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12.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/14 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. April 2004
auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand
(KOM(2003) 761 endg.)
(CON/2004/14)
(2004/C 134/08)
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1. |
Am 5. März 2004 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht. |
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2. |
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da die gemäß dem Verordnungsvorschlag erhobenen und übermittelten Daten den Erfassungsbereich vierteljährlicher Daten zur öffentlichen Finanzlage erweitern, die der EZB für die geldpolitische Analyse zur Verfügung stehen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. |
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3. |
Ziel des Verordnungsvorschlags ist die Erhebung und Übermittlung vierteljährlicher Daten zum öffentlichen Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1). Die bestehenden Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden durch den Verordnungsvorschlag nicht geändert. |
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4. |
Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, da die gemäß dem Verordnungsvorschlag erhobenen Daten die vierteljährlichen öffentlichen Finanzstatistiken ergänzen. Diese Statistiken sind Teil des Aktionsplans zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (nachfolgend als „WWU-Aktionsplan“ bezeichnet), der auf Ersuchen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) von der Europäischen Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeitet wurde. Der WWU-Aktionsplan ist die Reaktion auf den vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 18. Januar 1999 verabschiedeten Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf in der WWU und den zweiten Fortschrittsbericht über den Informationsbedarf in der WWU, den der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 5. Juni 2000 verabschiedet hat. |
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5. |
Der Verordnungsvorschlag leistet einen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Systems vierteljährlicher Gesamtrechnungen für den Sektor Staat in der Europäischen Union und somit im Euro-Währungsgebiet. Der Verordnungsvorschlag ergänzt die bestehenden vierteljährlichen Datensätze zur öffentlichen Finanzlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (2), der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (3) und der Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (4). |
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6. |
Da gemäß dem Verordnungsvorschlag die Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand innerhalb derselben Frist (drei Monate nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen) übermittelt werden müssen wie die Daten, die in den in Absatz 5 genannten Verordnungen festgelegt sind, können diese Daten problemlos in das bestehende System vierteljährlicher Gesamtrechnungen für den Sektor Staat aufgenommen werden. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. April 2004.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission.
(2) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.
(3) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.
(4) ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1.