Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 14/2004 vom 22. Dezember 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen
Amtsblatt Nr. C 072 E vom 23/03/2004 S. 0010 - 0018
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 14/2004 vom Rat festgelegt am 22. Dezember 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004/C 72 E/02) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Vertrag hat die Gemeinschaft die Aufgabe, einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. (2) In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, dem Bürger das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen. (3) In der Entschließung vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetzwerke(2) haben der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen die Bedeutung der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa unterstrichen und sind übereingekommen, die aktive Teilnahme der kulturellen Organisationen ihrer Länder an der nichtstaatlichen Zusammenarbeit im europäischen Rahmen zu fördern. (4) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 19. Dezember 2002(3) aufgezeigt, wie der europäische Mehrwert von Maßnahmen im Kulturbereich bestimmt und bewertet werden kann. (5) Die Haushaltslinie A-3042 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wie für die vorhergehenden Haushaltsjahre dient zur Unterstützung von Organisationen von europäischem kulturellem Interesse. (6) Gemäß den Entschließungen des Europäischen Parlaments zu den Regionalsprachen und -kulturen hat die Europäische Union eine Aktion zur Förderung und zum Schutz der Sprachenvielfalt in der Union aufgelegt, um die Sprachen als Teil des lebendigen Kulturerbes Europas zu erhalten. (7) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments unterstützt die Kommission seit 1982 eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL), das als Netz von in den Mitgliedstaaten tätigen nationalen Ausschüssen aufgebaut ist, und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator. Diese Einrichtungen verfolgen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse: Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen vertritt sämtliche Sprachgemeinschaften in der Europäischen Union mit einer Regional- oder Minderheitensprache und sorgt für die Verbreitung europabezogener Informationen in diesen Sprachgemeinschaften; das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator sammelt und verbreitet auf europäischer Ebene Informationen zu drei wesentlichen Aspekten für die Förderung der Regional- und Minderheitensprachen: Bildung, Gesetzgebung und Medien. (8) Die Haushaltslinie A-3015 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wie für die vorhergehenden Haushaltsjahre dient zur Unterstützung dieser beiden Einrichtungen. (9) Das Europäische Parlament hat am 11. Februar 1993 eine Entschließung zum europäischen und internationalen Schutz der Stätten der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager als historische Mahnmale(4) angenommen. (10) Die Haushaltslinie A-3035 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wie für die vorhergehenden Haushaltsjahre dient zur Unterstützung für die Erhaltung der Stätten der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager als historische Mahnmale. (11) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) muss für solche bestehenden Fördermaßnahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden. Die Kommission hat sich verpflichtet, die Erläuterungen im Haushaltsplan im Rahmen der Durchführung zu berücksichtigen. (12) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt. (13) Im Rahmen der Haushaltsordnung ist für Einrichtungen, denen die Gemeinschaft in den vorhergehenden Jahren Förderung gewährt hat, eine angemessene Stabilität und Kontinuität der Fördermittel sicherzustellen. (14) Für das Jahr 2004 werden Übergangsregelungen für notwendig erachtet, damit Fördermittel im Rahmen von Aktionsbereich 2 dieses Gemeinschaftsprogramms vergeben werden können. Da es kaum möglich ist, für 2004 rechtzeitig Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, sollte von der Ausnahmeregelung in Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(6) Gebrauch gemacht werden, wonach an Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt als Empfänger genannt sind, Fördermittel auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden können. (15) Für finanzielle Unterstützung, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern von den beteiligten Ländern bereitgestellt wird, sollten die Artikel 87 und 88 des Vertrags gelten. (16) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) bildet. (17) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden. (18) Der Inhalt von Maßnahmen, und insbesonders der europäische Mehrwert der von den förderfähigen Zuschussempfängern geplanten Tätigkeiten, muss bewertet werden; eine solche Bewertung ist am besten durch einen Verwaltungsausschuss vorzunehmen. (19) Die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Ziel des Programms und geförderte Tätigkeiten (1) Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen festgelegt, nachstehend "Programm" genannt. (2) Allgemeines Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeiten solcher Einrichtungen. Förderfähig im Rahmen dieses Programms ist a) das fortlaufende Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind, b) eine punktuelle Maßnahme in diesem Bereich. Diese Tätigkeiten müssen zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und -maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Kultur beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein. (3) Das Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt; 2004 gilt jedoch als Übergangsjahr, wenn Interimsregelungen getroffen werden können. Artikel 2 Zugang zum Programm Einer Einrichtung kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs I erfuellt und folgende Merkmale aufweist: a) Es handelt sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck, die in erster Linie im kulturellen Bereich tätig ist und ein auf das öffentliche Interesse ausgerichtetes Ziel verfolgt. b) Es handelt sich um eine seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig konstituierte Einrichtung und ihre Rechnungsabschlüsse für die beiden vorangehenden Jahre sind von einem zugelassenen Rechnungsprüfer geprüft worden. c) Ihre Tätigkeiten stehen insbesondere mit den Grundsätzen für die Gemeinschaftsaktion im Bereich Kultur und mit den in Anhang I genannten Prioritäten im Einklang. Artikel 3 Auswahl der Zuschussempfänger (1) Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das fortlaufende Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Anliegen im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind, gelten die in Anhang I festgelegten allgemeinen Kriterien. (2) Ein Zuschuss für eine in dem Programm vorgesehene Maßnahme wird unter Berücksichtigung der in Anhang I aufgeführten allgemeinen Kriterien gewährt. Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Artikel 4 Gewährung des Zuschusses Zuschüsse im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I gewährt. Artikel 5 Finanzbestimmungen (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf 19 Millionen EUR festgelegt. (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen (1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen: a) jährlicher Arbeitsplan einschließlich der Ziele, Prioritäten, Auswahlkriterien und -verfahren, b) finanzielle Förderung vonseiten der Gemeinschaft in den Aktionsbereichen 2 und 3 des Anhangs I (Beträge, Laufzeit und Empfänger) und allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms, c) Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel nach den verschiedenen Programmaktionen, d) Modalitäten für die Begleitung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse. (2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf andere als die vorstehend genannten Sachbereiche werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 7 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem im Beschluss 508/2000/EG(9) genannten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8 Begleitung und Bewertung Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) spätestens am 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung des Programms, über die Erreichung seiner Ziele und über ein etwaiges künftiges Nachfolgeprogramm; ferner berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die Durchführung des Programms; b) spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms; dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Zuschussempfängern erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Wirksamkeit, Effizienz und Inhalt der von den Zuschussempfängern durchgeführten Maßnahmen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 und in Anhang I genannten Ziele. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu ... Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident (1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. C 314 vom 5.12.1991, S. 1. (3) ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5. (4) ABl. C 72 vom 15.3.1993, S. 118. (5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1). (7) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25). (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 3. (9) ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1. ANHANG I 1. FÖRDERUNGSFÄHIGE TÄTIGKEITEN Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, im Bereich der Kultur tätige Einrichtungen zu fördern, um die kulturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft zu intensivieren und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu verbessern. Diese Förderung umfasst zwei Arten von Zuschüssen, und zwar - Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind (Aktionsbereiche 1 und 2), - Zuschüsse zur Kofinanzierung einer punktuellen Maßnahme in diesem Bereich (Aktionsbereich 3). Die genannten Einrichtungen tragen insbesondere durch folgende Tätigkeiten zur Stärkung der Gemeinschaftsmaßnahmen und zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit bei: - Vertretung ihrer Mitglieder auf Gemeinschaftsebene; - Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik; - Vernetzung von im kulturellen Bereich tätigen Einrichtungen; - Vertretung und Information der Regional- und Minderheiten-Sprachgemeinschaften der Europäischen Union; - Informationsbeschaffung und -verbreitung in den Bereichen Gesetzgebung, Bildung und Medien; - Ausübung der Rolle eines "Kulturbotschafters", Förderung der Wahrnehmung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas; - Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten. 2. DURCHFÜHRUNG DER FÖRDERUNGSFÄHIGEN TÄTIGKEITEN Im Rahmen des Programms können Zuschüsse an Einrichtungen vergeben werden, um Tätigkeiten in einem der folgenden Aktionsbereiche zu fördern: 2.1. Aktionsbereich 1: Ständige Tätigkeiten folgender Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im kulturellen Bereich verfolgen: - Europäisches Büro für weniger verbreitete Sprachen; - Zentren des Mercator-Netzes. 2.2. Aktionsbereich 2: Ständige Tätigkeiten anderer Einrichtungen, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind. Organisationen und Netze, die sich für die europäische Kultur und die Zusammenarbeit im kulturellen Sektor einsetzen und einen Beitrag zum kulturellen Leben und zum Kulturmanagement leisten, können zur Umsetzung ihrer fortlaufenden Arbeitsprogramme jährliche Betriebskostenzuschüsse erhalten. 2.3. Aktionsbereich 3: Tätigkeiten zur Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten. 3. AUSWAHL DER ZUSCHUSSEMPFÄNGER Aktionsbereich 1: Zuschüsse im Rahmen dieses Aktionsbereichs können dem Europäischen Büro für weniger verbreitete Sprachen und den Zentren des Mercator-Netzes gewährt werden. Die Kommission kann diese Zuschüsse gegen Vorlage eines geeigneten Arbeits- und Finanzplans gewähren. Aktionsbereich 2: 1. Für die Vergabe der Zuschüsse im Rahmen dieses Aktionsbereichs des Programms veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. 2. Im Jahr 2004 können jedoch abweichend von Nummer 1 den in Anhang II aufgeführten Organisationen Zuschüsse gewährt werden. 3. In jedem Fall finden alle Bestimmungen der Haushaltsordnung, deren Durchführungsbestimmungen und der Basisrechtsakt Anwendung. Aktionsbereich 3: Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs unterstützten Tätigkeiten werden auf Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. 4. KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ZUSCHUSSANTRAEGE Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse werden anhand folgender Kriterien bewertet: - Austausch von Erfahrungen zur Förderung größerer kultureller Vielfalt, - Mobilität von Kunst und Künstlern, - Qualität der vorgeschlagenen Tätigkeiten, - europäischer Mehrwert der vorgeschlagenen Tätigkeiten, - Dauerhaftigkeit der vorgeschlagenen Tätigkeiten, - Öffentlichkeitswirkung der vorgeschlagenen Tätigkeiten, - repräsentativer Charakter der Einrichtungen. Die Zuschüsse werden auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramms gewährt. Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen einer Aktion des Programms gewährt wird, weist an herausragender Stelle, zum Beispiel auf einer Internet-Homepage oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird. 5. FINANZIERUNG UND ZULÄSSIGE AUSGABEN 5.1. Im Rahmen von Aktionsbereich 1 sind sowohl die Betriebskosten des Europäischen Büros für weniger verbreitete Sprachen und der Zentren des Mercator-Netzes als auch die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Ausgaben zuschussfähig. 5.2. Mit dem Zuschuss für das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen und die Zentren des Mercator-Netzes können nicht deren gesamte zuschussfähige Ausgaben finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird: Diese Einrichtungen müssen eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets erhalten. 5.3. Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen und die Zentren des Mercator-Netzes sind Einrichtungen mit Zielen von allgemeinem europäischem Interesse, weshalb der in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Degressivitätsgrundsatz auf die ihnen gewährten Betriebskostenzuschüsse nicht angewandt wird. 5.4. Im Rahmen von Aktionsbereich 2 werden bei der Festlegung der Höhe der gewährten Betriebskostenzuschüsse nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtungen erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt. Dabei handelt es sich insbesondere um Personalkosten, Gemeinkosten (Miete, sonstige mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte, Kosten der Veröffentlichung, Weitergabe und Verbreitung von Informationen sowie Kosten in direktem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Einrichtung. 5.5. Mit dem im Rahmen von Aktionsbereich 2 dieses Anhangs vergebenen Betriebskostenzuschuss können nicht die gesamten zuschussfähigen Ausgaben einer Einrichtung finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird. Die unter diesen Aktionsbereich fallenden Einrichtungen müssen über eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets verfügen. Diese Kofinanzierung kann teilweise auch über Sachleistungen erfolgen, sofern deren Wert nicht höher veranschlagt wird als die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten. 5.6. Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag dieser Zuschüsse bei wiederholter Gewährung degressiv angesetzt. Diese Degression wird ab dem dritten Jahr angewandt und beträgt 2,5 % pro Jahr. Zur Einhaltung dieser Regel, die unbeschadet der oben genannten Kofinanzierungsregel gilt, wird der prozentuale Kofinanzierungsanteil, den der Zuschuss der Gemeinschaft im betreffenden Haushaltsjahr ausmacht, gegenüber dem Kofinanzierungsanteil durch den Zuschuss der Gemeinschaft im vorhergehenden Haushaltsjahr um mindestens 2,5 Prozentpunkte vermindert. 5.7. Der im Rahmen von Aktionsbereich 3 dieses Anhangs gewährte Zuschuss darf nicht mehr als 75 % der zuschussfähigen Ausgaben der betreffenden Maßnahmen ausmachen. 6. VERWALTUNG DES PROGRAMMS Die Kommission kann auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen. Im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten zurückgreifen und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützung tätigen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen. 7. KONTROLLEN UND ÜBERPRÜFUNGEN 7.1. Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die Ausgaben im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, unter anderem die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. 7.2. Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an. 7.3. Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt. 7.4. Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht. 7.5. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durchgeführt. (1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. ANHANG II Organisationen im Sinne des Anhangs I Abschnitt 3 Aktionsbereich 2 Nummer 2 - Jugendorchester der Europäischen Union - Barockorchester der Europäischen Union (EUBO) - Philharmonie der Nationen - Europäische Akademie für Chorgesang - Europäische Föderation der Chöre der Union - Chöre der Europäischen Union - Europa Cantat (Europäische Föderation der Jugendchöre) - Europäisches Opernzentrum in Manchester - Jazz-Jugendorchester der Europäischen Union ("Swinging Europe") - Internationale Yehudi-Menuhin-Stiftung - Europäisches Kammerorchester - Europäische Vereinigung der Konservatorien, Musikakademien und Musikhochschulen (AEC) - Stiftung Europäische Akademie Yuste - Europäischer Künstlerrat (ECA) - Europäisches Forum für die Künste und das künstlerische Erbe (EFAH) - Informelles Europäisches Theatertreffen (IETM) - Europäische Theaterkonvention - Union Europäischer Theater - Europäischer Theaterpreis - Europa-Preis (für das beste Fernseh- und Radioprogramm) - Europa Nostra - Europäischer Schriftstellerkongress (EWC) - Europäisches Netz der Kunstorganisationen für Kinder und Jugendliche (EU-NET ART) - Europäische Vereinigung der Künstlerdörfer (Euro Art) - Europäisches Netz der Ausbildungsstätten für Kulturverwaltung (ENCATC) - Europäische Liga der Kunstinstitute (ELIA) - Netz Europäischer Museumsorganisationen (NEMO) - Momentum Europa - Europaweites Öffentliches Netz für Kinder (Pan-European Public Children's Network) - Kulturvereinigung europäischer Städte und Regionen "Les Rencontres" - Europalia - Euroballet - "International Festivals and Events Association Europe" - Pegasus-Stiftung - "Hors-les-Murs" - Haus Doorn (Niederlande) - Europäisches Musikfestival - "Tuning Educational Structures in Europe" - Stiftung St.-Bonifatius-Gedächtnisjahr 2004 - Europäische Vereinigung der historischen Schützengilden BEGRÜNDUNG DES RATES I. EINLEITUNG 1. Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 10. Juni 2003 einen Vorschlag für einen Beschluss über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen vorgelegt, der sich auf Artikel 151 Absatz 5 des EG-Vertrags stützt. 2. Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. 3. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 6. November 2003 abgegeben. 4. Die Kommission wird einen geänderten Vorschlag vorlegen, in dem die Stellungnahme des Europäischen Parlaments berücksichtigt ist. 5. Am 22. Dezember 2003 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags festgelegt. II. ZIEL DES VORSCHLAGS Der Vorschlag zielt darauf ab, auf europäischer Ebene tätige kulturelle Einrichtungen und deren Tätigkeiten zu fördern. Die im Rahmen des Programms geförderten Tätigkeiten müssen zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und -maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Kultur beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein. 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN In seinem Gemeinsamen Standpunkt hat der Rat den Kommissionsvorschlag grundsätzlich gebilligt, jedoch einige Änderungen vorgenommen, die ihm wünschenswert erscheinen. 2. SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN 2.1 Vom Rat am Kommissionsvorschlag vorgenommene Änderungen 2.1.1 Laufzeit (Artikel 1 Absatz 3) Der Rat hat die Laufzeit des Programms auf drei Jahre festgesetzt, damit sie sich mit der der gegenwärtigen Finanziellen Vorausschau deckt. 2.1.2 Auswahl der Zuschussempfänger (Erwägungsgrund 14, Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3, Anhang I Abschnitt 3 und Anhang II) Der Rat erkennt an, dass eine kurzfristige Umstellung des Systems der Auswahl der Zuschussempfänger im Rahmen des Programms mit Schwierigkeiten verbunden ist; seines Erachtens sind für den Beginn der Laufzeit Übergangsbestimmungen erforderlich. Am Ende des Übergangszeitraums wird das übliche System der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Zuschussempfänger zur Anwendung kommen. 2.1.3 Finanzrahmen (Artikel 5 Absatz 1) Der Finanzrahmen ist von der Haushaltsbehörde auf 19 Mio. EUR festgesetzt worden, wobei auch die Laufzeit von drei Jahren berücksichtigt wurde. 2.1.4 Durchführungsmaßnahmen und Ausschussverfahren (Erwägungsgründe 17 und 18, Artikel 6 und 7) Es ist ein Standardartikel eingefügt worden, um die Rolle der Kommission bei der Durchführung des Programms zu klären. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 8 ein Passus eingefügt worden, wonach die Kommission dem Rat und dem Parlament jedes Jahr Bericht erstattet. 2.1.5 Begleitung und Bewertung (Artikel 8) Dieser Artikel ist aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz sowie angesichts der kürzeren Laufzeit des Programms geändert worden. 2.1.6 Sonstige Fragen Der Rat hat einige weitere zweckdienliche Änderungen und Klarstellungen vorgenommen: - Verweis auf die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002, in der aufgezeigt wird, wie der europäische Mehrwert von Maßnahmen im Kulturbereich bestimmt und bewertet werden kann (Erwägungsgrund 4); - Hinweis darauf, dass der Kommission ein Arbeits- und Finanzplan vorzulegen ist (Anhang I Abschnitt 3); - Erhöhung des Anteils der erforderlichen Kofinanzierung für den Aktionsbereich 1 auf 20 % (Anhang I Abschnitt 5.2) 2.2 Abänderungen des Europäischen Parlaments 2.2.1 Von der Kommission übernommene Abänderungen des Parlaments Die Kommission hat 7 der 16 Abänderungen des Parlaments vollständig, teilweise oder sinngemäß übernommen. 2.2.2 Vom Rat übernommene Abänderungen des Parlaments Der Rat hat 5 der vom Parlament vorgenommenen und von der Kommission akzeptierten Abänderungen vollständig, teilweise oder sinngemäß übernommen. Es handelt sich um die Abänderungen 2, 16, 8, 9 und 12. 2.2.3 Vom Rat nicht übernommene Abänderungen des Parlaments Der Rat hat die von der Kommission nicht akzeptierten Abänderungen ebenfalls abgelehnt. Daneben hat er die beiden folgenden Abänderungen aus den angegebenen Gründen nicht übernommen: - Abänderung 18 Auswahl der Zuschussempfänger (Artikel 3) Der Rat hat hinsichtlich der Auswahl der Zuschussempfänger Änderungen in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 sowie Anhang I Abschnitt 3 vorgenommen und Anhang II angefügt. Da die Änderungen des Rates und die Abänderung des Europäischen Parlaments nicht voll vereinbar waren, wurde die Abänderung des Parlaments nicht übernommen. - Abänderung 17 Finanzrahmen (Artikel 5 Absatz 1) Der Rat hat diese Abänderung nicht akzeptiert, da er den Finanzrahmen von insgesamt 19 Mio. EUR für angemessen erachtet. III. FAZIT Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt einen ausgewogenen Text darstellt, auf dessen Grundlage die kulturellen Einrichtungen in dem betreffenden Zeitraum in dem erforderlichen Maße unterstützt und Reflexionen über künftige Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich erleichtert werden können.