30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/62


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase“

(KOM(2003) 492 endg. — 0189/2003 (COD))

(2004/C 108/12)

Der Rat beschloss am 9. September 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 18. Dezember 2003 an. Berichterstatter war Herr Sears.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 405. Plenartagung am 28./29. Januar 2004 (Sitzung vom 28. Januar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Die Erde ist von einer Hülle aus verschiedenen Gasen umgeben, die Wärmestrahlung zum Teil absorbieren und zurückwerfen, wodurch die Erderwärmung zunimmt. Dies wird auch als Treibhauseffekt bezeichnet. Die Konzentration der dafür verantwortlichen Gase (Kohlendioxid, Methan, Wasserdampf, Stickoxide, Ozon und verschiedene synthetische Substanzen wie fluorierte Gase) hat sich auf Grund der menschlichen Aktivität erhöht.

1.2

Wenn diese Entwicklung und die daraus resultierende Erderwärmung nicht aufgehalten oder rückgängig gemacht werden kann, werden dauerhafte und möglicherweise nachteilige Klimaveränderungen die Folge sein. Gleichzeitig muss jedoch auch den Entwicklungsbedürfnissen aller Menschen Rechnung getragen werden, und hieraus ergibt sich die größte Herausforderung, der die Menschheit derzeit gegenübersteht.

1.3

Als erste Reaktion verabschiedete die internationale Gemeinschaft 1992 das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen, auf das 1997 die Annahme des Kyoto-Protokolls folgte. Die Bekämpfung der Klimaveränderung ist ein Schwerpunkt des 6. Umweltaktionsprogramms 2001-2010 der EU.

1.4

Im Juni 2000 legte die EU das Europäische Programm zur Klimaänderung (ECCP) als Konsultationsprozess unter Einbeziehung eines möglichst breiten Interessenspektrums auf, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie ihre Kyoto-Ziele am besten erreicht werden können. In dem ersten ECCP-Bericht wurden 42 kostenwirksame Optionen erarbeitet, mit denen die Treibhausgasemissionen um 664-765 Mio t CO2-Äquivalente reduziert werden könnten, und zwar u.a. Maßnahmen zur Einschränkung der Verwendung und Minderung der Emissionen von bestimmten fluorierten Gasen.

2.   Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags

2.1

Ziel des Vorschlags ist eine Verringerung der Emissionen von fluorierten Kohlenwasserstoffen (HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die überwiegend als Kältemittel, Lösungsmittel, als Treibmittel für Schaumstoff sowie in medizinischen und technischen Anwendungen wie Brandbekämpfung, Halbleiterherstellung, Hochspannungseinrichtungen und Magnesiumproduktion eingesetzt werden.

2.2

Diese stark klimawirksamen Gase werden vom Kyoto-Protokoll erfasst. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll eine Senkung der betreffenden Emissionen um 23 Mio. t auf 75 Mio. t CO2-Äquivalente bis 2010 erreicht werden, wobei weitere Emissionsminderungen denkbar sind, sobald diese Maßnahmen ihre volle Wirkung entfalten.

2.3

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 des EG-Vertrags. Maßnahmen zur Harmonisierung der Anforderungen betreffend die Überwachung, Minderung und Verwendung von fluorierten Gasen werden die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterstützen und gleichzeitig wesentlich zum Schutz des Binnenmarkts beitragen.

2.4

Artikel 3 schreibt die Überwachung und Minimierung von Leckagen aus stationären Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen vor. Artikel 4 bezieht sich auf die Wartung und die Rückgewinnung von fluorierten Gasen für Recycling, Aufarbeitung oder Vernichtung. Artikel 6 schreibt den Herstellern, Importeuren und Exporteuren die Berichterstattung über die Herstellung von, den Handel mit und die Verwendung von fluorierten Gasen sowie die Übermittlung dieser Daten an die Kommission vor. Artikel 7 und 8 untersagen das Inverkehrbringen und die anschließende Verwendung bestimmter fluorierter Gase für bestimmte Anwendungen.

2.5

Artikel 9 und 10 betreffen spezifisch die Verwendung fluorierter Gase in mobilen Klimaanlagen in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen. Um den Herstellern genügend Zeit einzuräumen, die notwendigen Umrüstungen auf kostenwirksame Weise durchzuführen, wird ein System übertragbarer Quoten vorgeschlagen. In allen Fällen, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 10 fallen, ist die Verwendung fluorierter Gase mit einem Treibhauspotenzial (GWP (Global Warming Potential) nach einem Wirkungshorizont von 100 Jahren in CO2-Äquivalenten) über 150 in Neufahrzeugen, die ab dem 1. Januar 2009 in Verkehr gebracht werden, verboten.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der EWSA ist sich der anhaltenden und dringlichen Notwendigkeit bewusst, die weltweiten Treibhausgasemissionen einzudämmen, und unterstützt die Kommission nachdrücklich in ihren Bemühungen um eine vollständige Ratifizierung des Kyoto-Protokolls. Er begrüßt daher diesen Vorschlag betreffend die Überwachung und Verwendung bestimmter fluorierter Gase. Die vorgeschlagenen Aktionen wurden gemeinsam mit den betroffenen Interessengruppen entwickelt, um den Mitgliedstaaten kostenwirksame Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Emissionsreduktionsziele an die Hand zu geben. Der EWSA hofft, dass Drittstaaten sich daran ein Beispiel nehmen werden.

3.2

Die von dem Vorschlag erfassten Anwendungen (Kühl- und Klimaanlagen, medizinische und technische Anwendungen) werden immer mehr als wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand des menschlichen Lebens angesehen, ohne die die Bereitstellung frischer Lebensmittel unmöglich und die sichere Ausübung produktiver Tätigkeiten zu Hause, am Arbeitsplatz oder auf Reisen zunehmend schwierig wäre.

3.3

Jedoch können Maßnahmen zum Ausgleich der Wärmeauswirkungen ebenfalls zur Erderwärmung beitragen, beispielsweise durch Kühlmittelaustritt (Direktfolgen) und durch den erhöhten Strombedarf für den Antrieb der Kühlanlagen (indirekte Folgen). Die indirekten Folgen überwiegen zumeist. Im Falle eines Haushaltskühlgeräts sind 96 % der Gesamtemissionen dem Stromverbrauch zuzuschreiben. Die Verwendung einer mobilen Klimaanlage in einem Fahrzeug führt zu einer Steigerung des Kraftstoffverbrauchs und der Emissionen von bis zu 20 %.

3.4

Als Kältemittel stehen im Wesentlichen Ammoniak, Kohlendioxid, Wasser, Kohlenwasserstoffe oder Fluorkohlenwasserstoffe (HFC) zur Verfügung. Jeder dieser Stoffe weist Vor- und Nachteile auf; auf kurze Sicht ist nicht mit der Entwicklung neuer Kältemittel zu rechnen. Die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), die in den dreißiger Jahren als sichere und preiswerte Alternative zu Ammoniak, Schwefeldioxid oder Kohlenwasserstoffen eingeführt wurden, läuft auf Grund ihrer ozonzerstörenden Wirkung im Einklang mit dem Protokoll von Montreal bereits wieder aus; sie weisen im Allgemeinen auch ein hohes Treibhauspotenzial auf.

3.5

Bei Haushaltskühlgeräten konnte das Problem der Entflammbarkeit des bevorzugten Ersatzstoffs Isobutan durch die Reduzierung der ursprünglichen Füllmenge (30-60 g) und der Austrittsrate sowie den Einsatz explosionssicherer elektrischer Systeme überwunden werden.

3.6

Bei kommerziellen Anwendungen wird als Kältemittel entweder Ammoniak eingesetzt, wenn der Standort abgelegen ist oder das Fachpersonal Erfahrung mit der Arbeit in gefahrenträchtiger Umgebung hat, oder aber HFC-Mischungen, beispielsweise in Supermärkten, wo die Sicherheit auf Grund des Publikumsverkehrs oberstes Gebot ist. In diesen Fällen sind Verbesserungen bei der Konstruktion, Überwachung und Leckdichtheit von wesentlicher Bedeutung.

3.7

Infolge sinkender Kosten und der spürbaren Auswirkungen lokaler Klimaveränderungen steigt die Nachfrage nach mobilen Klimaanlagen in Pkw. Jedoch liegt die Erstbefüllung mit Kältemittel, üblicherweise HFC-134a, das zwar eine niedrige Entflammbarkeit aufweist, aber ein Treibhauspotenzial von 1300, mit 750 g wesentlich höher als bei einem Haushaltskühlgerät. Der Verbrauch während der gesamten Lebensdauer des Geräts überschreitet diese Menge bei Weitem (1200 – 2400 g). Die indirekten Folgen fallen noch stärker ins Gewicht.

3.8

Unter diesen Voraussetzungen sind Verbesserungen bei Konstruktion und Leckdichtheit unerlässlich, um den sicheren Einsatz von entweder HFC-152a zu ermöglichen, das zwar relativ entflammbar ist, aber ein Treibhauspotenzial von nur 140 aufweist; oder von Butan, das außerordentlich entflammbar ist, aber ein Treibhauspotenzial von nur 3 aufweist; oder von Kohlendioxid, das nicht brennbar ist, aber einen höheren Druck erfordert, möglicherweise einen höheren Benzinverbrauch bewirkt und bei einem Unfall zum Erstickungstod der Fahrzeuginsassen führen könnte. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich Motor- und Fahrwerkskonstruktion, Wartung und Entlüftung bzw. Rückgewinnung am Ende des Lebenszyklus sind gleichermaßen wichtig.

3.9

Der EWSA hält es für notwendig, dringend alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen der Betriebserlaubnis für alle neuen, auf den europäischen Markt gebrachten Modelle auch auf mobile Klimaanlagen anzuwenden. Die Entwicklung von EU-Normen für die Messung von Leckagen und Gesamtemissionen und ihre Auswirkungen auf die Luftverschmutzung und den Klimawandel mit und ohne Einbeziehung der in Betrieb befindlichen mobilen Klimaanlagen sind wichtige Voraussetzungen hierfür.

3.10

Im Hinblick auf den globalen Umweltschutz hält der EWSA Artikel 95 für die richtige vertragliche Grundlage für diesen Vorschlag, um den Binnenmarkt in den am stärksten betroffenen Sektoren zu lenken und zu schützen. Damit der Vorschlag umfassend greifen kann, müssen langfristige dauerhafte Entwicklungstendenzen im Verbraucherverhalten und damit verbundene Innovationen auf Herstellerebene in diesem Industriezweig, der sich weltweit versorgt, herbeigeführt werden. Die EU muss weiterhin ihre Führungsrolle wahrnehmen und dazu die Konsultation der Betroffenen fortsetzen, konstruktive Maßnahmen fördern und geeignete Rahmenbedingungen für eine kostenwirksame Durchführung dieser Maßnahmen schaffen.

3.11

Die einzelstaatlichen Regierungen können hierbei eine wichtige Rolle bei der Förderung des Austauschs bewährter Praktiken übernehmen - in Schweden und in den Niederlanden gibt es beispielsweise Überwachungssysteme (in Schweden konnte eine Verringerung der Leckagen in gewerblichen Anlagen von 30 - 40 % auf 5 - 8 % erzielt werden; in den Niederlanden überwacht die STEK-Stiftung die Leckdichtheit von Kälteanlagen) - sowie bei der Information und Motivation der Verbraucher hinsichtlich umweltfreundlicher Entscheidungen. Die Energieetikettierung, die sich bei Haushaltsgeräten bereits bewährt hat, sollte schnellstmöglich auf gewerbliche und mobile Systeme ausgedehnt werden.

3.12

Angesichts des unterschiedlichen Entwicklungsstands und –tempos der Beitrittsländer, die die Protokolle von Montreal und Kyoto bereits unterzeichnet haben, drängt der EWSA die Kommission, weiterhin auf eine nachhaltige und realistische Verringerung der Treibhausgasemissionen hinzuwirken, dabei den erweiterten Binnenmarkt zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Hersteller und Importeure von gleichberechtigten Voraussetzungen ausgehen können. Eine Verordnung ist hierfür das geeignete Rechtsinstrument.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

In den Erwägungsgründen muss auch der Sicherheit und Gesundheit all derjenigen Rechnung getragen werden, die während der Lebensdauer der betreffenden Produkte zum Kreis der Betroffenen gehören.

4.2

Es fehlen einige Definitionen. Zwischen „Betreiber“ und „Eigentümer“ von stationären Anlagen muss unterschieden werden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Betroffenen sicherstellen, dass der Realität umfassend Genüge getan wird.

4.3

Die Empfehlungen betreffend die Reduzierung von Emissionen sind schwach und machen nicht in ausreichendem Maße Abhilfemaßnahmen oder eine gezielte Überwachung von unzuverlässigen und undichten Anlagen erforderlich. Das schwedische und niederländische System sollte zum Vorbild genommen werden. Je größer der Anreiz ist, bereits in der Entwurfsphase auf Leckdichtheit zu achten, umso eher kann die Inspektionsrate bei neuen energieeffizienten Anlagen mit nachweislich niedrigen Austrittsraten reduziert werden, und zwar unabhängig vom verwendeten Kältemittel. Seitens der Anwender sollte die Leckdichtheit sowohl als Kostenvorteil als auch als Beitrag zu ihrer Umweltleistung gesehen werden. Die angestrebten Veränderungen der bisherigen Praktiken können durch freiwillige Vereinbarungen, Etikettierung und Auszeichnungsverfahren, Informationen über die Fachpresse und die Sensibilisierung der Verbraucher für die erzielten Fortschritte gefördert werden.

4.4

In Artikel 5 werden Ausbildungsprogramme für das Personal im Bereich der Reduzierung der Emissionen und der Rückgewinnung vorgesehen, nicht aber im Bereich der Konstruktion, Wartung und Überprüfung. Dies ist jedoch eine notwendige Voraussetzung für wirksame Änderungen.

4.5

Der EWSA befürwortet die in Artikel 6 festgelegten Berichterstattungsverfahren. Eine einzelstaatliche Berichterstattung in Bezug auf die EU-Luftqualitätsnormen ist relativ unzuverlässig: Ohne eine regelmäßig aktualisierte und umfassende Datenbank wird sich nur schwer feststellen lassen, welche Fortschritte erzielt worden bzw. welche weiterführenden Maßnahmen angezeigt sind.

4.6

In Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Kälte- und Klimatechnik Gefahren und Vorteile abzuwägen, sollten diese spezifischen Tätigkeiten vorzugsweise durch weitere Rechtsvorschriften - einschließlich einer Betriebserlaubnis für mobile Klimaanlagen - geregelt und nicht, wie im vorliegenden Fall, nur eine Kältemittelkategorie herausgegriffen werden.

4.7

Das Quotensystem für Emissionen aus mobilen Klimaanlagen ist kompliziert, und der Ausschuss bezweifelt seine Notwendigkeit. Er würde es vorziehen, eine realistische Frist, beispielsweise 2012, für die Betriebserlaubnis für neue Modelle, die alle Aspekte der Energieeffizienz und Emissionsminderung berücksichtigt und gleichermaßen für Hersteller und Importeure gilt, vorzugeben. Ferner sollte ein Stichdatum festgesetzt werden, zum Beispiel 2020, ab dem alle Neuwagen, und zwar neue und bestehende Modelle, die neuen Normen vollständig erfüllen müssen. Auch sollten Konzepte für eine raschere Ersetzung bestehender nicht konformer Modelle gefördert werden.

4.8

Schließlich spielen die Verbraucher eine wichtige Rolle und tragen eine wesentliche Verantwortung. Wo auf die betreffenden Tätigkeiten nicht verzichtet werden kann, sollten die Verbraucher über die ihnen zur Verfügung stehenden Optionen und über die Auswirkungen ihrer Entscheidung informiert sein. Besondere Kosten, die beispielsweise für Wartungsarbeiten oder im Zuge der Beseitigung anfallen, sollten getrennt aufgeführt und weitergegeben werden. Die Energieetikettierung hat einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von Haushalts-Kühlgeräten geleistet; mit Unterstützung der Kommission sollte dieses Verfahren auf andere Bereiche der Kälte- und Klimatechnik ausgeweitet werden.

4.9

Für weitere fakultative Anwendungen, die weniger ins Gewicht fallen oder für die es problemlos sicherere Alternativen gibt, befürwortet der EWSA den Ansatz der Kommission gemäß Artikel 7 und 8 und Anhang II. Freiwillige Vereinbarungen in Verbindung mit stetigen Fortschritten und dem Austausch bewährter Verfahrensweisen kommen vorzugsweise in komplexen und wichtigen Bereichen wie der Arzneimittelgabe über Inhalationsdosierer zum Tragen.

4.10

Weitere Anwendungen fluorierter Gase, beispielsweise im Schwerlastverkehr sowie in Kühlanlagen im Straßen-, Schienen- und Seeverkehr, die von dem vorliegenden Vorschlag nicht erfasst werden, sollten in später folgenden Vorschlägen berücksichtigt werden, sobald die relevanten Daten vorliegen.

Brüssel, den 28. Januar 2004

der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH