52003XC0710(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. C 161 vom 10/07/2003 S. 0002 - 0003


Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

(2003/C 161/02)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine beschleunigte Überprüfung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 des Rates(2), betreffend die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 164/2002 des Rates(4), ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt wurde.

1. Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von VSL Wires Limited (nachstehend "Antragsteller" genannt) gestellt, einem ausführenden Hersteller in Indien.

2. Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Draht mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr aus nicht rostendem Stahl mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 GHT bis 31 GHT und an Chrom von 20 GHT bis 22 GHT, mit Ursprung in Indien (nachstehend "betroffene Ware" genannt), der derzeit dem KN-Code ex 7223 00 19 zugewiesen wird. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3. Geltende Maßnahmen

Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates eingeführt wurde, gemäß der für die Einfuhren von Draht mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, einschließlich der vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, in die Gemeinschaft ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe von 48,8 % gilt, außer für die Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten.

4. Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller behauptet, er sei von der Untersuchung, die den Zeitraum, auf den sich die Ausgleichsmaßnahme stützte (1. April 1997 bis 31. März 1998 - nachstehend "ursprünglicher Untersuchungszeitraum" genannt), betraf, aus anderen Gründen als der Weigerung zur Mitarbeit ausgeschlossen worden. Er behauptet, dass er die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller, die der geltenden Maßnahme unterliegen, verbunden ist.

Ferner macht er geltend, dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begann.

Aus diesen Gründen beantragte er die Festsetzung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen.

5. Verfahren

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 20 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

a) Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

Die Parteien, die nachweisen können, dass sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Überprüfung betroffen sein werden, werden aufgefordert, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den unter Nummer 5 Buchstabe a) genannten Fragebogen und sonstige Informationen, die bei der Überprüfung berücksichtigt werden sollen, zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die betroffenen Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu beantragen.

6. Fristen

a) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b) Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 - 5/16 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4.

(3) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1.

(4) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 9.