52004PC0122

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1036/2001 /* KOM/2004/0122 endg. - ACC 2004/0043 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1036/2001

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Erhaltung der Thunfische im Atlantik und den angrenzenden Gewässern fällt unter die Verantwortung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Die ICCAT gewährleistet die wirksame Erhaltung der Thunfischbestände durch die Annahme von Handelssanktionen gegenüber allen Beteiligten, die sich nicht an diese Maßnahmen halten. Wie jede andere Vertragspartei der ICCAT hat die Gemeinschaft die Aufgabe, die Empfehlungen der ICCAT in Bezug auf die Handelssanktionen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

Mit der am 22. Mai 2001 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 hat die Gemeinschaft die Empfehlung der ICCAT in Bezug auf das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen sowie Honduras umgesetzt. Seither hat die ICCAT mehrere Empfehlungen in Bezug auf die Einfuhr dieses Erzeugnisses aus diesen fünf Ländern sowie aus anderen Ländern angenommen. Daher müssen die letzten Empfehlungen wie nachstehend beschrieben im Gemeinschaftsrecht Berücksichtigung finden.

Auf der ordentlichen Tagung im November 2002 hat die ICCAT mit der Annahme einer Empfehlung das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun in jedweder Form aus Honduras für seine Vertragsparteien mit Wirkung vom 3. Juni 2003 aufgehoben. Dies geschah in Folge der Zusammenarbeit Honduras mit der ICCAT und des Beitritts des Landes zur ICCAT.

Auf derselben Tagung hat die ICCAT zwei Empfehlungen angenommen, in denen sie ihren Vertragsparteien die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien und Sierra Leone in jedweder Form mit Wirkung vom 3. Juni 2003 verbot. Im Übrigen wurden diese Empfehlungen auf der Tagung der ICCAT im November 2003 bekräftigt.

Im November 2003 beschloss die ICCAT, das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Belize und St. Vincent und den Grenadinen in jedweder Form für ihre Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufzuheben.

Auf derselben Tagung nahm die ICCAT eine Empfehlung an, mit der sie ihren Vertragsparteien die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Georgien in jedweder Form verbat.

In den Jahren 2002 und 2003 bekräftigte die ICCAT auf ihren Tagungen die für Kambodscha und Äquatorialguinea geltenden Einfuhrverbote.

Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der ICCAT und auf Grund der gemeinsamen Handelspolitik müssen die Einfuhrverbote der ICCAT auf Gemeinschaftsebene durchgesetzt werden. Wie dies bereits bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 des Rates der Fall war ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen in vollem Umfang mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die ihr im Rahmen der WTO gemäß Artikel XX Buchstabe g) des GATT (1994), in dem die Möglichkeit der Anwendung von Handelsmaßnahmen zum Schutz erschöpfbarer Ressourcen vorgesehen ist, sowie gemäß Anhang V Artikel 2 Absatz 2 des in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG (Äquatorialguinea und Sierra Leone) erwachsen.

Angesichts der verschiedenen Empfehlungen der ICCAT wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 des Rates aufzuheben und durch den folgenden Vorschlag zu ersetzen.

2004/0043 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der Fischbestände als erschöpfliche Naturressource stellt sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit eine Notwendigkeit dar.

(2) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1998 die Entschließung 98-18 über den illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Schiffe im Geltungsbereich der Konvention.

(3) Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, den Fang an Thunfischen zu verringern, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien, die atlantischem Großaugenthun fischen, mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.

(4) Die ICCAT stellte fest, dass Belize, Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea, Honduras, St. Vincent und die Grenadinen und Sierra Leone zu den Ländern gehören, die den atlantischem Großaugenthun auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen.

(5) Die Einfuhren von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Belize, Kambodscha, Äquatorialguinea, St. Vincent und den Grenadinen und Honduras wird gegenwärtig durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 [1] geregelt, die die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun aus diesen fünf Ländern verbietet.

[1] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S.10.

(6) Die ICCAT erkennt die verstärkte Zusammenarbeit mit Honduras bei der Erhaltung des atlantischen Großaugenthuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2002 empfahl sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Honduras verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aufzuheben.

(7) Die ICCAT erkennt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit Belize und St. Vincent und den Grenadinen bei der Erhaltung des atlantischen Großaugenthuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2003 beschloss sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Belize und St. Vincent und den Grenadinen verhängte Einfuhrverbot in Bezug auf jede Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in diesen beiden Ländern ab dem 1. Januar 2004 aufzuheben.

(8) Die Versuche der ICCAT, Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone zu veranlassen, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung von atlantischem Großaugenthun einzuhalten, blieben erfolglos.

(9) Die ICCAT empfahl den Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Sierra Leone und Georgien einzuführen und um Einfuhren jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Kambodscha und Äquatorialguinea weiterhin zu verbieten. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald feststeht, dass die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, muss sie diese Maßnahmen durchführen. Aufgrund der von der ICCAT vorgesehenen Fristen für die Notifizierung wird das Einfuhrverbot für diese Art von Erzeugnissen mit Ursprung in Georgien voraussichtlich jedoch erst zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.

(10) Aus Gründen der Transparenz ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen.

(11) Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Einfuhr" die unter Artikel 4 Nummer 15 Buchstaben a) und b) sowie Nummer 16 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [2] genannten Zollverfahren.

[2] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1.

Artikel 2

1. Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 34 00, 0303 44 00, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 80 und ex 0305 69 80 in die Gemeinschaft ist verboten.

2. Die Einfuhr von allen in Absatz 1 genannten, auf Grundlage von atlantischem Großaugenthun hergestellten, verarbeiteten Erzeugnissen der KN-Codes ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 ist verboten.

3. Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Georgien der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 34 00, 0303 44 00, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 80 und ex 0305 69 80 in die Gemeinschaft ist verboten.

4. Die Einfuhr von allen in Absatz 3 genannten, auf Grundlage von atlantischem Großaugenthun hergestellten, verarbeiteten Erzeugnissen der KN-Codes ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 ist verboten.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien, Georgien und Sierra Leone, für die den zuständigen nationalen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft befanden, und sofern sie spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absätze 3 und 4 gelten ab dem 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident