52003XC0917(02)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 221 vom 17/09/2003 S. 0006 - 0009


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2003/C 221/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.: XT 62/02

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: West Midlands, Ziel-2-Region

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Birmingham and Solihull Learning Skills Council Engineering Training (Ziel 2/02/1/1.4, Ziel 2/02/2/1.5 und Ziel 2/02/3/1.6)

Rechtsgrundlage: Employment Act 1973, Sections 2(1) and 2(2) as substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998/Learning Skills Act 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Öffentliche Ausgaben insgesamt - 1200000 GBP:

- 2002: 600000 GBP

- 2003: 600000 GBP

Mit dieser Beihilfe werden 340 kleine und mittlere Unternehmen gefördert

Beihilfehöchstintensität: Beihilfen bis zu 75 % für KMU in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c). Kein KMU erhält mehr als 125000 GBP

Bewilligungszeitpunkt: 1. September 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2003

Zweck der Beihilfe: Allgemeine Ausbildung zur Höherqualifizierung des Personals von KMU im Bereich des Ingenieurwesens in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) - übergeordnete Ziel ist die Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Produktivität des Fördergebiets.

Bei den geförderten Maßnahmen handelt es sich um allgemeine Ausbildung nach anerkannten nationalen Standards wie NVQ (nationale Berufsqualifikationen), die auf andere Wirtschaftszweige übertragbar ist

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sonstiges verarbeitendes Gewerbe: Maschinenbau unbeschadet der Vorschriften für sensible Wirtschaftsbereiche

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Paul Cornick, Manufacturing Sector Coordinator, 0121 345 4621 oder Karen Brown 0121 345 4511 Birmingham and Solihull LSC Chaplin Court,

80 Hurst Street

Birmingham B5 4TG Vereinigtes Königreich

Sonstige Auskünfte: Die Ausbildung wird von öffentlich finanzierten Kollegs organisiert; diese leiten die Mittel an KMU weiter, welche die Ausbildung durchführen. Lediglich Kernbefähigungen werden von Kollegs und privaten Ausbildungsinstituten vermittelt, denen bei einer diesbezüglichen Ausschreibung der Zuschlag erteilt wurde

Beihilfe Nr.: XT 75/02

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Brandenburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ideenwettbewerb "Zukunft für Brandenburgs Jugend an der 2. Schwelle" im Rahmen der Innopunkt - Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg

Rechtsgrundlage: Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO), § 44 und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der max. Zuwendung beträgt für den Ideenwettbewerb 2020906 EUR.

Auf die einzelnen Jahren verteilen sich folgende Ausgaben:

- 2002: 430897 EUR (davon 301628 EUR aus dem ESF und 129269 EUR aus Landesmitteln)

- 2003: 1076456 EUR (davon 753519 EUR aus den ESF und 322937 EUR aus Landesmitteln)

- 2004: 513553 EUR (davon 359487 EUR aus dem ESF und 154066 EUR aus Landesmitteln)

Die Höhe der maximal möglichen Zuwendung (die aus 70 % ESF-Mitteln und 30 % Landesmitteln zusammensetzt) beträgt pro Einzelprojekt höchstens 409034 EUR. Insgesamt werden sechs Projekte gefördert, die zusammen 250 Jugendliche an ca. 250 Unternehmen vermitteln. Pro Einzelprojekt werden ca. 42 Jugendliche an etwa 42 Unternehmen vermittelt.

Es handelt sich im Sinn des Artikels 4 Absatz 7 Buchstaben a) bis c) und e) der Verordnung um Personalkosten für die Ausbilder, Reisespesen der Ausbilder, sonstige laufende Aufwendungen und Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme

Beihilfehöchstintensität: Die im Rahmen des Ideenwettbewerbs ausgewählten sechs Projekte bestehen aus zweiPhasen.

In der ersten Phase wählen die Projektträger geeignete arbeitslose Jugendliche aus, diese werden individuell vorqualifiziert. Zu diesem Zweck wird ermittelt welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Jugendliche bereits besitzt und wo Qualifizierungsbedarf besteht. Da die Vorqualifizierung den arbeitslosen Jugendlichen direkt und unabhängig von ihrem Standort zugute kommt und nicht Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt, fällt die Vorqualifizierung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

In der zweiten Phase ist der Jugendliche in einem Unternehmen tätig, wobei der Jugendliche vom Projektträger begleitend mittels allgemeiner Ausbildungsmaßnahmen qualifiziert wird. Diese allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen werden aus ESF- und Landesmitteln gefördert

- mit einer Beihilfehöchstintensität von 80 %, wenn der Jugendliche in einem KMU tätig ist (Hauptanwendungsfall);

- mit einer Beihilfehöchstintensität von 60 %, wenn der Jugendliche in einem Großunternehmen tätig ist.

Die Maßnahmen finden ausschließlich im Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3a EG-Vertrag statt

Bewilligungszeitpunkt: Die Bewilligungsbescheide wurden am 22. August 2002 an die Projektträger übergeben. Da erst in der zweiten Phase die beschäftigungsbegleitende Qualifizierung der Jugendlichen erfolgt (die voraussichtlich erst in ca. 8 Monaten beginnen wird), sind noch keine Beihilfen gewährt worden

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1.8.2002 bis 31.7.2004

Zweck der Beihilfe: Die Qualifizierung der Jugendlichen im Rahmen der geförderten Projekte dient der Steigerung ihrer Beschäftigungsfähigkeit.

Die Förderung zielt in der zweiten, der beihilferelevanten, Phase der Projekte allein auf Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem Arbeitsplatz, an dem der Jugendliche während der zweiten Phase der Projekte praktische Erfahrungen sammelt, verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Jugendlichen deutlich verbessert. Somit handelt es sich um allgemeine Ausbildungsmaßnahmen.

Es werden Schlüsselqualifikationen und auch die Fähigkeit zur Anwendung des Fachwissens auf unterschiedliche praktische Situationen vermittelt. Damit wird sichergestellt, dass die Jugendlichen eine Qualifikation erwerben, die über das Arbeitsfeld des jeweiligen Betriebes hinaus auch in anderen Unternehmen nutzbar ist.

Für die im Rahmen des Ideewettbewerbs (im Internet unter www.lasa-brandenburg.de/inno_pkt/content.htm veröffentlicht) ausgewählten Projekte ist kennzeichnend, dass die Projektträger erst während des Projektverlaufs Kontakt zu interessierten Unternehmen herstellen und deren Ausbildungsbedarf ermitteln. Von diesem ermittelten Ausbildungsbedarf ist die weitere Konkretisierung (beispielsweise die Veranschaulichung des Lehrstoffes) individuell auf den einzelnen Jugendlichen bezogen abhängig

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: LASA Brandenburg GmbH Wetzlarer Straße 54 D - 14482 Potsdam

Beihilfe Nr.: XT 78/02

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: mudra e. V. II; Arbeitsprojekte für Drogenabhängige

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1784/1999/EPPD zu Ziel 3/Ergänzendes Programmplanungsdokument Ziel 3/Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Förderfähige Gesamtkosten: 361995 EUR

ESF: 97145EUR

Beihilfehöchstintensität: 45 %

Bewilligungszeitpunkt: 16. Juli 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Oktober 2002

Zweck der Beihilfe: Es handelt sich um eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme für ehemals suchtkranke Personen, mit dem Ziel der Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Qualifizierung erfolgt in den Bereichen Waldarbeiten, Kunstwerkstatt und Dienstleistungen. Das Qualifikationsniveau und die Eingliederungsfähigkeit werden durch Betriebspraktika gesteigert. Im Rahmen der Maßnahme werden übertragbare Qualifikationen erworben, durch die sich die Vermittelbarkeit der Teilnehmer deutlich verbessert

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regierung von Mittelfranken Integrationsamt D - 91511 Ansbach

Beihilfe Nr.: XT 92/02

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Nordwestengland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Futaba Tenneco UK Limited

Rechtsgrundlage: Regional Development Agencies Act 1998

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 32500 GBP

Beihilfehöchstintensität: 17 %

Bewilligungszeitpunkt: 1. Dezember 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. März 2003

Zweck der Beihilfe: Spezifische Ausbildungsbeihilfen:

Die Ausbildungsmaßnahmen sollen dem Personal von "Futaba Tenneco UK Limited" (FTUK) helfen, sich auf die Bedürfnisse eines modernen Unternehmens der verarbeitenden Industrie umzustellen. Dabei erwerben die Beschäftigten Fähigkeiten in Bezug auf menschliche Beziehungen und selbstständiges Arbeiten; außerdem werden grundlegende Finanzkenntnisse und Einsichten in ständige Optimierung vermittelt. Weiterhin wird das Personal auf die Bedienung neuer Maschinen vorbereitet, die das Unternehmen unlängst für mehr als 20 Mio. GBP erworben hat. Nach Ansicht der Bewilligungsbehörde sollte FTUK für diese Ausbildungsmaßnahmen Zuschüsse erhalten, da die in Japan und den USA ansässigen Mutterunternehmen an diesem Standort bereits ohne Finanzhilfen umfangreiche Investitionen getätigt haben. Der - im Übrigen niedrige - Förderbetrag belegt nicht nur das Engagement der örtlichen, regionalen und zentralstaatlichen Organe für das Unternehmen, sondern sichert FTUK mit gut ausgebildeten Mitarbeitern einen dauerhaften Erfolg

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kfz-Industrie (Hersteller von Bauteilen für die Kfz-Industrie)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: North West Development Agency Renaissance House PO Box 37 Centre Park Warrington Cheshire WA1 1XB Vereinigtes Königreich

Sonstige Auskünfte: Kontaktperson: Louise Berritta Tel. 01925 40 02 23 E-mail-Adresse: Louise.Berritta@nwda.co.uk

Beihilfe Nr.: XT 99/02

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England, Ziel-2-Gebiete

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Objective 2 2000-06 training

Rechtsgrundlage: - Learning and Skills Act 2000

- Employment Act 1973, Section 2(1) and 2(2), as substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998

- Sections 5 and 6, Regional Development Agencies Act 1998

- Section 2 of the Employment and Training Act 1993

- Further and Higher Education Act 1992

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtkosten über einen Zeitraum von fünf Jahren: 317,024 Mio. GBP

Jährliche Ausgaben

- 2002: 18,193 Mio. GBP

- 2003: 76,546 Mio. GBP

- 2004: 72,012 Mio. GBP

- 2005: 74,248 Mio. GBP

- 2006: 76,025 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität: - 25 % für Großunternehmen für unternehmensspezifische Ausbildung

- 35 % für KMU für unternehmensspezifische Ausbildung

- 50 % für Großunternehmen für allgemeine Ausbildung

- 70 % für KMU für allgemeine Ausbildung

In Fördergebieten können alle Beihilfeintensitäten um 5 % erhöht werden.

Wenn Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmergruppen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) gewährt werden, kann die Beihilfeintensität um 10 % erhöht werden.

Kein Einzelunternehmen wird Beihilfen von mehr als 1000000 EUR erhalten

Bewilligungszeitpunkt: 1. November 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 30. Juni 2007

Zweck der Beihilfe: Die geförderten Ausbildungsmaßnahmen sollen in erster Linie die Qualifikation von Management und Beschäftigten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Gemeinschaftsunternehmen innerhalb des Ziel-2-Gebiets verbessern. Durch die Qualifikation werden die Überlebensfähigkeit neu gegründeter Kleinstunternehmen und die Produktivität und Effizienz bestehender Unternehmen verbessert. Durch die Nebeneffekte werden benachteiligte Regionen gefördert und ein Beitrag zur Belebung der Wirtschaft geleistet. In Einzelfällen können auch Großunternehmen gefördert werden, die Fortbildungsmaßnahmen für KMU der Zulieferkette durchführen. Dabei werden die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten für Großunternehmen beachtet, und die Förderung beschränkt sich strikt auf die beihilfefähigen Kosten.

Allgemeine Ausbildung

Wenn die im Rahmen von Ziel 3 geförderte Ausbildung allgemeinen Charakter hat, gelten die Beihilfehöchstintensitäten für allgemeine Ausbildung. Allgemeine Ausbildung kommt nicht nur am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten im begünstigten Unternehmen zum Tragen; durch die Höherqualifizierung werden auch übertragbare Kenntnisse erworben, durch die sich die Vermittelbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers deutlich verbessert. Die Ausbildung gilt als allgemein, wenn sie nationale Berufsqualifikationen (NVQ) und Schlüsselqualifikationen (KS) vermittelt. Näheres ist dem beigefügten Anhang zu entnehmen.

Unternehmensspezifische Ausbildung

Wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von Ziel 3 in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz im begünstigten Unternehmen betreffen und mit ihnen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht übertragbar sind, gelten die Beihilfehöchstintensitäten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Department for Work and Pensions ESF Division Moorfoot Sheffield S1 4PQ Vereinigtes Königreich 0114 267 73 06

Sonstige Auskünfte: Kontaktperson:

Steve Briggs

0114 267 73 06