28.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/70


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten“

KOM(2004) 532 endg. — 2004/0183 (COD)

(2005/C 157/11)

Der Rat beschloss am 14. September 2004 gemäß Artikel 175 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 16. November 2004 an. Berichterstatter war Herr Donnelly.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 413. Plenartagung am 15./16. Dezember 2004 (Sitzung vom 16. Dezember) mit 60 Stimmen bei einer Gegenstimme und sechs Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

I.   EINLEITUNG

1.   Verordnung zum Verbot von Tellereisen

1.1

Das Europäische Parlament verabschiedete 1989 eine Entschließung, in der ein Verbot von Tellereisen in der EU und der Einfuhr von Pelzen und Pelzwaren aus Ländern, in denen Tellereisen verwendet werden, gefordert wird.

Als Reaktion darauf legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zu diesem Thema vor, die 1991 vom Rat verabschiedet wurde (1). Mit der Verordnung werden ab dem 1. Januar 1995 die Verwendung von Tellereisen und die Einfuhr von Pelzen von 13 namentlich aufgeführten Tierarten aus Drittländern verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

es gelten angemessene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Verwendung von Tellereisen verbieten, oder

die bei den genannten dreizehn Tierarten angewandten Fangmethoden (Anhang I der EU-Verordnung) erfüllen international vereinbarte humane Fangnormen.

1.2

Das Europäische Parlament forderte in seiner Stellungnahme, den Verkauf von Tellereisen zu verbieten und Pelze und Pelzwaren von Tieren, die mit Tellereisen gefangen wurden, allmählich vom Markt zu nehmen. Diese Stellungnahme wurde vom Rat bei seinen Beratungen 1991 nicht berücksichtigt.

1.3

Obwohl die Verwendung von Tellereisen seit 1995 in der EU verboten ist, gilt dieses Verbot nicht in Ländern, die von mit Tellereisen gefangenen Tieren stammende Pelzwaren ausführen.

In seiner Stellungnahme von 1990 (2) betonte der EWSA, wie wichtig es sei, in dieser Frage Übereinstimmung zu erreichen, und sprach sich nicht nur für ein europaweites Verbot von Tellereisen aus, sondern schlug sogar ein internationales Verbot vor.

2.   Das Übereinkommen

2.1

Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Tellereisen wurde die Notwendigkeit, Fangnormen auf internationaler Ebene aufzustellen, vordringlich. Zwischen der EU, Kanada, Russland und den USA wurde ein Übereinkommen ausgehandelt, das jedoch lediglich von Kanada, Russland und der EU unterzeichnet wurde. Die USA konnten diesem Übereinkommen nicht beitreten, da im US-amerikanischen System die Zuständigkeit in diesem Bereich dezentralisiert ist. Doch erklärten sich die USA bereit, eine schwächere Fassung des Übereinkommens umzusetzen.

2.2

Dieses Übereinkommen wurde ausgehandelt, um ein mögliches europäisches Einfuhrverbot von Pelzwaren von wild lebenden Tieren aus Ländern, in denen Tellereisen nicht verboten sind, zu verhindern.

2.3

Nach Ansicht des Europäischen Parlaments war das Übereinkommen vollkommen unangemessen und wirkungslos und hätte abgelehnt werden müssen. Stattdessen hätte ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzwaren, die von den im Übereinkommen aufgeführten Wildtierarten stammen, eingeführt werden müssen.

2.4

Das Übereinkommen schreibt bestimmte Normen vor, die beim Tierfang eingehalten werden müssen. Es wurde 1997 von der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert. Die im Übereinkommen vorgeschriebenen Fangnormen spiegeln Normen wider, die in Russland, Kanada und in den USA bereits gelten. Die Hinzufügung des Begriffs „human“ war sehr umstritten, da bei diesen Normen ein hoher Leidensgrad der gefangenen Tiere in Kauf genommen wird.

2.5

Wissenschaftliche Gutachten (darunter dasjenige des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses der Kommission) bestätigten, dass die im Übereinkommen enthaltenen humanen Fangmethoden keinen unannehmbar hohen Leidensgrad ausschlossen.

2.6

Der Wssenschaftliche Ausschuss betonte, dass die wichtigsten Kriterien, die bei der Beurteilung des Humanitätsgrads angewandt werden müssen, die Zeit sei, die vergeht, bis das Tier sein Empfindungsvermögen verloren hat, und das Maß an Schmerzen und Qualen, die das Tier in der Zeit erleiden muss. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass eine Tötungsfalle sofort oder zumindest innerhalb weniger Sekunden eine Schmerzunempfindlichkeit des Tieres hervorrufen sollte, um als „human“ betrachtet werden zu können. Da in dem Übereinkommen stattdessen eine zeitliche Obergrenze von fünf Minuten festgelegt wird, wurde der Begriff „human“ für unangemessen erachtet.

2.7

Außerdem folgerte der Ausschuss, dass es der im Übereinkommen angewandten Verletzungsskala im Vergleich zu anderen gängigen Methoden zur Beurteilung schlechten Befindens an einer stichhaltigen wissenschaftlichen Grundlage mangelte.

2.8

Da bisher nur die EU und Kanada das Übereinkommen ratifiziert haben, die Ratifizierung Russlands jedoch noch aussteht, kann das Übereinkommen noch nicht umgesetzt werden. Kanada und die EU haben sich allerdings darauf geeinigt, die Vorschriften des Übereinkommens in der Zwischenzeit schon anzuwenden.

3.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

3.1

Wie in den Beschlüssen des Rates 98/142/EC und 98/487/EC vorgesehen, zielt der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten (3) darauf ab, das Übereinkommen über humane Fangnormen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

3.2

Der Vorschlag gilt für 19 Wildtierarten (wovon fünf in der EU leben), die in Anhang 1 aufgeführt sind.

3.3

In dem Vorschlag werden Verpflichtungen und Anforderungen in Bezug auf Fangmethoden, Fallenverwendung, Fallensteller, Forschung, Sanktionen und Zertifizierung festgelegt. Darüber hinaus enthält der Text eine ganze Reihe möglicher Ausnahmen sowie zwei Anhänge (Anhang II und III) in Bezug auf humane Fangnormen und die Prüfung von Fangmethoden.

3.4

In dem Vorschlag wird betont, dass die Mitgliedstaaten diesbezüglich strengere Bestimmungen anwenden können und die EU-Verordnung von 1991 zum Verbot von Tellereisen in Kraft bleibt. Die Umsetzung und Durchsetzung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden. In dem Vorschlag ist keine Haushaltslinie zur Bereitstellung von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt vorgesehen, weshalb die Mitgliedstaaten die Mittel zur Deckung der anfallenden Kosten aufbringen müssen.

II.   BEMERKUNGEN

4.   Die Verwendung des Begriffs „humane Fangnormen“

4.1

Der EWSA hält die Verwendung des Begriffs „humane Fangnormen“ (4) für fragwürdig. In Artikel 2 wird der Begriff „Fangmethoden“ definiert, nicht aber „humane Fangnormen“. Im Wortlaut des Übereinkommens (an den sich der Vorschlag anlehnt) wird im Vorwort der Mangel an internationalen Fangnormen eingeräumt und generell der Begriff „human“ auf die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere bezogen.

4.2

Zum Zeitpunkt der Verhandlungen über das Übereinkommen merkte der Wissenschaftliche Veterinärausschuss der Kommission (5) an, dass die in dem Text angeführten Normen (wie bereits zuvor erwähnt) nicht als „human“ definiert werden könnten, da die maximal zugelassene Zeit bis zum Eintreten der Schmerzunempfindlichkeit des Tieres weit über die annehmbare Dauer (sofortiger Tod) hinausging. Besonderes Gewicht wurde auf Fallen zum Ertränken von Tieren gelegt, da geschätzt wurde, dass es bei unter Wasser gefangenen halbaquatischen Säugetieren bis zu 15 Minuten dauern kann, ehe der Tod eintritt.

4.3

Aus diesem Grunde empfiehlt der Ausschuss, das Wort „human“ im Wortlaut der endgültigen Fassung der EU-Rechtvorschriften durch einen alternativen und besser geeigneten Begriff zu ersetzen, zumindest solange, bis die Fangnormen die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen.

5.   Fallen

5.1

Der Vorschlag erstreckt sich auf zwei Arten von Fallen: Tötungsfallen und bewegungseinschränkende Fallen. In Bezug auf Tötungsfallen erfüllen die in dem Vorschlag festgelegten Normen eindeutig nicht die von der Gemeinschaft vereinbarten wissenschaftlichen Normen, die den sofortigen Tod oder einen maximal zulässigen Grenzwert von 30 Sekunden bis zum Eintritt des Todes empfehlen. Was die bewegungseinschränkenden Fallen (Fallen zum Fangen lebender Tiere) anbelangt, enthält der Vorschlag keinerlei Angaben zu den Fallen oder Definitionen des mit dem Fangen von Tieren verfolgten Zwecks. Ferner werden in dem Vorschlag keinerlei Normen für das Befinden für den Fall aufgestellt, dass das gefangene Tier getötet wird. Wird also ein Tier in einer bewegungseinschränkenden Falle gefangen und anschließend getötet, ist die angewandte Tötungsmethode nicht geregelt.

Des Weiteren wird durch den Vorschlag nicht sichergestellt, dass durch die genehmigten Fangmethoden nicht versehentlich andere Tierarten als die darin aufgeführten getötet oder gefangen werden. Die Fangnormen müssen gewährleisten, dass dieses Risiko so gering wie möglich gehalten wird.

6.   Prüfen

6.1

Der Vorschlag sieht technische Vorschriften für die Prüfung von Fangmethoden vor, die nicht die Verwendung lebender Tiere ausschließen. Sowohl für die Gehegeprüfung als auch die Feldprüfungen sind Mindestanforderungen vorgesehen. Darüber hinaus können von einer Vertragspartei des Übereinkommens durchgeführte Prüfungen von den anderen Vertragsparteien anerkannt werden.

6.2

Damit die Ergebnisse Gültigkeit haben, müssen die Bedingungen, unter denen die Fallen geprüft werden, mit denjenigen identisch sein, unter denen die Fallen verwendet werden sollen. Daher können auf der Grundlage von Ergebnissen von Gehegeprüfungen erstellte Parameter nicht für die Beurteilung des Befindens von wild lebenden Tieren herangezogen werden. Aus diesen Gründen sollten anhand von Tieren durchgeführte Prüfungen völlig ausgeschlossen und sollte lediglich auf die bereits verfügbaren Prüfungen anhand von Computersimulationen zurückgegriffen werden.

7.   Ausnahmen

7.1

In dem Vorschlag wird eine große Bandbreite von Ausnahmeregelungen aufgeführt. Deren Anwendung könnte den Zweck des Vorschlags vollkommen untergraben. Nach dem Dafürhalten des EWSA sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit sowie die menschliche Gesundheit und die Tiergesundheit zugelassen werden. In diesem Fall sollten die staatlichen Stellen umgehend die Personen (z.B. Landwirte) informieren und um Rat fragen, die in dem Gebiet tätig sind, in dem derartige Probleme auftreten. Der EWSA hat Vorbehalte in Bezug auf die anderen vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen.

7.2

Da sich der Einsatz eines wirkungsvollen Überwachungs- und Durchsetzungssystems in der freien Natur, in der die Tiere gefangen werden, als schwierig erweist, würden die von der Kommission vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen (ausgenommen die oben erwähnten) lediglich dazu beitragen, die Transparenz und die gegenseitige Rechenschaftspflicht der Vertragspartner des Übereinkommens zu untergraben.

8.   Fallensteller

8.1

Der Vorschlag sieht ein System von Genehmigungen und zur Ausbildung von Fallenstellern vor. Jedoch deckt er nicht die Lizenzvergabe ab, und eine Kontrolle der von den Fallenstellern angewandten Fangmethoden ist vorwiegend nicht realisierbar, da sie in der freien Natur zu erfolgen hätte. Der EWSA empfiehlt, ein strenges, auf Gemeinschaftsebene noch zu harmonisierendes Lizenzierungssystem einzurichten.

9.   Zertifizierung

9.1

Der Kommissionsvorschlag überträgt die Zertifizierung der verwendeten Fangmethoden den Mitgliedstaaten und schreibt die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifizierung unter den Mitgliedstaaten vor.

Zwar ließe sich dieses System erfolgreich in der EU einsetzen, dennoch sollte aber auch ein internationales Zertifizierungssystem eingerichtet werden. Unter den Vertragspartnern des Übereinkommens sollte ein System zur Standardzertifizierung und Rückverfolgbarkeit eingeführt werden. Dieses System würde zur Transparenz und wirksamen Umsetzung des Übereinkommens beitragen.

10.   Sanktionen

10.1

Der Kommissionsvorschlag verweist auf die mögliche Verhängung administrativer Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vorschriften. Der EWSA empfiehlt jedoch eine Verhängung von Sanktionen gemäß dem einzelstaatlichen Rechtssystem, da in einigen EU-Mitgliedstaaten ein Verstoß gegen Tierschutzvorschriften unter das Strafrecht fällt.

11.   FAZIT

11.1

Der EWSA ist der Auffassung, dass die in dem Vorschlag enthaltenen humanen Fangnormen nicht als human definiert werden können, da sie lediglich im Übereinkommen aufgeführte Normen widerspiegeln. Die Normen des Übereinkommens wurden als weniger streng eingestuft als bereits bestehende Tierschutznormen des Gemeinschaftsrechts. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Wort „human“ in der Endfassung der Rechtsvorschriften durch einen besser geeigneten Begriff zu ersetzen.

11.2

Zu den Fallen ist der EWSA der Ansicht, dass ausschließlich Tötungsfallen mit sofortiger tödlicher Wirkung in Betracht gezogen werden sollten und der Anwendungsbereich für bewegungseinschränkende Fallen genau bestimmt werden sollte. Des Weiteren sollte für den Fall, dass ein gefangenes Tier getötet wird, nach Möglichkeit die Tötungsmethode gemäß den geltenden Tierschutzvorschriften geregelt werden.

11.3

Nach dem Dafürhalten des EWSA sollten Fallen zum Ertränken von Tieren verboten werden, da der Wissenschaftliche Veterinärausschuss der Kommission zu dem Schluss kam, dass sie eine grausame Tötungsmethode darstellen, weil sie ein langsames Ersticken des Tieres unter Wasser bedeuten.

11.4

Der EWSA stellt fest, dass der Vorschlag zwar Bestimmungen über die Prüfung von Fallen enthält, aber eine wissenschaftliche Grundlage dafür fehlt, auf Ergebnissen von Gehegeprüfungen beruhende Parameter auf wild lebende Tiere anzuwenden. Daher empfiehlt der EWSA, das Verwenden von Tieren für die Durchführung von Prüfungen zu verbieten und stattdessen auf die bereits verfügbare Computersimulation zurückzugreifen.

11.5

Der EWSA ist der Meinung, dass mit den meisten Ausnahmeregelungen des Vorschlags den beteiligten Akteuren in bestimmten Fällen die Möglichkeit gegeben werden könnte, die Rechtsvorschriften zu umgehen, weshalb er empfiehlt, dass Ausnahmen, die von den zuständigen Behörden zu beachten sind, auf Gründen der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit beruhen. Dieser Aspekt ist angesichts der Tatsache von Bedeutung, dass die Durchführung von Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen in der freien Natur schwierig ist.

11.6

Der EWSA ist der Auffassung, dass ein EU-weites transparentes System zur Lizenzierung von Fallenstellern eingeführt werden sollte. Der Vorschlag überträgt die Aufgabe der Aufstellung von Ausbildungs- und Genehmigungsanforderungen für Fallensteller voll und ganz den Behörden der Mitgliedstaaten. Der EWSA befürchtet, dass dies zu einem nicht harmonisierten System führen wird, das die Umsetzung der Tierschutznormen in der EU nicht gewährleisten würde.

11.7

Der EWSA hält die Einführung eines wirkungsvollen Zertifizierungs- und Rückverfolgungssystems unter den Vertragsparteien des Übereinkommens für erforderlich, um eine wirkungsvolle Umsetzung sicherzustellen.

11.8

Der EWSA empfiehlt, bei einem Verstoß gegen die vorgeschlagenen Vorschriften Sanktionen gemäß den nationalen Tierschutzvorschriften zu verhängen.

11.9

Der EWSA empfiehlt, den Zeitplan für die Umsetzung der im Vorschlag vorgesehenen Bestimmungen stärker zu straffen. Dem Vorschlag zufolge müssen die Fallen ab 2009 und die Fangmethoden ab 2012 die vorgeschlagenen Normen erfüllen. Der EWSA ist der Ansicht, dass sämtliche Bestimmungen so bald wie möglich umgesetzt werden sollten.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Verordnung Nr. 3254/91 des Rates, ABl. L308 vom 9.11.1991.

(2)  Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Einfuhr bestimmter Pelzwaren, ABl. C 168 vom 10.7.1990, S. 32.

(3)  (KOM(2004) 532 endg.)

(4)  Im Februar 1994 beschloss der im Rahmen der ISO (Internationale Normenorganisation) zur Erörterung humaner Fangnormen eingesetzte Arbeitsausschuss, das Wort „human“ aus den Normenbezeichnungen zu streichen. In dieser Sitzung wurde vereinbart, alle Verweise auf „human“ oder „Humanität“ herauszunehmen. Eine Einigung über Fangnormen gemäß ISO konnte nicht erzielt werden. Während der ISO-Verhandlungen unterstrichen europäische Veterinäre, Töten könne nicht als human definiert werden, wenn bis zum Eintreten des Todes mehr als 15 Sekunden vergehen, und Fallen zum Ertränken von Tieren seien eindeutig nicht als „human“ anzusehen. Bei der Abfassung des endgültigen Textes des Übereinkommens wurden u.a. diese Aspekte nicht berücksichtigt.

In seiner Stellungnahme (1994) kam der Wissenschaftliche Veterinärausschuss der Europäischen Kommission zu dem Schluss, eine Tötungsfalle solle das Tier sofort gegen Schmerz unempfindlich machen, um als „human“ betrachtet werden zu können, und zur Berücksichtigung des Verhaltens der Tiere, die nicht gefangen werden sollen, sollte der Konzeption der Fallen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden, um zu vermeiden, dass diese Tiere gefangen oder verletzt werden. Der Ausschuss folgerte, dass die vorgeschlagene Verletzungsskala als Maßstab für Humanität inakzeptabel sei, da es ihr an einer wissenschaftlichen Grundlage mangele.

(5)  Stellungnahme des im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses, 1995; Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses, GD Landwirtschaft, 1994.