52003XC0903(02)

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. C 207 vom 03/09/2003 S. 0005 - 0009


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2003/C 207/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

EINTRAGUNGSANTRAG: ARTIKEL 5

g.U. ( ) g.g.A. (x)

Einzelstaatliches Aktenzeichen: 62

1. Zuständige Stelle des Mitgliedstaates Name: Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada-Dirección General de Alimentación-Secretaría General de Agricultura y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación.

Anschrift: Paseo de la Infanta Isabel, 1, E-28071 Madrid

Tel. (34) 913 47 53 94

Fax (34) 913 47 54 10

2. Antragstellende Vereinigung 2.1 Name: Grupo de trabajo de la Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea

2.2 Anschrift: Carretera El Sadar, Edificio El Sario s/n, piso 3o, E-31006 Pamplona (Navarra)

Tel. (34) 948 23 85 12

Fax (34) 948 23 20 70.

2.3 Zusammensetzung: Erzeuger/Verarbeiter (x) Andere ( )

Die antragstellende Vereinigung setzt sich aus folgenden Organisationen und Gremien von Erzeugern und Verarbeitern zusammen: Instituto Técnico y de Gestión Ganadero, Sindicato Agrario UAGN, Sindicato Agrario EHNE, Asociación de Ganado Vacuno Pirenaico de Navarra, Matadero La Protectora, Cooperativo de Vacuno de Navarra, Gremio de Carniceros y Charcuteros de Navarra.

3. Art des Erzeugnisses: Klasse 1.1 - Frisches Rindfleisch

4. Beschreibung des Erzeugnisses (Zusammenfassung der bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1 Name: Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea

4.2 Beschreibung: Bei dem geschützten Erzeugnis handelt es sich um frisches Rindfleisch von männlichen und weiblichen Kälbern, die in Navarra geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden und die allen Anforderungen des Lastenheftes genügen. Die geschützte geografische Angabe gilt im Wesentlichen für die in dem Gebiet heimische Rinderrasse "Pirenaica", die derzeit etwa 90 % des mit der g.g.A. vermarkteten Fleisches liefert. Zulässig sind auch Rinder der an die Umweltbedingungen der Region angepassten Rassen "Braunvieh", "Blonde d'Aquitaine" und "Charolais" sowie deren Kreuzungen. Die g.g.A. darf nur an Fleisch von Rindern vergeben werden, die in die entsprechenden Register eingetragen sind.

Je nach Geschlecht und Schlachtalter wird unterschieden zwischen

- Ternero: Männliche Tiere der vorstehend genannten Rassen, die in dem unter Ziffer 4.3 genannten Produktionsgebiet geboren wurden, mit einem Schlachtalter von 9 bis 13 Monaten, und

- Ternera: Weibliche Tiere der vorstehend genannten Rassen, die in dem unter Ziffer 4.3 genannten Produktionsgebiet geboren wurden, mit einem Schlachtalter von 8 bis 12 Monaten.

Die Schlachtkörper entsprechen den Fleischigkeitsklassen S, E, U oder R und den Fettgewebeklassen 2 oder 3 des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Rinder. Der binnen 24 Stunden nach der Schlachtung gemessene pH-Wert beträgt weniger als 6.

Das Fleisch ist rot; die Farbe liegt nach den Qualitätsnormen für Rindfleisch zwischen den Werten 2 (rosa), 3 (hellrot) und 4 (rot).

4.3 Geografisches Gebiet: Das Produktionsgebiet, in dem die Tiere, von denen das Fleisch mit der g.g.A. "Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea" stammt, geboren, aufgezogen und geschlachtet werden müssen, umfasst die folgenden Verwaltungsbezirke:

- Bezirk I Nor-Occidental: Vollständig

- Bezirk II Pirineos: Vollständig

- Bezirk III Cuenca de Pamplona: Vollständig

- Bezirk IV Tierra Estella: Vollständig

- Bezirk V Navarra Media: Vollständig

- Bezirk VI Ribera Alta: Vollständig

- Bezirk VII Ribera Baja: Teilweise

Im Bezirk VII gehören lediglich die folgenden Gemeinden zum Produktionsgebiet: Valtierra, Arguedas, Castejón, Corella, Fitero, Cintruénigo, Tudela, Murchante, Cascante, Tulebras, Monteagudo, Barillas, Ablitas, Fontellas, Cabanillas, Ribaforada, Fustiñana, Buñuel und Cortes.

Die vorgenannten Bezirke und Gemeinden machen 95,97 % der Gesamtfläche Navarras aus.

Das geografische Produktionsgebiet des Erzeugnisses ist mit dem Produktions- und Mastgebiet der Rinder identisch.

4.4 Ursprungsnachweis: Die geschützte geografische Angabe darf nur an Schlachtkörper von Tieren vergeben werden, die in eingetragenen Betrieben innerhalb des vorstehend abgegrenzten Gebiets geboren und aufgezogen wurden.

Die Tiere werden durch Ohrmarken in beiden Ohren gekennzeichnet, bevor sie 20 Tage alt sind.

Ist der Mastbetrieb nicht mit dem Zuchtbetrieb identisch, so stellt der Züchter beim Verkauf des Tieres zu Kontrollzwecken eine Erklärung aus und übermittelt diese der Aufsichtsbehörde.

Während des Schlachtvorgangs dürfen die Ohrmarken nicht entfernt werden. Beim Wiegen werden die Tiere von einem qualifizierten Fachmann in Handelsklassen eingestuft und mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung für die Rückverfolgbarkeit versehen.

24 Stunden nach der Schlachtung geben die Schlachthöfe die Schlachtdaten an die Inspektoren der Kontrollbehörde weiter. Diese messen ihrerseits den pH-Wert und nehmen die notwendigen Prüfungen vor, anhand deren sie entscheiden, ob sie die Aufkleber ausgeben.

Danach werden die Aufkleber ausgestellt, die die Ohrmarken mit den entsprechenden Schlachtkörpern in Verbindung bringen. Jeder Schlachtkörper wird durch vier Aufkleber gekennzeichnet, und den Verarbeitern werden die Etiketten ausgehändigt, die den Teilstücken entsprechen.

Sollen die Schlachtkörper zerlegt werden, so wird im Zerlegungsbetrieb jedes einzelne Teilstück mit dem entsprechenden Aufkleber gekennzeichnet. Wird der Schlachtkörper an eine herkömmliche Fleischerei geliefert, so werden die Teilstücke in der Fleischerei gekennzeichnet.

In jedem Fall müssen die vorgeführten Tiere den Kontroll- und Zertifizierungsnormen des Handbuchs für Qualität und Zertifizierung der g.g.A. "Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea" entsprechen.

4.5 Herstellungsverfahren: Die unter die g.g.A. fallenden Kälber müssen in dem vorstehend genannten geografischen Gebiet geboren und aufgezogen werden. Für die Fütterung gelten die traditionellen Vorschriften für die Beweidung in Navarra, d. h., den typischen Besonderheiten, die seit Jahrhunderten die Fleischerzeugung in den verschiedenen Bezirken Navarras geprägt haben und von den geografischen und soziologischen Faktoren dieser Autonomen Region bestimmt sind, wird Rechnung getragen.

Die Kälber müssen zumindest in den ersten vier Lebensmonaten gesäugt werden. Nach der Entwöhnung werden sie mit Getreide, Leguminosen und von der Kontrollbehörde genehmigtem Kraftfutter ernährt.

Die Schlachtung findet in zugelassenen Schlachthöfen innerhalb des Produktionsgebiets statt. Nach der Schlachtkörperuntersuchung werden die Schlachtkörper binnen 24 Stunden auf eine im Muskelinneren gemessene Temperatur von 7 °C (± 1 °C) heruntergekühlt. Bis zum Versand bleiben die Schlachtkörper in Kühlräumen mit einer Temperatur zwischen 2 und 4 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 85-90 %. Die Reifezeit beträgt mindestens sieben Tage. Der binnen 24 Stunden nach der Schlachtung gemessene pH-Wert beträgt weniger ist als 6. Schlachtkörper, die die g.g.A. tragen, dürfen nicht tiefgekühlt werden.

4.6 Zusammenhang a) Historischer Zusammenhang

Die Weidewirtschaft in Navarra reicht zurück bis in die Antike. 1241 besaß die Dorfgemeinschaft von Roncesvalles das Weiderecht bis über den Fluss Adour hinaus. Einer Urkunde aus dem Jahr 1358 zufolge führten die Hirten aus Navarra ihre Viehherden bis in die Heidelandschaft der "Landes" von Bordeaux (Aquitanisches Becken). Die ursprünglich auf den Weiden in den Tälern und Bergen Navarras beheimateten Rinder waren perfekt an ihre natürliche Umwelt angepasst und zeichneten sich durch ihre doppelte Eignung für die Milch- und die Fleischerzeugung aus.

Der Rinderbestand auf beiden Seiten der Pyrenäenausläufer wurde von einer heimischen Rasse gebildet, die in Navarra unter dem Namen "la nuestra", "raza vasca" oder "raza del pais" (die Unsrige, baskische Rasse, Landesrasse) bekannt war.

Laut V. Laffite stammt die von A. Staffe als "Baskenrind" bezeichnete Rinderrasse aus dem spanischen Navarra, von wo aus sie nach Frankreich eingeführt wurde. Diese Rasse wird auch als "la nuestra" (die Unsrige) oder "del pais" (Landesrasse) bezeichnet, um sie von allen anderen Rassen zu unterscheiden, unabhängig davon, ob diese aus dem Ausland eingeführt werden oder aus anderen spanischen Beständen stammen.

Die Vorfahren der Rasse "Pirenaica" waren kleinwüchsiger als die heutigen Vertreter dieser Rasse.

Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts wurde das Pirenaica-Rind im Freiland gehalten, wobei die Kühe und Kälber um den 12. Mai auf die natürlichen Weideflächen des jeweiligen Dorfes gebracht wurden. Die Paarung erfolgte in völliger Freiheit ohne Zuchtauswahl der Stiere.

Nachdem die Rasse "Pirenaica" über Jahrhunderte hinweg die einzige Rinderrasse im navarrischen Raum gewesen war, wurden zu Beginn des 20. Jahrhundert fremde, stärker spezialisierte Rassen (Holstein-Friesian, Braunvieh u.a.) eingekreuzt, was zusammen mit anderen Gründen wie der Aufgabe der Haltung heimischer Rassen und dem Anfangserfolg der ersten Kreuzungen mit anderen Rassen dazu führte, dass die Rasse "Pirenaica" praktisch völlig verschwand und nur in einigen Gebieten Navarras (Aézcoa-Tal) erhalten blieb.

Seit den 70er Jahren wird an der Vermehrung der Bestände gearbeitet, und in jüngster Zeit wurde diese Rasse dank der Fördermaßnahmen der Regierung von Navarra in Gebiete (wieder-)eingeführt, in denen sie aufgrund ihrer hohen Fleischertrags als eine zukunftsträchtige Rasse betrachtet wird. Ihr Fleisch wird vom Verbraucher sehr geschätzt.

b) Natürlicher Zusammenhang

Kennzeichnend für die Haltung der Rasse "Pirenaica", die die Grundlage der g.g.A. "Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea" bildet, ist, dass die Tiere im Sommer auf - in der Regel gemeindeeigenen - Almen weiden. Im Frühjahr und im Herbst weidet das Vieh in Dorfnähe und wird je nach den Witterungsbedingungen nachts eingestallt. Im Winter wird das Vieh mit im Sommer erzeugtem Heu, Stroh und hin und wieder Zusatzfutter ernährt.

Die Kälber werden in der Regel bis zum Alter von vier bis sechs Monaten gesäugt. In dieser Zeit verlassen sie - je nach Jahreszeit - den Stall, um zu weiden und erhalten zusätzlich etwas Kraftfutter. Nach der Entwöhnung werden die Kälber im Zuchtbetrieb mit Stroh und Mischfutter ernährt, bis sie im Alter von 12 oder 13 Monaten geschlachtet werden.

Diese Rasse zeichnet sich durch ihre große Robustheit aus, durch die sie perfekt an die unterschiedlichen klimatischen und orografischen Bedingungen in den einzelnen Bezirken der Region Navarra angepasst sind. Ein weiteres Merkmal dieser Rasse ist ihre Fähigkeit, körperliche Reserven zu mobilisieren, und ein gut entwickelter Mutterinstinkt verbunden mit einer beachtlichen Milchproduktion; aus diesen Gründen ist sie perfekt an extreme Bedingungen, ein raues, den Alpen vergleichbares Klima und unwegsames Gelände angepasst, wie sie in vielen Hoch- und Mittelgebirgsgebieten in Navarra zu finden sind. Jedenfalls stellen Geburten im Bergland für die Rasse "Pirenaica" kein Problem dar, sie bringt im Gegenteil von Gesundheit strotzende Kälber mit guter Fleischigkeit hervor, die sich bei richtiger Ernährung frühreif entwickeln.

c) Bekanntheit

Die Firma Sigma Dos, SA, hat 1998 in Spanien eine Verbraucherumfrage unter 2000 Erwachsenen (davon 240 in Navarra) durchgeführt. Dieser Umfrage zufolge erreicht das Kalbfleisch "Ternera de Navarra" einen sehr hohen Bekanntheitsgrad, der im direkten Vermarktungsgebiet 81,8 %, in ganz Spanien 20,1 % beträgt. Die Umfrage wurde 1999 wiederholt, wobei sich zeigte, dass der Bekanntheitsgrad der g.g.A. im Vermarktungsgebiet auf 85,4 % gestiegen war.

Die gleiche Firma führte im Oktober 1999 eine Umfrage unter Fleischern durch. Sie ergab, dass 31,4 % der spanischen Fleischer das Kalbfleisch "ternera de Navarra" kennen. In Navarra beträgt dieser Anteil 100 %.

4.7 Kontrolleinrichtung Name: Consejo Regulador de la Indicación Geografica Protegida Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea.

Anschrift: Carretera El Sadar, Edificio El Sario s/n, piso 3o, E-31006 Pamplona (Navarra)

Die Kontrollbehörde hat das einschlägige Handbuch für Qualität und Zertifizierung herausgegeben und erfuellt die Norm EN-45011.

4.8 Etikettierung: Die Schlachtkörper werden bei der Schlachtung etikettiert; in den Zerlegungsräumen oder zugelassenen Zerlegungsbetrieben werden später die von der Kontrollbehörde ausgestellten Aufkleber oder Kontrolletiketten angebracht, so dass das Produkt während der gesamten Produktionskette gekennzeichnet ist und verfolgt werden kann.

4.9 Einzelstaatliche Anforderungen - Gesetz 25/1970 vom 2. Dezember 1970 über Weinbau, Wein und alkoholische Getränke (/Estatuto de la viña, del vino y de los alcoholes).

- Erlass 835/1972 vom 28. März 1972 mit Durchführungsbestimmungen zum Gesetz 25/1970.

- Verordnung vom 25. Januar 1994 über die Übereinstimmung der spanischen Rechtsvorschriften mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

- Königlicher Erlass 1643/99 vom 22. Oktober 1999 über das Verfahren für Anträge auf eine Eintragung in das Gemeinschaftsverzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben.

EG-Nr.: ES/00130/2000.05.15.

Datum des Eingangs des vollständigen Dossiers: 23. Juni 2003.