

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 1 Absätze 1 und 2 treten am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Parteien, dass die Vereinigten Mexikanischen Staaten bis zum Abschluss der für die Annahme dieses Beschlusses erforderlichen internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 bis zur Annahme dieses Beschlusses durch den Gemischten Rat vorläufig die Bestimmungen dieses Beschlusses anwenden.

Geschehen zu [...]

Im Namen des Gemischten Rates [...]

ANHANG I

Zeitplan der Gemeinschaft für den Zollabbau

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ANHANG II

Übergangskontingente

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ANHANG III

Neue Sprachfassungen der Vermerke und der ,Erklärung auf der Rechnung" im Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000

1. Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates erhält folgende Fassung:

Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates erhält folgende Fassung:

Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Der Anlage IV des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates werden die folgenden Sprachfassungen angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Regierungsstellen

1. Teil B Abschnitt 1 des Anhangs VI zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates werden die folgenden Regierungsstellen angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Der Anlage zum Anhang VI Teil B Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates werden folgende Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen, auf die in den Anhängen I, II, VII, VIII und IX der Richtlinie 93/38/EWG Bezug genommen wird, angefügt:

a) Anhang I

,GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON TRINKWASSER":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Anhang II

,ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Anhang VII

,AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(d) Anhang VIII

,AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(e) Anhang IX

,AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>