Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen /* KOM/2004/0178 endg. - CNS 2004/0063 */
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Um den allgemeinen Rahmen in Bezug auf die Einreise und die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in die bzw. in der Europäischen Union zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu ergänzen, ist es erforderlich, besondere Maßnahmen zur Erleichterung der Bedingungen für die Zulassung dieser Personen in die Mitgliedstaten und deren Mobilität in den Mitgliedstaaten für einen kurzfristigen Aufenthalt zu ergreifen. Dieser Vorschlag für eine Empfehlung betrifft nur die Ausstellung von einheitlichen Visa für einen Aufenthalt, dessen Gesamtdauer nicht über drei Monate hinausgeht. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, schrittweise Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise und der Mobilität von Forschern zu ergreifen, die Drittstaatsangehörige sind und gemäß der Verordnung 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [1] im Besitz eines Visums sein müssen. [1] Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10). Es wurden konkrete Maßnahmen bestimmt, die nun dem Rat zur Annahme vorgelegt werden, damit sie die Mitgliedstaaten anwenden können. Die Durchführung dieser Maßnahmen soll ein Jahr nach Annahme dieser Empfehlung durch den Rat bewertet werden. Der Vorschlag für eine Empfehlung betrifft die Modalitäten des Verfahrens zur Ausstellung von einheitlichen Visa und stellt damit eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Rechtsgrundlage für diesen Bereich ist Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, womit die durch die Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks eingerichtete ,variable Geometrie" zum Tragen kommt. Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EG-Vertrag beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Vorschlags für eine Empfehlung, die für Dänemark daher nicht bindend oder anwendbar ist. Wenn jedoch Vorschläge wie im vorliegenden Fall eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des Protokolls "innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt". Diese Empfehlung ist auch auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anwendbar, sofern sich diese beiden Staaten nicht nach den im Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union festgelegten Verfahren daran beteiligen. Entsprechend dem Übereinkommen vom 17. Mai 1999 zwischen dem Rat, Norwegen und Island über die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands werden die Maßnahmen der Europäischen Union zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands von Norwegen und Island umgesetzt und angewandt. Gemäß Artikel 3 der Beitrittsakte sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in dem in diesem Artikel bezeichneten Anhang aufgeführt werden, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden. Die Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht in diesem Anhang genannt werden, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates nach Maßgabe dieses Artikels anzuwenden. Im Bereich Visa sind mit Ausnahme der Verordnungen (EG) Nr. 539/2001 und 1683/95 die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Visa (Artikel 9 bis 18 des Schengener Übereinkommens und ihre Durchführungsentscheidungen, insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion) nicht in diesem Anhang aufgeführt. Damit sind sie zwar für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Beitritt bindend, aber in ihnen wie dargelegt nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden. Angesichts der Dringlichkeit und der Bedeutung dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele des Europäischen Rates von Lissabon kann dieses Ergebnis nur durch eine Maßnahme der Gemeinschaft erreicht werden. ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN MASSNAHMEN Damit die Europäische Union Forscher aus Drittstaaten gewinnen kann, ist es erforderlich, deren Einreise und Mobilität zu erleichtern, damit sich diese Personen innerhalb des gemeinsamen Raumes frei bewegen können, um an konkreten Maßnahmen im Rahmen der Programme im Bereich der wissenschaftlichen Forschung in der Europäischen Gemeinschaft teilzunehmen. Die Verfahren und Bedingungen für die Ausstellung des einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion festgelegt. Darin sind Möglichkeiten zur Erleichterung bestimmter Aspekte des Verfahrens zur Ausstellung von Visa vorgesehen. Diese Erleichterungen gelten für gutgläubige Personen. Die Empfehlung basiert auf dem Gedanken, dass Forscher, die zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung an Maßnahmen in der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, die gemäß der Verordnung 539/2001 im Besitz eines Visums sein müssen, als gutgläubige Personen angesehen werden können, die bei der Ausstellung der einheitlichen Visa Erleichterungen erhalten sollten. Die Mitgliedstaaten können sich als Ziel setzen, die erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die finanziellen und verwaltungstechnischen Ressourcen zu treffen, damit allgemein eine Verkürzung der Ausstellungsfristen für Visa, die von Forschern beantragt werden, sichergestellt wird. Die internationale Mobilität von Forschern, die aus beruflichen Gründen häufig ihren Aufenthaltsort für einen kurzen Zeitraum wechseln, muss erleichtert werden, zumal es sich dabei um eine Begleitmaßnahme handelt, die die Gemeinschaft zur Förderung der ,Mobilität der besten Köpfe" ergreifen kann. Eine ,Abwanderung der besten Köpfe" aus bestimmten Drittstaaten muss jedoch vermieden werden. Es wird den Mitgliedstaaten daher vorgeschlagen, Forschern, die nachweislich aus beruflichen Gründen häufig ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, Visa auszustellen, die ihnen mehrere Hin- und Rückfahrten zwischen der Europäischen Union und ihrem Herkunftsstaat ermöglichen, und die Gültigkeitsdauer der Visa an die Dauer der Forschungstätigkeit anzupassen. Die betreffenden Forscher bräuchten somit nicht mehr während ihrer Tätigkeit hintereinander um mehrere Visa ansuchen. Entsprechend dem Schengen-Besitzstand im Bereich der Visa müssen Antragsteller für ein Visum bestimmte Dokumente zur Stützung ihres Antrags vorlegen. Da Forscher als gutgläubige Personen anerkannt werden, könnten die Mitgliedstaaten für diese Personen eine Erleichterung der erforderlichen Nachweise unter Berücksichtigung der örtlichen Situation in Aussicht nehmen. Eine harmonisierte Vorgehensweise in Zusammenarbeit mit den zugelassenen Forschungseinrichtungen könnte die Bearbeitung der von Forschern gestellten Visaanträge erleichtern. Die Mitgliedstaaten können entsprechend den Vorschriften des Besitzstands die Bearbeitungsgebühren für Einzelanträge von Forschern senken oder aufheben. Zur Förderung des Austauschs vorbildlicher Praktiken konsultieren die Mitgliedstaaten einander auf lokaler Ebene und geben Informationen über die verwaltungsrechtlichen Schritte weiter, die sie zur Erleichterung der Bearbeitung der von Forschern gestellten Visaanträge ergriffen haben. Aufgrund der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen wird die Kommission innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Empfehlung eine erste Bewertung der ergriffenen Maßnahmen durchführen. 2004/0063 (CNS) Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Stärkung und Gestaltung der europäischen Forschungspolitik hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet [5], den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten. [5] KOM(2000) 6 vom 18. Januar 2000. (2) Der Europäische Rat von Lissabon hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums unterstrichen und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. (3) Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine vermehrte Mobilität der Forscher. Dies wurde im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt. (4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700.000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftlichen Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, denen es erlaubt werden könnte, zu Forschungszwecken in den gemeinsamen Raum einzureisen und sich darin frei zu bewegen. (5) Um international konkurrenzfähig und attraktiv zu sein, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise und der Mobilität von Forschern in die bzw. in der Gemeinschaft für einen kurzfristigen Aufenthalt ergreifen. (6) Für kurzfristige Aufenthalte verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Forscher aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung 539/2001 im Besitz eines Visums sein müssen, als gutgläubige Personen anzusehen und ihnen die im Besitzstand vorgesehenen Erleichterungen bei der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu gewähren. (7) Der Austausch von Informationen und vorbildlichen Praktiken soll gefördert werden, damit die Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Forscher verbessert werden können. (8) Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (9) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet. Da mit dieser Empfehlung jedoch in Anwendung des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt werden soll, findet Artikel 5 dieses Protokolls Anwendung. (10) Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem das Vereinigte Königreich gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht teilnimmt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft. (11) Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem Irland gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht teilnimmt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft. (12) In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die unter den Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands fallen. (13) Diese Empfehlung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte. EMPFIEHLT: 1. die Ausstellung von Visa zu erleichtern, indem sie sich verpflichten, Visaanträge von Forschern aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung 539/2001 im Besitz eines Visums sein müssen, rasch zu prüfen; 2. die internationale Mobilität von Forschern aus Drittstaaten, die sich aus beruflichen Gründen häufig in der Europäischen Union aufhalten, durch die Aufstellung von Visa für die mehrmalige Einreise zu fördern. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Visa berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dauer der Forschungsprogramme, an denen die Forscher teilnehmen sollen; 3. sich zu verpflichten, die Annahme eines harmonisierten Ansatzes für Nachweise, die von den Forschern bei der Einreichung ihres Visaantrags beizufügen sind, zu erleichtern. In diesem Zusammenhang konsultieren sie die zugelassen Forschungseinrichtungen; 4. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Besitzstands die Ausstellung von Visa für Forscher ohne Bearbeitungsgebühren zu fördern; 5. zur Förderung des Austausches vorbildlicher Praktiken im Rahmen der lokalen konsularischen Zusammenarbeit das Ziel zu berücksichtigen, die Ausstellung von Visa für Forscher aus Drittstaaten zu erleichtern; 6. sich zu verpflichten, der Kommission innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Empfehlung Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit diese die Fortschritte bewerten kann. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident