Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 /* KOM/2004/0048 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG (1) Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Liberia und insbesondere der Absetzung des ehemaligen Präsidenten, Charles Taylor, sowie der Bildung der nationalen Übergangsregierung von Liberia und der Fortschritte mit dem Friedensprozess in Sierra Leone beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die gegen Liberia mit den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) verhängten Maßnahmen zu überprüfen und am 22. Dezember 2003 die Resolution 1521 (2003) zu verabschieden. (2) Einige der gegen Liberia mit den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) verhängten Maßnahmen wurden in der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates umgesetzt. (3) Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen am 22. Dezember 2003 verabschiedete Resolution 1521 (2003) sieht unter anderem ein Embargo gegen technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und das Verbot der Einfuhr von Rohdiamanten und Rundhölzern sowie Holzprodukten mit Ursprung in Liberia vor. (4) Das Embargo für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über die Einfuhr von Rohdiamanten und Rundhölzern sowie Holzprodukten mit Ursprung in Liberia fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags. Die Kommission schlägt vor, das Embargo mittels einer Verordnung des Rates umzusetzen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 und 301, gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt 2004/.../GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Liberia [1] und zur Änderung des gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP, [2] [1] ABl. L [...] vom [...], S. [...] [2] ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 1, zuletzt geändert durch den gemeinsamen Standpunkt 2003/771/GASP (ABl. L 278 vom 29.10.2003, S. 50). auf Vorschlag der Kommission [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen am 22. Dezember 2003 verabschiedeten Resolution 1521 (2003) nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die veränderte Lage in Liberia und insbesondere die Absetzung des ehemaligen Präsidenten, Charles Taylor, sowie der Bildung der nationalen Übergangsregierung von Liberia zur Kenntnis und beschloss die Änderung bestimmter Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängt wurden. (2) Der gemeinsame Standpunkt 2004/.../GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Embargo für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über die Einfuhr von Rohdiamanten und Rundhölzern sowie Holzprodukten mit Ursprung in Liberia. (3) Ferner sieht der gemeinsame Standpunkt 2004/.../GASP ein Embargo für Vermittlungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und für finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten vor. (4) Einige der in den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) vorgesehenen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates [4] umgesetzt. Die Änderungen dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb - insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse des Sicherheitsrates erforderlich sind, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet. [4] ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/2003 des Rates (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 5) (5) Im Interesse der Klarheit soll ein einziger Text angenommen werden, der alle geänderten Bestimmungen enthält und die Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 ersetzt, die ihrerseits aufgehoben werden soll. (6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Technische Hilfe" - jede Art von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Reparatur, Entwicklung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung und anderen technischen Dienstleistungen, die in Form von Schulung, Beratung, Ausbildung oder Weitergabe von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten erfolgt. Dazu gehört auch technische Hilfe in mündlicher Form; 2. "Vermittlungsdienstleistungen" - Aktivitäten, die dazu dienen, den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Gerät zu vereinbaren, zu organisieren oder zu erleichtern. Artikel 2 Es ist untersagt, 1. technische Hilfe, Vermittlungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Lieferung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Waffen und damit verbundenem Gerät jeder Art, einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeuge, militärischer Ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und damit verbundener Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia bzw. zur Verwendung in Liberia zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; 2. finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Exportkreditversicherungen für Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Gerät bzw. für Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienstleistungen oder anderer Dienstleistungen, mittelbar oder unmittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia bzw. zur Verwendung in Liberia bereitzustellen. Artikel 3 1. Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Dienstleistungserbringer ansässig ist, die Bereitstellung bzw. Erbringung von a) technischer Hilfe, Vermittlungsdienstleistungen, finanziellen Mitteln oder finanzieller Hilfe sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät, wenn diese Hilfe bzw. Dienstleistungen ausschließlich zur Unterstützung von und Nutzung durch die Mission der Vereinten Nationen in Liberia eingesetzt werden sollen oder b) Vermittlungsdienstleistungen, finanziellen Mittel oder finanzieller Hilfe sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit (i) Waffen und damit verbundenem Gerät, die ausschließlich in internationalen Ausbildungs- und Reformprogrammen für die Streitkräfte und die Polizei in Liberia eingesetzt werden oder mit (ii) nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken eingesetzt wird genehmigen. 2. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. Artikel 4 1. Wenn diese Maßnahmen von dem nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss vorab genehmigt wurden, und abweichend von Artikel 2 können die in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Dienstleistungserbringer ansässig ist, die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit a) Waffen und damit verbundenem Gerät, die ausschließlich in internationalen Ausbildungs- und Reformprogrammen für die Streitkräfte und die Polizei in Liberia eingesetzt werden oder mit b) nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken eingesetzt wird. genehmigen. Diese Genehmigung wird von der zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, erteilt. 2. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. Artikel 5 Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Schutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nation, Personal der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Vertretern der Medien oder von Personal und Mitarbeitern von humanitären und Entwicklungsorganisationen ausschließlich zur eigenen Nutzung vorübergehend nach Liberia ausgeführt werden. Artikel 6 1. Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten im Sinne des Anhangs II aus Liberia in die Gemeinschaft wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben, untersagt. 2. Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rundhölzer und Holzprodukte im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in Liberia in die Gemeinschaft wird untersagt. Artikel 7 Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 2 genannten Transaktionen besteht, ist untersagt. Artikel 8 Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte zu dem nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss. Artikel 9 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte. Artikel 10 Die Kommission wird ermächtigt, (a) Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern; (b) die Anhänge II und III zu ändern, um sie an etwaige Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen. Artikel 11 Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben. Artikel 12 1. Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und teilen der Kommission auch jede spätere Änderung mit. 2. Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 festgelegten Sanktionen zu verhängen. Artikel 13 Diese Verordnung gilt: (a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, (b) an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt, (c) für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, (d) für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, Gruppe oder Institutionen und (e) für jede juristische Person, Gruppe oder Institutionen, die in der Gemeinschaft tätig ist. Artikel 14 Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 ist hiermit aufgehoben. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident ANNEX I Verzeichnis der zuständigen Behörden nach den Artikeln 3 and 4 BELGIEN Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement Egmont 1, rue des Petits Carmes 19 B-1000 Bruxelles Direction des relations économiques et bilatérales extérieures a) Service Afrique du Sud du Sahara (B.22), Tel. (32-2) 501 85 77 b) Coordination de la politique commerciale (B.40) Tél.: (32-2) 501 83 20 c) Service transports (B.42) Tél.: (32-2) 501 37 62 Fax (32-2) 501 88 27 Ministère des affaires économiques ARE 4 o division, service des licences Avenue du Général Leman 60 B-1040 Bruxelles Tél.: (32-2) 206 58 16/27 Fax (32-2) 230 83 22 DÄNEMARK Erhvervs- og Boligstyrelsen Dahlerups Pakhus Langelinie Allé 17 DK - 2100 København Ø Tel. (45) 35 46 60 00 Fax (45) 35 46 60 01 Udenrigsministeriet Asiatisk Plads 2 DK - 1448 København K Tel. (45) 33 92 00 00 Fax (45) 32 54 05 33 Justitsministeriet Slotholmsgade 10 DK - 1216 København K Tel. (45) 33 92 33 40 Fax (45) 33 93 35 10 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D-65760 Eschborn Tel. (49) 61 96 908-0 Fax (49) 61 96 908-800 GRIECHENLAND Ministry of National Economy General Secretariat for International Economic Relations General Directorate for Policy Planning and Management 1 Kornarou str. GR - 105 63 Athens Tel. (30) 10 328 64 01-3 Fax (30) 10 328 64 04 Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ó÷Ýóåùí ÃåíéêÞ Äéåýèõíóç Ó÷åäéáóìïý êáé Äéá÷åßñéóçò ÐïëéôéêÞò ÊïñíÜñïõ 1 GR - 105 63 ÁèÞíá Ôçë.: (30) 10 328 64 01-3 Öáî: (30) 10 328 64 04 SPANIEN Ministerio de Economía Dirección General de Comercio Inversiones Paseo de la Castellana, 162 E-28046 Madrid Tel. (34) 913 49 38 60 Fax (34) 914 57 28 63 FRANKREICH Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction générale des douanes et des droits indirects Cellule embargo - Bureau E2 Tél.: (33) 1 44 74 48 93 Télécopieur: (33) 1 44 74 48 97 Ministère des affaires étrangères Direction des Nations unies et des organisations internationales Tél.: (33) 1 43 17 59 68 Télécopieur: (33) 1 43 17 46 91 IRLAND Department of Enterprise Trade and Employment Licensing Unit Earlsfort Centre Lower Hatch St. Dublin 2 Ireland Tel. (353) 1 631 2121 Fax (353) 1 631 2562 ITALIEN Ministero degli Affari esteri D.G.A.E.-Uff. X Roma Tel. (39) 06 36 91 37 50 Fax (39) 06 36 91 37 52 Ministero del Commercio estero Gabinetto Roma Tel. (39) 06 59 93 23 10 Fax (39) 06 59 64 74 94 Ministero dei Trasporti Gabinetto Roma Tel. (39) 06 44 26 71 16/84 90 40 94 Fax (39) 06 44 26 71 14 LUXEMBURG Ministère des affaires étrangères Office des Licences 21, rue Philippe II L - 2340 Luxembourg Tel. (352) 478 23 70 Fax (352) 46 61 38 NIEDERLANDE Ministerie van Buitenlandse Zaken Directie Verenigde Naties Afdeling Politieke Zaken 2594 AC Den Haag Nederland Tel. (31) 70 348 42 06 Fax (31) 70 348 67 49 ÖSTERREICH Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Abteilung C/2/2 Landstraßer Hauptstraße 55-57 A-1030 Wien Tel. (43-1) 711 00 Fax (43-1) 711 00-8386 PORTUGAL Ministério dos Negócios Estrangeiros Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais Largo Rilvas P - 1350-179 Lisboa Tel. (351) 21 394 60 72 Fax (351) 21 394 60 73 FINNLAND Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet PL/PB 176 00161 Helsinki/Helsingfors Tel. (358) 9 16 05 59 00 Fax (358) 9 16 05 57 07 Puolustusministeriö/Försvarsministeriet Eteläinen Makasiinikatu 8 00131 Helsinki/Helsingfors PL/PB 31 Tel. (358) 9 16 08 81 28 Fax (358) 9 16 08 81 11 SCHWEDEN Inspektionen för strategiska produkter (ISP) Box 70 252 107 22 Stockholm Tel. (46) 8 406 31 00 Fax (46) 8 20 31 00 Regeringskansliet Utrikesdepartementet Rättssekretariatet för EU-frågor Fredsgatan 6 103 39 Stockholm Tel. (46) 8 405 10 00 Fax (46) 8 723 11 76 VEREINIGTES KÖNIGREICH Foreign and Commonwealth Office Sanctions Unit United Nations Department King Charles Street London SW1A 2AH United Kingdom Tel. (44) 207 72 70 36 39 Fax (44) 207 72 70 14 73 Export Control Organisation Department of Trade and Industry Kingsgate House 66-74 Victoria Street London SW1E 6SW United Kingdom Tel. (44) 171 215 6740 Fax (44) 171 222 0612 ANHANG II Rohdiamanten nach Artikel 6 Absatz 1 KN-Code // Warenbezeichnung 7102 10 00 // Nicht sortierte Diamanten, roh und weder montiert noch gefasst 7102 21 00 // Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen 7102 31 00 // andere Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen 7105 10 00 // Staub und Pulver von Diamanten ANHANG III Rundhölzer und Holzprodukte nach Artikel 6 Absatz 2 KN-Code // Warenbezeichnung // Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst // Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst 4403 // Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4404 // Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grobzugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen // Holzwolle; Holzmehl // Bahnschwellen aus Holz // Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm // Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger // Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden // Spanplatten und ähnliche Platten (z.B. ,oriented strand board"-Platten und ,waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt // Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt // Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz // Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen // Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen // Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz // Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe // Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz // Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln (,shingles" und ,shakes"), aus Holz // Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche // Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 KN // Andere Waren aus Holz // Mechanische Halbstoffe aus Holz // Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen // Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen // Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen // Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt 69 // Andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz // Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art // Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art // Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art // andere Holzmöbel 20 // Vorgefertigte Gebäude aus Holz