52004PC0352

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2004/0352 endg. - COD 2003/0109 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2003/0109 COD

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind

1. Einführung

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Im Folgenden legt die Kommission ihre Stellungnahme zu den beiden vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dar.

2. Hintergrund

Der Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 2 Juni 2003 vorgelegt (Dokument KOM(2003) 279 endg. - 2003/0109 (COD)).

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 10. Dezember 2003 ab.

Das Europäische Parlament nahm am 20. November 2003 in erster Lesung zu dem Vorschlag Stellung.

Am 16. Januar 2004 legte die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von ihr gebilligten Änderungen des Europäischen Parlaments einen geänderten Vorschlag vor. Darin hatte sie 12 Änderungen (davon eine teilweise) angenommen und 8 Änderungen abgelehnt. Die Kommission hatte alle Änderungen gebilligt, die zu größerer Klarheit führten.

Die zurückgewiesenen Änderungsanträge betrafen hauptsächlich eine Erhöhung der Kofinanzierung der Europäischen Frauenlobby auf maximal 90 % (gegenüber bis jetzt 80 %), die Verlängerung der Programmlaufzeit bis zum Jahr 2008, die nicht der gemeinsamen Erklärung des Trilogs vom 24. November 2003 entspricht, sowie die Einführung eines aufwendigeren Verfahrens zur Bewertung des Programms, das in keinem Verhältnis zum Betrag und zur Dauer des Programms stuende.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 6. Februar 2004 angenommen. Der Vorschlag wurde von der Gruppe ,Soziale Angelegenheiten" geprüft, während der Haushaltsausschuss die finanziellen Aspekte untersuchte.

Im Gemeinsamen Standpunkt wurden die wichtigsten Ziele des Kommissionsvorschlags sowie mehrere Änderungen des Europäischen Parlaments angenommen. In Bezug auf die Programmlaufzeit und den aufzuwendenden Gesamtbetrag wird im Gemeinsamen Standpunkt die Einigung beachtet, die zwischen Europäischem Parlament, Kommission und Rat im Trilog am 24. November 2003 erzielt wurde.

Die Kommission hat den vorgeschlagenen Gemeinsamen Standpunkt des Rates (Mitteilung vom 9. Februar 2004 (KOM (2004) 100 endg.) angenommen, sofern die auf der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 erörterte Übergangsklausel eingefügt wird. Die Kommission wurde gebeten, alle Vorbereitungen zu treffen, damit sie den Haushaltsplan 2004 sofort nach der Annahme der Basisrechtsakte ausführen kann. Sollte die Annahme erst im Jahr 2004 erfolgen, so sind Übergangsklauseln für den Zeitraum vor dieser Annahme in die Basisrechtsakte aufzunehmen, so dass die in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Vereinbarungen ausnahmsweise vor dem 30. Juni 2004 unterzeichnet werden können.

Am 25. Februar 2004 legte die Kommission gemäß der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 den Wortlaut für die Übergangsklauseln vor, die als Änderungsanträge des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt eingebracht wurden (ähnliche Klauseln wurden in die Beschlüsse zu den anderen Programmen des Pakets eingefügt). Am 30. März 2004 billigte das Europäische Parlament in zweiter Lesung die vorgenannten Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt.

Die vorliegende Stellungnahme enthält den Standpunkt der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

3. Ziel des Vorschlags

Ziel des am 27. Mai 2003 von der Kommission angenommenen Vorschlags für einen Beschluss ist es, eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Unterstützung von Organisationen zu schaffen, die in den Jahren 2004 und 2005 auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind.

Notwendig ist dieser Beschluss, weil sich die Struktur des Haushaltsplans der Kommission ab 2004 aufgrund der neuen Haushaltsordnung ändert. Folglich werden die beiden heutigen Haushaltslinien A-3037 für die Europäische Frauenlobby und A-3046 für die übrigen im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen in nach Tätigkeitsbereichen geordnete Haushaltslinien umgewandelt, wozu ein Basisrechtsakt erforderlich ist.

Am 27. Mai 2003 hat die Kommission sechs weitere Vorschläge für ähnliche Beschlüsse angenommen, mit denen die finanzielle Unterstützung, die bisher mit Verwaltungsmitteln aus Teil A des Haushaltsplans geleistet wurde, auf einen jeweils eigenen Basisrechtsakt gestellt werden soll, um einer Gliederung nach Tätigkeitsbereichen Rechnung zu tragen. In der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2003 an Parlament und Rat (KOM(2003) 274 endg.) wird erläutert, welches allgemeine, gemeinsame Konzept allen im Rahmen dieser Initiative unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegt.

Die Kommission hat also am 27. Mai 2003 ihren Vorschlag für einen Beschluss über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, angenommen. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall Artikel 13 Absatz 2 EG-Vertrag, anwendbar ist das Mitentscheidungsverfahren.

Der finanzielle Rahmen für die Durchführung des Programms in den Jahren 2004 und 2005 beträgt 2,2 Millionen Euro (750.000 Euro für die Europäische Frauenlobby für die Jahre 2004 und 2005 sowie 350.000 Euro jährlich für die übrigen Organisationen).

4. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungsanträgen des europäischen Parlaments

4.1 Von der Kommission gebilligte Abänderungen

Die Kommission akzeptiert zwei Abänderungen des Europäischen Parlaments. Diese Abänderungen entsprechen den Beschlüssen, die das Europäische Parlament, der Rat, und die Kommission in ihrer Konzertierungssitzung am 24. November 2003 gefasst haben. Auf dieser Sitzung wurde Folgendes beschlossen: Damit die Kommission den Haushaltsplan 2004 unmittelbar nach der Annahme der Basisrechtsakte ausführen kann, sind Übergangsklauseln für den Zeitraum vor dieser Annahme in die Basisrechtsakte aufzunehmen, so dass die in Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung über die Haushaltsordnung genannten Vereinbarungen ausnahmsweise vor dem 30. Juni 2004 unterzeichnet werden können.

4.1.1: Abänderung 1: Erwägung 15a (neu):

Bezugnahme auf die Interinstitutionelle Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. November 2003 zu den Basisrechtsakten für Zuschüsse; danach sind ausnahmsweise Übergangsklauseln für den Förderfähigkeitszeitraum vorgesehen, die in dieses Programm einzufügen sind.

4.1.2: Abänderung 2: Artikel 6a (neu):

Beschreibung der Übergangsklauseln: Für die im Jahr 2004 gewährten Finanzhilfen gilt, dass der Förderfähigkeitszeitraum am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers anfallen.

Hinsichtlich derjenigen Zuschussempfänger, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, ist es möglich, im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers abzuweichen. In diesem Fall müssen die Fördervereinbarungen bis einschließlich 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

Die Kommission billigt beide Abänderungen aus den unter Ziffer 4.1 genannten Gründen.

5. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den vorstehenden Ausführungen.