5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/18


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“

(2005/C 164/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ (KOM(2004) 490 endg. — 2004/0161 (CNS));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Vorschlag zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 15. Juni 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Schlussfolgerungen der Zweiten Europäischen Konferenz über ländliche Entwicklung vom 12. bis 14. November 2003 in Salzburg;

gestützt auf die ausführliche Folgenabschätzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach 2006 (Extended Impact Assessment Rural Development Policy Post 2006) der Europäischen Kommission;

gestützt auf den Beitrag der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung zu der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Dritten Kohäsionsbericht (DI CdR 15/2004 rev. 1);

gestützt auf seine Stellungnahme zur Gemeinsamen Agrarpolitik — CdR 66/2003 fin;

gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 9. Dezember 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 255/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Lokker, Mitglied der Deputiertenstaaten der Provinz Utrecht (NL/EVP);

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung am 23. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

1.   Einleitung

1.1

Der ländliche Raum in der Europäischen Union (EU) ist durch eine große Vielfalt gekennzeichnet. Die Politik des ländlichen Raums muss dem gerecht werden und diese Verschiedenartigkeit, von der auch die gesellschaftliche Struktur und die Umwelt geprägt sind, für die Zukunft sichern. Ein lebendiger ländlicher Raum kommt nicht nur der Bevölkerung des ländlichen Raums, sondern der Gesellschaft insgesamt zugute.

1.2

In der EU entsteht nach und nach eine Politik des ländlichen Raums, die mehr ist als ein Verlängerungsstück der Agrarpolitik. Denn neben der Lebensmittelerzeugung benötigt die ländliche Wirtschaft angesichts der abnehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Landwirtschaft in zahlreichen ländlichen Gebieten noch weitere wirtschaftliche Standbeine. Nur so kann dem europäischen ländlichen Raum seine Lebensfähigkeit in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bewahrt werden. Dabei gilt es drei Ziele zu erreichen: a) der Bevölkerung müssen durch die Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze, den Ausbau der Infrastruktur und eine größere Auswahl an Beschäftigungsmöglichkeiten langfristige Zukunftsperspektiven eröffnet werden, b) die landwirtschaftliche Produktion muss stärker verbraucherorientiert werden, statt sich — wie in der Vergangenheit der Fall — auf die Erzeuger zu konzentrieren, c) die Lebensmittelqualität muss erhöht und der Schutz von Natur und Landschaft, Umwelt und Wasser verbessert werden.

1.3

Wichtig ist dabei ein realistischer Ansatz. Dies bedingt, sich die Rolle der europäischen Landwirtschaft bei der Erhaltung des Territoriums sowie die territorialen Folgen bewusst zu machen, wenn sie dieser Rolle nicht mehr gerecht und die Land- und Forstwirtschaft rein wirtschaftlichen Kriterien unterworfen würde. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums allein kann deshalb keine Lösung für alle Probleme bieten, mit denen die ländlichen Gebiete in der EU zu kämpfen haben. In einigen dieser Gebiete geht die Problematik über das, was die Verordnung leisten kann, hinaus, und es wird der gemeinsame Einsatz verschiedener Fonds erforderlich sein. Die Abstimmung — auf regionaler Ebene — zwischen der Politik des ländlichen Raums und der Regionalpolitik (1) ist hier ein wesentlicher Faktor. Der AdR fordert jedoch weitere Vorschläge, wie andere europäische und nationale Maßnahmen unter Beweis stellen können, dass sie sich besser in die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf europäischer und nationaler Ebene einfügen. Ebenso sollte der ELER auf die Maßnahmen anderer Politikfelder abgestimmt werden, um einen wechselseitigen Nutzen der Ziele zu gewährleisten.

1.4

Mit der Konferenz von Salzburg (2003) hat die Politik des ländlichen Raums einen neuen, kräftigen Impuls bekommen. Der Ausschuss der Regionen begrüßt, dass die Schlussfolgerungen von Salzburg zum Großteil in die Verordnung aufgenommen wurden. Die Anwendung der Politik in allen Regionen der Union sowie die Vereinfachung der Durchführung und Finanzierung sind wichtige positive Punkte. Zudem unterstützt der Ausschuss die Partnerschaft, wie sie in Artikel 6 der Verordnung definiert ist. Es ist äußerst wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Phasen der Politik des ländlichen Raums einbezogen werden. Dies ist die beste Möglichkeit zu gewährleisten, dass in der betroffenen Region die Maßnahmen durchgeführt werden, die sowohl innerhalb der Region als auch in Verbindung mit umliegenden Regionen zu einem größeren sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt führen.

1.5

Vor diesem Hintergrund sieht der Ausschuss die folgenden Bemerkungen zur Verordnung. Die Verwirklichung einer echten Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums steht hierbei an oberster Stelle.

2.   Hin zu einer multisektoralen Politik des ländlichen Raums ...

2.1

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 159 des Vertrags einen erheblichen Teil des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Regionen vorsieht, die unter das neue Ziel „Konvergenz“ fallen.

2.2

Der Ausschuss begrüßt die neuen Rechtsvorschriften zur Politik des ländlichen Raums, bedauert jedoch, dass diese Politik in den Erwägungsgründen in erster Linie als Ergänzung und Begleitung der Markt- und Einkommenspolitik angesehen wird, anstatt ihr eine eigenständige Rolle zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob genügend Haushaltsmittel für eine ehrgeizige Politik für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen.

2.3

Der Ausschuss anerkennt den Nutzen eines strategischen Konzepts für die Entwicklung des ländlichen Raums. Es ist wichtig, einen Einsatz von Mitteln nach dem Gießkannenprinzip zu verhindern. Der Ausschuss hegt hingegen Zweifel am zusätzlichen Nutzen einer europäischen Strategie. Die Strategie von Lissabon und Göteborg und die Schlussfolgerungen der Konferenz von Salzburg bieten einen hinreichenden Rahmen auf Gemeinschaftsebene. Es obliegt den Mitgliedstaaten, den Regionen und den lokalen Gebietskörperschaften festzulegen, was dieser Rahmen für den ländlichen Raum und die Politik des ländlichen Raums bedeutet. Nur so lässt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach einem strategischeren Ansatz für die Politik des ländlichen Raums auf EU-Ebene und der Wahrung hinreichender Flexibilität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vermeiden.

2.4

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anhören müssen. Er sieht jedoch die Zeit, die den Mitgliedstaaten für die Aufstellung der einzelstaatlichen Strategie und der einzelstaatlichen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung steht, kritisch. Zudem bedauert der Ausschuss, dass die Strategie vorzulegen ist, bevor das Programm der Kommission vorgelegt werden kann, denn beide hängen eng zusammen. Der Ausschuss schlägt vor, hier dasselbe Verfahren anzuwenden wie bei der Regionalpolitik, bei der die Mitgliedstaaten den strategischen Rahmen zusammen mit dem operationellen Programm vorlegen können (Empfehlung 1).

2.5

Längerfristig könnte ein Regionalfonds angestrebt werden, wobei der Unterschied zwischen dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Fonds für die Regionalpolitik aufgehoben würde. Für jede Region würden auf der Grundlage einer kohärenten Strategie für das gesamte Gebiet der Region deren Chancen und Probleme berücksichtigt.

2.6

Die Politik des ländlichen Raums entsteht über ein oder mehrere Programme zur Entwicklung dieses Raums. In diesen Programmen wird aufgrund einer Analyse der Stärken und Schwächen der Region und/oder des Mitgliedstaats die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beschlossen. Diese Durchführung läuft möglicherweise der in Artikel 16 der Verordnung vorgeschriebenen Mindestbeteiligung der EU an jeder der Schwerpunktachsen (15 % für die Achsen I und III und 25 % für die Achse II) zuwider. Auch der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Ausgaben für die Politik des ländlichen Raums ausgewogen gestaltet werden müssen. So gesehen sollte vor allem für die dritte Achse — Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft — ein Mindestwert festgelegt werden. Denn aus den Bewertungen der verschiedenen Programme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2000-2006 ging hervor, dass gerade dieser Teilbereich der Politik des ländlichen Raums weniger weit entwickelt war. Allerdings müssen die Mittel auch entsprechend der in dem Programm vorgenommenen Analyse der Stärken und Schwächen auf die verschiedenen Achsen verteilt werden. Deshalb dringt der Ausschuss darauf, die Möglichkeit zu schaffen, von den in Artikel 16 angegebenen Prozentsätzen abzuweichen, wenn sich eine solche Maßnahme durch die Analyse im Rahmen des Programms hinreichend begründen lässt (Empfehlung 3).

2.7

Die Verteilung der Mittel darf auch Projekte, die über eine Achse hinausgehen, aber insgesamt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, nicht behindern. Durch die Bestimmung unter Artikel 71 Absatz 6, dass eine Operation nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse finanziert werden kann, scheint dies jedoch unmöglich zu sein, weshalb der Ausschuss vorschlägt, den Artikel in diesem Punkt zu ändern (Empfehlung 19).

2.8

Zum Teil fällt die Detailliertheit der Verordnung auf, sicher auch im Vergleich mit den Verordnungen zur Regionalpolitik. Bestimmte Dinge sollten besser den für die Aufstellung des Programms für den ländlichen Raum Verantwortlichen überlassen werden. Darunter fallen die Beschränkung von Beihilfen für die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung an Klein- und Kleinstbetriebe, die Bestimmung in Artikel 50, dass Beihilfen für die Diversifizierung auf ein Kind beschränkt sind, oder die in Anhang I aufgeführten Höchstbeträge für EU-Beihilfen.

2.9

Laut den Schlussfolgerungen von Salzburg ist ein lebendiger ländlicher Raum für die Landwirtschaft unverzichtbar, wie auch die Landwirtschaft unverzichtbar ist für einen lebendigen ländlichen Raum. Es ist von großer Bedeutung, dass der Niederlassung von Junglandwirten in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird. Derzeit fehlt eine integrierte Politik für Junglandwirte. Ein Beispiel für so eine integrierte Politik ist ein Starterpaket, in dem alles, was mit der Übernahme eines Betriebs und der Niederlassung des neuen Landwirts zusammenhängt, in einem Projekt gebündelt ist.

2.10

Der Ausschuss nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die sozioökonomischen Kriterien für die Ausweisung von anderen benachteiligten Gebieten als Berggebieten wegfallen zu lassen und für die Vergütungen die gleiche Berechnungsgrundlage wie für die Zahlungen im Rahmen der Programme im Bereich Landwirtschaft und Umwelt anzuwenden. Die diesbezügliche Begründung der Europäischen Kommission liegt auf der Hand; der Ausschuss ist jedoch über die Auswirkungen besorgt, die diese Veränderung der Kriterien auf die landwirtschaftlichen Unternehmer in den betroffenen Gebieten haben kann. Sollte die Änderung weitreichende sozioökonomische Folgen nach sich ziehen, so sollten diese durch andere Eingriffe im Rahmen der Politik abgemildert werden können. Es sollte zumindest ein Übergangszeitraum für den schrittweisen Abbau der Beihilfen für Landwirte in Gebieten in Erwägung gezogen werden, die demnächst nicht mehr für Beihilfen in Betracht kommen.

2.11

Der Ausschuss begrüßt, dass nun die Teilnahme anderer Landbewirtschafter als Landwirte an den Agrarumweltmaßnahmen möglich ist. Diese können die fehlenden Bindeglieder für eine flächendeckende (landwirtschaftliche) Bodenbewirtschaftung bilden. Deshalb schlägt der Ausschuss vor, ausdrücklich die Möglichkeit anderer Belohnungsgrundlagen für Agrarumweltmaßnahmen aufzunehmen, da die derzeitige Grundlage — die aus den zusätzlichen Kosten und den Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtungen besteht — nicht immer anwendbar ist. Das könnte zum Beispiel eine Entschädigung auf der Basis des gelieferten Outputs und damit zusammenhängender Erträge sein (Empfehlung 8).

2.12

Der Anreiz für die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen, nämlich die Möglichkeit, die Entschädigung um 20 % zu erhöhen, ist nicht mehr in der Verordnung enthalten. Dies ist angesichts des Nutzens und des Interesses dieser Maßnahmen für die Bewirtschaftung ländlicher Gebiete nicht wünschenswert, weshalb der Ausschuss anregt, diesen Anreiz wieder aufzunehmen (Empfehlung 8).

2.13

Es bestehen gravierende Unterscheide zwischen Ländern mit gut entwickelten und weniger gut entwickelten Forstwirtschaftssektoren. Die Vorschläge der Kommission sind nicht flexibel genug, um in Ländern mit niedrigen Niveaus eine Wiederaufforstung anzuregen. Die in der Entwicklung begriffene Forstwirtschaftsindustrie in diesen Ländern wird gefährdet und die Umweltvorteile gehen verloren, wenn diesen Unterschieden nicht Rechnung getragen wird.

2.14

Jahr für Jahr suchen viele Landwirte nach einer Beschäftigung außerhalb des Agrarsektors. Dadurch kann sich in bestimmten Regionen das Problem der Entvölkerung verstärken. Das Augenmerk muss — in Kombination mit der Schaffung von Arbeitsplätzen — auf die Umschulung von Landwirten sowie die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in der Landwirtschaft gelegt werden. Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, vor allem in den Regionen, denen weniger Vorteile aus der Verwendung der Strukturfonds (d.h. des Europäischen Sozialfonds) erwachsen, muss die Möglichkeiten für diese Umschulung und/oder die gleichzeitige Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten, auch in Verbindung mit einer Tätigkeit außerhalb des Agrarsektors, bieten. In den Regionen, die massiv aus dem ESF gefördert werden, sollte in diesen Programmen ausdrücklich die den Landwirten gebotene Möglichkeit zur Umschulung und zur Mehrfachtätigkeit enthalten sein.

2.15

Ländliche Gebiete in der EU können ein wertvolles Natur- und Kulturerbe bieten, das eine wichtige Rolle bei der Diversifizierung der Wirtschaft des ländlichen Raums spielen kann. Die örtliche Tourismusbranche ist jedoch häufig wegen mangelhafter Dienstleistungen und/oder einer nicht angemessenen Produktentwicklung nicht in der Lage, diese Attraktionen in nachhaltiger Weise zu nutzen und den Touristen Erlebnisse von hoher Qualität anzubieten. Deshalb muss in Artikel 52 der Verordnung unbedingt die berufliche Bildung unter den Maßnahmen zur Förderung des Tourismus erwähnt werden (Empfehlung 12).

2.16

Frauen spielen für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft eine große Rolle, stoßen jedoch häufig auf spezifische Probleme, wie eingeschränkteren Zugang zu Kapital für die Gründung eines Betriebs. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Verordnung zu einer stärkeren Einbeziehung von Frauen in die ländliche Wirtschaft beitragen (Empfehlung 11). Auch das Internet ist für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft von unschätzbarem Wert. Allerdings ist der Zugang vieler ländlicher Gebiete zum Internet noch sehr beschränkt. Der Ausschuss begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, den EFRE dafür einzusetzen, ländliche Gebiete ausreichend mit IKT-Infrastrukturen auszustatten. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Überbrückung dieser digitalen Kluft geleistet; somit würden die Gebiete auch für neue Unternehmen attraktiver und könnten bestehende Unternehmen neue Märkte erschließen. Ergänzende Maßnahmen wären im Rahmen des Schwerpunktes der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft durch den ELER möglich.

3.   ... mit großem Handlungsspielraum für die Regionen ...

3.1

Der Ausschuss misst der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum große Bedeutung bei und ist der Ansicht, dass dieser Rolle in der Verordnung noch stärker Rechnung getragen werden sollte (Empfehlung 13). Der Ausschuss drängt darauf, dass die einzelstaatlichen Strategien genügend Spielraum für speziell auf die Regionen und Kommunen zugeschnittene Maßnahmen lassen (siehe auch Ziffer 2.2). Nach Ansicht des AdR ist es von Belang, dass in den Strategien die Notwendigkeit einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung in jeder Region berücksichtigt wird. Ein Zuviel an Vorschriften auf EU- oder einzelstaatlicher Ebene bezüglich der zu verfolgenden Strategie kann sich als Hemmnis für das Zustandekommen regionaler Initiativen, die auf die lokalen Möglichkeiten und Probleme zugeschnitten sind, auswirken.

3.2

Es sind genau zugeschnittene Maßnahmen in Bezug auf Programmplanung, Finanzierung und Kontrolle erforderlich. Es ist denn auch verwunderlich, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung ihr Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum entweder auf der Ebene des Mitgliedstaats oder auf der Ebene der Region erstellen sollen. Es wäre besser, in diesem Punkt mehr Freiraum zu lassen, einschließlich möglicher Kombinationen aus regionalen und einzelstaatlichen Programmen. Darüber hinaus hat sich gerade in Mitgliedstaaten mit föderalem Verwaltungsaufbau in der laufenden Förderperiode die Möglichkeit der Genehmigung nationaler Rahmenregelungen bewährt, die dann in den regionalen Programmen umgesetzt werden konnten (Empfehlung 2).

3.3

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag, die dritte Achse vor allem über lokale Entwicklungsstrategien umzusetzen. Neue wirtschaftliche Aktivitäten sind für ländliche Gebiete ganz ohne Zweifel lebensnotwendig. Diese Aktivitäten stellen eine Ergänzung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit dar. Allerdings müssen diese neuen Aktivitäten bedachtsam eingefügt werden, um die Qualitäten der ländlichen Gebiete nicht zu beeinträchtigen. Der Ausschuss schließt sich in diesem Punkt der Meinung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an (2), dass eine „Rurbanisation“, d.h. die Anwendung der gleichen Maßnahmen in städtischen und ländlichen Gebieten, vermieden werden muss. Dies trifft mit Sicherheit auf die im Umland der Städte liegenden ländlichen Gebiete zu, wo die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften des ländlichen Gebiets für die Lebensqualität der Städter von großer Bedeutung ist. Die Probleme in diesen Gebieten, zu denen auch die landwirtschaftlich genutzten zählen, erfordern einen völlig anderen Ansatz als die Probleme in stärker peripheren ländlichen Gebieten. Die Verordnung muss hierfür genügend Spielraum bieten.

4.   ... und einer klaren Rolle für LEADER

4.1

Der Ausschuss legt großen Wert auf LEADER und bedauert deshalb die unklare Rolle von LEADER in der Verordnung. Einerseits wird LEADER in Artikel 62 als vierte Schwerpunktachse, andererseits als Methodik zur Gestaltung der Maßnahmen im Rahmen der ersten drei Schwerpunktachsen bezeichnet. Der Ausschuss dringt darauf, LEADER den Platz einzuräumen, der ihm zukommt — als gesonderte Schwerpunktachse, vergleichbar der Art und Weise, in der INTERREG in der Regionalpolitik Gestalt erhielt. Die systematische Einbeziehung von LEADER in allen Bereichen birgt die Gefahr, dass die Einzigartigkeit und der zusätzliche Nutzen dieses Konzepts verloren gehen. Der Ausschuss ersucht die Kommission, die Verordnung hinsichtlich der künftigen Rolle von LEADER zu präzisieren und LEADER auch als gesonderte Schwerpunktachse deutlicher herauszustellen.

4.2

Für die Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie scheint aus Artikel 63 Absatz 1 hervorzugehen, dass diese Strategie alle für die vier Schwerpunktachsen festgelegten Ziele erfüllen muss. Das steht im Widerspruch zu Artikel 62 Buchstabe a), laut dem mit Hilfe von LEADER die Ziele eines oder mehrerer der drei Schwerpunktachsen verwirklicht werden. Der Ausschuss schlägt vor, diesen in der Verordnung bestehenden Widerspruch zu beseitigen (Empfehlung 14).

4.3

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag, einen Teil der für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden EU-Haushaltsmittel für LEADER zu reservieren, entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Gebiete. Der Ausschuss begrüßt ebenfalls den Vorschlag, ein „Europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung“ einzurichten. Hierfür kann auf die Erfahrungen beim Aufbau der einzelstaatlichen LEADER-Netzwerke zurückgegriffen werden. Dennoch warnt der AdR vor einer Wiederholung inakzeptabler Verzögerungen, wie es bei der Einrichtung der EU-Beobachtungsstelle für ländliche Gebiete (LEADER+), des europäischen LEADER-Beobachtungsnetzes (LEADER II) und vieler nationaler LEADER-Netzwerke der Fall war. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten der Einrichtung dieser Gremien von Beginn des Programmplanungszeitraums an Priorität einräumen. Die lokalen Gebietskörperschaften verfügen über umfangreiche Erfahrungen in der Arbeit mit dem LEADER-Programm, von denen die Mitgliedstaaten bei der Schaffung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung von LEADER profitieren können.

4.4

Der Ausschuss lehnt es ab, einen beträchtlichen Teil der Haushaltsmittel für die Mitgliedstaaten mit den „leistungsfähigsten“ LEADER-Programmen in Reserve zu halten. Dies würde vermutlich dazu führen, kurzfristige, „einfache“ Projekte den mittel- bzw. langfristigen Projekten tendenziell vorzuziehen. Für eine verlässliche Planung muss feststehen, welche Mittel im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen (Empfehlung 15 und 18).

5.   Schlussbemerkungen

5.1

Der Ausschuss hält es für wichtig, den Übergang zwischen dem Programmzeitraum 2000-2006 und 2007-2013 so zu gestalten, dass die Kontinuität der Aktionen und Maßnahmen nicht gefährdet wird. So muss sichergestellt werden, dass die noch in der alten Phase bewilligten mehrjährigen Maßnahmen, wie die Agrarumweltmaßnahmen, bis zum Ablauf des Verpflichtungszeitraums finanziert werden und die zugesagte Gemeinschaftsbeteiligung (Kofinanzierungsrate) beibehalten wird. Um in der neuen Phase über eine effiziente Politik für den ländlichen Raum zu verfügen, unterstützt der Ausschuss den Vorschlag der Kommission, Haushaltsmittel in Höhe von 88,75 Mrd. EUR (mit Ausnahme der Modulation) zur Finanzierung der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen. Eine vollständige oder teilweise Renationalisierung dieser Politik lehnt der Ausschuss nachdrücklich ab.

5.2

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Verordnungsentwurf neben einer Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertung auch eine jährlich laufende Bewertung vorzulegen ist, fragt sich jedoch nach dem Mehrwert einer jährlichen laufenden Bewertung.

5.3

Mit dieser Verordnung wird unter anderem beabsichtigt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Um beurteilen zu können, ob dies der Fall ist, ist es erforderlich, Einblick in die Durchführungsverordnungen zu haben. Der Ausschuss würde es — angesichts der Erfahrungen der Ausschussmitglieder mit der Umsetzung politischer Maßnahmen — begrüßen, auch zu diesen Verordnungen um Stellungnahme ersucht zu werden.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Artikel 11 Buchstabe a) Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

2.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan und/oder die regionalen Strategiepläne vor oder mit der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

Begründung

Durch die Änderung soll das Verfahren für die Vorlage der einzelstaatlichen Strategie und der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum an das Verfahren in der Verordnung zur Regionalpolitik angepasst werden. Die Strategie für ländliche Entwicklung obliegt gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten auf der territorialen Ebene, die aufgrund der konkreten Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeignet ist.

Empfehlung 2

Artikel 14 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Programm je Region vorlegen.

Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet und/oder ein Programm je Region vorlegen. Im Falle einer Programmplanung auf nationaler und regionaler Ebene müssen die beiden Programme einen deutlichen Zusammenhang aufweisen. Die Mitgliedstaaten können auch allgemeine Rahmenregelungen zur Genehmigung vorlegen, die ganz oder teilweise Bestandteil der Programme der Regionen sein sollen.

Begründung

Durch diese Änderung erhalten die Mitgliedstaaten mehr Spielraum, um die Programmplanung auf ihre Bedürfnisse abzustimmen.

Empfehlung 3

Artikel 16

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitt II des genannten Kapitels aus.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitt II des genannten Kapitels aus. Von diesen Prozentsätzen kann abgewichen werden, wenn sich dies durch die Analyse im Sinne von Artikel 15 Buchstabe a) hinreichend begründen lässt.

Begründung

Durch diese Änderung soll die Behörde, die das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum erstellt, mehr Flexibilität erhalten, um die Mittel bei der Programmplanung entsprechend dem Bedarf auf die Maßnahmen zu verteilen.

Empfehlung 4

Artikel 19 Buchstabe c) Ziffer iii)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen:

(…)

Die Beihilfen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen:

(…)

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über:

(…)

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über:

(…)

iii)

Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

iii)

Unterstützung von Erzeugergemeinschaften (einschließlich der Organe zur Verwaltung von Qualitätskennzeichen oder –instrumenten und der Branchenverbände) bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

Begründung

Es geht hier um Erzeugergemeinschaften im weitesten Sinne (d.h. solche von frischen und verarbeiteten Produkten). An den Verwaltungsorganen sind Erzeuger und/oder Verarbeiter beteiligt.

Empfehlung 5

Artikel 27

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iii) wird für Investitionen gewährt, die

1.

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iii) wird für Investitionen gewährt, die

a)

die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

a)

die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

b)

die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Forsterzeugnisse,

b)

die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Forsterzeugnisse,

c)

die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

c)

die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

2.

Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

2.

Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst-, und kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie auf Vereinigungen des Agrarnahrungsmittelsektors begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

3.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

3.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Begründung

In Analogie zu Maßnahmen im Rahmen anderer Strukturfonds, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Agrarnahrungsmittelindustrie mehr Arbeitsplätze schafft als andere Produktionssektoren.

Empfehlung 6

Artikel 34

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:

Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

a)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

i)

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

i)

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

ii)

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,

ii)

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,

iii)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

iii)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

iv)

Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen,

iv)

Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen,

v)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

v)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

b)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

b)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

i)

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen,

i)

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen,

ii)

Ersteinrichtung von Agroforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen,

ii)

Ersteinrichtung von Agroforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen,

iii)

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,

iii)

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,

iv)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

iv)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

v)

Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen,

v)

Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen,

vi)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und Einführung vorbeugender Aktionen,

vi)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und Einführung vorbeugender Aktionen,

vii)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

vii)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

 

c)

Maßnahmen zur Verbreitung und Erhaltung von Agroforst-Systemen:

i)

Beihilfen für die Erhaltung und Instandhaltung von Agroforst-Systemen,

ii)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000.

Begründung

Die Landbewirtschaftung ist in den europäischen Rechtsvorschriften in zwei Kategorien unterteilt: landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen. Agroforst-Systeme sind Bewirtschaftungsformen, bei denen Landwirtschaft und Tierhaltung mit ihrer kurzen Umtriebszeit mit der langfristigen forstwirtschaftlichen Nutzung von Baumbeständen (Holz, Kork, Erholung sowie zahlreiche positive externe Umwelteffekte) auf ein und derselben Fläche kombiniert werden Die Agroforstwirtschaft umfasst ein breites Spektrum an Produktionssystemen, die auf der Mehrfachnutzung der Fläche und der bestmöglichen Nutzbarmachung von Synergien zwischen den verschiedenen Bewirtschaftungsarten basieren. Dazu gehören Nutzungskombinationen, die von der Komplementarität zwischen Forstbestand einerseits und Agrarproduktion und Tierhaltung anderseits profitieren. Die Existenz dieses dritten Systems der Flächennutzung neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wird in dem Entwurf der Verordnung anerkannt. Allerdings sind die Beihilfen der Gemeinschaft auf die Ersteinrichtung solcher Agrarforst-Systeme beschränkt. Mit dieser Empfehlung kommen Beihilfen für die Erhaltung und Instandhaltung von Agroforst-Systemen hinzu.

Empfehlung 7

Artikel 36

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen, sowie als Anreiz für eine aus Umweltsicht wertvolle Bewirtschaftungsweise gewährt.

Begründung

Der Umweltnutzen der Landwirtschaft und der Tierhaltung und ihre Bedeutung für die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und die Landschaftspflege müssen gesellschaftlich anerkannt werden und dürfen nicht als eine Nebenbei-Aufgabe laufen, für die man nur begrenzten Aufwand betreibt.

Empfehlung 8

Artikel 37 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.

Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

Soweit dies angemessen ist, werden die Begünstigten im Wege einer Ausschreibung unter Anwendung von Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umweltwirkung und des Tierschutzes ausgewählt.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

4.

Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

Die Zahlungen können um 20% erhöht werden, um einen Anreiz zur Teilnahme zu schaffen.

Bei hinreichender Begründung können die Mitgliedstaaten andere Belohnungsgrundlagen vorschlagen.

Soweit dies angemessen ist, werden die Begünstigten im Wege einer Ausschreibung unter Anwendung von Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umweltwirkung und des Tierschutzes ausgewählt.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Begründung

Angesichts der Bedeutung der Agrarumweltvereinbarungen für die Bewirtschaftung des ländlichen Raums, sollte der Anreiz zur Teilnahme an diesen Vereinbarungen aufrecht erhalten werden. Es ist wichtig, die Bemessungsgrundlage für die Beihilfen zu erweitern, da die heutige Grundlage nicht immer anwendbar ist.

Empfehlung 9

Neuer Artikel 46 a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung von Agroforst-Systemen mit hohem Umweltnutzen

1.

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe c) Ziffer i) wird Landwirten gewährt, die Bewirtschaftungs- und Verwaltungsverpflichtungen, die der Erhaltung und der Verbesserung von Agroforst-Systemen mit hohem Umweltnutzen dienen, sowie Verpflichtungen betreffend den Tierschutz eingehen.

2.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete, die als Verbreitungsgebiete von Agroforst-Systemen mit hohem Umweltnutzen eingestuft werden können.

3.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Begründung

Siehe Empfehlung 6

Empfehlung 10

Neuer Artikel 46 b

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe c) Ziffer ii) wird privaten Grundbesitzern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar Agroforstfläche zum Ausgleich von Kosten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung dieser Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe ist zwischen den in Anhang I angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

Begründung

Siehe Empfehlung 6

Empfehlung 11

Artikel 49 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfen für diesen Schwerpunkt betreffen:

Die Beihilfen für diesen Schwerpunkt betreffen:

a)

Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft:

a)

Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft:

i)

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,

i)

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,

ii)

Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

ii)

Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

iii)

Förderung des Fremdenverkehrs,

iii)

Förderung des Fremdenverkehrs,

iv)

Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

iv)

Beihilfen für eine stärkere Einbeziehung von Frauen in die ländliche Wirtschaft,

 

iv)

Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des ländlichen (natürlichen, geschichtlichen, kulturellen) Erbes als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

Begründung

Frauen spielen für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft eine große Rolle, stoßen jedoch häufig auf spezifische Probleme, wie einen eingeschränkten Zugang zu Kapital. Die Änderung soll die Förderung von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse ermöglichen. Die Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im LEADER-Konzept angewandt werden, setzen mit großem Erfolg am ländlichen Erbe im weitesten Sinne an. Neben dem natürlichen Erbe sind auch das geschichtliche und das kulturelle Erbe einzubeziehen, denn sie sind ebenfalls Handlungsbereiche der Aktionsgruppen für ländliche Entwicklung.

Empfehlung 12

Artikel 52

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iii) betrifft:

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iii) betrifft:

a)

kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,

a)

kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,

b)

Erholungsinfrastruktur, die Zugang zu Naturgebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,

b)

Erholungsinfrastruktur, die Zugang zu Naturgebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,

c)

die Entwicklung und Vermarktung von Tourismusprodukten mit Bezug zu ländlichem Tourismus.

c)

die Entwicklung und Vermarktung, einschließlich der Online-Vermarktung, von Tourismusprodukten mit Bezug zu ländlichem Tourismus.,

 

d)

spezifische Maßnahmen der beruflichen Bildung im Fremdenverkehr im Hinblick auf Kundendienst, Produktentwicklung u.a.

Begründung

Ländliche Gebiete können ein herausragendes natürliches Erbe und weitere Attraktionen bieten. Die örtliche Tourismusbranche ist jedoch häufig wegen mangelhafter Dienstleistungen und/oder einer nicht angemessenen Produktentwicklung nicht in der Lage, diese Attraktionen in nachhaltiger Weise zu nutzen und den Touristen Erlebnisse von hoher Qualität anzubieten. Zwar wird in Artikel 56 die Berufsbildung erwähnt, die berufliche Bildung muss aber unbedingt auch unter den Maßnahmen zur Förderung des Tourismus erwähnt werden. Die Buchung von Reise-, Hotel-, Ferien- und Freizeitprodukten und -dienstleistungen sowie der Zugriff auf Informationen erfolgt in zunehmendem Maße online. Kleinere Anbieter von Dienstleistungen des ländlichen Tourismus sind im Nachteil, wenn sie nicht über die entsprechende Ausbildung und die nötigen Mittel für Online-Buchungen und Online-Vermarktung verfügen.

Empfehlung 13

Artikel 58

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Lokale Entwicklungsstrategien

Die Maßnahmen gemäß Artikel 49 werden vorzugsweise im Rahmen von lokalen Entwicklungsstrategien durchgeführt

Lokale Entwicklungsstrategien

Die Maßnahmen gemäß Artikel 49 werden vorzugsweise im Rahmen von lokalen Entwicklungsstrategien unter aktiver Mitwirkung der lokalen Gebietskörperschaften durchgeführt.

Begründung

Zahlreiche der in Artikel 49 genannten Maßnahmen gehören in den zentralen Verantwortungsbereich der lokalen Gebietskörperschaften, die in früheren Programmen zur ländlichen Entwicklung in einigen Mitgliedstaaten vernachlässigt und nicht direkt in die Ausarbeitung örtlicher Entwicklungsstrategien eingebunden wurden. Eine aktive Einbeziehung der lokalen Gebietskörperschaften in den ELER wird ein umfassenderes und kohärenteres Vorgehen bei der Entwicklung vieler ländlicher Gebiete zur Folge haben. Fehlt ein besonderer Hinweis auf die lokalen Gebietskörperschaften, so kann dies die Verwirklichung der Ziele des ELER gefährden.

Empfehlung 14

Artikel 63 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Für die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe a) müssen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Maßnahmen den Zielen entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung für die einzelnen Schwerpunktachsen festgelegt sind.

1.

Für die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe a) müssen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Maßnahmen den einem oder mehreren Zielen entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung für die einzelnen Schwerpunktachsen festgelegt sind.

Begründung

Laut Artikel 63 Absatz 1 müssen die Maßnahmen, die im Rahmen des LEADER-Konzepts durchgeführt werden, alle Ziele der Verordnung erfüllen. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 62 Buchstabe a); durch diese Änderung werden die Artikel einander angeglichen.

Empfehlung 15

Artikel 70 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 2,66 Milliarden EUR in Preisen von 2004 werden der Reserve gemäß Artikel 92 zugewiesen.

3% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 2,66 Milliarden EUR in Preisen von 2004 werden der Reserve gemäß Artikel 92 zugewiesen.

Begründung

Es ist nicht zweckmäßig, für das LEADER-Konzept eine leistungsgebundene Reserve festzulegen.

Empfehlung 16

Artikel 71 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer um fünf Prozentpunkte heraufgesetzt werden.

Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer um fünf Prozentpunkte bis auf 85% der öffentlichen Finanzierung heraufgesetzt werden.

Begründung

Die Besonderheit und besondere Schwere der Entwicklungsprobleme der europäischen Regionen in äußerster Randlage werden in Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (künftiger Artikel III-424) anerkannt. Daher ist eine gesonderte und angemessene Behandlung dieser Probleme im Rahmen der Agrarpolitik nach 2006 erforderlich.

Die besonderen Probleme der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage erfordern mithin höhere Beihilfen als in anderen Regionen. Deshalb ist es notwendig, die Höhe der Beihilfen beizubehalten, um die bedeutenden, vor allem durch die Abgelegenheit und die Insellage bedingten Strukturdefizite möglichst effektiv zu verringern.

Empfehlung 17

Artikel 87

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Fortschrittsberichts die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres nach einvernehmlich von dem betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.

1.

Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Fortschrittsberichts zur Programmhalbzeit im Jahre 2010 die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres seit Beginn der Programmumsetzung nach einvernehmlich von dem betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.

Begründung

Die Verordnung sieht eine Programmlaufzeit von 7 Jahren vor und soll den Mitgliedstaaten im Rahmen der formulierten Zielsetzungen die Möglichkeit bieten, in diesem Zeitraum ihre nationalen Strategien der ländlichen Entwicklung umzusetzen. Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes zu gewährleisten und die strategischen Ziele zu erreichen, ist es wichtig, dass diese Programme über mehrere Jahre laufen. In diesem Sinne bezieht sich der Verordnungsvorschlag auch auf einen längeren Zeitraum und nicht nur auf ein Jahr.

Es stellt sich somit die Frage nach der Sinnhaftigkeit von jährlichen Überprüfungen der Programme, zumal die umgesetzten Maßnahmen auf eine nachhaltige Zielerreichung ausgerichtet sind. Es ist nicht schlüssig, dass nach nur einem Jahr bereits eine aussagekräftige Bewertung der Programmumsetzung erfolgen kann. Vielmehr erscheint es sinnvoll und ausreichend, nach Ablauf der Programmhalbzeit eine Evaluierung hinsichtlich der Programmumsetzung und Verbesserung der Qualität der Programme durchzuführen. Eine wie im Kommissionsvorschlag vorgesehene jährliche Bewertung würde vielmehr eine unnötige Erhöhung des bürokratischen Aufwands bedeuten und widerspricht somit der Zielsetzung einer einfachen und klaren Programmabwicklung mit schlanken Verwaltungsstrukturen.

Empfehlung 18

Artikel 92

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Der Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, unterstützt die Umsetzung des LEADER-Konzepts in den Programmen.

1.

Der Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, unterstützt die Umsetzung des LEADER-Konzepts in den Programmen.

2.

Die Umsetzung des Schwerpunktes LEADER wird anhand objektiver Kriterien bewertet, insbesondere

2.

Die Umsetzung des Schwerpunktes LEADER wird anhand objektiver Kriterien bewertet, insbesondere

a)

der dem LEADER-Konzept eingeräumten Priorität,

a)

der dem LEADER-Konzept eingeräumten Priorität,

b)

der gebietlichen Abdeckung durch das LEADER-Konzept,

b)

der gebietlichen Abdeckung durch das LEADER-Konzept,

c)

des Umsetzungsstands bei der Schwerpunktachse LEADER,

c)

des Umsetzungsstands bei der Schwerpunktachse LEADER,

d)

der Hebelwirkung in Bezug auf Privatkapital,

d)

der Hebelwirkung in Bezug auf Privatkapital,

e)

der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen.

e)

der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen.

Begründung

Dieser Artikel ist hinfällig, da die leistungsgebundene Reserve gestrichen wird.

Empfehlung 19

Artikel 71 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für eine aus dem Fonds finanzierte Operation kann während des Zeitraums der Förderfähigkeit nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds oder der sonstigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumente gewährt werden. Eine durch den Fonds kofinanzierte Ausgabe wird nicht durch ein anderes gemeinschaftliches Finanzierungsinstrument kofinanziert.

Für eine aus dem Fonds finanzierte Operation kann während des Zeitraums der Förderfähigkeit nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds oder der sonstigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumente gewährt werden. Eine durch den Fonds kofinanzierte Ausgabe wird nicht durch ein anderes gemeinschaftliches Finanzierungsinstrument kofinanziert.

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten. Sie kann ferner nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden.

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten. Sie kann ferner nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden.

Begründung

Die gestrichene Bestimmung behindert das Entstehen von Projekten, die über eine Achse hinausgehen, aber insgesamt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Empfehlung 20

Anhang I zu Artikel 46 a und 46 b

Kommissionsvorschlag

Keiner

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel

Gegenstand

EUR oder %

46 a 3)

Höchstzahlung

200 EUR

Je Hektar LF

46 b

Höchstzahlung NATURA 2000

200 EUR

Je Hektar LF

Begründung

Zur Wahrung der Kohärenz mit dem neuen Artikel 46 a 1).

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  Wie im Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004) 492 endg.) vorgeschlagen.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. Juni 2004, NAT/243.