Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezem ber 2006 (KOM(2004)0218 – C5- 0186/2004 – 2004/0070(CNS))
Amtsblatt Nr. 140 E vom 09/06/2005 S. 0101 - 0103
P6_TA(2004)0007 Fischereiabkommen EG/Madagaskar * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 (KOM(2004)0218 — C5-0186/2004 — 2004/0070(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)0218) [1], - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0186/2004), - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0002/2004), 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Protokolls zu; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der demokratischen Republik Madagaskar zu übermitteln. VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS | Abänderung 1 Erwägung 4a (neu) | (4a) Der Schutz der Fischereiinteressen der Europäischen Union muss mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht und mit der Entwicklung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung in Einklang gebracht werden. | Abänderung 2 Erwägung 4b (neu) | (4b) Die Kommission sollte ihre Folgenabschätzungen in Bezug auf den nachhaltigen Charakter des Abkommens mit Madagaskar fortsetzen. | Abänderung 3 Erwägung 4c (neu) | (4c) Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die bereitgestellten Mittel auch in vollem Umfang für die im Abkommen festgelegten Zwecke verwendet werden, und die Ergebnisse des Abkommens für die Entwicklung der lokalen Bevölkerung, vor allem der Küstengemeinden, die von der traditionellen Fischerei leben, überwachen. | Abänderung 4 Artikel 3a (neu) | Artikel 3a Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat den in Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls vorgesehenen Jahresbericht einschließlich einer Analyse über die Verwendung der für die gezielten Maßnahmen bestimmten Mittel vor. | Abänderung 5 Artikel 3b (neu) | Artikel 3b Im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine mögliche Erneuerung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bewertungsbericht mit einer Kosten-Nutzen-Analyse, Angaben zur Nutzung der Fangmöglichkeiten und einer Bewertung der Durchführung der gezielten Maßnahmen vor, so dass die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Protokolls untersucht werden können. | Abänderung 6 Artikel 3c (neu) | Artikel 3c Der Rat erteilt der Kommission auf der Grundlage dieser Berichte und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments gegebenenfalls die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Protokolls. | [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. --------------------------------------------------