52004PC0351

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Fünfte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) /* KOM/2004/0351 endg. - COD 2002/0124 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Fünfte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

2002/0124 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Fünfte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

1. HINTERGRUND

- Am 7. Juni 2002 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [1] an. Der Vorschlag wurde am gleichen Tage an den Rat und das Europäische Parlament weitergeleitet.

[1] KOM(2002) 244 endg. - 2002/0124 (COD), ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 387-392.

- Auf seiner Plenartagung vom 26./27. Februar 2003 gab der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme [2] ab, in der er den Vorschlag mit gewissen Einschränkungen befürwortete.

[2] ABl. C 95, 23.4.2003, S. 45-47.

- Auf seiner Plenartagung vom 22. Oktober 2003 nahm das Europäische Parlament eine legislative Entschließung [3] mit einer Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission an.

[3] PE A5-0346/03/endg. Berichterstatter W. Rothley.

- Am 26 April 2004 legte der Rat den gemeinsamen Standpunkt [4] fest, der Gegenstand dieser Mitteilung ist.

[4] ABl............

2. ZIEL DES VORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags ist die Änderung der geltenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinien zwecks:

(1) Aktualisierung und Verbesserung des Rechtsschutzes für die Opfer von Kraftfahrzeugunfällen durch eine Pflichtversicherung;

(2) Schließung bestehender Lücken und Klarstellung einiger Richtlinienbestimmungen, um eine konvergentere Auslegung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu erreichen;

(3) Lösung häufig auftretender Probleme, um einen besser funktionierenden Binnenmarkt für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu schaffen.

3. BEMERKUNGEN ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Bemerkungen

3.1.1. Mit dem vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegten gemeinsamen Standpunkt wird der Kommissionsvorschlag (nachstehend "Vorschlag") im Wesentlichen übernommen. Darüber hinaus bringt der gemeinsame Standpunkt einige Verbesserungen. So wurden erstens alle von der Kommission akzeptierten Änderungen des Parlaments uneingeschränkt oder sinngemäß übernommen. Zweitens trägt er einigen wichtigen Anliegen, die das Parlament mit anderen Änderungsvorschlägen zum Ausdruck gebracht hatte, Rechnung und sieht dahingehende Lösungen vor, auch wenn sie den vorgeschlagenen Änderungen nicht immer ganz entsprechen. Schließlich werden in dem gemeinsamen Standpunkt auch bestimmte vom Parlament nicht angesprochene technische Fragen behandelt.

3.1.2. Die wichtigsten Änderungen, die der gemeinsame Standpunkt gegenüber dem Vorschlag enthält, werden nachstehend im Einzelnen erläutert. Sie werden in zwei Kategorien eingeteilt: Änderungen, mit denen dem Parlament entsprochen wird, und sonstige, vom Rat eingeführte Änderungen.

3.2. Änderungen, mit denen dem Parlament entsprochen wird

3.2.1. Der gemeinsame Standpunkt trägt den vom Parlament in erster Lesung angenommenen und von der Kommission akzeptierten Änderungen uneingeschränkt oder sinngemäß Rechnung. Es handelt es sich um folgende Änderungen:

* Änderungen 5 und 20 (Regulierungsbeauftragte): Der gemeinsame Standpunkt (Erwägungsgrund 22 und Artikel 4) trägt beiden Änderungen des Parlaments inhaltlich Rechnung. Mit den Änderungen soll vermieden werden, dass die - im Vorschlag vorgesehene - Ausdehnung der Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Benennung eines Regulierungsbeauftragten auf alle Unfälle zu Überschneidungen mit dem System der Grüne-Karte-Büros führt und dessen Funktionsweise beeinträchtigt.

* Änderungen 7 und 21 (Kohärenz zwischen der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie und der Ratsverordnung Nr.°44/2001): Der gemeinsame Standpunkt, der diesen Änderungen Rechnung trägt, modifiziert Artikel 5 des Vorschlags und führt eine Änderung in Artikel 4 Absatz 8 der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung ein. So wird in Artikel 4 Absatz 8 neben dem "Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" nun auch auf die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 verwiesen. Diese Verordnung, die das Brüsseler Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten (außer Dänemark) ersetzt hat, wurde erst im Anschluss an die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie angenommen und ist somit darin noch nicht erwähnt. Folglich ist nun ein Verweis auf beide Rechtsakte, das Übereinkommen und die Verordnung, erforderlich.

* Änderung 14: (Durch nicht ermittelte Fahrzeuge verursachte Personenschäden): Der gemeinsame Standpunkt (Artikel 2) ändert den Vorschlag und trägt sinngemäß der Änderung des Parlaments Rechnung. Der gemeinsame Standpunkt sieht vor, dass die Bedingungen, unter denen Personenschäden als beträchtlich gelten, gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Unfall zuträgt, festgelegt werden. Wie vom Parlament empfohlen, können die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang unter anderem berücksichtigen, ob die Verletzungen eine "Krankenhausbehandlung" notwendig gemacht haben.

* Änderung 18 (Schadenbescheinigungen): Wie vom Parlament angestrebt, stellt Artikel 4 des gemeinsamen Standpunkts sicher, dass das Versicherungsunternehmen jederzeit auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Schadenverlaufs- bzw. Schadenfreiheitsbescheinigung ausstellen muss.

3.2.2. Der gemeinsame Standpunkt enthält darüber hinaus weitere Änderungen, die den in anderen Parlamentsänderungen zum Ausdruck gebrachten Anliegen Rechnung tragen und somit in deren Richtung gehen, ohne aber damit deckungsgleich zu sein:

* Änderungen 25, 27 und 28 (Mindestdeckungssummen): Der gemeinsame Standpunkt (Artikel 2) trägt den Wünschen des Parlaments nach einer Anhebung der Mindestdeckungssummen weitgehend Rechnung. So wird die Mindestdeckungssumme für Personenschäden, wie vom Parlament beantragt, auf fünf Millionen Euro je Unfall angehoben, während die Mindestdeckungssumme für Sachschäden nicht - wie vom Parlament gefordert - auf zwei Millionen, sondern auf eine Million Euro je Unfall festgesetzt wurde. Außerdem räumt der gemeinsame Standpunkt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Unfallopfer festzulegen. Die vom Parlament geforderte fünfjährige Übergangsfrist wurde in dem gemeinsamen Standpunkt übernommen.

* Änderungen 11 und 26 (Befreiung gewisser Fahrzeugarten von der Versicherungspflicht): Nach der Ersten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie können die Mitgliedstaaten gewisse Fahrzeugarten von der Versicherungspflicht freistellen. Nach dem Vorschlag sollte diese Freistellungsmöglichkeit abgeschafft werden, da die Mitgliedstaaten nach Schengen bei diesen Fahrzeugen keine Grenzkontrollen mehr durchführen können, um zu überprüfen, ob der Fahrer eine grüne Karte besitzt oder eine Grenzversicherung abgeschlossen hat, damit etwaige Unfallopfer gemäß der Richtlinie entschädigt werden. Der gemeinsame Standpunkt [Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2] hat die Freistellungsmöglichkeit gemäß den Änderungen 11 und 26 des Parlaments erhalten, sieht jedoch eine Regelung vor, die sicherstellt, dass die Opfer von Unfällen, die durch solche Fahrzeuge in einem beliebigen Mitgliedstaat verursacht werden, entschädigt werden. Diese Ausnahmeregelung kann nach fünf Jahren aufgrund der Erfahrungen mit ihrer Anwendung überprüft werden. Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, sieht der gemeinsame Standpunkt schließlich die Streichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii der Richtlinie 2000/26/EG vor, behält aber Nummer 5 Ziffer ii bei. Kurzum: Der gemeinsame Standpunkt folgt sinngemäß den Forderungen des Parlaments und trägt gleichzeitig dem Anliegen des Vorschlags Rechnung, jedem Opfer eines durch solche Fahrzeuge verursachten Unfalls vollen Schutz zu gewähren.

3.3. Andere vom Rat im gemeinsamen Standpunkt vorgenommene Änderungen

Der gemeinsame Standpunkt enthält gegenüber dem Vorschlag außerdem folgende Änderungen, die nicht vom Parlament beantragt worden waren:

* Entschädigung der Opfer von Unfällen, die durch nach Artikel 4 Buchstabe a der Ersten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie von der Versicherungspflicht befreite Fahrzeuge verursacht werden: Der gemeinsame Standpunkt [Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a] sorgt dafür, dass Opfer von Unfällen, die durch nach Artikel 4 Buchstabe a der Ersten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie von der Versicherungspflicht befreite Kraftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, verursacht werden, durch die von dem Mitgliedstaat benannten Stellen oder Einrichtungen angemessen entschädigt werden. Die erste Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie sah nur eine Entschädigung der Opfer von Unfällen vor, die solche Fahrzeuge im Ausland, nicht jedoch im Zulassungsstaat verursachten. Nach dem gemeinsamen Standpunkt soll die Kommission außerdem eine Liste der von der Ausnahmeregelung betroffenen Fahrzeugarten und der für den Schadenersatz verantwortlichen Stellen oder Einrichtungen veröffentlichen. Durch diese Änderungen wird der Schutz der Unfallopfer verstärkt.

* Territorialer Anwendungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien: Zur Klärung des territorialen Anwendungsbereichs der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien gemäß Artikel 299 EG-Vertrag sieht der gemeinsame Standpunkt [Artikel 1 Absatz 4] die Streichung der Worte "oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaats" in Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG vor.

* Fußgänger und Radfahrer: Im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und Radfahrern entspricht der gemeinsame Standpunkt [Artikel 4 Absatz 2] nicht ganz dem Vorschlag. Allerdings regelt die neue Bestimmung, dass die Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugs Personen- und Sachschäden von Fußgängern und Radfahrern sowie anderen nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern abdecken muss, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Diese Regelung geht in die Richtung eines Änderungsentwurfs, der vom EP-Rechtsausschuss geprüft, aber letztlich nicht übernommen worden war.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Nach Auffassung der Kommission enthält der gemeinsame Standpunkt die wesentlichen Punkte ihres Vorschlags und die wichtigsten von ihr akzeptierten Änderungen des Parlaments. Sie kann dem Parlament folglich die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts empfehlen.