18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/13


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden“ sowie zu dem „Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen“ und dem „Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden“

(2005/C 43/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

gestützt auf den Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden sowie den Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen und den Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden; (1)

gestützt auf das Schreiben von Mario Monti, für Wettbewerb zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, vom 19. März 2004, in dem er den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um die Abgabe einer Stellungnahme bittet;

gestützt auf den Beschluss des Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer einschlägigen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf Artikel 16 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie Artikel 2, 5, 73, 81, 86, 87, 88 und 295 des EG-Vertrags;

gestützt auf Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse;

gestützt auf Artikel III-6 des Entwurfs der europäischen Verfassung;

gestützt auf das Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2004) 374 endg.);

gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „EuGH“) vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 („Altmark Trans“);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 20. November 2003 zu dem Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2003) 270 endg., CdR 149/2003 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (KOM(2000) 580 endg. – CdR 470/2000 fin) (3);

gestützt auf die von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 6. Juli 2004 angenommene Stellungnahme (CdR 155/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Claudio MARTINI, Präsident der Region Toskana (IT/SPE);

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Urteil in der Rechtssache Altmark Trans ist der für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährte Ausgleich nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren – und folglich nicht notifizierungs- und genehmigungspflichtig – wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

Das begünstigte Unternehmen muss mit einem klar definierten Versorgungsauftrag betraut sein;

Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt sein;

Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung des gemeinwirtschaftlichen Auftrags verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken (der Ausgleich kann jedoch eine angemessene Rendite ermöglichen);

Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind;

Der EuGH hat unter anderem festgestellt, dass – unbeschadet der anderen im Urteil in der Rechtssache Altmark angeführten Kriterien – Ausgleichszahlungen jedenfalls dann keine notifizierungspflichtige Beihilfe darstellen, wenn das begünstigte Unternehmen im Rahmen eines offenen und transparenten Vergabeverfahrens ausgewählt wurde. Ist dies nicht der Fall, so gilt ein Ausgleich ebenfalls nicht als staatliche Beihilfe, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ausgleichszahlungen die Nettomehrkosten – abzüglich der Einnahmen – nicht übersteigen, die einem gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erbringung der Dienstleistung entstehen würden;

Nach diesem Urteil des Gerichtshofs sind alle anderen Ausgleichsformen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren und somit notifizierungspflichtig; -

verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 29. September) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

In Bezug auf das Urteil in der Rechtssache Altmark Trans

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

ist der Auffassung, dass ein Tätigwerden des Gemeinschaftsrichters umso notwendiger war und eine umso größere Wirkung hatte, als der gemeinschaftliche Gesetzgeber nicht in der Lage war, Regeln aufzustellen, die für eine angemessene Rechtssicherheit bei den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gesorgt hätten;

1.2

begrüßt, dass die beiden ersten Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans – d.h. das Erfordernis, den Auftrag zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung, mit dem das begünstigte Unternehmen betraut ist, klar zu definieren und zuvor objektiv und transparent die Parameter aufzustellen, anhand deren die Ausgleichszahlungen berechnet werden – die Gebietskörperschaften zwingen, sich um eine Definition der Aufträge zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu bemühen. Dieses Bemühen kann nur zu größerer Transparenz und zu demokratischem Verantwortungsgefühl bei der Verwaltung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beitragen;

1.3

stellt fest, dass öffentliche Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, Schwierigkeiten haben könnten, das vierte Kriterium des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans zu verstehen. Dieses Kriterium lautet:„Wenn (...) die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, (...) nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen (...) ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind“;

1.4

fragt sich, was unter einem „gut geführten, zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung angemessen ausgestatteten Unternehmen“ im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Diese Fragestellung ist umso wichtiger, als der EuGH in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-83/01, C-93/01 und 94/01 („Chronopost SA“) die Auffassung äußerte, dass sich ein mit der Verwaltung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragtes Unternehmen „in einer ganz anderen Situation befindet als ein privates Unternehmen, das unter normalen Marktbedingungen tätig ist“ (Randnummer 33);

1.5

ist der Ansicht, dass mit dem EuGH-Urteil, insbesondere wegen des dritten und vierten Kriteriums, die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften seitens der Gemeinschaft erforderlich wird, um die Unternehmen einzugrenzen, die mit einem Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betraut sind und die Anforderungen des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans erfüllen müssen; er begrüßt, dass die Kommission unverzüglich die Initiative ergriffen hat, derartige Rechtsvorschriften vorzuschlagen;

1.6

bringt seine Besorgnis über die Tatsache zum Ausdruck, dass der EuGH den Begriff der möglichen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels so großzügig ausgelegt hat, dass selbst die Unternehmen, die mit einem Auftrag zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in einem genau begrenzten Gebiet auf lokaler Ebene betraut sind, unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 fallen können;

1.7

ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass Ausgleichszahlungen, die die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans erfüllen, nicht notifizierungspflichtig sind, mittelfristig – wenn erst einmal die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definiert sind – eine Erleichterung der auf den Gebietskörperschaften lastenden administrativen Bürde mit sich bringt, diese Erleichterung jedoch keineswegs eine vollkommene Rechtssicherheit gewährleistet: Es sollte der Fall vorausgesehen werden, dass eine Behörde in gutem Glauben davon ausgegangen ist, dass sie eine staatliche Beihilfe nicht notifizieren muss, da sie die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans erfüllt, später aber ein Konkurrenzunternehmen ein Gerichtsverfahren anstrengt, in dessen Verlauf die betreffende Beihilfe als rechtwidrig erklärt wird. Nach welchem Verfahren wären in einem solchen Fall die Beihilfen zurückzuzahlen?

In Bezug auf die Vorgehensweise der Kommission

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.8

stellt fest, dass in dem Grünbuch zahlreiche Beiträge enthalten sind, die in dem Dokument SEK(2004) 326 vom 29. März 2004 bewertet wurden und den großen Bedarf an Sicherheit und Stabilisierung des rechtlichen Umfelds, in dem sich die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bewegen, deutlich gemacht haben;

1.9

vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei künftigen Arbeiten stärker als bisher die Wechselwirkungen zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und staatliche Beihilfen unter dem Gesichtpunkt ihrer praktischen Umsetzung abschätzen muss, sodass eine etwaige Öffnung des Dienstleistungsmarktes für private Dienstleistungserbringer effizient und korrekt vonstatten gehen kann;

1.10

weist darauf hin, dass der AdR sich auch weiterhin engagieren muss, um zu gewährleisten, dass dem öffentlichen Interesse an der Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und ihrer Spezifik sowie der Verantwortung der Gebietskörperschaften auf diesem Gebiet stärker Rechnung getragen wird. Die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind ein Bestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells, und es muss ein Gleichgewicht zwischen dem Recht der einzelnen Gebietskörperschaften, diese Dienstleistungen unmittelbar zu verwalten, und den Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Hinblick auf die Transparenz und die Durchführung von Wettbewerbsverfahren geschaffen werden;

1.11

stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission beschlossen hat, in eine Konsultation des Ausschusses der Regionen über den Entwurf einer Entscheidung über die Freistellung begrenzter Ausgleichszahlungen von der Notifizierungspflicht und den Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen einzutreten;

1.12

unterstreicht, dass diese Konsultation ein Präzedenzfall ist, da die Kommission zum erstenmal den AdR in einem Bereich konsultiert, der unter das Kapitel des EG-Vertrags in Bezug auf die Wettbewerbsregeln (Artikel 81 bis 93) fällt;

1.13

ist der Ansicht, dass diese Konsultation eine erste Anwendung der Grundsätze darstellt, die die Kommission in den Dokumenten über die Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Europäisches Regieren“ (4) dargelegt hat, und dass sie dem Erfordernis gerecht wird, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in das Entscheidungssystem der Union, insbesondere in die IM VORFELD einer Entscheidung unternommenen Schritte, einzubeziehen;

1.14

ist der Auffassung, dass der in die Wege geleitete Dialog im Rahmen der Debatte über den Gemeinschaftsrahmen für umfangreiche Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen fortgeführt werden sollte;

1.15

fragt sich, inwiefern die im Februar 2004 eingeleitete Debatte über die Vorschläge der Kommission, die sich unmittelbar aus dem Urteil in der Rechtssache Altmark Trans ergeben hat, mit der Debatte im Rahmen des am 12. Mai 2004 veröffentlichten Weißbuchs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (5) zeitlich zusammenfällt. In dem Weißbuch wird angekündigt, dass die Kommission die Verabschiedung eines Pakets von Maßnahmen zur Klärung und Vereinfachung des rechtlichen Rahmens in Bezug auf die Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bis Juli 2005 anstrebt, während die meisten der in diesem Paket vorgesehenen Elemente bereits in Form von Entwürfen zur Konsultation vorgelegt wurden.

In Bezug auf die Arbeiten der Regierungskonferenz

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.16

begrüßt Artikel III-6 (6) des Entwurfs eines Verfassungsvertrags, der Folgendes vorsieht: „Diese Grundsätze und Bedingungen werden (in Anbetracht des Stellenwerts und der Bedeutung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) durch Europäische Gesetze unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. (7). Daher begrüßt der Ausschuss der Regionen, dass der Vertrag dank einer unabhängigen Rechtsgrundlage – Artikel III-6 stellt ja eine vom begrenzten Rahmen der Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln abgekoppelte allgemein geltende Klausel dar –, die Möglichkeit eröffnet, gemeinsame Rechtsakte zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu erlassen.

2.   Bemerkungen zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

stellt fest, dass mit dem Vorschlag für eine Entscheidung ein Ausgleich zwischen den Wettbewerbsregeln und der Realisierung der Aufträge zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gefunden werden soll. In dem Vorschlag werden die Fälle von Ausgleichszahlungen bestimmt, in denen die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans nicht erfüllt werden, die Unternehmen aber von den Wettbewerbsregeln ausgenommen werden können (Artikel 87 und 88 EGV), insofern die staatlichen Beihilfen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beitragen und keine wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen haben;

2.2

stellt fest, dass die Wahl von Artikel 86 Absatz 3 als Rechtsgrundlage sowie der Entscheidung als Rechtsetzungsakt angemessen ist, da mit der Entscheidung diejenigen staatlichen Beihilfen bestimmt werden sollen, für die Artikel 88 EGV nicht gelten soll. Die betroffenen Unternehmen erhalten staatliche Beihilfen, müssen aber nicht die Wettbewerbsregeln einhalten, da sie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, die keine Auswirkungen auf den Handel haben;

2.3

gibt aus folgenden Gründen seine Zustimmung dazu, dass die Ausgleichszahlungen zugunsten von Krankenhäusern und Sozialwohnungen unbegrenzt von der Notifizierungspflicht freigestellt sind:

mit der Art der Investitionen in Infrastruktur und Immobilien zusammenhängende hohe Kosten pro Dienstleistungseinheit und die Tatsache, dass die Beihilfe letztlich das Ziel der Umverteilung von Einkommen und der Solidarität erfüllt, ohne eine Rolle in Bezug auf den Wettbewerb zu spielen;

verwaltungstechnische Überforderung der Dienststellen der Kommission: Wenn es keine Ausnahmeregelung gäbe, könnten die von der lokalen Ebene kommenden Notifizierungen aufgrund ihrer großen Zahl unmöglich alle bearbeitet werden;

2.4

ist jedoch der Ansicht, dass der Ausschluss aus dem Geltungsbereich der Wettbewerbsregeln und somit die Freistellung von der Notifizierungspflicht insofern auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausgedehnt werden sollte, die zu den wesentlichen Funktionen der staatlichen Behörden gehören – neben dem sozialen Wohnungsbau und den öffentlichen Krankenhäusern insbesondere auf die Ausbildung und die Dienstleistungen von allgemeinem sozialen Interesse –, als mit diesen Dienstleistungen Funktionen der sozialen Sicherheit und der sozialen Eingliederung wahrgenommen werden und der Markt nicht fähig ist, dem Gemeinwohlauftrag im Interesse der Bevölkerung nachzukommen. Die Kontrolle durch die Kommission sollte sich auf Fälle offensichtlichen Missbrauchs der Ermessensbefugnis im Zusammenhang mit der Definition dieser Dienstleistungen beschränken;

2.5

fordert die Kommission auf, zusätzlich zu den derzeit in die Konsultation eingebrachten Vorschlägen insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nicht nur klarzustellen, welche Dienstleistungen als Dienstleistungen nicht wirtschaftlicher Natur erachtet werden und aufgrund dessen von der Notifizierungspflicht freigestellt werden sollten, sondern auch den Rahmen für die Tätigkeiten abzustecken, deren Spezifik trotz ihrer teilweise wirtschaftlichen Natur als Ausdruck des allgemeinen Interesses anerkannt würde und für die somit durch die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EGV Anspruch auf eine Anpassung der Vorschriften erhoben werden könnte. Die von der Kommission für den Sommer 2005 angekündigte Mitteilung über die sozialen und Gesundheitsdienstleistungen könnte die Gelegenheit zur Einleitung umfassender Überlegungen zu dieser Spezifik der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse im Herzen des Wirtschaftslebens bieten;

2.6

stellt fest, dass die Schwellenwerte so beziffert werden sollten, dass sich die Einzelfallprüfung der Kommission künftig auf untypische Fallkonstellationen von außergewöhnlichem wirtschaftlichem Gewicht konzentrieren kann. Von den Schwellenwerten erfasst werden sollten daher die traditionell mit Daseinsvorsorgeaufgaben befassten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten und die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben typischerweise anfallenden Kosten. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung könnte grundsätzlich auf die Unternehmen ausgedehnt werden, bei denen der Jahresumsatz vor Steuern insgesamt unter 50 Millionen Euro und die jährliche Höhe der Ausgleichszahlungen unter 15 Millionen Euro liegt. Dazu müsste die Transparenzrichtlinie entsprechend angepasst werden;

2.7

wirft im Hinblick auf die in Artikel 1 iv) vorgeschlagene Freistellung von gemäß den sektoriellen Vorschriften der Gemeinschaft gewährten Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen im Bereich des Seeverkehrs, die die Bedienung von Inseln mit einem Fahrgastaufkommen von weniger als 100 000 Fahrgästen im Jahr betreffen, folgende Fragen auf:

Wäre es angesichts der Besonderheit des Seeverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten (Seekabotage) nicht zweckmäßiger, einen gesonderten Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 73 des EG-Vertrags zu erlassen?

Selbst wenn die in Artikel 1 iv) vorgeschlagene Freistellung grundsätzlich akzeptiert würde, würde sich dann das jährliche Verkehrsaufkommen auf die jeweilige Verkehrsverbindung oder auf den Gesamtumsatz beziehen, der von dem mit dem Auftrag zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrauten Unternehmen getätigt wurde?

2.8

ist der Auffassung, dass in dem Fall, in dem die Ausgleichszahlungen die in Artikel 5 des Vorschlags für eine Entscheidung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die Notwendigkeit einer Notifizierung im Voraus nicht auf der Hand liegt;

2.9

stellt fest, dass der in Artikel 5 festgelegte Begriff „Ausgleichszahlung“ insofern Raum für falsche Auslegungen lässt, als er sich ausschließlich auf die Transferzahlungen zwischen der staatlichen Behörde und dem mit dem Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen bezieht, mit denen die strukturellen und konjunkturellen Betriebsdefizite ausgeglichen werden sollen. Doch müssten auch die Grundstückskosten und die Amortisierung der Betriebsgebühren eingeschlossen werden;

2.10

ist der Ansicht, dass durch die in Artikel 6 vorgesehene Auflage einer getrennten Buchführung den im Rahmen dieser Entscheidung freigestellten kleinen und mittleren Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen könnten. Daher sollte in Erwägung gezogen werden, diese Auflage zu streichen;

2.11

stellt fest, dass Artikel 7 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Unterlagen über die Modalitäten zur Festlegung der Ausgleichszahlungen zur Verfügung stellen. Eine derartige Bereitstellung von Unterlagen scheint im Hinblick auf die eingeräumte Frist allzu einschränkend. Darüber hinaus scheint die Tatsache, dass die staatlichen Behörden Regeln für die Festlegung der Ausgleichszahlungen aufstellen oder eine Datenbank über sämtliche Ausgleichszahlungen anlegen müssen, übertrieben bürokratisch.

3.   Bemerkungen zum Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

3.1

ist der Auffassung, dass das Urteil in der Rechtssache Altmark Trans Auswirkungen auf die Transparenzanforderungen hat, die die derzeit geltende Richtlinie teilweise unwirksam machen, da nicht mehr überprüft werden kann, ob die Ausgleichszahlungen tatsächlich dazu verwendet werden, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen und nicht dazu, darüber hinaus die Kosten für eine rentable Geschäftstätigkeit zu decken. Sobald es die Rechtsprechung des EuGH ermöglicht, Ausgleichszahlungen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, kann für alle Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und nicht als Beihilfe geltende Ausgleichszahlungen erhalten, im Rahmen der Richtlinie nicht mehr geprüft werden, ob die Transparenz gewahrt ist. Aus diesem Grund muss im Zuge einer Überarbeitung der Richtlinie der Begriff der staatlichen Beihilfe durch den Begriff der Ausgleichszahlungen für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ersetzt werden;

3.2

stimmt nicht dem Vorschlag der Kommission zu, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c aufzuheben, da durch eine solche Aufhebung der Anwendungsbereich der Verpflichtung zu einer getrennten Buchhaltung sogar auf diejenigen Unternehmen ausgedehnt würde, die Ausgleichszahlungen erhalten, welche die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans oder die von der Kommission vorgeschlagenen Freistellungskriterien erfüllen.

4.   Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

4.1

stellt fest, dass es in dem Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen unter Ziffer 5 heißt: „Die für das öffentliche Auftragswesen geltenden Gemeinschaftsvorschriften werden von dem vorliegenden Gemeinschaftsrahmen nicht berührt“. Ein ähnlicher Hinweis wird im Übrigen in Erwägungsgrund 22 des Entscheidungsentwurfs gegeben.

Was die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, betrifft, so sind diese Hinweise so zu verstehen, dass im Falle einer Wahl des Unternehmens im Wege eines transparenten und nicht diskriminierenden Vergabeverfahrens grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Ausgleich nicht überhöht und die Beihilfe demnach rechtmäßig ist.

Die Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Wahl des mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Unternehmens ist jedoch nur fakultativ und keine Pflicht, um die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Beihilfe zu erfüllen.

4.2

stellt den folgenden Vorschlag in Bezug auf die Berechnungsparameter (Ziffer 10, 4. Unterpunkt) in Frage: „Dabei können insbesondere die spezifischen Kosten berücksichtigt werden, die auf Unternehmen in Regionen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag de facto lasten.“

Ein solcher Vorschlag könnte insofern unnötig Verwirrung stiften, als das Ziel des Vorhabens zur Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens stets die Berücksichtigung der auf einem mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Unternehmen lastenden „spezifischen Kosten“ sein muss, d.h. unabhängig von seinem Standort.

Ferner könnte die vorgeschlagene Formulierung den Eindruck erwecken, dass der Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen staatlichen Beihilfen mit regionalpolitischer Zweckbestimmung gleichgesetzt werden soll.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  Anm. d. Übers.: Titel frei übersetzt, da die deutsche Fassung noch nicht vorliegt.

(2)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 7.

(3)  ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 8.

(4)  Siehe: Stellungnahme des AdR vom 2. Juli 2003 zu den Folgedokumenten zum Weißbuch „Europäisches Regieren“ (Bericht-erstatter: Michel Delebarre (FR/SPE): KOM(2001) 428 endg., KOM(2002) 704 endg., KOM(2002) 705 endg., KOM(2002) 709 endg., KOM(2002) 713 endg., KOM(2002) 718 endg., KOM(2002) 719 endg., KOM(2002) 725 endg.

(5)  KOM(2004) 374 endg.

(6)  Durch die Neunummerierung des Entwurfs eines Verfassungsvertrags durch die Regierungskonferenz im Dokument CIG 87/1/04 vom 13. Oktober 2004 ist Artikel III-6 zu Artikel III-122 geworden.

(7)  Siehe Dokument des Ratsvorsitzes 76/04 vom 13. Mai 2004.