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28.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/115 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates“
(KOM(2004) 177 endg. — 2004/0065 (COD))
(2005/C 157/21)
Der Rat beschloss am 21. April 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. September 2004 an. Berichterstatter war Herr FRANK von FÜRSTENWERTH.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 413. Plenartagung am 15./16. Dezember 2004 (Sitzung vom 15. Dezember) mit 86 gegen 3 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
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1.1 |
Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ist im Zusammenhang mit den anderen EU-Maßnahmen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen zu sehen. Diesbezüglich von Bedeutung sind insbesondere die Kommissionsmitteilung „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“ (KOM(2003) 284), die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze ab dem Jahr 2005 sowie die Richtlinien über Marktmissbrauch und den Börsenprospekt. |
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1.2 |
Die Europäische Kommission verfolgt seit 1996 das Ziel, die Qualität der Abschlussprüfung in der Europäischen Union zu verbessern und zu harmonisieren. Als ein weiteres Zwischenresultat wurde im Mai 2003 ein zehn Punkte umfassender Aktionsplan (Kommissionsmitteilung zur Stärkung der Abschlussprüfung in der EU; KOM(2003) 286) vorgelegt. Ein Punkt des Aktionsplans betrifft die Modernisierung der Achten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 84/253/EWG. Mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag soll die Achte Gesellschaftsrechtliche Richtlinie ersetzt werden. |
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1.3 |
Mit den Maßnahmen soll das Vertrauen in die Rechnungslegung und die Finanzmärkte wiederhergestellt werden. Dabei ist der Richtlinienvorschlag keine unmittelbare Reaktion auf die jüngsten Bilanzskandale, sondern Konsequenz der seit 1996 verfolgten Politik im Bereich der Abschlussprüfung. Die jüngsten Skandale sind gleichwohl in die Überlegungen einbezogen worden. |
2. Vorschläge der Kommission
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2.1 |
Der Richtlinienvorschlag enthält Bestimmungen zur Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, deren kontinuierlichen Fortbildung und ihrer gegenseitigen grenz-überschreitenden Anerkennung. |
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2.2 |
Alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollen an Berufsgrundsätze gebunden werden. Die Grundsätze umfassen die globale Verantwortung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit, ihre Integrität und Unparteilichkeit sowie ihre Fachkompetenz und Sorgfalt. |
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2.3 |
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in ein öffentliches Register eingetragen sind. |
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2.4 |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft sollen von dem geprüften Unternehmen unabhängig und in keiner Weise an Entscheidungen der Unternehmensleitung beteiligt sein. Von der Abschlussprüfung sollte abgesehen werden, wenn zwischen dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung besteht, die die Unabhängigkeit gefährden könnte. |
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2.5 |
Die Anwendung internationaler Prüfungsgrundsätze soll für alle gesetzlichen EU-Abschlussprüfungen verpflichtend sein, sobald diese Grundsätze in EU-Recht übernommen werden. |
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2.6 |
Die Mitgliedstaaten sollen eine wirksame öffentliche Aufsicht organisieren, der alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen. Die Aufsicht unterliegt bestimmten Grundsätzen (bspw. hinsichtlich der Besetzung, der Zuständigkeit und der Transparenz der Aufsicht). |
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2.7 |
Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft soll von der Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Bestellung der vorherigen Zustimmung einer zuständigen Aufsichtsstelle bedarf oder durch Gericht oder eine andere durch einzelstaatliches Recht vorgeschriebene Einrichtung erfolgt. |
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2.8 |
Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften dürfen nur bei Vorliegen triftiger Gründe abberufen werden können. Dabei sind Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren kein triftiger Grund für eine Abberufung. |
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2.9 |
Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten für angemessene Regelungen sorgen, die eine wirksame Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen sicherstellen. Die Kommunikation soll von dem geprüften Unternehmen angemessen dokumentiert werden. |
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2.10 |
Der Richtlinienvorschlag sieht für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse besondere Bestimmungen vor. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind, insbesondere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates zugelassen sind, sowie Banken, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen. Diese Unternehmen haben bspw. einen Prüfungsausschuss zu installieren, der sich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens zusammensetzt und mindestens ein unabhängiges Mitglied mit Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung hat. Weiterhin werden die Regelungen betreffend u.a. Unabhängigkeit, Qualitätssicherung, öffentliche Aufsicht und Bestellung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft verschärft. |
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2.11 |
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sollen die Mitgliedstaaten Prüfer aus Drittländern als Abschlussprüfer zulassen können, sofern sie die Zulassung als Abschlussprüfer, der Richtlinie gleichwertige theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und Integrität sowie das in diesem Mitgliedstaat für die Abschlussprüfung relevante juristische Fachwissen nachweisen können. Ferner werden weitere Grundlagen für die internationale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch vorgeschlagen. |
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2.12 |
Ein Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten (Regelungsausschuss „Abschlussprüfung“), der die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen unterstützt, soll eingesetzt werden. |
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2.13 |
Durch eine Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollen Honorare, die dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft während des Geschäftsjahres für die Jahresabschlussprüfung, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen gezahlt wurden, anzugeben sein. |
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2.14 |
Die Mitgliedstaaten sollen vor dem 1. Januar 2006 die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und veröffentlichen. |
3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Richtlinienvorschlag, mit dem gewährleistet wird, dass sich Investoren und andere interessierte Kreise auf die Korrektheit der geprüften Unternehmensabschlüsse verlassen können. |
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3.2 |
Durch die neue Richtlinie wird ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für die Abschlussprüfung geschaffen. Dies wird befürwortet. |
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3.3 |
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission weitere Initiativen infolge der Parmalat-Vorgänge ergreifen wird. Die Initiativen umfassen eine Beschleunigung der in dem Aktionsplan von Mai 2003 über die Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Governance angekündigten Vorschläge. Die Vorschläge beziehen sich auf (1) die Definition der Rolle nicht-geschäftsführender Direktoren, (2) die Verdeutlichung der Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder für finanzielle und nicht-finanzielle Informationen, (3) die verbesserte Offenlegung gruppeninterner Transaktionen und von Transaktionen mit verbundenen Parteien sowie (4) die volle Offenlegung von Offshore-Gesellschaften in den Abschlüssen und eine sehr viel strengere Überprüfung durch den Gruppenabschlussprüfer auf ihren Inhalt. |
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3.4 |
Der Ausschuss greift den von der Kommission in der Mitteilung zur Stärkung der Abschlussprüfung geäußerten Standpunkt wieder auf, dass die Haftung von Abschlussprüfern ein Mittel zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung darstellt (1). Er vertritt jedoch nach wie vor die Ansicht (2), dass die Haftung in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem der geprüften Gesellschaft und ihren Aktionären ggf. entstandenen Schaden stehen sollte, und begrüßt die Absicht der Kommission, die weitergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen zur Haftung von Abschlussprüfern zu untersuchen. Der Ausschuss ermutigt die Kommission, die von ihr dazu initiierten Studien zügig voranzutreiben. |
4. Besondere Bemerkungen
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4.1 |
Das Ziel der vorgeschlagenen Regelungen zu der Zulassung und der kontinuierlichen Fortbildung von Abschlussprüfern bzw. Prüfungsgesellschaften besteht u.a. darin, das für den Beruf des Abschlussprüfers notwendige Sachwissen sicherzustellen. Aus diesem Grund werden die Regelungen begrüßt. |
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4.2 |
Die vorgeschlagenen Berufsgrundsätze werden grundsätzlich positiv bewertet. Die Kommission schlägt vor, Durchführungsmaßnahmen zu Berufsgrundsätzen erlassen zu können. Diese sollten von höchster Qualität sein und sich nach Ansicht des Ausschusses nach internationalen (Code of Ethics der International Federation of Accountants) oder europäischen (Empfehlung der Europäischen Kommission zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU vom 16.5.2002 (3)) anerkannten Verlautbarungen richten. |
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4.3 |
Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft ist nach Auffassung des Ausschusses von großer Bedeutung. Insofern wird der Vorschlag der Kommission, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft durch das Aufstellen von Grundsätzen sicherzustellen, vom Grundsatz her unterstützt. Diese Grundsätze müssen für alle geprüften Gesellschaften und insbesondere für Unternehmen des öffentlichen Interesses gelten, da diese ebenfalls verstärkt zur Transparenz gegenüber ihren Aktionären und potenziellen Investoren verpflichtet sind. |
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4.4 |
Die Hinwendung der Kommission zu internationalen Prüfungsgrundsätzen und somit zu den ISA (International Standards on Auditing) wird begrüßt. Deren Anwendung stellt angesichts der Verpflichtung kapitalmarktorientierter Unternehmen, ihren Konzernabschluss ab dem Jahr 2005 auf Basis der IAS (International Accounting Standards) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) zu erstellen (4), eine sachgerechte Folgemaßnahme dar. Die Entwicklung der internationalen Prüfungsstandards sollte gewissen Grundsätzen folgen, und die Qualität der Standards sollte hohen Ansprüchen genügen. Daher wird das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren zur Anerkennung der Standards grundsätzlich unterstützt. Allerdings setzt die Entwicklung von international anerkannten Prüfungsgrundsätzen die Beachtung der Interessen aller beteiligten Parteien und der Öffentlichkeit im Rahmen eines transparenten Standardsetzungsverfahrens („due process“) voraus. Deshalb muss die Kommission ihre Vorschläge frühzeitig und nachdrücklich in den Standardisierungsprozess einbringen. |
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4.5 |
Der Vorschlag der Kommission, dass die Mitgliedstaaten eine öffentliche Aufsicht über alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften organisieren sollen und die Aufsicht bestimmten Grundsätzen unterliegt, wird grundsätzlich befürwortet. |
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4.6 |
Betreffend die Abberufung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft schlägt die Kommission vor, dass Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüf-verfahren kein triftiger Grund für die Abberufung sind. Grundsätzlich ist jedoch denkbar, dass ein Unternehmen eine Bilanzierungsmethode anwendet, die allgemein anerkannt ist und dennoch keine Anerkennung durch den Abschlussprüfer findet. Es stellt sich die Frage, wie in derartigen Fällen zu verfahren ist, wenn eine Abberufung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft nicht möglich sein soll. |
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4.7 |
Die vorgeschlagene Regelung zur Kommunikation zwischen dem geprüften Unternehmen und dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft wird grundsätzlich befürwortet. |
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4.8 |
Der Vorschlag der Kommission, für Unternehmen von öffentlichem Interesse besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung einzuführen, wird befürwortet. Die besonderen Anforderungen müssen jedoch in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem damit einhergehenden zusätzlichen Aufwand stehen. Denn der zusätzliche Aufwand ist letzten Endes von den Kunden und den Eignern der Unternehmen zu tragen. |
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4.9 |
Die Kommission schlägt vor, dass Honorare, die dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft während des Geschäftsjahres für die Jahresabschlussprüfung, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen gezahlt wurden, anzugeben sind. Grundsätzlich wird eine erhöhte Transparenz begrüßt. Gleichwohl wird zu bedenken gegeben, dass derartige Pflichtangaben nicht notwendigerweise zu einer erhöhten Qualität der Abschlussprüfung führen werden. So ist es möglich, dass eine zusätzliche Transparenz den Druck auf eine Anpassung der Preise für Abschlussprüfungsleistungen erhöhen könnte. |
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4.10 |
Die Kommission schlägt vor, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten obliegen soll, für eine angemessene Regelung zu sorgen, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen eine einwandfreie Prüfungsqualität ermöglichen, nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass diese Vorschrift als Leitsatz zur Vermeidung von Dumpingpreisen für Prüfungsleistungen gedacht ist. Allerdings stellt sich dem Ausschuss die Frage, wie diese Vorschrift umgesetzt werden soll. Der Ausschuss ist der Überzeugung, dass diese Regelung in der Konsequenz nicht dazu führen darf, dass die Mitgliedstaaten eine Festlegung der Prüfungsgebühren vornehmen. |
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4.11 |
Das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen und die Einrichtung des Regelungsausschusses „Abschlussprüfung“ werden befürwortet, sofern diese Durchführungsmaßnahmen nicht im Widerspruch zu den in Ziffer 4.2 genannten internationalen und europäischen Verlautbarungen stehen. |
5. Internationale Aspekte
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5.1 |
Es wird positiv bewertet, dass die Kommission Regelungen zur internationalen Zusammenarbeit vorschlägt. Dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten. Dabei weist der Ausschuss darauf hin, dass bestehende zwingende nationale Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz beachtet werden müssen. |
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5.2 |
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass Prüfer aus Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zugelassen werden können, sofern diese bestimmte Nachweise erbringen. Voraussetzung für eine Kooperation mit Drittstaaten ist die Gleichwertigkeit des Aufsichtssystems des Drittstaates mit dem europäischen Aufsichtssystem. Dabei soll die Gleichwertigkeit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt und von der Kommission nach dem Verfahren zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen festgestellt werden. Dabei geht der Ausschuss davon aus, dass die Berufsausübung durch Abschlussprüfer aus Drittstaaten von den gleichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig ist wie bei Abschlussprüfern aus Mitgliedstaaten der EU. |
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5.3 |
Ob das vorgeschlagene Modell zur internationalen Zusammenarbeit allen Aspekten ausreichend Rechnung trägt, ist nicht abschließend zu beantworten. So bedarf es nach Ansicht des Ausschusses einer weiteren Erörterung durch die Kommission, welche Akzeptanz das vorgeschlagene Modell insbesondere durch die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten findet. |
6. Schlussfolgerungen
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6.1 |
Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG. Er ist der Auffassung, dass der Vorschlag nahezu alle wichtigen Bereiche der Abschlussprüfung umfasst. Mit der vollständigen Umsetzung der Richtlinie wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung und größeren Vereinheitlichung der Abschlussprüfung geleistet, was der Zielsetzung der Kommission entspricht. |
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6.2 |
Der Ausschuss hat ausgewählte Aspekte des Richtlinienvorschlags aufgegriffen, um der Kommission konkrete Hinweise und Anregungen auch für weiterführende Überlegungen und Analysen zu geben. Da der Ausschuss das Richtlinienvorhaben als wichtig ansieht, plädiert er für ein zügiges Gesetzgebungsverfahren. |
Brüssel, den 15. Dezember 2004
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) ABl. C 236/2-8 vom 2.10.2003, Textziffer 3.10.
(2) Vergleiche Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10.12.2003 zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ (KOM(2003) 286 endg.) (2004/C 80/06); ABl. C 80/17-19 vom 30.3.2004, Textziffer 4.7.
(4) Einheitliche Interpretationen zu IAS bzw. IFRS sind nach Auffassung des Ausschusses eine wesentliche Voraussetzung für eine hohe Prüfungsqualität.
ANHANG
zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Die folgende Textstelle der Fachgruppenstellungnahme, deren Beibehaltung mit über einem Viertel der abgegebenen Stimmen gefordert wurde, wurde zugunsten von einem im Plenum angenommenen Änderungsantrag abgelehnt:
Ziffer 4.3
„Der Ausschuss ist jedoch der Auffassung, dass die Einführung einer externen Rotation der Prüfergesellschaft bei der Abschlussprüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses nicht geeignet ist, eine Verbesserung der Prüfungsqualität zu erreichen, da bei der Transformation des mandantenspezifischen Wissens auf einen neuen Prüfer ein Know-how-Verlust und damit eine geringere Prüfungsqualität als bei einer mehrjährigen Erfahrung mit dem Mandanten unvermeidbar ist. Zudem ist zu befürchten, dass eine solche Regelung zu einer Marktkonzentration bei großen Prüfungsgesellschaften zu Lasten mittelständisch geprägter Prüfer führt.“
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:: 50
Nein-Stimmen:: 21
Stimmenthaltungen:: 4