52004PC0243

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden /* KOM/2004/0243 endg. - CNS 2004/0076 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

1. Der Zweck dieses Vorschlags besteht darin, die Richtlinie 2003/49/EG zu ändern, um Übergangszeiten bezüglich der Anwendung der Richtlinie nach Anträgen von der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, und Polen und der Slowakei aufzunehmen.

2. Die Richtlinie 2003/49/EG [1] des Rates (im folgenden ,die Richtlinie") wurde bei der Tagung des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" am 3. Juni 2003 als ein Teil des ,Steuerpakets" angenommen.

[1] Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.

3. Anschließend hat die Kommission, am 30. Dezember 2003, einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG [2] vorgelegt. Mit dem Änderungsvorschlag wurden folgende zwei Zwecke verfolgt. Zum einen legte der Rat auf der Tagung des Rates am 3. Juni 2003 in der ,Erklärung zum Ratsprotokoll" fest, dass ,Unternehmen, die in Bezug auf Einkünfte, die unter die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren fallen, steuerbefreit sind, nicht in den Genuss der Rechtsvorteile dieser Richtlinie gelangen sollten." Deswegen hat der Rat die Kommission ersucht, ,jegliche erforderliche Änderung der Richtlinie rechtzeitig vorzuschlagen". Zum anderen fehlte in der Richtlinie, in Anbetracht des Zeitpunktes ihrer Verabschiedung und der Tatsache, dass sie auf einem Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 1998 [3] beruht, ein Verweis auf die neuen Rechtsformen der Europäischen Aktiengesellschaft (,Societas Europaea" - SE) [4] und der Europäischen Genossenschaft (,Societas Cooperativa Europaea" - SCE) [5], und spiegelte die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung von anderen neuen Rechtsformen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/123/EG [6] und der Änderungsvorschlag der Fusionsrichtlinie [7] nicht wider.

[2] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, KOM(2003) 841 endg.

[3] KOM(1998) 67 endg. - 98/0087(CNS), ABl. C 123 vom 22.4.1998, S. 9.

[4] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. L 294 vom 10.11.2001.

[5] Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1

[6] Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. L 7, vom 13.1.2004, S. 41.

[7] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, KOM(2003) 613 endg.

4. Da die Richtlinie am 3. Juni 2003 nach der Unterzeichnung der Beitrittsakte am 16. April 2003 [8] verabschiedet wurde, wurde die Richtlinie nicht in Kapitel 9 des Anhangs II der Beitrittsakte aufgenommen. Daher war keine Anpassung auf Grundlage von Art. 20 der Beitrittsurkunde möglich.

[8] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 555.

5. Dennoch stellt die Richtlinie Gemeinschafts-acqui dar und ist deshalb ab dem Beitrittsdatum anwendbar, d.h. ab dem 1. Mai 2004. Da die Richtlinie in ihrer jetzigen Fassung weder die Liste der unter Artikel 3(a)(i) fallenden Gesellschaften (die im Anhang der Richtlinie enthalten ist), noch die entsprechenden Steuern der Beitrittsländer, die im Artikel 3(a)(iii) aufgelistet worden sind, umfasst, sind technische Anpassungen notwendig. Für solche Anpassungen sieht Art. 57 der Beitrittsakte ein Verfahren vor, das für die Einbeziehung der Liste der entsprechenden Steuern und Gesellschaften in den Beitrittsländern, als angemessen betrachtet wird.

6. Im Mai und Juli 2003, wurden die Beitrittsländer förmlich aufgefordert ihre Anträge für Übergangszeiten zu stellen.

7. Die Tschechische Republik und die Republiken Lettland, Litauen und Polen haben jeweils einen förmlichen Antrag für Übergangszeiten gestellt. Zusätzliche, von den Kommissionsdienststellen nachgefragte Informationen wurden bis Mitte Dezember 2003 vorgelegt. Die Slowakei stellte ihren Antrag am 2. Februar 2004 und reichte zusätzliche Informationen am 9. Februar ein.

8. Unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage, ihrer Situation als Kapitalimporteure, des fortlaufenden wirtschaftlichen Übergangs und ihres relativ niedrigen Niveaus von Budgetaufkommen, könnten die Beitrittsländer Haushaltsschwierigkeiten begegnen, sollten sie zur Abschaffung der Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzgebühren verpflichtet sein. Gegenwärtig würden diese Staaten nicht in der Lage sein, den aus der Abschaffung stammenden Verlust von Steuereinnahmen durch den Erhalt von zusätzlichen inländischer Ertragsteuer auf Zinsen- und Lizenzgebühren, die sie von verbundenen Unternehmen aus dem Ausland erhalten, auszugleichen, da sie Nettokapitalimporteure sind. Daher schlägt die Kommission vor, bestimmte Übergangsmaßnahmen zu gewähren, soweit diese gerechtfertigt sind.

9. Dies entspricht der von der Europäischen Union während der Verhandlungen mit den Beitrittsländern eingenommen Haltung, dass Übergangszeiten unter der Berücksichtigung der Interessen nicht nur von der Union, sondern auch von den Beitrittsländern [9], gewährt werden sollen. In einem ,Informationsvermerk" für den Europäischen Rat, vertrat die Kommission die Ansicht, dass ,...die Mitgliedstaaten bei ihren Überlegungen, ob den Antragen auf Übergangsregelungen stattgegebenen werden sollte, sowohl die Erfordernisse hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Binnenmarkts als auch die politischen, wirtschaftlichen ... Folgen für die Kandidatenländer [zu]berücksichtigen..." [10].

[9] Strategiepapier zur Erweiterung, Bericht über den Fortschritt jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt, 2000, S. 31.

[10] Mitteilung der Kommission - Informationsvermerk für den europäischen Rat über die Halbzeitbewertung der Umsetzung der Erweiterungsstrategie, KOM(2001) 553 endg., S. 3 und 16 f.

10. Es soll berücksichtigt werden, dass auch einigen der derzeitigen Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung bei der Verabschiedung der Richtlinie im Juni 2003 gewährt wurde. Die Kommission hat die Anträge der Beitrittsländer vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse, geprüft. Unter diesen Prinzipien, sollen alle Übergangsregelungen von kurzer Dauer und dem Problem entsprechen, dass durch sie gelöst werden soll..

11. Die Bewertung der Anträge auf Ausnahmeregelung durch die Kommission berücksichtigte:

* die derzeitig anwendbaren Quellensteuern in den beantragenden Ländern gemäß ihrer inländischen Einkommensteuergesetzgebung;

* den in den Doppelbesteuerungsabkommen der beantragenden Ländern vorgesehenen Quellensteuernsatz auf Zinsen- und Lizenzgebühren;

* die Auswirkungen einer Abschaffung der Quellensteuern auf den Haushalt, und

* die den derzeitigen Mitgliedstaaten gewährten Übergangsregelungen.

12. Die Tschechische Republik stellte ihren Antrag mit Schreiben vom 16. September 2003. Der inländische Quellensteuersatz beträgt sowohl für Zinsen als auch Lizenzgebühren 15 %. Allerdings sehen 12 der 15 Doppelbesteuerungsabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten eine Beseitigung der Quellensteuern auf Zinsen vor. Für Lizenzgebühren sehen alle Doppelbesteuerungsabkommen eine Quellensteuer von 5 % oder 10 % vor. Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass eine Ausnahmeregelung nur für Lizenzgebühren gerechtfertigt werden kann.

13. Die Republik Lettland stellte ihren Antrag mit Schreiben vom 28. Mai 2003. Der inländische Quellensteuersatz für Zinsen beträgt 10 % (mit bestimmten Ausnahmen) und für Lizenzgebühren 5 % (für literarische und künstlerische Arbeiten einschließlich kinematographischer und Videofilme und Aufnahmen ist eine Quellensteuer von 15 % anzuwenden). Alle acht Doppelbesteuerungsabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten sehen eine Quellensteuer auf Zinsen in Höhe von 10 % und auf Lizenzgebühren 10 % (ausnahmsweise 5 % bei bestimmten Abkommen) vor. Daraus kommt die Kommission zum Schluss, dass eine Ausnahmeregelung sowohl für Zins als auch für Lizenzgebühren gerechtfertigt werden kann.

14. Die Republik von Litauen stellte ihren Antrag mit Schreiben vom 5. Dezember 2003. Der inländische Quellensteuersatz auf Zinsen und Lizenzgebühren beträgt 10 %. Mit einer Ausnahme sehen alle Doppelbesteuerungsabkommen eine Quellensteuer von 10 % sowohl auf Zinsen als auch auf Lizenzgebühren vor. Allerdings wird der Quellensteuersatz in 12 Doppelbesteuerungsabkommen (alle mit derzeitigen Mitgliedstaaten) auf Lizenzgebühren für die Verwendung gewerblicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf 5 % reduziert. Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass eine Ausnahmeregelung sowohl für Zinsen als auch für Lizenzgebühren gerechtfertigt werden kann.

15. Die Republik Polen stellte ihren Antrag mit Schreiben vom 31. Juli 2003. Der inländische Quellensteuersatz auf Zinsen und Lizenzgebühren beträgt jeweils 20 %. Allerdings sehen neun von 15 Doppelbesteuerungsabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten eine Beseitigung der Quellensteuer auf Zinsen vor. Für Lizenzgebühren wird jedoch in den meisten Fällen eine Quellensteuer in Höhe von 10 % vorgesehen. Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass eine Ausnahmeregelung nur für Lizenzgebühren gerechtfertigt werden kann.

16. Die Slowakische Republik stellte ihren Antrag mit Schreiben vom 2. Februar 2004. Der inländische Quellensteuersatz beträgt seit der Steuerreform ab dem 1. Januar 2004 19 %. Allerdings sehen 13 der 14 Doppelbesteuerungsabkommen mit derzeitigen Mitgliedstaaten eine Beseitigung der Quellensteuern auf Zinsen vor. Für Lizenzgebühren sehen jedoch die Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche Steuersätze vor in Abhängigkeit der Art der Lizenzgebühr und dem betreffenden Land. Derzeit betragen die Steuersätze 0 %, 1 %, 5 % und 10 %. Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass eine Ausnahmereglung nur für Lizenzgebühren gerechtfertigt werden kann.

17. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission vor, mit Ausnahme der Slowakei, die zwei Jahre beantragte, allen antragstellenden Ländern eine Übergangszeit von sechs Jahren für die Anwendung der Richtlinie im Hinblick auf die Besteuerung von Lizenzgebühren zu gewähren, und Lettland und Litauen eine Übergangszeit von sechs Jahren hinsichtlich der Besteuerung von Zinsen zu bewilligen - es wird davon ausgegangen, dass sechs Jahre ausreichend sein sollten, um die entsprechenden Anpassungen zu ermöglichen. Eine progressive Angleichung wird aufgrund der en Belastung für Verwaltung und Unternehmen nicht vorgeschlagen. Die von Lettland und Litauen erhobene Quellensteuer auf Zinsen darf während eines Zeitraums von vier Jahren 10 %, und für die restlichen zwei Jahre 5 % nicht übersteigen.

18. Es wird davon ausgegangen, dass die Gewährung solcher Übergangszeiten über eine bloße technischen Anpassung gem. Art. 57 der Beitrittsakte hinaus gehen und es wird deshalb vorgeschlagen, dass die Übergangszeiten mittels einer förmlichen Änderungsrichtlinie des Rates Berücksichtigung finden.

2. Erläuterungen der Artikel der Richtlinie im Einzelnen

Artikel 1

Dieser Artikel bezieht die Übergangszeiten für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Polen und Slowakei in die Vorschrift, die die bereits bestehenden Übergangszeiten für Griechenland, Spanien und Portugal regelt, ein.

Artikel 2

Dieser Artikel legt den Zeitplan und die Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten fest. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Kommission unverzüglich über die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliche Rechtsvorschriften zu unterrichten und ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den innerstaatlichen Vorschriften zu übermitteln.

2004/0076 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission [11],

[11] ABl C ..., ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [12],

[12] ABl C ..., ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [13],

[13] ABl C ..., ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Richtlinie des Rates 2003/49/EG vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten [14] sieht die Abschaffung der Besteuerung dieser Zahlungen in diesem Mitgliedstaaten vor, in dem sie entstanden sind, aber gewährleistet gleichzeitig, dass die Zahlungen einer Einmalbesteuerung in einem Mitgliedstaaten unterliegen.

[14] ABl L 157 vom 26.6.2003, S. 49.

(2) Die Anwendung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates kann Haushaltsschwierigkeiten in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei aufgrund der Quellensteuersätze nach inländischem Recht und nach den Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkommen und Vermögen und dem dadurch erzielten Steuereinnahmen verursachen.

(3) Diesen Beitrittsländern soll daher eine befristete Genehmigung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Art. 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, gewährt werden, bestimmte Regelungen der Richtlinie 2003/49/EG in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren für Lettland und Litauen und nur in Bezug auf Lizenzgebühren für die Tschechische Republik, Polen und Slowakei nicht anzuwenden.

(4) Da die Gewährung von Übergangszeiten über eine bloße technische Anpassung im Sinne vom Artikel 57 der Beitrittsakte hinausgeht, ist eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2003/49/EG notwendig.

(5) Da die Mitgliedstaaten sind zur Anrechnung der erhobenen Steuern auf Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren verpflichtet.sind, ist es notwending sicherzustellen, dass diese Richtlinie unmittelbar nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrages von 2003 umgesetzt wird.

(6) Die Richtlinie 2003/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden --.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

,Übergangsregelungen für die Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal und Slowakei"

2. In Absatz 1 erhalten der zweite und der dritte Unterabsatz die folgende Fassung:

,Lettland und Litauen sind ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen nicht anzuwenden [15]. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Während der ersten vier Jahre der Übergangszeit von sechs Jahren darf der Steuersatz für Zinsen, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaate belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates gezahlt werden, 10 % nicht übersteigen; während der letzten zwei Jahre darf der Steuersatz für diese Zinsen 5 % nicht übersteigen.

[15] ABl L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

Spanien, die Tschechische Republik und Polen sind ausschließlich auf Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Die Slowakei ist ausschliesslich in Bezug auf Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 während einer Überganszeit von zwei Jahren, die am 1. Mai beginnt, nicht anzuwenden.

Diese Übergangsregelungen gelten jedoch vorbehaltlich der fortgesetzten Anwendung niedriger Steuersatze, als den in ersten, zweiten und dritten Unterabsatz genannten gemäß bilateralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder Slowakei und anderen Mitgliedstaaten. Der Rat kann vor Ablauf einer der in diesem Absatz genannten Übergangszeiten auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine etwaige Verlängerung dieser Übergangszeiten beschließen.

3. Absatz 2 und 3 erhalten die folgende Fassung:

,2. Erhält ein Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eine in dem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats

- Zinsen oder Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in Griechenland, Lettland, Litauen oder Portugal,

- Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in der Tschechischen Republik, Spanien, Polen oder Slowakei,

- Zinsen oder Lizenzgebühren von einer in Griechenland, Lettland, Litauen oder Portugal belegenen Betriebstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates oder

- Lizenzgebühren von einer in der Tschechischen Republik Spanien, Polen oder Slowakei belegenen Betriebstätte eines verbundenen Unternehmen eines Mitgliedstaats,

so berücksichtigt der erstgenannte Mitgliedstaat einen Betrag, der der gemäß Absatz 1 in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Portugal oder Slowakei auf diese Einkünfte gezahlten Steuer entspricht, als Abzug von der Steuer auf das Einkommen des Unternehmens oder der Betriebstätte, das/die diese Einkünfte erhalten hat.

3. Ein Abzug im Sinne von Absatz 2 braucht den niedrigeren der folgenden Beträge nicht zu überschreiten:

(a) die Steuer, die in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder Slowakei aufgrund von Absatz 1 auf derartige Einkünfte zu entrichten ist, oder

(b) den vor dem Abzug berechneten Teil der Steuer auf das Einkommen des/der die Zins- oder Lizenzgebührzahlungen empfangenden Unternehmens oder Betriebsstätte, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, zu dem das Unternehmen gehört oder in dem die Betriebstätte belegen ist, auf diese Zahlungen anzurechnen ist."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 2. Mai 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS AUF DIE UNTERNEHMEN, INSBESONDERE AUF KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU)

Titel des Vorschlags

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG vom 3. Juni 2003 über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeit für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden.

Dokumentennummer

Der Vorschlag

1. Notwendigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und wichtigste Ziele

Dieser Vorschlag aktualisiert die geltende Richtlinie des Rates (2003/49/EG vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten). Diese Richtlinie wird den Antrag von Beitrittsländern für eine Übergangszeit für die Anwendung der Richtlinie berücksichtigen.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Auswirkungen auf die Unternehmen

- Betroffene Branchen;

- Unternehmensgröße (Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen);

- Besondere Gebiete der Gemeinschaft, in denen diese Unternehmen ihren Standort haben.

Diese Richtlinie wird die Auswirkung haben, dass die Beitrittsländer, die eine Übergangszeit für die Anwendung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates beantragt haben, weiterhin ihre derzeitige Steuervorschriften auf Zinsen und Lizenzgebühren anwenden dürfen und dass die Vorteile der Richtlinie 2003/49/EG für Unternehmen in den Beitrittsländer erst nach dem Ablauf der Übergangszeit anwendbar sind. Der Vorschlag gilt nicht für bestimmte Wirtschaftssektoren und Unternehmensgröße. Aufgrund der Eigenschaft von Übergangsregelungen werden die Unternehmen in den Ländern, die eine solche Übergangszeit beantragt haben, nicht von der Richtlinie des Rates 2003/49/EG bis zum Ende der Übergangszeit profitieren können.

3. Verpflichtungen der Unternehmen aufgrund des Rechtsakts

Den Unternehmen werden keine neuen steuerlichen Verpflichtungen auferlegt. Allerdings müssen Unternehmen in den antragstellenden Mitgliedstaaten bis zum Ende der Übergangszeit für Zinsen und Lizenzgebühren an Unternehmen anderer Mitgliedstaaten die jetzigen Regelungen bezüglich der Besteuerung von Zinsen- und Lizenzgebühren anwenden und sind daher nicht in der Lage, alle Vorteile der Richtlinie nutzen zu können.

4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen des Rechtsakts

- für die Beschäftigung?

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen

- für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

Die positiven Auswirkungen von der Richtlinie 2003/49/EG des Rates auf die grenzüberschreitende Investitionstätigkeit, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Beschäftigung verstärken werden, werden nach der Übergangszeit anwendbar. Diese nicht unmittelbare positive Auswirkung der Richtlinie wird aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie in den entsprechenden Mitgliedstaaten als notwendig angesehen.

5. Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringere oder unterschiedliche Anforderungen)

Es wurden keine spezifischen Maßnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen vorgeschlagen.

Konsultationen

6. Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt gehört wurden, und ihre wichtigste Auffassungen

Da dieser Änderungsvorschlag zu der erst kürzlich angenommenen Richtlinie technischer Art ist, wurde es nicht als sinnvoll erachtet, die Organisationen, die sich zu der ursprünglichen Richtlinie äußerten, erneut zu konsultieren. Die Kommissionsdienststellen erörterten den Vorschlag jedoch mit den zuständigen Vertretern der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten.