52004AG0004

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2004 vom 27. Oktober 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates

Amtsblatt Nr. C 048 E vom 24/02/2004 S. 0131 - 0136


Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2004

vom Rat festgelegt am 27. Oktober 2003

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates

(2004/C 48 E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Richtlinien sehen tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(2) Die folgenden Rechtsakte enthalten neue Vorschriften, mit denen die Bestimmungen jener Richtlinien neu gefasst und aktualisiert werden:

- Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Lebensmittelhygiene(4),

- Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(5),

- Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zu menschlichem Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(6) und

- Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(7).

(3) Es ist daher angezeigt, die früheren Richtlinien aufzuheben. Da die Verordnung (EG) Nr. .../2004(8) die Aufhebung der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(9) vorsieht, müssen mit der vorliegenden Richtlinie lediglich die Richtlinien über Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgehoben werden.

(4) Da die neuen Hygienevorschriften und die Richtlinie 2002/99/EG die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates(10) für Frischfleisch und Fleischerzeugnisse ersetzen, sollten die Vorschriften der zuletzt genannten Richtlinie ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere behalten.

(5) Es muss indes vorgesehen werden, dass bestimmte Durchführungsbestimmungen weiterhin gelten, bis die notwendigen Maßnahmen in dem neuen Rechtsrahmen getroffen werden.

(6) Dieser Neufassung muss auch durch Änderungen der Richtlinien 89/662/EWG(11) und 92/118/EWG(12) des Rates sowie der Entscheidung 95/408/EG(13) des Rates Rechnung getragen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "maßgeblicher Zeitpunkt" den Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. .../2004(14), Nr. .../2004(15) und Nr. .../2004(16).

Artikel 2

Die folgenden Richtlinien werden mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben:

1. Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(17),

2. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Gefluegelfleisch(18),

3. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(19),

4. Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern(20),

5. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs(21),

6. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(22),

7. Richtlinie 89/362/EWG der Kommission vom 26. Mai 1989 über die allgemeinen Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe(23),

8. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(24),

9. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(25),

10. Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(26),

11. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(27),

12. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild(28),

13. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(29),

14. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(30),

15. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(31) und

16. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen(32).

Artikel 3

Die Richtlinie 92/118/EWG wird mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt wie folgt geändert:

1. Alle Bezugnahmen auf die "Anhänge I und II" werden durch Bezugnahmen auf "Anhang I" ersetzt,

2. in Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "und in Anhang II für die Aspekte der öffentlichen Gesundheit" gestrichen, und

3. Anhang II wird aufgehoben.

Artikel 4

(1) Mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt gelten Bezugnahmen auf die in Artikel 2 genannten Richtlinien oder auf Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG je nach Kontext als Bezugnahmen auf:

a) die Verordnung (EG) Nr. .../2004(33),

b) die Verordnung (EG) Nr. .../2004(34) oder

c) die Richtlinie 2002/99/EG.

(2) Bis zur Annahme von mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernissen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2004(35) gelten weiterhin alle einschlägigen Kriterien und Erfordernisse, die in den in Artikel 2 in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen in Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG genannten Richtlinien aufgeführt sind.

(3) Bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. .../2004(36), Nr. .../2004(37), Nr. .../2004(38) oder der Richtlinie 2002/99/EG finden folgende Rechtsakte weiterhin entsprechende Anwendung:

a) auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Richtlinien angenommene Durchführungsbestimmungen,

b) auf der Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG angenommene Durchführungsbestimmungen, mit Ausnahme der Entscheidung 94/371/EG(39),

c) auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG angenommene Durchführungsbestimmungen und

d) gemäß der Entscheidung 95/408/EG aufgestellte vorläufige Verzeichnisse von Drittländern und Drittlandbetrieben.

Artikel 5

(1) Ab 1. Januar 2005 behalten die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere.

(2) Mit Wirkung ab dem maßgeblichen Zeitpunkt behält die Richtlinie 72/462/EWG ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere.

Artikel 6

Die Richtlinie 89/662/EWG wird mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt wie folgt geändert:

1. Die Bezugnahmen:

a) auf "Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang A aufgeführten Richtlinien fallen" in Artikel 1 und

b) auf "Erzeugnisse, die nach den in Anhang A genannten Richtlinien hergestellt werden" in Artikel 4 Absatz 1

werden durch die Worte "Erzeugnisse(n) tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte fallen" ersetzt.

2. Anhang A erhält folgende Fassung:

"ANHANG A

KAPITEL I

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(1).

Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(2).

KAPITEL II

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(3).

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(4).

(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2) ABl. L ...

(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/42/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 24).

(4) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1)."

Artikel 7

Artikel 9 der Entscheidung 95/408/EG erhält mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgende Fassung:

"Artikel 9

Diese Entscheidung gilt bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs(40).".

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 132 und ABl. C ...

(2) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2003 (ABl. C ...), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(6) Siehe Seite 82 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(10) Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(11) Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(12) Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). Zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 2003/42/EG (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 24).

(13) Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(14) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(15) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(16) Siehe Seite 82 dieses Amtsblatts.

(17) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(18) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(19) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(20) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 67. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(21) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(22) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(23) ABl. L 156 vom 8.6.1989, S. 30.

(24) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(25) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(26) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(27) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG (ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17).

(28) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(29) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(30) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(31) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

(32) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(33) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(34) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(35) Siehe Seite 82 dieses Amtsblatts.

(36) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(37) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(38) Siehe Seite 82 dieses Amtsblatts.

(39) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(40) ABl. L ...

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

Die Kommission hat im Juli 2000 eine Richtlinie zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und mit Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG vorgeschlagen.

Das Europäische Parlament hat im Juni 2003 eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Richtlinie angenommen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat im März 2001 Stellung genommen(1).

Nach Prüfung dieser Stellungnahmen hat der Rat am 27. Oktober 2003 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II. ZIEL

Dieser Richtlinienvorschlag ist der fünfte von fünf Vorschlägen eines Pakets, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Rechtsakte der Gemeinschaft zur Lebensmittelhygiene zu konsolidieren, zu aktualisieren und zu vereinfachen und zugleich einen hohen Grad an Gesundheitsschutz sicherzustellen. Der Rat hat gleichzeitig gemeinsame Standpunkte zu den vier Vorschlägen, die dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen, angenommen(2).

In der Richtlinie sind für den Übergang von den geltenden Hygienevorschriften zu den neuen Hygienevorschriften anwendungstechnische Maßnahmen vorgesehen. So sollen insbesondere

- einige geltende Richtlinien über Hygienevorschriften für verschiedene Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgehoben werden;

- andere geltende Richtlinien und eine Entscheidung geändert werden oder ihr Anwendungsbereich geändert werden; und

- geltende Durchführungsvorschriften so lange in Kraft bleiben, bis die erforderlichen Maßnahmen nach den neuen Hygienevorschriften angenommen werden können.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

A. Zeitpunkt des Beginns der Anwendung (Artikel 1)

Der Rat teilt die Auffassung, dass alle Bestandteile des Hygienepakets zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten sollten. Er ist jedoch der Auffassung, dass eine entsprechende ausdrückliche Feststellung für größere Rechtssicherheit sorgen würde. Aus diesem Grund definiert der gemeinsame Standpunkt in Artikel 1 der Richtlinie den "maßgeblichen Zeitpunkt" als den Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der drei Verordnungen mit den neuen Hygienevorschriften. In den nachfolgenden Artikel ist vorgesehen, dass die erforderlichen Maßnahmen mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an gelten.

Der gemeinsame Standpunkt entspricht somit dem Ziel, das das Europäische Parlament mit der einzigen Abänderung verfolgt, die es in seiner Stellungnahme in erster Lesung vorschlägt.

B. Aufhebung geltender Richtlinien (Artikel 2)

Gemäß dem gemeinsamen Standpunkt ist in Artikel 2 der Richtlinie die Aufhebung von geltenden Richtlinien über Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgesehen. Gemäß dem gemeinsamen Standpunkt zu der Verordnung über Lebensmittelhygiene ist in Artikel 17 die Aufhebung der Richtlinie 93/43/EWG, in der Hygienevorschriften für alle Arten von Lebensmitteln festgelegt wurden, vorgesehen.

C. Richtlinie 92/118/EWG (Artikel 3)

Neben der Aufhebung von Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG sind in dem gemeinsamen Standpunkt die entsprechenden Folgeänderungen an weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehen.

D. Klauseln zur Auslegung von Bezugnahmen und zur Beibehaltung bestehender Vorschriften (Artikel 4)

In Artikel 4 Absatz 1 ist vorgesehen, dass Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften, die nach Artikel 2 und 3 aufgehoben werden, als Bezugnahme auf die neuen Hygienevorschriften gelten.

In Artikel 4 Absatz 3 ist vorgesehen, dass bestimmte bestehende Durchführungsbestimmungen vorübergehend noch beibehalten werden. Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission

- wird klargestellt, dass es möglich ist, solche Bestimmungen ersatzlos aufzuheben, wenn sie nicht länger erforderlich sind;

- werden gemäß der Entscheidung 95/408/EG aufgestellte vorläufige Verzeichnisse von Drittländern und Drittlandbetrieben erfasst;

- werden auf der Grundlage von Richtlinie 76/462/EWG angenommene Durchführungsbestimmungen einbezogen;

- wird die Entscheidung 94/371/EG nicht einbezogen, da die in dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen nicht über die in den neuen Verordnungen enthaltenen Vorschriften hinausgehen.

Die Bestimmungen zur Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags sind nicht länger erforderlich, da die neuen Hygieneverordnungen entsprechende Bestimmungen enthalten.

E. Anpassung bestehender Rechtsvorschriften (Artikel 6 und 7)

In den gemeinsamen Standpunkt sind die Folgeänderungen, die sich aus den Abänderungen der Richtlinie 89/62/EWG ergeben, einbezogen.

Abänderungen an der Richtlinie 91/67/EWG sind darin nicht vorgesehen, da sie sich aufgrund der Annahme der Richtlinie 2002/99/EG erübrigen.

In dem gemeinsamen Standpunkt ist eine Änderung der Entscheidung 95/408/EG vorgesehen, durch die die Anwendung dieser Entscheidung verlängert wird, bis die neuen Hygienevorschriften in Kraft getreten sind. Dies ist erforderlich, da die Gültigkeit der derzeitigen Entscheidung am 31. Dezember 2003 abläuft, die neue Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Aktualisieren der Verzeichnisse von Drittländern und Drittlandbetrieben jedoch erst nach Annahme des Hygienepakets gegeben sein wird.

Der gemeinsame Standpunkt enthält ebenfalls eine Bestimmung zur Anpassung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 72/462/EWG. Da die neuen Hygienevorschriften die Bestimmungen dieser Richtlinie über Frischfleisch und Fleischerzeugnisse aufheben und ersetzen, ist in dem gemeinsamen Standpunkt vorgesehen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie lediglich für die Einfuhr lebender Tiere weitergelten.

IV. FAZIT

Der Rat stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission seinen gemeinsamen Standpunkt akzeptiert und dass der Verordnungsentwurf dem Ziel der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderung entspricht. Der Rat hofft, dass es dadurch möglich sein wird, die Richtlinie und die restlichen Rechtsakte des Hygienepakets bald zu erlassen.

(1) Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

(2) Der Rat hat im Dezember 2002 auf der Grundlage des vierten Vorschlags der Kommission die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs angenommen.