52004PC0138

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2004/0138 endg. - COD 2002/0216 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DETERGENZIEN ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2002/0216 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DETERGENZIEN

1. Einleitung

Nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den acht vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)485 endg. - 2002/0216 COD): // 4.9.2002

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 26.2.2003

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 10.4.2003

Annahme der politischen Einigung (mit qualifizierter Mehrheit): // 19.5.2003

Übermittlung des geänderten Vorschlags: // 6.6.2003

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: // 6.11.2003

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: // 14.1.2004

3. Zweck des Vorschlags

Durch diesen Vorschlag soll der freie Verkehr von Detergenzien im Binnenmarkt gewährleistet und gleichzeitig ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau sichergestellt werden. Diese Ziele sollen durch eine Modernisierung der Richtlinien, in denen die Bestimmungen über die biologische Abbaubarkeit von in Detergenzien enthaltenen Tensiden festgelegt sind, sowie durch die Einbeziehung und Erweiterung der Kennzeichnungsbestimmungen der Empfehlung 89/542/EWG der Kommission verwirklicht werden. Die Modernisierung besteht in der Einführung neuer Verfahren zur Prüfung der biologischen Abbaubarkeit. So kann das Kompartiment aquatische Umwelt besser geschützt werden. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich der Prüfungen auf alle Tensid-Klassen ausgedehnt, so dass auch die 10 %, die von den derzeit geltenden Vorschriften nicht erfasst werden, in Zukunft abgedeckt sind. Die Kennzeichnungsbestimmungen werden auf Duftstoffe erweitert, die allergen wirken können; außerdem sind die Hersteller dazu verpflichtet, Ärzten, die Allergiepatienten behandeln, ein vollständiges Verzeichnis der Inhaltsstoffe der Detergenzien zur Verfügung zu halten. Der Vorschlag hat die Form einer Verordnung, damit sichergestellt ist, dass die neuen Bestimmungen und spätere Anpassungen an den technischen Fortschritt gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten in Kraft treten, ohne dass lange technische Anhänge in 25 verschiedene einzelstaatliche Rechtssysteme übertragen werden müssen.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Die Kommission kann alle Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptieren, da sie mit den Zielen des Vorschlags übereinstimmen.

4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

Die Kommission stimmt allen acht Abänderungen des Europäischen Parlaments zu.

4.2. Von der Kommission ablehnte Abänderungen

Keine.

5. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.