52004DC0799

Jahresbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2003 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten {SEC (2004) 1559} /* KOM/2004/0799 endg. */


Brüssel, den 14.12.2004

KOM(2004) 799 endgültig

JAHRESBERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2003 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten

{SEC (2004) 1559}

Inhaltsangabe

1. Einleitung 3

2. Flottenmanagement im Rahmen der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik 3

3. Fischerfahrzeugkartei 5

4. Zusammenfassung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten 5

5. Fazit der Kommission 6

Technical Annex-results by Member State 9

BELGIUM 11

GERMANY 13

DENMARK 15

SPAIN… 17

FINLAND 19

FRANCE 21

UNITED KINGDOM 23

GREECE 25

IRELAND 27

ITALY… 29

NETHERLANDS 31

PORTUGAL 33

SWEDEN 35

1. EINLEITUNG

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission[2] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Mai einen Bericht über die Maßnahmen, die sie im Vorjahr zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten getroffen haben. Auf der Grundlage dieser Berichte und der Daten in der Flottenkartei der Gemeinschaft[3] hat die Kommission eine Zusammenfassung für das Jahr 2003 erstellt und dem Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) sowie dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur vorgelegt. Nunmehr leitet die Kommission jene Zusammenfassung sowie die Stellungnahmen der genannten Ausschüsse an den Rat und das Europäische Parlament weiter.

Der vorliegende Bericht ist in zwei Teile gegliedert:

- Der erste Teil enthält die Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten beim Flottenmanagement zu befolgen sind, sowie eine Zusammenfassung der Angaben, die gemäß Artikel 13 der Verordnung 1438/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik übermittelt wurden;

- der zweite Teil umfasst Tabellen mit Zahlen zur Entwicklung der Flottenkapazitäten der Mitgliedstaaten im Jahr 2003, die alle sachdienlichen Informationen über Flottenzu- und -abgänge der einzelstaatlichen Fangflotten liefern.

NB: Die Fangflotten der neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1.Mai 2004 beigetreten sind, wurden im vorliegenden Bericht nicht berücksichtigt, da sie im Jahr 2003 noch nicht der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) unterlagen.

2 . FLOTTENMANAGEMENT IM RAHMEN DER REFORMIERTEN GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Im Zuge der Reform der GFP, die im Dezember 2002 angenommen wurde, hat es Änderungen beim Fischereiflottenmanagement gegeben: Die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) mit ihren Flottensegmenten und Zielvorgaben für Kapazität und/oder Aufwand nach Flottensegmenten wurden durch die generelle Regel ersetzt, dass neue Kapazitäten, ausgedrückt als Tonnage und Maschinenleistung, nicht höher sein dürfen als die jeweils zuvor stillgelegten Kapazitäten.

a) Zugangs-/Abgangsregelung

Seit dem 1. Januar 2003 müssen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kapazität ihrer Fangflotten, ausgedrückt in Tonnage und Maschinenleistung, eine strenge Zugangs- und Abgangsregelung einhalten. Jeder Kapazitätszugang zur Flotte eines Mitgliedstaats muss zuvor durch den Abbau von Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ausgeglichen werden (Verhältnis 1:1, "zu jedem Zeitpunkt"), es sei denn, die Kapazitätserhöhung entspricht Modernisierungsarbeiten zwecks Verbesserung der Sicherheit, der Hygiene oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord (Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates). Für den Zugang von Schiffen mit 100 bis 400 BRT, die unter Inanspruchnahme von öffentlichen Zuschüssen gebaut wurden (was nur bis zum 31. Dezember 2004 möglich ist), muss der Mitgliedstaat den Neuzugang über einen Kapazitätsabbau von mindestens dem 1,35-fachen ausgleichen (Verhältnis 1:1,35).

Eine andere wichtige Vorschrift besagt, dass Stilllegungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, nicht ersetzt werden dürfen. Die entsprechende Kapazität wird direkt von der Flottenkapazität und auch von der Referenzgröße gemäß Artikel 12 der Verordnung 2371/2002 des Rates abgezogen (sie wird auf die Zugangs-/Abgangsregelung im Verhältnis 0:1 angerechnet). Mit öffentlichen Mitteln bezuschusste Kapazitätsstilllegungen sind somit endgültig.

Daraus ergibt sich die allgemeine Regel, dass die Kapazität der Fischereiflotte eines Mitgliedstaats nicht über ihren Stand zum 1. Januar 2003 hinaus angehoben werden darf. Tatsächlich dürfte dies voraussichtlich der Fall sein. Die Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik sehen die Möglichkeit vor, neue Schiffe außerhalb des Rahmens der Zugangs-/Abgangsregelung aufzunehmen, falls die nationalen Behörden zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 beschlossen haben, diese Schiffe nach dem 1. Januar 2003 aufzunehmen. Diese Neuzugänge müssen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung erfolgen (d.h. spätestens bis Ende 2005) und dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen entsprechen, insbesondere Artikel 9 des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).

b) Referenzgrößen

Gemäß Artikel 12 der Verordnung 2371/2002 des Rates entsprechen die Referenzgrößen für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten der Summe der Ziele des MAP IV. Für Frankreich, Portugal und Spanien gelten spezifische Referenzgrößen für die Fangflotten des Mutterlands und getrennte Referenzgrößen für die Flottensegmente, die in Gebieten in äußerster Randlage registriert sind und somit unter andere Bestimmungen fallen (Verordnung 639/2004 des Rates[4]). Zu keinem Zeitpunkt dürfen die Referenzgrößen der einzelnen Mitgliedstaaten überschritten werden.

Baut ein Mitgliedstaat Kapazitäten mit öffentlichen Mitteln ab, werden die Referenzgrößen automatisch um die entsprechende Zahl gekürzt. Außerdem werden die Referenzgrößen der Mitgliedstaaten, die Beihilfen für den Bau von Schiffen gewähren, bis Ende 2004 um 3 % gekürzt. Da die meisten Mitgliedstaaten die geltenden Referenzgrößen Anfang 2003 bereits weit unterschritten, hat diese Bestimmung nur geringfügige Auswirkungen. Dennoch wird im Jahresbericht für 2004 geprüft, ob diese Bestimmung eingehalten wurde.

Die Referenzgrößen waren Teil des MAP IV (Zeitraum 1997 bis 2002); deshalb hat der Rat beschlossen, dass sie nicht für die neuen Mitgliedstaaten gelten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (Kommissionsverordnung 916/2004[5]).

c) Neuvermessung

Die Neuvermessung der Gemeinschaftsflotte wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates[6] und der Entscheidung 95/84/EG der Kommission[7] vorgenommen. Ziel ist es, die gesamte europäische Fischereiflotte nach dem Londoner Übereinkommen zu vermessen, und folglich die Tonnage aller Fischereifahrzeuge in BRZ auszudrücken.

Die Neuvermessung von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 15 bis 24 m hätte eigentlich bis Dezember 2003 erfolgen sollen, die von Schiffen mit einer Länge von über 24 m bis 1994 und die von Schiffen mit einer Länge von weniger als 15 m bis 1998.

Bei den Referenzgrößen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist zu berücksichtigen, dass die Neuvermessung für eine Reihe von Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist. Im vorliegenden Bericht sind die Werte deshalb, je nach Fall, in BRZ und BRT ausgedrückt.

3. FISCHERFAHRZEUGKARTEI

Wichtigstes Element für die Überwachung der Fangflotte ist die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Angaben zur Charakterisierung von rund 90 000 See-Fischereifahrzeugen zusammen mit Angaben über Zu- und Abgänge zu übermitteln. Sämtliche Angaben in den Tabellen des Anhangs entstammen der Fischereifahrzeugkartei, mit Ausnahme

- der Daten in Tabelle a über Flottenzugänge, die von den nationalen Behörden vor 2003 beschlossen wurden, wobei die entsprechenden Abgänge entweder vor 2003 erfolgten (BRZ1 / kW1 und BRZ3 / kW3) oder höheren Werten für das Verhältnis Zugang/Abgang unterlagen (BRZ2 / kW2 und BRZ4 / kW4), und

- der Daten über Flottenzugänge, die mit öffentlichen Zuschüssen erfolgten.

Nur in diesen beiden Fällen wurden die Informationen unmittelbar bei den Mitgliedstaaten eingeholt.

4. ZUSAMMENFASSUNG DER JAHRESBERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN

a) Fangflotten und Lage der Fischereien

2003 haben alle Mitgliedstaaten im Zuge der anhaltenden Tendenz der letzten Jahre die Kapazitäten ihrer Fangflotten reduziert, meist als Folge nationaler Stilllegungspläne. Stilllegungspläne stehen oft im Zusammenhang mit Beschränkungen aufgrund von gemeinschaftlichen Bestandsaufbauplänen, wie für Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Spanien (Wiederauffüllungsplan für Kabeljau, NAFO-Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt) oder von gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Steuerung der Kapazitäten, wie für Frankreich und Belgien (Referenzgrößen).

b) Auswirkung der Aufwandsreduzierung

Bisher waren vor allem die Fangflotten der nördlichen Mitgliedstaaten von Maßnahmen zur Aufwandsreduzierung im Zuge der Wiederauffüllungspläne für Kabeljau betroffen. Alle Mitgliedstaaten berichten jedoch, dass die rückläufige Entwicklung der Flottengröße vor allem auf den schlechten Zustand bestimmter Fischbestände zurückzuführen ist (z.B. Kabeljau in der Nord- und Ostsee, Seezunge und Scholle in der Nordsee, Hering in der Ostsee).

c) Stärken und Schwächen

Für die meisten Mitgliedstaaten war 2003 ein Übergangsjahr, in dem sie sich an die neue Regelung für das Flottenmanagement anpassen mussten. Die Tatsache, dass die Segmentierungen im Rahmen von MAP IV aufgegeben wurden, hat einigen Mitgliedstaaten organisationelle und/oder Datenübermittlungsprobleme bereitet. Die neue Regelung wurde zwar in den meisten Fällen begrüßt - und als weit reichende Vereinfachung betrachtet - bestimmte Mitgliedstaaten jedoch haben beschlossen, die alten Segmente für interne Managementzwecke beizubehalten.

Manche Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie wegen der unzureichenden Personaldecke die Fristen für die Umsetzung und Berichterstattung nach der neuen Kommissionsverordnung 1438/2003 nicht einhalten konnten. Die Lage verbessert sich zur Zeit, und die Mitgliedstaaten passen sich an die neue Regelung an.

Mehrere Mitgliedstaaten haben betont, dass die Zugangs-/Abgangsregelung nicht erheblich zur Reduzierung der Gesamtfangkapazität beitrage. Einige Mitgliedstaaten bezweifeln, dass diese Reduzierung, auch wenn die Auflagen insgesamt eingehalten werden (Referenzgrößen, Zugangs-/Abgangsregelung, Reduzierung um 3 % bei Zuschüssen zur Flottenerneuerung), zu einem langfristigen Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Verfügbaren Fangmöglichkeiten führen könnte (z.B. fände der technologische Fortschritt keine Berücksichtigung).

d) Einhaltung der Zu- und Abgangsregelung und der Referenzgrößen

Die Tabellen 1 und 2 im technischen Anhang zeigen die Einhaltung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Referenzgrößen Ende 2003 unter Anwendung der Formeln der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1438/2003 auf die Fangflotten der einzelnen Mitgliedstaaten.

5. FAZIT DER KOMMISSION

Im Jahr 2003 wurde die Gesamtkapazität der Gemeinschaftsflotte um 40.362 BRZ bzw. 142.727 kW reduziert, das entspricht einer Reduzierung um 2 % der Gesamtkapazität der Gemeinschaftsflotte. 44 % der Stilllegungen wurden mit öffentlichen Zuschüssen vorgenommen, so dass diese Kapazitäten nicht ersetzt werden dürfen.

Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Mitgliedstaaten die Zugangs-/Abgangsregelung "zu jedem Zeitpunkt" eingehalten haben, weil die erforderliche Anpassung des Fahrzeugkartei erst am 1. September 2004 greifen konnte. Wie bereits in Abschnitt 3 auf Seite 5 festgestellt, wurden die Angaben zu den 2003 erfolgten Flottenzugängen, die vor dem 1. Januar 2003 beschlossen wurden, von den Mitgliedstaaten getrennt übermittelt, und konnten deshalb nicht unmittelbar in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft überprüft werden. Die Kommission wird die Überprüfung dieser Daten fortsetzen und deren Qualität bewerten. Angaben zur Einhaltung der "zu jedem Zeitpunkt"-Regel durch die Mitgliedstaaten und die exakte Befolgung des Verhältnisses 1:1,35 für öffentlich bezuschusste Zugänge von Schiffen zwischen 100 und 400 BRZ werden in späteren Berichten vorgelegt.

Die nachstehenden Tabellen geben einen Überblick über die Einhaltung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Referenzgrößen am 31. Dezember 2003. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Bestimmungen eingehalten. Nicht eingehalten wurden die Obergrenze für die Tonnage durch Belgien und Italien sowie die Obergrenze für die Maschinenleistung durch Italien. Belgien hat bei der Tonnage auch die Referenzgröße nicht eingehalten.

Die italienischen Behörden bestreiten dies und bringen vor, dass die italienische Flotte die Zugangs-/Abgangsbestimmungen eingehalten habe. Sie machen geltend, dass Italien kürzlich ergänzende Angaben vorgelegt habe, die nicht in der Flottenkartei enthalten sind, und die derzeit von den Dienststellen der Kommission geprüft werden.

Wie bereits erwähnt beruht der vorliegende Bericht in erster Linie auf Daten aus der Fischereifahrzeugkartei, soweit sie bereits verfügbar waren. Es gibt immer noch Unstimmigkeiten zwischen den Daten, die die Mitgliedstaaten in ihren Berichten vorlegen, und ihren Meldungen an die Fahrzeugkartei. Diese Unstimmigkeiten dürften im nächsten Jahresbericht der Kommission beseitigt werden, sobald die neue Kartei voll funktionsfähig ist. Die in den Berichten der Mitgliedstaaten übermittelten Daten wirken sich nicht auf die Ergebnisse des vorliegenden Berichts aus, abgesehen von dem bereits erwähnten Fall Italiens.

Laut Artikel 16 der Ratsverordnung 2371/2002 müssen die Mitgliedstaaten, die den Artikeln 11, 13 und 15 jener Verordnung nicht nachgekommen sind, ihren Fischereiaufwand auf den Umfang reduzieren, der bestanden hätte, wenn jene Artikel eingehalten worden wären. Außerdem kann in einem solchen Fall die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen des FIAF in angemessenem Verhältnis ausgesetzt werden.

Tabelle 1: Einhaltung der Zugangs-/Abgangsgrenzen zum 31. Dezember 2003

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FETTDRUCK ZEIGT AN, DASS DIE OBERGRENZE ÜBERSCHRITTEN WURDE.

Tabelle 2: Einhaltung der Referenzgröße zum 31. Dezember 2003

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FETTDRUCK ZEIGT AN, DASS DIE OBERGRENZE ÜBERSCHRITTEN WURDE.

TECHNICAL ANNEX - RESULTS BY MEMBER STATE

The following tables summarise the developments of the Member States’ fleets in relation to their compliance with two levels:

- the entry/exit level; the levels of reference.

A comparison between these levels and the situation of the fleet on 1 January 2003 (“baselines”) has been made based on data collected from the Community Fleet Register as registered on 24th August 2004 and on data from the national reports. For each Member State’s fleet the following tables are shown:

Table a) - Calculation of baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

The baselines against which entries and exits over 2003 must be assessed are:

- the capacity identified in the Community Fishing Fleet Register at 1 January 2003,

- plus the capacity entered into the fleet in 2003 based on administrative decisions taken by the national authorities between 1 January 2000 and 31 December 2002, for which an associated capacity had been withdrawn before 1 January 2003 (GT1 and kW1 for entries with aid, GT3 and kW3 for entries without aid),

- minus 35% of the capacity entered into the fleet in 2003 with public aid based on an administrative decision taken by the national authorities between 1 January 2002 and 30 June 2002 concerning an MAGP IV segment that did not comply with its objectives, for which an associated capacity withdrawal took place in 2003 (GT2 or kW2),

- minus 30% of the capacity entered into the fleet in 2003 with public aid based on an administrative decision taken between 1 January 2000 and 31 December 2001 concerning an MAGP IV segment that did not comply with its objectives, for which an associated capacity withdrawal took place in 2003 (GT4 or kW4).

According to Article 6 of Commission Regulation (EC) 1438/2003, the corresponding equations are:

GT03 = GTFR + GT1 – 0,35 GT2 + GT3 – 0,30 GT4

kW03 = kWFR + kW1 – 0,35 kW2 + kW3 – 0,30 kW4

Table b) - Management of entries and exits during 2003

Table b shows Member States’ compliance, in 2003, with the following formulae (Article 7 of Commission Regulation (EC) No 1438/2003):

GTt ≤ GT03 - GTa – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-GRT)

kWt ≤ kW03 - kWa – 0,35 kW100

where:

- GTt or kWt = the size in tonnage and power of the Member State’s fleet at 31 December 2003,

- GT03 or kW03 : see table a) above;

- GTa or kWa =capacities leaving the fleet with public aid after 31 December 2002;

- GT100 or kW100 =capacities of vessels more than 100 GT entering the fleet with public aid;

- GTS =safety tonnage granted under provisions of Article 11(5) of Regulation 2371/2002;

- Δ(GT-GRT) = balance as a result of the re-measurement of the fleet. This term is included in the value of the terms GTt and GT03. This has been done in this way because of the difficulties found in order to calculate it, arising form the incorrect declaration of vessel re-measuring to the Community Fleet Register.

Table c) - Management of reference levels during 2003

- The baselines are the sum of the MAGP IV objectives for the mainland fleets in GT and kW. The reference levels at 1 January 2003, (R(GT03 andR(kW03), are fixed in annex I to Commission Regulation(EC) No 1438/2003. Specific reference levels have been fixed for outermost regions in an appropriate legal framework.

- Table c shows Member States’ compliance, during 2003, with the following formulae (Article 4 of R. 1438/2003):

R(GTt) = R(GT03) - GTa – 0,35 GT100 + GTS + ΔR(GT-GRT)

R(kWt) = R(kW03) - kWa – 0,35 kW100

where:

R(GTt) or R(kWt) = The reference level in tonnage and power for the Member State’s fleet at 31 December 2003;

The term ΔR(GT-GRT) has not been included. This will only be done once the reference levels are updated to take into account the effect of the re-measurement of the fleet.

BELGIUM

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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GERMANY

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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DENMARK

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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SPAIN (excluding the Canary Islands)

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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FINLAND

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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FRANCE (excluding the French Overseas Departments)

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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UNITED KINGDOM

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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GREECE

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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IRELAND

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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ITALY

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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NETHERLANDS

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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PORTUGAL (excluding the Azores and Madeira)

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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SWEDEN

a) Calculation of the baselines (GT 03 and kW 03 ) at 31 December 2003

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b) Management of entry/exit regime during 2003

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c) Management of reference levels during 2003

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[1] Ratsverordnung 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31. Dezember 2002, S.59-80)

[2] Kommissionsverordnung 1438/2003 (ABl. L 204 vom 13. August 2003, S.21-28)

[3] Kommissionsverordnung 26/2004 (ABl. L 5 vom 9. Januar 2004, S.25-35)

[4] Ratsverordnung 639/2004 (ABl. L 102 vom 7. April 2004, S.9-11)

[5] ABl. L 163 vom 30.4.2004, S 81

[6] ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11

[7] ABl. L 67 vom 25.3.1995, S. 33.