52003XC0318(01)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 064 vom 18/03/2003 S. 0010 - 0016


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2003/C 64/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.: XT 04/02

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Autonome Region Estremadura

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programm zur Förderung der Ausbildung, der Kooperation und technischen Hilfe im Bereich der Sozialwirtschaft

Rechtsgrundlage: Decreto autonómico n° 169/2001, de 6 de noviembre (DOE n° 131 de 13.11.2001)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Zur Deckung der verschiedenen Beihilfen im Rahmen des genannten Dekrets 169/2001 vom 6. November sind Haushaltsmittel von voraussichtlich 100364000 ESP (603199,79 EUR) jährlich vorgesehen. Unter diesem Dekret sind Ausbildungsbeihilfen mit anderen Beihilfeformen verbunden, die nicht von der Anmeldungspflicht bei der Europäischen Kommission befreit sind. Daher wurde die Anmeldung der Beihilferegelung ordnungsgemäß vorgenommen, was zur Einleitung des Beihilfeverfahrens 836/2000 geführt hat

Beihilfehöchstintensität: Leistungsempfänger: Genossenschafts- und Arbeitnehmerverbände:

75 % der Kosten der Maßnahme bei einem Hoechstbetrag von 1500000 ESP

Leistungsempfänger: Genossenschaften und Arbeitnehmervereinigungen:

1. Spezifische Ausbildung: 35 % für große Unternehmen und 45 % für kleine und mittlere Unternehmen

2. Allgemeine Ausbildung: 60 % für große Unternehmen und 80 % für kleine und mittlere Unternehmen

In beiden Fällen gilt ein Hoechstbetrag von 1000000 ESP

Bewilligungszeitpunkt: Diese Beihilfen können für Maßnahmen bewilligt werden, die nach dem Inkrafttreten des für sie geltenden Rechtsakts durchgeführt werden, d. h. ab dem 14. November 2001

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung läuft am 31. Dezember 2006 aus.

Zweck der Beihilfe: 1. Organisation von Tageskursen, Seminaren oder Vorträgen für die Mitglieder und Arbeitnehmer von Genossenschaften, Arbeitnehmerverbänden oder Vereinigungen, soweit der Inhalt dieser Veranstaltung mit der Aktivität der Organisatoren und/oder der Sozialwirtschaft im Zusammenhang steht

2. Unterstützung der Mitglieder und Arbeitnehmer der Leistungsempfänger bei Tageskursen und Seminaren, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen organisiert werden, sofern diese in Beziehung zur Aktivität der Leistungsempfänger und/oder der Sozialwirtschaft stehen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftssektoren, sofern die Antragsteller aufgrund ihrer Rechtsform die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen erfuellen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Consejería de Trabajo de la Junta de Extremadura Avenida de Extremadura, 43 E - 06800 Mérida, Badajoz

Sonstige Auskünfte: Bezüglich der Unterlagen zum Nachweis des allgemeinen Charakters der Ausbildung, die im Rahmen dieser Beihilferegelung gefördert werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass eine Förderung sowohl der allgemeinen als auch der spezifischen Ausbildung vorgesehen ist (Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets 169/2001 vom 6. November 2001). Die Einstufung der Ausbildung in die jeweilige Kategorie erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage der Unterlagen, die mit dem entsprechenden Antrag eingereicht werden. Bisher wurden keine Anträge eingereicht

Beihilfe Nr.: XT 10/02

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Nordirland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aus- und Fortbildungsbeihilfen für das Management von Unternehmen in benachteiligten Gebieten

Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1949,

Agriculture (Miscellaneous Provisions) Act (Northern Ireland) 1970

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2001/02: 0,29 Mio. GBP

2002/03: 0,51 Mio. GBP

2003/04: 0,51 Mio. GBP

2004/05: 0,45 Mio. GBP

Insgesamt: 1,8 Mio. GBP für 12000 Aus- und Fortbildungsteilnehmer

An einzelne Empfänger können höchstens 1 Mio. EUR vergeben werden

Die durchschnittliche Beihilfe pro Aus- und Fortbildungsteilnehmer beläuft sich auf 150 GBP

Beihilfehöchstintensität: Die effektive Beihilfeintensität des Programms beträgt 70 %. Diese liegt somit unter der Beihilfehöchstintensität von 80 %/90 %, ausgehend von:

- 70 % für allgemeine Aus- und Fortbildung für kleine und mittlere Unternehmen. Alle Aus- und Fortbildungsteilnehmer kommen aus KMU im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Die Ausbildung ist allgemein, da die Qualifizierung auf andere Branchen übertragbar ist und die Beschäftigungschancen der individuellen Teilnehmer verbessert. Die Beihilfefähigkeit der Aus- und Fortbildungsteilnehmer wird bei der Einschreibung für den Kurs überprüft.

- 10 % Regionalbeihilfe. In Nordirland können Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vergeben werden.

- 10 % Aus- und Fortbildungsbeihilfe für "benachteiligte Arbeitnehmer". Viele der Aus- und Fortbildungsteilnehmer dieses Programms ( > 70 %) werden über 45 Jahre alt sein und keine höhere Schulbildung oder eine gleichwertige Qualifikation haben. Sie können daher weitere 10 % an Beihilfen erhalten. Dies wurde jedoch nicht eingerechnet, da es angesichts der großen Zahl der Aus- und Fortbildungsteilnehmer unmöglich ist, diejenigen zu bestimmen, die für die Beihilfe in Betracht kommen

Bewilligungszeitpunkt: Februar 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Februar 2002 bis März 2005

Zweck der Beihilfe: - "Allgemeine Aus- und Fortbildung" auf dem Gebiet des Unternehmensmanagements zur Verbesserung der Kompetenz der ausgebildeten Person und Schaffung der Voraussetzungen für eine weitergehende Qualifikation;

- Unternehmensmanagementschulung (NVQ 2/3) unter Einbeziehung eines vereinfachten Systems der Unternehmensbuchführung;

- Ermutigung der Unternehmen zu grundlegenden Praktiken des Unternehmensmanagements wie Finanzmanagement und Buchführung;

- Das Programm wird auf Landwirte und Mitglieder von Landwirtsfamilien in kleinen und mittleren Unternehmen in benachteiligten Gebieten ausgerichtet sein und folgende Zahl von Aus- und Fortbildungsplätzen schaffen:

- 2001/02: 1500

- 2002/03: 3500

- 2003/04: 3500

- 2004/05: 3500

- Aus- und Fortbildungsplätze insgesamt = 12000

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft und landwirtschaftlich orientierte Unternehmen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Mr Ian Duff, Head of Technical Support, Agri-Food Development Service, Education and Finance Division, Department of Agriculture and Rural Development (DARD), Room 544, Dundonald House, Upper Newtownards Rd, Belfast BT4 3SB, Northern Ireland

Sonstige Auskünfte: Die Initiative "Aus- und Fortbildungsbeihilfen für das Unternehmensmanagement in benachteiligten Gebieten" wird die Unternehmensmanagement- und Unternehmerkenntnisse von Landwirten und Familienmitgliedern von Landwirten verbessern. Sie wird das Ausbildungsniveau des Personals anheben und ausweiten und so die Arbeitsvermittlungsfähigkeit der Aus- und Fortbildungsteilnehmer verbessern. Das Programm dient dem Ziel, Unternehmen zu ermutigen, grundlegende Managementpraktiken durch die Einbeziehung der Verwendung eines vereinfachten Unternehmensbuchführungssystems zu übernehmen.

Die Absolventen dieser Schulung werden ein Abschlusszeugnis erhalten und Gelegenheit haben, eine Prüfung abzulegen und eine Zulassung des "Northern Ireland Open College Network" zu erwerben. Nach Abschluss dieser ersten Schulung können die Teilnehmer an einem weiterführenden Programm innerhalb ihres jeweiligen Gebiets teilnehmen.

Die Bewerber für eine Teilnahme am Programm haben Angaben zur Registrierung des Agrarbetriebs vorzulegen, damit überprüft werden kann, dass die Auszubildenden aus kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb des benachteiligten Gebiets stammen und für die allgemeine Aus- und Fortbildung qualifiziert sind.

In allen Phasen der Aus- und Fortbildung wird das DARD-Personal das Programm begleiten und sicherstellen, dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und innerhalb der zulässigen Beihilfeintensitäten für die allgemeine Aus- und Fortbildung in kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt wird

Beihilfe Nr.: XT 11/02

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Nordirland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aus- und Fortbildung in umweltfreundlichen Praktiken in benachteiligten Gebieten

Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1949,

Agriculture (Miscellaneous Provisions) Act (Northern Ireland) 1970

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2001/02: 0,29 Mio. GBP

2002/03: 0,82 Mio. GBP

2003/04: 0,74 Mio. GBP

2004/05: 0,75 Mio. GBP

Insgesamt: 2,6 Mio. GBP für 12000 Aus- und Fortbildungsteilnehmer.

Einzelne Empfänger werden nicht mehr als 1 Mio. EUR erhalten.

Die durchschnittliche Beihilfe pro Aus- und Fortbildungsteilnehmer beläuft sich auf 216 GBP

Beihilfehöchstintensität: Die effektive Beihilfeintensität des Programms beträgt 79 %. Diese liegt unter der zulässigen Beihilfehöchstintensität von 80 %/90 % auf der Grundlage von:

- 70 % für allgemeine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen. Alle Auszubildenden kommen aus KMU im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Es handelt sich um eine allgemeine Aus- und Fortbildung, da die Qualifikation auf andere Branchen übertragbar ist und die Arbeitsvermittlungsfähigkeit der individuellen Teilnehmer erhöht. Die Beihilfefähigkeit der Aus- und Fortbildungsteilnehmer wird bei der Einschreibung für den Kurs überprüft:

- 10 % Regionalbeihilfe. In Nordirland können Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vergeben werden.

- 10 % Aus- und Fortbildungsbeihilfe für "benachteiligte Arbeitnehmer". Viele der Aus- und Fortbildungsteilnehmer dieses Programms ( > 70 %) werden über 45 Jahre alt sein und keine höhere Schulbildung oder eine gleichwertige Qualifikation haben. Sie können daher weitere 10 % an Beihilfen erhalten. Dies wurde jedoch nicht eingerechnet, da es angesichts der großen Zahl der Aus- und Fortbildungsteilnehmer unmöglich ist, diejenigen zu bestimmen, die für die Beihilfe in Betracht kommen

Bewilligungszeitpunkt: Februar 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Februar 2002 bis März 2005

Zweck der Beihilfe: - "Allgemeine Aus- und Fortbildung" zur Verbesserung der Umweltmanagementkenntnisse und -fähigkeiten, die die Arbeitsvermittlungsfähigkeit der Aus- und Fortbildungsteilnehmer potenziell verbessern und die Voraussetzungen für eine weitergehende Qualifikation schaffen.

- Verbesserung der Kenntnisse in Umweltfragen wie Artenvielfalt, Wasserqualität (einschließlich Eutrophierung) und des Schutzes des nordirischen Landschaftserbes.

- Ermutigung und Befähigung der Teilnehmer zu fundierten Entscheidungen für die Zukunft ihrer Unternehmen auf der Grundlage objektiver Informationen.

- Das Programm wird auf Landwirte, deren Familienmitglieder und in der Landwirtschaft beschäftigte Personen aus kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb des benachteiligten Gebiets ausgerichtet sein und wird folgende Zahl von Aus- und Fortbildungsplätzen schaffen:

- 2001/02: 1500

- 2002/03: 3500

- 2003/04: 3500

- 2004/05: 3500.

- Aus- und Fortbildungsplätze insgesamt = 12000

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft und landwirtschaftlich orientierte Unternehmen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Mr Ian Duff, Head of Technical Support, Agri-Food Development Service, Education and Finance Division, Department of Agriculture and Rural Development, Room 544, Dundonald House, Upper Newtownards Rd, Belfast BT4 3SB, Northern Ireland

Sonstige Auskünfte: Das Programm "Aus- und Fortbildung in umweltfreundlichen Praktiken in benachteiligten Gebieten" soll die Befähigungen bei der Anwendung von Managementpraktiken im Zusammenhang mit Umweltfragen verbessern. Es konzentriert sich zunächst auf Umweltfragen wie Artenvielfalt, Wasserqualität und Schutz des Landschaftserbes. Im Zentrum des Programms stehen zentrale Kenntnisse der Auslegung und Anwendung von Konzepten innerhalb des geltenden Umweltrechts, der Abschlussprüfung, der Bewertung und Problemlösung. Während die Ausbildung in landwirtschaftlichen Betrieben demonstriert wird, lassen sich die von den Ausbildungsteilnehmern erworbenen Umweltkenntnisse leicht auf andere Wirtschaftszweige wie Gemeindeverwaltungen, Umweltverbände und private Umweltschutzunternehmen übertragen.

Umweltschutzstandards sind eine EU-Anforderung an die Mitgliedstaaten, die fester Bestandteil der neuen Förderung für benachteiligte Gebiete und der Umweltschutzprogramme für die Landwirtschaft im Rahmen des Plans zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in Nordirland ist.

Die Bewerber für eine Teilnahme am Programm haben Angaben zur Registrierung des Agrarbetriebs vorzulegen, damit überprüft werden kann, dass die Aus- und Fortbildungsteilnehmer aus kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb des benachteiligten Gebiets stammen und für die allgemeine Aus- und Fortbildung qualifiziert sind. Die Absolventen der Schulung werden ein Abschlusszeugnis erhalten und Gelegenheit haben, eine Prüfung abzulegen und eine Zulassung des "Northern Ireland Open College Network" zu erwerben.

In allen Phasen der Aus- und Fortbildung wird das DARD-Personal das Programm begleiten und sicherstellen, dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und innerhalb der zulässigen Beihilfeintensitäten für die allgemeine Aus- und Fortbildung in kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt wird

Beihilfe Nr.: XT 21/01

Mitgliedstaat: Italien

Region: Toskana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für Unternehmen, die in der Region Toskana in Sektoren mit internationalem Wettbewerb tätig sind, zur Finanzierung von Erstausbildungs-, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Belegschaft, insbesondere für benachteiligte Arbeitnehmer

Rechtsgrundlage: Delibera della giunta regionale della Toscana n. 383 del 13 aprile 2001. Modificata con deliberazione della giunta regionale della Toscana n. 909 del 6 agosto 2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 9726604,933 EUR pro Jahr im Zeitraum 2001-2006 bzw. insgesamt 58359629,597 EUR in Form einer Erstattung der beihilfefähigen belegten Ist-Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 4 Absatz 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei beihilfefähigen Ausbildungsmaßnahmen für benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 erhöhen sich die vorgenannten Beihilfehöchstintensitäten um jeweils 10 Prozentpunkte.

Unabhängig davon, ob es sich um eine allgemeine oder eine spezifische Ausbildung handelt, kann die Intensität der für den Bereich des Seeverkehrs gewährten Beihilfe 100 % erreichen, sofern

- der Teilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme kein aktives, sondern ein überzähliges Besatzungsmitglied ist und

- die Ausbildung an Bord von Schiffen erteilt wird, die in einem Gemeinschaftsregister eingetragen sind

Bewilligungszeitpunkt: 13. April 2001

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Die Beihilferegelung betrifft allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen. Gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind allgemeine Ausbildungsmaßnahmen diejenigen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Für die Anwendung dieser Beihilferegelung werden folgende Maßnahmen als "allgemeine" Ausbildungsmaßnahmen betrachtet:

- überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, die gemeinsam mit mehreren unabhängigen Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition der Gemeinschaft) veranstaltet werden, oder Ausbildungsmaßnahmen, die den Beschäftigten mehrerer Unternehmen zugute kommen können. Diese Voraussetzungen (überbetriebliche Ausbildung und Unabhängigkeit der Unternehmen) werden bei der Auswahl der Vorhaben durch Vorlage beweiskräftiger Unterlagen erfuellt;

- betriebliche Ausbildungsmaßnahmen nach den Berufsbildern des Regionalverzeichnisses oder die Ausbildung nach Profilen, deren Aufnahme in dieses Verzeichnis verlangt wird. Die entsprechende Bescheinigung wird von der Region oder der zuständigen Provinz ausgestellt. Die Rechtsgrundlage des Bescheinigungsverfahrens ist das Regionalgesetz Nr. 70 vom 31. August 1994 (Neuregelung der beruflichen Bildung), insbesondere Artikel 11 über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Teilnahme an bestimmten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Anschluss an eine Eignungsprüfung sowie Artikel 18, welcher der Giunta Regionale die Befugnis zur Festlegung der Berufsbilder für das Regionalverzeichnis und zur Ausstellung der unlängst geschaffenen Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen übertragen hat

Betroffene Wirtschaftssektoren: - Landwirtschaft

- Fischerei und Aquakultur

- Kohlenbergbau

- Eisen- und Stahlindustrie

- Schiffbau

- Kunstfaserindustrie

- Automobilindustrie

- andere Branchen des verarbeitenden Gewerbes

- gesamtes Dienstleistungsgewerbe

Bemerkungen:

Die Beihilferegelung gilt für alle Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Sie gilt jedoch nicht für Beihilfen zur Ausbildung oder Neuqualifizierung der Arbeitnehmer von Unternehmen in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999) im Rahmen von Fördermaßnahmen zur Rettung oder Umstrukturierung mit öffentlichen Mitteln (Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen). Solche Beihilfen werden nach diesen Leitlinien bewertet. Ferner ist diese Regelung unabhängig von dem Beihilfebetrag, der einem Unternehmen für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben gewährt wird, nicht anwendbar, wenn das Volumen 1 Mio. EUR übersteigt. In solchen Fällen ist die Einzelbeihilfe der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Toscana Dipartimento delle Politiche formative e dei beni culturali Servizio FSE e sistema della formazione professionale Piazza della Libertà 15 I - 50129 Florenz

Beihilfe Nr.: XT 32/02

Mitgliedstaat: Italien

Region: Autonome Provinz Trient

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Finanzierung betrieblicher, sektoraler und territorialer Ausbildungspläne - 2002

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta provinciale n. 480 del 15 marzo 2002 avente ad oggetto "Procedure e criteri di attuazione, gestione e rendicontazione dei piani formativi aziendali, settoriali e territoriali riferibili alla gestione dei fondi di cui all'art. 9, comma 3, della legge 19 luglio 1993, n. 236 - anno 2002." (pubblicata sul BURTAA n. 14 del 2.4.2002), in attuazione decreto direttoriale n. 511/V/2001 "Interventi di promozione di piani formativi aziendali, settoriali, territoriali e sviluppo della prassi di formazione continua per l'esercizio finanziario 2001, di cui all'articolo 118 della legge n. 338 del 23 dicembre 2000" (GU 12 del 15.1.2002) che ripartisce tra le Regioni italiane le risorse derivanti dal contributo integrativo di cui all'articolo 25 della legge 21 dicembre 1978 n. 845

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für die Autonome Provinz Trient: 1394433,63 EUR

Beihilfehöchstintensität: - Spezifische Ausbildung für Großunternehmen: bis zu 25 %

- Spezifische Ausbildung für KMU: bis zu 35 %

- Allgemeine Ausbildung für Großunternehmen: bis zu 50 %

- Allgemeine Ausbildung für KMU: bis zu 70 %

Bei "benachteiligten Arbeitnehmern" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vom 12.1.2001 erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze um 10 Prozentpunkte

Bewilligungszeitpunkt: 15. März 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2002

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfen sind für allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt.

Die Definition des Begriffs "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" wurde aus der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 übernommen, die eine ausführliche Beschreibung erhält: "Der Ausdruck 'allgemeine Ausbildungsmaßnahmen' bezeichnet Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert"

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Provincia Autonoma di Trento - Servizio Addestramento e Formazione professionale, via Gilli, 3 - I - 38100 Trento

Sonstige Auskünfte: Da es sich um eine Beihilferegelung handelt, ist eine Beschreibung des Projektinhalts zum Nachweis dessen, dass es sich um allgemeine Ausbildungsmaßnahmen handelt, nicht möglich.

Um sicherzustellen, dass der Beihilfehöchstbetrag nur für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen gewährt wird, führt die Provinz Trient eine Ex-ante-Kontrolle durch, zu der Folgendes gehört:

- Erklärung des Beihilfeempfängers bei Vorlage des Projektes, dass es sich um eine allgemeine bzw. spezifische Ausbildungsmaßnahme handelt;

- Ex-ante-Prüfung durch eine Kommission, ob es sich bei dem betreffenden Projekt um eine allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahme handelt (entsprechend Ziffer 5 des Beschlusses des Provinzialrates Nr. 480 vom 15.3.2002); das Ergebnis der Prüfung wird in einen von den Sachverständigen unterzeichneten Bewertungsbogen eingetragen und im Sitzungsprotokoll des Ausschusses vermerkt;

- Bestimmung der Beihilfesumme für jedes einzelne Projekt anhand der Ergebnisse der Vorabkontrolle;

- Genehmigung des Finanzbogens des Projektes durch die Provinz unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Prüfungsergebnis der Kommission hinsichtlich der Art der Ausbildungsmaßnahme (allgemein oder spezifisch);

- Benachrichtigung der Beihilfeempfänger über das Ergebnis der Projektprüfung und die ihnen zugebilligte finanzielle Hilfe.

Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

- drei Bildungsexperten aus anderen Teilen Italiens (allesamt hoch qualifizierte Universitätsprofessoren),

- einem vom Provinzialrat ernannten Behördenvertreter

Beihilfe Nr.: XT 33/02

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: West Midlands

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Alstom Transport Limited 2002

Rechtsgrundlage: Employment Act 1973 Section 2(1) and 2(2), as substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998 and the Industrial Development 1982, Section 11

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Förderung aus öffentlichen Mitteln im Rahmen dieser Regelung beläuft sich auf insgesamt 70000 GBP

Beihilfehöchstintensität: 25 %

Bewilligungszeitpunkt: April 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 11 Monate

Zweck der Beihilfe: Das Unternehmen soll ermutigt werden, anstelle allgemeiner Ausbildungspläne auf die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten zugeschnittene Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Das Unternehmen hat 1200 Beschäftigte und bildet regelmäßig aus. Mithilfe der Fördermittel werden die individuellen Befähigungen diagnostiziert und individuelle Ausbildungspläne erstellt, so dass die Beschäftigten wählen können, welche auf nationaler Ebene festgelegten beruflichen Qualifikationen (NVQ) ihrem beruflichen Werdegang am meisten nutzen würden. Die gleichen Leistungen werden auch den Beschäftigten von KMU-Zulieferbetrieben gewährt. Das Unternehmen wird diese anschließend bei der Ausstellung der NVQ unterstützen, aber den größten Teil der Ausbildungskosten selbst tragen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Birmingham and Solihull Learning Skills Council, Chaplin Court,

80 Hurst Street,

Birmingham B5 4TG

Sonstige Auskünfte: Kontaktperson:

Paul Cornick

Beihilfe Nr.: XT 38/01

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Baskenland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ausbildungsbeihilfen für Unternehmen in der Provinz Álava

Rechtsgrundlage: Decreto Foral n° 45/2001 del Consejo de Diputados de la Diputación Foral de Álava de 3 de abril, publicado en el Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava (BOTHA) n° 41 de 9 de abril de 2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten für das Haushaltsjahr 2001 belaufen sich auf 601012,1 EUR

Beihilfehöchstintensität: Im Rahmen dieser Regelung können Beihilfen in folgender Höhe vergeben werden:

Umschulungsmaßnahmen:

a) für KMU: bis höchstens 75 % der voraussichtlichen genehmigten Ausgaben für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen und bis zu 40 % bei unternehmensspezifischen Ausbildungsmaßnahmen;

b) für sonstige Unternehmen: bis höchstens 55 % der voraussichtlichen genehmigten Ausgaben für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen und bis zu 30 % bei unternehmensspezifischen Ausbildungsmaßnahmen.

Der Hoechstbetrag für den Gesamtzuschuss je Antragsteller und für alle bezuschussten Umschulungsmaßnahmen beläuft sich auf 30050,61 EUR.

Betriebliche Weiterbildung: bis zu 85 % der genehmigten Ausgaben bei einem Hoechstbetrag je Antragsteller und für alle geförderten betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen von 30050,61 EUR, es sei denn, es handelt sich um Vorhaben von besonderem Interesse, bei denen diese Schwelle überschritten werden kann.

Vorstudien: der Zuschuss kann bis zu 50 % der genehmigten voraussichtlichen Ausgaben betragen, bei einem Hoechstbetrag für die Vorstudie von 6010,12 EUR je Antragsteller. Dieser Betrag kann sich auf bis zu 18030,36 EUR erhöhen, wenn es sich um einen Zusammenschluss von Unternehmen handelt.

Zu den genannten Fördersätzen kann ein Aufschlag von 10 % hinzukommen, wenn zu den Auszubildenden benachteiligte Gruppen oder Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zählen. Insgesamt dürfen die Zuschüsse jedoch 100 % der genehmigten voraussichtlichen Kosten nicht überschreiten. Der Zuschlag richtet sich danach, wie viele Personen der genannten Gruppen an der Maßnahme teilnehmen

Bewilligungszeitpunkt: Beihilfen im Rahmen dieser Regelung wurden ab dem 14. September 2001 gewährt

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Im Rahmen dieser Regelung können bis zum 31. Dezember 2001 Beihilfen gewährt werden

Zweck der Beihilfe: Das Programm umfasst sowohl allgemeine als auch spezifische Ausbildungsbeihilfen. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vorgesehen, werden im Beihilfeprogramm 2001 für Unternehmen der Provinz Álava Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen wie Qualitätssicherung, Managementsystemen, EDV und Arbeitsschutz als allgemeine Ausbildung eingestuft, da sich der Nutzen der dabei vermittelten Kenntnisse nicht auf das veranstaltende Unternehmen selbst beschränkt, sondern vielmehr auf andere Unternehmen der gleichen Branche, wenn nicht auf jedes andere Unternehmen übertragbar ist.

Als unternehmensspezifische Ausbildung hingegen werden Ausbildungsmaßnahmen zu besonders auf das begünstigte Unternehmen ausgerichteten Themen wie betriebsinterne Ausbildung angesehen, d. h. Ausbildung durch eigene Fachleute des Unternehmens auf direkt mit seiner Tätigkeit verbundenen Gebieten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Diputación Foral de Álava Dirección de Economía Plaza de la Provincia, 4, 3a planta E - 01001 Vitoria-Gasteiz, Álava