52003XC0625(04)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 148 vom 25/06/2003 S. 0009 - 0010


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2003/C 148/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.: XT 85/01

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Freistaat Sachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Teile der "Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit":

1. Intensivberatung/Coaching

3. Außenwirtschaftsberatung

4. Messen

5. Kooperation

7. Produktdesignförderung

8. Umweltmanagement

Rechtsgrundlage: §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21); geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S 613, 616) sowie Vorläufige Verwaltungsvorschriften des SMF zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 16 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt: 15. Juli 2001

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zur Genehmigung der zur Notifizierung eingereichten Richtlinien

Zweck der Beihilfe: Förderung der KMU bei der Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit, Erleichterung der Inanspruchnahme externer Dienstleistungen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren außer Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für die Fördermaßnahmen 1, 3, 4 und 8: Sächsische Aufbaubank GmbH Pirnaische Straße 9 D - 01069 Dresden

Für die Fördermaßnahmen 5 und 7, je nach regionaler Zuständigkeit: Regierungspräsidium Chemnitz Altchemnitzer Straße 41 D - 09105 Chemnitz Regierungspräsidium Dresden Stauffenbergallee 2 D - 01099 Dresden Regierungspräsidium Leipzig Braustraße 2 D - 04107 Leipzig

Beihilfe Nr.: XS 70/02

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Bremen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: LIP 2000, Landesinvestitionsförderprogramm

Rechtsgrundlage: §§ 23, 44 Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die der Kommission bekannten Haushalts- und Finanzplanungsansätze bleiben unverändert. Sie betragen für die Jahre 2002 bis 2006 einschließlich der Mittel für das D-Fördergebiet der GA jährlich 26,0 Mio. DEM (rd. 13,3 Mio. EUR)

Beihilfehöchstintensität: 1. Investitionsförderung: 15 % bei kleinen Unternehmen, 7,5 % bei mittleren Unternehmen

2. Beratungsförderung: 50 % (maximal 30000 DEM)

Bewilligungszeitpunkt: 8. Juli 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Investitionsförderung zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen, Beratungsförderung für KMU

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilferegelung betrifft grundsätzlich alle Wirtschaftsbereiche unter Beachtung der von der Kommission vorgegebenen besonderen beihilferechtlichen Sektorenregelungen (siehe Ziffer 1.4 und Anhang 6 Blatt 2 des vorgelegten Förderprogramms)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Vom Land Bremen beliehene Gesellschaften:

Für die Stadtgemeinde Bremen: WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH Kontorhaus am Markt

Langenstraße 2-4

D - 28195 Bremen

Für die Stadtgemeinde Bremerhaven: BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH Am Alten Hafen 118 D - 27568 Bremerhaven

Beihilfe Nr.: XS 79/02

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: West Midlands, Ziel 2

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Telford/Wolverhampton High Tech. Corridor Polymer Cluster Initiative 2002-2005

Rechtsgrundlage: Sections 5 and 6 Regional Development Agencies Act 1998, Greater London Authority Act 1999 and Leasehold Reform, Housing and Urban Development Act 1993

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Gesamtkosten des Vorhabens werden sich auf 3422000 GBP (5540218 EUR) belaufen.

2002/2003: 1399000 GBP (2264981 EUR)

2003/2004: 1010000 GBP (1635190 EUR)

2004/2005: 1013000 GBP (1640047 EUR)

Kein Einzelunternehmen wird mehr als 100000 GBP erhalten

Beihilfehöchstintensität: Kein Einzelunternehmen wird Beratungsdienstleistungen über 50 % erhalten

Bewilligungszeitpunkt: 1. August 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2005

Zweck der Beihilfe: 50 %ige Beihilfe für die Beratung von KMU im Polymerbereich.

Die Maßnahme ist auf 180 bekannte ortsansässige Polymer-Unternehmen ausgerichtet - durch die Beratung sollen Gründe für Misserfolge am Markt ermittelt und das Bewusstsein für neue Produkte und neue Märkte gesteigert werden.

Er wurde festgestellt, dass unter anderem im Polymerbereich Potenzial für eine Diversifizierung und einen Ausweg aus der Stagnation in der Region vorhanden ist; dieser wurde daher von der GD Regio als Teil des Strukturfonds-EPPD genehmigt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie (Plastik- und Polymerherstellung) unbeschadet der Vorschriften für sensible Wirtschaftsbereiche

Hinweis:

Keines der Empfängerunternehmen gehört zur Kunstfaserindustrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Government Office for the West Midlands 77 Paradise Circus, Queensway, Birmingham B1 2DT