52004DC0823

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2004 /* KOM/2004/0823 endg. */


Brüssel, den 21.12.2004

KOM(2004)823 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates) Zweijährlicher Bericht der Kommission 2004

1. EINLEITUNG

1.1 Die weltweite Bananenerzeugung im Jahr 2003 lag bei rund 69 Mio. Tonnen. Größter Erzeuger ist Indien, die wichtigsten Ausfuhrländer dagegen sind Ecuador, Costa Rica, die Philippinen und Kolumbien.

Nahezu alle in die Vereinigten Staaten eingeführten Bananen sind lateinamerikanischen Ursprungs. Lateinamerikanische Bananen erzielten zudem auch in der EU einen Marktanteil von über 60 %, während der restliche Markt sich nahezu gleichmäßig auf die AKP-Einfuhren und die Gemeinschaftserzeugung verteilt.

Im Jahr 2002 wurden fast 95 % der gesamten AKP-Bananenausfuhren in die EU verkauft. Im Jahr 2003 machten Bananeneinfuhren aus Côte d'Ivoire und Kamerun über 60 % der gesamten AKP-Einfuhren in die EU aus.

1.2 Bananeneinfuhren in die Europäische Union wurden traditionell durch ein Kontingentssystem mit einer stark präferenziellen Behandlung für Bananen aus Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean (den so genannten AKP-Staaten) geregelt. Die EU-Einfuhrregelung für Bananen hat sich im Zeitraum 2002-2004 nicht geändert. Aufgrund der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 wurden die Bananeneinfuhrmengen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2004 erhöht, um ein ausreichendes Bananenangebot für die Verbraucher der erweiterten EU sicherzustellen.

Die EU hat in der WTO zwei Ausnahmeregelungen (Waiver) erhalten, um die für die AKP-Staaten geltenden präferenziellen Einfuhrregelungen abzudecken. Die erste[1] deckt die Zollpräferenz für die Einfuhr von Bananen und anderen Waren aus den AKP-Ländern ab, die gemäß dem Cotonou-Abkommen bis 1. Januar 2008 gilt. Die zweite[2] deckt die Reservierung von Kontingent C für die AKP-Staaten bis 1. Januar 2006 ab.

Die EU hat beschlossen, bis spätestens 1. Januar 2006 eine nur auf Zöllen basierende Einfuhrregelung für Bananen einzuführen.[3] Die Höhe des betreffenden Zollsatzes wurde noch nicht festgelegt. Die AKP-Staaten werden im Rahmen der neuen Regelung weiterhin in den Genuss einer Zollpräferenz kommen; allerdings wird ihr Präferenzvorteil von der Höhe des vereinbarten Zollsatzes abhängen.

1.3 Um den 12 traditionellen AKP-Bananenlieferanten dabei zu helfen, sich den neuen Marktbedingungen anzupassen, wurde bereits 1999 im Wege einer gesonderten Haushaltslinie ein besonderer Hilferahmen (Special Framework of Assistance - SFA) eingerichtet. Fünf afrikanische Länder und sieben karibische Länder gelten als traditionelle Lieferanten und sind daher Begünstigte des SFA. Mit diesem Rahmen, der sich auf eine zuvor mit der Kommission vereinbarte und von dieser genehmigte langfristige Strategie stützt, werden spezifische Projekte, die von den betreffenden Ländern eingereicht werden, technisch und finanziell unterstützt. Die Zuweisungen für die einzelnen Länder werden anhand zweier Kriterien berechnet, nämlich ihren Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zu Lieferanten aus Drittländern und der Bedeutung der Bananenerzeugung für die Wirtschaft des betreffenden AKP-Staates. Generell waren die Zuweisungen in den ersten Jahren der Durchführung (1999-2001) stärker auf die Steigerung der Produktivität als auf die Diversifizierung ausgerichtet, während im Zeitraum 2002 bis 2004 die Unterstützung der Diversifizierungsbemühungen der betreffenden Länder Vorrang hatte. Im Rahmen der beiden Verordnungen[4] können alle Länderzuweisungen seit Anfang 2004 um maximal 15 % gekürzt werden. Im Einklang mit den beiden Verordnungen fällt die Kürzung bei denjenigen Ländern geringer aus, denen eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gelungen ist.

2. RECHTSGRUNDLAGE

Am 22. April 1999 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 856/1999[5] über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten. Die Verordnung Nr. 1609/1999[6] der Kommission mit detaillierten Durchführungsvorschriften zu der Ratsverordnung wurde am 22. Juli 1999 erlassen.

Im Jahr 2002 wurde die Mittelausstattung der Haushaltslinie auf 40 Mio. EUR erhöht. Der Kommissionsbeschluss über die Zuweisung der im Jahr 2003 im Rahmen des SFA zur Verfügung stehenden (Einzel-)Beträge erging am 14. März 2003[7]. Der entsprechende Kommissionsbeschluss über die Haushaltsmittel für 2004 - insgesamt 37,31 Mio. EUR - wurde am 1. April 2004 gefasst[8].

2.1. Ziele

Oberziel ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen AKP-Bananenerzeugung bzw. die Unterstützung der Diversifizierung dort, wo Wettbewerbsfähigkeit nicht mehr erreicht werden kann. Dieses Ziel soll durch die Förderung von Projekten mit folgenden Zielen verwirklicht werden:

- Steigerung der Produktivität unter Vermeidung von Umweltschäden,

- Verbesserung der Qualität, einschließlich im Bereich der Pflanzenschutzmaßnahmen,

- Anpassung der Produktion, des Vertriebs und der Vermarktung an die Qualitätsstandards der Gemeinschaft,

- Einrichtung von Erzeugerorganisationen mit Schwerpunkt auf Verbesserungen der Vermarktung sowie auf der Entwicklung umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden, darunter Bananen für den fairen Handel,

- Entwicklung von Vermarktungsstrategien und Produktionsstrategien, die auf die Einhaltung der Anforderungen der gemeinsamen Marktorganisation der EU für Bananen hin konzipiert sind,

- Unterstützung der Bananenerzeuger bei der Entwicklung umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden, darunter Bananen für den fairen Handel,

- Unterstützung im Bereich Ausbildung und Marktkenntnisse und Verbesserung der Vertriebsinfrastruktur,

- Unterstützung der Diversifizierung dort, wo der Bananensektor nicht wettbewerbsfähig gemacht werden kann.

2.2. Berichterstattung

In Artikel 9 der Verordnung des Rates ist Folgendes festgelegt: „ Zum 31. Dezember 2000 und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge.“ Der vorliegende Bericht kommt dieser Verpflichtung für die Jahre 2003 und 2004 nach. Der vorherige Bericht über die Jahre 2001 und 2002 wurde am 23.12.2002 veröffentlicht.[9]

3. MARKTINFORMATION

Die weltweite Bananenerzeugung im Jahr 2003 lag bei rund 69 Mio. Tonnen (68 Mio. Tonnen im Jahr 2002). Größter Erzeuger ist Indien (23,8 % der weltweiten Produktion), die wichtigsten Ausfuhrländer dagegen sind Ecuador, Costa Rica, die Philippinen und Kolumbien, die im Jahr 2002 zusammen 63 % der weltweiten Bananenausfuhren kontrollierten.

Die größten Einfuhrmärkte sind die Vereinigten Staaten (3,9 Mio. Tonnen im Jahr 2002) und die EU (3,3 Mio. Tonnen im Jahr 2002). Nahezu alle in die Vereinigten Staaten eingeführten Bananen sind lateinamerikanischen Ursprungs. Den EU-Markt dagegen teilen sich die lateinamerikanischen Bananen (63 %) mit den AKP-Einfuhren (19 %) und der Gemeinschaftserzeugung (18 %).

Im Jahr 2002 wurden fast 95 % der gesamten AKP-Bananenausfuhren in die EU verkauft. Im Jahr 2003 machten Bananeneinfuhren aus Côte d'Ivoire und Kamerun nahezu 63 % der gesamten AKP-Einfuhren in die EU aus (61 % im Jahr 2002).

Wegen höherer Preise im Vergleich zum US-Markt, die Ergebnis des Kontingentssystems und unterschiedlicher Zölle und Transportkosten sind, ist die EU für Bananenlieferanten ein attraktiver Markt. Der Durchschnittspreis für lateinamerikanische Lieferungen lag 2003 bei 621 EUR/t, während der Durchschnittspreis für AKP-Einfuhren 616 EUR/t erreichte. Allerdings lassen sich in den Reihen der AKP-Lieferanten erhebliche Preisunterschiede erkennen: Im Jahr 2003 lag der Durchschnittspreis für Bananen mit Ursprung in Belize bei 501 EUR/t während Bananen aus Côte d'Ivoire durchschnittlich 676 EUR/t kosteten.

4. DIE EU-HANDELSREGELUNG

Die EU-Einfuhrregelung für Bananen hat sich seit dem letzten SFA-Bericht nicht geändert.

Seit 1. Januar 2002 erfolgt die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft über Zollkontingente und Einfuhrlizenzen, die auf der Grundlage des bisherigen Handels erteilt werden.

Es gelten die folgenden drei Zollkontingente: Kontingent A: 2 200 000 Tonnen zum Zollsatz von 75 EUR/t (Zollsatz Null für AKP-Bananen); Kontingent B: 453 000 Tonnen zum Zollsatz von 75 EUR/t (Zollsatz Null für AKP-Bananen); Kontingent C: 750 000 Tonnen zum Zollsatz Null (nur für AKP-Bananen). Die Kontingente A und B sind für Bananen jeden Ursprungs offen, das Kontingent C ist den AKP-Ländern vorbehalten.

Für Bananeneinfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 680 EUR/t Bei Einfuhren aus AKP-Ländern wird ein Präferenzzollsatz von 300 EUR/t erhoben.

Aufgrund der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 wurden geeignete Maßnahmen getroffen, um ein ausreichendes Bananenangebot für die Verbraucher der erweiterten EU sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurden die derzeitigen Bananeneinfuhrmengen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2004 um 300000 Tonnen erhöht.

Ebenfalls im Kontext der EU-Erweiterung erklärte sich die EU im Jahr 2004 bereit, mit den betreffenden WTO-Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel XXIV.6 des GATT über mögliche Handelsausgleichsmaßnahmen für die Anhebung der Bananeneinfuhrzölle infolge der Anwendung des EU-15-Zolls auf die zehn neuen Mitgliedstaaten zu verhandeln.

Da entsprechend der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, den Bananen-Vereinbarungen mit Ecuador und den Vereinigten Staaten und den WTO-Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen bis spätestens 1. Januar 2006 eine nur auf Zöllen basierende Einfuhrregelung eingeführt werden soll, notifizierte die EU der WTO am 15. Juli 2004, dass sie auf der Grundlage der Verfahren gemäß Artikel XXVIII des GATT eine Änderung der WTO-Zugeständnisse für Bananen anstrebt.

Was die AKP-Bananenlieferanten anbelangt, ist die Kommission entschlossen, ihren aus dem Cotonou-Abkommen erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Sie will daher insbesondere auch auf die Auswirkungen achten, die die Änderung der EU-Einfuhrregelung für die Bananenerzeuger in den AKP-Ländern mit sich bringt. Die Kommission wird prüfen, wie deren besondere Lage berücksichtigt werden kann (etwa durch Präferenzregelungen beim Zugang von AKP-Erzeugnissen), und versuchen, für die AKP-Länder Präferenzbedingungen zu erhalten, die denen der EU-25 entsprechen.

5. FINANZBESCHLÜSSE

5.1. Haushaltslinie 2003

Alle von den 12 begünstigten AKP-Ländern ausgearbeiteten Finanzierungsvorschläge wurden vom EEF-Ausschuss auf dessen Sitzung vom November 2003 genehmigt. Obwohl sämtliche Mittelbindungen Ende 2003 vorgenommen wurden, dürfte aufgrund des Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung die Unterzeichnung der entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen erst Ende 2004 möglich sein (außer im Falle Somalias, wo die Finanzierungsvereinbarung aufgrund der zentralen Programmverwaltung bereits früher unterzeichnet werden konnte). Bei der im Oktober/November 2004 durchgeführten Überprüfung ging es darum festzustellen, ob die Kriterien für eine dezentrale Mittelverwaltung erfüllt sind.

Das Gesamtvolumen der Finanzierungsvereinbarungen für 2003 beläuft sich auf 40 Mio. EUR; Anhang I gibt über die Mittelverteilung Aufschluss.

5.2. Haushaltslinie 2004

Die Richtbeträge für 2004 wurden den begünstigten Ländern im April 2004 mitgeteilt. Da alle zwölf Länder Finanzierungsvorschläge vorgelegt hatten, war eine Neuzuweisung etwaiger ungenutzter Mittel nicht erforderlich.

2004 fällt die Gesamthöhe der Zuweisungen etwas niedriger als in den Vorjahren aus, was auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates zurückzuführen ist:

„Ab dem Jahr 2004 […] wird auf den Umfang der den einzelnen traditionellen AKP-Lieferanten gewährten Unterstützung ein Verringerungskoeffizient von bis zu 15 % angewendet. Werden Programme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a [zur Steigerung der Produktivität] durchgeführt, so wird dieser Verringerungskoeffizient in demselben Umfang verringert, wie eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zum Vorjahr festgestellt wurde.“

Die 12 Finanzierungsvorschläge werden dem EEF-Ausschuss auf seiner Sitzung im November zur Genehmigung vorgelegt.

6. UMSETZUNG

Im Vergleich zum Zeitraum 1999-2002 ist im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen für 2003 und 2004 der Anteil der Mittel, die zur Steigerung der Produktivität der Bananenpflanzungen eingesetzt wurden, weiter zurückgegangen.

Der Anteil der für die Diversifizierung bereitgestellten Mittel im Verhältnis zu den Mitteln für die Steigerung der Produktivität beläuft sich 2003 auf 171 % und 2004 auf 178 %, gegenüber 81 % im Jahr 2001 und 178 % im Jahr 2002 (siehe Anhang VI).

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates ist hierzu Folgendes festgelegt: „ Die technische und finanzielle Unterstützung wird […] gewährt als Beitrag für die Durchführung von Programmen […] zur Unterstützung der Diversifizierung in Fällen, in denen eine nachhaltige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors nicht möglich ist“.

Bei 16 der 24 Finanzierungsvereinbarungen wurden Mittel für Diversifizierungsprojekte veranschlagt.

6.1. Diversifizierung

Die Programme zur Förderung der Diversifizierung sind in erster Linie auf Umschulungsmaßnahmen für Bananenerzeuger ausgerichtet.

- St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Dominica, Grenada, Kap Verde, Somalia und Madagaskar wollen ihre Zuweisungen für 2003 und 2004 in voller Höhe für landwirtschaftliche und institutionelle Unterstützungsprojekte einsetzen.

- Im Falle Jamaikas verteilen sich die Zuweisungen für 2003 und 2004 auf beide Sektoren (Steigerung der Produktivität und Unterstützung der Diversifizierung).

- Sechs der acht Länder, die mit Hilfe der Zuweisungen für 2003 und 2004 Diversifizierungsprojekte umsetzen wollen, haben in ihre Programme eine spezifische TH-Komponente aufgenommen.

6.2. Steigerung der Produktivität

Projekte zur Steigerung der Produktivität der Bananenpflanzungen werden in 5 der 12 Länder durchgeführt. In den Jahren 2003 und 2004 umfassen diese Projekte Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

- Be- und Entwässerung in Kamerun, Côte d’Ivoire, Jamaika und Suriname,

- Erneuerung von Pflanzungen in Kamerun, Côte d'Ivoire und Belize,

- Verpackung und Lagerung der Ernten in Kamerun, Côte d’Ivoire, Jamaika und Suriname,

- Infrastruktur- und Sozialmaßnahmen in Kamerun, Côte d'Ivoire und Belize,

- spezifische technische Hilfe in Côte d’Ivoire, Belize, Jamaika und Suriname,

- Zertifizierung von Produktionsmitteln in Côte d'Ivoire, damit die durch die Marktverhältnisse vorgegebenen Qualitätsstandards eingehalten werden können.

6.3. Zahlungen und Auszahlungen

Die Tabellen in den Anhängen II, III und IV geben die Mittelzuweisungen, Zahlungen und Auszahlungen nach SFA und Land zum 15.10.2004 und 31.12.2003 wieder.

Bei den Zahlungen ist 2004 ein deutlicher Rückgang festzustellen, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass bereits laufende Projekte an die Erfordernisse der 2003 in Kraft getretenen neuen Haushaltsordnung angepasst werden mussten.

So war es nicht länger möglich, Projekte im Rahmen von Jahresarbeitsplänen[10] umzusetzen, da die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung durchzuführenden Überprüfung noch nicht vorlagen.

Wie Anhang VIII zeigt, wurden aufgrund der Jahresarbeitspläne für die im Zeitraum 1999 bis 2004 durchgeführten Projekte insgesamt 62,60 Mio. EUR gezahlt und 35,67 Mio. EUR ausgezahlt.

Nachdem sich die Projektdurchführung in den Jahren 2003 und 2004 erheblich verzögert hat, dürfte sich die Lage Anfang 2005 bessern, da nun auf der Grundlage der gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung durchgeführten Überprüfung in den meisten Ländern eine dezentrale Mittelwaltung möglich ist.

7. MONITORING

Während zum Zeitpunkt der ersten Monitoring-Mission, die 2001 in allen Karibikländern durchgeführt wurde, noch keinerlei Maßnahmen in Angriff genommen worden waren, sind die betreffenden Projekte inzwischen erfolgreich angelaufen.

Die Generaldirektion Landwirtschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung (GMO) für Bananen einen Berater für eine beschränkte Prüfung des SFA unter Vertrag genommen. Nachdem eine Erweiterung der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde, soll nun auch eine detaillierte Überprüfung der Auswirkungen des SFA im Zeitraum 1999 bis 2004 durchgeführt werden soll.

Die Monitoring-Mission wird sich außerdem schwerpunktmäßig mit den derzeit verfolgten Strategien für den Bananensektor befassen und abzuschätzen versuchen, welche Auswirkungen die Höhe des einzuführenden einheitlichen Zollsatzes im Kontext dieser Strategien haben könnte. Außerdem soll sie bewerten, wie effizient die im Rahmen des SFA vorgeschlagenen und umgesetzten Programme zur Verwirklichung der jeweiligen Strategien der begünstigten Länder beitragen.

Die Monitoring-Mission, die sich auf alle 12 Länder erstreckt, wurde Ende 2004 eingeleitet; der entsprechende Bericht wird für Mitte 2005 erwartet.

8. EMPFEHLUNGEN UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

Durch das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung hat sich die Projektdurchführung in den letzten beiden Jahren erheblich verzögert. Im Einklang mit diesem Artikel ist in den meisten der betroffenen Länder eine dezentrale Mittelverwaltung möglich. Die Lage hinsichtlich der Umsetzung dürfte sich daher Anfang 2005 verbessern.

Parallel zur Einführung eines Verringerungskoeffizients von 15 % auf den Umfang der gewährten Unterstützung, der im Verhältnis zur beobachteten Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit verringert wird, verlagerte sich bei der Umsetzung und Programmierung der Schwerpunkt von der Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit auf die Unterstützung von Diversifizierungsmaßnahmen. Dieser Trend hat sich im Zeitraum 2002-2004 fortgesetzt.

Im Jahr 2002 wurde eine Evaluierung der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 in Auftrag gegeben und durchgeführt.

Die daraus resultierenden Empfehlungen - wie etwa Mehrjahresprogrammierung zwecks Verringerung der Verwaltungsschritte und somit Vereinfachung der Verwaltungsverfahren - wurden als nicht mit der SFA-Verordnung und der Haushaltsordnung in Einklang stehend bewertet. Daneben haben auch andere Geber Berichte in Auftrag gegeben bzw. ausgearbeitet.[11] Die Kommission prüft derzeit die Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser Berichte, damit die Umsetzung des SFA auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens weiter vereinfacht und beschleunigt werden kann. WORKING DOCUMENTS

Introduction to the Annexes:

Annexes II (1999), III (2000), IV (2001), V (2002) and VIII (recapitulative) show per country:

- payments (transfer from EC account to double signature account)

- disbursements (final payments of invoices) for annual work programmes

- payments/disbursements for specific commitments.

ANNEX I:BANANA BUDGET LINE 21-03-18 (Ex B7-8710) COUNTRY ALLOCATIONS for 2003 AND 2004

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ANNEX II:SFA 1999

Financial situation as at:15/10/2004 for payments 31/12/2003 for disbursements

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ANNEX III: SFA 2000

Financial situation as at:15/10/2004 for payments 31/12/2003 for disbursements

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ANNEX IV: FA 2001

Financial situation as at:15/10/2004 for payments 31/12/2003 for Disbursements

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ANNEX V:SFA 2002

Financial situation as at:15/10/2004 for payments 31/12/2003 for disbursements

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ANNEX VI:Overview of activities by type of assistance

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1) Irrigation and drainage 2) Renewal of plantations (3) Phyto-sanitary treatment (4) Fertiliser (5) Packing (6) Cold storage (7) Agriculture/rural development (8) Roads (9) Social infrastructure (10) Microcredit (11) Social projects (12) Training (13) Institutional support (14) Technical Assistance

ANNEX VII:CHART:Global payments on AWP over Global Payments on Specific Commitments

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ANNEX VIII:CHART:Global payments over Global Disbursements on AWP only

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[1] WTO-Beschluss vom 14. November 2001: WT/MIN(01)15: „Europäische Gemeinschaften - Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“.

[2] WTO-Beschluss vom 14. November 2001: WT/MIN(01)16: „Europäische Gemeinschaften - Übergangsregelung für das autonome Zolltarifkontingent für die Einfuhr von Bananen“.

[3] Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates.

[4] Art. 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission.

[5] ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.

[6] ABl. L 190 vom 23.07.1999, S. 14.

[7] Beschluss E/2003/359 - C(2003)766.

[8] Beschluss E/2004/644 - C(2004)1142.

[9] KOM(2002) 763 endgültig.

[10] Bei dem Jahresarbeitsplan, der auch als „Kostenschätzung“ bezeichnet wird, handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen, das Budget sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sind.

[11] Beispielsweise folgender Bericht von NERA Economic Consulting: „Addressing the impact of preference erosion in bananas on Caribbean countries“, der für DFID im August 2004 erstellt wurde.

[12] Approximate amount calculated at the exchange rate of December 2003.

[13] The disbursed amount is higher than the one paid from HQ because of the exchange rates fluctuations.

[14] Approximate amount calculated at the exchange rate of December 2003.

[15] The disbursed amount is higher than the one paid from HQ because of the exchange rates fluctuations.