52004PC0048

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 /* KOM/2004/0048 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Liberia und insbesondere der Absetzung des ehemaligen Präsidenten, Charles Taylor, sowie der Bildung der nationalen Übergangsregierung von Liberia und der Fortschritte mit dem Friedensprozess in Sierra Leone beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die gegen Liberia mit den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) verhängten Maßnahmen zu überprüfen und am 22. Dezember 2003 die Resolution 1521 (2003) zu verabschieden.

(2) Einige der gegen Liberia mit den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) verhängten Maßnahmen wurden in der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates umgesetzt.

(3) Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen am 22. Dezember 2003 verabschiedete Resolution 1521 (2003) sieht unter anderem ein Embargo gegen technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und das Verbot der Einfuhr von Rohdiamanten und Rundhölzern sowie Holzprodukten mit Ursprung in Liberia vor.

(4) Das Embargo für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über die Einfuhr von Rohdiamanten und Rundhölzern sowie Holzprodukten mit Ursprung in Liberia fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags. Die Kommission schlägt vor, das Embargo mittels einer Verordnung des Rates umzusetzen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 und 301,

gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Liberia [1] und zur Änderung des gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP, [2]

[1] ABl. L [...] vom [...], S. [...]

[2] ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 1, zuletzt geändert durch den gemeinsamen Standpunkt 2003/771/GASP (ABl. L 278 vom 29.10.2003, S. 50).

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen am 22. Dezember 2003 verabschiedeten Resolution 1521 (2003) nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die veränderte Lage in Liberia und insbesondere die Absetzung des ehemaligen Präsidenten, Charles Taylor, sowie der Bildung der nationalen Übergangsregierung von Liberia zur Kenntnis und beschloss die Änderung bestimmter Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängt wurden.

(2) Der gemeinsame Standpunkt 2004/.../GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Embargo für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über die Einfuhr von Rohdiamanten und Rundhölzern sowie Holzprodukten mit Ursprung in Liberia.

(3) Ferner sieht der gemeinsame Standpunkt 2004/.../GASP ein Embargo für Vermittlungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und für finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten vor.

(4) Einige der in den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) vorgesehenen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates [4] umgesetzt. Die Änderungen dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb - insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse des Sicherheitsrates erforderlich sind, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.

[4] ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/2003 des Rates (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 5)

(5) Im Interesse der Klarheit soll ein einziger Text angenommen werden, der alle geänderten Bestimmungen enthält und die Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 ersetzt, die ihrerseits aufgehoben werden soll.

(6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Technische Hilfe" - jede Art von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Reparatur, Entwicklung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung und anderen technischen Dienstleistungen, die in Form von Schulung, Beratung, Ausbildung oder Weitergabe von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten erfolgt. Dazu gehört auch technische Hilfe in mündlicher Form;

2. "Vermittlungsdienstleistungen" - Aktivitäten, die dazu dienen, den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Gerät zu vereinbaren, zu organisieren oder zu erleichtern.

Artikel 2

Es ist untersagt,

1. technische Hilfe, Vermittlungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Lieferung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Waffen und damit verbundenem Gerät jeder Art, einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeuge, militärischer Ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und damit verbundener Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia bzw. zur Verwendung in Liberia zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

2. finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Exportkreditversicherungen für Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Gerät bzw. für Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienstleistungen oder anderer Dienstleistungen, mittelbar oder unmittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia bzw. zur Verwendung in Liberia bereitzustellen.

Artikel 3

1. Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Dienstleistungserbringer ansässig ist, die Bereitstellung bzw. Erbringung von

a) technischer Hilfe, Vermittlungsdienstleistungen, finanziellen Mitteln oder finanzieller Hilfe sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät, wenn diese Hilfe bzw. Dienstleistungen ausschließlich zur Unterstützung von und Nutzung durch die Mission der Vereinten Nationen in Liberia eingesetzt werden sollen oder

b) Vermittlungsdienstleistungen, finanziellen Mittel oder finanzieller Hilfe sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit

(i) Waffen und damit verbundenem Gerät, die ausschließlich in internationalen Ausbildungs- und Reformprogrammen für die Streitkräfte und die Polizei in Liberia eingesetzt werden oder mit

(ii) nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken eingesetzt wird

genehmigen.

2. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 4

1. Wenn diese Maßnahmen von dem nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss vorab genehmigt wurden, und abweichend von Artikel 2 können die in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Dienstleistungserbringer ansässig ist, die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit

a) Waffen und damit verbundenem Gerät, die ausschließlich in internationalen Ausbildungs- und Reformprogrammen für die Streitkräfte und die Polizei in Liberia eingesetzt werden oder mit

b) nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken eingesetzt wird.

genehmigen.

Diese Genehmigung wird von der zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, erteilt.

2. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 5

Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Schutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nation, Personal der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Vertretern der Medien oder von Personal und Mitarbeitern von humanitären und Entwicklungsorganisationen ausschließlich zur eigenen Nutzung vorübergehend nach Liberia ausgeführt werden.

Artikel 6

1. Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten im Sinne des Anhangs II aus Liberia in die Gemeinschaft wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben, untersagt.

2. Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rundhölzer und Holzprodukte im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in Liberia in die Gemeinschaft wird untersagt.

Artikel 7

Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 2 genannten Transaktionen besteht, ist untersagt.

Artikel 8

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte zu dem nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss.

Artikel 9

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 10

Die Kommission wird ermächtigt,

(a) Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;

(b) die Anhänge II und III zu ändern, um sie an etwaige Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

Artikel 12

1. Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und teilen der Kommission auch jede spätere Änderung mit.

2. Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 festgelegten Sanktionen zu verhängen.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt:

(a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

(b) an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt,

(c) für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

(d) für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, Gruppe oder Institutionen und

(e) für jede juristische Person, Gruppe oder Institutionen, die in der Gemeinschaft tätig ist.

Artikel 14

Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 ist hiermit aufgehoben.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANNEX I

Verzeichnis der zuständigen Behörden nach den Artikeln 3 and 4

BELGIEN

Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement

Egmont 1,

rue des Petits Carmes 19

B-1000 Bruxelles

Direction des relations économiques et bilatérales extérieures

a) Service Afrique du Sud du Sahara (B.22),

Tel. (32-2) 501 85 77

b) Coordination de la politique commerciale (B.40)

Tél.: (32-2) 501 83 20

c) Service transports (B.42)

Tél.: (32-2) 501 37 62

Fax (32-2) 501 88 27

Ministère des affaires économiques

ARE 4 o division, service des licences

Avenue du Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Tél.: (32-2) 206 58 16/27

Fax (32-2) 230 83 22

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK - 2100 København Ø

Tel. (45) 35 46 60 00

Fax (45) 35 46 60 01

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK - 1448 København K

Tel. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK - 1216 København K

Tel. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

Tel. (49) 61 96 908-0

Fax (49) 61 96 908-800

GRIECHENLAND

Ministry of National Economy

General Secretariat for International Economic Relations

General Directorate for Policy Planning and Management

1 Kornarou str.

GR - 105 63 Athens

Tel. (30) 10 328 64 01-3

Fax (30) 10 328 64 04

Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò

ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ó÷Ýóåùí

ÃåíéêÞ Äéåýèõíóç Ó÷åäéáóìïý êáé Äéá÷åßñéóçò ÐïëéôéêÞò

ÊïñíÜñïõ 1

GR - 105 63 ÁèÞíá

Ôçë.: (30) 10 328 64 01-3

Öáî: (30) 10 328 64 04

SPANIEN

Ministerio de Economía

Dirección General de Comercio Inversiones

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 38 60

Fax (34) 914 57 28 63

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo - Bureau E2

Tél.: (33) 1 44 74 48 93

Télécopieur: (33) 1 44 74 48 97

Ministère des affaires étrangères

Direction des Nations unies et des organisations internationales

Tél.: (33) 1 43 17 59 68

Télécopieur: (33) 1 43 17 46 91

IRLAND

Department of Enterprise

Trade and Employment Licensing Unit

Earlsfort Centre

Lower Hatch St.

Dublin 2

Ireland

Tel. (353) 1 631 2121

Fax (353) 1 631 2562

ITALIEN

Ministero degli Affari esteri

D.G.A.E.-Uff. X

Roma

Tel. (39) 06 36 91 37 50

Fax (39) 06 36 91 37 52

Ministero del Commercio estero

Gabinetto

Roma

Tel. (39) 06 59 93 23 10

Fax (39) 06 59 64 74 94

Ministero dei Trasporti

Gabinetto

Roma

Tel. (39) 06 44 26 71 16/84 90 40 94

Fax (39) 06 44 26 71 14

LUXEMBURG

Ministère des affaires étrangères

Office des Licences

21, rue Philippe II

L - 2340 Luxembourg

Tel. (352) 478 23 70

Fax (352) 46 61 38

NIEDERLANDE

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directie Verenigde Naties

Afdeling Politieke Zaken

2594 AC Den Haag

Nederland

Tel. (31) 70 348 42 06

Fax (31) 70 348 67 49

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Abteilung C/2/2

Landstraßer Hauptstraße 55-57

A-1030 Wien

Tel. (43-1) 711 00

Fax (43-1) 711 00-8386

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo Rilvas

P - 1350-179 Lisboa

Tel. (351) 21 394 60 72

Fax (351) 21 394 60 73

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

00161 Helsinki/Helsingfors

Tel. (358) 9 16 05 59 00

Fax (358) 9 16 05 57 07

Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

Eteläinen Makasiinikatu 8

00131 Helsinki/Helsingfors

PL/PB 31

Tel. (358) 9 16 08 81 28

Fax (358) 9 16 08 81 11

SCHWEDEN

Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

Box 70 252

107 22 Stockholm

Tel. (46) 8 406 31 00

Fax (46) 8 20 31 00

Regeringskansliet

Utrikesdepartementet

Rättssekretariatet för EU-frågor

Fredsgatan 6

103 39 Stockholm

Tel. (46) 8 405 10 00

Fax (46) 8 723 11 76

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Foreign and Commonwealth Office Sanctions Unit

United Nations Department

King Charles Street

London SW1A 2AH

United Kingdom

Tel. (44) 207 72 70 36 39

Fax (44) 207 72 70 14 73

Export Control Organisation

Department of Trade and Industry

Kingsgate House

66-74 Victoria Street

London SW1E 6SW

United Kingdom

Tel. (44) 171 215 6740

Fax (44) 171 222 0612

ANHANG II

Rohdiamanten nach Artikel 6 Absatz 1

KN-Code // Warenbezeichnung

7102 10 00 // Nicht sortierte Diamanten, roh und weder montiert noch gefasst

7102 21 00 // Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7102 31 00 // andere Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7105 10 00 // Staub und Pulver von Diamanten

ANHANG III

Rundhölzer und Holzprodukte nach Artikel 6 Absatz 2

KN-Code // Warenbezeichnung

// Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

// Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

4403 // Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4404 // Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grobzugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

// Holzwolle; Holzmehl

// Bahnschwellen aus Holz

// Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

// Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

// Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

// Spanplatten und ähnliche Platten (z.B. ,oriented strand board"-Platten und ,waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

// Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

// Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

// Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

// Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

// Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

// Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

// Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

// Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln (,shingles" und ,shakes"), aus Holz

// Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

// Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 KN

// Andere Waren aus Holz

// Mechanische Halbstoffe aus Holz

// Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

// Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

// Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

// Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

69 // Andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

// Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

// Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

// Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

// andere Holzmöbel

20 // Vorgefertigte Gebäude aus Holz