52004PC0385

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) . /* KOM/2004/0385 endg. - CNS 2004/0121 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Gegenstand dieses Vorschlags ist eine Garantieleistung der Gemeinschaft in Höhe von bis zu 500 Mio. EUR für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank (EIB) in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) [1] als weiterführende Maßnahme zu dem Beschluss über die Nördliche Dimension [2] und im Einklang mit der neuen Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa [3] vergibt. In der Halbzeitüberprüfung [4] des EIB-Mandats für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern gemäß dem geänderten Beschluss 2000/24/EG [5] wurde die Notwendigkeit verstärkter Investitionen in Russland und den WNUS festgestellt.

[1] Belarus, Republik Moldau und Ukraine.

[2] Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

[3] ,Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn", KOM(2003) 104.

[4] "Halbzeitüberprüfung des EIB-Mandats für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern gemäß dem geänderten Beschluss 2000/24/EG des Rates", KOM(2003) 603.

[5] Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

(1) Bisherige Erfahrungen

Auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997 hat der Europäische Rat die Nördliche Dimension in den externen und grenzübergreifenden Politikbereichen der Europäischen Union erstmals anerkannt. Auf den Tagungen des Europäischen Rats von Wien (Dezember 1998) und Köln (Juni 1999) wurde sie zu einem konkreteren Konzept weiterentwickelt. Im November 1999 berief die finnische EU-Präsidentschaft eine Außenministerkonferenz über die Nördliche Dimension ein, und einen Monat später forderte der Europäische Rat von Helsinki die Kommission auf, einen Aktionsplan für den Zeitraum 2000-2003 auszuarbeiten, der im Juni 2000 vom Europäischen Rat in Feira gebilligt wurde. Im Oktober 2003 billigte der Europäische Rat den Zweiten Aktionsplan für die Nördliche Dimension (2004-2006), der am 1. Januar 2004 in Kraft trat.

Auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2001 in Stockholm stimmte der Europäische Rat auf Vorschlag der Kommission zu, dass die Gemeinschaft die Möglichkeit zur Vergabe von EIB-Darlehen für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken vorsehen sollte. Der Hoechstbetrag der Darlehen wurde auf 100 Mio. EUR begrenzt, der Garantiesatz wurde auf 100 % festgesetzt. Die folgenden spezifischen Kriterien wurden vom Rat beschlossen:

- Die Projekte müssen einem vordringlichen umweltpolitischen Ziel dienen und für die EU von erheblichem Interesse sein.

- Die EIB soll in Zusammenarbeit und im Rahmen von Kofinanzierungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) tätig werden, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete Projektauflagen sicherzustellen.

- Der Verwaltungsrat der EIB schlägt dem Rat der Gouverneure Projekte nur dann zur Genehmigung vor, wenn Russland seinen internationalen finanziellen Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit seinen Schulden gegenüber dem Pariser Club, nachkommt.

- Die Projekte sollen vom Rat der Gouverneure der EIB von Fall zu Fall bewertet werden.

Die im Rahmen dieses Beschlusses gewährten Darlehen nähern sich der Obergrenze von 100 Mio. EUR.

(2) Europäische Nachbarschaftspolitik

Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) hat im November 2002 mit der Arbeit an einer Initiative für das größere Europa begonnen und die besondere Lage der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus' zur Kenntnis genommen. Auf seiner Tagung in Kopenhagen im Dezember 2002 bekräftigte der Europäische Rat, dass die Erweiterung der Intensivierung der Beziehungen zu Russland dienen werde, und forderte den Ausbau der Beziehungen zur Ukraine, zur Republik Moldau und zu Belarus auf der Grundlage eines langfristigen Konzepts zur Förderung von Reformen, nachhaltiger Entwicklung und Handel.

Im März 2003 schlug die Kommission in ihrer Mitteilung ,Größeres Europa - Nachbarschaft" ein Konzept für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn vor, das auf den Aufbau eines ,Rings befreundeter Staaten", also eines Raums der gemeinsamen Werte, der Stabilität und des Wohlstands, sowie auf eine tiefere wirtschaftliche Integration abzielt.

In diesem Geiste billigte der Europäische Rat am 19. Juni 2003 die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 16. Juni 2003 zu der Mitteilung ,Größeres Europa - Nachbarschaft" der Kommission und begrüßte es, dass der Rat und die Kommission nunmehr die verschiedenen Elemente dieser Konzepte zusammenzufügen würden. Kommissar Verheugen erstattete dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten) im Oktober 2003 mündlich Bericht. Der Rat und anschließend auch der Europäische Rat auf seiner Tagung im Oktober forderten die Kommission dringend auf, diese Angelegenheit weiter voranzutreiben.

In ihrer Mitteilung sieht die Kommission eine in enger Zusammenarbeit mit der EBWE und anderen relevanten IFI erfolgende schrittweise und zielgerichtete Ausdehnung des allgemeinen Darlehensmandats der EIB auf Russland und die westlichen NUS vor. Die Ausdehnung der Finanzierungstätigkeit der EIB wäre als Anerkennung für die Reformbemühungen dieser Länder gedacht. Ein solches Vorgehen würde ihrer politischen Bedeutung für die EU ebenso Rechnung tragen wie ihrem Bedarf an verstärkten Infrastrukturinvestitionen, die durch EIB-Vorhaben gefördert werden könnten.

(3) Halbzeitüberprüfung des EIB-Mandats für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern

m Herbst 2003 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung des EIB-Mandats für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern einschließlich eines Vorschlags zur Änderung des Ratsbeschlusses 2000/24/EG vorgelegt. Gegenstand dieses Vorschlags war die für die verbleibende Mandatslaufzeit geltende Änderung der Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt.

Da das allgemeine Mandat für die neuen Mitgliedstaaten nicht mehr gilt, wurde in der Überprüfung vorgeschlagen, zwei der Regionalmandate [6] für die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern im Rahmen des Gesamtfinanzierungsvolumens umzustrukturieren. Die Umstrukturierung entspräche auch der Weiterentwicklung der außenpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft.

[6] Die Obergrenzen sind: südöstliche Nachbarländer 9 185 Mio. EUR, Mittelmeerländer 6 520 Mio. EUR, Lateinamerika und Asien 2 480 Mio. EUR, Republik Südafrika 825 Mio. EUR und Sonderaktionsprogramm für die Zollunion mit der Türkei 450 Mio. EUR.

Ferner wurde im Einklang mit der Mitteilung ,Größeres Europa - Nachbarschaft" eine schrittweise Ausdehnung der Darlehenstätigkeit der EIB in Russland und den WNUS vorgeschlagen. Die Kommission schlug dem Rat vor, im Rahmen des allgemeinen Mandats für Darlehen außerhalb der Gemeinschaft 300 Mio. EUR für Russland und die WNUS zur Verfügung zu stellen.

2. Vorschlag

In seinen Schlussfolgerungen zur finanziellen Zusammenarbeit mit Russland und den WNUS stimmte der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 25. November 2003 einer Gemeinschaftsgarantie für einen Hoechstbetrag von 500 Mio. EUR für Darlehen zu, die die EIB aus ihren eigenen Mitteln an Russland und die WNUS vergibt. Dies könne als weiterführende Maßnahme zu dem Beschluss 2001/777/EG betrachtet werden. Die Mittel würden für Darlehen kleineren Umfangs in Russland und den WNUS in bestimmten Sektoren (d. h. Umwelt, Verkehr, Telekommunikation, Energieinfrastruktur auf vorrangigen TEN-Achsen, die auch für angrenzende Mitgliedstaaten von Bedeutung sind) verwendet und sollten durch eine 100 %ige Sondergarantie außerhalb des allgemeinen Mandats für Darlehen in Drittländern abgesichert werden.

Die Ausdehnung der Finanzierungstätigkeit der EIB auf die WNUS wäre als Anerkennung für die Reformbemühungen der neuen Nachbarn gedacht. Im Falle Russlands würde die Finanzierungstätigkeit sich überdies auf die Erfahrungen aus dem laufenden Darlehensmandat zur Förderung von Umweltprojekten im russischen Ostseebecken stützen. Die Ausdehnung würde der politischen Bedeutung der Region für die EU ebenso Rechnung tragen wie ihrem Bedarf an verstärkten Infrastrukturinvestitionen, die durch EIB-Vorhaben gefördert werden könnten.

Das Mandat wäre einerseits an angemessene Auflagen, die mit den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte sowie mit den Vereinbarungen mit anderen IFI über sektorspezifische und projektspezifische Aspekte in Einklang stehen, und andererseits an eine angemessene Arbeitsteilung zwischen der EIB und der EBWE gebunden. Das Darlehensmandat der EIB würde, sofern in den betreffenden Ländern entsprechende Reformanstrengungen unternommen wurden, in jedem Land einzeln aktiviert. Es wird vorgeschlagen, dass die einzelnen Länder für eine Förderung innerhalb der Darlehensobergrenze in Betracht kommen, wenn sie spezifische Auflagen erfuellen, die den auf hoher Ebene zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte entsprechen. Die Kommission bestimmt, wann die einzelnen Länder die spezifischen Auflagen erfuellt haben, und teilt dies der EIB mit.

Anders als der Beschluss zur Nördlichen Dimension sieht dieser Vorschlag nicht vor, dass die Darlehen vom Rat der Gouverneure der EIB von Fall zu Fall bewilligt werden.

Im Einklang mit dem Beschluss 2000/24/EG über das allgemeine Darlehensmandat wird vorgeschlagen, dass dieser Beschluss Darlehenstätigkeiten der EIB bis Ende Januar 2007 absichert.

Die Einbeziehung Russlands und der WNUS in das allgemeine Darlehensmandat wird bei der Überprüfung des allgemeinen Darlehensmandats im Jahr 2006 bewertet werden.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Schätzungen der EIB für das Darlehensvolumen sowie die Schätzungen der Kommission für Euratom-Darlehen und Finanzhilfen lassen genügend Spielraum für die Absicherung der vorgeschlagenen Ausdehnung des Mandats aus Mitteln der Garantiefondsreserve. Die direkten Auswirkungen der Ausdehnung auf den Haushalt, die mit der Funktionsweise des Garantiefonds zusammenhängen, betreffen die Verwendung der Garantiefondsreserve (siehe nachstehende Tabelle).

Tabelle 1: Garantiefonds: Vorausschätzungen

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die die Gemeinschaftsgarantie betreffenden Haushaltslinien werden als Erinnerungsposten verbucht.

2004/0121 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Unterstützung der Europäischen Nachbarschaftspolitik der EU will der Rat der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Gewährung von Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS), d. h. Belarus, Republik Moldau und Ukraine, ermöglichen.

(2) Zur Unterstützung der Initiative für die Nördliche Dimension, die vom Europäischen Rat von Helsinki im Dezember 1999 eingeleitet wurde, wurde der Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension [9] verabschiedet.

[9] ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41.

(3) Die Darlehensvergabe durch die EIB gemäß Beschluss 2001/777/EG nähert sich nunmehr ihrer Obergrenze.

(4) In seinen Schlussfolgerungen hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) auf seiner Tagung am 25. November 2003 einer Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Darlehen der EIB an Russland und die WNUS als weiterführende Maßnahme zu dem Beschluss 2001/777/EG für Vorhaben in Bereichen, in denen die EIB über einen komparativen Vorteil verfügt und ein unbefriedigter Finanzierungsbedarf besteht, zugestimmt. Bereiche, in denen von einem "komparativen Vorteil" für die EIB auszugehen ist, sind Umwelt, Verkehr, Telekommunikation und Energieinfrastruktur auf vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (,TEN"), die auch für angrenzende Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.

(5) Das Darlehensmandat sollte einerseits an angemessene Auflagen, die mit den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte sowie mit den Vereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen über sektorspezifische und projektspezifische Aspekte in Einklang stehen, und andererseits an eine angemessene Arbeitsteilung zwischen der EIB und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) gebunden sein.

(6) Die EIB-Finanzierungen sollten im Einklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das OLAF gelten, so verwaltet werden, dass sie die Politik der Gemeinschaft unterstützen. Zwischen der EIB und der Kommission sollten regelmäßige Konsultationen stattfinden, um für die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in den betreffenden Ländern zu sorgen und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu bewerten.

(7) Russland und die WNUS sollten bei der Überprüfung des allgemeinen Darlehensmandats der EIB im Jahr 2006 gemäß dem Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) [10] in vollem Umfang einbezogen werden.

[10] ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24.

(8) Der EG-Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ziel

Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (nachstehend ,EIB" genannt) eine Garantie für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten, d. h. Belarus, Republik Moldau und Ukraine, vergibt.

Artikel 2

Förderfähige Projekte

Die förderfähigen Projekte müssen wirtschaftlich tragfähig und für die Europäische Union von erheblichem Interesse sein. Förderfähige Sektoren sind Umwelt, Verkehr, Telekommunikation und Energieinfrastruktur auf vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die auch für angrenzende Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.

Artikel 3

Obergrenze und Bedingungen

1. Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen wird auf 500 Mio. EUR festgesetzt.

2. Die EIB erhält eine Sondergarantie der Gemeinschaft in Höhe von 100 %, die den gesamten Betrag der im Rahmen dieses Beschlusses eröffneten Darlehen und alle damit zusammenhängenden Beträge absichert.

3. Bei den Projekten, die mit Darlehen im Rahmen dieser Garantie finanziert werden, müssen folgende Kriterien erfuellt sein:

(a) die Fördervoraussetzungen nach Artikel 2;

(b) Zusammenarbeit und gegebenenfalls Kofinanzierung der EIB mit anderen Internationalen Finanzinstitutionen, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete Projektauflagen sicherzustellen.

Die EIB und die EBWE nehmen eine angemessene Arbeitsteilung vor.

Artikel 4

Förderfähigkeit der einzelnen Länder

Die einzelnen Länder kommen für eine Förderung innerhalb der Darlehensobergrenze in Betracht, wenn sie spezifische Auflagen erfuellen, die den auf hoher Ebene zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte entsprechen. Die Kommission bestimmt, wann die einzelnen Länder die spezifischen Auflagen erfuellt haben, und teilt dies der EIB mit.

Artikel 5

Berichtspflichten

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Darlehenstransaktionen und legt gleichzeitig eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses und der Koordinierung zwischen den an den Projekten beteiligten Internationalen Finanzinstitutionen vor.

Diese Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, den die aufgrund dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zur Erreichung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet haben.

Die EIB übermittelt der Kommission für die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zwecke geeignete Informationen.

Artikel 6

Laufzeit

Diese Garantie sichert Darlehen ab, die bis zum 31. Januar 2007 unterzeichnet werden.

Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf dieses Zeitraums die in Artikel 3 Absatz 1 genannte allgemeine Obergrenze nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

1. Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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