Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien /* KOM/2004/0309 endg. - COD 2004/0109 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Relevante Bestimmungen des betroffenen Rechtsaktes Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (im folgenden die ,Stromverordnung" genannt) zielt darauf ab, angemessene Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festzulegen und dadurch den Wettbewerb innerhalb des Strombinnenmarktes unter Berücksichtigung der Besonderheiten heimischer und regionaler Märkte zu intensivieren. Dies wird die Harmonisierung der Prinzipien für die Zuweisung verfügbarer Kapazitäten von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen beinhalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Stromverordnung "wird Netzengpässen mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreibern ausgehen". Die Stromverordnung enthält im Anhang "Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen". Die Regeln, die im Kapitel ,Allgemeines" dieser Leitlinien unter den Nummern 1 bis 4 enthalten sind, stehen in direktem Zusammenhang mit der Grundregel des Artikels 6 Absatz 1 und beinhalten weitere detaillierte Regeln zu ihrer Durchführung. Gemäß Artikel 15 soll die Stromverordnung ab dem 1. Juli 2004 gelten. 2. Umfang und Begründung der Änderung Die Republik Slowenien hat der Kommission ein Ersuchen um Änderung der Stromverordnung unterbreitet, die es Slowenien ermöglichen würde, sein gegenwärtiges System des Engpassmanagements bezüglich der Verbindungsleitungen mit Österreich und Italien bis zum 1. Juli 2007 weiter zu betreiben. Im Augenblick wird die Hälfte der verfügbaren Gesamtkapazität der betreffenden Verbindungsleitungen auf der Grundlage dieses Systems durch Slowenien zugewiesen. Gemäß einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern werden die anderen Hälften der Gesamtkapazität vom italienischen beziehungsweise österreichischen Betreiber zugewiesen. Nach dem gegenwärtigen slowenischen System wird die verfügbare Kapazität, falls die Gesamtnachfrage nach Kapazität die verfügbare Kapazität überschreitet (Netzengpass), Kapazitätsinteressenten auf einer anteilmäßigen Basis zugewiesen (pro-rata Kürzung der jeweiligen Kapazitätsanfragen). Die Kapazität wird kostenlos zugewiesen. Anträge auf Kapazitätszuweisung können slowenische Verbraucher (österreichische Grenze) beziehungsweise slowenische Stromproduzenten (italienische Grenze) stellen. Ein Minimum von 1 MW muss von den Antragstellern angefordert werden (was de facto auf der Verbraucherseite kleine Verbraucher, besonders Haushalte, ausschließt). Ein solches System kann nicht als nichtdiskriminierend und marktorientiert im Sinne der Stromverordnung angesehen werden. Slowenien hat den Antrag wie folgt begründet: - In Bezug auf die Verbindungsleitung mit Österreich hat die anteilmäßige Zuteilung zur Zuweisung der Kapazität an große, energieintensive industrielle Verbraucher geführt, die sich im Norden des Landes befinden, besonders an Aluminium- und Stahlproduzenten. Würde die Kapazität stattdessen auf der Grundlage von Marktmechanismen zugewiesen, zum Beispiel durch Auktionen, würde die Zuweisung nicht mehr kostenlos erfolgen. Die Produktionskosten der betreffenden Unternehmen würden sich daher erhöhen, was sie kurzfristig konkurrenzunfähig machen und die gegenwärtige Endphase ihres Umstrukturierensprozesses gefährden würde. - In Bezug auf die Verbindungsleitung mit Italien ermöglicht die Zuteilung Stromproduzenten, einen Teil ihrer Produktion auf dem italienischen Markt zu verkaufen und so vom höheren Preisniveau für Strom in Italien im Vergleich zu slowenischen Preisen zu profitieren. Würde die Kapazität nicht mehr kostenlos, sondern zu einem Preis zugewiesen, der aus einem Marktmechanismus resultiert, lägen die zusätzlichen Kosten in der Nähe des gegenwärtigen Preisunterschieds zwischen dem italienischen und slowenischen Markt. Besonders ein Produzent - der größte Stromproduzent in Slowenien - muss hohe Kosten tragen, die sich aus Investitionen in Umweltschutzmaßnahmen ergeben, die zur Anpassung an den EU-Acquis notwendig sind. 3. Vorschlag der Kommission Die Kommission hält es für angemessen, die Verordnung im Sinne des slowenischen Antrages zu ändern. Slowenien hat Gründe vorgetragen, die eine solche Übergangszeit rechtfertigen. Außerdem - und dies ist besonders wichtig - wären die praktischen Auswirkung auf das Funktionieren des Strombinnenmarktes sehr gering. Dies ist besonders auf die sehr begrenzte nutzbare Kapazität zurückzuführen, die an den Verbindungsleitungen zwischen Slowenien und Österreich beziehungsweise Italien verfügbar ist, von der nur 50% durch Slowenien zugeteilt werden. Konkret werden etwa 300 MW (italienische Grenze) beziehungsweise 250 MW (österreichische Grenze) der Gesamtkapazität durch Slowenien zugewiesen. Diese Kapazitäten sind sehr klein verglichen z. B. mit der installierten Gesamtkapazität für die Stromerzeugung der drei betroffenen Mitgliedstaaten: Italien etwa 77 000 MW, Österreich etwa 18 000 MW und Slowenien etwa 13 000 MW. Es ist unwahrscheinlich, dass sich diese Situation vor dem 1. Juli 2007 ändern wird. Während es konkrete Pläne gibt, die Kapazität der beiden betreffenden Verbindungsleitungen zu erweitern, ist der Stand dieser Projekte so, dass keine signifikante Erhöhung der gegenwärtigen Kapazität vor dem 1. Juli 2007 erwartet werden kann. Im Hinblick auf die Auswirkung auf den slowenischen Markt trifft es zwar zu, dass kleinere Verbraucher unter dem gegenwärtigen System de facto vom Zugang insbesondere zu der österreichischen Verbindungsleitung ausgeschlossen sind. Jedoch ist anzumerken, dass Haushalte nicht betroffen sind, da die slowenische Regierung nicht beabsichtigt, die Märkte für Haushalte vor dem 1. Juli 2007, dem Datum, das in der Richtlinie 54/2003 für die vollständige Marktöffnung vorgesehen ist, zu öffnen. Die Kommission schlägt abschließend vor, die Stromverordnung in der Weise zu ändern, dass Artikel 6 Absatz 1 und die damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Leitlinien für Slowenien erst ab dem 1. Juli 2007 gelten, soweit die Kapazität einer Verbindungsleitung von der slowenischen Seite zugewiesen wird. 2004/0109 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, gestützt auf den Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [... ], [... ] S. [... ]. gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C [... ], [... ] S. [... ]. nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags [3], [3] ABl. C [... ], [... ] S. [... ]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel [4] zielt darauf ab, angemessene Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festzulegen. [4] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S.1. (2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 gilt diese ab dem 1. Juli 2004. (3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird Netzengpässen mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. (4) Die "Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen" im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 enthalten im Kapitel ,Allgemeines" unter den Nummern 1 bis 4 Regeln, die in direktem Zusammenhang mit der Grundregel des Artikel 6 Absatz 1 stehen. (5) Slowenien hat für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Leitlinien eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2007 beantragt. (6) Slowenien hat dargelegt, dass ohne eine Übergangsfrist bestimmte energieintensive slowenische Industrien durch höhere Preise für Importstrom aus Österreich und bestimmte Stromproduzenten durch niedrigere Einnahmen aus dem Export nach Italien beeinträchtigt würden. Dies würde die laufenden Umstrukturierungsanstrengungen der betreffenden Industrien und ihre andauernden Bemühungen um die Einhaltung des für die Stromproduktion geltenden gemeinschaftlichen Besitzstandes behindern. (7) Die von Slowenien vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Ausnahmeregelung. Darüber hinaus werden wegen der geringen Kapazität der beiden betroffenen Verbindungsleitungen und angesichts der Tatsache, dass sich diese Situation vor dem 1. Juli 2007 voraussichtlich nicht ändern wird, die Auswirkungen einer solchen Ausnahmeregelung auf den Binnenmarkt in der Praxis sehr gering sein. (8) Die Ausnahmeregelung sollte auf das angesichts des slowenischen Antrags unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. Sie sollte daher nur den Teil der Verbindungsleitung betreffen, der vom slowenischen Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen wird, und nur insoweit gelten, als diese Kapazität die Hälfte der verfügbaren Gesamtkapazität nicht überschreitet. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sollte daher entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird folgender Absatz angefügt: "Für die Verbindungsleitungen zwischen Slowenien und den benachbarten Mitgliedstaaten gelten Artikel 6 Absatz 1 und die im Anhang im Kapitel ,Allgemeines" unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Regeln ab dem 1. Juli 2007. Dieser Absatz gilt nur für die Verbindungskapazität, die vom slowenischen Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen wird, und nur insoweit, als diese Kapazität die Hälfte der gesamten verfügbaren Verbindungskapazität nicht überschreitet." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [... ] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident