Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung /* KOM/2004/0400 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Sechste MwSt-Richtlinie) [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. [1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61). 2. Mit Schreiben an die Kommission, das vom Generalsekretariat am 13. Februar 2004 registriert wurde, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. März 2004 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet. 3. Der Antrag ging bereits vor Inkrafttreten der in der Richtlinie 2004/7/EG des Rates niedergelegten Änderungen an Artikel 27 bei der Kommission ein, aber da diesbezüglich keine Übergangsvorschriften festgelegt wurden, muss die Bearbeitung des Antrags nach den neuen, und nicht nach den alten Vorschriften abgeschlossen werden. 4. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen "alles (ist), was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende (...) erhält oder erhalten soll (...)." Normalerweise reicht diese Bestimmung aus, wenn die Leistung einem echten gewerblichen Zweck dient und keine Beziehung zwischen Leistungserbringer und Käufer besteht, die Auswirkungen auf den Wert der Leistung haben könnte. Sind die an dem Umsatz Beteiligten hingegen miteinander verbunden, so werden Leistungen verschiedentlich unter ihrem Marktwert erbracht werden. Das Vereinigte Königreich verfügt bereits über eine von Artikel 11 abweichende Regelung für die Behandlung derartiger unterbewerteter Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an verbundene Beteiligte in den Fällen, in denen aufgrund der vollständigen oder teilweisen Befreiung des Empfängers ein Einnahmeausfall wahrscheinlich ist. [2] Diese Ausnahmeregelung ermächtigt die Steuerbehörden, den vollen Marktpreis einer solchen Leistung als Steuerbemessungsgrundlage anzusetzen. Die Regelung, auf die sich dieser Antrag bezieht, ähnelt zwar der bereits geltenden Ausnahmeregelung, aber die Rechtsgrundlage für die Anwendung letzterer reicht für die geänderte Regelung [2] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 22. nicht aus. 5. Das Vereinigte Königreich hat nun eine zusätzliche, eng begrenzte Ausnahme beantragt, um der Steuerumgehung im Zusammenhang mit Leistungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kraftfahrzeughandel begegnen zu können. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie handelt es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt, wenn ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, für den privaten Bedarf des Personals des Steuerpflichtigen verwendet wird. Die Steuerbemessungsgrundlage einer solchen Dienstleistung ist in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c geregelt, wonach der Steuerpflichtige den gesamten Betrag der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung ansetzen muss. In den vom Vereinigten Königreich angesprochenen Fällen werden diese Vorschriften aber dadurch umgangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen gewissen Betrag in Rechnung stellt, was zur Folge hat, dass der Wert der Dienstleistung gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c zu bestimmen ist. In diesem Falle wird nur der vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Betrag besteuert, dessen Höhe wiederum sich allein aus dem Vorhandensein des Beschäftigungsverhältnisses ergibt. 6. Der vom Vereinigten Königreich festgestellte Missbrauch der Vorschriften beschränkt sich derzeit auf den Kraftfahrzeugsektor. Die Unternehmen haben Anspruch auf Erstattung der Steuer auf Fahrzeuge, die zum Lagerbestand eines Kraftfahrzeugherstellers oder -händlers gehören. In den meisten Fällen geht es um Vorführwagen, die außerhalb der Arbeitszeit oftmals den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Wurde der Vorführwagen kostenlos zur Verfügung gestellt, so muss die Dienstleistung - da ja Vorsteuer abgezogen wurde - nach den geltenden Vorschriften auf der Grundlage der gesamten Kosten besteuert werden, die dem Steuerpflichtigen für die Überlassung des Fahrzeugs entstehen. Diese Vorschrift zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage gilt in den fraglichen Fällen jedoch nicht, weil der Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahrzeugs eine gewissen Betrag bezahlt. Deshalb ist die normale Regelung gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a anzuwenden und es wird nur die MwSt auf den tatsächlich gezahlten Betrag abgeführt. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander verbunden sind, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch die Festsetzung eines künstlich niedrig gehaltenen Entgelts für die Nutzung des Fahrzeugs einen erheblichen geldwerten Vorteil zukommen lassen. 7. Dieses Verfahren der Steuerumgehung wird im Vereinigten Königreich angewandt. Da es sich bei Kraftfahrzeugen um hochwertige Güter handelt und angesichts des Ausmaßes der den Beschäftigten eingeräumten Vorteile kann es nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs über den laufenden Steuerausfall hinaus zu wesentlich höheren Einnahmeverlusten kommen, wenn dieses Verfahren in größerem Rahmen angewandt wird. Das Vereinigte Königreich hat keine allgemeine Ausnahme beantragt, sondern eine Regelung, die direkt auf das betreffende Verfahren abzielt, da der Missbrauch auf einen Sektor beschränkt ist. Eine gezielte Ausnahmeregelung bedeutet auch, dass die Abhilfemaßnahmen dem Problem angemessen sind. 8. Die Regelung ist auf den Kraftfahrzeughandel beschränkt, da im Vereinigten Königreich die MwSt auf von Unternehmen erworbene Fahrzeuge normalerweise nicht abziehbar ist, wenn das betreffende Fahrzeug privat genutzt wird. Somit kann die private Verwendung eines Fahrzeugs besteuert werden, und für die Nutzung durch eine Privatperson muss Steuer gezahlt werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Kraftfahrzeughändler, die Fahrzeuge auf Lager haben und Vorsteuer abziehen können. Jegliche private Nutzung dieser Fahrzeuge sollte daher der Steuer unterliegen. 9. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von der Regierung des Vereinigten Königreichs beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung gewährt werden sollte. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [3], insbesondere auf Artikel 27, [3] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61). auf Vorschlag der Kommission [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben an die Kommission, das vom Generalsekretariat am 13. Februar 2004 registriert wurde, hat das Vereinigte Königreich eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt. (2) Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Umgehung der MwSt im Wege der Unterbewertung von Leistungen zu verhüten. Insbesondere soll verhütet werden, dass Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG dadurch umgangen wird, dass im Kraftfahrzeughandel Beschäftigte Fahrzeuge gegen ein nominelles Entgelt benutzen dürfen. Da dieses Entgelt als Gegenleistung für die Dienstleistung angesehen wird, wird die MwSt gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG auf den von dem Beschäftigten tatsächlich gezahlten Betrag erhoben. Da die beiden Beteiligten jedoch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wird der tatsächlich gezahlte Betrag künstlich niedrig gehalten, was eine erhebliche Minderung der MwSt-Einnahmen zur Folge hat. (3) Das Vereinigte Königreich verfügt bereits über eine von Artikel 11 abweichende Regelung [5], die auf das Problem von unterbewerteten Leistungen zwischen verbundenen Personen abzielt, wenn der Leistungsempfänger vollständig oder teilweise von der Steuer befreit ist. Da seinerzeit Beschäftigte eines Unternehmens nicht in die Definition von "verbundenen Personen" einbezogen waren und da ein Beschäftigter keine vollständig oder teilweise befreite Person ist, bedarf es einer weiteren, gezielteren Ausnahmeregelung. [5] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 22. (4) Die Ausnahmeregelung soll nur in den Fällen Anwendung finden, in denen die Verwaltung davon ausgehen kann, dass die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a bestimmte Steuerbemessungsgrundlage durch den Umstand beeinflusst ist, dass zwischen den Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Diese Einschätzung muss in jedem Einzelfall auf eindeutigen Tatsachen und nicht auf Vermutungen beruhen. (5) In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. (6) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2008 bei Dienstleistungen in Form der Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Steuerbemessungsgrundlage den Marktwert der betreffenden Leistung anzusetzen, wenn der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistung verbundene Personen im Kraftfahrzeughandel sind. Artikel 2 Artikel 1 findet nur unter folgenden Voraussetzungen Anwendung: a) der Dienstleistungserbringer ist vollständig oder teilweise zum Abzug der MwSt auf das betreffende Kraftfahrzeug berechtigt; b) der Dienstleistungsempfänger ist nicht uneingeschränkt steuerpflichtig und steht mit dem Dienstleistungserbringer in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften; c) aus den jeweiligen Umständen kann vernünftigerweise geschlossen werden, dass das in Buchstabe b genannte Beschäftigungsverhältnis die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident