30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/104


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001“

(KOM(2003) 589 endg. - 2003/0229 (CNS))

(2004/C 110/17)

Der Rat beschloss am 16. Dezember 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Am 27. Januar 2004 beauftragte das Präsidium des Ausschusses die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz mit der Vorbereitung der Arbeiten zu diesem Thema.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 406. Plenartagung am 25./26. Februar 2004 (Sitzung vom 26. Februar) Herrn SARRO IPARRAGUIRRE zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 63 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen die folgende Stellungnahme.

1.   Einleitung

1.1

Mit diesem Verordnungsvorschlag (1) will die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer ändern (2) und dabei den wichtigsten Leitgedanken ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zur Aufstellung eines Aktionsplans der Gemeinschaft für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nachkommen (3).

1.2

Dazu schlägt sie außerdem eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) und der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten vor (5).

1.3

Die nun von Kommission vorgeschlagene Verordnung, der 26 Erwägungsgründe vorangehen und die in elf Kapitel gegliedert ist und fünf Anhänge umfasst, enthält eine Reihe von Maßnahmen, die eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereibestände im Mittelmeer ermöglichen sollen. Die vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassen die Regulierung von Arten, Lebensräumen und Schutzzonen, Restriktionen für Fanggeräte, Mindestgrößen für bestimmte Arten, die Regulierung der nichtgewerblichen Fischerei, die Möglichkeit der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen, Kontrollmaßnahmen, die Bedingungen für den Fang weit wandernder Arten und Bestimmungen für die Gewässer um Malta.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat bereits bei früherer Gelegenheit seine Empfehlungen zur Bewirtschaftung der Fischerei im Mittelmeer geäußert. (6) Einige seiner Schlussfolgerungen aus der Stellungnahme von 1998 zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer möchte der Ausschuss an dieser Stelle aufgreifen, weil sie in den Kontext passen, viel über die Fischerei im Mittelmeer aussagen und auch heute noch in ihrer Gesamtheit von aktueller Wichtigkeit sind:

„Das Mittelmeer weist einige Besonderheiten auf, denen die Bestimmungen für seine Bewirtschaftung, um effektiv zu sein, notwendigerweise Rechnung tragen müssen.

Die Bestimmungen für die Bewirtschaftung sind jedoch nur dann effizient, wenn sie auch angemessen sind und Diskriminierungen vermeiden.

Die wissenschaftliche Forschung muss weiter ausgebaut werden, der CPGM muss mehr Einfluss erhalten, um als maßgebliches Organ auftreten zu können; die wissenschaftliche Zusammenarbeit bleibt dabei durch gemeinsam von den Mittelmeeranrainerstaaten ausgearbeitete Studien erhalten.

Aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen ist eine tatsächliche und umfassende Harmonisierung der Fischerei im Mittelmeer erforderlich. Die Harmonisierung wird nur möglich sein, wenn alle in der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 bestehenden Ausnahmeregelungen, die nicht wissenschaftlich begründet sind, schrittweise aufgehoben und dieselben technischen Maßnahmen auf alle Fischereiflotten angewandt werden.

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die vorgeschlagenen Bestimmungen den Berufsverbänden zur Stellungnahme vorzulegen und sie so an deren Umsetzung zu beteiligen; sie unterstützt den von der Europäischen Union im CPGM eingebrachten Vorschlag, einen Ausschuss einzusetzen, in dem die Berufsverbände direkt vertreten sind.

Gegen Erzeuger, die die Bestimmungen zur Erhaltung der Ressourcen nicht einhalten, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Gefördert werden muss ein verantwortungsbewusster Handel, um den derzeit bestehenden unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der insbesondere bei den Fischereiflotten aus Drittländern besteht.

Die Einrichtung von geschützten Fanggebieten im Mittelmeer ist ein geeigneter Schritt, um den Schutz und die Erhaltung der Ressourcen sicherzustellen.

Die diplomatischen Konferenzen müssen mehr als Absichtserklärungen hervorbringen. Eine stärkere Zusammenarbeit mit allen Ländern muss durch Arbeiten im Vorfeld gewährleistet werden, um Schlussfolgerungen annehmen zu können, die sofort umsetzbar sind.

Bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Mittelmeer muss der handwerklichen Fischerei Vorrang vor der industriellen eingeräumt werden. Die Interessen der Küstenstaaten müssen stärker berücksichtigt werden als die der Länder, die keine Mittelmeeranrainer sind.“

2.2

In Ziffer 2.6. seiner Stellungnahme CESE 402/2003 bekräftigte der Ausschuss, dass „eine integrierte Bewirtschaftung der Fischerei eine Analyse der biologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte, das Bemühen um geeignete Bewirtschaftungsinstrumente sowie einen Dialog zwischen den Vertretern der Berufsverbände, der staatlichen Stellen und der Wissenschaft voraussetzt.“

2.3

Nach Auffassung des EWSA wird die Kommission mit ihrem Verordnungsvorschlag weder den in ihrem Aktionsplan (7) geweckten Erwartungen noch den vom Ausschuss in seinen früheren Stellungnahmen aufgezeigten Leitgedanken gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

2.3.1

Die Kommission geht in ihrem Verordnungsvorschlag nicht näher darauf ein, warum sie eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 für nötig hält. Nach Ansicht des Ausschusses sind die in jener Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fehlgeschlagen, u.a. weil sie viele Ausnahmeregelungen zulässt, die eine Ungleichbehandlung von Ländern und Sektoren bewirkt haben, weshalb von einer wirklichen gemeinsamen Fischereipolitik für das Mittelmeer nicht die Rede sein kann.

2.3.2

Die Kommission hat die vorgeschlagenen technischen Maßnahmen nicht ausreichend wissenschaftlich untermauert. Mangels näherer Angaben ist nicht ersichtlich, auf welche wissenschaftlich-technischen Untersuchungen die Kommission ihre Vorschläge stützt.

2.3.3

Die Kommission hat es einmal mehr unterlassen, die wirtschaftlich-sozialen Aspekte der Fischerei im Mittelmeer zu benennen und zu berücksichtigen, und geht nirgends auf die Auswirkungen ein, die die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Betriebe, die Arbeitnehmer und die stark von der Fischerei abhängigen Küstengebiete haben können.

2.3.4

Im Verordnungsvorschlag wird Systemen der Bewirtschaftung durch Handelskontrolle kein ausreichender Stellenwert beigemessen, und die Problematik des Inverkehrbringens von Fängen unter Billigflagge fahrender Schiffe, die illegal im Mittelmeer fischen, wird außer Acht gelassen. Es fehlen auch Vorschläge für Mechanismen, die eine wirkungsvolle Gesundheitsaufsicht für Fischereierzeugnisse erlauben.

2.3.5

Die Kommission übersieht die Bedeutung einer engeren multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen der GFCM (8) um zu erreichen, dass für EU-Staaten aufgestellte Normen auch für die Fischereiflotten von Drittländern gelten, die ebenfalls im Mittelmeer fischen.

Der EWSA fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, die Regionalprojekte der FAO, wie z.B. COPEMED und ADRIAMED, stärker zur Geltung zu bringen.

2.3.6

Die Kommission beschränkt sich auf die Regelung bereits bestehender technischer Maßnahmen, die restriktiver werden sollen, ohne mögliche innovative Alternativen in Betracht zu ziehen, die die Erforschung selektiverer Fangtechniken bereitstellt.

2.4   Kritikpunkte im Verordnungsvorschlag

Von den elf Kapiteln des Verordnungsvorschlags sollen in erster Linie diejenigen Gegenstand einer näheren Betrachtung sein, die negativ zu beurteilende Punkte aufweisen:

2.4.1

Zu den Bestimmungen in Kapitel IV „Beschränkungen für Fanggeräte“ vertritt der EWSA folgende Ansichten:

2.4.1.1

Der Wortlaut der Artikel ist mehrdeutig und unscharf und öffnet Ausnahmen Tür und Tor, die erneut einen Fehlschlag der Maßnahmen zur Folge haben können, weil sie keine wirklich schlüssige gemeinsame Fischereipolitik entstehen lassen. Nach Auffassung des EWSA müssen die Artikel klarer formuliert und Ausnahmen beseitigt werden; er spricht sich für unionsweit einheitliche Maßnahmen aus, die mit Drittstaaten, deren Fangflotten im Mittelmeer fischen, harmonisiert werden können.

2.4.1.2

Die Definition der einzelnen Fanggeräte ist verwirrend. Die regulierten Teilbereiche müssten nach internationalen Standards wie z.B. dem ISCFG (9) der FAO von 1980 definiert werden, wobei zumindest die Schleppnetz- und Umschließungsnetzfischerei von den kleineren Fangtechniken zu trennen ist. In gleicher Weise wären die verschiedenen Typen von Zugnetzen getrennt zu regeln, damit für Schleppnetze gedachte Maßnahmen nicht nachteilig auf andere Fangmethoden wie z.B. Waden wirken, die lokal gebräuchlich sind.

2.4.1.3

Unter den verbotenen Fanggeräten und -methoden werden Treibnetze nicht genannt. Der Ausschuss spricht sich dafür aus, das Verbot von Treibnetzen und insbesondere die Verwendung von Kiemennetzen zum Fang wandernder Arten ausdrücklich unter die verbotenen Fangtechniken aufzunehmen.

2.4.1.4

Die Vorschläge betreffend die Mindestmaschengrößen gründen sich nicht auf solide wissenschaftliche Erkenntnisse; die praktische Umsetzung der Vorschläge der Kommission könnte für zahlreiche in der Fischerei tätige Unternehmen und Arbeitnehmer das Aus bedeuten, weil sich ihr Gewerbe nicht mehr lohnt. Der EWSA regt daher an, dass die Kommission vor einem festen Beschluss über die Mindestmaschengröße die wissenschaftliche Forschung intensiviert, um den Kenntnisstand über die verschiedenen Arten des zur Gewährleistung der Selektivität der Fanggeräte verwendbaren Materials zu verbessern und damit den Fortbestand der Fischereitätigkeit auch in Zukunft zu sichern.

2.4.1.5

Die Mindesthakengröße für den Fang von (gefräßigen) Meerbrassen macht keinen Sinn. Die bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die auf den Erfahrungen mit der Selektivität der Haken und ihrem Verhältnis zur Größe der Art je nach Reifestadium basieren, veranlassen den EWSA zu der Empfehlung, die Hakengröße auf 3,95 cm Länge und 1,65 cm untere Breite festzulegen. Außerdem sollte bei Grund- und Oberflächenfangleinen statt der Leinengesamtlänge die Gesamthakenanzahl begrenzt werden. Bei Grundleinen sollte die Anzahl auf 3.000 Haken und bei Oberflächenleinen je nachdem, ob der Fang auf Schwertfisch oder auf andere Arten geht, auf 2.000 bzw. 10.000 Haken begrenzt werden.

2.4.1.6

In Bezug auf die von der Kommission vorgeschlagenen Mindestabstände und -tiefen für den Einsatz von Fanggerät ist der EWSA der Auffassung, dass die Formulierung der Artikel erneut mehrdeutig ist und zu Verwirrung führen kann. Die Vorschläge der Kommission werden in der Praxis mit absoluter Sicherheit an vielen Mittelmeerküstenstrichen das Aus für den Meeresfrüchtefang per Schiff bedeuten. Nach Ansicht des Ausschusses kann sich die Begrenzung der Fischereitätigkeit je nach dem Mindestabstand zur Küste wegen der ungleichen Beschaffenheit des Festlandsockels im gesamten Mittelmeer negativ auswirken. Der Ausschuss spricht sich daher für eine Begrenzung der Fischereitätigkeit in Abhängigkeit von der Mindesttiefe aus. Der Ausschuss schlägt entsprechend vor, die Schleppnetzfischerei vor der 50m-Isobathe und die Umschließungsnetzfischerei vor der 35m-Isobathe zu verbieten.

2.4.2

Zu Kapitel V, in dem die Mindestgrößen für Meeresorganismen und die künstliche Wiederauffüllung der Bestände geregelt werden, vertritt der EWSA folgende Ansichten:

2.4.2.1

Die Europäische Kommission nennt nicht die wissenschaftlichen Argumente, die die vorgeschlagenen Größen rechtfertigen. In einigen Fällen, wie z.B. beim Seehecht, für den die Mindestanlandegröße von 20 auf 15 cm verringert werden soll, ist der Vorschlag unzusammenhängend und in jeder Weise - sowohl aus biologischer und wissenschaftlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht - unvertretbar; in anderen Fällen, wie bei Schwertfisch, schlägt sie eine Mindestgröße vor, ohne dass die ICCAT (10) bisher eine Empfehlung ausgesprochen hätte; in wieder anderen Fällen, wie bei der Gestreiften Venusmuschel, will die Kommission die Mindestgröße abschaffen, ohne sich um die gravierenden Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Markt zu kümmern.

2.4.2.2

Den Fang junger Sardinen per Ausnahmeregelung zuzulassen, ist nach Ansicht des EWSA eine biologisch unangemessene Maßnahme, schafft einen Präzedenzfall und steht im Widerspruch zu der generell vorgeschlagenen Erhöhung der Mindestgröße.

2.4.3

Für die für weit wandernde Arten in Kapitel IX vorgeschlagenen Maßnahmen gibt es keine hinreichende wissenschaftliche Grundlage, die ihre Annahme rechtfertigt. Da es sich um Bewirtschaftungsmaßnahmen handelt, die von der ICCAT geregelte internationale Ressourcen betreffen, muss es nach Ansicht des EWSA auch Sache der ICCAT sein, diese Frage mit entsprechenden Empfehlungen zu regeln. Die ICCAT hat jedoch für den Schwertfischfang im Mittelmeer keine konkrete Empfehlung ausgesprochen, weshalb die Vorschläge der Kommission zur Festlegung der Mindesthakengröße von Langleinen, eines viermonatigen Fangverbots für die Fischerei mit pelagischen Langleinen und die Mindestgröße für Schwertfisch abzulehnen sind. Der Erlass dieser Maßnahmen würde die gesamte, auf diese Arten gerichtete Langleinenfischerei zum Erliegen bringen.

2.5   Positive, aber verbesserungswürdige Punkte im Verordnungsvorschlag

2.5.1

Kapitel II „Geschützte Arten und Lebensräume“ enthält ein Verbot des Fangs über Seegraswiesen (Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen. Der EWSA begrüßt dieses Verbot, ist jedoch der Ansicht, dass auch korallogene und Kalkalgenböden darin aufzunehmen sind.

2.5.2

Nationale und gemeinschaftliche Schutzzonen werden in Kapitel III geregelt. Der Ausschuss hält ihre Einrichtung für richtig, weil sie dem Schutz von Jung- und Reproduktionsbeständen dienen.

2.5.3

Für notwendig hält der EWSA auch die Regulierung der nichtgewerblichen und Sportfischerei, wie es die Kommission in Kapitel VI des Verordnungsentwurfs vorsieht. Allerdings ist er der Ansicht, dass darin auch das Verbot der Verwendung von Grundleinen aufzunehmen ist und alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sein müssen, nationale Lizenzvergabesysteme zu betreiben, um den tatsächlichen Umfang der Ausübung dieser Tätigkeiten zu kontrollieren. Außerdem verbietet der Vorschlag das Inverkehrbringen der Fänge von Meeresorganismen aus der Sportfischerei. Nach Meinung des Ausschusses sollte eine Ausnahme für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen gemacht werden, die bei Angelsportwettkämpfen anfallen, sofern die durch den Verkauf erzielten Gewinne gemeinnützigen Einrichtungen zugute kommen; dies wäre ein Schritt gegen den Schwarzhandel und würde die Gesundheitskontrolle erleichtern.

2.5.4

Kapitel VII enthält Bestimmungen für nationale und gemeinschaftliche Bewirtschaftungspläne. Für den EWSA sind Bewirtschaftungspläne ein gutes Instrument, bei dem die Steuerung des Fischereiaufwands mit gezielten technischen Maßnahmen kombiniert und es dadurch möglich wird, den Besonderheiten einer Vielzahl von Mittelmeer-Fischereien gerecht zu werden. Er warnt jedoch vor der Gefahr, dass Bewirtschaftungspläne in Form von Ausnahmen zum Aushebeln allgemeiner Bestimmungen der Verordnung verwendet werden könnten; im Verordnungsentwurf sollte daher verbindlich vorgeschrieben werden, dass eventuelle Bewirtschaftungsmaßnahmen restriktiver als die Bestimmungen der Verordnung sein müssen. Es muss unmissverständlich festgelegt werden, dass Bewirtschaftungspläne keine Maßnahmen enthalten dürfen, die im Hinblick auf Selektivität, Rückwürfe und Fischereiaufwand weniger restriktiv als die Bestimmungen der Verordnung sind.

2.5.5

Der Ausschuss hält die in Kapitel VIII vorgesehenen Kontrollmaßnahmen für notwendig, ist jedoch der Ansicht, dass auch Fänge aus der Grundleinen- und Stellnetzfischerei unter die Vorschrift, nur in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen angelandet und der Erstvermarktung zugeführt werden zu dürfen, fallen müssen. Außerdem ist er der Auffassung, dass die Vorschrift, dass alle an Bord behaltenen Fänge bestimmter Arten, sobald sie mehr als 10 kg Lebendgewichtäquivalent erreichen, im Logbuch einzutragen sind, einen hohen, unnützen bürokratischen Aufwand verursachen kann, und schlägt daher vor, dass bei Schiffen aus Häfen, in denen die Anlandungen zur sofortigen Übermittlung an die zuständige Behörde verbucht werden, die Verkaufsrechnungen aus dem Direktverkauf in der Fischmarkthalle und die Eintragungen im Logbuch als gleichwertig gelten, so dass das o.g. Erfordernis entfällt.

2.6

Der EWSA will sich nicht inhaltlich mit Kapitel X „Maßnahmen für die Gewässer um Malta“ befassen, da diese Bestimmungen die Umsetzung der Maßnahmen darstellen, die 2003 im Vertrag über den Beitritt Maltas zur Europäischen Union vereinbart wurden.

3.   Schlussfolgerungen

3.1

Im Licht der obigen Ausführungen und angesichts der allgemeinen Ablehnung, auf die der Verordnungsentwurf bei den Angehörigen des Fischereisektors der vier Mittelmeeranrainer unter den EU-Mitgliedstaaten gestoßen ist, fordert der EWSA die Europäische Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

3.2

Da es dem Ausschuss ein Anliegen ist, dass möglichst bald wirkungsvolle Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer angewandt werden, fordert er die Kommission auf, ihren Verordnungsvorschlag unter Berücksichtigung der Bemerkungen in dieser Stellungnahme rasch neu zu formulieren.

Brüssel, den 26. Februar 2004

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH


(1)  KOM(2003) 589 endg.

(2)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001).

(3)  ABl. C 133 vom 6.6.2003.

(4)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

(6)  ABl. C 133 vom 6.6.2003.

(7)  ABl. C 133 vom 6.6.2003.

(8)  Allgemeine Kommission für Fischerei im Mittelmeer.

(9)  International Standard Classification of Fishing Gears.

(10)  ICCAT: Internationale Kommission für die Erhaltung von Thunfisch im Atlantik.