52004PC0287

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite /* KOM/2004/0287 endg. - ACC 2004/0101 */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Gemeinschaft ist Teilnehmer [1] des im Rahmen der OECD geschlossenen Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden "Übereinkommen" genannt). Das Übereinkommen wurde immer durch Entscheidung des Rates in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Derzeit gilt es in der Gemeinschaft in der Fassung der Entscheidung 2001/76/EG vom 22. Dezember 2000, die durch die Entscheidung 2002/634/EG des Rates vom 22. Juli 2002 betreffend Exportkredite für Schiffe geändert wurde. Die Entscheidung 2001/76/EG wird durch die Entscheidung 2001/77/EG vom 22. Dezember 2000 ergänzt, in der besondere Regeln für Exportkredite für die Projektfinanzierung festgelegt sind.

[1] Die Teilnehmer des Übereinkommens sind Australien, die Europäische Gemeinschaft (in folgender Zusammensetzung: Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Tschechische Republik und die Vereinigten Staaten.

2. Der vorgeschlagene Entscheidungsentwurf enthält den neu gefassten und konsolidierten Wortlaut des Übereinkommens. Mit seiner Änderung und Vereinfachung werden vor allem drei Ziele verfolgt: größere Benutzerfreundlichkeit, bessere Vereinbarkeit mit den einschlägigen WTO-Verpflichtungen und mehr Transparenz für Nichtteilnehmer.

3. Die wichtigsten Änderungen sind folgende: Erstens wurde ein neuer Artikel eingefügt, in dem sich die Teilnehmer verpflichten, Informationen mit Nichtteilnehmern zu teilen, insbesondere in einer Wettbewerbslage. Zweitens wurde der Geltungsbereich des Übereinkommens durch eine klarere Definition der öffentlichen Unterstützung begrenzt. Drittens verbietet eine neue Bestimmung, die Kreditrisikoprämien durch andere Formen der finanziellen Unterstützung auszugleichen. Viertens wurden alle Artikel, die die Mindestsätze für die Kreditrisikoprämien betreffen, neu gefasst, und es wird klargestellt, dass die Prämie für das Kreditrisiko zusätzlich zu den Zinsen zu berechnen ist. Fünftens wird ein förmliches Mindestverfahren für die Anpassung eingeführt, um ein einseitiges Vorgehen zu verhindern. Und schließlich sind in einem neuen Anhang die Definitionen der Schlüssel- und Fachbegriffe aufgeführt.

4. Ferner wurden die besonderen Regeln für Exportkredite für die Projektfinanzierung und Exportkredite für Schiffe in den überarbeiteten Wortlaut des Übereinkommens einbezogen.

5. Hauptziel des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite ist die Regelung der Rolle des Staates bei Exportkrediten, damit sich in den Exporten Qualität und Preis und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Bedingungen niederschlagen und auf diese Weise gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Exporteure geschaffen werden.

6. Das Übereinkommen ist der internationale Bezugsrahmen, der für die öffentliche Unterstützung von Exportkrediten mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren im Zusammenhang mit dem Export von Waren und/oder Dienstleistungen oder mit Finanzleasinggeschäften maßgebend ist. Ferner behandelt es die Voraussetzungen, unter denen öffentliche Unterstützung in Form von gebundener Entwicklungshilfe gewährt und/oder mit öffentlich unterstützten Exportkrediten gemischt werden darf.

7. In dem Übereinkommen sind Beschränkungen für die Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Zu diesen Beschränkungen gehören Mindestprämiensätze, die Mindestanzahlung, die bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten ist, maximale Kreditlaufzeiten und Mindestzinssätze, für die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt werden kann. Darüber hinaus gelten Beschränkungen für gebundene Entwicklungshilfe und Transparenzpflichten für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe. Schließlich enthält das Übereinkommen Verfahren für die umgehende und die vorherige Mitteilung, für Konsultationen, für den Informationsaustausch und für Überprüfungen.

8. Nach Auffassung der Kommission ist durch das Übereinkommen eine wirksame internationale Disziplin eingeführt worden, mit der eindeutig Druck auf die Subventionen ausgeübt wird. Das Übereinkommen hat auch dazu beigetragen, Wettbewerbsverzerrungen durch öffentlich unterstützte Exportkredite zu verhindern.

9. Die Kommission ersucht daher den Rat, den Vorschlag für die Entscheidung zur Genehmigung des überarbeiteten Wortlauts des Übereinkommens und zur Gewährleistung seiner Anwendung im Gemeinschaftsrecht anzunehmen.

2004/0101 (ACC)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des im Rahmen der OECD geschlossenen Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden "Übereinkommen" genannt).

(2) Nach der Entscheidung 2001/76/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite [2] und der Entscheidung 2001/77/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Anwendung der Grundsätze eines Rahmenübereinkommens über die Projektfinanzierung auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite [3] finden die Leitlinien des Übereinkommens und die besonderen Regeln für die Projektfinanzierung in der Gemeinschaft Anwendung.

[2] ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 1; Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[3] ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 55.

(3) Die Teilnehmer des Übereinkommens haben beschlossen, das Übereinkommen zu ändern und zu vereinfachen. Zu den Zielen dieser Änderung gehören größere Benutzerfreundlichkeit, bessere Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen und mehr Transparenz insbesondere für Nichtteilnehmer. Darüber hinaus haben die Teilnehmer des Übereinkommens beschlossen, die mit der Entscheidung 2001/77/EG eingeführten Regeln für die Projektfinanzierung und die mit der Entscheidung 2002/634/EG des Rates [4] eingeführten Regeln für Exportkredite für Schiffe in den Wortlaut des Übereinkommens einzubeziehen.

[4] ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 16.

(4) Daher ist die Entscheidung 2001/76/EG durch diese Entscheidung mit dem konsolidierten und überarbeiteten Wortlaut des Übereinkommens im Anhang zu ersetzen und die Entscheidung 2001/77/EG aufzuheben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien des dieser Entscheidung beigefügten Übereinkommens finden in der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/76/EG und ihr Anhang werden durch diese Entscheidung und ihren Anhang ersetzt.

Die Entscheidung 2001/77/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN ÜBER ÖFFENTLICH UNTERSTÜTZTE EXPORTKREDITE

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ZWECK

2. STATUS

3. TEILNAHME

4. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

5. GELTUNGSBEREICH

6. BESONDERE SEKTORBEZOGENE BESTIMMUNGEN

7. KÜNDIGUNG

8. ÜBERWACHUNG

KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

9. ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

10. EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT

11. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

12. KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE

13. TILGUNG DES KAPITALS

14. ZAHLUNG DER ZINSEN

15. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

16. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

17. ANPASSUNG ("Matching")

18. MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

19. FESTSETZUNG DER CIRR

20. GELTUNGSDAUER FÜR CIRR

21. ANWENDUNG DER CIRR

22. PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

23. MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

24. EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

25. EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN

26. DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS

27. AUSSCHLUSS AUSGEWÄHLTER ELEMENTE DES LÄNDERRISIKOS UND METHODEN FÜR DIE BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

28. ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

KAPITEL III: BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

29. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

30. FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

31. MISCHFINANZIERUNG

32. LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

33. PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

34. MINDESTKONZESSIONALITÄT

35. AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

36. BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

37. GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

38. ANPASSUNG

KAPITEL IV: VERFAHREN

ABSCHNITT 1: GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

39. STANDARDFORMBLATT FÜR ALLE MITTEILUNGEN

40. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

41. ANPASSUNGSVERFAHREN

42. BESONDERE KONSULTATIONEN

ABSCHNITT 2: VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE

43. VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

44. VORHERIGE MITTEILUNG OHNE AUSSPRACHE

ABSCHNITT 3: VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

45. VORHERIGE MITTEILUNG

46. UMGEHENDE MITTEILUNG

ABSCHNITT 4: KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

47. ZWECK DER KONSULTATIONEN

48. ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

49. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

ABSCHNITT 5: INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

50. KONTAKTSTELLEN

51. ANWENDUNGSBEREICH DER AUSKUNFTSERSUCHEN

52. UMFANG DER ANTWORTEN

53. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

54. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

55. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

56. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

57. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

58. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

59. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

ABSCHNITT 6: DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE (CIRR)

60. MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

61. INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

62. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

63. REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS

64. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

65. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

ANHANG I: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1. TEILNAHME

2. GELTUNGSBEREICH

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

4. ANZAHLUNG

5. TILGUNG DES KAPITALS

6. MINDESTPRÄMIE

7. ENTWICKLUNGSHILFE

KAPITEL III: VERFAHREN

8. MITTEILUNG

9. ÜBERPRÜFUNG

ANLAGE: VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN

ANHANG II: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1. GELTUNGSBEREICH

2. ÜBERPRÜFUNG

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

4. MINDESTZINSSÄTZE

5. FESTSETZUNG DER SCIRR

6. ÖRTLICHE KOSTEN UND KAPITALISIERUNG DER ZINSEN

7. ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF

8. ENTWICKLUNGSHILFE

KAPITEL III: VERFAHREN

9. VORHERIGE KONSULTATIONEN

10. VORHERIGE MITTEILUNG

ANHANG III: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

TEIL 1: NEUE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE UND TRIEBWERKE FÜR DIESE LUFTFAHRZEUGE

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

1. FORM UND GELTUNGSBEREICH

2. ZIEL

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

3. ANZAHLUNG

4. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

5. IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN

6. MINDESTZINSSÄTZE

7. ANPASSUNG DES ZINSSATZES

8. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE/ZINSANGEBOTE

9. FESTLEGUNG VON ZINSANGEBOTEN UND WAHL DER ZINSSÄTZE

10. UNTERSTÜTZUNG VON "PURE COVER"

11. WETTBEWERBSKLAUSEL

12. SICHERHEIT FÜR DAS TILGUNGSRISIKO

13. WECHSEL DES LUFTFAHRZEUGTYPS

14. LEASING

15. ENTWICKLUNGSHILFE

KAPITEL III: VERFAHREN

16. VORHERIGE MITTEILUNG, ANPASSUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

17. ÜBERPRÜFUNG

KAPITEL IV: GELTUNGSBEREICH

18. FORM UND GELTUNGSBEREICH

19. WEITERGEHENDE ANSTRENGUNGEN

20. LUFTFAHRZEUGKLASSEN

KAPITEL V: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

21. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

22. MINDESTZINSSÄTZE

23. VERSICHERUNGSPRÄMIEN UND GARANTIEGEBÜHREN

24. ENTWICKLUNGSHILFE

KAPITEL VI: VERFAHREN

25. VORHERIGE MITTEILUNG, ANPASSUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

26. ÜBERPRÜFUNG

TEIL 3: GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRAEGE

KAPITEL VII: GELTUNGSBEREICH

27. FORM UND GELTUNGSBEREICH

28. GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE

29. ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE

30. WARTUNGS- UND SERVICEVERTRAEGE

KAPITEL VIII: VERFAHREN

31. VORHERIGE MITTEILUNG, ANPASSUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

32. ÜBERPRÜFUNG

ANLAGE I: BEISPIELLISTE

ZIVILE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE A

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE B

ANHANG IV: STANDARDFORMBLÄTTER FÜR MITTEILUNGEN

ANHANG V: BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ANHANG VI: Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION

ZWECK

ANWENDUNG

ANHANG VII: KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE begrenzung/den ausschluss DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ZWECK

ALLGEMEINE ANWENDUNG

SPEZIFISCHE ANWENDUNG

ANHANG VIII: ANGABEN IN PRÄMIENBEZOGENEN MITTEILUNGEN

GRUNDINFORMATIONEN

ZUSATZINFORMATIONEN FÜR ALLE MITTEILUNGEN NACH ARTIKEL 27

ZUSATZINFORMATIONEN FÜR ALLE MITTEILUNGEN NACH ARTIKEL 23 BUCHSTABE e ERSTER GEDANKENSTRICH

ZUSATZINFORMATIONEN FÜR ALLE MITTEILUNGEN NACH ARTIKEL 23 BUCHSTABE e ZWEITER GEDANKENSTRICH

ANHANG IX : KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE

VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)

VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG DES PROJEKTS

VERGABEVERFAHREN

ANHANG X: VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG VON FLEXIBILITÄT BEI DEN BEDINGUNGEN des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite für Projektfinanzierungsgeschäfte während eines versuchszeitraums (bis zum 31. DEZEMBER 2004)

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

1. FORM UND GELTUNGSBEREICH

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

2. TILGUNG DES KAPITALS UND MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

3. ZAHLUNG DER ZINSEN

4. MINDESTZINSSÄTZE

KAPITEL III: VERFAHREN

5. ZULÄSSIGE AUSNAHMEN: VORHERIGE MITTEILUNG MIT ERLÄUTERUNG

KAPITEL IV: ÜBERPRÜFUNG

6. VERSUCHSZEITRAUM UND ÜBERWACHUNG

ANLAGE 1: BESCHREIBUNG UND KRITERIEN

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

WESENTLICHE KRITERIEN

RICHTKRITERIUM

ANLAGE 2: ZUSATZINFORMATIONEN FÜR MITTEILUNGEN

ANHANG XI: LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ZWECK

a) Hauptzweck dieses Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden "Übereinkommen" genannt) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken.

b) Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

2. STATUS

Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es ist kein Rechtsakt der OECD [5], sondern ein "Gentlemen's Agreement" zwischen den Teilnehmern, wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden "Sekretariat" genannt) verwaltungstechnisch unterstützt.

[5] IM SINNE DES ARTIKELS 5 DES OECD-ÜBEREINKOMMENS.

3. TEILNAHME

Die derzeitigen Teilnehmer an diesem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Gemeinschaft, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Tschechische Republik und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.

4. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

a) Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a mit Nichtteilnehmern zu teilen.

b) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern wegen der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

5. GELTUNGSBEREICH

Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzleasinggeschäften, gewährt wird.

a) Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

1. Exportkreditgarantie oder -versicherung ("pure cover")

2. öffentliche Finanzierungsunterstützung:

- Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

- Zinsstützung

3. Kombination dieser Formen

b) Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe.

c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen.

d) Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

6. BESONDERE SEKTORBEZOGENE BESTIMMUNGEN

Die Teilnehmer wenden besondere Bestimmungen auf folgende Sektoren an:

a) Schiffe

Dieses Übereinkommen findet auf die Schiffe Anwendung, die nicht unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallen, die von allen Teilnehmern dieses Übereinkommens als Anhang dieses Übereinkommens (Anhang I) angenommen worden ist. Für die Teilnehmer der Sektorvereinbarung findet dieses Übereinkommen auf die unter die Sektorvereinbarung fallenden Schiffe Anwendung, es sei denn, dass die dieses Übereinkommen ergänzende Sektorvereinbarung eine entsprechende Bestimmung enthält; in diesem Fall ist die Sektorvereinbarung maßgebend.

b) Kernkraftwerke

Dieses Übereinkommen findet Anwendung, es sei denn, dass die dieses Übereinkommen ergänzende Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke (Anhang II) eine entsprechende Bestimmung enthält; in diesem Fall ist die Sektorvereinbarung maßgebend. Dieses Übereinkommen findet auf die öffentliche Unterstützung Anwendung, die für die Stilllegung, d. h. die Außerbetriebsetzung oder den Abbruch von Kernkraftwerken, gewährt wird.

c) Zivile Luftfahrzeuge

Dieses Übereinkommen findet Anwendung, es sei denn, dass die dieses Übereinkommen ergänzende Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Anhang III) eine entsprechende Bestimmung enthält; in diesem Fall ist die Sektorvereinbarung maßgebend.

7. KÜNDIGUNG

Ein Teilnehmer kann dieses Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat schriftlich per Textkommunikation, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD, mitteilt. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

8. ÜBERWACHUNG

Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.

KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.

In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen für die Bedingungen festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.

9. ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

a) Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI ein Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.

b) Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.

c) Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten.

d) Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:

1. Die nach den Buchstaben c und d gewährte öffentliche Unterstützung übersteigt insgesamt nicht 100 % des Exportauftragswerts. Der unterstützte Betrag der örtlichen Kosten übersteigt also nicht den Betrag der Anzahlung.

2. Sie wird nicht zu Bedingungen gewährt, die günstiger/weniger restriktiv sind als die für die betreffenden Exporte vereinbarten Bedingungen.

3. Für Länder der Kategorie I im Sinne des Artikels 10 Buchstabe a beschränkt sie sich auf "pure cover".

10. EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT

a) Der Kategorie I gehören die Länder an, die in der Liste der Länder geführt werden, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen [6]. Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an. Der Schwellenwert für die Länder, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen, wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.

[6] Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung ihrer Einstufung durch die Weltbank werden die Länder anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung eingestuft; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).

b) Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1. Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.

2. Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3. Wird ein Land nach Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den genannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat.

4. Ändert die Weltbank ihre Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer gemeinsamen Haltung geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

11. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

Unbeschadet des Artikels 12 hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 10 eingestuft ist.

a) Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren des Artikels 44 für die vorherige Mitteilung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden.

b) Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre.

c) Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 54 bis 59 eine gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen.

12. KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE

a) Für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke beträgt die maximale Kreditlaufzeit 12 Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine längere als die in Artikel 11 vorgesehene Kreditlaufzeit zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit.

b) Nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, z. B. die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlung, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. die Standortgenehmigung oder die Genehmigung der Brennstoffversorgung), mit folgenden Ausnahmen:

1. Ist der Käufer des Kraftwerks auch Käufer der Schaltanlage, so entspricht die maximale Kreditlaufzeit für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk (d. h. 12 Jahre).

2. Die maximale Kreditlaufzeit für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 100 kV entspricht der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk.

13. TILGUNG DES KAPITALS

a) Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf das Kapital oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden.

b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Tilgung des Kapitals zu anderen als den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so beachtet er Folgendes:

1. Eine einzelne Rate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Raten entspricht höchstens 25 % des während der Kreditlaufzeit zu tilgenden Kapitals.

2. Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit.

14. ZAHLUNG DER ZINSEN

a) Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit in der Regel nicht kapitalisiert.

b) Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c) Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit.

d) Als Zinsen gelten nicht:

1. Prämien oder sonstigen Gebühren für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten. Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesonderte Gebühren erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen;

2. Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankgebühren handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen;

3. vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

15. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite und Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) nach Artikel 20 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

16. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

17. ANPASSUNG ("MATCHING")

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 41 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II und III vereinbar.

18. MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR) an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

1. Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder.

2. Die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer.

3. Die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen.

4. Die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt.

5. Die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

b) Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 22 für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist.

19. FESTSETZUNG DER CIRR

a) Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:

1. Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt, Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf, jedoch nicht mehr als achteinhalb Jahre beträgt, und Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder

2. Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit.

Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart.

b) Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.

c) Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.

d) Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben.

e) Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 54 bis 59 für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

20. GELTUNGSDAUER FÜR CIRR

Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.

21. ANWENDUNG DER CIRR

a) Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzinstitute nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

b) Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

22. PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

Zusätzlich zu den Zinsen berechnen die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern berechneten Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken.

23. MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

Unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Käufer/Kreditnehmer handelt, berechnen die Teilnehmer keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer.

a) Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

- geltende Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 24;

- Beschränkung der Deckung für den öffentlichen Exportkredit auf das Länderrisiko im Sinne des Artikels 24 Buchstabe a;

- Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR));

- Deckungsquote und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts nach Artikel 26;

- gegebenenfalls nach Artikel 27 angewandte Methode für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos.

b) Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, wie wenn die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang V erläutert.

c) Für die Länder, die nach Artikel 24 in die Kategorie 0 eingestuft sind, sind keine MPR festgesetzt worden, die Teilnehmer berechnen jedoch keine Prämiensätze, die die Preise des privaten Marktes unterbieten.

d) Für die Länder mit dem "höchsten Risiko" der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR berechnet; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt.

e) Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers, es sei denn,

- dass von einer in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Einrichtung in einem Drittland eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat; oder

- dass eine multilaterale oder regionale Organisation nach Artikel 25 entweder als Kreditnehmer oder als Garantiegeber für das Geschäft auftritt; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der beteiligten multilateralen oder regionalen Organisation sein.

f) Die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos in den Fällen des Buchstaben e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang VI festgelegt.

g) Beschränkt sich die öffentliche Unterstützung auf das Länderrisiko im Sinne des Artikels 24 Buchstabe a, ist also das Risiko des Käufers/Kreditnehmers vollständig ausgeschlossen, so wird der MPR um 10 % gesenkt; dies ist in der mathematischen Formel für die Berechnung der MPR in Anhang V berücksichtigt.

h) Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit beginnt. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25) / 0,5.

i) Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e erster Gedankenstrich, der zu einem niedrigeren Prämiensatz als dem für das Land des Käufers geltenden MPR führt, den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 43 Buchstabe a vorher mit. Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e zweiter Gedankenstrich oder des Buchstaben g den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 44 Buchstabe a vorher mit.

24. EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

Die Länder werden nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, dass sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).

a) Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:

- allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt;

- politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern;

- Rechtsvorschriften im Land des Käufers/Kreditnehmers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfuellung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht;

- sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern;

- Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, z. B. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle.

b) Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird.

c) Die von der Weltbank jährlich nach dem Pro-Kopf-BNE festgelegten finanzstarken OECD-Länder werden in die Kategorie 0 eingestuft.

- Für die Zwecke der MPR bleibt ein als finanzstark in die Kategorie 0 eingestuftes OECD-Land in die Kategorie 0 eingestuft, bis es während zweier aufeinander folgender Jahre unter dem BNE-Schwellenwert für finanzstarke Länder gelegen hat; danach muss die Einstufung des Landes nach den Bestimmungen des Artikels 24, Buchstabe d) bis f) überprüft werden.

- Ein OECD-Land, das während zweier aufeinander folgender Jahre über dem Schwellenwert für finanzstarke Länder gelegen hat, wird definitionsgemäß in die Kategorie 0 eingestuft. Diese Einstufung wird unmittelbar nach der Mitteilung des von der Weltbank festgelegten Status durch das Sekretariat wirksam.

- Andere Länder, deren Risiko ähnlich eingeschätzt wird, können ebenfalls in die Kategorie 0 eingestuft werden.

d) Alle nicht zu den finanzstarken OECD-Ländern gehörenden Länder [7] werden nach den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos eingestuft, die Folgendes umfassen:

[7] . Aus administrativen Gründen können einige Länder, die im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten, nicht eingestuft sein.

- Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden "Modell" genannt) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandten Methoden umfassen mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen.

- Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht.

e) Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so berechnen die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen.

f) Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht.

25. EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN

Multilaterale und regionale Organisationen werden gegebenenfalls eingestuft und überprüft; die geltende Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

26. DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS

Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs V Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).

a) Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. im Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Käufers/Kreditnehmers fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird.

b) Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:

- Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie;

- Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne Aufschlag auf die Prämie und Direktkredite/-finanzierung;

- Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien.

27. AUSSCHLUSS AUSGEWÄHLTER ELEMENTE DES LÄNDERRISIKOS UND METHODEN FÜR DIE BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

Die Teilnehmer können nach den in Anhang VII festgelegten besonderen Kriterien und Bedingungen bestimmte Elemente des Länderrisikos ausschließen oder die unter Art. 27 Buchstabe b aufgeführten Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos anwenden, was zur Anwendung eines Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktors (Country Risk Mitigation/Exclusion Factor, MEF) in der Formel für den MPR und damit zu einem niedrigeren geltenden MPR führt. Der MEF wird ermittelt wie folgt:

a) Hinsichtlich des Ausschlusses ausgewählter Elemente des Länderkreditrisikos von der Deckung für den öffentlichen Exportkredit

- kann in Fällen, in denen nur die ersten drei der in Artikel 24 Buchstabe a genannten Elemente des Länderkreditrisikos vollständig von der Deckung ausgeschlossen werden, ein MEF von 0,5 angewandt werden;

- kann in Fällen, in denen nur das vierte und das fünfte der in Artikel 24 Buchstabe a genannten Elemente des Länderkreditrisikos vollständig von der Deckung ausgeschlossen werden, ein MEF von 0,2 angewandt werden.

b) Hinsichtlich folgender Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos sind der geltende MPR und die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung des MEF in Anhang VII festgelegt:

- Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

- Sicherheit zu Marktbedingungen im Ausland

- auf Vermögen im Ausland gestützte Sicherheit

- durch Vermögen im Ausland gesicherte und auf Vermögen im Ausland gestützte Finanzierung

- Kofinanzierung mit den internationalen Finanzinstitutionen

- Finanzierung in Landeswährung

- Versicherung oder bedingte Garantie eines Drittlands

- Schuldner mit besserem Risiko als der Staat

c) Die Anwendung von mehr als einer der unter Art. 27 Buchstabe b beschriebenen Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos wirkt sich nicht unmittelbar kumulativ auf den anwendbaren MEF aus. Bei der Wahl eines angemessenen MEF für eine Kombination von Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen von zwei oder mehr Methoden auf ein und dasselbe Länderkreditrisiko sich möglicherweise überschneiden. Im Falle einer Überschneidung findet bei der Bestimmung des angemessenen anwendbaren MEF in der Regel nur die Sicherheit mit der höchsten Qualität Berücksichtigung.

d) Wendet ein Teilnehmer in den Fällen der Buchstaben a bis c (Art. 27) den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 43 Buchstabe a vorher mit.

e) Die Liste der Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos unter Art. 27 Buchstabe b soll keine erschöpfende Aufzählung sein; nach Artikel 65 überwachen und überprüfen die Teilnehmer den Schatz an Erfahrungen mit der Anwendung dieser Methoden, einschließlich der geltenden Kriterien, Bedingungen, Voraussetzungen und MEF nach Anhang VII.

28. ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

a) Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur Überwachung und Anpassung der MPR drei Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt.

b) Das Cashflow-PFT und das Accruals-PFT sind Rechnungslegungsansätze, mit denen die Angemessenheit der MPR anhand der tatsächlichen Ergebnisse der Teilnehmer in Bezug auf das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer bei den unter die MPR fallenden Exportkrediten auf einer aggregierten Grundlage nach Länderrisikokategorie und Risikohorizont bewertet werden.

c) Das dritte PFT umfasst vier Gruppen privatwirtschaftlicher Indikatoren [8], die Auskunft über die Marktpreise für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer geben.

[8] Die privatwirtschaftlichen Indikatoren sind Staatsanleihen, die Read-across-Methode, der Forfeit-Markt und Konsortialkredite.

KAPITEL III: BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

29. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

a) Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite müssen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen.

b) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen.

c) Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt.

d) Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von Entwicklungshilfe in jeder Form ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis "gebundene Entwicklungshilfe" im Sinne des Anhangs XI ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um "ungebundene Entwicklungshilfe" im Sinne des Anhangs XI handelt.

30. FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:

a) öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987) (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe);

b) öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987);

c) sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, nicht jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbare öffentlich unterstützte Exportkredite;

d) Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:

1. Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden;

2. andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers.

31. MISCHFINANZIERUNG

a) Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,

- dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht,

- dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und

- dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird.

b) Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:

- formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber;

- die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern;

- die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland;

- der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts;

- eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind.

c) Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:

- Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags;

- Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden;

- Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags;

- Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist.

32. LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für die Länder gewährt, die wegen ihres Pro-Kopf-BNE nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen. Der Schwellenwert für diese Länderkategorie wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet [9]. Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.

[9] Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).

b) Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1. Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

2. Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3. Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 32 Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfuellendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme der einzelnen Geschäfte im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (höchstens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten) ausläuft.

4. Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 54 bis 59 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

5. Unbeschadet der Einteilung der Länder in solche, die die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe erfuellen, und solche, die sie nicht erfuellen, vermeiden die Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfekredite für Belarus, Bulgarien, Lettland, Litauen, Rumänien, die Russische Föderation und die Ukraine und gewähren nur Zuschüsse, Nahrungsmittelhilfe und humanitäre Hilfe sowie Hilfe zur Verhütung nuklearer Unfälle und industrieller Störfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen. Liegt das Pro-Kopf-BNE eines dieser Länder während dreier aufeinander folgender Jahre über dem Schwellenwert für die Länder, die nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen, so gelten für diese Kredite die länderbezogenen Voraussetzungen der Buchstaben a und b Nummern 1 bis 4 und alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Gewährung gebundener Entwicklungshilfe [10].

[10] FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 32 BUCHSTABE B NUMMER 5 KANN DIE STILLLEGUNG EINES KERNKRAFTWERKS ALS HUMANITÄRE HILFE ANGESEHEN WERDEN.

33. PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich lebensfähig sein müssten.

b) Die wichtigsten Testfragen, die vor Gewährung der Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:

- Ist das Projekt finanziell nicht lebensfähig, d. h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)?

- Ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Millionen SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können, besondere Bedeutung beigemessen.

c) Mit Hilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 47 bis 49 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden.

34. MINDESTKONZESSIONALITÄT

Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 46 Buchstabe a keine Anwendung finden:

a) technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, bei der die Komponente öffentliche Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts, auf jeden Fall aber weniger als eine Million Sonderziehungsrechte (SZR) ausmacht;

b) Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als einer Million SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden.

35. AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a) Die Artikel 32 und 33 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.

b) Artikel 33 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.

c) Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 32 und 33 keine Anwendung.

d) Abweichend von den Artikeln 32 und 33 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen Unterstützung gewähren wie folgt:

- nach dem in Anhang XI definierten und in den Artikeln 54 bis 59 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung;

- Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 47 und 48 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird;

- Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 49; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

36. BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:

a) Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar neu berechnet wie folgt:

- durchschnittlicher CIRR + Spanne Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt:

R // M

weniger als 15 Jahre // 0,75

15 Jahre bis weniger als 20 Jahre // 1,00

20 Jahre bis weniger als 30 Jahre // 1,15

mindestens 30 Jahre // 1,25

- Für alle Währungen steht "durchschnittlicher CIRR" für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen CIRR. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächstniedrige durch 10 teilbare Basispunktzahl abgerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Laufzeit im Sinne des Artikels 19 Buchstabe a zugrunde zu legen.

b) Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI.

c) Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich Null ist:

- Exportkredite nach diesem Übereinkommen;

- andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen;

- andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 34, ausgenommen bei Anpassung;

- Anzahlung des Käufers.

Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt.

d) Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.

e) Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden.

f) Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird.

g) Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus.

h) Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

i) Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität einzelner Geschäfte im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet.

37. GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a) Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung einzelner Geschäfte als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 46 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei einzelnen Geschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 45 oder 46.

b) Kommt ein Land nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 32 Buchstabe b.

c) Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu mit den Artikeln 32 und 33 vereinbaren Bedingungen nach

- Neueinstufung der Länder und

- Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens

zulässig. Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 36 aufrechterhalten werden.

38. ANPASSUNG

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 41 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.

KAPITEL IV: VERFAHREN

ABSCHNITT 1: GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

39. STANDARDFORMBLATT FÜR ALLE MITTEILUNGEN

Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind auf dem Standardformblatt in Anhang IV mit den in Anhang VIII vorgesehenen Angaben zu machen; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

40. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

a) Wenn ein Teilnehmer zusagt, eine nach den Verfahren der Artikel 43 bis 46 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem Formblatt 1c des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) vermerkt.

b) Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 51 bis 53 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen für ein bestimmtes Geschäft, die er zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.

41. ANPASSUNGSVERFAHREN

a) Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 38 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 53, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

1. Der Teilnehmer teilt den übrigen Teilnehmern die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren mit, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.

2. Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Nummer 1 so früh wie möglich mit.

3. Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen zu unterstützen, die mit den nach den Artikeln 43 und 44 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

42. BESONDERE KONSULTATIONEN

a) Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.

b) Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.

c) Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.

d) Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

ABSCHNITT 2: VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE

43. VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

a) Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung, ob der angewandte Mindestprämiensatz nach Artikel 23 Buchstabe e erster Gedankenstrich oder Artikel 27 festgesetzt worden ist. Für die Mitteilung ist Anhang VIII maßgebend. Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere 10 Kalendertage auf. Beträgt der geltende MPR nach Begrenzung/Ausschluss des Risikos nicht mehr als 75 % des MPR, der sich aus der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers ohne Begrenzung oder Ausschluss des Risikos ergeben würde, so unterrichtet der mitteilende Teilnehmer die übrigen Teilnehmern spätestens 20 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht.

b) Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 65 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen.

44. VORHERIGE MITTEILUNG OHNE AUSSPRACHE

a) Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung, sofern er beabsichtigt,

1. eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf, jedoch nicht mehr als achteinhalb Jahren für ein Land der Kategorie I zu unterstützen;

2. andere als die in den Artikeln 13 und 14 genannten Zahlungspraktiken für Kapital und Zinsen anzuwenden;

3. Unterstützung für ein nicht mit Kernkraft arbeitendes Kraftwerk mit einer Kreditlaufzeit zu gewähren, die länger ist als die einschlägige maximale Kreditlaufzeit nach Artikel 11, jedoch nicht länger als die in Artikel 12 Buchstabe a festgesetzten 12 Jahre;

4. einen Prämiensatz nach Artikel 23 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich anzuwenden. Für diese Mitteilung ist Anhang VIII maßgebend;

5. einen Prämiensatz nach Artikel 23 Buchstabe g anzuwenden. Für diese Mitteilung ist Anhang VIII maßgebend.

b) Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

ABSCHNITT 3: VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

45. VORHERIGE MITTEILUNG

a) Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für

- handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %;

- handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 %;

- handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %;

- handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 34 Buchstaben a und b.

b) Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

c) Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

d) Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.

46. UMGEHENDE MITTEILUNG

a) Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe mit folgendem Wert gewährt:

- zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von 80 % oder mehr;

- weniger als zwei Millionen SZR und einer Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 34 Buchstaben a und b.

b) Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird.

c) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

ABSCHNITT 4: KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

47. ZWECK DER KONSULTATIONEN

a) Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang IX).

b) Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 48 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 53, in denen erörtert wird,

- erstens, ob ein Angebot den Artikeln 32 und 33 entspricht, und

- gegebenenfalls zweitens, ob ein Angebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 32 und 33 nicht entspricht.

48. ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

a) Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:

- Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung;

- voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts;

- Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank;

- Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde;

- Auswirkungen auf die Umwelt;

- Beteiligung der Privatwirtschaft;

- Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits).

b) Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 47 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat die anderen Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung übermittelt hat; dieser überprüft sein Angebot, wenn sich herausstellt, dass es keine ausreichende Unterstützung findet.

49. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

a) Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmern spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner berichtet der Geber dem Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche überwiegenden, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

b) Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den 10 Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, für die im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von 10 auf 15 Arbeitstage.

c) Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen.

ABSCHNITT 5: INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

50. KONTAKTSTELLEN

Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt per Textkommunikation, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt.

51. ANWENDUNGSBEREICH DER AUSKUNFTSERSUCHEN

a) Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.

b) Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.

c) Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.

d) Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

52. UMFANG DER ANTWORTEN

a) Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

b) Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

- ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

- andere Bedingungen erwogen werden,

so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

53. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

a) Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von 10 Arbeitstagen zu.

b) Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 10 Arbeitstagen statt.

c) Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

54. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a) Ein Vorschlag für eine gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der gemeinsamen Haltungen im OLIS-Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.

b) Der Vorschlag für eine gemeinsame Haltung wird datiert und aufgebaut wie folgt:

- Aktenzeichen mit dem Zusatz "Gemeinsame Haltung";

- Einfuhrland und Name des Käufers;

- möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

- vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

- Vorschlag für eine gemeinsame Haltung;

- Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

- Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

- sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

c) Ein Vorschlag für eine gemeinsame Haltung nach Artikel 32 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 32 Buchstabe b Nummer 4 festzulegen ist.

d) Das Sekretariat macht die angenommenen gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

55. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

a) Die Reaktionen müssen innerhalb von 20 Kalendertagen eingehen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.

b) Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine gemeinsame Haltung erfolgen.

c) Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil - im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt - die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung annimmt.

56. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a) Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung. Wenn nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag während weiterer acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

b) Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehr als eines Teilnehmers abhängig machen.

c) Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er stillschweigend den übrigen Teilen der gemeinsamen Haltung zu. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche teilweise Zustimmung dazu führen kann, dass andere Teilnehmer ihre Einstellung zu einer gemeinsamen Haltung ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.

d) Eine nicht angenommene gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikeln 54 und 55 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

57. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

58. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine ständig aktualisierte Liste aller gemeinsamen Haltungen, die angenommen worden sind oder über die noch nicht entschieden worden ist.

59. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a) Eine angenommene gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, sofern dem Sekretariat nicht mitgeteilt wird, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine gemeinsame Haltung nach Artikel 32 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen.

b) Das Sekretariat überwacht die Geltung der gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste The Status of Valid Common Lines (Stand der geltenden gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

- neue gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen;

- das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

- gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

- vierteljährlich eine Liste der gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

ABSCHNITT 6: DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE (CIRR)

60. MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

a) Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 19 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens monatlich per Textkommunikation mitzuteilen.

b) Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

61. INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

62. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz 10 Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

ABSCHNITT 7: ÜBERPRÜFUNGEN

63. REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS

a) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Bei der Überprüfung prüfen die Teilnehmer unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems, die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.

b) Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Tage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen.

64. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

a) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.

b) Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder für mehr als eine Währung die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

65. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien vor. Dies betrifft unter anderem

a) die im Rahmen des Modells für das Länderrisiko angewandten Methoden, damit ihre Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der Erfahrung überprüft werden kann;

b) die Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer, damit durch von Zeit zu Zeit vorgenommene Anpassungen gewährleistet werden kann, dass sie unter Berücksichtigung der drei PFT (Cashflow- und Accruals-Ansatz und gegebenenfalls privatwirtschaftliche Indikatoren) ein genaues Maß für das Risiko bleiben;

c) die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird;

d) den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung und/oder dem Ausschluss des Risikos nach Artikel 27 und die Fortdauer der Gültigkeit und Angemessenheit der spezifischen zulässigen Risikobegrenzungs-/-ausschlussfaktoren. Zur Unterstützung der Überprüfung legt das Sekretariat Berichte über sämtliche Mitteilungen vor.

ANHANG I: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1. TEILNAHME

Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Gemeinschaft (in folgender Zusammensetzung: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich), Japan, Korea, Norwegen, Polen und die Slowakische Republik.

2. GELTUNGSBEREICH

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes:

a) Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden "Teilnehmer" genannt) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf sie Anwendung findet.

b) Umbau von Schiffen. "Umbau von Schiffen" ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern durchgreifende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.

c) 1. Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Sie verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt.

2. Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist "Luftkissenfahrzeug" ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mit Hilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird.

3. Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen.

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung.

4. ANZAHLUNG

Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.

5. TILGUNG DES KAPITALS

Das Kapital eines Exportkredits ist in regelmäßigen Abständen von in der Regel sechs, höchstens jedoch zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.

6. MINDESTPRÄMIE

Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.

7. ENTWICKLUNGSHILFE

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.

KAPITEL III: VERFAHREN

8. MITTEILUNG

Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Weltbank/Berner Union/OECD jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.

9. ÜBERPRÜFUNG

a) Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt.

b) Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab.

c) Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden "Teilnehmer" genannt) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen zu dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen zu dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen zu dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und treten in Konsultationen mit ihnen ein, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend.

d) Ab Inkrafttreten des "Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie" gilt diese Sektorvereinbarung nicht mehr für die Teilnehmer, die rechtlich zur Anwendung der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe von 1994 [C/WP6(94)6] verpflichtet sind. Diese Teilnehmer beginnen unverzüglich mit einer Überprüfung zur Angleichung der Vereinbarung von 1994 an diese Sektorvereinbarung.

ANLAGE: VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein,

a) unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Disziplinen für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden;

b) die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;

c) vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Disziplinen über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern;

d) die Anwendbarkeit jährlicher Raten zur Tilgung des Kapitals zu erörtern.

ANHANG II: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1. GELTUNGSBEREICH

a) Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt,

- enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Verträge über den Export von vollständigen Kernkraftwerken oder Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung des Personals, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks unmittelbar erforderlich sind. Ferner sind darin die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für Kernbrennstoff festgelegt;

- gilt nicht für Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlung, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung), mit folgender Ausnahme:

- Ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer des Kraftwerks und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für dieses Kraftwerk geschlossen worden, so entsprechen die maximale Kreditlaufzeit und die Mindestzinssätze für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit und den Mindestzinssätzen für das Kernkraftwerk (d. h. 15 Jahre bzw. SCIRR);

- gilt nicht für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen.

b) Diese Sektorvereinbarung gilt auch für die Modernisierung bestehender Kernkraftwerke, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Millionen SZR oder mehr beträgt (Kategorie X) und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich um mindestens 15 Jahre verlängert wird. Ist eines dieser Kriterien nicht erfuellt, so gilt das Übereinkommen.

c) Auf öffentliche Unterstützung für die Stilllegung von Kernkraftwerken findet nicht die Sektorvereinbarung, sondern das Übereinkommen Anwendung. "Stilllegung" ist die Außerbetriebsetzung oder der Abbruch eines Kernkraftwerks. Nach den Verfahren der Artikel 54 bis 59 des Übereinkommens für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung können kürzere oder längere Kreditlaufzeiten festgelegt werden.

2. ÜBERPRÜFUNG

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung.

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 15 Jahre.

4. MINDESTZINSSÄTZE

a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinsstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten besonderen kommerziellen Referenzzinssatz (Special Commercial Interest Reference Rate, SCIRR) an. Wird ein fester SCIRR für zunächst höchstens 15 Jahren ab Vertragsschluss zugesagt, so beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für die Restlaufzeit des Darlehens auf Garantien oder Zinsstützung zu dem zum Zeitpunkt der Neufestsetzung des Zinssatzes geltenden relevanten SCIRR.

b) Wird öffentliche Unterstützung für Ausrüstungsgegenstände für die Teillieferung von Kernkraftwerken gewährt, bei der der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, so wird als Mindestzinssatz der SCIRR nach Artikel 5 dieser Sektorvereinbarung angewandt. Als Alternative können die Teilnehmer den relevanten CIRR nach Artikel 19 des Übereinkommens anbieten, sofern zwischen Vertragsschluss und Schlusszahlung nicht mehr als 10 Jahre liegen.

5. FESTSETZUNG DER SCIRR

Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 75 Basispunkten auf den CIRR für die betreffende Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Fixspanne von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 19 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Übereinkommens mehr als einen CIRR, so ist der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.

6. ÖRTLICHE KOSTEN UND KAPITALISIERUNG DER ZINSEN

Artikel 9 Buchstabe d des Übereinkommens findet keine Anwendung, wenn die öffentliche Finanzierungsunterstützung auf der Grundlage des SCIRR gewährt wird. Für die örtlichen Kosten und die Kapitalisierung der vor Beginn der Kreditlaufzeit aufgelaufenen Zinsen darf öffentliche Finanzierungsunterstützung zu anderen Zinssätzen als dem SCIRR nur für einen Betrag gewährt werden, der insgesamt 15 % des Exportauftragswerts nicht übersteigt.

7. ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF

a) Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für die Erstlieferung von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an. Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung.

b) Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt sechs Monate. Werden unter außergewöhnlichen Umständen längere Kreditlaufzeiten, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen dürfen, als angemessen angesehen, so finden die Verfahren nach Artikel 43 des Übereinkommens Anwendung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Folgelieferungen von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an.

c) Die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für die Urananreicherung dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen für die Lieferung von Kernbrennstoff.

d) Wiederaufbereitung und Maßnahmen zur Verwendung ausgebrannten Kernbrennstoffs (einschließlich Abfallbeseitigung und -lagerung) werden auf Barzahlungsbasis abgerechnet.

e) Die Teilnehmer stellen Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.

8. ENTWICKLUNGSHILFE

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse.

KAPITEL III: VERFAHREN

9. VORHERIGE KONSULTATIONEN

In Anerkennung der Vorteile einer gemeinsamen Haltung zu den Bedingungen für Kernkraftwerke kommen die Teilnehmer überein, vorherige Konsultationen abzuhalten, wenn öffentliche Unterstützung gewährt werden soll.

10. VORHERIGE MITTEILUNG

a) Der Teilnehmer, der die vorherigen Konsultationen einleitet, teilt er den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Tage vor der endgültigen Entscheidung die Bedingungen mit, die er zu unterstützen beabsichtigt, und macht dazu unter anderem folgende Angaben:

- Anzahlung;

- Kreditlaufzeit (einschließlich Beginn der Kreditlaufzeit, Fälligkeit der Raten zur Tilgung des Kapitals und Angabe, ob diese Raten gleich hoch sind);

- Währung und Wertkategorie des Auftrags (nach Anhang IV Nummer 7);

- Zinssatz;

- Unterstützung für die örtlichen Kosten (einschließlich Angabe der Gesamthöhe der örtlichen Kosten als prozentualer Anteil am Exportauftragswert, Zahlungsbedingungen und Art der Unterstützung);

- Teil des Projekts, der finanziert werden soll, gegebenenfalls mit gesonderten Angaben zur Erstlieferung von Kernbrennstoff;

- sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Hinweisen auf ähnliche Fälle.

b) Die anderen Teilnehmer treffen vor Ablauf der unter Buchstabe a genannten Zehntagesfrist keine endgültige Entscheidung über die Bedingungen, die unterstützt werden sollen, sondern nehmen mit den übrigen Teilnehmern der Konsultationen innerhalb von fünf Tagen einen Informationsaustausch über angemessene Kreditbedingungen für das Geschäft vor, um eine gemeinsame Haltung zu diesen Bedingungen zu erzielen.

c) Wird innerhalb der Zehntagesfrist nach der Mitteilung keine gemeinsame Haltung erzielt, so wird die endgültige Entscheidung der Teilnehmer der Konsultationen um weitere 10 Arbeitstage aufgeschoben; innerhalb dieser Frist werden in mündlichen Konsultationen weitere Anstrengungen unternommen, um eine gemeinsame Haltung zu erzielen.

ANHANG III: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

TEIL 1: NEUE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE UND TRIEBWERKE FÜR DIESE LUFTFAHRZEUGE

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

1. FORM UND GELTUNGSBEREICH

a) Teil 1 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von in Anlage I aufgeführten neuen Großraumluftfahrzeugen und in diese eingebauten Triebwerken. Ein neues Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das dem Hersteller gehört, d. h. ein Luftfahrzeug, das noch nicht geliefert ist und das vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, zahlende Fluggäste und/oder Fracht zu befördern. Dies schließt nicht aus, dass ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützt, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine kommerzielle Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte. In diesem Fall entspricht die Kreditlaufzeit, einschließlich des "Beginns der Kreditlaufzeit" und des "Zeitpunkts der Schlusszahlung", der Kreditlaufzeit, die gelten würde, wenn für den Kauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung gewährt worden wäre.

b) Kapitel 1 gilt vorbehaltlich des Artikels 29 auch für Triebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten. Es gilt nicht für Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

2. ZIEL

Mit diesem Teil der Sektorvereinbarung soll ein ausgewogenes Gleichgewicht geschaffen werden, durch das auf allen Märkten

- die Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden;

- die Finanzierungsmodalitäten als Kriterium für die Entscheidung der Teilnehmer für einen von mehreren konkurrierenden Luftfahrzeugtypen ausgeschaltet werden;

- Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

3. ANZAHLUNG

a) Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 15 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs; dieser umfasst den Preis der Zelle und der eingebauten Triebwerke sowie in dem in Artikel 29 angegebenen Umfang den Preis der Ersatztriebwerke und Ersatzteile.

b) Öffentliche Unterstützung für diese Anzahlungen kann nur in Form von Versicherung oder Garantie ("pure cover") zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.

4. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 12 Jahre.

5. IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN

Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen US-Dollar, Euro und Pfund Sterling in Betracht.

6. MINDESTZINSSÄTZE

a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, die 85 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung nicht übersteigen darf, wenden auf bis zu 62,5 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs folgende Mindestzinssätze an:

- bei einer Kreditlaufzeit von höchstens 10 Jahren: TB10 + 120 Basispunkte;

- bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 10, jedoch höchstens 12 Jahren: TB10 + 175 Basispunkte;

- TB10 steht für die Rendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung (mit Ausnahme des Euros) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und fester Tilgungsfrist im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen. Im Falle des Euros steht TB10 für die Rendite bei einer Laufzeit von 10 Jahren nach der von Eurostat für die Festsetzung des Euro-CIRR berechneten Euro-Renditenstrukturkurve im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen. Die genannten Spannen gelten für alle Währungen.

b) Der prozentuale Anteil der Finanzierung zu den unter Buchstabe a genannten festen Mindestzinssätzen am Gesamtpreis des Luftfahrzeugs ist auf 62,5 % beschränkt, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den gesamten Finanzierungszeitraum erstreckt, bzw. auf 42,5 %, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den letzten Teil des Finanzierungszeitraums erstreckt. Es steht den Teilnehmern frei zu entscheiden, welche der beiden Tilgungsmodalitäten sie unter Beachtung des geltenden Plafonds anwenden. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Geltungsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 17 prüfen die Teilnehmer, ob einer der beiden Plafonds größere Vorteile als der andere bietet, und passen gegebenenfalls den vorteilhafteren Plafond an, um eine größere Ausgewogenheit zu erzielen.

c) Vorbehaltlich des unter Buchstabe a genannten Schwellenwerts von 85 % gilt Folgendes:

1. Die Teilnehmer können zusätzlich öffentliche Finanzierungsunterstützung in vergleichbarer Weise wie die Private Export Funding Corporation (PEFCO) gewähren. Den übrigen Teilnehmern werden vierzehntäglich die Kreditkosten und die Ausleihezinssätze, ohne die öffentlichen Garantiegebühren, der PEFCO mitgeteilt, die bei Finanzierung zu festen Zinssätzen für Darlehen mit sofortiger, zeitlich gestaffelter Auszahlung sowie für Vertrags- und Ausschreibungsangebote gelten. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Geltungsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Passt sich ein Teilnehmer einem solchen Finanzierungsangebot eines anderen Teilnehmers an, so muss er sich, abgesehen von der Geltungsdauer nach Artikel 8 allen Bedingungen der angebotenen Zusage anpassen.

2. Die mitgeteilten Zinssätze werden von allen Teilnehmern angewandt, solange der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten den TB10 nicht um 225 Basispunkte übersteigt. Übersteigt der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten 225 Basispunkte, so steht es den Teilnehmern frei, den Zinssatz von 225 Basispunkten für den Auszahlungszeitraum von 24 Monaten sowie alle entsprechenden Zinssätze anzuwenden; die Teilnehmer halten jedoch unverzüglich Konsultationen ab, um eine dauerhafte Lösung zu finden.

d) In den Mindestzinssätzen sind die Kreditversicherungsprämien und die Garantiegebühren enthalten. Zusage- und Managementgebühren sind dagegen nicht im Zinssatz enthalten.

7. ANPASSUNG DES ZINSSATZES

Die in Artikel 6 genannten Mindestzinssätze werden alle zwei Wochen überprüft. Liegt die Durchschnittsrendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung mit fester Tilgungsfrist am Ende eines beliebigen Zweiwochenzeitraums um 10 oder mehr Basispunkte höher oder niedriger, so wird der Mindestzinssatz um dieselbe Basispunktzahl erhöht bzw. gesenkt und der neu berechnete Zinssatz auf die nächstliegende durch fünf teilbare Basispunktzahl abgerundet.

8. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE/ZINSANGEBOTE

Die Geltungsdauer für Mindestzinsangebote nach Artikel 6 darf drei Monate nicht übersteigen.

9. FESTLEGUNG VON ZINSANGEBOTEN UND WAHL DER ZINSSÄTZE

a) Die Teilnehmer können nach den Artikeln 6 und 7 öffentliche Unterstützung zu einem zum Zeitpunkt des Zinsangebots für das betreffende Luftfahrzeug geltenden Zinssatz gewähren, sofern das Angebot innerhalb seiner Geltungsdauer nach Artikel 8 angenommen wird. Wird das Zinsangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, so können weitere Zinsangebote noch bis zum Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs gemacht werden.

b) Die Annahme eines Zinsangebots und die Wahl des Zinssatzes können jederzeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs erfolgen. Die Wahl des Zinssatzes durch den Kreditnehmer ist unwiderruflich.

10. UNTERSTÜTZUNG VON "PURE COVER"

Die Teilnehmer können bis zu dem in Artikel 6 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 85 % öffentliche Unterstützung nur in Form von Versicherung und Garantie ("pure cover") gewähren. Ein Teilnehmer, der Unterstützung in dieser Form gewährt, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, die Laufzeit, die Währung und die Tilgungsmodalitäten sowie die Zinssätze mit.

11. WETTBEWERBSKLAUSEL

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb können für die in der Liste der zivilen Großraumluftfahrzeuge in Anlage I aufgeführten Luftfahrzeuge dieselben Kreditbedingungen gewährt werden wie für andere, mit ihnen konkurrierende Luftfahrzeuge.

12. SICHERHEIT FÜR DAS TILGUNGSRISIKO

Die Teilnehmer können ohne Rücksprache mit den anderen Teilnehmern entscheiden, welche Sicherheit für das Tilgungsrisiko sie für angemessen halten. Sie kommen jedoch überein, den anderen Teilnehmern ausführliche Angaben zu dieser Sicherheit zu übermitteln, falls diese darum ersuchen oder wenn sie selbst es für angebracht halten.

13. WECHSEL DES LUFTFAHRZEUGTYPS

Die Teilnehmer kommen überein, dass im Falle eines Festzinsangebots für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp die darin enthaltenen Bedingungen nicht auf einen anderen Typ mit einer unterschiedlichen Bezeichnung übertragen werden können.

14. LEASING

Die Teilnehmer können vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Teils 1 Unterstützung für Finanzleasing auf derselben Grundlage wie für einen Kaufvertrag gewähren.

15. ENTWICKLUNGSHILFE

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL III: VERFAHREN

16. VORHERIGE MITTEILUNG, ANPASSUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 53 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

17. ÜBERPRÜFUNG

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 2: NEUE LUFTFAHRZEUGE AUSSER GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

KAPITEL IV: GELTUNGSBEREICH

18. FORM UND GELTUNGSBEREICH

Teil 2 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von nicht unter Teil 1 dieser Sektorvereinbarung fallenden neuen Luftfahrzeugen. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

19. WEITERGEHENDE ANSTRENGUNGEN

In diesem Kapitel sind die günstigsten Bedingungen festgelegt, welche die Teilnehmer anbieten dürfen, wenn sie öffentliche Unterstützung gewähren. Die Teilnehmer halten jedoch auch weiterhin die marktüblichen Bedingungen für die verschiedenen Luftfahrzeugtypen ein und tun alles in ihrer Macht Stehende, um eine Aushöhlung dieser Bedingungen zu verhindern.

20. LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Die Teilnehmer haben sich auf folgende Luftfahrzeugklassen geeinigt:

- Klasse A: Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen;

- Klasse B: andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern;

- Klasse C: andere Luftfahrzeuge, einschließlich Hubschraubern.

Eine Beispielliste für die Luftfahrzeugklassen A und B ist als Anlage I beigefügt.

KAPITEL V: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

21. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

Die maximale Kreditlaufzeit hängt von der Klasse ab, in die das Luftfahrzeug nach Artikel 20 eingestuft ist.

a) Für Luftfahrzeuge der Klasse A beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre.

b) Für Luftfahrzeuge der Klasse B beträgt die maximale Kreditlaufzeit sieben Jahre.

c) Für Luftfahrzeuge der Klasse C beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre.

22. MINDESTZINSSÄTZE

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 19 des Übereinkommens an.

23. VERSICHERUNGSPRÄMIEN UND GARANTIEGEBÜHREN

Die Teilnehmer erlassen Versicherungsprämien oder Garantiegebühren weder ganz noch teilweise.

24. ENTWICKLUNGSHILFE

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL VI: VERFAHREN

25. VORHERIGE MITTEILUNG, ANPASSUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb um einen Kaufvertrag oder ein Leasinggeschäft können für Luftfahrzeuge, die mit Luftfahrzeugen konkurrieren, die einer anderen Klasse angehören oder unter einen anderen Teil dieser Sektorvereinbarung fallen, für diesen Kaufvertrag oder dieses Leasinggeschäft dieselben Bedingungen wie für diese anderen Luftfahrzeuge gewährt werden. Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 53 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

26. ÜBERPRÜFUNG

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 3: GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRAEGE

KAPITEL VII: GELTUNGSBEREICH

27. FORM UND GELTUNGSBEREICH

Teil 3 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing gebrauchter Luftfahrzeuge, für Ersatztriebwerke und Ersatzteile sowie für Wartungs- und Serviceverträge sowohl für neue als auch für gebrauchte Luftfahrzeuge. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung. Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen Bestimmungen der Teile 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung Anwendung.

28. GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE

Die Teilnehmer unterstützen keine günstigeren als die in dieser Sektorvereinbarung für neue Luftfahrzeuge festgelegten Kreditbedingungen. Folgende Regeln gelten nur für gebrauchte Luftfahrzeuge.

a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Bedingungen werden überprüft, wenn die maximalen Kreditlaufzeiten für neue Luftfahrzeuge geändert werden.

b) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 19 des Übereinkommens an.

29. ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE

a) Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten, können zu denselben Bedingungen finanziert werden wie das Luftfahrzeug. Die Teilnehmer berücksichtigen jedoch auch die Gesamtzahl der für den Ankauf vorgesehenen, fest georderten oder bereits zum Bestand gehörenden Luftfahrzeuge eines bestimmten Typs wie folgt:

- für die ersten fünf Luftfahrzeuge des Typs in der Flotte: 15 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke;

- für das sechste und jedes weitere Luftfahrzeug des Typs in der Flotte: 10 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke.

b) Werden die Ersatztriebwerke oder die Ersatzteile nicht zusammen mit dem Luftfahrzeug in Auftrag gegeben, so beträgt die maximale Kreditlaufzeit für neue Ersatztriebwerke fünf Jahre und für sonstige Ersatzteile zwei Jahre.

c) Abweichend von Buchstabe b können die Teilnehmer die maximale Kreditlaufzeit von fünf Jahren für neue Ersatztriebwerke für Großraumluftfahrzeuge um bis zu drei Jahre verlängern,

- wenn das Geschäft einen Mindestauftragswert von mehr als 20 Millionen USD hat

- oder mindestens vier neue Ersatztriebwerke umfasst.

Der Auftragswert wird alle zwei Jahre überprüft und der Preissteigerung angepasst.

d) Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Praxis zu ändern und der Praxis konkurrierender Teilnehmer hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals für Ersatztriebwerke und Ersatzteile anzupassen.

30. WARTUNGS- UND SERVICEVERTRAEGE

Die Teilnehmer können öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von bis zu zwei Jahren für Wartungs- und Serviceverträge anbieten.

KAPITEL VIII: VERFAHREN

31. VORHERIGE MITTEILUNG, ANPASSUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 53 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

32. ÜBERPRÜFUNG

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

ANLAGE I: BEISPIELLISTE

Alle vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit in die entsprechende Liste aufgenommen. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist.

ZIVILE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

Hersteller // Typ

Airbus // A 300

Airbus // A 310

Airbus // A 318

Airbus // A 319

Airbus // A 320

Airbus // A 321

Airbus // A 330

Airbus // A 340

Boeing // B 737

Boeing // B 747

Boeing // B 757

Boeing // B 767

Boeing // B 777

Boeing // B 707, 727

British Aerospace // RJ70

British Aerospace // RJ85

British Aerospace // RJ100

British Aerospace // RJ115

British Aerospace // BAe146

Fairchild Dornier // 728 Jet

Fairchild Dornier // 928 Jet

Fokker // F 70

Fokker // F 100

Lockheed // L-100

McDonnell Douglas // MD-80-Serie

McDonnell Douglas // MD-90-Serie

McDonnell Douglas // MD-11

McDonnell Douglas // DC-10

McDonnell Douglas // DC-9

Lockheed // L-1011

Ramaero // 1.11-495

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE A

Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen. Werden neue mit Großturbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um unter Berücksichtigung der Wettbewerbslage eine Einigung über die Einstufung eines solchen Luftfahrzeugs in diese Klasse oder in Teil 1 dieser Sektorvereinbarung zu erzielen.

Hersteller // Typ

Aeritalia // G 222

Aeritalia/Aérospatiale // ATR 42

Aeritalia/Aérospatiale // ATR 72

Aerospatiale/MBB // C160 Transall

De Havilland // Dash 8

De Havilland // Dash 8 - 100

De Havilland // Dash 8 - 200

De Havilland // Dash 8 - 300

Boeing Vertol // 234 Chinook

Broman (USA) // BR 2000

British Aerospace // BAe ATP

British Aerospace // BAe 748

British Aerospace // BAe Jetstream 41

British Aerospace // BAe Jetstream 61

Canadair // CL 215T

Canadair // CL 415

Canadair // RJ

Casa // CN235

Dornier // DO 328

EH Industries // EH-101

Embraer // EMB 120 Brasilia

Embraer // EMB 145

Fairchild Dornier // 528 Jet

Fairchild Dornier // 328 Jet

Fokker // F 50

Fokker // F 27

Fokker // F 28

Gulfstream America // Gulfstream I-4

LET // 610

Saab // SF 340

Saab // 2000

Short // SD 3-30

Short // SD 3-60

Short // Sherpa

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE B

Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern

Hersteller // Typ

Aérospatiale // AS 332

Agusta // A 109, A 119

Beech // 1900

Beech // Super King Air 300

Beech // Starship 1

Bell Helicopter // 206B

Bell Helicopter // 206L

Bell Helicopter // 212

Bell Helicopter // 230

Bell Helicopter // 412

Bell Helicopter // 430

Bell Helicopter // 214

Bombardier / Canadair // Global Express

British Aerospace // BAe Jetstream 31

British Aerospace // BAe 125

British Aerospace // BAe 1000

British Aerospace // BAe Jetstream Super 31

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. // Hawker 1000

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. // Hawker 800

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. // King Air 350

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. // Beechjet 400-Serie

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. // Starship 2000A

Bell // B 407

Canadair // Challenger 601-3A

Canadair // Challenger 601-3R

Canadair // Challenger 604

Casa // C 212-200

Casa // C 212-300

Cessna // Citation

Cessna // 441 Conquest III und Caravan 208-Serie

Claudius Dornier // CD2

Dassault Breguet // Falcon

Dornier // DO 228-200

Embraer // EMB 110 P2

Embraer/FAMA // CBA 123

Eurocopter // AS 350, AS 355, EC 120, AS 365, EC 135

Eurocopter // B0105LS

Fairchild // Merlin/300

Fairchild // Metro 25

Fairchild // Metro III V

Fairchild // Metro III

Fairchild // Metro III A

Fairchild // Merlin IVC-41

Gulfstream America // Gulfstream II, III, IV und V

IAI // Astra SP und SPX

IAI // Arava 101 B

Learjet // Serien 31A, 35A, 45 und 60

MBB // BK 117 C

MBB // BO 105 CBS

McDonnell Helicopter System // MD 902, MD 520, MD 600

Mitsubishi // Mu2 Marquise

Piaggio // P 180

Pilatus Britten-Norman // BN2T Islander

Piper // 400 LS

Piper // T 1040

Piper // PA-42-100 (Cheyenne 400)

Piper // PA-42-720 (Cheyenne III A)

Piper // Cheyenne II

Reims // Cessna-Caravan II

SIAI-Marchetti // SF 600 Canguro

Short // Tucano

Westland // W30

ANHANG IV: STANDARDFORMBLÄTTER FÜR MITTEILUNGEN

Jede Mitteilung muss Folgendes enthalten:

1. Bezeichnung der Behörde/Stelle, der nach dem Übereinkommen die Mitteilung obliegt

2. Aktenzeichen (Land, laufende Nummer, Jahr)

3. Artikel des Übereinkommens, nach dem die Behörde/Stelle die Mitteilung übermittelt:

41 // Anpassung an die Bedingungen eines Teilnehmers oder eines Nichtteilnehmers

43 Buchstabe a // Mindestprämiensatz nach Artikel 23 Buchstabe e erster Gedankenstrich oder Artikel 27

43 Buchstabe b // endgültige Entscheidung nach Artikel 65

44 Buchstabe a Nummer 1 // maximale Kreditlaufzeit für ein Land der Kategorie I

44 Buchstabe a Nummer 2 // andere als die in den Artikeln 13 und 14 genannten Zahlungspraktiken

44 Buchstabe a Nummer 3 // maximale Kreditlaufzeit für ein nicht mit Kernkraft arbeitendes Kraftwerk

44 Buchstabe a Nummer 4 // Prämiensatz nach Artikel 23 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich

44 Buchstabe a Nummer 5 // Prämiensatz nach Artikel 23 Buchstabe g

45 und 46 // Entwicklungshilfefinanzierung, Konzessionalität/Zu schusselement weniger als 50 % bzw. 80 %

// gebundene Entwicklungshilfe, Konzessionalität 50 % bzw. 80 % oder mehr

Anhang II // nach der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke

Anhang III // nach der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge

4. Land des Käufers/Kreditnehmers

5. Name, Standort und Rechtsform (öffentlich-/privatrechtlich) des Käufers/Kredit nehmers

6. Art des Projekts/der zu exportierenden Waren, Standort des Projekts, gegebenenfalls Ende der Angebotsfrist, Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie

7. Auftragswert, Wert des Kredits oder der Kreditlinie, Wert des Anteils des Landes des Exporteurs, Mindestauftragswert für die Kreditlinie

Diese Werte sind anzugeben wie folgt:

- Für eine Kreditlinie ist der genaue Wert in der Währung anzugeben, auf die sie lautet.

- Der Wert eines einzelnen Projekts oder Auftrags ist nach folgender Tabelle in Sonderziehungsrechten (SZR) anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Die tatsächliche Höhe ist als Vielfaches von 40 000 000 SZR anzugeben.

Bei Anwendung dieser Tabelle ist die Vertragswährung anzugeben.

8. Kreditbedingungen, welche die die Mitteilung übermittelnde Behörde/Stelle zu unterstützen beabsichtigt (bzw. unterstützt hat):

- Anzahlung

- Kreditlaufzeit (einschließlich Beginn der Kreditlaufzeit - Angabe des einschlägigen Falls nach Nummer 9, Fälligkeit der Raten zur Tilgung des Kapitals und Angabe, ob diese Raten gleich hoch sind)

- Zinssatz

- Unterstützung für die örtlichen Kosten (einschließlich Angabe der Gesamthöhe der örtlichen Kosten als prozentualer Anteil am Gesamtwert der zu exportierenden Waren und Dienstleistungen, Tilgungsbedingungen und Art der Unterstützung)

9. sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Hinweisen auf ähnliche Fälle, und gegebenenfalls:

- Begründung für die Anpassung (Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird, oder andere Verweise) bzw. für die Gewährung langfristiger Kredite an Länder der Kategorie I oder für konventionelle Kraftwerke usw.

- Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 36, und der für die Berechnung der Konzessionalität verwendete Abzinsungssatz

- Behandlung der Anzahlungen bei der Berechnung des Konzessionsniveaus

- Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung

- Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien

ANHANG V: BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

Der geltende MPR für einen Exportkredit wird nach folgender Formel berechnet:

MPR = ( (a * HOR )+b) * (PC/0,95) * QPF * PCF * (1-MEF) * BRF

Dabei sind:

- a und b Koeffizienten für die geltende Länderrisikokategorie

- HOR der Risikohorizont (Horizon of Risk)

- PC die Deckungsquote (Percentage of Cover)

- QPF der Faktor für die Qualität des Produkts (Quality of Product Factor)

- PCF der Faktor für die Deckungsquote (Percentage of Cover Factor)

- MEF der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (Country Risk Mitigation/ Exclusion Factor)

- BRF der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (Buyer Risk Cover Factor)

Die Werte für die Koeffizienten a und b sind folgender Tabelle zu entnehmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Risikohorizont (HOR) wird berechnet wie folgt:

Bei Standardtilgungsverfahren (mit gleichen halbjährlichen Raten zur Tilgung des Kapitals):

HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + Kreditlaufzeit

Bei anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet:

HOR = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25) / 0,5

Ob in der Formel Jahre oder Monate angegeben werden, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung, sofern für Auszahlungszeitraum und Kreditlaufzeit dieselbe Einheit verwendet wird.

Die Deckungsquote (PC) wird als Dezimalwert angegeben (z. B. wird 95 % als 0,95 ausgedrückt).

Der Faktor für die Qualität des Produkts (QPF) ist folgender Tabelle zu entnehmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Faktor für die Deckungsquote (PCF) wird ermittelt wie folgt:

Bei einer PC <= 0,95: PCF = 1

Bei einer PC > 0,95: PCF = 1 + ( (PC - 0,95) / 0,05 ) * Koeffizient für die Deckungsquote )

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (MEF) wird ermittelt wie folgt:

Bei Exportkrediten ohne Begrenzung des Länderrisikos: MEF = 0

Bei Exportkrediten mit Begrenzung des Länderrisikos wird der MEF nach den Kriterien in Anhang VII ermittelt.

Der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (BRF) wird ermittelt wie folgt:

Wenn die Deckung des Käuferrisikos vollständig ausgeschlossen ist: BRF = 0,90

Wenn die Deckung des Käuferrisikos nicht ausgeschlossen ist: BRF = 1

ANHANG VI: Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION

ZWECK

In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland oder einer multilateralen oder regionalen Organisation in den Fällen des Artikels 23 Buchstabe e) erster und zweiter Gedankenstrich des Übereinkommens festgelegt.

ANWENDUNG

Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland

Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag

Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, wenn folgende Kriterien erfuellt sind:

- Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

- Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

- Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar.

- Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers.

- Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig.

- Der Garantiegeber unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer.

- Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfuellen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfuellung seine Leistungspflicht anerkennen würde.

Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie

Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat. Die Einstufung des Landes des Garantiegebers kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfuellung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Millionen SZR einem Kapital von 5 Millionen SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.

Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.

Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation

Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag

Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein, wenn folgende Kriterien erfuellt sind:

- Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

- Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

- Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers.

- Der Garantiegeber ist rechtlich für den gesamten Kreditbetrag verpflichtet.

- Die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt.

Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie

Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein. Die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfuellung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Millionen SZR einem Kapital von 5 Millionen SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.

Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.

Fall 3: Multilaterale oder regionale Organisationen als Kreditnehmer

Tritt eine eingestufte multilaterale oder regionale Organisation als Kreditnehmer auf, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein.

Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen

Multilaterale und regionale Organisationen kommen für eine Einstufung in Betracht, wenn sie allgemein von den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit sind. Diese Organisationen werden im Einzelfall aufgrund einer Bewertung des jeweiligen Risikos in die Länderrisikokategorien 0 bis 7 eingestuft; zu diesem Zweck wird geprüft, ob

- die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist;

- das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt;

- die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann;

- die Organisation in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist;

- die Organisation Steuerfreiheit genießt;

- ob alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfuellung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen.

Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfuellung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, oder im Land des Käufers/Kreditnehmers geleistet wurden.

Die Liste der eingestuften multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Einstufung der multilateralen und regionalen Organisationen wird von den Teilnehmern veröffentlicht.

ANHANG VII: KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE begrenzung/den ausschluss DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ZWECK

In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 27 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos im Einzelnen festgelegt; dazu gehören die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die anwendbaren MEF.

ALLGEMEINE ANWENDUNG

Für alle in Artikel 27 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos gilt Folgendes:

- Die aufgeführten MEF sind die unter den günstigsten Umständen in Betracht kommenden Hoechstwerte, deren Anwendung im Einzelfall zu begründen ist.

- Die Teilnehmer vergewissern sich, ob die Sicherheitsvereinbarung in ihrer Rechtsordnung vollstreckt werden kann.

- Die sich aus der Anwendung der Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos ergebenden MPR unterbieten nicht die entsprechenden Preise des privaten Marktes.

- Wird ein Geschäft aus anderen Quellen parallel finanziert, so wird eine zurückbehaltene Sicherheit für den öffentlichen Exportkredit mindestens gleichrangig mit der gleichen Sicherheit einer anderen Quelle behandelt.

SPEZIFISCHE ANWENDUNG

1. Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Definition:

Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben, der sie bis zur Erfuellung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfuellt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den höheren Länderrisikokategorien.

Kriterien:

- Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel, die aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland stammen.

- Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem Land der Kategorie 0).

- Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Käufers/Kreditnehmers oder vom Land des Käufers/Kreditnehmers kontrolliert wird.

- Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert.

- Die über das Konto laufenden Einnahmen des Käufers/Kreditnehmers (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) sind in harter Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers (d. h. in der Regel in Ländern der Kategorie 0).

- Der Käufer/Kreditnehmer weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h. die Zahlungen werden nicht über ein vom Käufer/Kreditnehmer kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet).

- Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken.

- Der Käufer/Kreditnehmer hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit).

- Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten.

- Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden.

- Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarung dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein.

Weitere zu prüfende Faktoren:

- Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale und unter anderem folgender Faktoren:

- Land, Käufer/Kreditnehmer (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden;

- rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Käufers/Kreditnehmers oder seines Landes;

- Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt;

- ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken;

- Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel;

- Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung);

- mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisikos;

- Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet;

- Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit;

- Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits.

Anwendbarer MEF

Der höchste anwendbare MEF ist 0,20, es sei denn, es liegt ein Sonderfall vor:

Sonderfall 1: Der höchste anwendbare MEF ist 0,40, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfuellt sind:

- Der Gläubiger hat ein erstrangiges Interesse an dem Treuhandkonto und den langfristigen Verträgen.

- Es handelt sich um einen privaten Käufer/Kreditnehmer, der zu mehr als 80 % in privatem Eigentum steht.

- Die LLCR beträgt im Durchschnitt mindestens 2,0 : 1 und die vorgesehene jährliche Schuldendienstquote (Annual Debt Service Coverage Ratio, ADSCR) zu jedem Zeitpunkt nach Beginn der Kreditlaufzeit nicht weniger als 1,0 [11].

[11] Die LLCR und die ADSCR werden nach den Regeln berechnet, die üblicherweise von umsichtigen internationalen Kreditgebern angewandt werden, wenn sie nach Abschluss der mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen vollständigen (technischen und wirtschaftlichen) Prüfung bei oder nahe dem finanziellen Abschluss die vereinbarten Bankunterlagen (mit zentralem Szenario) ausarbeiten.

- Die Mittel auf dem Treuhandkonto stellen die Vorfinanzierung für mindestens 12 Monate Schuldendienst dar und werden nach jedem Abruf eines vorfinanzierten Betrages wieder aufgefuellt.

Sonderfall 2: Der höchste anwendbare MEF ist 0,30, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfuellt sind:

- Entweder beträgt die LLCR im Durchschnitt mindestens 1,75 : 1, oder die Mittel auf dem Treuhandkonto stellen die Vorfinanzierung für mindestens 9 Monate Schuldendienst dar und werden nach jedem Abruf eines vorfinanzierten Betrages wieder aufgefuellt.

2. Sicherheit zu Marktbedingungen im Ausland

Definition:

Sicherheit in Form der erst- oder zweitrangigen Verpfändung oder der Abtretung ausländischer Wertpapiere, die von einem Anteilseigner des Käufers/Kreditnehmers oder vom Käufer/Kreditnehmer selbst im Ausland aufbewahrt werden, oder einer Bareinlage auf einem Konto im Ausland

Kriterien:

- Bei den Wertpapieren handelt es sich um börsennotierte Aktien und Anleihen, die von Unternehmen mit Sitz in Ländern ausgegeben wurden, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers und die an Börsen von Ländern der Kategorie 0 gehandelt werden.

- Bei der Bareinlage handelt es sich um Einlagen in harter Währung von Ländern der Kategorie 0 oder um von Ländern der Kategorie 0 ausgegebene Staatswerte in diesen Hartwährungen.

- Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

- Die Sicherheit befindet sich in einem Land, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers, in der Regel in einem Land der Kategorie 0.

- Die Sicherheit befindet sich außerhalb der Reichweite und des Landes des Käufers/Kreditnehmers.

- Der voraussichtliche Marktwert der Wertpapiere entspricht nach vorsichtigen Schätzungen während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der durch die Sicherheit gedeckten noch nicht beglichenen Schuld.

- In jedem Fall entspricht die Bareinlage oder der geschätzte Wert der Wertpapiere (der Kapital und Zinsen decken muss) 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Millionen SZR einem Kapital von 5 Millionen SZR plus der entsprechenden Zinsen.

- Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfuellung (d. h. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden.

- Die Erlöse aus den Wertpapieren oder der Bareinlage können frei in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

- Im Falle der Nichterfuellung werden die Wertpapiere direkt an den Gläubiger übertragen oder wird die Bareinlage in der entsprechenden Höhe direkt an den Gläubiger gezahlt.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale und unter anderem folgender Faktoren in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren:

- Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an den Wertpapieren oder der Bareinlage, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Schuldner;

- voraussichtlicher Wert der Wertpapiere und Wahrscheinlichkeit der Verwertung unter Berücksichtigung des Unternehmens, des Sektors und des Landes ihrer Herkunft;

- rechtliche Rahmenbedingungen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

- entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit;

- wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet.

Der Wert der Barsicherheit wird höchstens zu 80 % berücksichtigt, der Wert der Aktien oder Anleihen höchstens zu 35 % ihres geschätzten Wertes.

3. Auf Vermögen im Ausland gestützte Sicherheit

Definition:

Sicherheit in Form erstrangiger Hypotheken auf unbewegliches Vermögen im Ausland

Kriterien:

- Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

- Das unbewegliche Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert und stellt für den Eigentümer einen erheblichen Teil seines Eigenkapitals dar. Dieser voraussichtliche Wert entspricht während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag noch nicht beglichenen Schuld des Käufers/Kreditnehmers.

- Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfuellung (z. B. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden.

- Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

- Im Falle der Nichterfuellung werden die entsprechenden Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt oder abgetreten.

- Das Land, in dem die Sicherheit verwertet werden kann, ist in eine bessere Risikokategorie eingestuft als das Land des Käufers/Kreditnehmers, d. h. es ist in der Regel in die beste Risikokategorie eingestuft.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale und unter anderem folgender Faktoren in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren:

- Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an dem unbeweglichen Vermögen, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Eigentümer;

- Art des unbeweglichen Vermögens (z. B. Sektor), die sich auf den Bestand seines Wertes und die Wahrscheinlichkeit der Verwertung auswirken könnte;

- rechtliche Rahmenbedingungen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

- entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit;

- wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet.

Die Differenz zwischen dem sich bei Anwendung dieser Methode ergebenden MPR und dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, beträgt höchstens 15 % der Differenz zwischen dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, und dem MPR, der bei Anwendung der Einstufung des Länderrisikos des Landes gelten würde, in dem sich das Vermögen befindet.

Unter folgenden Umständen gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung wie folgt:

- Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Millionen SZR einem Kapital von 5 Millionen SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage für das gesicherte Kapital/das Kapital des Kredits.

- Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf nicht einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Millionen SZR einem Kapital von 5 Millionen SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage, die sich aus der Anwendung des Konzepts der gewogenen Durchschnittslaufzeit ergibt.

4. Durch Vermögen im Ausland gesicherte und auf Vermögen im Ausland gestützte Finanzierung

Definition:

Sicherheit in Form eines Leasings im Ausland oder einer erstrangigen Hypothek auf bewegliches Vermögen, das 1) nicht verwendet wird, um die Länderkreditrisiken annehmbar zu machen (z. B. für Länder der hohen Risikokategorien oder 2) nicht in erster Linie mit den Risiken des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasinggebers in Zusammenhang steht.

Kriterien:

- Das Vermögen steht typischerweise in direktem Zusammenhang mit dem Geschäft.

- Das Vermögen ist feststellbar und beweglich oder übertragbar und kann tatsächlich und rechtlich vom Gläubiger, seinem Bevollmächtigten oder seinem Beauftragten außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz genommen/beschlagnahmt werden.

- Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

- Das Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert, der während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag noch nicht beglichenen Schuld entspricht.

- Die Sicherheit ist im Ausland in einem akzeptablen Hoheitsgebiet registriert.

- Das Vermögen kann frei verkauft und außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers verwendet werden.

- Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

- Im Falle der Verwertung der Sicherheit werden die Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vor allem für Luftfahrzeuge, Schiffe, Ölplattformen u. ä., die in erster Linie außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers eingesetzt werden sollen, sie kann jedoch vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale und unter anderem folgender Faktoren auf alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren angewandt werden:

- Art des Vermögens, die sich auf seine vollständige Mobilität, die Möglichkeit, es außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz zu nehmen, und seinen voraussichtlichen kommerziellen Marktwert auswirken könnte;

- Kosten für Beschlagnahme, Transport, Renovierung und Weiterverkauf des Vermögens sowie Kosten für die bis zum Weiterverkauf auflaufenden Zinsen;

- Möglichkeit, das Vermögen in den Ländern der besten Risikokategorie zu beschlagnahmen, in denen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen bestehen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

- entspricht dem Umfang der potenziellen Begrenzung des Länderrisikos, der unter anderem von der Wertbeständigkeit des Vermögens und den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich seiner Wiederinbesitznahme im Ausland abhängt;

- wird im Einzelfall ermittelt;

- ist höchstens 0,10 bzw. im Falle von Luftfahrzeugen 0,20.

Ist die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) auf einer einheitlichen Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht sie 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Millionen SZR einem Kapital von 5 Millionen SZR plus der entsprechenden Zinsen, so wird bei der Berechnung des MEF dem Betrag der Sicherheit im Verhältnis zum gesicherten Kapital/zum Kapital des Kredits Rechnung getragen.

5. Kofinanzierung mit den internationalen Finanzinstitutionen

Definition:

Der Exportkredit (d. h. die Versicherung/die Garantie/das Darlehen) wird mit einer internationalen Finanzinstitution kofinanziert, die von den Teilnehmern für die Zwecke der Berechnung der Prämien eingestuft worden ist.

Kriterien:

- Die internationale Finanzinstitution hat den Status eines bevorrechtigten Gläubigers.

- Die internationale Finanzinstitution hat das Projekt, seine technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte und das Länderrisiko bewertet.

- Die internationale Finanzinstitution soll die Ausführung des Projekts und die Rückzahlung verfolgen.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale für alle Länder/Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, in denen die internationale Finanzinstitution nach ihrer Satzung und ihrer Politik tätig werden kann; ferner ist unter anderem zu berücksichtigen, ob hinsichtlich des Projekts

- der Teilnehmer und bei der Bewertung und Vorbereitung des Projekts und seiner Finanzierung eng zusammengearbeitet haben;

- dem Teilnehmer von der internationalen Finanzinstitution für den gesamten Betrag und die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit und Cross-Default-Klauseln eingeräumt wurden;

- die Klauseln und die Zusammenarbeit zwischen dem Teilnehmer und der internationalen Finanzinstitution auch Anwendung finden, wenn die beiden Kredite keinen parallelen Fälligkeitsplan haben;

- die internationale Finanzinstitution dieselbe Vereinbarung für konkurrierende Angebote von Teilnehmern trifft.

Anwendbarer MEF

Der höchste anwendbare MEF ist 0,05.

6. Finanzierung in Landeswährung

Definition:

Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder verringert wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt.

Kriterien:

- Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet.

- Die Exportkreditstelle ist in Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt.

- Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen.

- Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung.

- Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt.

- Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist.

- Im Falle der Nichterfuellung, der zu einer Schadensregulierung in Landeswährung führt, wird der zu zahlende Betrag, wie im Darlehensvertrag ausdrücklich vorgesehen, in einen entsprechenden Betrag in harter Währung umgerechnet. Die Einziehung der Forderung erfolgt in Landeswährung als Gegenwert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung.

- Die Umrechnung der vom Käufer/Kreditnehmer in Landeswährung zurückgezahlten Beträge obliegt dem Versicherungsnehmer, der auch das Risiko der Abwertung oder der Aufwertung der Landeswährung trägt. (Ein direkter Darlehensgeber kann zwar Wechselkursschwankungen direkt ausgesetzt sein, dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Länderrisiken oder den Risiken des Käufers/Kreditnehmers.)

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfuellen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung "nicht transferierbar" oder "nicht konvertierbar" wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.)

Bei Umrechnung des uneinbringlichen Betrages (nicht des Gesamtwertes des Darlehens) in einen entsprechenden Betrag in harter Währung bleibt eine Verbindlichkeit des Kreditnehmers in Landeswährung, wenn auch mit "offenem" Wert, in Bezug auf den entsprechenden Wert des uneinbringlichen Betrages in harter Währung bestehen. Die vom Kreditnehmer zu leistende Schlusszahlung in Landeswährung für die noch nicht beglichene Schuld müsste dem Wert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung entsprechen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF wird im Einzelfall ermittelt; werden jedoch die ersten drei Länderkreditrisiken ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,50. Wird das Risiko nur begrenzt, d. h. nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,35.

7. Versicherung oder bedingte Garantie eines Drittlands

8. Schuldner mit besserem Risiko als der Staat

Über die Anwendung der Methoden 7 und 8 dieses Anhangs muss von den Teilnehmern noch weiter beraten werden.

ANHANG VIII: ANGABEN IN PRÄMIENBEZOGENEN MITTEILUNGEN

In Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 23 Buchstabe e oder Artikel 27 des Übereinkommens sind folgende Angaben zu machen:

GRUNDINFORMATIONEN

1. Land, das die Mitteilung übermittelt

2. Datum der Mitteilung

3. Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung übermittelt

4. Aktenzeichen

5. ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung

6. Artikel des Übereinkommens, nach dem die Mitteilung übermittelt wird [d. h. Artikel 23 Buchstabe e erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 27]:

7. gegebenenfalls Nummer der Tranche

8. Name des Käufers/Kreditnehmers

9. Standort des Käufers/Kreditnehmers

10. Rechtsform des Käufers/Kreditnehmers (d. h. Staat, öffentlich-, privatrechtlich)

11. Land des Käufers/Kreditnehmers

12. Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers

13. Art des Projekts/der zu exportierenden Waren

14. Standort des Projekts

15. (gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist

16. Auftragswert und -währung nach SZR-Kategorie

17. Kreditwert und -währung nach SZR-Kategorie

18. Auszahlungszeitraum

19. Kreditlaufzeit

20. Deckungsquote

21. Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards)

22. MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers ohne Begrenzung/Ausschluss des Risikos

23. tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals)

ZUSATZINFORMATIONEN FÜR ALLE MITTEILUNGEN NACH ARTIKEL 27

24. angewandte Methode(n) für die Begrenzung/den Ausschluss des Risikos

25. MPR ohne Begrenzung/Ausschluss des Risikos

26. angewandter MEF

27. anwendbarer MPR nach Begrenzung/Ausschluss des Risikos

28. ausführliche Erläuterung, welche Länderkreditrisiken bei dem Geschäft entweder ausgelagert/beseitigt oder beschränkt/ausgeschlossen worden sind, und Erläuterung, warum der angewandte MEF wegen dieser Auslagerung/Beseitigung oder Beschränkung/Ausschließung der Länderkreditrisiken gerechtfertigt ist

ZUSATZINFORMATIONEN FÜR ALLE MITTEILUNGEN NACH ARTIKEL 23 BUCHSTABE e ERSTER GEDANKENSTRICH

29. Name des Garantiegebers

30. Standort des Garantiegebers

31. Rechtsform des Garantiegebers (d. h. Staat, öffentlich-, privatrechtlich)

32. Land des Garantiegebers

33. Einstufung des Länderrisikos des Landes des Garantiegebers

34. Bestätigung, dass die Garantie während der gesamten Kreditlaufzeit für alle fünf Länderrisiken gilt

35. Angabe, ob die Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) gilt

36. Bestätigung, dass der Garantiegeber in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig ist

37. Bestätigung, dass die Garantie in dem Drittland rechtsgültig und vollstreckbar ist

38. Angabe, ob zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer finanzielle Beziehungen bestehen

39. Falls zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer Beziehungen bestehen:

* Art der Beziehungen (z. B. Muttergesellschaft-Tochtergesellschaft, Tochtergesellschaft-Muttergesellschaft, gleicher Eigentümer)

* Bestätigung, dass der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig ist und die Zahlungspflicht des Käufers/Kreditnehmers erfuellen kann

* Bestätigung, dass der Garantiegeber nicht von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Kreditnehmers betroffen ist

40. anwendbarer MPR ohne Garantie aus einem Drittland

ZUSATZINFORMATIONEN FÜR ALLE MITTEILUNGEN NACH ARTIKEL 23 BUCHSTABE e ZWEITER GEDANKENSTRICH

41. Bezeichnung der multilateralen/regionalen Organisation

42. Einstufung der multilateralen/regionalen Organisation

ANHANG IX : KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE

Der DAC hat eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten:

* DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988;

* DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987;

* Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe für öffentliche Entwicklungshilfe), 1986.

VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)

Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben?

(Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.)

Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert?

Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden?

Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden?

Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht?

VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG DES PROJEKTS

Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten übereinstimmen? Die wichtigen dieser Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts:

a) wirtschaftliche Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 30 bis 38),

b) technische Aspekte (DAC-Grundsätze Absatz 22),

c) finanzielle Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 23 bis 29).

Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAC-Grundsätze Absatz 25)?

a) institutionelle Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 40 bis 44),

b) Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAC-Grundsätze Absätze 47 bis 57),

c) umweltpolitische Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 55 bis 57).

VERGABEVERFAHREN

Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Definitionen: siehe Grundsätze im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe für öffentliche Entwicklungshilfe)

a) internationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen),

b) nationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz IV),

c) informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B).

Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAC-Grundsätze Absatz 63)?

ANHANG X: VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG VON FLEXIBILITÄT BEI DEN BEDINGUNGEN des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite für Projektfinanzierungsgeschäfte während eines versuchszeitraums (bis zum 31. DEZEMBER 2004)

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

1. FORM UND GELTUNGSBEREICH

Diese Vereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt,

a) enthält die besonderen Leitlinien für die Flexibilität, die beim Export von Waren und/oder Dienstleistungen angewandt wird, wenn öffentliche Unterstützung für auf Projektfinanzierungsbasis abgeschlossene Geschäfte geleistet wird; eine Beschreibung und Kriterien für Projektfinanzierungsgeschäfte enthält Anlage 1.

b) Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung.

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

2. TILGUNG DES KAPITALS UND MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

a) Ein Teilnehmer kann im Einzelfall Flexibilität hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals, des Tilgungsverfahrens und der maximalen Kreditlaufzeit gewähren, sofern die durchschnittliche Laufzeit des Kredits, der Versicherung oder der Garantie [12] entweder

[12] Der Begriff "durchschnittliche Laufzeit des Kredits, der Versicherung oder der Garantie" beruht auf der Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des gewogenen Kapitals des Kredits, der Versicherung oder der Garantie zurückzuzahlen. Dieser Begriff beruht allein auf der Laufzeit des Kredits, der Versicherung oder der Garantie und schließt den Zeitraum vor Beginn der Kreditlaufzeit aus.

- fünfeinviertel Jahre oder

- siebeneinviertel Jahre beträgt, sofern die erste Rate zur Tilgung des Kapitals innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Kreditlaufzeit gezahlt wird und die maximale Kreditlaufzeit 14 Jahre beträgt.

b) Im Falle einer Flexibilität nach

- Buchstabe a erster Gedankenstrich für Exporte in finanzstarke OECD-Länder im Sinne des Artikels 24 Buchstabe c des Übereinkommens wird öffentliche Unterstützung nur im Wege der Kofinanzierung mit Finanzinstituten gewährt und nur, wenn der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der Laufzeit des Kredits, der Versicherung oder der Garantie Gleichrangigkeit eingeräumt wurde;

- Buchstabe a erster oder zweiter Gedankenstrich wird erwartet, dass sich die Teilnehmer nicht mit einer einzelnen Rate einverstanden erklären, die mehr als 25 % des während der Kreditlaufzeit zu tilgenden Kapitals entspricht.

c) Flexibilität nach Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird nicht für Exporte in finanzstarke OECD-Länder gewährt.

3. ZAHLUNG DER ZINSEN

a) Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit nicht kapitalisiert.

b) Werden die Zinsen vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisiert, so ist dies nach Artikel 5 mitzuteilen.

4. MINDESTZINSSÄTZE

Leisten die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung

a) für eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren, so findet der normale nach Artikel 19 des Übereinkommens festgesetzte CIRR Anwendung;

b) für eine Kreditlaufzeit von mehr 12 Jahren und bis zu 14 Jahren nach Artikel 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, so wird ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR für alle Währungen erhoben. Die Höhe des Aufschlags wird am Ende des Versuchszeitraums nach Artikel 6 überprüft.

KAPITEL III: VERFAHREN

5. ZULÄSSIGE AUSNAHMEN: VORHERIGE MITTEILUNG MIT ERLÄUTERUNG

a) Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 20 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung, sofern er beabsichtigt, Flexibilität nach Artikel 2 zuzulassen.

b) Es wird erwartet, dass der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer die im Standardformblatt für Mitteilungen nach Anhang IV des Übereinkommens verlangten Angaben macht und diese um die in Anlage 2 vorgesehenen Zusatzinformationen ergänzt.

c) Die übrigen Teilnehmer sind zwar berechtigt, von dem die Mitteilung übermittelnden Teilnehmer weitere Auskünfte über die Begründung für die beabsichtigte Unterstützung und deren Grundlage zu verlangen, es steht dem die Mitteilung übermittelnden Teilnehmer jedoch frei, nach Ablauf der 20 Kalendertage eine Zusage zu machen. Es wird erwartet, dass der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer alle Anfragen unverzüglich beantwortet, dabei jedoch das Geschäftsgeheimnis wahrt. Nach Möglichkeit machen die Teilnehmer nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) zusätzlich Angaben zum Cashflow der Projekte.

KAPITEL IV: ÜBERPRÜFUNG

6. VERSUCHSZEITRAUM UND ÜBERWACHUNG

a) Die besonderen Leitlinien für die Flexibilität gelten für einen Versuchszeitraum von drei Jahren, d. h. vom 1. September 1998 bis zum 31. August 2001. Nach zwei Jahren (d. h. am oder nach dem 1. September 2000) überprüfen die Teilnehmer das Funktionieren dieser Vereinbarung und erörtern die gesammelten Erfahrungen [13].

[13] Die Teilnehmer haben die Verlängerung des Versuchszeitraums für die Vereinbarung über die Projektfinanzierung um ein Jahr bis zum 31. August 2002 auf ihrer 78. Tagung vom 14.-15. November 2000 vereinbart , um ein weiteres Jahr bis zum 31. August 2003 auf ihrer 83. Tagung vom 29.-30. Mai 2002 , um vier Monate bis zum 31. Dezember 2003 durch schriftliche Verfahrensweise am 11. Juni 2003 und um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2004 auf ihrer 90. Tagung vom 6. November 2003

b) Die besonderen Leitlinien für die Flexibilität treten am Ende des Versuchszeitraums außer Kraft, es sei denn, die Teilnehmer vereinbaren,

- den Versuchszeitraum mit den ggf. notwendigen Verbesserungen/Änderungen zu verlängern oder

- die Flexibilität mit den ggf. notwendigen Verbesserungen/Änderungen im Übereinkommen festzuschreiben.

c) Sind sich jedoch nach zwei Jahren (d. h. am oder nach dem 1. September 2000) mindestens sieben Teilnehmer darüber einig, dass dies gerechtfertigt ist, so verlängert sich der Versuchszeitraum um ein Jahr (d. h. bis zum 31. August 2002).

d) Wird der Versuchszeitraum nicht über den 31. August 2001 hinaus verlängert, so befolgen die Teilnehmer die Regeln des Übereinkommens über die Geltungsdauer für Exportkredite.

e) Das Sekretariat überwacht die Mitteilungen und die Nutzung der Flexibilität bei Projektfinanzierungsgeschäften und erstattet regelmäßig Bericht.

ANLAGE 1: BESCHREIBUNG UND KRITERIEN

1. Zur Begrenzung einer im Rahmen des Übereinkommens auf Projektfinanzierungsgeschäfte anwendbaren Flexibilität können neben geeigneten Transparenzverfahren eine allgemeine Beschreibung und wesentliche Kriterien festgelegt werden, denen die Projektfinanzierungsgeschäfte entsprechen müssen. Die wesentlichen Kriterien sollen die Entscheidung erleichtern, ob in einem bestimmten Fall Flexibilität zugelassen werden kann oder nicht.

2. Bei der nachstehend vorgeschlagenen Methode wird eine allgemeine Beschreibung der Projektfinanzierungsgeschäfte mit wesentlichen Kriterien und Richtkriterien kombiniert. Hat ein Teilnehmer ein Geschäft geprüft, das der allgemeinen Beschreibung entspricht und alle wesentlichen Kriterien erfuellt, so kann er die besonderen Leitlinien für die Flexibilität anwenden. Es wird erwartet, dass die wesentlichen Kriterien erfuellt sind; sollte ein bestimmtes Kriterium nicht erfuellt sein, so ist dies zu begründen. Für die Nutzung dieser Flexibilität ist eine vorherige Mitteilung des betreffenden Geschäfts an alle Teilnehmer und eine "Erläuterung" nach Artikel 5 dieses Anhangs erforderlich.

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann.

WESENTLICHE KRITERIEN

- Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten neuer Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen

- geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals

- Cashflow des Projekts, der während der gesamten Laufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht

- Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen

- keine staatliche Rückzahlungsgarantie für das Projekt (dies gilt nicht für staatliche Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen)

- vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten

- Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen

RICHTKRITERIUM

- Einnahmen in harter Währung; bei Einnahmen in Landeswährung können zusätzliche Sicherheiten verlangt werden

ANLAGE 2: ZUSATZINFORMATIONEN FÜR MITTEILUNGEN

- ausführlichere Beschreibung des Projekts

- Bestätigung, dass das Projekt der allgemeinen Beschreibung entspricht und die wesentlichen Kriterien erfuellt (ggf. auch Bemerkungen zu den Richtkriterien)

- ausführliche Erläuterung der Notwendigkeit flexiblerer Bedingungen

- Zeitpunkt der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals im Verhältnis zum Beginn der Kreditlaufzeit und Angaben zur Berechnungsweise

- folgende Formel zur Mitteilung der erwarteten Barmittelströme:

Die Bauzeit beträgt ... Jahre, die Tilgungsfrist ... Jahre bei einer Gesamtlaufzeit von ... Jahren. Das Tilgungsverfahren [hat den Schwerpunkt zu Beginn der Laufzeit (front-ended)] [hat den Schwerpunkt am Ende der Laufzeit (back-ended)] [ist variabel] [ist im Wesentlichen gleichförmig] [sonstige Modalitäten genau angeben]; nach der Hälfte der Tilgungsfrist werden ... % des Kapitals zurückgezahlt sein; die durchschnittliche Laufzeit beträgt ... Jahre.

- Angaben zu Aufschlägen auf die Prämie

- Erläuterung, ob die Zinsen vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisiert worden sind

- Angaben zum angewandten Zinssatz und im Falle des Artikels 4 Buchstabe b dieses Anhangs zur Höhe des Aufschlags auf den CIRR

ANHANG XI: LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

b) Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der gemeinsamen Haltung genannte Geschäft oder die dort genannten Umstände.

c) Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe: Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt.

d) Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.

e) Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines einzelnen Geschäftes oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.

f) Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.

g) Kreditlinie: ein Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.

h) Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfuellung des Vertrages des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.

i) "pure cover": öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

j) Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.

k) Beginn der Kreditlaufzeit:

1. Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.

2. Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen - Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

3. Investitionsgüter und Projektdienste - Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:

- Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt.

- Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) effektiv in Besitz nimmt.

- Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

- Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

4. Vollständige Anlagen oder Fabriken - vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:

- Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) effektiv in Besitz nimmt.

- Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertig gestellt ist.

- Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals.

- Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder - wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat - der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt.

- Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

l) Gebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %.

Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 30 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen.

m) Ungebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren.