Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Fünfter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der MwSt {SEC(2004)1721} /* KOM/2004/0855 endg. */
Brüssel, den 10.1.2005 KOM(2004) 855 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Fünfter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der MwSt {SEC(2004)1721} INHALTSVERZEICHNIS 1. Einführung 3 1.1. Zweck und Inhalt der Berichte gemäß Artikel 12 3 1.2. Der fünfte Bericht 3 1.3. Empfehlungen aus vorhergehenden Berichten 3 2. Wichtigste Feststellungen des fünften Berichts 4 2.1. Organisatorische und strukturelle Aspekte der Mehrwertsteuer, MwSt-Politik 4 2.2. Humanressourcen 5 2.3. Registrierung 5 2.4. Prüfungen 5 2.5. Beitreibung von Steuerforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen 7 2.6. Freiwillige Einhaltung der Vorschriften 8 2.7. EDV-gestützte Verfahren 8 2.8. Informationsverarbeitung 8 2.9. Bewertung und Leistungsindikatoren 9 3. Schlussfolgerungen und Empfehlungen 9 1. EINFÜHRUNG 1.1. Zweck und Inhalt der Berichte gemäß Artikel 12 Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89[1] über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht vor, in dem sie die in den Mitgliedstaaten für die Erfassung der Steuerpflichtigen und die Ermittlung und Einziehung der Mehrwertsteuer angewandten Verfahren analysiert. Ferner werden die Einzelheiten und Ergebnisse der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bewertet. Der Bericht soll auch mögliche Verbesserungen aufzeigen. Bisher hat die Kommission vier Berichte vorgelegt. Die Empfehlungen des ersten Berichts betrafen in erster Linie die Verbesserung der Verfahren zur freiwilligen Zahlung und Beitreibung der Mehrwertsteuer und zielten vor allem auf die Förderung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerpflichtigen ab. In den ersten beiden Berichten wurden die Ressourcen und organisatorischen Strukturen der Steuerverwaltungen analysiert und Empfehlungen für die Verbesserung der Verwaltungsverfahren formuliert. Im zweiten Bericht wurde ferner nahe gelegt, die Dienstleistungen für die Steuerpflichtigen weiter zu verbessern, präventive Analysemaßnahmen und Aktionspläne zur Begrenzung der Steuerhinterziehung zu entwickeln sowie die Einführung computergestützter Systeme fortzusetzen, auszubauen bzw. zu verbessern. Des Weiteren wurden Maßnahmen zur besseren Verwaltung der Mehrwertsteuerforderungen vorgeschlagen. Der dritte Bericht befasste sich mit Fragen der MwSt-Kontrolle und Methoden der Betrugsbekämpfung. Die Kommission rief dazu auf, im Wege gemeinsamer Analysen bewährte Praktiken zu ermitteln, und stellte die Bereiche heraus, in denen ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht. Im vierten Bericht wurde die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf eine wirksamere gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie beleuchtet. Zu diesem Zweck wurden die Mitgliedstaaten unter anderem gebeten, sich den Herausforderungen im Zusammenhang mit den neuen Technologien zu stellen. 1.2. Der fünfte Bericht Der fünfte Bericht wird zu einer Zeit vorgelegt, da die Europäische Gemeinschaft/Union gerade die größte Erweiterung ihrer Geschichte erlebt hat. Der Bericht betrifft zwar nur die fünfzehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union bis 2003 angehörten, sollte aber nicht nur von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, deren Arbeit er untersucht. Denn gerade den Verwaltungen der zehn neuen Mitgliedstaaten kann er nützliche Erkenntnisse zur Organisation und Durchführung von MwSt-Verfahren liefern. 1.3. Empfehlungen aus vorhergehenden Berichten Die Empfehlungen der vorhergehenden Berichte zielten darauf ab, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu fördern und durch wirksame Kontrollstrategien Fortschritte bei der Verhütung von Betrug zu erreichen. Dabei stand der Gedanke im Mittelpunkt, die Einhaltung der Vorschriften für die Steuerpflichtigen leichter und lohnender zu machen. Wie dem Anhang zu dieser Zusammenfassung (SEC(2004)1721) zu entnehmen ist, haben die Mitgliedstaaten viele dieser Empfehlungen aufgegriffen. Es bleibt jedoch noch viel zu tun, und als wichtigstes Fazit ist festzuhalten, dass die Arbeit in den bereits bekannten Bereichen fortgesetzt werden muss. 2. Wichtigste Feststellungen des fünften Berichts 2.1. Organisatorische und strukturelle Aspekte der Mehrwertsteuer, MwSt-Politik Obwohl die Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft schon seit ungefähr vierzig Jahren erhoben wird, wurde noch kein Versuch unternommen, die Organisation der MwSt-Kontrolle oder die Struktur der MwSt-Behörden zu harmonisieren, wenngleich die Durchführung einiger Gemeinschaftsinitiativen und –maßnahmen eine gewisse organisatorische Übereinstimmung erfordert. Bisher waren für die verschiedenen Steuerarten immer jeweils andere Dienststellen zuständig, auch wenn diese demselben Ministerium oder derselben Generaldirektion unterstellt waren. Da Betrug und Unregelmäßigkeiten nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt sind, wurde in den vorhergegangenen Berichten darauf hingewiesen, dass eine stärkere strukturelle Integration oder zumindest eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen für alle Steuerarten vorteilhaft wäre. Abgesehen von dem Hauptziel, wirksamer gegen Unregelmäßigkeiten vorgehen zu können, würden sich durch eine solche Integration auch die Beziehungen zwischen den Steuerpflichtigen und den integrierten Steuerbehörden vereinfachen. In mehreren Mitgliedstaaten wurde durch Umstrukturierung eine stärkere Integration der Zuständigkeiten für verschiedene Steuerarten in eine einzige oder zumindest weniger Strukturen als zuvor erreicht; kein Mitgliedstaat hat zuvor integrierte Steuerbehörden gesplittet. Dagegen gibt es in der Frage stärkere geografische Zentralisierung oder aber Dezentralisierung keine einheitliche Sichtweise, und es sind Entwicklungen in beide Richtungen zu beobachten. In manchen Mitgliedstaaten ist das Prinzip der Dezentralisierung verfassungsrechtlich verankert. Die Umfrage ergab, dass auch bei zentralistisch strukturierten Verwaltungen die örtlichen Behörden oft über ein hohes Maß an Autonomie verfügen, denn gerade auf lokaler Ebene sind praktisches Wissen und Erfahrungen für wirksame Kontrollen wichtig. Obschon der Trend dahin geht, Steuersachen in einer oder einigen wenigen Dienststellen zusammenzufassen, gibt es in den Mitgliedstaaten noch die verschiedensten Arten von MwSt-Behörden, d.h. es gibt sowohl völlig autonome als auch vollständig in eine Steuerbehörde integrierte MwSt-Dienststellen. Alle MwSt-Behörden registrieren die Steuerpflichtigen, kontrollieren deren Tätigkeiten und erheben die Steuerbeträge. Die Zuständigkeit für die Betrugsbekämpfung teilen sie jedoch bisweilen mit anderen, ausschließlich mit der Durchsetzung der Rechtsvorschriften betrauten Dienststellen. Es deutet Einiges darauf hin, dass eine stärkere Integration oder zumindest bessere Zusammenarbeit für die Steuerkontrolle von Vorteil ist. Organisatorische Fragen müssen im Rahmen der allgemeinen MwSt-Politik behandelt werden. Seit der Veröffentlichung des vierten Berichts haben nicht weniger als zwölf Mitgliedstaaten ihre Steuerpolitik überprüft. Umstrukturierungen haben – aus Gründen der Effizienz – häufig zu einer Vereinfachung der Strukturen und Verfahren geführt. Was die Steuerpolitik allgemein betrifft, haben einige Steuerverwaltungen trotz der Tendenz zur stärkeren Berücksichtigung zivil- und menschenrechtlicher Aspekte und trotz des wachsenden Drucks, durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands wirtschaftsfördernd zu wirken, neue gesetzliche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung entwickelt, wie z.B. die gesamtschuldnerische Haftung, die Hinterlegung von Sicherheiten für stark risikobehaftete Steuerforderungen und striktere Vorschriften für den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung. 2.2. Humanressourcen Aus den Erhebungen geht hervor, dass die Zahl der vollständig oder teilweise im Bereich der MwSt arbeitenden Beamten zwischen 1999 und 2003 trotz geringer Zunahmen oder Abnahmen in einigen Verwaltungen relativ stabil geblieben ist. Alle Steuerverwaltungen setzen auf Fortbildung zur Verbesserung der Leistungen ihres Personals. Gleichwohl variieren die Zahlen der Fortbildungstage und der an Fortbildungskursen teilnehmenden Beamten von Jahr zu Jahr in den meisten Mitgliedstaaten ohne klar ersichtliche Tendenzen. Obwohl bei der Umfrage allgemein einige Schwächen in der Bewertung der Verfahren und Praktiken festgestellt wurden, beurteilen die meisten Mitgliedstaaten ihr Personal gemäß genauen Regeln und verwenden sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien. Nur in zwei Mitgliedstaaten fehlt jeglicher formale Bewertungsmechanismus. 2.3. Registrierung Jeder Steuerpflichtige muss registriert werden und eine MwSt-Nummer zugeteilt bekommen. Die nationalen Verwaltungsbehörden sind sich darüber im Klaren, dass es, wenn eine Person beabsichtigt, mit Waren oder Dienstleistungen zu handeln, in der Praxis unmöglich ist, die Registrierung abzulehnen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind zu dem Schluss gekommen, dass das Registrierungsverfahren dazu verwendet werden kann und sollte, Missing trader -Betrug anzugehen, da es im Rahmen dieses Verfahrens möglich ist, die Ernsthaftigkeit der Absichten der Antragsteller zu prüfen. Dementsprechend wird in den meisten Mitgliedstaaten geprüft, ob die antragstellenden Einzelpersonen oder Unternehmensleiter eine schlechte Steuermoral haben oder einschlägige Rechtsvorschriften missachtet haben. Ist dies der Fall, so kann die Registrierung von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z.B. Leistung einer Sicherheit, häufigere Steuererklärungen) und sie wird zur Folge haben, dass die beabsichtigte Tätigkeit strenger überwacht wird als bei den als zuverlässig bekannten Wirtschaftsbeteiligten. Die vorsichtige, genaue Prüfung der Antragsteller scheint allgemeine Praxis geworden zu sein, und in einigen Mitgliedstaaten hat dies dazu geführt, dass Wirtschaftsbeteiligte, deren Seriosität angezweifelt wird, längere Zeit auf ihre MwSt-Nummer warten müssen. Für die Ermittlung nicht registierter Wirtschaftsbeteiligter gibt es in den verschiedenen Mitgliedstaaten keinen einheitlichen Ansatz. In früheren Berichten wurde betont, dass die freiwillige Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerpflichtigen gefördert werden sollte, und die Umfrage zeigte, dass die Mitgliedstaaten allgemein bereit sind, Mittel in diesen Ansatz zu investieren, indem sie – z.B. in Bezug auf die Registrierung – Verfahren einführen, die für die Unternehmen weniger kosten- und zeitaufwändig sind. Gleichzeitig bewirken strengere und insbesondere gezielte Prüfungen, dass die Vorschriften besser eingehalten werden, da sie die Wahrscheinlichkeit, dass die Nichteinhaltung entdeckt wird, erhöhen. Die Informationstechnologie hat in diesem Prozess eine wichtige Rolle gespielt, z.B. bei der Online-Registrierung. 2.4. Prüfungen Die Steuerprüfer müssen ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten, deren Geschäftsaufzeichnungen und damit zusammenhängenden Unterlagen haben; alle Steuerverwaltungen haben hierfür ihren Prüfern ähnliche Befugnisse übertragen. Diese Befugnisse werden selbstverständlich nach Maßgabe der Rechte der Steuerpflichtigen, der Datenschutzbestimmungen und anderer Faktoren ausgeübt. Über die Hälfte der Prüftätigkeiten finden gewöhnlich in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen statt. Dies entspricht der Empfehlung aus früheren Berichten, vorzugsweise Außenprüfungen und weniger Prüfungen nach Aktenlage durchzuführen, wenngleich letztere bisweilen auch ausreichend sind. Die Umfrage zeigte eine wachsende Tendenz, spezielle Abteilungen zu bilden, die sich ausschließlich mit großen Unternehmen befassen. Die Kommission begrüßt diese Flexibilität und empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei Unternehmen, die als einheitliche MwSt-Gruppe auftreten, und bei gemischt steuerpflichtigen Personen, die besteuerte und nicht besteuerte Tätigkeiten kombinieren, einen ähnlich speziellen Ansatz zu verfolgen. Werden die verschiedenen Steuern weiterhin getrennt geprüft, so wird es zunehmend für erforderlich erachtet, dass ein Gesamtkoordinator ernannt oder der Kontakt zu den Beamten hergestellt wird, die den gleichen Steuerpflichtigen für andere Steuern prüfen. In den meisten Fällen bildet die Steuererklärung den Ausgangspunkt für eine Prüfung. Nach geltendem Gemeinschaftsrecht müssen die Mitgliedstaaten jetzt elektronische Steuererklärungen annehmen; einige verlangen sie sogar in elektronischer Form. Die Informationstechnologie ermöglicht es, elektronische Erklärungen schnell und eingehend zu analysieren. Die Behörden verfolgen derzeit häufig einen vorausschauenden Ansatz den Wirtschaftsbeteiligten gegenüber, die ihre Erklärungen nicht rechtzeitig einreichen. Jedoch haben nur wenige Mitgliedstaaten genaue Daten über die auf diese Weise eingenommenen Mehrwertsteuerbeträge. Die meisten Verwaltungen verfahren nach einem üblicherweise jährlichen Kontrollprogramm, das auf stark risikobehaftete Sektoren abgestellt ist und sicherstellen soll, dass alle Steuerpflichtigen dieser Sektoren regelmäßig geprüft werden. Große Unternehmen werden häufig getrennt behandelt: sie werden meist entweder ständig oder regelmäßig überwacht und im Schnitt wenigstens einmal alle drei Jahre einer Außenprüfung unterzogen. Dagegen erleben kleine Unternehmen unter Umständen nur sehr selten eine Außenprüfung, insbesondere wenn Kontrollprogramme oder Risikoanalysen zur Anwendung kommen, bei denen sie nicht ausgewählt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die oben erwähnten MwSt-Gruppen und gemischt steuerpflichtigen Personen, die spezielle Probleme aufwerfen, auch häufiger in die Kontrollprogramme einbezogen werden sollten. Nur einige wenige Mitgliedstaaten konnten Prozentangaben darüber machen, wie viele Prüfungen in strikter Übereinstimmung mit dem Programm durchgeführt wurden, und wie viele Steuerpflichtige aus anderen Gründen für Prüfungen ausgewählt wurden. Obgleich die Kommission die Programmierung von Prüfungen befürwortet, ist es wichtig, dass diese flexibel gehandhabt werden kann, damit in Fällen, in denen sich die Umstände ändern oder neue Informationen verfügbar werden, vom Programm abgewichen werden kann. Die Umfrage zeigte, dass die Kontrolltätigkeit – wenn überhaupt – gewöhnlich quantitativ bewertet wird (d.h. über die Anzahl der betroffenen Personen/Tage) und nur sehr selten eine qualitative Auswertung erfolgt. Die von einigen Mitgliedstaaten eingeführten Feedbackmechanismen und "Prüfungserkenntnisse", die an das gesamte Prüfpersonal verteilt werden können, sind indessen eine interessante Lösung für die Verbreitung bewährter Praktiken. Prüfungsberichte werden normalerweise auf lokaler Ebene und manchmal nur in Papierform aufbewahrt. Die Kommission empfiehlt, dem Beispiel der Mitgliedstaaten zu folgen, die elektronische Dateien über die Steuerpflichtigen pflegen. Grob gesprochen führt die Hälfte der Mitgliedstaaten ein Register über Wirtschaftsbeteiligte, die der Steuerhinterziehung überführt wurden oder derselben verdächtigt werden, wobei nationale Datenschutzgesetze diese Praxis beschränken können. Solche Register liefern natürlich wichtige Hintergrundinformationen für die Planung von Prüfungen und – wie bereits erwähnt – für die Bewertung neuer Anträge auf Registrierung. Die Steuerverwaltungen wissen im Allgemeinen auch ohne eingehende Risikoanalysen über die am häufigsten von Betrug betroffenen Sektoren gut Bescheid. Die Kommission hat diese Arbeit unterstützt, indem sie den Mitgliedstaaten geholfen hat, best practices zu verbreiten, und indem sie ihnen neue Rechtsmittel gegeben hat, um Informationen über grenzüberschreitenden Betrug gemeinsam zu nutzen.[2] Unabhängig davon, ob nach ausführlichen Kontrollprogrammen gearbeitet wird oder nicht, verwenden die Prüfer normalerweise Leitlinien und Checklisten um sicherzustellen, dass die Prüfungen bestimmten Anforderungen genügen. Außer in zwei Mitgliedstaaten werden überall computergestützte Prüfungen durchgeführt und den Prüfern informationstechnische Hilfsmittel an die Hand gegeben. In früheren Berichten gemäß Artikel 12 wurde die Bedeutung eines weitestgehenden Übergangs zu datentechnischen Verfahren betont; zwar wurden weitere Fortschritte auf diesem Gebiet erreicht, die Kommission weist jedoch erneut darauf hin, dass die Einführung und laufende Verbesserung von EDV-Verfahren sowohl den Steuerverwaltungen als auch den korrekten Wirtschaftsbeteiligten Vorteile bringt. Die Umfrage zeigte, dass die meisten Mitgliedstaaten nur sehr wenige Daten über die Prüfungen und ihre Ergebnisse sammeln und einige sogar noch nicht einmal die Anzahl der Prüfungen oder die dabei festgestellten ausstehenden und daraufhin beigetriebenen Steuerbeträge festhalten. Die gesammelten Daten weisen darauf hin, dass sich der Umfang der Prüfungen im Lauf der Jahre verändert, und in einem Mitgliedstaat scheint gegenwärtig ein Rückgang der Kontrolltätigkeit zu verzeichnen zu sein. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Statistiken und Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeiten zu führen. 2.5. Beitreibung von Steuerforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen Ziel der Förderung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften ist, dazu beizutragen, dass Steuerforderungen fristgerecht und ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingezogen werden. In früheren Berichten wurden die Mitgliedstaaten aber auch dazu angehalten, die Verwaltung der Forderungen so zu handhaben, dass eine möglichst hohe Zahlungsquote erzielt wird. Maßnahmen, die zu Verbesserungen geführt haben, sind z.B.: bessere Informationen über Steuerpflichtige und ihre wirtschaftliche Lage, Ermittlung der Steuerpflichtigen, die insolvent oder unauffindbar werden könnten, schnelle Reaktion bei Zahlungsverzug und engere Zusammenarbeit zwischen den für die einzelnen Steuerarten zuständigen Dienststellen. Eine Beitreibungspolitik, die Zahlungsaufschub oder Teilzahlungen zulässt, dürfte eher den Steuereinnahmen zugute kommen als eine Politik, die die Steuerpflichtigen in die Zahlungsunfähigkeit treibt. Steuerverwaltungen verfügen häufig über Bank- und andere Finanzinformationen zu den Steuerpflichtigen sowie über Daten aus anderen Quellen. Soweit die Datenschutzbestimmungen den Zugang zu diesen Informationen nicht beschränken, können diese dazu verwendet werden, mögliche Zahlungsausfälle zu verhindern und über geeignete Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden. Die für die Beitreibung verwendeten Maßnahmen sind sehr vielfältig, doch werden zunehmend Präventivstrategien eingesetzt, um den Rückgriff auf solche Maßnahmen zu vermeiden. Auch im Bereich der Niederschlagung mutmaßlich nicht beitreibbarer Steuerforderungen offenbarte die Umfrage ein breites Spektrum an Vorgehensweisen. Mindestens drei Mitgliedstaaten erwähnten die Möglichkeit, die Forderungen niederzuschlagen, deren Beitreibung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die Tendenz geht offenbar dahin, die den Steuerforderungen im Fall von Zahlungsunfähigkeit eingeräumte Vorrangigkeit abzuschaffen. Sieben Mitgliedstaaten überprüfen derzeit ihre Beitreibungsverfahren auf mögliche Verbesserungen. Für dieses Vorhaben wäre es außerordentlich nützlich, wenn die Steuerforderungen strenger überwacht und die Beitreibungsverfahren besser ausgewertet würden als dies den Umfrageergebnissen entsprechend derzeit der Fall ist. 2.6. Freiwillige Einhaltung der Vorschriften Die Förderung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften ist der Grundtenor vieler Empfehlungen aus früheren Berichten. Durch Registrierung, Selbstveranlagung, Einreichung von MwSt-Erklärungen und fristgerechte Zahlung ohne spezielle Aufforderung durch die Steuerverwaltungen verringern sich die Kosten für die Verwaltung, so dass es durchaus sinnvoll erscheint, einige Mittel in die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu investieren. Damit dies funktioniert, müssen die Steuerpflichtigen überzeugt sein, dass ihnen die freiwillige Einhaltung Vorteile bringt, dass das Steuersystem gerecht ist, dass die Steuerverwaltung effizient ist und über die erforderlichen Vollstreckungskapazitäten verfügt. 2.7. EDV-gestützte Verfahren In allen Mitgliedstaaten haben die Steuerverwaltungen für ihre Tätigkeiten – nur für bestimmte Bereiche oder durchgängig – EDV-gestützte Verfahren eingeführt, was einen doppelten Nutzen bringt: Einerseits profitieren die Behörden für ihre Tätigkeiten selbst von den datentechnischen Anwendungen und andererseits werden den Steuerpflichtigen bessere Leistungen geboten. Diese Entwicklung kommt der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften sehr entgegen. Der wachsende Einsatz von Informationstechnologien ist ein allgemeiner Trend, der auf allen Ebenen der Wirtschaft und der Verwaltung zu beobachten ist. Die in diesem Bericht zusammengestellten Informationen über den zweckmäßigen Einsatz der EDV können eine Hilfe bei der Verbreitung bewährter Praktiken sein. Mitgliedstaaten, die noch keine computergestützten Prüfungen durchführen, können sich in diesem Bericht informieren. 2.8. Informationsverarbeitung In früheren Berichten wurde die Schaffung von auf die Informationserhebung, -analyse und -weitergabe spezialisierten Stellen empfohlen. Während fünf Mitgliedstaaten für die Sammlung und Weitergabe von Informationen über einzelne Steuerpflichtige, sektorspezifische Tendenzen und Betrugsarten zentrale Einrichtungen geschaffen haben, arbeiten die übrigen mit dezentralen Strukturen. Die Kommission stellt fest, dass dezentrale Dienste dank der Entwicklung moderner Computernetze wirksam arbeiten können. Jedoch scheinen wenigstens fünf Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen nicht an eine zentrale Stelle zu übermitteln, und nur eine Minderheit verfügt über ein voll funktionierendes Informationssystem mit strukturierter Datensammlung, Feedback und Weiterbearbeitung. In diesem Bereich sind weitere Verbesserungen erforderlich. 2.9. Bewertung und Leistungsindikatoren Um Effizienz, Wirksamkeit und Durchführungsstand von Plänen und Programmen zu bewerten, haben die einzelstaatlichen Steuerverwaltungen den Empfehlungen früherer Berichte folgend zunehmend Leistungsindikatoren festgelegt. Bisher beruhen jedoch die meisten Indikatoren eher auf quantitativen als auf qualitativen Kriterien und berücksichtigen nur selten die auf Seiten der Steuerpflichtigen entstehenden Kosten. Die Kommission rät, der Qualität der Leistungen mehr Beachtung zu schenken und diese sowohl hinsichtlich ihres Nutzens für die Steuerbehörden als auch aus der Sicht der Steuerpflichtigen zu beurteilen. 3. Schlussfolgerungen und Empfehlungen Die vollständigen Schlussfolgerungen und Empfehlungen sind dem Arbeitsdokument SEC(2004)1721 der Kommissionsdienststellen zu entnehmen. [1] ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. [2] Bericht der Kommission an den Rat und das europäische Parlament über den Einsatz der Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Bekämpfung des MwSt-Betrugs und Verordnung des Rates 1798 vom 07. Oktober 2003 über Verwaltungszusammenarbeit