52004PC0113

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen /* KOM/2004/0113 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Nach Artikel 128 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) müssen alle Länder, die Mitglied der Europäischen Union werden, auch beantragen, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden. Nach dem erfolg reichen Abschluss der EU-Erweiterungsverhandlungen auf der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2002 in Kopenhagen beantragten die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden "beitretende Staaten" genannt), dem EWR-Abkommen beizutreten.

Zu diesem Zweck erteilte der Rat der Kommission am 9. Dezember 2002 ein Mandat, das es ihr ermöglichte, im Namen der Gemeinschaft und der derzeitigen Mitgliedstaaten zu verhandeln. Die EWR-EFTA-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen, und die beitretenden Staaten verhandelten einzeln.

Die EWR-Erweiterungsverhandlungen wurden am 9. Januar 2003 eingeleitet, aber wegen Komplikationen in den Verhandlungen über die Kontingente für Meereserzeugnisse erst am 3. Juli 2003 abgeschlossen, fast drei Monate später als ursprünglich vorgesehen. Das Abkommen über die Beteiligung der beitretenden Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und die vier Nebenabkommen [1] wurden mit einiger Verspätung am 14. Oktober 2003 von allen Vertragsparteien unter zeichnet.

[1] 2003/0160(AVC), 11902 ADD 1 2003/0160(AVC), 11902 ADD 2 2003/0160(AVC), 11902 ADD 2-CO 2003/0160(AVC), 11902 ADD 3 2003/0160(AVC), 11902 ADD 4 2003/0160(AVC), 11902 ADD 5 2003/0160(AVC), 11902 ADD 6

Das EWR-Erweiterungspaket

Im EWR-Erweiterungsübereinkommen sind die Änderungen festgelegt, die im Zusammen hang mit der EWR-Erweiterung am EWR-Abkommen vorgenommen werden. Sie stammen zum größten Teil aus der EU-Beitrittsakte. Die Regelungen für die Anwendung des gemein schaftlichen Besitzstands durch die beitretenden Staaten nach dem Beitritt zur EU, z.B. die technischen Anpassungen und die Übergangszeiten, werden aus der Beitrittsakte in das EWR-Abkommen übernommen. In einem Zeitraum von fünf Jahren leisten die EWR-EFTA-Staaten auch einen Beitrag in Höhe von 600 Mio. Euro zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten im erweiterten EWR.

Der Teil des Verhandlungsergebnisses, der nicht in das EWR-Erweiterungsübereinkommen selbst aufgenommen wurde, ist in vier Nebenabkommen enthalten:

- einem bilateralen Abkommen EG-Norwegen über den Norwegischen Finanzierungs mechanismus (567 Mio. Euro) für den Zeitraum 2004-2009,

- einem Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Island von 1972,

- einem Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Norwegen von 1973,

- einem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels EG-Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die vier Nebenabkommen enthalten die Bestimmung, dass diese Übereinkünfte gleichzeitig in Kraft treten.

Vorläufige Anwendung

Der EU-Beitrittsvertrag soll am 1. Mai 2004 in Kraft treten. Mit der Erweiterung der Union werden die neuen Mitgliedstaaten automatisch Teil des Binnenmarkts. Da der Binnenmarkt durch das EWR-Abkommen auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt wird, würden erhebliche Schwierigkeiten für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstehen, wenn die Erweiterung der Union und die Erweiterung des EWR nicht gleichzeitig wirksam würden.

Zwar sind das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die vier Nebenabkommen inzwischen von allen Vertragsparteien unterzeichnet worden, wegen der Verzögerungen zunächst in den Verhandlungen und dann bei der Unterzeichnung ist jedoch damit zu rechnen, dass nicht alle Vertragsparteien in der Lage sein werden, die Ratifizierung so rechtzeitig abzuschließen, dass das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die vier Nebenabkommen am 1. Mai 2004 in Kraft treten können.

Die Kommission schlägt daher vor, dass die Gemeinschaft beschließt, das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die vier Nebenabkommen ab 1. Mai 2004 bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden, und dass jeder EWR-EFTA-Staat das gleiche tut. Die Abkommen über die vorläufige Anwendung werden in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem der drei EWR-EFTA-Staaten geschlossen.

Schlussfolgerung

Die Kommission schlägt dem Rat vor, den beigefügten, auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag gestützten Beschluss über die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens und der vier Nebenabkommen ab 1. Mai 2004 anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 128 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden.

(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss der EU-Erweiterungsverhandlungen beantragten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden "beitretende Staaten" genannt), Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden.

(3) Am 3. Juli 2003 wurden die EWR-Erweiterungsverhandlungen auf der Grundlage des der Kommission am 9. Dezember 2002 erteilten Mandats abgeschlossen, und am 14. Oktober 2003 wurde ein Übereinkommen zwischen Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden "EWR-EFTA-Staaten" genannt), der Gemeinschaft, den EU-Mitgliedstaaten und den beitretenden Staaten über die Beteiligung der beitretenden Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungs übereinkommen" genannt) und vier Nebenabkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet.

(4) Mit Inkrafttreten des EU-Beitrittsvertrags, das für den 1. Mai 2004 vorgesehen ist, werden die beitretenden Staaten voll in den Binnenmarkt integriert.

(5) Da der Binnenmarkt durch das EWR-Abkommen auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt wird, müssen das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die vier Nebenabkommen bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab 1. Mai 2004 vorläufig angewandt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Europäischen Wirtschaftsraum aufrechtzuerhalten.

(6) Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und jedem der EWR-EFTA-Staaten über die vorläufige Anwendung sind daher zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und jedem der EWR-EFTA-Staaten, in denen die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungs übereinkommens und der vier Nebenabkommen ab 1. Mai 2004 vorgesehen ist, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen in Form von Briefwechseln ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Abkommen in Form von Briefwechseln rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

ABKOMMEN in Form von Briefwechseln über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft an die Republik Island

Herr ...!

Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und die vier Nebenabkommen, die am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurden, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, das EWR-Erweiterungs übereinkommen und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vom 22. Juli 1972 ab 1. Mai 2004 vorläufig anzuwenden, sofern auch die Republik Island dazu bereit ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Republik Island zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft B. Schreiben der Republik Island an die Europäische Gemeinschaft

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens und die Zustimmung der Republik Island zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und die vier Nebenabkommen, die am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurden, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, das EWR-Erweiterungs übereinkommen und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vom 22. Juli 1972 ab 1. Mai 2004 vorläufig anzuwenden, sofern auch die Republik Island dazu bereit ist."

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Island

C. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft an das Fürstentum Liechtenstein

Herr ...!

Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und die vier Nebenabkommen, die am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurden, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen ab 1. Mai 2004 vorläufig anzuwenden, sofern auch das Fürstentum Liechtenstein dazu bereit ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

D. Schreiben des Fürstentums Liechtenstein an die Europäische Gemeinschaft

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens und die Zustimmung des Fürstentums Liechtensteins zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und die vier Nebenabkommen, die am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurden, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen ab 1. Mai 2004 vorläufig anzuwenden, sofern auch das Fürstentum Liechtenstein dazu bereit ist."

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für das Fürstentum Liechtenstein

E. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft an das Königreich Norwegen

Herr ...!

Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und die vier Nebenabkommen, die am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurden, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die folgenden drei Nebenabkommen:

- Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973,

- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,

ab 1. Mai 2004 vorläufig anzuwenden, sofern auch das Königreich Norwegen dazu bereit ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Königreichs Norwegen zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

F. Schreiben des Königreichs Norwegen an die Europäische Gemeinschaft

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens und die Zustimmung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Bezug nehmend auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und die vier Nebenabkommen, die am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurden, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die folgenden drei Nebenabkommen:

- Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973,

- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,

ab 1. Mai 2004 vorläufig anzuwenden, sofern auch das Königreich Norwegen dazu bereit ist."

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für das Königreich Norwegen