30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/14


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt“

(KOM(2003) 732 endg. — 2003/0285 (COD))

(2004/C 110/03)

Der Rat beschloss am 9. Dezember 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 71 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 3. Februar 2004 an. Berichterstatter war Herr Retureau

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 406. Plenartagung am 25./26. Februar 2004 (Sitzung vom 25. Februar) mit 102 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Kommissionsvorschlag — Rechtsgrundlage

1.1

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Entscheidung 78/774/EWG des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (1) kodifiziert werden. Diese Entscheidung wurde u.a. mit der Entscheidung 89/242/EG des Rates vom 5. April 1989 (2) zur gleichen Thematik in wesentlichen Punkten geändert.

1.2

Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Kodifizierung ist ein interner Beschluss der Kommission vom 1. April 1987 (3), der mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh im Dezember 1992 (Teil A, Anhang 3) bekräftigt wurde; diese Kodifizierung erfolgt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire (4), sprich ohne Änderung des Rechts und entsprechend dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kodifizierung geltenden Verfahren für die Verabschiedung von Rechtsakten.

1.3

Das Verfahren für die Erlassung der kodifizierten Rechtsvorschriften zu dem hier in Rede stehenden Bereich (Seeverkehr) ist in den Artikeln 80 und 251 des EG-Vertrags verankert.

2.   Bemerkungen und Schlussfolgerungen des EWSA

2.1

Der EWSA hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach Gelegenheit, sich in Stellungnahmen (5) zum Kern der Problematik zu äußern, um die es in der kodifizierten Fassung geht, die in der Sache unverändert die bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften in einem einzigen Regelwerk vereint, die darauf abzielen, etwaige von bestimmten Drittländern ausgehende Dumpingpraktiken im Seeverkehrsbereich, die den Interessen der gemeinschaftlichen Seeverkehrsunternehmen schaden, auszumachen und ggf. geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Deshalb erübrigt es sich, diesen Punkt in der vorliegenden Stellungnahme wieder aufzugreifen.

2.2

Mit der Kodifizierung soll das Gemeinschaftsrecht klarer und transparenter gestaltet werden, vor allem bei Regelwerken die im Lauf der Zeit geändert wurden und deren Bestimmungen auf den ursprünglichen Rechtsakt und spätere Änderungsregelungen verteilt sind; außerdem wird mit der Kodifizierung auch größere Rechtssicherheit für die Adressaten und Nutzer des Gemeinschaftsrechts geschaffen.

2.3

Der EWSA befürwortet und unterstützt die Anstrengungen zur Vereinfachung des acquis communautaire und zumal die Verfahren für die Konsolidierung und Kodifizierung des geltenden Gemeinschaftsrechts. Diese Bemühungen sind einer guten demokratischen Regierungsführung zuträglich und erleichtern das Verständnis des acquis communautaire und seine richtige Umsetzung.

2.4

Im vorliegenden Fall stützt sich die vorgeschlagene Kodifizierung auf eine zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen erstellte konsolidierte Fassung der geltenden Regelung. In einer Entsprechungstabelle im Anhang zum Kommissionsvorschlag sind die alte und die neue Nummerierung der Artikel der Entscheidung einander gegenübergestellt.

2.5

Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage und das vorgeschlagene Rechtssetzungsverfahren stehen voll und ganz im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht.

2.6

Daher befürwortet und unterstützt der Ausschuss den ihm zur Stellungnahme unterbreiteten Kodifizierungsvorschlag und empfiehlt dem Rechtssetzungsorgan, diese kodifizierte Regelung zu verabschieden.

Brüssel, den 25. Februar 2004

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH


(1)  ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35-36.

(2)  ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47.

(3)  KOM(1987) 868 PV.

(4)  KOM(2001) 645 endg.

(5)  Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Verkehrsprobleme in den Beziehungen zu den Oststaaten“ (ABl. C 59 vom 8. März 1978, S. 10-13), Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Entwurf einer Entscheidung des Rates betreffend das Auftreten bestimmter Staatshandelsländer in der Güterlinienschifffahrt (ABl. C 269 vom 13. November 1978, S. 56), Stellungnahme zu dem Entwurf einer Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 78/774/EWG (ABl. C 105 vom 16. April 1979, S. 20-21), Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 78/774/EWG (ABl. C 71 vom 20. März 1989, S. 25).