Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik /* KOM/2004/0081 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ( der ,Beitrittsvertrag") wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (die ,Beitrittsakte) unterzeichnet und zusammen mit dem Beitrittsvertrag veröffentlicht. Gemäß Artikel 55 der Beitrittsakte kann der Rat auf ordnungsgemäß substantiierten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Mai 2004 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Gewährung von Ausnahmen von Rechtsakten der Organe beschließen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wurden. 2. Am 27. Januar 2003 wurde die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte angenommen. Nach Artikel 1 dieser Richtlinie bezweckt sie vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. 3. Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte Rücknahmestellen einrichten. 4. Nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird. 5. In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind bestimmte Mindestziele für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festgelegt; die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Hersteller diese bis zum 31. Dezember 2006 erfuellen. Diese Zielvorgaben liegen zwischen 70 % und 80 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät, abhängig von der Kategorie der Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Darüber hinaus legt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte bestimmte Mindestziele für die Wiederverwendung und das Recycling für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe fest. Diese Zielvorgaben liegen zwischen 50% und 80 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät, abhängig von der Kategorie der Elektro- und Elektronik-Altgeräte. 6. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. In Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) ist vorgesehen, dass Griechenland und Irland, die aufgrund unzureichender Recycling-Infrastruktur, geografischer Gegebenheiten (wie z. B. eine große Zahl kleiner Inseln bzw. ausgedehnte ländliche Gebiete und Berggebiete), niedriger Bevölkerungsdichte und geringen Verbrauchs an Elektro- und Elektronikgeräten entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können, die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern können. 7. Sieben Beitrittsländer, nämlich die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, haben aufgrund von Artikel 55 der Beitrittsakte zeitlich begrenzte Ausnahmen von den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegten Fristen beantragt. Die Republik Slowenien stellte einen Antrag auf Verlängerung um 12 Monate, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Slowakische Republik beantragten eine Verlängerung um 24 Monate, die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Litauen eine Verlängerung um 36 Monate. Alle oben genannten Beitrittsländer begründen ihren Antrag auf Verlängerung mit unzureichender Recycling-Infrastruktur, niedriger Bevölkerungsdichte und geringem Verbrauch an Elektro- und Elektronikgeräten. Die meisten führen auch geografische Gegebenheiten an wie z. B. ausgedehnte ländliche Gebiete. 8. Die Republik Estland, die Republik Litauen und die Slowakische Republik haben darüber hinaus unter Berufung auf Artikel 55 der Beitrittsakte zeitlich begrenzte Ausnahmen von der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegten Frist beantragt. Die Republik Estland und die Republik Litauen legten einen Antrag auf Verlängerung bis zum 13. August 2007 vor. Die Slowakische Republik hat eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2008 beantragt. Die Republik Litauen beantragte aufgrund der gleichen Bestimmung der Beitrittsakte ebenfalls eine zeitlich begrenzte Ausnahme für 12 Monate von der in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegten Frist. 9. Angesichts der von den oben genannten Beitrittsländern aufgrund von Artikel 55 der Beitrittsakte vorgelegten Anträge auf zeitlich begrenzte Ausnahmen kommt die Kommission zu der Ansicht, dass die betreffenden Länder aufgrund der von ihnen angeführten besonderen Bedingungen, nämlich unzureichende Recycling-Infrastruktur, niedrige Bevölkerungsdichte und geringer Verbrauch an Elektro- und Elektronikgeräten und, in Bezug auf einige Länder, geografische Gegebenheiten wie z. B. ausgedehnte ländliche Gebiete, nicht in der Lage sind, die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zu erfuellen. Die Kommission hält es für angemessen, den genannten Ländern eine Verlängerung dieser Fristen um bis zu 24 Monate zu ermöglichen. Dies entspricht auch den Fristen, die Griechenland und Irland in Bezug auf die gleichen Bestimmungen der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) dieser Richtlinie gewährt wurden. Die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Litauen haben eine zusätzliche Verlängerung um insgesamt 36 Monate beantragt, doch haben diese Länder nach Ansicht der Kommission keine Gründe angeführt, die eine solche zusätzliche Verlängerung rechtfertigen könnten. 10. Die in den Anträgen auf zeitlich begrenzte Ausnahmen von den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegten Fristen angeführten Gründe, unter anderem fehlende oder unzureichende Sammelsysteme, rechtfertigen nach Ansicht der Kommission keine Verlängerung. Die Kommission ist auch nicht der Auffassung, dass eine Abweichung von der Umsetzungsfrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufgrund der geltend gemachten Begründungen, unter anderem interne Gesetzgebungs- und Konsultationsverfahren, gerechtfertigt wäre. 11. Die Kommission schlägt eine Entscheidung des Rates vor, durch die der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik gemäß Artikel 55 der Beitrittsakte zeitlich begrenzte Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährt werden. Die in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fristen werden für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn und die Slowakische Republik um 24 Monate, für die Republik Slowenien um 12 Monate verlängert. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, im Folgenden ,Beitrittsakte 2003", insbesondere auf Artikel 55, gestützt auf die Anträge der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...], [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 5 Absatz 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [2] sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird. [2] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. (2) In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG sind bestimmte Mindestziele für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die Wiederverwendung und das Recycling für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller diese Zielvorgaben bis zum 31. Dezember 2006 erfuellen. (3) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/96/EG sieht vor, dass Griechenland und Irland, die aufgrund unzureichender Recycling-Infrastruktur, geografischer Gegebenheiten (wie z. B. eine große Zahl kleiner Inseln bzw. ausgedehnte ländliche Gebiete und Berggebiete), niedriger Bevölkerungsdichte und geringen Verbrauchs an Elektro- und Elektronikgeräten entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien [3] eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können, die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern können. [3] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (4) Aufgrund von Artikel 55 der Beitrittsakte von 2003 haben die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und die Slowakische Republik zeitlich begrenzte Ausnahmen von den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen beantragt, und dies mit unzureichender Recycling-Infrastruktur, niedriger Bevölkerungsdichte und geringem Verbrauch an Elektro- und Elektronikgeräten sowie mit geografischen Gegebenheiten wie z. B. ausgedehnte ländliche Gebiete begründet. (5) Diese Gründe rechtfertigen eine Verlängerung der genannten Fristen um 24 Monate für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn und die Slowakische Republik und um 12 Monate für Slowenien - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn und die Slowakische Republik können die in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen um 24 Monate verlängern. Slowenien kann die in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen um 12 Monate verlängern. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident