30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/80


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf“

(KOM(2003) 701 endg. — 2003/0275(CNS))

(2004/C 108/16)

Der Rat beschloss am 1. Dezember 2003 gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Das Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses beauftragte am 9. Dezember 2003 die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 405. Plenartagung am 28./29. Januar 2004 (Sitzung vom 28. Januar) Frau SANTIAGO zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 31 Ja-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Am 27. Juni 2000 wurde die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf durch die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates geändert, die am 1. Juli 2001 in Kraft trat.

1.2

In Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung wurde festgelegt, dass die Kommission spätestens zum 31. Dezember 2003 einen Bericht zu den Produktionstrends bei Faserflachs und -hanf in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu den Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten und die wirtschaftliche Rentabilität des Sektors vorzulegen hat. In dem Bericht soll auch auf den Höchstgehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern eingegangen werden.

1.3

Nach Auffassung der Kommission kann zwar anhand der gesammelten Informationen der Schluss gezogen werden, dass sich die Regelung eindeutig positiv auf den Sektor ausgewirkt hat, aber sie hält die derzeit verfügbaren Daten nicht für ausreichend, um wie gefordert präzise Aussagen hinsichtlich der Produktionstrends und der Adäquatheit der garantierten einzelstaatlichen Mengen zu treffen.

1.4

Unter diesen Umständen hält es die Kommission nicht für zweckmäßig, die derzeitige Beihilferegelung vor einer umfassenderen Analyse der Entwicklung des Sektors zu ändern, die im Rahmen des für 2005 vorgesehenen Berichts vorgenommen werden wird.

1.5

Dem Kommissionsvorschlag zufolge soll die den Mitgliedstaaten derzeit eingeräumte Möglichkeit, von der 7,5 %igen Obergrenze für den Gehalt an Unreinheiten und Schäben abzuweichen und die Beihilfe bis zu einem Gehalt an Unreinheiten von 15 % bzw. 25 % zu gewähren, bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 verlängert werden.

1.6

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beibehaltung der derzeitigen Beihilferegelung und die zweijährige Verlängerung der Möglichkeit zur Abweichung von der Obergrenze den positiven Trend im Sektor erheblich unterstützen würde.

1.7

Die vorgeschlagene Verlängerung ermöglicht es den neuen EU-Mitgliedstaaten, die Faserflachs und -hanf produzieren, sich besser auf die Veränderungen in diesem Sektor einzustellen.

2.   Bemerkungen

2.1

Der Ausschuss billigt diesen Vorschlag und begrüßt, dass die Kommission bei ihren Überlegungen berücksichtigt hat, dass ein unvermittelter Übergang zur neuen Betriebsprämienregelung den sich abzeichnenden Aufwärtstrend in diesem Sektor bremsen würde. Dies stimmt mit dem Standpunkt überein, den der Ausschuss bereits in früheren Stellungnahmen vertreten hat.

Brüssel, den 28. Januar 2004

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH