52004PC0005

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, die ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft festlegt, Einrichtungen zu fördern, die auf europäischer Ebene im Bereich der Jugend aktiv sind (2004-2006) /* KOM/2004/0005 endg. - COD 2003/0113 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, die ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft festlegt, Einrichtungen zu fördern, die auf europäischer Ebene im Bereich der Jugend aktiv sind (2004-2006)

2003/0113 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, die ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft festlegt, Einrichtungen zu fördern, die auf europäischer Ebene im Bereich der Jugend aktiv sind (2004-2006)

1. HINTERGRUND

Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2003) 272 endg.- 2003/0113 (COD)): // 3.6.2003

Datum der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 24.9.2003

Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: // 6.11.2003

Datum des politischen Abkommens des Rates // 24.11.2003

Datum der Annahme des gemeinsamen Standpunkts: // 22.12.2003

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Basierend auf Artikel 149 versucht der Vorschlag, die Teilnahme von Jugendlichen in der Ausübung aktiver europäischer Staatsbürgerschaft mit Hilfe der Zivilgesellschaft zu fördern. Das Programm wird die laufenden Arbeitsprogramme von Gremien unterstützen, die auf europäischer Ebene im Bereich der Jugend aktiv sind. Ihre Aktivitäten müssen zur Entwicklung von Aktionen der Gemeinschaften im Bereich der Jugend beitragen. Ebenso wird das Programm die laufenden Aktivitäten des Europäischen Jugendforums unterstützen, insofern als es Nichtregierungsjugendorganisationen vertritt und koordiniert, und Informationen über die Jugend den europäischen Institutionen übermittelt.

Seit mehreren Jahren ist Unterstützung für Gremien gewährt worden, die auf europäischer Ebene im Bereich der Jugend aktiv sind; siehe Überschriften in Teil A des Haushalts (A-3023 kofinanzieren die Betriebskosten des Jugendforums der Europäischen Union; A-3029 gewähren die Unterstützung für internationale Nichtregierungsjugendorganisation). Die Annahme einer neuen Haushaltsordnung, die auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden ist, (Verordnung des Rates (EG, Euratom) N° 1605/2002 vom 25. Juni 2002 ) sowie die Entscheidung, die Struktur des Haushalts der Kommission auf dem ABB-Konzept ( Activity-based Budgeting = auf Aktivitäten basierte Haushaltsplanung) zu etablieren, erfordern grundlegende Änderungen für mehrere Subventionen. Dies betrifft solche Subventionen, die bisher von den Mitteln finanziert wurden, die in Teil A (Verwaltungsmittel) des Einzelplans des Haushaltsplans der Kommission aufgeführt wurden.

Der Zweck dieses Entscheidungsentwurfes ist deshalb, einen Rechtsakt anzunehmen, der eine Basis für laufende Verwaltungszuschüsse an Gremien bietet, die auf europäischer Ebene im Bereich der Jugend für einen Zeitraum von drei Jahren aktiv sind, (2004/2006), bis das neue Jugendprogramm Anfang 2007 in Kraft tritt. Im neuen Programm wird die Teilnahme von Jugendlichen eine Schlüsselpriorität sein, und die Unterstützung für Nichtregierungsjugendorganisationen ist eindeutig ein wichtiger Teil dieser Priorität.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Überlegungen bezüglich der Änderungen, die vom Parlament in der ersten Lesung vorgeschlagen werden,:

3.1.1. Änderungen, die vollständig oder in Substanz von der Kommission angenommen und im gemeinsamen Standpunkt einbezogen werden,:

- Änderung 1 des Erwägungsgrundes 2 erklärt im einzelnen, wie Nichtregierungsjugendorganisationen helfen, die Herausforderungen anzunehmen, auf die die Erklärung von Laeken verweist.

- Änderung 2 des Erwägungsgrundes 3 bezieht den Verweis auf den Bericht des Europäischen Parlaments über das Weißbuch "Neuer Schwung für die Jugend Europas" ein.

- Änderung 3 des Erwägungsgrundes 4 fügt einen Verweis auf das Weißbuch über die Regierungsfähigkeit in Europa hinzu.

- Änderung 5 des Erwägungsgrundes 6 fügt den Verweis auf die repräsentative Rolle des Europäischen Jugendforums gegenüber internationalen Institutionen hinzu, und führt die Idee ein, daß Nichtregierungsjugendorganisationen nichtformale und informelle Ausbildung sowie informelle Informationen an Jugendliche liefern. Das Europäische Jugendforum baut Netzwerke von auf europäischer Ebene aktiver gemeinnütziger Gremien auf.

- Änderung 7 des Artikels 1.2 schließt die Beschreibung der erwarteten Ziele der Aktivitäten der Nichtregierungsjugendorganisationen ab.

- Änderung 9 des Artikels 3.2 ersetzt den Satz "Teilnahme an Aktionen im Rahmen dieses Programms..." durch den Satz "Teilnahme an diesem Programm...".

- Änderung 10 des Artikels 4 beschränkt Bewerber für einen Betriebskostenzuschuss durch die Ausschreibung auf solche internationale Nichtregierungsjugendorganisationen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der Jugend verfolgen.

- Änderung 12 (Anhang) fügt Einzelheiten über die Aktivitäten von Nichtregierungsjugendorganisationen hinzu.

- Änderung 13 (Anhang) liefert eine genauere Beschreibung der Arbeit des Europäischen Jugendforums.

- Änderung 16 führt die Verpflichtung für die Kommission ein, Bewerbern einen Zeitraum zu geben, um Formfehler nach der Unterbreitung des Bewerbungsformulars zu korrigieren.

- Änderung 17 führt die Aufgabe für die Kommission ein, regelmäßig das Europäische Parlament über die Durchführung des Programms zu informieren.

- Änderung 20 führt die Verpflichtung für Empfänger von Betriebskostenzuschüssen ein, auf EU-Subventionen an einem wichtigen Platz zu verweisen: z.B. Web-Site, Jahresbericht usw..

3.1.2 Änderungen, die von der Kommission vollständig, teilweise oder inhaltlich angenommen und die nicht im gemeinsamen Standpunkt einbezogen werden,: 5 Teil 3, 11, 14, 18 und 19.

Da eine Einigung der drei Institutionen hinsichtlich des Haushalts (13 Millionen EURO) auf der Schlichtungssitzung vom 24. November 2003 erzielt und schon in den gemeinsamen Standpunkt einbezogen wurde, ist Änderung 11 nicht mehr relevant.

Änderung 5 Teil 3, die die Aktionen von Nichtregierungsjugendorganisationen als Angelegenheiten von allgemeinem europäischem Interesse betrachtet und ihnen somit das Recht einräumt, eine Gewährung ohne die Anwendung des Prinzips der Degression zu erfahren.

Änderung 14: Stufenweise Heraufsetzung des Haushalts des Europäischen Jugendforums.

Änderung 18 und 19 sowie Änderung 5 Teil 3 der mit der Ausnahmeregelung des Prinzips allmählicher Abnahme zusammenhängt, wurden inhaltlich angenommen. Das Dreiergespräch vom 13. November 2003 bestätigte die Notwendigkeit, das Prinzip der Degression in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung aufrechtzuerhalten.

3.2. Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Der Text des gemeinsamen Standpunkts ist annehmbar für die Kommission, da er größtenteils die Substanz des ursprünglichen Vorschlags der Kommission respektiert und er bezieht in großem Ausmaß die Berechnung der Änderungen, die vom Parlament vorgeschlagen und von der Kommission angenommen werden, ein.

Zusätze zum Text, die vom Rat gemacht werden und die in den gemeinsamen Standpunkt des Rates integriert sind:

- in Artikel 7 die Notwendigkeit, den Rat (neben dem Europäischen Parlament wie in Abänderung 17 des EP gefordert) über die Durchführung des Programms zu informieren;

- ein Verweis auf eine breitestmögliche Repräsentation von Organisationen vom Europäischen Jugendforum im Anhang, Punkt 2.1.1;

- es wird die Möglichkeit hinzugefügt, dass die Kofinanzierung von den Organisationen "vollständig" in Natura beigetragen werden könnte (Punkte 2.1.3. und 2.2.3 im Anhang);

- einige Wortzusätze sind gemacht worden, die den Text erklärlicher gestalten.

Die Kommission akzeptiert diese Änderungen und Zusätze zum gemeinsamen Standpunkt, da sie den Anfangsvorschlag verbessern und klären.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission ist der Ansicht, daß der Text des gemeinsamen Standpunkts eine gute Basis für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates ist.

Jedoch sollten in Übereinstimmung mit der Einigung, die auf der Haushaltsschlichtungssitzung am 24. November erzielt wurde, folgende Übergangsklauseln, die den Zeitraum vor der Genehmigung der Rechtsgrundlage abdecken, zum grundlegenden Rechtsakt hinzugefügt werden:

"Für die im Jahr 2004 gewährten Finanzhilfen gilt, dass der Förderfähigkeitszeitraum am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers anfallen.

Hinsichtlich derjenigen Zuschussempfänger, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, ist es möglich, im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres abzuweichen. In diesem Fall müssen die Fördervereinbarungen bis einschließlich 30. Juni 2004 unterzeichnet werden".