52004PC0145

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte /* KOM/2004/0145 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte legt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Anwendung des EU-Rechts auf die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen fest, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt (im Folgenden "Linie" genannt).

Bis zur Regelung der Zypern-Frage wird nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 die Anwendung des Besitzstands im Nordteil Zyperns ausgesetzt. Da es sich bei der genannten Linie nicht um eine Außengrenze handelt, müssen besondere Bestimmungen für das Überschreiten der Linie durch Personen, Waren und Dienstleistungen festgelegt werden.

Der Entwurf trägt der Besonderheit der Lage und den politischen Empfindlichkeiten auf der Insel Rechnung. Er behandelt u. a. Fragen wie Verhinderung der illegalen Einwanderung, Zoll, Lebensmittelsicherheit, Steuern und Reiseerleichterungen. Es war wichtig, ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Notwendigkeit, einen klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen, und der Notwendigkeit, eine Verschärfung der Teilung zu vermeiden.

Auch im Falle einer politischen Lösung vor dem Beitritt müsste die Verordnung für eine Übergangszeit in Kraft treten, weil der Besitzstand zum 1. Mai 2004 nicht notwendigerweise vollständig auf den Nordteil der Insel ausgedehnt sein wird. Ein zweiter Verordnungsentwurf mit allen Entscheidungen, die der Rat im Falle einer Lösung vor dem Beitritt zu treffen hat, wir derzeit ausgearbeitet. Er kann jedoch erst dann fertiggestellt werden, wenn die Bedingungen der umfassenden Lösung bekannt sind.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern zu der genannten Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C. ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat wiederholt hervorgehoben, dass er dem Beitritt eines wiedervereinigten Zyperns eindeutig den Vorzug gegeben hätte. Bedauerlicherweise ist eine umfassende Regelung noch nicht zustande gekommen.

(2) Bis zu einer Regelung ist daher nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 die Anwendung des Besitzstands in den Landesteilen ausgesetzt worden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(3) Wegen dieser Aussetzung muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts auf die Linie zwischen den genannten Landesteilen und den Landesteilen Anwendung finden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten, muss ihre Anwendung auf die Grenze zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgedehnt werden.

(4) Da es sich bei der genannten Linie nicht um eine Außengrenze der Europäischen Union handelt, ist in erster Linie die Republik Zypern dafür zuständig zu bestimmen, welche Personen, Waren und Dienstleistungen die Linie überschreiten können. Da jedoch die genannten Landesteile vorübergehend nicht Teil des Zoll- und Steuergebietes der Gemeinschaft und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind, müssen einige besondere Bestimmungen für die Linie gelten, die jedoch einen gleichwertigen Schutz der Sicherheit der Europäischen Union in Bezug auf illegale Einwanderung und Gefahren für die öffentlichen Ordnung sowie ihrer wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf das Verbringen von Waren gewährleisten müssen.

(5) Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 besagt ausdrücklich, dass Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Nordteils Zyperns durch die Aussetzung des Besitzstands nicht ausgeschlossen sind.

(6) In Bezug auf Personen ist es die Politik der Regierung der Republik Zypern, das Überschreiten der Linie allen sich legal im Nordteil Zyperns aufhaltenden Bürgern der Republik, Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen sowie allen über das von der Regierung kontrollierte Gebiet eingereisten Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen zu gestatten.

(7) Der Politik der Regierung Zyperns ist Rechnung zu tragen, gleichzeitig müssen jedoch die Mindestbestimmungen für die an der Linie vorzunehmenden Personenkontrollen und für die effektive Überwachung der Linie festgelegt werden, um die illegale Einwanderung von Drittstaatsangehörigen zu verhindern und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Ferner muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige die Linie überschreiten können.

(8) Hinsichtlich der Personenkontrollen soll diese Verordnung die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte unberührt lassen.

(9) In Bezug auf Waren ist es die Politik der Regierung der Republik Zypern, das Verbringen über die Linie grundsätzlich nur für Waren zu gestatten, die vollständig im Nordteil Zyperns gewonnen oder hergestellt worden sind. Daher können vereinfachte Kontrollen und Förmlichkeiten angewandt und die Abgaben auf ein Minimum reduziert werden.

(10) Diese Verordnung soll das Mandat der Vereinten Nationen in der Pufferzone unberührt lassen.

(11) Da eine Änderung der Politik Zyperns in Bezug auf die Linie zu Problemen für die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieser Verordnung führen könnte, sollen Änderungen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission notifiziert werden, damit diese geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Widersprüchen treffen kann.

(12) Die Kommission soll auch ermächtigt werden, die Anhänge I, II und III dieser Verordnung zu ändern, da Änderungen notwendig werden und sofortiges Handeln erfordern können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Linie" ist

a) für Zwecke der Personenkontrollen im Sinne des Artikels 2 die Linie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

b) für Zwecke der Warenkontrollen im Sinne des Artikels 4 die Linie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

2. "Drittstaatsangehöriger" ist eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

TITEL II GRENZÜBERTRITT VON PERSONEN

Artikel 2 Personenkontrollen

1. Die Republik Zypern kontrolliert alle die Linie überschreitenden Personen, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu verhindern und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erkennen und abzuwehren. Kontrolliert werden auch die Fahrzeuge und Gegenstände, die sich im Besitz der die Linie überschreitenden Personen befinden.

2. Alle Personen unterliegen mindestens einer Kontrolle zur Feststellung ihrer Identität.

3. Drittstaatsangehörige können die Linie nur überschreiten, wenn sie

a) im Besitz entweder einer Aufenthaltsgenehmigung der Republik Zypern oder eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums für die Republik Zypern sind und

b) keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.

4. Die Linie kann nur an den von den zuständigen Behörden der Republik Zypern zugelassenen Übergangsstellen überschritten werden. Eine Liste dieser Übergangsstellen ist als Anhang I beigefügt.

5. Die Personenkontrollen an der Grenze zwischen der Östlichen Hoheitszone und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, werden nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte vorgenommen.

Artikel 3 Überwachung der Linie

Entlang der Linie wird von der Republik Zypern eine effektive Überwachung vorgenommen, so dass einer Umgehung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Übergangsstellen entgegengewirkt wird.

TITEL III VERBRINGEN VON WAREN

Artikel 4 Behandlung der Waren aus den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

1. Unbeschadet des Artikels 6 können nur die in Anhang II aufgeführten Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, sofern sie im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [2] vollständig in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass auf sie Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden oder eine Zollanmeldung erforderlich ist.

[2] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

2. Die Waren können nur an den in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen und den Übergangsstellen Pergamos und Strovilia zur Östlichen Hoheitszone über die Linie verbracht werden.

3. Sofern das Gemeinschaftsrecht dies vorschreibt, werden die Waren den in Anhang III genannten Kontrollen unterzogen.

4. Den Waren muss ein von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestelltes Papier beigefügt sein, das von der Regierung der Republik Zypern für diesen Zweck anerkannt wird.

5. Wenn die Waren über die Linie in die Gebiete unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht worden sind, prüfen die zuständigen Behörden der Republik Zypern, ob das in Absatz 4 genannte Papier echt ist und der Sendung entspricht.

6. Die Republik Zypern behandelt die in Absatz 1 genannten Waren als nicht eingeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates [3] und des Artikels 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates [4], sofern die Waren für den Gebrauch in der Republik Zypern bestimmt sind.

[3] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

[4] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

7. Absatz 6 hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

8. Das Verbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Linie ist verboten.

9. Die Behörden der Östlichen Hoheitszone können die traditionelle Versorgung der türkisch-zyprischen Bevölkerung des Dorfes Pyla mit Waren aus den Landesteilen aufrechterhalten, in denen die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Mit Blick auf ihre Bestimmung überwachen sie strikt Menge und Art der Waren.

10. Waren, die die in Absatz 1 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen erfuellen, gelten als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.

Artikel 5 Waren, die in die Landesteile versandt werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

1. Für Waren, die über die Linie verbracht werden dürfen, sind keine Ausfuhr förmlichkeiten zu erfuellen. Gleichwohl sollten die notwendigen gleichwertigen Dokumente von den Behörden der Republik Zypern auf Verlangen vorgelegt werden.

2. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungs erzeugnisse werden bei Verbringung über die Linie keine Ausfuhrerstattungen gezahlt.

3. Warenlieferungen sind nicht nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit.

4. Der Verkehr von Waren, die nach dem Gemeinschaftsrecht nicht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entfernt oder ausgeführt werden dürfen, genehmigungspflichtig sind oder Beschränkungen oder Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung unterliegen, ist verboten.

Artikel 6 Reiseerleichterungen

Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates [5] findet keine Anwendung; die Waren die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden, einschließlich höchstens 200 Zigaretten und eines Liters alkoholischer Getränke, sind jedoch von der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern befreit, wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 30 Euro pro Person beträgt. Die Republik Zypern kann zusätzliche mengenmäßige Beschränkungen für alkoholische Getränke und Tabakwaren für Reisende unter 15 Jahren verfügen.

[5] ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6.

TITEL IV DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 7 Steuern

Soweit Dienstleistungen über die Linie hinweg von Personen oder für Personen erbracht werden, die ihren Wohnsitz, ihren festen Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort in den Landesteilen der Republik Zypern haben, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gelten diese Dienstleistungen für Mehrwertsteuerzwecke als von Personen erbracht oder erhalten, die ihren Wohnsitz, ihren festen Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort in den Landesteilen der Republik Zypern haben, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8 Durchführung

Die Behörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone auf Zypern treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern.

Artikel 9 Anpassung der Anhänge

Die Kommission kann die Listen der Anhänge I, II und III auf Ersuchen der Regierung Zyperns ändern.

Artikel 10 Änderung der Politik

Jede Änderung der Politik der Republik Zypern, die das Überschreiten der Linie durch Personen oder Waren betrifft, wird erst wirksam, nachdem die geplanten Änderungen der Kommission notifiziert worden sind und die Kommission gegen diese Änderungen innerhalb eines Monats keine Einwände erhoben hat. Gegebenenfalls kann die Kommission Änderungen zu dieser Verordnung vorschlagen, um die Vereinbarkeit der für die Linie geltenden einzelstaatlichen und EU-Bestimmungen zu gewährleisten.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Beitritts Zyperns zur Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang I

Liste der Übergangsstellen nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung

- Ledra Palace

- Agios Dhometios

Anhang II

Liste der Waren nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung

- Zitrusfrüchte (fallen unter HS-Position 0805): Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden

- Terra umbra (fällt unter HS-Position ex2530)

Anhang III

Liste der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung

- pflanzenschutzrechtliche Kontrollen: Bevor die Zitrusfrüchte über die Linie in die Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, müssen sie von ordnungsgemäß ermächtigten Sachverständigen pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen unterzogen worden sein, bei denen festgestellt wurde, dass die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (Richtlinie 2000/29/EG des Rates) beachtet wurden.