52004DC0397

Bericht der Kommission - Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Jahresbericht 2002-2003 und Bericht über die Erfahrungen nach einjähriger Anwendung des neuen Instruments /* KOM/2004/0397 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION - Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Jahresbericht 2002-2003 und Bericht über die Erfahrungen nach einjähriger Anwendung des neuen Instruments

Vorwort

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union [1] wurde als Reaktion auf die große Hochwasserkatastrophe, die Mitteleuropa im Sommer 2002 heimsuchte, errichtet und trat am 15. November 2002 [2] in Kraft. Artikel 12 der Verordnung sieht einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im Vorjahr vor. Dieser Bericht ist dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen. Der vorliegende erste Jahresbericht umfasst den sechswöchigen Zeitraum von der Errichtung des Fonds bis Ende 2002 sowie das Jahr 2003.

[1] Nachstehend "Fonds" genannt.

[2] Verordnung (EG) Nr.° 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, nachstehend als "Verordnung" bezeichnet.

Die Anwendung der Verordnung auf die 15 Anträge, die seit November 2002 [3] eingebracht wurden, machte eine gewisse Auslegung im Lichte der konkreten Umstände der jeweiligen Katastrophe erforderlich. Der Rat ersuchte die Kommission, einen Bericht über die Methode zu erstellen, die im Zuge der Erfahrungen des ersten Jahres zur Anwendung gekommen ist. Zwei Punkten sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden: (1) Angemessenheit und Begründung der Berechnung der jeweiligen Finanzhilfe und (2) Anwendung der speziellen Kriterien der Verordnung auf die außergewöhnliche Mobilisierung des Fonds für "regionale Katastrophen" [4].

[3] Siehe Übersichtstabellen in Anhang 1 und 2

[4] Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz

Der folgende Bericht besteht daher aus zwei Hauptteilen: Teil I beschäftigt sich mit der Tätigkeit des Fonds in den Jahren 2002 und 2003, während sich Teil II auf die von der Kommission entwickelte Methode zur Anwendung der Verordnung konzentriert. Besonderes Augenmerk wird auf die Kriterien für außergewöhnliche regionale Katastrophen und die Methode zur Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe gelegt.

Hintergrund

1. REAKTION DER KOMMISSION AUF DIE HOCHWASSERKATASTROPHEN IM SOMMER 2002

Das Hochwasser, das Mitteleuropa im Sommer 2002 heimsuchte, hatte noch nie dagewesene Ausmaße. Viele Menschen mussten die Flut mit ihrem Leben bezahlen; allein der direkte Schaden, der in Österreich, Tschechien und Deutschland sowie ein paar Wochen später in Südfrankreich angerichtet wurde, belief sich auf über 15 Mrd. Euro. Die sozioökonomische Infrastruktur ganzer Regionen wurde geschädigt, das Natur- und Kulturerbe in Mitleidenschaft gezogen.

Es stellte sich sehr rasch heraus, dass über den maximalen Einsatz der bestehenden Instrumente der Gemeinschaft hinaus eine solidarische Reaktion der Europäischen Union erforderlich war. Binnen zwei Wochen nach dem "Hochwassergipfel", der am 18. August in Berlin stattfand und die Regierungschefs der betroffenen Länder mit der dänischen Präsidentschaft, dem Kommissionspräsidenten und anderen Kommissionsmitgliedern zusammenführte, legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung [5] mit einem Vorschlag zur Errichtung eines neuen speziellen Instruments mit Verfahren vor, die aufgrund der raschen Mobilisierung neuer Ressourcen speziell als Reaktion auf die Folgen von Katastrophen größeren Ausmaßes gedacht waren.

[5] "Die Antwort der Europäischen Gemeinschaft auf die Hochwasserkatastrophe in Österreich, Deutschland und mehreren Beitrittsländern - Eine Initiative im Geiste der Solidarität ", KOM(2002) 481 endg. vom 28.8.2002

Gemäß diesem Vorschlag sollte das neue Gemeinschaftsinstrument die Bemühungen der betroffenen Länder und die öffentlichen Aufwendungen ergänzen, die zur Beseitigung durch eine Katastrophe größeren Ausmaßes verursachter Schäden erforderlich werden. Der Fonds sollte unabhängig vom Status eines Gebiets im Rahmen der Strukturfonds Rettungsmaßnahmen für Gebiete abdecken, die von einer Katastrophe größeren Ausmaßes betroffen sind. Die Höhe der Finanzhilfe würde vom Ausmaß der Katastrophe abhängen und auch den relativen Wohlstand der betroffenen Region(en) berücksichtigen.

Die Fondsmaßnahmen sollten sich in erster Linie auf den kurzfristigen Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen einschließlich der Bereitstellung von Notunterkünften und unverzüglichen Sicherung beschädigter Infrastrukturschutzeinrichtungen wie z. B. Dämme und Deiche konzentrieren. Mittel aus dem Fonds würden auf Antrag des betroffenen Landes als einmalige Finanzhilfe gewährt. Die Frage, ob eine Katastrophe ein Ausmaß hat, das eine Intervention auf europäischer Ebene rechtfertigt, sowie die Frage der Höhe der Finanzhilfe würde auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde entschieden. Für die Umsetzung des Zuschusses wären die betroffenen Länder und Regionen verantwortlich. Der Fonds würde den üblichen Gemeinschaftsvorschriften für Finanzhilfe einschließlich Kontrollbestimmungen unterliegen.

Wie bei dem Treffen in Berlin besprochen, sollte der Fonds errichtet und so rasch wie möglich in Anspruch genommen werden können, so dass in einer ersten Phase zumindest 500 Millionen Euro zur Verfügung gestellt würden. Es sollte möglich sein, den Fonds auf Länder auszudehnen, über deren Beitritt zur Europäischen Union zur Zeit verhandelt wird.

Bei dem Sondertreffen der Vertreter der Mitgliedstaaten, das von der dänischen Präsidentschaft für den 29. August 2002 einberufen worden war, unterstützten sie einstimmig die Idee von der Schaffung eines speziellen Gemeinschaftsinstruments, das als Antwort auf Katastrophen größeren Ausmaßes die rasche Mobilisierung von neuen Ressourcen vorsah. Auch das Europäische Parlament brachte seine Unterstützung für die Errichtung eines speziellen Gemeinschaftsinstruments zum Ausdruck und versprach die prompte Erledigung der Vorschläge.

Der Vollständigkeit halber soll in Erinnerung gerufen werden, dass der Gemeinschaftshaushalt zwischen 1977 und 1997 eine spezielle Haushaltslinie umfasste, die Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Katastrophen hauptsächlich natürlicher Art in der Gemeinschaft vorsah [6]. Im Durchschnitt wurden dieser Haushaltslinie fünf Millionen Euro pro Jahr zugewiesen. Nach wiederholter Kritik vonseiten des Parlaments, wonach eine ständige Zuweisung der Mittel angesichts der für außergewöhnliche Ereignisse nicht vorhersagbaren Ausgaben nicht gerechtfertigt sei, und in Anbetracht der Tatsache, dass keine rechtliche Grundlage gegeben war, schlug die Kommission die Haushaltslinie ab 1998 nicht mehr vor. Außerdem führten die beschränkten finanziellen Mittel dazu, dass die Hilfe der Gemeinschaft in den meisten Fällen nur symbolischer Natur war, ein Umstand, der vom Parlament aus Subsidiaritätsgründen in Frage gestellt wurde.

[6] Haushaltslinie B4-3400, "Aides d'urgence à des populations de la Communauté victimes de catastrophes"

2. DIE VERORDNUNG DES RATES ZUR ERRICHTUNG DES SOLIDARITÄTSFONDS DER EUROPÄISCHEN UNION

Am 18. September, weniger als drei Wochen nach der Veröffentlichung der genannten Mitteilung, unterbreitete die Kommission ihren Vorschlag für die Errichtung des neuen Solidaritätsfonds der Europäischen Union [7] auf der Grundlage von Artikel 159 Absatz 3 des Vertrages, der die einstimmige Annahme im Rat und die Anhörung des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vorschreibt, sowie von Artikel 308 des Vertrages, der Einstimmigkeit im Rat und Anhörung durch das Europäische Parlament erfordert.

[7] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, KOM(2002) 514 endg. vom 18. September 2002

Im Rat wurde der Vorschlag von einer Ad-hoc-Gruppe diskutiert, die sich hauptsächlich aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Rates zusammensetzte. Die Gespräche wurden von dem Wunsch geleitet, sich solidarisch zu zeigen und das neue Instrument rechtzeitig zu verabschieden, um den Fonds für die vier Katastrophen, die seiner Errichtung zugrunde liegen, vor Ende des Jahres mobilisieren zu können. Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz wurde auch die Auffassung vertreten, dass das neue Instrument nur einen letzten Ausweg darstellen sollte und zur Vermeidung einer zu häufigen Inanspruchnahme Sicherungen vorgesehen werden sollten.

Gleichzeitig verhandelte die Kommission mit dem Rat und dem Parlament über die Abänderung der Interinstitutionellen Vereinbarung, um die erforderlichen Haushaltsmittel verfügbar zu machen. Die Annahme der rechtlichen Grundlage - der Verordnung des Rates - durch das Parlament war für ihre Verabschiedung eine faktische Voraussetzung.

Der Berend-Bericht [8], in dem die Unterstützung des Parlaments für den Vorschlag der Kommission zum Ausdruck gebracht wurde, konnte vom Plenum am 8. Oktober 2002 verabschiedet werden. Es folgten die Zustimmung des Ausschusses der Regionen [9] und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [10].

[8] Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr A5-0341/2002 endg.

[9] Entschließung des Ausschusses der Regionen zu den jüngsten Hochwasserkatastrophen in Europa und zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, AdR 294/2002 endg. vom 10. Oktober 2002

[10] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, EWSA(2002)1185 vom 25. Oktober 2002

Als Ergebnis des Dreiergesprächs (siehe auch nachfolgendes Kapitel 3), das am 7. November 2002 stattfand, wurde der Vorschlag der Kommission betreffend Änderungen eingebracht, wovon die folgenden zu den wichtigsten zählten:

- Der Anwendungsbereich des Fonds wurde "hauptsächlich" auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes beschränkt, im Gegensatz zu den Naturkatastrophen, technologischen Katastrophen oder Umweltkatastrophen, wie sie von der Kommission vorgeschlagen worden waren;

- der Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes wurde wesentlich angehoben, und zwar von einem geschätzten Schaden von über 1 Mrd. Euro zu Preisen von 2002 oder von über 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf einen Schaden von über 3 Mrd. Euro zu Preisen von 2002 oder über 0,6 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) des Staates;

- die Kriterien für die außergewöhnliche Mobilisierung des Fonds für regionale Katastrophen mit Schaden unter dem Schwellenwert (so genannte qualitative Kriterien) wurden beträchtlich verschärft und die jährliche Gesamtzuweisung für solche Zuschüsse auf 75 Mio. Euro begrenzt. Die eher offene Formulierung des Vorschlags ("Unter außergewöhnlichen Umständen können auch Katastrophen berücksichtigt werden, die einen wesentlichen Teil der Bevölkerung der Region oder des betroffenen Staates betreffen") lautet nun:

-

- "... kann eine Region auch von der Hilfe durch den Fonds profitieren, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat. Der Gesamtbetrag der Hilfe nach diesem Unterabsatz wird auf nicht mehr als 7,5 % der gesamten, dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel, begrenzt. Besonderes Augenmerk wird auf abgelegene oder isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages gelegt. Die Kommission prüft alle Anträge, die gemäß diesem Unterabsatz an sie gerichtet werden, mit äußerster Sorgfalt";

- die Antragsfrist wurde von zwei Monaten auf 10 Wochen verlängert;

- die zuschussfähigen Maßnahmen blieben im Wesentlichen unverändert, es wurde aber eine Bestimmung eingeführt, wonach die Zahlungen des Fonds im Grunde auf Maßnahmen begrenzt sind, die nicht versicherbare Schäden mildern sollen;

- die Kommission und der Empfängerstaat sind die Vertragsparteien der Vereinbarung über die Umsetzung der Finanzhilfe, während regionalen und lokalen Behörden keine Parteienstellung eingeräumt wurde;

- der Zeitraum für die Umsetzung der Finanzhilfe wurde von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt;

- es wurde die Bestimmung gestrichen, wonach die Kommission das Recht gehabt hätte, ausnahmsweise eine zusätzliche Finanzhilfe vorzuschlagen, wenn sich der Schaden als wesentlich höher herausstellt als ursprünglich angenommen. Für den gegenteiligen Fall, dass nämlich der Schaden sich schließlich als wesentlich niedriger erweist als die Schätzungen vermuten ließen, wurde die Rückerstattung des betreffenden Betrages durch den Empfängerstaat eingeführt.

Die Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union wurde am 11. November 2002 verabschiedet und trat am 15. November, dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft.

3. HAUSHALTSFRAGEN: FINANZIERUNG DER SOLIDARITÄT

Zur Inanspruchnahme des neuen, außerhalb des üblichen EU-Haushalts mobilisierten Fonds, waren zwei Schritte erforderlich: Schaffung eines Verfahrens und eines Finanzinstruments, um das Geld verfügbar zu machen, und Schaffung einer Haushaltslinie, der das Geld zwecks Umsetzung zugewiesen würde.

Durch die Errichtung eines neuen flexiblen Instruments für Katastrophen wurde es möglich, auf unvorhergesehene und außergewöhnliche Umstände unter Einhaltung der Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau von Berlin zu reagieren. Das neue Instrument wurde festgelegt bei dem am 7. November 2002 durchgeführten Dreiergespräch durch Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung und Bestimmung der Durchführungsvorschriften. Sie sehen die Mobilisierung des Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. Euro vor, zusätzlich zu den einschlägigen Rubriken der finanziellen Vorausschau, die den Abruf der notwendigen Mittel nur im Falle der Mobilisierung zulassen.

Die neuen Haushaltslinien wurden unter Rubrik 3 (Haushaltslinie B2-400) der Finanziellen Vorausschau (interne Maßnahmen) und für Länder, über deren Beitritt zur Zeit verhandelt wird, unter Rubrik 7 (Haushaltslinie B7-090) untergebracht.

Teil 1: Jahresbericht 2002-2003

1. UMSETZUNG DES FONDS IM JAHR 2002

Während die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament noch über die vorgeschlagene Verordnung verhandelten, bereitete die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Behörden in Österreich, Tschechien, Frankreich und Deutschland die Mobilisierung des Fonds für diese Länder in informeller Weise vor. Die Anträge wurden informell entgegen genommen und analysiert, bei Bedarf wurden zusätzliche Informationen eingeholt.

In gleicher Weise wurden Modelle für standardisierte Zuschussentscheidungen und Umsetzungsvereinbarungen entwickelt sowie eine Methode zur Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ausgearbeitet (vgl. Teil 2 Kapitel 3).

Auf diese Weise war es möglich, dem Parlament und dem Rat als der Haushaltsbehörde nur zwei Tage nach der Annahme der Verordnung einen Entwurf für einen Berichtigungs- und Ergänzungshaushaltsplan zur Mobilisierung des Fonds vorzulegen [11]. Die Anträge wurden wie folgt zusammengefasst (vgl. Überblickstabelle in Anhang 1):

[11] Vorentwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 5 zum Haushaltsplan 2002, SEK(2002) 1221 endg. vom 13.11.2002.

"Deutschland: Die ersten von den Überschwemmungen verursachten Schäden traten am 10. August 2002 auf. Es waren über 337 000 Menschen und über 10 000 Unternehmen direkt betroffen, und es mussten über 100 000 Menschen evakuiert werden. Zu den am meisten betroffenen Regionen zählten Sachsen und Sachsen-Anhalt. Der geschätzte Gesamtschaden beträgt 9 151 Mio. Euro, wovon ein Schaden von etwa 5 000 Mio. Euro öffentliches Eigentum betrifft. Die deutschen Behörden behaupten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage zu sein, Auskünfte über die Versicherungsdeckung zu geben. Die Schäden an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen betragen über 3 300 Mio. Euro. Die Kosten der Maßnahmen, auf die in Artikel 3 der Verordnung Bezug genommen wird, werden auf etwa 1 500 Mio. Euro geschätzt.

Österreich: Die ersten durch das Hochwasser verursachten Schäden ereigneten sich am 6. August 2002. Zu den am meisten in Mitleidenschaft gezogenen Regionen zählten Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg. Es waren über 200 000 Menschen und über 2 400 Unternehmen betroffen. Der geschätzte Gesamtschaden beträgt 2 939 Mio. Euro, wovon etwa 1 448 Mio. Euro auf öffentliches Eigentum entfallen. Der österreichische Antrag enthält keine Angaben über die Versicherungsdeckung. Der Schaden an der öffentlichen Infrastruktur beträgt knapp 600 Mio. Euro.

Tschechien Der erste vom Hochwasser verursachte Schaden trat am 5. August 2002 auf. Der geschätzte Gesamtschaden beträgt 2 341 Mio. Euro, wovon etwa 770 Mio. EUR auf öffentliches Eigentum entfallen. 800-1000 Mio. Euro sind schätzungsweise von der Versicherung gedeckt. Sonstige Gemeinschaftsquellen, mit deren Beitrag zur Abdeckung des Schadens gerechnet wird, belaufen sich auf 51 Mio. Euro (PHARE, ISPA, SAPARD). Es wird ferner mit einem Darlehen der EIB in Höhe von 400 Mio. Euro gerechnet.

Frankreich: In der Region Languedoc-Roussillon kam es am 8. und 9. September 2002 zu sintflutartigen Regenfällen. Am meisten betroffen war das Département Gard, auf das der französische Antrag beschränkt ist. In diesem Département wurden die ersten vom Hochwasser verursachten Schäden am 8. September 2002 registriert. Es waren 295 Gemeinden (von 353) betroffen, in denen 94 % der Bevölkerung des Gard leben. 8000 Haushalte wurden obdachlos. Der geschätzte Gesamtschaden beträgt 834,5 Mio. EUR, wovon ungefähr 275 Mio. EUR auf öffentliches Eigentum entfallen. Die französischen Behörden erklären, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage zu sein, Angaben zur Versicherungsdeckung zu machen (es sind etwa 50 000 Schadensmeldungen von Personen oder Unternehmen eingegangen). Die Schäden an der öffentlichen Infrastruktur belaufen sich auf über 200 Mio. Euro. Die Kosten der in Artikel 3 der Verordnung genannten Maßnahmen werden auf etwa 225 Mio. EUR geschätzt, von denen sich die meisten auf Infrastrukturen beziehen."

Während Österreich, Tschechien und Deutschland das Kriterium "Katastrophe größeren Ausmaßes" erfuellten, wurde die Finanzhilfe für die Überschwemmungen in Frankreich auf der Grundlage des Kriteriums ,regionale Katastrophe" beantragt.

Unter Zuhilfenahme einer von der Kommission entwickelten Methode zur gerechten Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe (ausführlich in Teil 2 erläutert), die insbesondere die Höhe des Gesamtschadens und den relativen Wohlstand des Empfängerstaates berücksichtigt, wurden die folgenden Beträge vorgeschlagen und genehmigt:

Österreich // 134 Mio. EUR

Tschechien // 129 Mio. EUR

Frankreich // 21 Mio. EUR

Deutschland // 444 Mio. EUR

Gesamt 2002 // 728 Mio. EUR

Der Berichtigungshaushaltsplan wurde vom Europäischen Parlament am 21. November 2002 ohne Änderung angenommen.

Die vier Zuschussentscheidungen wurden von Herrn Barnier im Namen der Kommission am 11. Dezember unterzeichnet.

Gleichzeitig verhandelte die Kommission mit den vier Ländern über die Vereinbarungen zur Umsetzung der Finanzhilfen, für die von der Kommission zuvor Modellvereinbarungen ausgearbeitet worden waren. Der Zweck der Vereinbarungen besteht in der Festlegung einer Reihe von Bestimmungen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Kontrolle zu schützen. Sie bestimmen die Behörden im Empfängerstaat, die für die Umsetzung des Zuschusses verantwortlich sind, und definieren die Maßnahmen im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung, für die der Empfängerstaat die Finanzhilfe zu verwenden beabsichtigt. Im Falle der Beitrittsländer umfasst die Umsetzungsvereinbarung auch die Bestimmungen der Zuschussentscheidung, die nicht direkt auf sie anwendbar ist, weil sie noch keine Mitgliedstaaten sind.

Anlässlich des Europäischen Rates vom 12. Dezember wurden die entsprechenden Umsetzungsvereinbarungen von Herrn Barnier und den Außenministern Österreichs, Frankreichs und Deutschlands unterzeichnet. Die Umsetzungsvereinbarung mit Tschechien wurde von Herrn Barnier am 18. Dezember in Brüssel und vom tschechischen Finanzminister am 19. Dezember in Prag unterzeichnet. Innerhalb der darauffolgenden Tage erfolgten die Auszahlungen in voller Höhe.

Während die Verordnung keine speziellen Überwachungsmaßnahmen vorsieht, ist es die allgemeine Pflicht der Kommission, die Maßnahmen, für die sie die politische und haushaltsmäßige Verantwortung trägt, regelmäßig zu bewerten. Die Überprüfung des Fortschritts der praktischen Umsetzung wurde daher als wichtig angesehen. Zu diesem Zweck fanden im Mai (Berlin und Dresden, Wien und Prag) und im Juli 2003 (Nimes) Besuche in allen Empfängerstaaten und den wichtigen betroffenen Regionen statt. Diese Besuche sollten einem doppelten Zweck dienen: die Empfängerstaaten sollten Anliegen zur Sprache bringen, wo sie Anleitungen von der Kommission benötigten; die Kommission sollte sich andererseits einen Überblick darüber verschaffen, ob das Umsetzungssystem angemessen war und der Fortschritt groß genug war, um eine vollständige Umsetzung der Finanzhilfe innerhalb des zur Verfügung stehenden Jahres zu gewährleisten. Die Kommission ersuchte ferner um Fortschrittsberichte, die sie von den Umsetzungsbehörden, die die Berichte zu internen Zwecken verfasst hatten, entgegennahm.

2. UMSETZUNG DES FONDS IM JAHR 2003

2003 langten bei der Kommission insgesamt 10 neue Anträge auf Mobilisierung des Fonds ein (vgl. Übersichtstabelle in Anhang 2) [12].

[12] Dieser Bericht ist im Wesentlichen auf jene Fälle beschränkt, die im Berichtszeitraum entschieden wurden. Die anderen Fälle werden ausführlich in dem Bericht über das Jahr behandelt, in dem sie entschieden wurden.

Im Juli 2003 schlug die Kommission vor, den Fonds für drei Katastrophen ein zweites Mal zu mobilisieren [13]: Es handelte sich dabei um den Ausbruch des Ätna, das Erdbeben im Molise und in Apulien, Italien, und den Untergang des Öltankers Prestige sowie die darauffolgende Ölpest in Spanien. Während dieses Paket noch in Diskussion begriffen war, schlug die Kommission ferner die Mobilisierung des Fonds für die Waldbrände vor, die im August 2003 in Portugal ausgebrochen waren [14]. Die zwei Vorschläge wurden in der Folge in einen einzigen Berichtigungshaushaltsplan aufgenommen [15]. Der Vorschlag zur Mobilisierung des Fonds wurde im Wesentlichen wie folgt begründet [16]:

[13] Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans N° 5 zum Haushaltsplan 2003, SEK(2003) 886 endg. vom 30.7.2003.

[14] Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Haushaltsplan 2003, SEK(2003) 1059 endg. vom 25.9.2003.

[15] Endgültige Annahme des Berichtigungshaushaltsplans N° 5 der Europäischen Union für das Finanzjahr 2003, ABl. L 310 Seite 1 vom 26.11.2003

[16] Siehe vollständigen Wortlaut in APBR 5/2003

Ölpest durch den Tanker Prestige: Nach der Katastrophe, die durch das Sinken des Öltankers Prestige am 19. November 2002 ausgelöst wurde, reichten die spanischen Behörden am 13. Januar 2003 einen Antrag zur Mobilisierung des Fonds ein. Da die Katastrophe nicht natürlicher Art war, lag sie außerhalb des Hauptanwendungsbereichs des Fonds. Die spanischen Behörden konnten jedoch nachweisen, dass die speziellen Umstände, insbesondere das Ausmaß und die Art der verursachten Schäden, die Unsicherheit darüber, wann eine Lösung für die fortdauernde Verschmutzung gefunden sein würde, und die langfristigen negativen Auswirkungen auf die in Mitleidenschaft gezogene Region ein solches Ausmaß angenommen hatten, dass die Mobilisierung des Fonds gerechtfertigt erschien. Die Kommissionsdienststellen vertraten die Ansicht, dass der direkte Schaden auf 436 Mio. Euro zu schätzen sei (bereinigte Zahl, in der die Entschädigungen aus dem IOPC-Fonds und der Abzug bestimmter indirekter Schäden von der ursprünglich vorgelegten Zahl berücksichtigt sind). Ein spezielles Merkmal des Prestige-Falles war darin zu sehen, dass die Überprüfung, ob der Fall allen in der Verordnung festgelegten Kriterien für ,regionale Katastrophen" entsprach, objektiv auf Schwierigkeiten stieß. Da die Verschmutzung in erster Linie das Meer und die Strände direkt betraf, schien es schwierig, die ,betroffene Region" vernünftig zu definieren, wie dies in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung gefordert wird, und zu bestätigen, dass "der größte Teil der Bevölkerung", die in dem Gebiet lebte, in Mitleidenschaft gezogen war. Andererseits konnten die schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität für das küstennahe Gebiet, wo ein Großteil der Bevölkerung der 4 autonomen Regionen lebt, belegt werden. Diese Folgen wirkten sich auf die Wirtschaft insgesamt aus, zogen aber auch die Lebensbedingungen vieler Menschen in Mitleidenschaft. Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verordnung in diesem konkreten Fall angesichts des außerordentlichen Charakters und der Umstände der Katastrophe und der eindeutig nachgewiesenen negativen Folgen angewendet werden sollte und die Mobilisierung des Solidaritätsfonds daher gerechtfertigt erschien.

Erdbeben im Molise und in Apulien: Die Katastrophe ereignete sich am 31. Oktober 2002, der Antrag zur Mobilisierung des Fonds wurde am 13. Januar 2003 innerhalb der rückwirkenden Frist gestellt, die in Artikel 13 der Verordnung festgelegt ist. Da es eine Katastrophe natürlicher Art war, fällt sie in den Hauptanwendungsbereich des Fonds. Die direkten Schäden wurden auf 1 558 Mio. Euro geschätzt. Die von der Katastrophe in Mitleidenschaft gezogene Region wurde eindeutig ermittelt, es handelt sich dabei um 65 Gemeinden in der Provinz Campobasso/Molise und 14 Gemeinden in der Provinz Foggia/Apulien. Die Bevölkerung der betroffenen und ermittelten Region umfasste 243 000 Einwohner, von denen die überwiegende Mehrheit direkt in Mitleidenschaft gezogen war. Während im Allgemeinen eine Mobilisierung des Fonds für regionale Katastrophen, die geographische Gebiete oder Einwohnerzahlen in unbedeutendem Ausmaß betreffen, als nicht gerechtfertigt erscheint, sollte dieses Element von Fall zu Fall beurteilt und das relative Ausmaß des Schadens und die Schwere der Folgen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigten die Höhe der direkten Schäden sowie der eher isolierte Charakter des Gebietes die Schlussfolgerung, dass ein beträchtliches Ausmaß erreicht worden war. Die schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region wurden nachgewiesen: Die betroffene Region - die zwar nicht als "abgelegen" eingestuft werden kann - war durch ihre eher isolierte Lage charakterisiert. Die italienischen Behörden wiesen nach, dass die Auswirkungen des Erdbebens auf das betroffene Gebiet, das vor dem Beben bereits als wirtschaftlich besonders schwach und sozial aufgesplittert galt, von einer solchen Schwere waren, dass die Mobilisierung des Fonds gerechtfertigt schien.

Ausbruch des Vulkans Ätna: Nach dem Ausbruch des Ätna, der am 26. Oktober begann, und nach den darauffolgenden Erdbeben und Aschenregen im Laufe von mehreren Monaten, wurde der Antrag am 13. Januar 2003 innerhalb der in Artikel 13 der Verordnung festgesetzten rückwirkenden Frist eingebracht. Da es eine Katastrophe natürlicher Art war, fiel sie in den Hauptanwendungsbereich des Solidaritätsfonds der EU. Die Kommissionsdienststellen vertraten die Auffassung, dass die direkten Gesamtschäden auf 849 Mio. Euro (nach Abzug nicht förderfähiger, indirekter Schäden bereinigte Zahl) zu schätzen seien. Die betroffene Region wurde auf die Provinz Catania mit einer Bevölkerung von 1,069,000 Einwohnern eingegrenzt, wovon 920 000 (86 %) Personen direkt betroffen waren. Schwere durch Erdbeben und Lava hervorgerufene Schäden wurden in 14 Gemeinden registriert, wobei 160 000 Personen in Mitleidenschaft gezogen wurden; über 3000 Behausungen und zahlreiche öffentliche Gebäude waren nicht mehr sicher, während die Schäden an Privateigentum und öffentlichen Gebäuden sowie an der Infrastruktur auf 590 Mio. Euro geschätzt wurden. Schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region waren bedingt durch (i) die anhaltenden Ausbrüche und seismischen Aktivitäten im Laufe von mehreren Monaten (ii) das Ausmaß der Arbeit zur Behebung der Schäden - die auf über zwei Jahre geschätzt wurde - und zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen des Aschenregens. Es war davon auszugehen, dass der erwartete wirtschaftliche Schaden in Höhe von 3 Mrd. Euro Folgewirkungen für die gesamte sizilianische Wirtschaft haben würde. Die Verluste der Landwirtschaft, der wichtigsten wirtschaftlichen Ressource von Catania mit über 30 000 Beschäftigten, werden auf 50 % der laufenden Saison geschätzt. Die allgemeine Verlangsamung der Wirtschaft hat ein Ausmaß von 35 % erreicht, die für die Wirtschaft der Insel lebenswichtigen Bestellungen im Fremdenverkehr sind um bis zu 80 % zurückgegangen. Die Schließung oder der stark verminderte Betrieb am Flughaben Catania wurde als besonders schädlich erachtet. Die Provinz Catania ist ein Teil Siziliens, dessen Lebensbedingungen und Wirtschaft durch die insulare und entlegene geographische Lage, die beschränkte Erreichbarkeit und teilweise durch die Abgeschiedenheit und Entfernung von den Zentren der italienischen Wirtschaft gekennzeichnet werden, Faktoren, die die sizilianische Wirtschaft besonders anfällig machen.

Waldbrände in Portugal: Die Katastrophe nahm am 20. Juli 2003 ihren Anfang. Der formelle Antrag ging am 13. August 2003 innerhalb der festgesetzten Frist ein und wurde durch zusätzliche Informationen, die am 22. August 2003 einlangten, ergänzt. Die Katastrophe bestand aus einer Reihe von Bränden großen Ausmaßes, die aufgrund sehr hoher Temperaturen und einer niedrigen Luftfeuchtigkeit forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Flächen heimsuchten. Die Waldbrände kosteten 18 Personen das Leben. Schätzungsweise wurden durch die Brände 270 000 ha Wald und 25 000 ha landwirtschaftliche Fläche zerstört, was bei etwa 45 000 Personen zu Gewinneinbußen und Einnahmeverlusten führte. Für Portugal wurden die direkten Schäden auf 946 489 Mio. Euro geschätzt. Da dieser Betrag über 0,6 % des portugiesischen BNE liegt (d. h. 718 120 Mio. Euro überschreitet), wurde die Katastrophe im Sinne der Verordnung als "Katastrophe größeren Ausmaßes" eingestuft. Die Kosten der wichtigsten Rettungsmaßnahmen, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähig sind, werden auf 79 579 Mio. Euro geschätzt.

Im Einklang mit der festgelegten Methode wurde die Mobilisierung der folgenden Beträge vorgeschlagen und beschlossen:

// Höhe des Zuschusses

Italien - Erdbeben Molise/Apulien // 30 826 Mio. EUR

Italien - Ausbruch des Ätna // 16 798 Mio. EUR

Spanien - Öltanker Prestige // 8 626 Mio. EUR

Portugal - Waldbrände // 48 539 Mio. EUR

Gesamt // 104 789 Mio. EUR

Ein weiterer Antrag aus Italien, der als Folge der schweren Überflutungen in verschiedenen Regionen Norditaliens eingebracht worden war, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsfrist von 10 Wochen, gerechnet ab den ersten Schäden, nicht eingehalten worden war. Außerdem reichten die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um feststellen zu können, ob die für außergewöhnliche regionale Katastrophen festgelegten Kriterien wirksam eingehalten worden waren.

Der Berichtigungshaushaltsplan wurde vom Europäischen Parlament am 8. Oktober 2003 ohne Änderungen angenommen. Die Zuschussentscheidungen wurden von Herrn Barnier im Namen der Kommission für Portugal am 17. November 2003, für die zwei italienischen Katastrophen am 5. Dezember 2003 und für Spanien am 12. Dezember 2003 unterzeichnet.

Die Umsetzungsvereinbarung mit Portugal wurde von Herrn Barnier und dem portugiesischen Staatssekretär für Europäische Angelegenheiten am 17. November in Brüssel unterzeichnet. In den darauffolgenden Tagen wurde der Zuschuss in voller Höhe ausbezahlt. Im Falle Italiens und Spaniens war die Unterzeichnung der Vereinbarungen (schriftliches Verfahren) während der Erstellung des vorliegenden Berichts im Gange.

Im Berichtszeitraum standen noch fünf endgültige Entscheidungen für im Jahre 2003 eingereichte Fälle aus [17]:

[17] Diese Fälle wurden von der Kommission am 9. März 2004 entschieden, siehe Überblickstabelle in Anhang 2.

Zwei Anträge wurden auf der Grundlage des Kriteriums ,Katastrophe größeren Ausmaßes" eingereicht: die Katastrophe in Malta als Folge von Stürmen und Überflutungen im September und der Antrag Griechenlands im Zusammenhang mit den extremen Wetterbedingungen während der Wintermonate 2002/2003.

Im September legte Frankreich einen Antrag vor, der auf der Grundlage des Kriteriums "regionale Katastrophe" eingebracht wurde und mit den Waldbränden in Zusammenhang stand, die im Juli und August 2003 in verschiedenen Teilen im Südosten Frankreichs und in Korsika ausgebrochen waren.

Der spanische Antrag, der im Zusammenhang mit den Waldbränden im Sommer eingebracht wurde, beruhte ursprünglich auf dem Kriterium "regionale Katastrophe", das nach Auffassung der Kommission nicht erfuellt worden war. Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Berichts sind die Kommissionsdienststellen mit der Beurteilung der Frage beschäftigt, ob es die vorgelegten Beweise erlauben, bei jenen spanischen Waldbränden, die sich in der Nähe der portugiesischen Grenze ereigneten, das Kriterium ,Nachbarmitgliedstaat" zugrunde zu legen.

Im November legte Italien einen weiteren Antrag vor, der mit dem Kriterium "regionale Katastrophe" begründet wurde und sich auf die Überschwemmungen in Friaul Julisch-Venetien bezog.

Teil 2: Art der Anwendung der Verordnung

Bis Ende November 2003, d. h. innerhalb des ersten Jahres der Anwendung, gingen bei der Kommission insgesamt 14 Anträge zur Mobilisierung des Solidaritätsfonds ein. Fünf Anträge beruhten auf dem Hauptkriterium "Katastrophe größeren Ausmaßes", das in Artikel 2 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung festgelegt ist [18]. Ein Antrag, der sich auf die Waldbrände 2003 in Spanien bezog, legte das Kriterium "Nachbarmitgliedstaat" nach Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung zugrunde, während die restlichen acht Anträge [19], d. h. die Mehrheit der Fälle, mit dem Kriterium "regionale Katastrophe" nach Artikel 2 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung begründet wurde. Nur eine Katastrophe, die durch das Sinken des Öltankers Prestige ausgelöste Ölverschmutzung, war nicht natürlichen Ursprungs. Die Kommission musste in jedem Fall beurteilen, ob den Bedingungen der Verordnung zur Mobilisierung des Fonds entsprochen wurde.

[18] 2002 : Überschwemmungen in Österreich, Deutschland und Tschechien ; 2003 : Waldbrände in Portugal, Überschwemmungen und Stürme in Malta

[19] 2002 : Überschwemmungen im Département Gard/Frankreich; 2003 : Überschwemmungen in Norditalien, Ausbruch des Ätna, Erdbeben im Molise und in Apulien, extreme Wetterbedingungen in Griechenland, Untergang des Öltankers Prestige/Spanien, Waldbrände in Frankreich und Friaul Julisch-Venetien/Italien.

Bei Katastrophen größeren Ausmaßes sieht die Verordnung ein einziges entscheidendes Kriterium für die Zuschussfähigkeit vor: das Ausmaß der verursachten Schäden, was es der Kommission ermöglichte, ihre Prüfung in sehr kurzer Zeit abzuschließen. In allen anderen Fällen, in denen um die außerordentliche Mobilisierung des Fonds ersucht wurde, war eine viel detailliertere Prüfung erforderlich und es mussten vom antragstellenden Staat zusätzliche Informationen eingeholt werden, was sich als äußerst zeitraubend herausstellte. Der Umstand, dass in einigen Fällen die Anträge und die nachfolgenden Angaben erst übersetzt werden mussten, bevor sie bearbeitet werden konnten, führte zu weiteren Verzögerungen.

Die Analyse der Anträge zeigte, dass bestimmte, von der Verordnung eingeführte Schlüsselbegriffe der Auslegung bedürfen, um in der Praxis angewendet werden zu können. Die Kommission hat die Verordnung in der im nachfolgenden Kapital 1 beschriebenen Weise angewendet, nicht zuletzt mit dem Ziel, eine gleichmäßige Behandlung aller Fälle sicherzustellen, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung gefordert wird. Ebenso musste zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Behandlung eine Methode zur Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe entwickelt werden, sobald die Schlussfolgerung gezogen war, dass eine Katastrophe für Hilfe aus dem Solidaritätsfonds in Frage kommt. Die von der Kommission entwickelte Methode und ihre Begründung werden nachstehend in Kapitel 3 beschrieben.

1. ALLGEMEINE BEGRIFFE

Es wurde festgestellt, dass die folgenden Begriffe einer präziseren Definition bedürfen:

Art der Katastrophe

..kann Hilfe von dem Fonds "hauptsächlich mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes ...eintritt" (Artikel 2 Absatz 1)

Katastrophen nicht natürlicher Art sind zwar nicht ausgeschlossen, die Verordnung reserviert die Hilfe aus dem Fonds jedoch "hauptsächlich" für Naturkatastrophen. Dies bedeutet, dass Katastrophen, die nicht natürlicher Art sind, die Hilfe aus dem Solidaritätsfonds in Anspruch nehmen können, wenn dafür eine besondere Begründung gegeben wird. Dieses Kriterium war u. a. deswegen in die Verordnung aufgenommen worden, weil Konflikte mit dem "Verursacherprinzip" vermieden werden sollten und die gesetzliche Haftung für die verursachten Schäden nicht unterlaufen werden sollte. Wenn ein Staat trotz eines Vorfalls nicht natürlicher Art Hilfe aus dem Fonds beantragt, muss er die Gründe anführen, warum die Fondsintervention trotzdem gerechtfertigt sein könnte (z. B. Konkurs der haftenden Partei). Der Umstand, dass die haftende Partei nicht ausreichend versichert war, sollte an und für sich keinen ausreichenden Grund darstellen.

Schwellenwert für die Schäden

Um als Katastrophe "größeren Ausmaßes" zu gelten, müssen die Schäden auf über 3 Mrd. EUR oder mehr als 0,6 % des BNE geschätzt werden, wobei der niedrigere der zwei Werte ausschlaggebend ist. Katastrophen geringeren Ausmaßes sind nur im Rahmen der Kriterien ,Nachbarmitgliedstaat" oder ,regionale Katastrophe" (siehe nachstehende Absätze 2.1 und 2.2) förderfähig.

Anhäufung verschiedener Ereignisse

Die Verordnung bezieht sich auf einzelne Ereignisse (eine Katastrophe). Die Kumulierung verschiedener Ereignisse über einen längeren Zeitraum und möglicherweise unterschiedlicher Art wird nicht akzeptiert. Aus diesem Grund wurden die griechischen Behörden ersucht, ihren Antrag, der ursprünglich auf dem Kriterium "Katastrophe größeren Ausmaßes" beruhte und sich auf verschiedene Ereignisse bezieht, die im Laufe von drei Monaten durch extreme Wetterbedingungen (Frost, schwere Schneefälle, Sturm usw.) verursacht wurden, zu überprüfen, um festzustellen, ob eines der Einzelereignisse als außergewöhnliche regionale Katastrophe eingestuft werden könne [20].

[20] Zum Zeitpunkt, als dieser Bericht erstellt wurde, stand die formale Entscheidung der Kommission noch aus.

Mehrere Ereignisse derselben Art, die in einem relativ kurzen Zeitraum, der ein paar Wochen nicht überschreitet, eintreten, können als eine einzelne Katastrophe größeren Ausmaßes akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass den Ereignissen derselbe (nicht nur ähnliche) Grund zugrunde lag, auch wenn verschiedene Regionen eines Staates betroffen waren. Diese Denkweise wurde im Falle der Waldbrände in Portugal im Sommer 2003 angewendet. Die Bedingungen, die im Rahmen des Kriteriums "regionale Katastrophe" zu erfuellen sind, unterscheiden sich jedoch von jenen, die bei Katastrophen größeren Ausmaßes anzuwenden sind. Aus diesem Grund ist die Kumulierung von geographisch gestreuten Ereignissen und ihre Darstellung als eine regionale Katastrophe nicht akzeptabel, auch wenn die verschiedenen Ereignisse von derselben Art sind.

Berechnung des Schwellenwerts

"Schäden, die auf über 3 Mrd. Euro, zu Preisen von 2002, oder mehr als 0,6 % seines BNE" geschätzt werden (Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1)

Zur Berücksichtigung der Preise von 2002 bedient sich die Kommission eines Deflators, der auf die Zahl von 3 Mrd. Anwendung findet. Der im Gemeinschaftshaushalt 2003 verwendete jüngste Deflator beträgt aufgrund der makroökonomischen Entwicklung der Union 1,8 %. Den Preisen von 2002 im Ausmaß von 3 Milliarden entsprechen daher die Preise von 2003 im Ausmaß von 3,054 Mrd. (3 x 1,018).

Für das zweite Jahr vor dem Antragsdatum verwendet die Kommission für das Bruttonationaleinkommen (BNE) harmonisierte Zahlen von EUROSTAT, die im Allgemeinen als zuverlässig gelten. Wenn keine zuverlässige BNE-Zahl jüngeren Datums verfügbar ist, wird das BIP verwendet (bisher nie der Fall).

Begriff der Versicherbarkeit

"Zahlungen des Fonds sind grundsätzlich auf ... nicht versicherbare Schäden beschränkt" (Artikel 3 Absatz 3)

Das Argument, wonach alles versicherbar ist, wenn nur die Prämien hoch genug sind, entspricht nicht der Realität und nach Ansicht der Kommission nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Der Grund für die Einführung des Begriffs der Nicht-Versicherbarkeit in die Verordnung war eher darin zu suchen, dass das Verursacherprinzip und die Verpflichtung des Einzelnen zur Ergreifung ausreichender Vorsichtsmaßnahmen nicht untergraben werden sollte. Auf diese Art sollte vermieden werden, dass der Solidaritätsfonds zur Abdeckung von Schäden herangezogen wird, die angemessen hätten versichert werden müssen oder für die eine klare Haftung besteht. Aus verschiedenen Gründen war diese Idee jedoch schwer in die Praxis umzusetzen.

Zunächst gibt es in den Ländern, die für die Inanspruchnahme des Fonds in Frage kommen, keinen einheitlichen Versicherungsmarkt. Für bestimmte Risiken kann in einigen Ländern ein Versicherungsschutz angeboten werden oder sogar verpflichtend sein, während in anderen Ländern nichts Vergleichbares vorhanden ist [21]. Im Privatsektor ist es schon jetzt nahezu unmöglich, in 10 Wochen in Erfahrung zu bringen, was eigentlich tatsächlich Versicherungsschutz genießt; noch schwieriger ist die Beantwortung der Frage, was versichert hätte sein können, d. h. was versicherbar war. Da die Fondsintervention jedoch nur für öffentliche Ausgaben vorgesehen ist, ist diese Bestimmung von geringer Relevanz. Andererseits schließen Behörden in der Regel für ihre Vermögenswerte keine Versicherung ab, sogar wenn in einigen Fällen ein Versicherungsschutz möglich gewesen wäre. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber keine Störung der allgemeinen Praxis in den Mitgliedstaaten beabsichtigte.

[21] In diesem Zusammenhang gab die Kommission eine Studie über die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Versicherungssysteme in Auftrag.

Aus diesen Gründen gab sich die Kommission bei der Prüfung der Fondsanträge mit den Angaben darüber zufrieden, ob die vorgeschlagenen zuschussfähigen Hilfsmaßnahmen wirksam versichert oder in sonstiger Weise gedeckt waren, z. B. durch internationale Instrumente wie den Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden IOPC (wie beim Öltanker Prestige). Wenn dies der Fall war, zog die Kommission den entsprechenden Betrag von den Gesamtkosten der zuschussfähigen Hilfsmaßnahmen (zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung) und vom Betrag der direkten Gesamtschäden ab, was zu einer Herabsetzung des Zuschusses führte (vgl. nachstehendes Kapitel über die Berechnungsmethode; im Falle des Öltankers Prestige und der Waldbrände in Portugal relevant). Nachträgliche Anpassungen können erforderlich sein, wenn die Empfänger ihre Schlussberichte mit allen relevanten Informationen eingereicht haben.

Frist für die Einreichung der Anträge

"...spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden" (Artikel 4 Absatz 1)

Die Anträge müssen innerhalb von 10 Wochen nach dem ersten Auftreten einer Katastrophe gestellt werden. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt der ersten Schäden berechnet, die vom antragstellenden Land bestätigt werden müssen und von der Kommission unter Zuhilfenahme anderer verfügbarer Informationen überprüft werden. Die Anträge müssen bei der Kommission innerhalb der Frist eingelangt sein, was durch den Eingangsstempel belegt wird. Diese Vorgangsweise steht mit den Vorschriften für andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft, wie z. B. die Strukturfonds, im Einklang und spiegelt die allgemeine Praxis in den Mitgliedstaaten wider. Um das Wesen des Fonds als Hilfsinstrument in Notfällen zum Ausdruck zu bringen, akzeptiert die Kommission jedoch die Antragstellung auf elektronischem Wege. In diesem Fall ist das Eingangsdatum das Datum, das vom E-Mail-Server automatisch angezeigt wird.

Wenn festgestellt wird, dass die durch die Katastrophe verursachten Schäden vor der Zehn-Wochen-Frist eingetreten sind, gilt der Antrag als nicht zulässig. Dies war beim Antrag Italiens im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Norditalien der Fall.

Die Anträge sollten alle in der Verordnung geforderten Informationen enthalten. Wenn dies nicht möglich ist, können ergänzende Angaben zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch so früh wie möglich, nachgereicht werden. Damit der Antrag zugelassen wird, müssen jedoch folgende Mindestinformationen vorliegen: Benennung der Katastrophe, Ort der Katastrophe und ihr Beginn, da der Antrag sonst zurückgewiesen wird. Wo dies nicht der Fall war, galt der Antrag erst als zu dem Zeitpunkt eingelangt, zu dem diese grundlegenden Informationen übermittelt wurden.

Während alle Anträge auf der Grundlage der Kriteriums "Katastrophe größeren Ausmaßes" sehr rasch erledigt werden konnten, war dies bei Anträgen auf der Grundlage des Kriteriums ,regionale Katastrophe" nicht immer der Fall. In all diesen Fällen musste die Kommission den antragstellenden Staat zumindest ein Mal um ergänzende Informationen ersuchen, um den viel detaillierteren Anforderungen der Verordnung Genüge zu tun. In einigen Fällen waren die Antworten unvollständig oder langten erst nach Monaten ein, was - neben der Notwendigkeit der Anfertigung von Übersetzungen (in einigen Fällen) - zu Verzögerungen von bis zu einem Jahr führte, ein Umstand, der zum Wesen des Fonds als Notfallinstrument im Widerspruch steht.

Um dieser unbefriedigenden Situation abzuhelfen, wird die Kommission in Zukunft eine Frist für ergänzende Informationen setzen und ihre Beurteilung des Antrags auf spätestens vier Monate nach dessen Eingang auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen abschließen (vgl. Schlussfolgerungen dieses Berichts).

Definition des Schadensbegriffes

"Gesamtschaden" (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a))

Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Katastrophe wird nur der direkte Schaden in Betracht gezogen, während der indirekte Schaden, wie z. B. Einkommens- und Produktionsverluste aufgrund der Unterbrechung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Gehälter, Betriebseinkommen, Stornierungen im Fremdenverkehr), geringere Beiträge zu den Sozialversicherungssystemen, Verlust zukünftiger Ernten (zerstörte laufende Ernten werden berücksichtigt), außer Acht gelassen wird. Auch ein hypothetischer Schaden, wie z. B. ein fiktiver Preis für den Entgang des Erholungswerts von niedergebrannten Wäldern ("5 Euro pro entgangenem Besuch") findet keine Berücksichtigung.

Die Festsetzung des Schadensbetrages im Einklang mit der einzelstaatlichen Praxis wird dem antragstellenden Land überlassen. Bei Anlagevermögen bedeutet dies gewöhnlich "Kosten der Wiederherstellung" (insbesondere bei Gebäuden und Infrastrukturen), wogegen bei anderen Vermögenswerten wie z. B. zerstörten beweglichen Gütern, vom Verkehrswert ausgegangen werden sollte. Umweltschäden können insofern berücksichtigt werden, als reale Kosten damit verbunden sind, z. B. für Aufräumungsarbeiten. Die Interventionskosten der Rettungsdienste gelten als Teil des Gesamtschadens.

Für die Überprüfung, ob der Schwellenwert für die Mobilisierung des Fonds erreicht wird, dient der direkte Schaden aus folgenden Gründen als Grundlage: Es gibt kein allgemein anerkanntes Konzept des indirekten Schadens. Es hat sich herausgestellt, dass es ohnehin äußerst schwierig ist, innerhalb der zehnwöchigen Antragsfrist verlässliche Schätzungen des direkten Schadens zu erhalten; die Berücksichtigung des indirekten Schadens würde zu enormen Verzerrungen, weiteren Verzögerungen und möglicherweise einem größeren Bedarf an nachträglichen Berichtigungen und Einziehungen führen.

Tatsächliche oder erwartete Zahlungen von Versicherungen oder internationalen Quellen, wie z. B. dem IOPC (jedoch keine anderen EU-Zuschüsse) für Hilfsmaßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung werden vom Gesamtschaden jedoch abgezogen (Anwendung im Fall Prestige). Schenkungen sollten sich jedoch nicht auf den Gesamtschadensbetrag auswirken, da die Bereitschaft zu Schenkungen sonst unterlaufen werden könnte. Auch Darlehen der EIB wirken sich nicht auf den Gesamtschaden aus.

Die Kommission beurteilt die Plausibilität der Schadenszahlen und überprüft die Zahlen möglichst unter Zuhilfenahme von Informationen aus anderen Quellen. Gegebenenfalls werden die von den antragstellenden Staaten zur Verfügung gestellten Zahlen von der Kommission bereinigt, bevor sie als Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Finanzhilfe verwendet werden. Sonstige Informationen sind jedoch nicht in allen Fällen verfügbar, und die Kommission verfügt in diesem Bereich über keine spezielle Sachkenntnis. In Zukunft könnte sich der Rückgriff auf unabhängige externe Sachkenntnisse jedoch als angemessen erweisen; für diesen Zweck werden jedoch spezielle Kredite zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zuschussfähige Kosten

"Geschätzte Kosten der Maßnahmen" (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b))

Ziel der Zuschüsse aus dem Fonds ist es, einen Teil der öffentlichen Ausgaben der Empfängerstaaten zu decken. Die Zuschüsse dürfen nur zur Finanzierung der Kosten bestimmter wesentlicher Rettungsmaßnahmen, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführt werden, verwendet werden und dürfen daher nie die Höhe dieser Kosten überschreiten. Die Auswahl dieser Maßnahmen (die in der Umsetzungsvereinbarung aufgeführt sind) ist dem Empfängerstaat überlassen. Da die öffentlichen Mittel in allen Fällen zu mehr herangezogen werden als nur zur Finanzierung der Kosten der Rettungsmaßnahmen, scheint die Forderung der Verordnung nach Deckung "eines Teils" der öffentlichen Ausgaben erfuellt zu sein. Jedenfalls erlegt diese Bestimmung keine Verpflichtung zur Kofinanzierung einzelner Maßnahmen auf. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte diskutiert werden, die Fondszuschüsse auf einen bestimmten Anteil an den Gesamtkosten der zuschussfähigen Maßnahmen zu beschränken, wie sie zum Zeitpunkt des Vorschlags der Kommission zur Mobilisierung des Fonds geschätzt werden, zu begrenzen Diese Frage wird bei der für Herbst 2004 geplanten Solidaritätsfonds-Konferenz vertieft werden. Im Lichte dieser Diskussion würde die Kommission entsprechende Vorschläge machen.

Der für die Rettungsmaßnahmen geschätzte Betrag darf das unmittelbar Notwendige nicht überschreiten (Wiederherstellung der Funktion) und wird die Kosten für die vollständige Wiederherstellung in der Regel nicht decken. Es wird jedoch anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen nur die vollständige Wiederherstellung eine praktikable Lösung darstellt. Wenn mit der Wiederherstellung die Einführung von Verbesserungen verbunden ist, dürfen die zusätzlichen Kosten in keinem Fall vom Fonds beansprucht werden. Wenn Ausrüstungen ersetzt werden müssen, (z. B. Fahrzeuge der Rettungsdienste, die während der Maßnahme zerstört wurden), darf nur der Verkehrswert dieser Ausrüstung beansprucht werden.

Es hat sich herausgestellt, dass der Anteil der wesentlichen Rettungsmaßnahmen im Verhältnis zum Gesamtschaden je nach Art der Katastrophe und der Charakteristik des betroffenen Gebiets sehr unterschiedlich ist (vgl. Anhänge 1 und 2). Der eine Extremfall war die vom Öltanker Prestige verursachte Ölpest, wo praktisch keine privaten oder öffentlichen Vermögenswerte beschädigt wurden und sich die Kosten nahezu ausschließlich auf die (zuschussfähigen) Reinigungsarbeiten bezogen. In diesem Fall machten die zuschussfähigen Maßnahmen 95 % des Gesamtschadens aus. Im Gegensatz dazu betraf der Großteil des Schadens, der durch die portugiesischen Waldbrände verursacht wurde, im Privatbesitz befindliche Wälder, so dass der Anteil der zuschussfähigen Maßnahmen nur 8 % des Gesamtschadens ausmachte.

Koordinierung mit anderen Finanzinstrumenten

"Andere Quellen der Gemeinschaftsförderung" (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (c))

Informationen über die Finanzierung der Katastrophe durch andere Quellen der Gemeinschaft - insbesondere von Maßnahmen, die im Rahmen des Fonds zuschussfähig sind - werden aus zwei Gründen eingeholt: zur Sicherstellung eines koordinierten Ansatzes dieser Instrumente, wodurch ihre Effizienz maximiert wird, und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung. Die Kommission hat die antragstellenden Staaten wiederholt aufgefordert, sich der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder der Heranführungsinstrumente zu bedienen, wenn eine von einer Katastrophe heimgesuchte Region für Hilfe im Rahmen eines dieser Instrumente in Frage kommt. Innerhalb des Rechtsrahmens dieser Instrumente war und ist die Kommission bereit, bei der Umlenkung von Mitteln so flexibel wie möglich vorzugehen, damit die Folgen einer Katastrophe gemildert werden können und - was noch wichtiger ist - den Maßnahmen zur Katastrophenverhütung größere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Mittel des EAGFL, Abteilung Garantie, können über Ausnahmeregelungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der ersten Säule (z. B. durch vorgezogene Zahlungen, landwirtschaftliche Nutzung von brachliegenden Böden) und über die speziellen Wiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums ebenfalls zur Katastrophenhilfe beitragen.

"Sonstige nationale oder internationale Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater Versicherungsdeckung " (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (d))

Die antragstellenden Staaten werden ersucht, eine Schätzung anderer öffentlicher und privater Finanzierungsquellen vorzulegen, die bei der Behebung der Schäden einen Beitrag leisten könnten; dazu zählt auch die Deckung durch Versicherungen. Die Übermittlung verlässlicher Daten über den Versicherungsschutz innerhalb von 10 Wochen nach einer Katastrophe stellte sich als äußerst schwierig heraus, da die Einreichung privater Ansprüche üblicherweise viel länger dauert und ihre Erledigung noch mehr Zeit in Anspruch nimmt. Was die Antragsteller jedoch in der Regel zur Verfügung stellen können ist die Information, ob der öffentliche Schaden versichert war - was normalerweise nicht der Fall ist.

Die Regierung von Sachsen hat zusammen mit dem Roten Kreuz ein elektronisches Instrument mit der Bezeichnung PHOENIX entwickelt, das im Wesentlichen eine interaktive Datenbank darstellt, die für die Sammlung von Informationen über die verschiedenen Finanzierungsquellen der verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen, die zur Wiedergutmachung des von der Hochwasserkatastrophe 2002 verursachten Schadens beitrugen, auf Projektebene erfolgreich eingesetzt wurde. Diese Datenbank ist der Kommission zur Verfügung gestellt worden und kann nun von den anderen Empfängerländern genutzt werden.

Zeitpunkt des Beginns der Zuschussfähigkeit (Artikel 4 Absatz 5)

Die Zuschussfähigkeit beginnt mit dem Zeiptunkt, zu dem die ersten durch die Katastrophe verursachten Schäden auftraten (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung). Dies bedeutet, dass für die Ausgaben für zuschussfähige Rettungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung und Artikel 5 der Umsetzungsvereinbarung, die zwischen diesem Zeitpunkt und der Unterzeichnung der Zuschussentscheidung getätigt wurden, Hilfe aus dem Fonds beansprucht werden kann.

Umsetzungszeitraum

"Die Finanzhilfe ist innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zu verwenden", an dem die Kommission sie ausgezahlt hat (Artikel 8 Absatz 1)

Die Verordnung legt fest, dass die Finanzhilfe innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zu verwenden ist, an dem die Kommission sie ausgezahlt hat. Um Unklarheiten in Bezug auf den genauen Zeitpunkt zu vermeiden, ist bisher mit den Empfängern vereinbart worden, dass diese Frist mit dem tatsächlichen Eintreffen des Zuschusses auf dem ersten Konto im Empfängerland zu laufen beginnt. Der Nachweis des genauen Zeitpunkts muss vom Empfängerstaat spätestens im Schlussbericht erbracht werden.

Wirksame Verwendung der Zuschussmittel, Ausgabe des Geldes (Auszahlung) für den in der Umsetzungsvereinbarung genannten Zweck und Erbringung des Nachweises für diese Ausgaben.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Verordnung eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums von einem Jahr nicht erlaubt. Diese Meinung ist allen bisherigen Empfängern zu einem frühen Zeitpunkt mitgeteilt worden.

2. AUSSERGEWÖHNLICHE FONDSINTERVENTION

Die Verordnung sieht zwei Ausnahmen vor, für die der Fonds mobilisiert werden kann, sogar wenn das Kriterium, wonach der Schaden über 3 Mrd. Euro oder mehr als 0,6 % des BNE betragen muss, nicht erfuellt wird.

2.1. Das Kriterium Nachbarmitgliedstaat

"Von derselben Katastrophe betroffener Nachbarmitgliedstaat" (Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2)

Dieses Kriterium ist nur auf Länder anwendbar, die an ein Land angrenzen, in dem sich eine Katastrophe größeren Ausmaßes ereignet hat, und das von der Kommission im Rahmen des Fonds für zuschussfähig erklärt wurde. Für die Zuschussfähigkeit ist erforderlich, dass es sich bei der Katastrophe im Nachbarstaat (wobei es sich um ein Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen handeln kann, vgl. Kapitel 1), die das Grenzgebiet der zwei in Frage stehenden Länder heimsucht, um ein und dieselbe Katastrophe handelt. Ähnliche Umstände allein reichen nicht aus. Wenn eine Katastrophe dieses Kriterium erfuellt, unterliegt die Mobilisierung des Fonds keinen weiteren Bedingungen und ist vom Ausmaß der Katastrophe unabhängig.

Zuschüsse im Rahmen dieses Kriteriums werden von der jährlichen Gesamtzuweisung für den Fonds abgerechnet und nicht von der Zuweisung von 7,5 % der jährlichen Gesamtzuweisung, die für außergewöhnliche regionale Katastrophen bestimmt ist. Die Höhe der Finanzhilfe wird unter Anwendung der gleichen Methode berechnet wie diese im nachstehenden Kapitel 3 beschrieben wird (z. B. auf der Grundlage von 2,5 % des direkten Gesamtschadens).

2.2. Regionale Katastrophen

Katastrophen, die weder dem Kriterium "Katastrophe größeren Ausmaßes" noch dem Kriterium "Nachbarmitgliedstaat" entsprechen, können ausnahmsweise von der Hilfe des Fonds profitieren, wenn sie eine Reihe spezieller Kriterien erfuellen, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführt sind. Diese Kriterien sind als "qualitative" Kriterien bezeichnet worden.

Begriffsbestimmung der betroffenen Region

In der Verordnung ist der Begriff der betroffenen Region nicht definiert. Da Katastrophen vor administrativen Grenzen nicht Halt machen, scheint es angemessen, die Definition der Region dem antragstellenden Staat nach Maßgabe der Überprüfung durch die Kommission zu überlassen, wobei er das Kriterium auswählt und die Art des Schadens beschreibt. Diese Punkte müssen im Antrag eindeutig dargelegt werden.

Die Verordnung setzt keine Mindestanforderungen fest, was das Ausmaß des betroffenen Gebiets oder die in Mitleidenschaft gezogene Bevölkerung betrifft. Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, dass angesichts des dem Fonds zugrundeliegenden Gedankens und wenn die speziellen Kriterien für regionale Katastrophen insbesondere im Hinblick auf die "wirtschaftliche Stabilität" überhaupt eine Bedeutung haben sollen, das betroffene Gebiet oder die in Mitleidenschaft gezogene Bevölkerung im nationalen Zusammenhang ein bedeutendes Ausmaß erreichen muss. Während der Fonds für rein lokale Ereignisse daher nicht in Anspruch genommen werden kann, ist das Leitprinzip immer das folgende: je größer die Zerstörungen durch eine Katastrophe sind, desto kleiner kann die Region definiert werden. Dies ist anerkanntermaßen nicht im Vorhinein zu quantifizieren, sondern muss von Fall zu Fall entschieden werden. Das Konzept wurde im Falle des Erdbebens im Molise angewendet, das einen relativ geringen Teil der italienischen Bevölkerung, weniger als ein Viertel Million Einwohner, betraf, aber verheerende Zerstörungen anrichtete.

Gleichermaßen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Verordnung bei Katastrophen, die nicht dem Kriterium "Katastrophe größeren Ausmaßes" entsprechen, die Aggregierung des Schadens aus verschiedenen Gebieten nicht zulässt, auch wenn diesem Schaden eine gemeinsame Ursache zugrunde liegt. Die Verordnung ermöglicht die Fondsintervention, wann immer der größte Teil der Bevölkerung einer bestimmten Region von einer Katastrophe in Mitleidenschaft gezogen wird, die schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen hat. Die Verwendung des Begriffs "eine Region" bedeutet in der Verordnung ein zusammenhängendes oder kohärentes Gebiet und ist nicht als eine Aggregierung von Gebieten zu verstehen, die in einem größeren Gebiet verstreut sind. Diese Ansicht wird durch die Tatsache erhärtet, dass Artikel 2 Absatz 2 letzter Absatz eine Ausnahme darstellt und daher streng auszulegen ist. Eine großzügige Auslegung, die verschiedene einzelne und nicht miteinander verbundene Gebiete kollektiv als Region sieht, würde auch zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der sonstigen Kriterien von Artikel 2 Absatz 2 führen, insbesondere was den Beweis für die dauerhaften Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität der betroffenen Region betrifft.

Außergewöhnliche Mobilisierung des Fonds

Der Fonds kann ausnahmsweise unter drei Bedingungen für regionale Katastrophen mobilisiert werden:

* Die Katastrophe muss hauptsächlich natürlicher Art sein [22]

[22] Über die Bedeutung des Wortes "hauptsächlich" siehe Seite 14

* Es muss der größte Teil der Bevölkerung der Region in Mitleidenschaft gezogen sein, und

* es müssen schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität nachgewiesen werden.

Eine Katastrophe gilt in solchen Fällen als außergewöhnlich, weil sie aufgrund der Art oder des Ausmaßes der Schäden oder ihrer Auswirkungen auf die betroffene Region über das vernünftig zu Erwartende hinaus geht.

"Katastrophe ... die den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht"

Um beurteilen zu können, ob der größte Teil der Bevölkerung der betroffenen Region in Mitleidenschaft gezogen ist, sind zwei Elemente erforderlich.

Zunächst muss die Region eindeutig ermittelt und die gewöhnlich ortsansässige Bevölkerung der Region angeführt werden. In einem zweiten Schritt ist jener Teil der Bevölkerung zu nennen, der durch die Katastrophe in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass unter ,der größte Teil" mindestens 50 % der Bevölkerung zu verstehen ist. Um den Fonds beanspruchen zu können, muss es irgendwelche direkte Auswirkungen auf diese Personen geben, z. B. Verlust oder Beeinträchtigung von Gesundheit oder Vermögen oder wirtschaftlicher Schaden (z. B. Unfähigkeit zur Berufsausübung) oder ein gravierender persönlicher Nachteil anderer Art, wie z. B. provisorische Unterbringung, Unmöglichkeit des Schulbesuchs der Kinder usw. Es reicht nicht aus, wenn man in dem betroffenen Gebiet lebt und keine gravierenden persönlichen Nachteile in Kauf zu nehmen hat.

Um das Bevölkerungskriterium zu erfuellen, können die Staaten ihren Antrag für das am meisten betroffene Gebiet stellen, auch wenn dieses Gebiet kleiner als das tatsächlich betroffene Gebiet ist. Dies kann annehmbar sein, in diesem Fall darf sich der gemeldete Schaden jedoch nur auf die definierte Region beziehen. In Ausnahmefällen könnte die Verwendung des Zuschusses für das größere betroffene Gebiet als akzeptabel angesehen werden.

"Schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität"

Dies bedeutet direkte negative Auswirkungen auf die Bevölkerung, wie z. B. dauerhafte provisorische Unterkünfte, dauerhafte Nichtverfügbarkeit normaler Infrastrukturen (Wasser, Energie, wichtige Transportinfrastrukturen, Telekommunikation usw.), dauerhafte Gefährdung der Gesundheit usw. ,Dauerhaft" würde bedeuten, dass mit einer Dauer dieser direkten negativen Auswirkungen von nicht viel weniger als einem Jahr gerechnet werden kann.

Der antragstellende Staat muss auch bedeutende negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und/oder die wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen, Auswirkungen, von denen erwartet wird, dass sie über ein Jahr lang zu spüren sind (wesentlicher Anstieg der Arbeitslosigkeit, wesentlicher Rückgang der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion, wesentliche Einbußen im Dienstleistungssektor, z. B. im Fremdenverkehr usw.).

Besonderes Augenmerk ist auf abgelegene oder isolierte Gebiete zu legen

Während die Kommission die Auffassung vertritt, dass die obigen drei Kriterien kumulativ erfuellt werden müssen, ist die Forderung nach dem besonderen Augenmerk, das auf abgelegene oder isolierte Gebiete zu legen ist, kein eigenes Kriterium für eine Katastrophe, auf dessen Grundlage die Finanzhilfe beansprucht werden kann. Die Kommission vertritt die Meinung, dass der abgelegene oder isolierte Charakter einer Region gegeben ist, wenn sie sich entweder in großer Entfernung von ihrem Wirtschaftszentrum (wie z. B. die Gebiete in äußerster Randlage) befindet oder wenn die Region aufgrund ihrer geographischen Lage (bestimmte Berggebiete, Inseln usw.) isoliert ist und unterentwickelte Infrastrukturverbindungen aufweist, oder weil sie durch andere Umstände speziell gefährdet ist. Wenn die Region nicht abgelegen oder isoliert ist, muss der Staat begründen, warum der Fonds trotzdem mobilisiert werden soll. Dabei könnte es sich z. B. um die drei vorhin genannten Kriterien in besonders schwerer Ausprägung handeln.

3. FESTSETZUNG DER HÖHE DER FINANZHILFE

Neben den allgemeinen Bedingungen von Artikel 4 Absatz 2 enthält die Verordnung keine speziellen Vorschriften über die Bestimmung der Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe. Sie enthält jedoch eine Reihe von Anweisungen, z. B. die Verpflichtung, ein Viertel des jährlichen Betrags bis zum ersten Oktober eines jeden Jahres verfügbar zu halten und insbesondere die Notwendigkeit, die gleichmäßige Behandlung aller vorgelegten Anträge sicherzustellen. Bei der Festlegung einer Methode zur Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe wurde die Kommission daher von den folgenden Grundsätzen geleitet:

- Gerechtigkeit und Transparenz: Die Methode sollte im Laufe eines Jahres Mehrfachzuschüsse für eine Reihe von Katastrophen unterschiedlichen Ausmaßes und in Ländern mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke erlauben, unter Einhaltung der maximalen Jahreszuweisung für den Fonds als Ganzes (1 Mrd. Euro), des maximalen Anteils der jährlichen Gesamtzuweisung für außergewöhnliche regionale Katastrophen in Höhe von 7,5 % und der Anforderung, ein Viertel des jährlichen Betrages des Fonds bis zum 1. Oktober verfügbar zu halten. Die Höhe der Finanzhilfe sollte - unter normalen Umständen und aller Wahrscheinlichkeit nach - weder vom Zeitpunkt abhängen, zu dem im Laufe eines Haushaltsjahres ein Antrag gestellt wird, noch von der Gesamtsumme der Finanzhilfen, die während desselben Jahres bereits vergeben wurden;

- Solidarität und Subsidiarität: Die Hilfsintensität des Fonds sollte bei größeren Katastrophen höher sein als bei kleineren Katastrophen. Die Zuschussrate sollte daher bei steigendem Schaden progressiv verlaufen. Die Höhe der Beihilfe sollte auch das Ausmaß widerspiegeln, in dem ein von einer Katastrophe heimgesuchtes Land selbst in der Lage ist, die Situation mit eigenen Mitteln zu bewältigen. Für den gleichen Schaden sollten daher ärmere Länder (ausgehend vom BNE) mehr Finanzhilfe erhalten als reichere Länder.

Diese Grundsätze wurden in einer Reihe von alternativen Lösungen und simulierten Berechnungen getestet und veranlassten die Kommission zur Annahme des folgenden Systems:

Es wird ein progressives System mit zwei Komponenten eingeführt, wobei ein von einer Katastrophe betroffenes Land für den unter einem Schwellenwert liegenden Teil des Schadens einen niedrigeren Zuschusssatz von 2,5 % und für den über dem Schwellenwert liegenden Teil des Schadens einen Zuschuss von 6 % erhält. Die zwei Beträge werden addiert.

Der Schwellenwert ist das in der Verordnung festgelegte Schadensausmaß, das die Fondsintervention auslöst, d. h. 0,6 % des BNE oder 3 Mrd. Euro zu Preisen von 2002. Dieses Element stellt sicher, dass die relative Kapazität eines Staates in Bezug auf die Bewältigung einer Katastrophe Berücksichtigung findet. Es stellt auch sicher, dass relativ ärmere Länder bei gleichem Schadensausmaß in absoluten Zahlen mehr Hilfe erhalten als reichere Länder.

Bei außergewöhnlichen regionalen Katastrophen ist die gleiche Methode angewendet worden, was in der Folge bedeutet, dass Länder, die von Katastrophen heimgesucht werden, die definitionsgemäß unter dem Schwellenwert bleiben, 2,5 % des direkten Gesamtschadens als Finanzhilfe erhalten.

Das erste Jahr, in dem die Verordnung angewendet wurde, hat gezeigt, dass die Inanspruchnahme des Fonds in der Regel bei Katastrophen erfolgt, die das Kriterium "Katastrophe größeren Ausmaßes" nicht erfuellen und die Inanspruchnahme für Katastrophen größeren Ausmaßes eher die Ausnahme ist (9 von 14 Inanspruchnahmen). Obwohl die Kommission bestimmte Fälle keiner positiven Erledigung zuführte, bleibt die Zahl der kleineren Katastrophen unerwartet hoch. Eine Folge war, dass sich 2003 eine Situation ergab, wo die für außergewöhnliche regionale Katastrophen verfügbaren Finanzmittel bei Anwendung der Zuschussrate von 2,5 % des direkten Gesamtschadens sich als unzureichend erwiesen. Die Rate musste daher anteilsmäßig auf knapp unter 2 % gesenkt werden.

Um in Zukunft ähnliche Situationen zu vermeiden, die in Bezug auf die gerechte Behandlung aller Fälle Fragen aufwerfen, sind zwei Lösungen möglich: 1) Änderung der Verordnung und Erhöhung des Jahreshöchstbetrages, der für regionale Katastrophen ausgegeben werden darf oder 2) Änderung der Berechnungsmethode der Kommission durch Festsetzung der niedrigeren der zwei Raten, die auf unter dem Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes liegenden Schadensanteil anzuwenden ist, auf einen Satz von unter 2,5 %.

Der direkte Gesamtschaden wurde als Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe gewählt, weil er die Gesamtauswirkungen auf die Lebensbedingungen und die Wirtschaft eines Landes am besten widerspiegelt. Im Gegensatz dazu können die Kosten der zuschussfähigen Rettungsmaßnahmen und ihr relatives Ausmaß im Verhältnis zum Gesamtschaden sehr stark variieren (vgl. vorstehenden Abschnitt über Gesamtschaden). Die durch eine Katastrophe verursachte Belastung der öffentlichen Haushalte übersteigt die aus dem Fonds zuschussfähigen Hilfskosten bei weitem und umfasst auch die indirekten Folgen, wie z. B. verringertes Steueraufkommen, erhöhte Sozialversicherungsleistungen usw. Es versteht sich von selbst, dass die Finanzhilfe nicht über dem Betrag der zuschussfähigen Kosten liegen darf.

Schlussfolgerungen

Gesamtbeurteilung der Umsetzung des Fonds

1. Bevor Schlussfolgerungen gezogen werden, sollte an den ursprünglichen Zweck und den Grundgedanken erinnert werden, der zur Errichtung des Fonds führte. Unter dem Eindruck des noch nie da gewesenen Ausmaßes der Überschwemmungskatastrophe 2002 war man der Meinung, dass die Union über ein Instrument verfügen müsste, das es der Gemeinschaft erlaubt, sich in praktischer Weise durch Gewährung einer außergewöhnlichen Finanzhilfe mit den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern solidarisch zu zeigen, die Opfer von Katastrophen von derartig ungewöhnlichem Ausmaß (in der Verordnung als ,Katastrophen größeren Ausmaßes" bezeichnet) waren, dass ihre eigenen Möglichkeiten zur Bewältigung der Katastrophe an Grenzen stießen. Unter diesen Umständen waren die Mitgliedstaaten - auf der Grundlage des Grundsatzes der Subsidiarität - bereit, zusätzlich zum normalen Gemeinschaftshaushalt finanzielle Ressourcen aufzubringen.

2. Neben den drei Katastrophen größeren Ausmaßes, die an der Wiege des Fonds standen - den Überschwemmungen in Österreich, Deutschland und Tschechien - hat es bisher nur eine Katastrophe größeren Ausmaßes gegeben, für die der Fonds mobilisiert wurde, nämlich die Waldbrände in Portugal [23]. All diese Fälle konnten in kürzester Zeit erledigt werden, ein schlagender Beweis für die Fähigkeit der Union, die mit dem neuen Instrument verbundenen Erwartungen zu erfuellen. Die Kommission war in der Tat in der Lage, innerhalb von einem knappen Monat nach Antragstellung die Unterlagen zu beurteilen und die Mobilisierung des Fonds vorzuschlagen.

[23] Der Antrag Griechenlands beruhte ebenfalls auf dem Kriterium "Katastrophe größeren Ausmaßes", er wurde von der Kommission jedoch abgelehnt, weil er die Kriterien nicht erfuellte (vgl. auch vorstehende Fußnote)

Es soll auch ins Gedächtnis gerufen werden, dass der Fonds - obwohl er zur Gewährung von Nothilfe errichtet worden war - im Grunde als Refinanzierungsinstrument geschaffen wurde. Sein Ziel ist und bleibt die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel. Im Falle bestimmter administrativer Verbesserungen und insbesondere im Falle weiterer Rationalisierungsmöglichkeiten im Bereich des Haushaltsverfahrens zwischen Parlament und Rat könnten die tatsächlichen Hilfszahlungen noch rascher erfolgen.

Weitere Überlegungen sind erforderlich, um festzustellen, ob es in bestimmten Fällen möglich wäre, Barmittel unmittelbar zur Verfügung zu stellen (z.B. Fonds de trésorerie), um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, zusätzliche Nothilfemaßnahmen zu finanzieren, die ihre unmittelbare finanzielle Leistungsfähigkeit überfordern. Die Zuschüsse wären rückzahlbar und unabhängig von einer eventuellen späteren Entscheidung über die Förderfähigkeit aus dem Solidaritätsfonds. [24].

[24] Siehe Mitteilung der Kommission über "Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten der Europäischen Union".

Alles in allem und in Anbetracht der Gründe für die Errichtung des Fonds fällt die Beurteilung der Fondsmaßnahmen überwiegend positiv aus: der Fonds erfuellt seinen Zweck.

3. In Fällen, die nicht in den Hauptanwendungsbereich des Fonds gefallen sind, muss die Beurteilung nuancierter vorgenommen werden.

Zunächst stellte sich heraus, dass der Fonds in der Mehrheit der Fälle für Katastrophen in Anspruch genommen wurde, die unter dem Schwellenwert für "Katastrophen größeren Ausmaßes" lagen und als absolute Ausnahmefälle zu berücksichtigen waren.

Bisher wurde der Fonds nur ein einziges Mal im Zusammenhang mit dem Kriterium "Nachbarmitgliedstaat" mobilisiert. An Anbetracht des üblichen Zwecks des Fonds und des außergewöhnlichen Charakters dieses Kriteriums sollte er nur für Fälle mobilisiert werden, in denen eindeutig feststeht, dass die Grenzgebiete zweier Länder von ein und derselben Katastrophe heimgesucht wurden.

Die Beurteilung der relativ großen Anzahl von Anträgen auf der Grundlage des Kriteriums "regionale Katastrophe" stieß auf Schwierigkeiten. Die ursprünglichen Anträge enthielten nur selten ausreichende Informationen, an Hand derer die vielen und speziellen Anforderungen dieses Kriteriums hätten überprüft werden können. Es mussten daher zusätzliche Informationen eingeholt werden, die ihrerseits zu weiteren Verzögerungen führten. In einigen Fällen führte auch der Bedarf an Übersetzungen zu Verzögerungen. Hin und wieder stellte sich heraus, dass die Verordnung nicht präzise formuliert war, was eine Auslegung erforderte, z. B. was die Definition der betroffenen Region und den zahlenmäßigen Anteil der betroffenen Bevölkerung betraf. Trotz bestimmter Schwächen - für deren Behebung die Kommission administrative Lösungen vorschlägt (siehe Punkt fünf) - kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Fonds insgesamt auch in Ausnahmefällen zufriedenstellend bewährt hat.

4. Ein einjähriger Erfahrungszeitraum ist für ein endgültiges Urteil natürlich noch eine zu kurze Zeitspanne. Insbesondere ist es noch zu früh, wesentliche Änderungen der Verordnung vorzuschlagen. Wie die Erfahrung bereits gezeigt hat, ähnelt keine Katastrophe der anderen, so dass die Verordnung in jedem einzelnen Fall erneut auf dem Prüfstand steht. Es erscheint daher angemessen, weitere Erfahrungen zu sammeln und über weitere Anpassungen der Verordnung bis 2006 nachzudenken, wie dies durch Artikel 14 bereits vorgesehen ist.

Operationelle Leitlinien für weitere Maßnahmen

Wenn eine Änderung des grundlegenden Rechtsakts auch zu früh erscheint, so ist die Kommission kurzfristig doch der Ansicht, dass nunmehr zahlreiche praktische Maßnahmen bei der Anwendung der Verordnung ergriffen werden sollten, die zu Verbesserungen führen; insbesondere sollte die Bearbeitung der Anträge gestrafft und beschleunigt werden:

1. Wie bereits beschrieben, hat der Zeitraum, in dem die ergänzenden, zur Überprüfung der verschiedenen Anforderungen der Verordnung notwendigen Informationen eingeholt wurden - insbesondere die Anträge auf der Grundlage des Kriteriums "regionale Katastrophe" - dazu geführt, dass sich auch der Prüfungszeitraum verlängerte. Angesichts der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Fonds im letzten Jahr gesammelt wurden, wird die Kommission in Zukunft versuchen, ihre Beurteilung aufgrund der verfügbaren Informationen spätestens vier Monate nach Eingang des Antrags zu erledigen. Ein standardisiertes Antragsformular, das in allen Sprachen verfügbar sein wird (vgl. Modell im Anhang), sollte zur Straffung des Prüfungsprozesses beitragen. In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und Personal wird die Kommission alles daran setzen, dass für die Übersetzung entsprechende prioritäre Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

2. Bei der Beurteilung der Anträge hat die Kommission wiederholt die Beiziehung externer sachkundiger Experten für notwendig erachtet, insbesondere bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Schätzungen des Gesamtschadens und der Kosten der zuschussfähigen Rettungsmaßnahmen. Die Kommission schlägt unter Umständen Haushaltsmittel vor, die eine solche technische Hilfestellung ab 2005 möglich machen.

3. Manchmal müssen Antragsunterlagen übersetzt werden, was wegen unzureichender Ressourcen zu Verzögerungen führen kann. Zur Verkürzung der Reaktionszeit nach der Katastrophe schlägt die Kommission daher vor, die Antragsunterlagen so weit wie möglich unter Anwendung des "Antragsformulars" zu standardisieren (siehe vorstehenden Absatz a) und vgl. Modell im Anhang) und in einer der häufigeren Arbeitssprachen, wie z. B. Englisch, Französisch oder Deutsch, abzufassen, wobei Einverständnis darüber herrscht, dass bei der Vorlage der Anträge weder die Verwendung des standardisierten ,Antragsformulars" noch einer speziellen Sprache unter den Amtssprachen der EU verpflichtend sind.

4. Für "regionale Katastrophen" ist die jährliche Hoechstzuweisung auf 75 Mio. Euro beschränkt. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung muss mindestens ein Viertel dieses Betrages am 1. Oktober eines jeden Jahres verfügbar bleiben, was den maximalen Gesamtbetrag, der vor diesem Datum gewährt werden kann, auf 56,25 Mio. Euro beschränkt. Bei unveränderter Berechnung der Höhe der Finanzhilfe besteht die Gefahr, dass diese Grenzen überschritten werden, insbesondere wenn vor dem 1. Oktober eines bestimmten Jahres mehrere regionale Katastrophen eintreten. Wie vorstehend erwähnt, wird die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Änderung der Verordnung vorschlagen. Wenn ähnliche Situationen erneut auftreten, kann die Kommission ihre Berechnungsmethode ändern, und unter den zu berücksichtigenden zwei Sätzen den niedrigeren Satz, der auf die unter dem Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes liegenden Schäden anwendbar ist, in allen Fällen beispielsweise auf nur 2 % festlegen.

5. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte diskutiert werden, die Fondszuschüsse auf einen bestimmten Anteil an den Gesamtkosten der zuschussfähigen Maßnahmen zu beschränken, wie sie zum Zeitpunkt des Vorschlags der Kommission zur Mobilisierung des Fonds geschätzt werden, zu begrenzen Diese Frage wird bei der für Herbst 2004 geplanten Solidaritätsfonds-Konferenz vertieft werden. Im Lichte dieser Diskussion würde die Kommission entsprechende Vorschläge machen.

ANHÄNGE

Anhang 1: Anträge an den Solidaritätsfonds der EU im Jahr 2002

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* Registrierung des ursprünglichen Antrags bei der Kommission

Anhang 2: Anträge an den Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Jahr 2003

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* Registrierung des ursprünglichen Antrags bei der Kommission

** Entscheidung der Kommission am 9/03/2004

1.

Anhang 3:

Kurzantrag zur Mobilisierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Uni-on (EUSF)

Die im vorliegenden Antragsformular bereitgestellten Informationen sollten eine Zusammenfassung Ihres Antrags darstellen. Der Kurzantrag kann den eigentlichen Antrag nicht ersetzen. Alle ergänzenden Unterlagen, Berichte, Photos und statistischen Aufstellungen usw., auf die in diesem Kurzantrag Bezug genommen wird, sollten nummeriert oder mit einem Index versehen sein und Ihrem Antrag beigelegt werden. Sämtliche Unterlagen können der Kommission in einer der Amtssprachen der Europäischen Union übermittelt werden. Um die Erledigung des Antrags zu beschleunigen, wäre es jedoch hilfreich, wenn der Kurzantrag (auch) auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden könnte.

Der Kurzantrag soll den Kommissionsdienststellen bei einer Vorbeurteilung helfen, mit der festgestellt werden soll, ob ein Antrag zur Mobilisierung des Solidaritätsfonds der EU zulässig ist. Er ist keineswegs als bindende Auslegung der Verordnung Nr. 2012/2002 gedacht. Wenn ein Antrag als zulässig erachtet wird, wird eine vollständige und ordnungsgemäße Prüfung des Antrags gemäß den Bedingungen der Verordnung stattfinden. Zur Orientierung und im Interesse der Klarheit werden Sie ersucht, die Verordnung über die Errichtung des Solidaritätsfonds der EU und das vom Team des Solidaritätsfonds, GD Regionalpolitik, erstellte Handbuch zu Rate zu ziehen. Jede Frage ist mit einer Leitlinienbezugsnummer versehen, die es Ihnen ermöglicht, das Handbuch für Erläuterungen und Anweisungen zu Rate zu ziehen, damit Ihnen bei der Beantwortung der nachfolgenden Fragen geholfen wird.

Die Antragsunterlagen sind einschließlich des Kurzantrags an die folgende Anschrift zu übermitteln:

EUROPÄISCHE KOMMISSION

GD REGIONALPOLITIK

B-1049 Brüssel

Belgien

Eine elektronische Version des Antrags ist zu senden an:

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Anhang 4:

Zusammenfassende Leitlinien für EUSF Anträge - Operationelles Handbuch

Die vorliegenden Leitlinien und Erläuterungen sollen Ihnen bei der Einreichung von Anträgen helfen. Es handelt sich dabei um keine erschöpfende Darstellung der aus der Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2002 erwachsenden Verpflichtungen und um keine detaillierte Betrachtung rechtlicher Fragen; sie sollten auch nicht als Auslegung der Verordnung verstanden werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen greifen der von der Kommission aufgrund der eingelangten Daten zu treffenden Entscheidung in keiner Weise vor. Die Bezugszahlen stimmen mit jenen im Antragsformular überein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang zu den Zusammenfassenden Leitlinien für EUSF-Anträge - Operationelles Handbuch

Bruttonationaleinkommen 2001

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* (~ 3 Mrd. zu Preisen von 2002)