Zusammenfassender Gesamtbericht über die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2001 im Bereich der Futtermittel durchgeführten Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 030 vom 08/02/2003 S. 0004 - 0014
Zusammenfassender Gesamtbericht über die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2001 im Bereich der Futtermittel durchgeführten Kontrollen (2003/C 30/03) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung In der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995(1) sind die Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen niedergelegt. Nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. April 2002 maßgebliche Informationen über die folgenden Kontrollen im Bereich der Futtermittel zu übermitteln: - die Durchführung der Programme mit den nationalen Maßnahmen für das Jahr 2001; - die Durchführung der koordinierten Überwachungsprogramme für das Jahr 2001 nach der Empfehlung der Kommission vom 5. Juni 2001(2). Bei Ablauf der Frist (1. April 2002) hatten lediglich drei Mitgliedstaaten entsprechende Informationen an die Kommission übermittelt. Am 24. Mai und am 25. Juni 2002 erinnerte der Kommissionsvertreter im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Delegationen der übrigen Mitgliedstaaten daran, ihre Berichte vorzulegen. Inzwischen sind 14 Berichte zu den nachstehenden Zeitpunkten zugegangen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Zusammenfassende Gesamtergebnisse Die Mitgliedstaaten verwenden für ihre nationalen Berichte kein einheitliches Berichtsmuster. Die Art der Informationen sowie die Art der Präsentation sind recht unterschiedlich, was die Möglichkeit einschränkt, auf der Grundlage dieser nationalen Berichte Daten zu einem zusammenfassenden Gesamtbericht für den Binnenmarkt zusammenzustellen. Zusätzlich zur Heterogenität der Berichte sind die in den einzelnen Berichten enthaltenen Informationen in einigen Fällen unvollständig oder unklar, z. B. in folgenden Fällen: - zwei verschiedene Zahlen für ein und dieselbe Tatsache in verschiedenen Teilen des Berichts; - Angabe der Probezahl, jedoch keine Angaben zu den Ergebnissen; - Informationen über die Ergebnisse, jedoch keine Angaben zur Probezahl; - die Gesamtzahl der positiven und negativen Ergebnisse weicht von der Anzahl der untersuchten Proben ab; - Gruppierung der Ergebnisse für verschiedene Stoffe unter derselben Ziffer; - sonstige unklare Informationen. Nur einige Mitgliedstaaten legen Zahlen über die nationale Produktion von Futtermitteln und Einfuhren aus Drittländern vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten im Berichtswesen sind die Ergebnisse nur sehr begrenzt dafür geeignet, zu einem Gesamtbild der Kontrollsysteme aller Mitgliedstaaten zusammengestellt zu werden; dieses bleibt letztendlich unvollständig. Aufgrund des Mangels an Daten können auch keine relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden. Hierauf wurde bereits in den Schlussfolgerungen des zusammenfassenden Gesamtberichts über die Ergebnisse des Jahres 2000 hingewiesen. Überwunden werden können diese Schwierigkeiten nur durch die Annahme eines harmonisierten Berichtsmusters, das derzeit erstellt wird und für die Kontrollen im Jahr 2003 zur Anwendung kommen dürfte. Dieses Muster dürfte einerseits für relevante Informationen sorgen, andererseits aber auch einfach genug gestaltet sein, damit es von jeder zuständigen Behörde ausgefuellt werden kann. 3. Die Ergebnisse im Einzelnen Die wichtigsten Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms für das Jahr 2001 sind in den Tabellen 1 bis 10 wiedergegeben. Einige Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse des Jahresprogramms nicht getrennt von denjenigen des koordinierten Programms dar. Darüber hinaus ist in einigen Fällen nicht spezifiziert worden, ob die Ergebnisse zu dem koordinierten Programm gehören oder nicht. Trotz dieser Unzulänglichkeiten sind in den Tabellen sämtliche vorliegenden Ergebnisse für jeden Bereich zusammengestellt worden. Tabelle 1: Erzeugung von zum Verkauf bestimmten Futtermitteln (in 1000 Tonnen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2: Futtermitteleinfuhren (in 1000 Tonnen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3: Anzahl der Proben, die den Einfuhren und der nationalen Produktion entnommen wurden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 1, 2 und 3: Insgesamt liegt nur eine geringe Menge an Daten über die Produktion und die Einfuhren von Futtermitteln vor. Die meisten Mitgliedstaaten haben zwar die Probezahl angegeben, jedoch sind die Proben nach unterschiedlichen Kriterien kategorisiert worden. Aufgrund des Mangels an Daten ist ein Vergleich der Tabellen zwecks Bewertung der Probenahmehäufigkeit nicht möglich. Tabelle 4: Methoden der Laboruntersuchung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 4: Finnland nennt in seinem Bericht die angewendeten Methoden. Einige Mitgliedstaaten verweisen auf den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs. Tabelle 5: Dioxine und PCB >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 5: Belgien führte umfangreiche Tests zum Zwecke des Nachweises von Dioxinen und PCB durch, die meisten hiervon als Teil eines nationalen Systems zur Überwachung von Kontaminanten. Schweden führte ein auf Fische und Fischereierzeugnisse ausgerichtetes Projekt aus, was möglicherweise die große Anzahl von Proben mit einer hohen Konzentration von Dioxinen erklärt. Andere Mitgliedstaaten stellten relativ weniger Auffälligkeiten fest. Tabelle 6: Schwermetalle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 6: Die Anzahl der beanstandeten Proben ist gering, mit Ausnahme der Ergebnisse, die von Frankreich (Quecksilber in Fischmehl) und von Belgien übermittelt wurden. Tabelle 7: Salmonellen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 7: Obwohl in der Empfehlung der Kommission für ein koordiniertes Programm darauf hingewiesen wird, dass auch Futtermittel-Ausgangsstoffe pflanzlichen Ursprungs auf Salmonella zu untersuchen sind, ist es in einigen Fällen nicht möglich zu unterscheiden, ob die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse sich ausschließlich auf diese Art von Futtermittel-Ausgangsstoffen beziehen. Daher umfassen die Ergebnisse in der Tabelle sämtliche in Bezug auf Salmonella vorhandenen Ergebnisse. Die Anzahl der mit Salmonella kontaminierten Proben ist relativ hoch (der Anteil reicht von weniger als 1 % bis zu 5,4 %). Tabelle 8: Futtermittel-Zusatzstoffe mit Hoechstgehalten (korrekte Verwendung) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 8: Irland ermittelte eine geringe Anzahl von beanstandeten Proben, jedoch erfolgte der Nachweis lediglich anhand der Etiketten. Die von Belgien und Deutschland übermittelten Ergebnisse, die anhand von Analysen ermittelt wurden, weisen hingegen eine viel höhere Quote von Beanstandungen auf. Tabelle 9: Antibiotika, deren Verwendung als Wachstumsförderer verboten ist >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 9: Ein Vergleich der Ergebnisse ist schwierig, da jeder Mitgliedstaat nach anderen Stoffen gesucht hat. Wie jedoch aus den übermittelten Daten hervorgeht, wurden widerrechtlich als Leistungsförderer verwendete Antibiotika in einer signifikant hohen Anzahl von Proben nachgewiesen. Tabelle 10: Bestandteile tierischen Ursprungs >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zu Tabelle 10: Ein Vergleich der Ergebnisse ist schwierig, da die Mitgliedstaaten keine identischen Überwachungsprogramme anwenden, so dass die Ausrichtung, die Probezahl und die Empfindlichkeit der Untersuchungsmethoden unterschiedlich sein können. Hinzu kommt, dass nicht immer klar ist, ob sich die beanstandeten Proben auf Fleisch- und Knochenmehl und/oder Fischmehl beziehen. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass die höchste Anzahl von Beanstandungen aufgrund des Vorhandenseins von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Mischfuttermitteln zu Beginn des Jahres 2001 zu verzeichnen war. Während des zweiten Halbjahres 2001 ist die Anzahl der Beanstandungen jedoch signifikant zurückgegangen, und dieser Trend setzte sich auch zu Beginn des Jahres 2002 fort. 4. Schlussfolgerungen Die Präsentation der Berichte ist uneinheitlich, und aus den Informationen über die durchgeführten Kontrolltätigkeiten lässt sich nicht eindeutig ableiten, wo ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Allerdings weisen die Ergebnisse der Kontrollen zum Zwecke des Nachweises von Schwermetallen im Allgemeinen eine geringe Quote von Verstößen auf, was hingegen im Falle der Untersuchungen zum Zwecke des Nachweises von Antibiotika, deren Verwendung als Leistungsförderer in Futtermitteln verboten ist, nicht der Fall ist: Laut den übermittelten Daten war die Anzahl der beanstandeten Proben nämlich signifikant hoch. Es ist notwendig, bei den Arbeiten zur Schaffung eines harmonisierten Musters zum Zwecke der Berichterstattung über die jährlichen Ergebnisse der nationalen Kontrollen im Bereich der Futtermittel Fortschritte zu machen. In der Zwischenzeit erachtet es die Kommission als zweckdienlich, die nachstehenden ausgerichteten Kontrollen in die Empfehlung bezüglich eines koordinierten Programms für das Jahr 2003 aufzunehmen: - Beschränkungen der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs; - Kontamination bestimmter Nebenprodukte der Industrie mit Dioxinen infolge der Verarbeitung; - Nachweis von Antibiotika, deren Verwendung als Leistungsförderer verboten ist. Diese drei Aspekte sollten Gegenstand einer verstärkten und abgestimmten Überwachung sein, da sie derzeit als besonders Besorgnis erregend im Hinblick auf die Unbedenklichkeit von Futtermitteln erachtet werden. Erstens muss dafür gesorgt werden, dass die Beschränkungen der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs wirksam angewendet werden; zweitens hat die jüngst nachgewiesene Kontamination von Futtermitteln mit Dioxinen gezeigt, dass einige Stufen der Produktionsverfahren mit einem höheren Risiko behaftet sind, so dass bestimmte Futtermittel-Ausgangsstoffe Gegenstand spezifischer Kontrollen sein sollten; drittens ist dafür zu sorgen, dass Antibiotika nicht widerrechtlich als Leistungsförderer in Futtermitteln verwendet werden. (1) ABl. 265 vom 8.11.1995, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81). (2) ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 42.