Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2004/0175 endg. - COD 2003/0067 */
Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) 2003/0067 (COD) Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an Rat und Europäisches Parlament [KOM(2003) 191 - 2003/0067 (COD)]: 16. April 2003. Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 24. September 2003. Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 9. Oktober 2003. Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 12. Februar 2004. 2. Zweck des Kommissionsvorschlags Das Programm MEDIA-Plus mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Etat von 350 Millionen Euro (EU-15), das der Rat am 20. Dezember 2000 beschlossen hatte, wird am 31. Dezember 2005 auslaufen. Ziel des vorliegenden Entscheidungsvorschlages ist es, das Programm in unveränderter Form um ein weiteres Jahr (2006) zu verlängern. Für diese Verlängerung um ein Jahr werden Mittel in Höhe von 85,6 Millionen Euro vorgeschlagen, wobei von einer Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Dieser Betrag käme zu den bereits genehmigten 350 Millionen Euro hinzu (insgesamt wären dies also 435,6 Millionen Euro). 3. Ziel des geänderten Vorschlags Durch den geänderten Vorschlag wird der ursprüngliche Vorschlag dahingehend angepasst, dass die Auswirkungen der Erweiterung auch für die Jahre 2004 und 2005 berücksichtigt werden, während in dem ursprünglichen Vorschlag nur das Verlängerungsjahr 2006 berücksichtigt worden war. Hierdurch wird der Haushaltsrahmen für die restliche Laufzeit des Programms klarer geregelt. 4. Stellungnahme der Kommission zu den vom Parlament angenommenen Abänderungen Im Plenum wurden zwei Änderungen angenommen. Gemäß Abänderung 1 wird ein neuer Erwägungsgrund 2a eingefügt, in dem die Kommission aufgefordert wird, bis zum 31. Dezember 2005 einen umfassenden und ausführlichen Bewertungsbericht über das Programm MEDIA-Plus vorzulegen, damit Europäisches Parlament und Rat den Vorschlag für ein neues Gemeinschaftsprogramm im audiovisuellen Sektor, das für 2004 angekündigt wurde und im Jahr 2007 anlaufen soll, prüfen kann. Gemäß Abänderung 2 soll die von der Kommission vorgeschlagene Mittelausstattung von 435,6 Millionen Euro auf 453,6 Millionen Euro erhöht werden. Mit dem zusätzlichen Betrag von 18 Millionen Euro soll den Folgen der Erweiterung in den Jahren 2004 und 2005 Rechnung getragen werden. 4.1 Von der Kommission vollständig gebilligte Abänderungen Als Zeichen ihrer Kompromissbereitschaft billigt die Kommission beide vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen. Wie im neuen Erwägungsgrund vorgesehen, beabsichtigt sie, bis 31. Dezember 2005 einen Bewertungsbericht zu den MEDIA-Programmen vorzulegen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass dies in keiner Weise ihr Initiativrecht berührt, bereits vor dem Auslaufen der Programme MEDIA-Plus und MEDIA-Fortbildung Vorschläge für ein neues Programm für den europäischen audiovisuellen Sektor vorzulegen; außerdem befreie dieser neue Erwägungsgrund die übrigen Organe nicht von der Pflicht, solche Vorschläge entsprechend den Bestimmungen im Vertrag zu prüfen. 4.2 Geänderter Vorschlag Im Einklang mit Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags ändert die Kommission ihren Vorschlag in der oben beschriebenen Weise.