52004PC0055

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2004/0055 endg. - COD 2002/0021 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2002/0021 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt

1. Hintergrund

Der Vorschlag KOM(2002) 17 [1] endgültig wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 19. Februar 2002 im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag übermittelt.

[1] ABl. C 151 E vom 25.06.2002, S. 132.

Der Ausschuss der Regionen beschloss, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm dazu am 18. Juli 2002 Stellung [2].

[2] ABl. C 241 vom 07.10.2002, S. 162.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 14. Mai 2003 abgegeben.

Der Rat einigte sich am 13. Juni 2003 auf einen gemeinsamen Standpunkt. Der Rat legte am 18. September 2003 seinen gemeinsamen Standpunkt offiziell fest.

Am 17. Dezember 2003 verabschiedete das Europäische Parlament in seiner zweiten Lesung vier Abänderungen zum gemeinsamen Standpunkt des Rates.

Diese Stellungnahme gibt gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c den Standpunkt der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments wider.

2. Ziel des Vorschlags der Kommission

Ziel des Vorschlags ist es, einen Rahmen zu schaffen, durch den Umweltschäden, die eine ,Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume", eine ,Schädigung der Gewässer" und eine ,Schädigung des Bodens" umfassen, mittels eines Systems der Umwelthaftung vermieden oder saniert würden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen muss der Betreiber, der einen Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht, nach dem Verursacherprinzip die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen tragen.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Auf seiner Plenartagung vom 17. Dezember 2003 hat das Europäische Parlament vier Abänderungen angenommen: die Abänderungen 12, 22, 27 und 46.

Die Kommission kann die Abänderung 27 vollständig und die Abänderung 12 dem Grundsatz nach akzeptieren. Die übrigen zwei Abänderungen (Abänderungen 22 und 46) können nicht übernommen werden.

3.2. Anmerkungen im Einzelnen

3.2.1. Vollständig akzeptierte Abänderung

Abänderung 27

Die Kommission akzeptiert die Abänderung 27, in der ein weiterer Punkt aufgeführt wird, den die Kommission in ihrem Bericht über das Funktionieren der Richtlinie behandeln sollte. Hierbei geht es um das Verhältnis zwischen der Haftung der Schiffseigner und den Beiträgen der Abnehmer von Rohöl im Zusammenhang mit der Überprüfung der Anwendung von Artikel 2 Absätze 2 und 4 in Bezug auf den Ausschluss der Verschmutzungen, die durch die in den Anhängen IV und V aufgeführten internationalen Übereinkünfte abgedeckt sind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie.

3.2.2. Dem Grundsatz nach akzeptierte Abänderung

Abänderung 12

In der Abänderung 12 wird ausgeführt, dass die zuständige Behörde die Sanierungsmaßnahmen nur ergreift, falls ihr "keine weiteren Mittel bleiben". Die Kommission akzeptiert diese Abänderung dem Grundsatz nach vorbehaltlich folgender Neuanordnung von Artikel 6: Der Satzteil "falls ihr keine weiteren Mittel bleiben" sollte nicht am Ende von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, sondern am Ende von Artikel 6 Absatz 3 stehen.

3.2.3. Nicht akzeptierte Änderungsvorschläge

Abänderung 46

Die Abänderung 46 streicht die Bestimmung [Artikel 4 Absatz 3], nach der die Betreiber das Recht haben, ihre Haftung gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC) oder des Straßburger Übereinkommens von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) zu beschränken. Die Kommission kann diese Abänderung nicht annehmen, da dadurch die Ausgewogenheit des gemeinsamen Standpunkts insgesamt erheblich beeinträchtigt würde [3]. Es sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die in Artikel 4 Absatz 3 erwogene Haftungsbeschränkung nicht für Umweltschäden gilt, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten auftreten, die die beiden in Rede stehenden Übereinkünfte nicht ratifiziert und umgesetzt haben. Die Kommission kann auf jeden Fall prüfen, ob die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 18 zu ungewünschten Ergebnissen geführt hat.

[3] Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 19. September 2003 an das Europäische Parlament [SEK(2003) 1027endg.] den gemeinsamen Standpunkt vollauf unterstützt.

Abänderung 22

Nach der Abänderung 22 muss die Kommission Vorschläge für eine harmonisierte, verbindlich vorgeschriebene Deckungsvorsorge vorlegen, falls keine angemessenen Instrumente oder Märkte für die Versicherung oder andere Formen der Deckungsvorsorge geschaffen wurden. Die verbindlich vorgeschriebene Deckungsvorsorge würde stufenweise (zunächst für Wasser- und Bodenschäden und nach einer zweijährigen Bewertungszeit für die Sanierung der an Arten und natürlichen Lebensräumen verursachten Schäden) eingeführt werden. Für die Deckungsvorsorge kann ein Hoechstbetrag je Fall und Standort gemäß bestimmter in der Abänderung genannter Kriterien festgelegt werden. Schließlich können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Bestimmung nicht auf Tätigkeiten mit geringem Risiko anzuwenden. Die Kommission kann dieser Abänderung nicht zustimmen, da sie ihr Initiativrecht berührt. Überdies wäre es besonders schwierig, Rechtsvorschriften für eine verbindliche Deckungsvorsorge zu erlassen, wenn dies den Wirtschaftsteilnehmern mit dem fundiertesten Wissen und dem größten wirtschaftlichen Interesse an der Entwicklung solcher Produkte nicht gelungen ist. Was die Absätze 2 a und 2 b der Abänderung betrifft, so sieht die Kommission derzeit keinen Bedarf für solche zusätzlichen Bestimmungen, die in diesem Stadium und bis zum Erlass neuer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Deckungsvorsorge nur die Wirkung haben, dass sie die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Maßnahmen im Bereich der Deckungsvorsorge zu treffen. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten solche Vorschriften kraft ihrer allgemeinen Befugnis zur Rechtsetzung in ihrem Hoheitsgebiet ohnehin erlassen können, da keine Bestimmung der Richtlinie sie daran hindert.

4. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend ausgeführt.