52003XC1204(01)

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden

Amtsblatt Nr. C 294 vom 04/12/2003 S. 0002 - 0006


Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden

(2003/C 294/02)

(Neue Fassung der Mitteilung 2002/C 214/03 vom 10. September 2002(1))

Das nachstehende Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur wurde gemäß Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr aufgestellt(2).

Die im Folgenden aufgeführten Diplome sind von den Mitgliedstaaten der EG für die Studenten anzuerkennen, die ab dem akademischen Jahr 1988/1989 ein Architekturstudium aufgenommen haben. Für Studenten, die ihr Architekturstudium vor dem akademischen Jahr 1988/1989 begonnen haben, sind die anzuerkennenden Diplome in den nachstehend erwähnten Richtlinien angegeben:

- für alle Mitgliedstaaten außer Spanien und Portugal in Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985(3);

- für Spanien und Portugal in Artikel 1 der Richtlinie 85/614/EWG vom 20. Dezember 1985(4);

- und nur Portugal betreffend in Artikel 1 der Richtlinie 86/17/EWG vom 27. Januar 1986(5) entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 87 vom 2. April 1986 veröffentlichten Berichtigung.

Außerdem sieht die Richtlinie 85/384/EWG die Anerkennung weiterer Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur vor. Diese sind in Artikel 5, 12 und 14 dieser Richtlinie aufgeführt.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 derselben Richtlinie veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen die neuesten Fassungen dieses Verzeichnisses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. C 214 vom 10.9.2002.

(2) ABl. L 223 vom 21.8.1985.

(3) Für Österreich, Finnland und Schweden sind die Diplome in Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG, geändert durch den Beitrittsvertrag, genannt, auch bezüglich Studien beginnend nach dem akademischen Jahr 1988/89, aber vor dem akademischen Jahr 1998/99.

(4) ABl. L 376 vom 31.12.1985.

(5) ABl. L 27 vom 1.2.1986.