52004PC0178(02)

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung /* KOM/2004/0178 endg. - CNS 2004/0062 */


Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Gründe, aus denen die Umsetzung der Richtlinie mithilfe der in dieser Empfehlung enthaltenen Maßnahmen vorweggenommen werden sollte, wurden bereits in der Mitteilung dargelegt. Der Vorschlag für eine Empfehlung umfasst vier Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, schrittweise Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zu ergreifen. Dabei handelt es sich um die Zulassung zu Forschungszwecken, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, die Familienzusammenführung und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Für jeden dieser Bereiche wurden konkrete Maßnahmen bestimmt, die nun dem Rat zur Annahme vorgelegt werden, damit sie die Mitgliedstaaten anwenden können. Das Ziel besteht darin, dass innerhalb eines Jahres nach Annahme der Empfehlung durch den Rat erste Maßnahmen erlassen werden.

Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag wurde in Bezug auf das Ziel der vier bereits genannten, von der Empfehlung umfassten Bereiche festgelegt: sie fallen unter den Geltungsbereich von Artikel 63 EG-Vertrag. Wie im Fall der Richtlinie beteiligt sich Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag nicht an der Annahme dieses Vorschlags für eine Empfehlung, die für Dänemark daher nicht bindend oder anwendbar ist. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist diese Empfehlung auch auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anwendbar, sofern diese beiden Staaten nicht nach den in diesem Protokoll festgelegten Verfahren beschließen, dass sie sich an der Empfehlung beteiligen möchten.

Angesichts der Dringlichkeit und der Bedeutung dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele des Europäischen Rates von Lissabon werden diese wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht.

ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN MASSNAHMEN

1. Zulassung zu Forschungszwecken

Die erste Reihe an Maßnahmen der Empfehlung betrifft den Zugang zu Stellen für Forscher auf dem Arbeitsmarkt. Den Drittstaatsangehörigen soll ein schneller, einfacher und unbefristeter Zugang zu Stellen für Forscher gewährt werden.

a) Die erste Maßnahme befasst sich mit der Arbeitserlaubnis. Da bereits feststeht, dass es der Europäischen Union an Forschern mangelt und ihr Bedarf in den kommenden Jahren angesichts der in der Mitteilung aufgeführten Ziele des Europäischen Rates noch steigen wird, braucht der Arbeitsmarkt nicht mehr untersucht zu werden, bevor es einem Drittstaatsangehörigen erlaubt wird, eine Stelle als Forscher anzutreten. Der Verzicht auf eine Arbeitserlaubnis wird es ermöglichen, das Verfahren für die Zulassung von Forschern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu beschleunigen. Vor dem in der Richtlinie in Aussicht genommenen gänzlichen Verzicht auf die Arbeitserlaubnis werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, entweder eine Befreiung von der Erlaubnispflicht oder die automatische Ausstellung der Erlaubnis vorzusehen, je nachdem, welche Lösung sich am besten mit der Art und Weise vereinbaren lässt, in der ihre für Arbeits- und Einwanderungsagenden zuständigen Verwaltungsbehörden zusammenarbeiten.

b) Aus diesen Gründen sollten für Forscher aus Drittstaaten auch keine Quoten gelten. In der Empfehlung wird nicht auf die Anwendung einer Quotenregelung durch die Mitgliedstaaten eingegangen. Es wird jedoch vorgeschlagen, dass Drittstaats angehörige, die sich um Stellen als Forscher bewerben, nicht durch gegebenenfalls festgelegte Quoten an der Einreise gehindert werden.

c) Ebenso sollte der Zugang zu Stellen für Forscher nicht auf eine Hoechstdauer befristet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Aufenthaltstitel für Forscher eine begrenzte Geltungsdauer aufweisen, solange sie jederzeit verlängert werden können. In der Empfehlung ist in dieser Hinsicht jedoch eine Ausnahme für Maßnahmen zur Bekämpfung der Abwanderung der besten Köpfe vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu Stellen für Forscher an die Bedingung der Rückkehr in das Herkunftsland knüpfen, damit die Forscher ihre neu erworbenen Kenntnisse dort weiterentwickeln.

2. Aufenthaltstitel

Die zweite Reihe an Maßnahmen betrifft die Dauer und die Ausstellung der Aufenthaltstitel.

a) Damit die Europäische Union für Forscher aus Drittstaaten attraktiv ist, muss das Verfahren zur Ausstellung der Aufenthaltstiel einfach und rasch sein. In der Empfehlung wird den Mitgliedstaaten daher vorgeschlagen, sich eine Ausstellungsfrist von höchstens dreißig Tagen als Ziel zu setzen.

b) Die zweite Maßnahme in Bezug auf den Aufenthaltstitel ergänzt jene hinsichtlich der Dauer der Zulassung zum Arbeitsmarkt. Das Ziel besteht darin, von Befristungen abzusehen und sicherzustellen, dass Aufenthaltstitel für Forscher grundsätzlich jedenfalls verlängert werden können. In der Empfehlung sind wie im Fall der Arbeitserlaubnis Ausnahmen zu diesem Grundsatz im Rahmen der Bekämpfung der Abwanderung der besten Köpfe vorgesehen.

c) Die dritte Maßnahme soll den Übergang zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie erleichtern. Da die Forschungseinrichtungen nach Maßgabe der Richtlinie eine wichtige Aufgabe im Verfahren zur Ausstellung der Aufenthaltstitel erfuellen, wird den Mitgliedstaaten in der Empfehlung vorgeschlagen, sich diesem Mechanismus unverzüglich anzunähern. Dieser Übergang ist wichtig, damit sich ein Vertrauensverhältnis, das wesentlich für die Anwendung der Richtlinie ist, zwischen den Forschungseinrichtungen und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten bilden kann. Diese schrittweise Einbindung könnte sich nach Wahl der Mitgliedstaaten u.a. auf die Bestätigung der Forschereigenschaft, die Bewertung des Forschungsprojekts (insbesondere in Bezug auf seine Finanzierung), die Bewertung der Finanzmittel des Forschers während seines Aufenthalts und die Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Forscher erstrecken.

3. Familienzusammenführung

Dies ist ein wichtiges Kriterium für einen Forscher aus einem Drittstaat, der sich in Europa aufhalten möchte. Schwierigkeiten beim Familiennachzug oder die Unmöglichkeit für einen Familienangehörigen, Arbeit zu finden, stellen bedeutende Hindernisse für die Mobilität der Forscher dar und könnten diese dazu bringen, eine andere Destination zu wählen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen der Forscher, die die Europäische Union in ihr Hoheitsgebiet lässt, zu erleichtern. Da die Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung am 22. September 2003 förmlich angenommen worden ist, wollte man darauf verzichten, für diesen Bereich einen neuen Rechtsakt zu erstellen. Diese Frage muss daher in der Empfehlung behandelt werden. Es wird den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, verschiedene günstigere Maßnahmen, als sie die Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung vorsieht, anzunehmen.

a) Mitgliedstaaten, die den Nachzug von Familienangehörigen in Fällen, in denen die Zusammenführung wahlweise erfolgt, nicht gestatten würden, werden aufgefordert, ihre Zulassung zu fördern, wenn es sich bei dem Zusammenführenden um einen Forscher handelt.

b) Es wird vorgeschlagen, einen Antrag eines Forschers auf Familienzusammenführung nicht aus dem Grund abzulehnen, dass sich die Familienangehörigen bereits rechtmäßig auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten. Die Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet die Möglichkeit, diese Anträge zu bewilligen, und in der Richtlinie wird diese Möglichkeit allgemein für Forscher vorgeschlagen. Die Bemühungen zur Förderung der Zulassung von Forschern - es wird insbesondere vorgeschlagen, dass sie die Möglichkeit haben sollen, Anträge auf Zulassung vor Ort zu stellen - könnten durch eine Ablehnung der vor Ort gestellten Anträge auf Familienzusammenführung zunichte gemacht werden, was in diesen Fällen als unverhältnismäßig erscheint.

c) Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch Familienangehörige des Forschers stellt ein wesentliches Element für seine Entscheidung dar, nach Europa zu kommen oder nicht. Zur Wahrung der Kohärenz wird vorgeschlagen, den Familienangehörigen die günstigste Behandlung zu erteilen, die Drittstaatsangehörigen gewährt wird.

d) Diese Maßnahme betrifft die Dauer und das Verfahren zur Ausstellung von Aufent haltstiteln an Familienangehörige. In der Empfehlung wird den Mitglied staaten wie im Fall der Forscher selbst eine kürzere Frist als jene vorgeschlagen, die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften üblicherweise für die Familien zusammen führung vorgesehen ist. Die Frist sollte jedenfalls kürzer als die in der Richtlinie festgelegte Frist von 9 Monaten sein.

e) Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schnelligkeit und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit werden die Mitgliedstaaten in der Empfehlung aufgefordert, keine Wartefrist für Anträge vorzusehen, die von Forschern gestellt werden.

4. Operative zusammenarbeit

Der letzte Abschnitt der Empfehlung umfasst verschiedene verwaltungsrechtliche Begleitmaßnahmen horizontaler Art, die darauf abstellen, die Anwendung der Empfehlung und schließlich der Richtlinie zu erleichtern.

a) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts von Forschern aus Drittstaaten ergreifen.

b) Um eine bessere Kenntnis über die Migrationsströme der betreffenden Personen zu erlangen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Statistiken über die Aufenthaltstitel, die sie an Forscher und ihre Familienangehörigen ausstellen, zu führen und sie der Kommission zu übermitteln.

c-f) Zur Erleichterung der Zulassung von Forschern und zur Feststellung, welche Hindernisse in der Praxis konkret bestehen und welche Lösungen möglich sind, ist in den Ziffern 3, 4, und 5 der Empfehlung vorgesehen, Kontaktpersonen für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten in den zuständigen Ministerien (Einwanderung und Forschung) und den Botschaften zu benennen, damit die Forscher aus Drittstaaten, die eine Stelle als Forscher in der Europäischen Union annehmen möchten, bestmöglich beraten werden. Diese Aufgabe könnte einem Mitglied des bereits vorhandenen Personals übertragen werden. Die Forschungs einrichtungen, denen nach Maßgabe der Richtlinie eine wichtige Aufgabe im Zulassungsverfahren übertragen wird, werden ebenfalls in Ziffer 6 aufgerufen, eine Kontaktperson innerhalb ihrer Einrichtung zur Beratung der Forscher aus Drittstaaten und zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit den für Einwanderung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu benennen.

g) Schließlich wird eine Vernetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten empfohlen; dies sollte durch die bereits erfolgte Einrichtung eines Internetportals über die Mobilität der Forscher und die geplante Schaffung des Netzes für das Mobilitätszentrum, das 33 Staaten umfassen wird und Anfang 2004 operativ sein sollte, wesentlich erleichtert werden.

2004/0062 (CNS)

Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Stärkung und Gestaltung der europäischen Forschungspolitik hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet [4], den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

[4] KOM(2000) 6 vom 18 Januar 2000.

(2) Der Europäische Rat von Lissabon hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums unterstrichen und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(3) Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine vermehrte Mobilität der Forscher. Dies wurde im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt.

(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700.000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftlichen Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

(5) In Erwartung der Annahme einer Richtlinie, die durch die Schaffung eines Zulassungsverfahrens für Drittstaatsangehörige zu Forschungszwecken zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen wird, werden die Mitgliedstaaten in dieser Empfehlung aufgefordert, unmittelbar mit der Erleichterung dieser Zulassung zu beginnen.

(6) Da in der Gemeinschaft ein Mangel an Forschern besteht und sie deren Zulassung erleichtern muss, sollte der Zugang zu Stellen als Forscher auf dem Arbeitsmarkt insbesondere durch den Verzicht auf die Arbeitserlaubnis erleichtert werden.

(7) Um international konkurrenzfähig und attraktiv zu sein, sollten die Mitgliedstaaten ihre Verfahren zur Ausstellung und Verlängerung von Visa und Aufenthaltstiteln für Forscher erleichtern und beschleunigen.

(8) Die Durchführung der Empfehlung darf nicht zu einer Begünstigung der Abwanderung der besten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern führen. Zur Schaffung einer globalen Migrationspolitik sollten in diesen Fällen im Rahmen der Partnerschaft mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden.

(9) Da Aspekte im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung einen wesentlichen Faktor für die Entscheidung des Forschers darstellen, ob er die Gemeinschaft zur Durchführung seiner Forschungstätigkeit auswählt, sollten die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen als jene der Richtlinie 2003/86 des Rates vom 22. September 2003 über das Recht auf Familienzusammenführung [5] beibehalten oder erlassen.

[5] ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(10) Der Austausch von Daten und vorbildlichen Praktiken sollte gefördert werden, damit die Verfahren zur Zulassung von Forschern verbessert werden können. In dieser Empfehlung werden auch Kontakte zwischen den zuständigen Verwaltungen und Vernetzung als Elemente für eine Verbesserung genannt.

(11) Die vorliegende Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(12) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet.

EMPFIEHLT:

1) hinsichtlich der Zulassung zu Forschungszwecken:

a) die Zulassung von Forschern in die Gemeinschaft zu fördern, indem sie von der Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis befreit werden oder vorgesehen wird, dass sie automatisch eine Arbeitserlaubnis erhalten;

b) die Zulassung von Drittstaatsangehörigen auf Stellen für Forscher nicht durch Quoten zu beschränken;

c) den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie unbefristet als Forscher arbeiten können, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;

2) hinsichtlich der Aufenthaltstitel:

a) eine Frist von höchstens 30 Tagen als Ziel für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln, die von Drittstaatsangehörigen für Forschungszwecke beantragt werden, zu setzen;

b) den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel unbegrenzt verlängert wird, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;

c) die Forschungseinrichtungen schrittweise in das Verfahren zur Zulassung von Forschern einzubeziehen;

3) hinsichtlich der Familienzusammenführung:

a) die Zulassung von Familienangehörigen von Forschern aus Drittstaaten zu fördern, wenn diese nicht verpflichtend ist;

b) den Forschern und ihren Familienangehörigen die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, wenn sich die Familienangehörigen bereits rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet befinden;

c) den Familienangehörigen eines Forschers, die sie im Rahmen der Familienzusammenführung zulassen, in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats die günstigste Behandlung zukommen zu lassen, die Drittstaatsangehörigen gewährt wird;

d) für die Antwort auf den Zulassungsantrag von Familienangehörigen von Forschern aus Drittstaaten eine kürzere Frist als jene festzulegen, die im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist; diese Frist sollte jedenfalls kürzer als die in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/86 aufgeführte Frist von neuen Monaten sein;

e) den Familienangehörigen von Forschern aus Drittstaaten keine Wartefristen aufzuerlegen;

4) hinsichtlich der operativen Zusammenarbeit:

a) der Kommission Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die sie zur Erleichterung der Zulassung von Forschern aus Drittstaaten angenommen haben;

b) Statistiken über die Zahl der Aufenthaltstitel zu erstellen, die sie an Forscher aus Drittstaaten und deren Familienangehörige ausstellen;

c) in ihrem für Einwanderung zuständigen Ministerium und gegebenenfalls in ihrer regionalen Verwaltung eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

d) in ihrem für Forschung zuständigen Ministerium eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

e) in ihren Botschaften eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

f) die Benennung einer Kontaktperson durch die Forschungseinrichtungen zu unterstützen, die in der jeweiligen Forschungseinrichtung für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

g) sicherzustellen, dass die in ihren Verwaltungen und in den Forschungseinrichtungen für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständigen Personen auf nationaler Ebene in einem Netz arbeiten.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident