52004PC0039(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen /* KOM/2004/0039 endg. - CNS 2004/0010 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Ziel der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift ist es, die Aufschriften "Euro" und "Euro Cent" sowie die Verwendung des Euro-Zeichens (EUR) auf Metallgegenständen mit dem Aussehen von Münzen (Medaillen und Marken) zu regeln und festzulegen, welcher Grad an Übereinstimmung zwischen den Euro-Münzen und Medaillen und Marken untersagt werden soll. Auf diese Weise sollen die Öffentlichkeit bei Euro-Münzen vor Betrug und Verwechslungen geschützt und gleichzeitig einheitliche Rahmenbedingungen für die Herstellung derartiger Medaillen und Marken geschaffen werden.

Für die Öffentlichkeit bestehen insbesondere zwei Risiken: Erstens könnten die Bürger glauben, dass Metallgegenstände, die die gleiche Aufschrift wie Euro-Münzen tragen oder mit dem Euro-Zeichen versehen sind, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Zweitens könnten Medaillen und Marken, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, für Münzautomatenbetrug missbraucht werden.

Der Umlauf der Euro-Münzen in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten erfordert ein gemeinsames Regelwerk, das von allen Teilnehmern eingehalten wird. Einige Maßnahmen, die bereits auf Gemeinschaftsebene ergriffen worden sind, waren nicht wirksam genug, um zu vermeiden, dass den Euro-Münzen ähnelnde Gegenstände in Umlauf gerieten.

Vor Einführung der Euro-Münzen hat die Gemeinschaft den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihr Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen übertragen. [1] Aus diesem Grund gilt für den urheberrechtlichen Schutz nun das nationale Recht ausgehend von einem gemeinsamen Regelwerk. Diese Regeln sind verbindlich und untersagen u.a. die Reproduktion des Münzbilds auf Metallmedaillen und -marken. Da diese Regeln aber nur die Münzbilder selbst betreffen, war es den Mitgliedstaaten bislang nicht möglich, auch Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen ähnlichen Münzbild zu verbieten.

[1] Mitteilung der Kommission zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3, KOM(2001) 600 endg.)

Die Empfehlung der Kommission vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild [2] zielt darauf ab, die Aufschriften "Euro" und "Euro Cent" sowie die Verwendung des Euro-Zeichens auf Medaillen und Marken zu verhindern [3]. Abgesehen davon, dass die Empfehlung nur optische Merkmale betrifft, wurde sie aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten einer verbindlichen Gemeinschaftsvorschrift den Vorzug gegeben hätten, nicht überall in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Sie lieferte zwar eine nützliche Orientierungshilfe, zeigte aber nicht die gewünschte umfassende Wirkung. Insgesamt gesehen sind nationale Vorschriften über Medaillen und Marken eher selten und in den meisten Fällen allgemein gehalten. Außerdem hat die Praxis seit der Einführung der Euro-Münzen gezeigt, dass neben den optischen Merkmalen auch verbindliche Bestimmungen über die technischen Eigenschaften festgelegt werden müssen, wie sie nachfolgend vorgeschlagen werden.

[2] ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 34.

[3] Mit dieser Empfehlung wurde eine ähnliche, von der Kommission zuvor ausgegebene Empfehlung (Empfehlung der Kommission vom 13. Januar 1999 zu Sammlermünzen, Medaillen und Marken, ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 61) erneuert.

Die zunehmende Zahl von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Medaillen, die große Ähnlichkeit mit Euro-Münzen aufweisen, zeigt, dass es schärferer und verbindlicher Bestimmungen bedarf, um einheitliche Rahmenbedingungen für Medaillen und Marken in der gesamten Gemeinschaft zu schaffen. So gelangte beispielsweise in einem Fall eine Medaille mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild in Umlauf, und es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in denen münzähnliche Gegenstände zu betrügerischen Zwecken in Münzautomaten eingeworfen wurden.

Der Unterausschuss "Euro-Münzen" des Wirtschafts- und Finanzausschusses und die EU-Münzdirektoren haben sich mit diesen Vorfällen befasst und sind zu dem Schluss gekommen, dass solchen Fällen mit einem verbindlichen Rechtsinstrument begegnet werden muss. Den bei diesen Diskussionen geäußerten Kommentaren wird in diesem Vorschlag Rechnung getragen.

Auch bei den regelmäßigen Sitzungen zwischen Vertretern der Münzautomatenhersteller und der Kommission sowie den EU-Münzdirektoren wurde das Thema eingehend erörtert. Ein Rechtsrahmen wie der hier vorgeschlagene wird von dieser Branche ausdrücklich befürwortet, da er die durch Münzautomatenbetrug verursachten Kosten senken könnte. Auch den Kommentaren von Markenherstellern wurde in der vorgeschlagenen Verordnung Rechnung getragen.

2. Die vorgeschlagene Verordnung des Rates

Artikel 1 enthält die Begriffsbestimmungen, die sich, sofern vorhanden, an die einschlägigen Definitionen in anderen Gemeinschaftstexte anlehnen. Die Definition von Medaillen und Marken steht mit der Begriffsbestimmung der Kommissionsempfehlung vom 19. August 2002 in Einklang. In Ermangelung europäischer Rechtsvorschriften über den Feingehalt und die Punzierung basieren die hier für die alleinigen Zwecke der Verordnung für Gold-, Silber- und Platinmedaillen und -marken vorgeschlagenen Werte auf den in den Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften gesetzten Mindeststandards. Die Organisationsstruktur des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC), das bereits in Betrieb ist, wird durch einen Beschluss des Rates konsolidiert werden, für den die Kommission einen entsprechenden Vorschlag (KOM (2003)426 vom 17.7.2003) vorgelegt hat. Als zuständige Behörden werden die in den Mitgliedstaaten für die Münzausgabe verantwortlichen Behörden genannt (Anhang II). Da auch aus einigen Ländern außerhalb der EU Anfragen eingegangen sind, wird vorgeschlagen, für derartige Fälle die Kommission als zuständige Behörde zu benennen. Die Festlegung einer Referenzspanne für die Größe von Medaillen und Marken bildet den Kernpunkt der vorgeschlagenen Verordnung. Die Referenzspanne umfasst eine Reihe von Kombinationen unterschiedlicher Durchmesser und Randhöhen, innerhalb derer eine Medaille oder Marke als mit den Euro-Münzen vergleichbar angesehen wird.

In Artikel 2 werden für Medaillen und Marken Beschränkungen festgelegt. Absatz 1 Buchstabe a untersagt auf Medaillen und Marken insbesondere die Aufschrift "Euro" bzw. "Euro Cent" oder die Verwendung des Euro-Zeichens (Anhang I), da dies den falschen Eindruck erwecken könnte, dass es sich dabei um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. [4] Absatz 1 Buchstabe b untersagt Medaillen und Marken, die in ihrer Größe den Euro-Münzen ähneln, d.h. innerhalb der Referenzspanne liegen. Absatz 2 verbietet Münzbilder, die der gemeinsamen oder einer nationalen Seite der Euro-Münzen ähneln. Da die Münzbilder selbst durch nationale Vorschriften geschützt sind, hebt dieses Verbot auf "ähnliche" Münzbilder ab. Auch die Rändelung der 2-Euro-Münze wird geschützt (Buchstabe c). Die Münzbilder der gemeinsamen und der nationalen Seiten der Euro-Münzen sowie die Rändelungen sind einer Veröffentlichung der Kommission vom Dezember 2001 [5] zu entnehmen.

[4] Diese Bestimmung ähnelt dem entsprechenden Artikel der Kommissionsempfehlung vom 19. August 2002.

[5] ABl. C 373 vom 28.12.2001.

In Artikel 3 sind die Fälle festgelegt, die automatisch von den oben genannten Bestimmungen ausgenommen sind. So dürfen nach Absatz 1 insbesondere Medaillen und Marken, die in ihrer Größe erheblich von den Euro-Münzen abweichen (d.h. außerhalb der Referenzspanne liegen) mit der Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder dem Euro-Zeichen versehen werden, wenn kein Nennwert angegeben ist. In Artikel 3 Absatz 2 werden Medaillen und Marken, die in der Mitte ein großes Loch und unterschiedliche Metalleigenschaften aufweisen oder aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind von der (in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten) Größenbeschränkung ausgenommen.

Artikel 4 Absatz 1 eröffnet den benannten Behörden die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die optischen Merkmale (Artikel 2 Buchstabe a) Sondergenehmigungen zu erteilen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn sich die Aufschrift Euro, Euro Cent oder die Verwendung des Euro-Zeichens als praktisch erweist. Ein typisches Beispiel sind Casinos, in denen auf Euro lautende Marken zu genau diesem Betrag in Euro verkauft werden. In einigen Fällen erleichtern solche Marken den Betrieb von Unternehmen. Um die Möglichkeiten des Missbrauchs einzuschränken, muss die Herkunft der zugelassenen Medaillen oder Marken klar erkennbar sein und der Hinweis "kein gesetzliches Zahlungsmittel" auf die Medaille oder Marke aufgeprägt sein.

Artikel 4 Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, Abweichungen von den Größenbeschränkungen (Artikel 2 Buchstabe b) zu genehmigen, wenn gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfuellt sind: 1.) die Medaillen und Marken sollten, auch wenn sie innerhalb der Referenzspanne liegen, von ihrer Größe nicht zu sehr den Euro-Münzen ähneln; 2.) die Metalleigenschaften sollten sich in ausreichend hohem Maße von denen der Euro-Münzen unterscheiden. Sind diese Voraussetzungen erfuellt, können Medaillen und Marken, für die eine solche Sondergenehmigung erteilt wurde, normalerweise nicht anstelle von Euro-Münzen in Münzautomaten verwendet werden. Ein wichtiger Aspekt von Artikel 4 Absatz 2 ist die Tatsache, dass bezüglich der Anwendung gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und Praktiken eine gewisse Flexibilität eingeräumt wird, sofern die Mindestbedingungen eingehalten werden. So können beispielsweise Länder, in denen seit jeher keine Medaillen und Marken zugelassen werden, die innerhalb des Referenzspanne liegen, weiterhin wie bisher verfahren, wenngleich dies möglicherweise bestimmte grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Andere Länder können weiterhin Genehmigungen erteilen, sofern die oben genannten Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 4 Absatz 3 begründet die Befugnis der benannten Behörden, zu erklären, ob die in Artikel 2 Buchstabe c behandelte Ähnlichkeit zulässig ist.

Zur Veranschaulichung der technischen Begriffe werden in Anhang 3 die Referenzspanne und die dazugehörigen Definitionen anhand eines Schaubilds illustriert.

Um hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten eine gewisse Übereinstimmung bei der Auslegung der Verordnung zu erreichen, wird in Artikel 5 Absatz 1 vorgeschlagen, dass dem ETSC sämtliche Ausnahmeregelungen mitzuteilen sind. Das ETSC erstellt eine Liste, die von den Mitgliedstaaten eingesehen werden kann, sowie gegebenenfalls einschlägige Berichte. Auch wurde es für notwendig gehalten, die Störung des Betriebs von Unternehmen, die solche Marken ständig verwenden (wie Casinos), zu vermeiden. Aus diesem Grund wird in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschlagen, dass die bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen vorschriftswidrigen Medaillen und Marken erst nach Ablauf ihrer Lebensdauer, spätestens jedoch Ende 2012, ersetzt werden sollten. Diese Marken sollten nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren erfasst und dem ETSC mitgeteilt werden. In Ländern, in denen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken keine Medaillen oder Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild existieren, ist eine derartige Erfassung nicht notwendig.

Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um durch angemessene Sanktionen, die bis spätestens Januar 2005 anzunehmen sind und der Kommission mitgeteilt werden müssen, die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung zu gewährleisten.

Da Artikel 123 Absatz 4 EG-Vertrag Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist, wird ihre Anwendbarkeit in Artikel 7 auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt. Wie u.a. bei der Verordnung 1338/2001 praktiziert, sollten die Wirkungen der vorgeschlagenen Verordnung durch eine zweite, sich auf Artikel 308 EG-Vertrag gründende Verordnung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

2004/0010 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 dritter Satz,

auf Vorschlag der Kommission, [6]

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [7]

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, [8]

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Januar 1999 wurde der Euro kraft der Verordnung (EG) Nr. 974/1998 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro [9] gesetzliche Währung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gesetzliche Währung in den Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben (Monaco, San Marino und Vatikanstadt).

[9] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 975/1998 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen [10] wurden die wesentlichen Merkmale der Euro-Münzen festgelegt. Seit ihrer Einführung im Januar 2002 sind die Euro-Münzen im gesamten Euro-Gebiet das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Münzform.

[10] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999 vom 22. Februar 1999 (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2).

(3) In der Empfehlung der Kommission 2002/664/EG vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild [11] wurden bestimmte optische Merkmale genannt, die bei Verkauf und Herstellung, Lagerung, Einfuhr und Verbreitung zu Verkaufs- oder kommerziellen Zwecken von Medaillen und Marken, die in ihrer Größe einer der Euro-Münzen ähneln, vermieden werden sollten.

[11] ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 34.

(4) In der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1997 über die Verwendung des Euro-Zeichens [12] wurden das Euro-Zeichen (EUR) festgelegt und alle Benutzer dieser Währung aufgefordert, das Zeichen bei der Angabe von auf Euro lautenden Geldbeträgen zu verwenden.

[12] KOM(1997) 418 vom 23. Juli 1997.

(5) In der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen [13] wurde eine Regelung für die Reproduktion der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen vorgesehen.

[13] ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3, KOM(2001) 600 endg.

(6) Die optischen Merkmale der Euro-Münzen wurden von der Kommission am 28. Dezember 2001 veröffentlicht. [14]

[14] ABl. C 373 vom 28.12.2001.

(7) Medaillen und Marken, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent", das Euro-Zeichen oder ein der gemeinsamen oder einer der nationalen Seiten ähnliches Münzbild tragen, könnten die Bürger zu dem Glauben veranlassen, dass sie in einem der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, oder in einem teilnehmenden Drittland gesetzliches Zahlungsmittel sind.

(8) Es besteht zunehmend die Gefahr, dass Medaillen und Marken, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, widerrechtlich anstelle von Euro-Münzen verwendet werden.

(9) Aus diesem Grund sollten Medaillen und Marken, die in ihren optischen Merkmalen, ihrer Größe oder ihren Metalleigenschaften Euro-Münzen ähneln, nicht verkauft, hergestellt, eingeführt oder zu Verkaufs- oder kommerziellen Zwecken verbreitet werden.

(10) Um eine Harmonisierung der Entscheidungen der benannten nationalen Behörden zu erleichtern, sollte das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ein Register der Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild sowie entsprechende Berichte erstellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) "Euro" ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie derjenigen Drittländer, die mit der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben (nachstehend "teilnehmende Drittländer" genannt).

(b) "Euro-Zeichen" ist das in der Mitteilung KOM(97) 418 vom 23. Juli 1997 über die Verwendung des Euro-Zeichens festgelegte und in Anhang I abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro (EUR).

(c) "Medaillen und Marken" sind Metallgegenstände mit Ausnahme von Münzrohlingen, die zwar aussehen und/oder die technischen Eigenschaften besitzen wie eine Münze, aber nicht im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder der teilnehmenden Drittländer oder im Rahmen anderer ausländischer Rechtsvorschriften ausgegeben werden und daher weder beschränkte noch unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind.

(d) "Gold", "Silber" und "Platin" sind gold-, silber- oder platinhaltige Legierungen mit einem Feingehalt von mindestens 375, 500 bzw. 850. Diese Definition berührt nicht die geltenden Punzierungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

(e) "Europäisches wissenschaftliches und technisches Zentrum" (nachfolgend "ETSC" genannt) ist die durch den Kommissionsbeschluss [...] eingesetzte Einrichtung.

(f) "Benannte Behörden" sind die in Anhang II aufgeführten Behörden, die auf nationaler Ebene für Medaillen und Marken zuständig sind; außerhalb der EU ist die Europäische Kommission die benannte Behörde.

(g) "Referenzspanne" hat die Bedeutung gemäß Anhang III Abschnitt 1.

Artikel 2

Schutzbestimmungen

Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Marken nicht verkauft, hergestellt, eingeführt oder zu Verkaufs- oder kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn:

(a) sie die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder das Euro-Zeichen tragen oder

(b) ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder

(c) sie ein Münzbild aufweisen, das einem der nationalen Münzbilder oder der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen ähnelt, oder eine Rändelung besitzen, die der der Zwei-Euro-Münze entspricht oder ähnelt.

Artikel 3

Ausnahmen

1) Medaillen und Marken, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder das Euro-Zeichen tragen und nicht mit einem Nennwert versehen sind, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt.

2) Medaillen und Marken, deren Größe innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn:

(a) sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet oder sie polygonal geformt sind und bis zu sechs Ränder haben und die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte Bedingung erfuellt ist, oder

(b) sie aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind.

Artikel 4

Freistellung durch Genehmigung

1) Die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine Medaille oder Marke hergestellt oder erstmalig importiert wird - bzw. bei Anfragen von Drittländern die Kommission - kann die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" durch eine Sondergenehmigung autorisieren, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder der Marke genannt sein und muss auf die Vorder- oder Rückseite der Medaille oder Marke der Hinweis "Kein gesetzliches Zahlungsmittel" eingeprägt sein.

2) Die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine Medaille oder Marke hergestellt oder erstmalig importiert wird - bzw. bei Anfragen von Drittländern die Kommission - kann, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, für Medaillen und Marken, deren Größe innerhalb der Referenzspanne liegt, Sondergenehmigungen erteilen, sofern:

(a) die Kombinationen von Durchmesser und Randhöhe dieser Medaillen und Marken durchgängig außerhalb der in Anhang III Abschnitt 2 festgelegten Spannen liegen und

(b) die Kombinationen von Durchmesser und Metalleigenschaften dieser Medaillen und Marken durchgängig außerhalb der in Anhang III Abschnitt 3 festgelegten Spannen liegen.

3) Die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine Medaille oder Marke hergestellt oder erstmalig importiert wird - bzw. bei Anfragen von Drittländern die Kommission - kann darüber entscheiden, ob ein Münzbild einem der nationalen Münzbilder oder der gemeinsamen Seite der Euro Münzen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c "ähnelt".

Artikel 5

Unterrichtung und Erfassung

1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten das ETSC über alle nach Artikel 4 erteilten Genehmigungen, die von diesem in einem Medaillen- und Markenregister erfasst werden. Das Register kann von den benannten Behörden der Mitgliedstaaten eingesehen werden.

2) Medaillen und Marken, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen nicht erfuellen, können bis spätestens Ende 2012 weiterverwendet werden. Sie werden gegebenenfalls nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren erfasst und dem ETSC mitgeteilt.

Artikel 6

Sanktionen

1) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 1. Januar 2005 die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Diese Verordnung gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I Erscheinungsbild des Euro-Zeichens gemäss Artikel 1

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II Liste der benannten Behörden im Sinne von Artikel 1

BELGIEN: Ministère des Finances - Administration de la Trésorerie (Finanzministerium - Kassenverwaltung)

DÄNEMARK: Danmarks Nationalbank

DEUTSCHLAND: Bundesministerium der Finanzen

GRIECHENLAND: Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò êáé Ïéêïíïìéêþí - Ãåíéêü ËïãéóôÞñéï ôïõ ÊñÜôïõò (Finanzministerium - Abteilung Staatskonten)

SPANIEN: Dirección General del Tesoro y Política Financiera (Generaldirektion Kassenverwaltung und Finanzpolitik)

FRANKREICH: Direction des Monnaies et médailles - Ministère de l'Economie des Finances et de l'Industrie de la République Française (Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie - Direktion Münzen und Medaillen)

IRLAND: Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (Zentralbank- und Finanzdienstleistungsbehörde)

ITALIEN: Ministero dell'Economia e delle Finanze (Wirtschafts- und Finanzministerium)

LUXEMBURG: Ministère de Finances - Service de la Trésorerie (Finanzministerium - Abteilung Kassenverwaltung)

NIEDERLANDE: Ministerie van Financiën - Direktie Binnenlands Geldwezen (Finanzministerium - Direktion inländisches Geldwesen)

ÖSTERREICH: Münze Österreich AG

PORTUGAL: Imprensa Nacional - Casa da Moeda (Staatsdruckerei - Münze)

FINNLAND: Valtiovarainministeriö (Finanzministerium)

SCHWEDEN: Sveriges Riksbank - Avdelningen för Marknadsoperationer (MOP)

VEREINIGTES KÖNIGREICH: HM Treasury (Finanzministerium)

ANHANG III

1. Festlegung der Referenzspanne für die Zwecke des Artikels 1

(a) Die Referenzspanne für die Größe von Medaillen und Marken umfasst eine Reihe von Kombinationen zwischen verschiedenen Durchmessern und Randhöhen, die ihrerseits innerhalb der für den Durchmesser bzw. die Randhöhe festgelegten Referenzspannen liegen.

(b) Die Referenzspanne für den Durchmesser beträgt 19,00 bis 28,00 Millimeter.

(c) Die Referenzspanne für die Randhöhe beträgt 7,00 % bis 12,00 % der Werte, die innerhalb der Referenzspanne für den Durchmesser liegen.

2. Spannen für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Spannen für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Graphische Darstellung

Die folgende Abbildung illustriert die in diesem Anhang enthaltenen Definitionen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.