52003SC1208

Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Sloweniens auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final} /* SEK/2003/1208 endg. */


UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN SLOWENIENS AUF DIE MITGLIEDSCHAFT {COM(2003) 675 final}

A. Einleitung

B. Wirtschaft

1. Wirtschaftsentwicklung

2. Umsetzung der Empfehlungen

C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

Öffentliche Verwaltung

Leistungsfähigkeit der Justiz

Korruptionsbekämpfung

Übersetzung des Besitzstands ins Slowenische

2. Die Kapitel des Besitzstands

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Kapitel 2: Freizügigkeit

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Kapitel 7: Landwirtschaft

Kapitel 8: Fischerei

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Kapitel 10: Steuern

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Kapitel 12: Statistik

Kapitel 13: Soziales und Beschäftigung

Kapitel 14: Energie

Kapitel 15: Industriepolitik

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Kapitel 22: Umweltschutz

Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Kapitel 25: Zollunion

Kapitel 26: Auswärtige Angelegenheiten

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

D. Schlussfolgerungen

Statistischer Anhang

A. Einleitung

Die Beitrittsverhandlungen mit Slowenien wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. In einer Volksabstimmung am 23. März 2003 sprach sich eine Mehrheit der slowenischen Bevölkerung für den Beitritt zur Europäischen Union aus. Nach der Ratifizierung des Beitrittvertrags wird Slowenien der EU am 1. Mai 2004 beitreten.

In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission:

"Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoring-Bericht vorlegen."

Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss:

"Dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben."

und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003:

"Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert."

Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über Slowenien durchführt. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert.

Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in Slowenien ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über Slowenien weitere Verbesserungen erforderlich sind.

Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit Slowenien inzwischen bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen gediehen ist. Untersucht wurden sowohl der legislative Bereich als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen bewertet.

Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf.

Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen Slowenien voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen Verzögerungen oder Mängel bei den Vorbereitungen Anlass zu ernster Sorge bieten. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass Slowenien seine Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft bis zum Tag des Beitritts abgeschlossen haben muss. In den Fällen, in denen in den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Sloweniens Verpflichtungen in der Bewertung gebührend Rechnung getragen.

Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde Slowenien aufgefordert, Informationen über seinen Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von Slowenien im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungskapazität stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden ebenfalls berücksichtigt [1]. Sofern sachdienlich zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran.

[1] Berichterstatter des Europäischen Parlaments: Demetrio Volcic.

B. Wirtschaft

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest:

"Slowenien (verfügt) über eine funktionierende Marktwirtschaft (...). Die Beibehaltung des derzeitigen Reformkurses dürfte es Slowenien ermöglichen, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

Als weiterer Fortschritt könnte die Verringerung der Inflationsrate durch die Abschaffung der Lohn- und Preisindexierung und eine gezieltere Ausrichtung der makroökonomischen Politik erzielt werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken, sollten die Strukturreformen beschleunigt werden, z.B. durch die endgültige Auflösung der slowenischen Entwicklungsgesellschaft und die weitere Privatisierung des Finanzsektors."

In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in Slowenien und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht.

1. Wirtschaftsentwicklung

Die slowenische Gesamtwirtschaft entwickelt sich relativ robust. Das BIP-Wachstum erreichte 2002 3,2 % und ging vor allem von der Inlandsnachfrage aus. Der Verbrauch erhöhte sich weiterhin maßvoll, während bei den Inlandsinvestitionen nach einem Rückgang im Vorjahr nun ein bescheidener Zuwachs zu verzeichnen war. Gleichzeitig trug ein unerwartet hohes Realwachstum der Exporte - vor allem nach Ländern außerhalb der EU - zusammen mit einer gewissen Verbesserung der Terms-of-trade zum BIP-Wachstum 2002 bei und bewirkte eine deutliche Verbesserung der Handels- und Leistungsbilanz. Der Leistungsbilanzüberschuss stieg 2002 merklich an und erreichte mit 1,7 % des BIP den höchsten Stand seit 1994. Auch der Zustrom ausländischer Direktinvestitionen erreichte - vor allem durch die Privatisierungen im Banken- und Pharmasektor - wieder Rekordniveau und machte den Löwenanteil der Kapitalzufluesse nach Slowenien aus. Trotz der hohen Kapitalzufluesse war das Geldmengenwachstum (M3) zwar etwas geringer als im Vorjahr, mit fast 23 % aber immer noch recht kräftig. Die Bank von Slowenien folgte dem geldpolitischen Kurs der Europäischen Zentralbank und senkte die Zinsen im Mai 2003 zum zweiten Mal in diesem Jahr. Im Jahr 2002 wertete der effektive Tolar-Wechselkurs real um 2,7 % auf, nominal jedoch um 2,9 % ab, womit sich der Inflationsdruck erhöhte. Wenngleich die Inflation langsam zurückgegangen ist, gibt ihre Hartnäckigkeit doch weiterhin Anlass zur Sorge. Für das Gesamtjahr 2002 betrug die Inflation 7,5 %, nach 8,6 % 2001. Im Jahresverlauf 2003 war ein weiterer Rückgang auf 6,3 % im August zu verzeichnen. Diese Entwicklung ist ermutigend, auch wenn sie eher auf Sonderfaktoren - vor allem Obergrenzen für den Anstieg der administrierten Preise und Verbrauchsteueränderungen - als auf koordinierte Maßnahmen zur nachhaltigen Senkung der Inflation zurückzugehen scheint. Das Defizit im Staatshaushalt wurde 2002 geringfügig auf 2,6 % des BIP zurückgeführt, wobei ursprünglich allerdings 1,6 % des BIP angestrebt worden waren. Kennzeichnend für den Haushalt sind weiterhin der hohe Anteil fester Verpflichtungen, die Überschreitung der Zielvorgaben sowie häufige Änderungen und Aussetzungen, auch wenn der Haushaltsplan inzwischen für einen Zweijahreszeitraum aufgestellt wird. Wie sowohl die Ansatzüberschreitungen als auch die wiederholten Nachtragshaushalte in den letzten Jahren eindeutig zeigen, hat die slowenische Finanzpolitik offenbar immer noch Probleme, flexibel auf unvorhergesehene Veränderungen zu reagieren. Das Beschäftigungswachstum stagnierte 2002, und die Erwerbstätigenquote lag bei 63,4 %, während die Arbeitslosenquote auf 6,0 % anstieg (siehe auch Gemeinsame Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und nachfolgende Fortschrittsberichte). Der Reallohnanstieg folgte alles in allem dieser bescheidenen Entwicklung und schwächte sich 2002 auf 2 % ab.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen. b Quelle: Internetseiten der Zentralbank. P= vorläufig

Die Umstrukturierung wurde dem Reformkurs entsprechend fortgeführt, verlief allerdings in mehreren Sektoren langsam und mit uneinheitlichem Erfolg. Die Regierung will ihre Mehrheitsbeteiligung an den drei Unternehmen der Slowenischen Stahlwerksgruppe angesichts der weltweit ungünstigen Lage der Stahlindustrie nun doch nicht veräußern. Auch die weitere Privatisierung der marktbeherrschenden Telekommunikationsgesellschaft wurde aufgrund der schlechten Marktlage zurückgestellt. Bei der Privatisierung der beiden größten, staatseigenen Banken - Nova Ljubljanska Banka (NLB) und Nova Kreditna Banka Maribor (NKBM) - gab es keine weiteren Entwicklungen, da die Privatisierungspläne geändert wurden. Auch der Versicherungssektor wurde bislang weder geöffnet noch weitergehend umstrukturiert. Allerdings hat das im Februar 2003 verkündete Urteil des Verfassungsgerichts zur Umsetzung des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung bei Versicherungsunternehmen den Weg für die Privatisierung des größten, staatseigenen Versicherungsunternehmens Triglav freigemacht. Die Regierung hat bislang noch keinen Privatisierungsplan aufgestellt. Die bisherigen Anstrengungen zur Flexibilisierung des Arbeitsrechts, zur Änderung der Lohnindexierung und zur weiteren schrittweisen Liberalisierung und Entwicklung der Finanzmärkte sowie die laufende Liberalisierung der Versorgungswirtschaft haben noch keine signifikante Wirkung entfaltet. Insbesondere bei der Preisfreigabe war ein Rückschritt zu verzeichnen, als die Regierung im März 2003 das Einzelhandelspreismodell für die Ölpreise änderte, um große Preissprünge zu vermeiden, und den Preis damit de facto noch weiter vom Weltmarktniveau entfernte. Auch wenn diese Maßnahme inzwischen wieder aufgehoben wurde, ist man offebar immer noch versucht, die Preisbildung zu beeinflussen. So führte die Regierung nach Aufhebung des vorübergehenden Preisstopps für die administrierten Preise im Mai einen

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umfassenden Preiskontrollplan ein, wonach der Anstieg der kontrollierten Preise in einem Jahr die Inflationsrate nicht übersteigen darf.

2. Umsetzung der Empfehlungen

Trotz des allmählichen Rückgangs bleibt die vergleichsweise hohe und hartnäckige Inflation eine Hauptsorge der Politik. Anfang des Jahres erklärte die Regierung, dass die Inflation nun als Priorität eingestuft wird und die Wirtschaft allgemein von der Indexierung gelöst werden soll. Die Abschaffung rückwärts gerichteter Indexierungsmechanismen trägt in der Tat dazu bei, die Inflation zu senken. Eine positive Entwicklung ist in diesem Zusammenhang eine Tarifvereinbarung vom April 2003, mit der ein neues Lohnmodell auf der Grundlage der Inflationsprognose eingeführt wurde. Im Gesetz über die Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst wurde bereits ein zukunftsorientierter Anpassungsmechanismus vorgesehen, der die Inflation in Slowenien und in der EU berücksichtigt. Außerdem kam die offizielle Deindexierung der Zinssätze (des 'Basiszinssatzes' bzw. TOM) im Mai 2003 ein gutes Stück voran, als das Parlament ein Gesetz über den vorgeschriebenen Verzugszinssatz verabschiedete. Damit ist der TOM nun auch für Verträge mit einer Laufzeit von über einen Jahr abgeschafft, nachdem er 2002 bereits für unterjährige Verträge aufgehoben worden war. Die Bank von Slowenien gab im Juli 2003 bekannt, dass Slowenien dem WKM II in der ersten Jahreshälfte 2005 beitreten will, nachdem der Beitritt ursprünglich für den 1. Januar 2005 geplant war. Die slowenische Zentralbank will die Inflation in diesem Jahr auf 5 % und 2004 auf unter 4 % senken, damit der WKM II-Beitritt unter Bedingungen erfolgt, die eine möglichst rasche Einführung des Euro ermöglichen. Unklar ist allerdings, inwieweit diese Inflationsziele eine feste und eindeutige Verpflichtung auf eine bestimmte Inflationsrate darstellen. Nach den bisherigen Entwicklungen bleibt abzuwarten, wie diese Ziele erreicht werden. Im Jahr 2002 war der Preisauftrieb etwa zur Hälfte auf die kontinuierliche nominale Abwertung des Wechselkurses zurückzuführen. Außerdem wurde die Inflation durch Anhebungen der administrierten Preise angefacht. Inflationsdruck entsteht weiterhin durch die noch immer gängige - wenn auch inzwischen nachlassende - Indexierung von Löhnen und Renten, eine weitgehend akkommodierende Geldpolitik und den fehlenden Wettbewerb in verschiedenen Sektoren. Hier müssen weitere Schritte unternommen werden.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken, sollte die Regierung weitere Strukturreformen durchführen, wie die für 2004 geplante endgültige Abwicklung der Slowenischen Entwicklungsgesellschaft und weitere Privatisierungen im Finanzsektor. Die Slowenische Entwicklungsgesellschaft (SDC) hat in der Vergangenheit eine wesentliche, wenn auch nicht immer transparente Rolle im Privatisierungs- und Umstrukturierungsprozess gespielt. Die Verpflichtung zu ihrer Schließung bis Ende 2001 hat sich allerdings in der Praxis als schwer umsetzbar erwiesen und gerät immer wieder in Verzug. Auch wenn die SDC seit Dezember 2001 keine staatlichen Beihilfen an Unternehmen mehr gewährt, steht ihre endgültige Schließung doch immer noch aus. Nach diversen Verzögerungen wurde im Februar 2002 ein offzieller Plan zur Abschaffung der SDC verabschiedet. Im Juli 2002 wurde eine weitere Entschließung zur Abwicklung der SDC angenommen und eine 'Beratungs- und Verwaltungsgesellschaft' gegründet, die als 'Liquidationsverwalter' fungieren soll. Nach Angaben der Regierung soll die Abwicklung der SDC nun 2004 abgeschlossen werden, doch hat sie sich auch diesmal nicht verbindlich auf einen Zeitplan festgelegt. Was die weitere Privatisierung des Bankensektors angeht, so wurde die zweite Stufe der Privatisierung der NLB, bei der ein Kapitalanteil von 9 % an inländische institutionelle Investoren verkauft werden sollte, wegen mangelnden Anlegerinteresses von der Regierung annulliert. Die Bank weist also weiterhin eine gemischte Eigentumsstruktur auf. Die Privatisierung der NKBM wurde wegen zunehmenden politischen Widerstands gestoppt. Von offizieller Seite heißt es nun, ausländische Investoren seien für die Privatisierung der NKBM nicht erforderlich; die Bank soll vielmehr mit der staatseigenen Postbank fusioniert werden. Auch wenn ein Teil des Bankensektors in begrenztem Umfang privatisiert wurde, ist der Staat hier doch noch stark präsent. Eine weitere Privatisierung würde aber die Reform vorantreiben und so den Wettbewerb fördern. Der Versicherungssektor wurde bislang weder geöffnet noch weitergehend umstrukturiert, sondern wird nach wie vor von einem staatseigenen Unternehmen beherrscht. Allerdings hat das Verfassungsgericht im Februar 2003 sein lang erwartetes Urteil zur Umsetzung des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung bei Versicherungsunternehmen verkündet. Damit wurde der Weg für die Privatisierung der staatlichen Versicherungsgesellschaft nach 12jährigem Stillstand endlich frei. Die Eigentumsumwandlung soll nun bis Mitte 2004 abgeschlossen werden.

C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen

Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass Slowenien vom Beginn seiner Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands umfassend vorbereitet ist. Mit anderen Worten, Slowenien muss die ihm aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen.

In dem Regelmäßigen Bericht 2002 über Slowenien stellte die Kommission fest, dass

Slowenien insgesamt die Verpflichtungen erfuellt, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Allerdings sind Verzögerungen bei der Abschaffung von Beschränkungen ausländischer Direktinvestitionen in Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften, bei der Einführung eines Registers für Fischereifahrzeuge, bei der Schaffung der Rechtsgrundlage für die Umstrukturierung des Schienenverkehrs und bei der Umsetzung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingetreten. Diese Bereiche müssen in Angriff genommen werden.

Angesichts der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte sowie des von Slowenien bisher erreichten Stands der Rechtsangleichung und der Verwaltungskapazitäten und seiner Bilanz in Bezug auf die Erfuellung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Land in der Lage sein dürfte, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des geplanten Zeitrahmens zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss Slowenien die Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist."

Was die Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung:

,Slowenien hat seine Verwaltungskapazität zur Umsetzung des Besitzstands im Berichtszeitraum weiter ausgebaut. Das Land verfügt inzwischen über die meisten Institutionen, die für die Umsetzung des Besitzstands erforderlich sind, und sollte sich jetzt in erster Linie um deren angemessene Ausstattung bemühen, damit diese ihre Aufgaben erfuellen können. Slowenien sollte sich weiterhin um die Verbesserung seiner Verwaltungskapazität bemühen, insbesondere in folgenden Bereichen: freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Schienenverkehr, Energie, Telekommunikation, Kultur und audiovisuelle Medien, Umwelt, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Justiz und Inneres. Besondere Aufmerksamkeit ist den Strukturen für die Umsetzung der erst ab dem Beitritt geltenden Teile des Besitzstands zu widmen, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße und effiziente Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln."

Um Slowenien weitere Orientierungshilfen für seine Vorbereitungsbemühungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand Sloweniens bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung.

Die wichtigste Verpflichtung, die Slowenien in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist, besteht darin, bis zum Beitritt in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich Slowenien, den Besitzstand bereits vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und durchzuführen. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen eingehalten wurden und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich darauf, ob Slowenien mit dem Beitritt uneingeschränkt vorbereitet ist. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Sloweniens Verpflichtungen in der Bewertung selbstverständlich gebührend Rechnung getragen. Andererseits ist hervorzuheben, dass, damit Slowenien seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss [2].

[2] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission "über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente eingegangen worden sind" vom 16. Juli 2003 (KOM(2003) 433 endg.).

Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die in der folgenden Weise gegliedert ist.

Erstens werden die Bereiche genannt, in denen Slowenien die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Wesentlichen erfuellt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt durchzuführen. Dies schließt nicht aus, dass noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.

Zweitens werden die Bereiche aufgezeigt, in denen noch bedeutender Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, aber unter Umständen sind noch intensivere Bemühungen oder raschere Fortschritte erforderlich. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden.

Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernster Sorge bieten. Dabei handelt es sich um Bereiche mit ernsten Schwächen, die auch nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Die Behörden müssen sich dieser Bereiche dringend annehmen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Frage der Übersetzung des Besitzstands ins Slowenische separat in Abschnitt 1 bewertet.

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

Öffentliche Verwaltung

In der Struktur der öffentlichen Verwaltung hat es keine wesentlichen Änderungen gegeben. Das Gesetz über den öffentlichen Dienst, das im Jahr 2002 angenommen wurde und im Juni 2003 in Kraft trat, sieht jedoch Einschnitte bei der Zahl der Regierungsbehörden und Ministerialbehörden vor. So soll gemäß einem entsprechenden Erlass vom Juni 2003 die Zahl der Ministerialbehörden bis zum Ende des Jahres von 53 auf 45 gesenkt werden. Die Zahl der Regierungsbehörden wird von derzeit 21 auf 16 reduziert, und ihre Aufgaben werden den entsprechenden Fachministerien übertragen.

Das Gesetz über den öffentlichen Dienst, das auf die Schaffung eines professionellen, unparteilichen und verantwortlichen öffentlichen Dienstes abzielt, bildet auch die Rechtsgrundlage für den Status der öffentlich Bediensteten. Mit diesem Gesetz soll die öffentliche Verwaltung entpolitisiert und die Zahl der politischen Beamten verringert werden. Es sieht ein transparenteres und vereinheitlichtes Einstellungsverfahren sowie Laufbahnstrukturen mit leistungsbezogenen Beförderungen vor. Im Juni 2003 wurden mehrere Erlasse zur Durchführung dieses Gesetzes angenommen. Einer davon sieht ein einheitliches Stellensystem für die verschiedenen Regierungsbehörden mit einer 16-stufigen Laufbahnstruktur vor und legt die Titel der öffentlich Bediensteten in den einzelnen Laufbahnstufen sowie die jeweils erforderliche Berufserfahrung fest.

Im Mai wurde ein aus zwölf Mitgliedern bestehender Verwaltungsrat geschaffen, der die politische Neutralität bei der Auswahl von höheren Beamten sicherstellen soll. Das Gesetz über den öffentlichen Dienst führt außerdem Disziplinarverfahren ein und legt fest, dass bei Entlassungen bestimmte rechtliche Verfahren strikt einzuhalten sind.

Die Umsetzung des Gesetzes ist im Gange, doch für eine Bewertung, ob die Gesetzesänderungen die gewünschten Verbesserungen in der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung erbracht haben, ist es noch zu früh. Zwar ist die Zielsetzung, einen unabhängigeren und professionelleren öffentlichen Dienst zu schaffen, begrüßenswert, doch sollten die Rechtsvorschriften über eine wirtschaftliche und politische Betätigung von öffentlich Bediensteten dahingehend erweitert werden, dass sie für alle Beamten, also auch für die politischen Beamten, gelten.

Neben diesem Gesetz enthalten auch der im Januar 2001 verabschiedete Verhaltenskodex für öffentlich Bedienstete und das Staatsverwaltungsgesetz vom Mai 2002 Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit der von öffentlich Bediensteten getroffenen Maßnahmen. Das Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren enthält Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht bei der administrativen Beschlussfassung.

Das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen regelt die Rechte der Bürger auf Informationen öffentlicher Art und schließt auch die Verpflichtung der öffentlichen Einrichtungen ein, derartige Informationen aktiv zu erteilen.

Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung können vor Verwaltungsgerichten und in einigen Fällen auch vor Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit angefochten werden. Der Ombudsmann kann Untersuchungen in allen öffentlichen Einrichtungen durchführen und Disziplinarmaßnahmen gegen öffentlich Bedienstete vorschlagen. Der Ombudsmann legt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor. Er wird vom Parlament für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt und ist eine autonome, unabhängige und neutrale Institution, die gut funktioniert. Wie in den Jahren zuvor, betrafen auch die meisten der im Jahr 2002 beim Ombudsmann eingegangenen Beschwerden die Langwierigkeit der Verfahren vor Gericht und bei der Polizei. Das Gesetz über die Verwaltungsaufsicht bildet den allgemeinen Rahmen für die Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Für das Jahr 2004 ist die Einführung von Inspektoren für den öffentlichen Dienst geplant, die die Umsetzung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verfahren überwachen sollen.

Die slowenische Verwaltung hat noch kein einheitliches Gehaltssystem, so dass die verschiedenen Teile der Verwaltung ihre Löhne und Gehälter unabhängig voneinander festlegen. Mit dem 2002 verabschiedeten Gesetz über die Gehälter im öffentlichen Dienst, das 2004 in Kraft tritt, soll jedoch ein transparentes System für die Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst geschaffen werden. Es werden verschiedene Gehaltsgruppen und leistungsbezogene Sonderzahlungen eingeführt.

Die Koordinierung zwischen den Ministerien funktioniert gut, was insbesondere auf das e-government-Projekt zurückzuführen ist. Im Mai 2003 wurden neue Verordnungen für die Koordinierung der EU-bezogenen Regierungsarbeit angenommen. Die Europaangelegenheiten werden nach wie vor von der Regierungsbehörde für europäische Angelegenheiten koordiniert, die dem Europaminister untersteht. Darüber hinaus wurde zur Unterstützung dieser Regierungsbehörde eine Taskforce ,Europaangelegenheiten" gegründet, die die Strategiepapiere für die Regierung ausarbeiten soll.

Die öffentlich Bediensteten werden in der Verwaltungsakademie des Innenministeriums auch in EU-Themen fortgebildet.

Leistungsfähigkeit der Justiz

Slowenien hat ein auf drei Ebenen angesiedeltes Gerichtssystem, das aus Bezirks-/Kreisgerichten, Gerichten zweiter Instanz und vier Obergerichten (Berufungsgerichte) besteht. Der Oberste Gerichtshof und der Verfassungsgerichtshof stellen die höchste Ebene des Gerichtssystems dar.

Die Justizorgane genießen in Slowenien weiterhin ein hohes Maß an Unabhängigkeit und werden von einem elfköpfigen Richterrat überwacht, dessen Mitglieder zum einen von den Richtern (6 Mitglieder) und zum anderen auf Vorschlag des Präsidenten von der Nationalversammlung (5 Mitglieder) ernannt werden. Wahl und Aufgaben des Richterrats sind in der Verfassung und dem Gesetz über die Gerichte geregelt. Der Rat überwacht die Arbeit der Richter und kann Vorschläge zur Verbesserung ihrer Leistungen unterbreiten. Die Immunität der Richter wird in der Verfassung garantiert. Das Richterdienstgesetz und das Gesetz über die Gerichte enthalten Vorschriften über die Transparenz und Offenheit des Justizwesens.

In Slowenien gibt es etwa 774 Richter und es sind noch ca. 50 weitere Stellen zu besetzen. Die Richter werden vom Parlament auf Vorschlag des Richterrates ernannt. Die Bezahlung der Richter ist relativ gut und sie genießen ein hohes Ansehen. Die Zahl der Richter ist im vergangenen Jahr durch die Ernennung von 29 neuen Richtern gestiegen.

Die Umsetzung des im Mai 2002 angenommenen Aktionsplans der Regierung zur Beschleunigung der Gerichtsverfahren wurde fortgeführt. Das von der Regierung und dem Obersten Gerichtshof ins Leben gerufene Herkules-Projekt zur Verringerung des Rückstands bei den Gerichtsverfahren sieht nach wie vor die Möglichkeit der Rotation von Richtern vor, um die überlasteten Gerichte bei der Bewältigung des Arbeitsanfalls zu unterstützen. Allerdings wurde von dieser Möglichkeit bislang nur begrenzt Gebrauch gemacht, so dass dadurch allein das Problem der Rückstände nicht gelöst werden kann.

Im November 2002 traten Änderungen der Zivilprozessordnung in Kraft, mit denen verstärkt gerichtliche Einigungen angestrebt werden und eine Anhörung mit dem Ziel der gütlichen Einigung eingeführt wird. Darüber hinaus ist ein Pilotprojekt für die außergerichtliche Streitbeilegung angelaufen.

Die von der Regierung eingeführten Maßnahmen zum Abbau des Rückstands bei den Gerichtsverfahren haben hinsichtlich der Langwierigkeit der Gerichtsverfahren bislang keine Abhilfe schaffen können, auch wenn die Zahl der (in der slowenischen Gerichtsordnung definierten) Verzugssachen leicht zurückgegangen ist, nämlich um etwa 2%. Gemäß den Angaben der Regierung beträgt die Dauer eines Gerichtsverfahrens im Durchschnitt 13 Monate; bei Zivilverfahren vor den Bezirks-/Kreisgerichten liegt sie jedoch bei 22 und bei Strafsachen vor Bezirks-/Kreisgerichten bei 20 Monaten.

Daher bedarf es zur Steigerung der Effizienz der Gerichte eines umfassenderen Ansatzes zur Reform des Justizwesens, der auch gezielte Maßnahmen für die von dem Rückstand am stärksten betroffenen Gerichte umfasst. Zur Beschleunigung der Gerichtsverfahren wurden Maßnahmen wie eine Steigerung des obligatorischen Arbeitspensums der einzelnen Richter, vermehrte Einstellung von Gerichtsbediensteten mit Unterstützungs- und Verwaltungsaufgaben und Ausweitung ihrer Zuständigkeiten sowie weitere Änderungen im Verfahrensrecht empfohlen.

Das Justizausbildungszentrum bietet weiterhin Kurse u. a. in Europarecht an. Allerdings stehen dem Zentrum noch keine dauerhaften Räumlichkeiten zur Verfügung.

Sozial schwachen Bürgern wird bei Zivil- und Strafsachen Prozesskostenbeihilfe gewährt.

Neben dem andauernden Rückstand an den Gerichten gibt auch die nach wie vor steigende Zahl unerledigter Grundbuchsachen zu beträchtlicher Besorgnis Anlass. Trotz des Projekts zum Aufbau eines computerisierten Grundbuchs, das im Jahr 2000 eingeleitet wurde und im Jahr 2004 abgeschlossen werden soll, steigt die Zahl der Verzugsfälle bei den Grundbucheintragungen weiter an (um 2% im Jahr 2002). Derzeit werden etwa 70 % der Grundbucheintragungen elektronisch verarbeitet.

Korruptionsbekämpfung

Erhebungen zufolge hält sich das Problem der Korruption in Slowenien offensichtlich in Grenzen. Im öffentlichen Bewusstsein wird die Korruption allerdings als weiter verbreitet wahrgenommen, als dies der amtlichen Statistik nach der Fall ist. In jüngster Zeit wurden keine schwerwiegenden Korruptionsfälle aufgedeckt.

Den rechtlichen Rahmen für Antikorruptionsmaßnahmen bilden das Strafgesetzbuch, der Verhaltenskodex für öffentlich Bedienstete und das Gesetz über den öffentlichen Dienst mit ihren einschlägigen Bestimmungen. Die slowenische Gesetzgebung enthält Bestimmungen über Interessenkonflikte, die jedoch nicht für alle Beamte gelten. Insbesondere das öffentliche Beschaffungswesen ist nach wie vor ein anfälliger Bereich, was zum Teil auf die geringe Einwohnerzahl des Landes zurückzuführen ist. Der Vermeidung von Interessenkonflikten sollte, insbesondere auch im öffentlichen Beschaffungswesen, mehr Beachtung geschenkt werden.

Im vergangenen Jahr wurden bei der Ausarbeitung einer kohärenten Antikorruptionspolitik weitere Fortschritte erzielt. Das Amt für Korruptionsbekämpfung hat eine umfassende Antikorruptionsstrategie ausgearbeitet, die gegenwärtig dem Parlament zur Genehmigung vorliegt, und seine Arbeiten zur Entwicklung einer rechtlichen Grundlage für Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung fortgeführt. So durchläuft der Entwurf eines umfassenden Antikorruptionsgesetzes derzeit das Gesetzgebungsverfahren. Er sieht die Einsetzung eines Ausschusses für Ethik und Integrität vor, der durch eine Sachverständigengruppe unterstützt wird, die das Amt für Korruptionsbekämpfung ablösen soll. Das Amt leitet auch die Arbeiten der interministeriellen Koordinierungsgruppe für die Korruptionsbekämpfung. Es beschäftigt sich allerdings nicht mit Einzelfällen. Das Amt hat Schulungen für Behörden und den Privatsektor durchgeführt.

Die Korruptionsbekämpfungseinheiten der Polizei, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständige Abteilung des Innenministeriums und die Gruppe von Staatsanwälten für besondere Aufgaben haben ihre Arbeiten fortgeführt. Slowenien beteiligt sich weiterhin an der im Rahmen des Europarats bestehenden Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO). Von den zwölf Empfehlungen, die die GRECO in ihrem Evaluierungsbericht aus dem Jahr 2000 ausgesprochen hat, wurden neun vollständig umgesetzt. Dazu zählen die im Mai 2003 angenommenen Änderungen der Strafprozessordnung, die zur Klärung der Zuständigkeiten von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten eine Änderung der Vorverfahren vorsehen. GRECO erkennt zwar die Fortschritte Sloweniens in diesem Bereich an, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Empfehlungen bezüglich der verbesserungsbedürftigen Verfahren im Falle von Interessenkonflikten der Beamten, der Einführung einer Verpflichtung für Staatsanwälte zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte und der Annahme von Leitlinien für das Parlament betreffend die Aufhebung der Immunität von Richtern, nur teilweise umgesetzt worden sind.

Slowenien ist dem Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus Straftaten und sowohl dem Zivil- als auch dem Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption beigetreten. Slowenien hat das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ratifiziert und beteiligt sich in vollem Umfang an der entsprechenden OECD-Arbeitsgruppe (siehe auch Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres).

Übersetzung des Besitzstands ins Slowenische

Gemäß Artikel 2 und Artikel 58 der Beitrittsakte finden die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Union und der Europäischen Zentralbank in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung und sind in den neuen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Während die EU-Organe für die abschließende Revision und Veröffentlichung der Übersetzungen verantwortlich sind, liegen die Erstellung der Übersetzungen und die Gewährleistung einer eingehenden juristischen und sprachlichen Revision in der Zuständigkeit der Beitrittsländer.

Seit Anfang 2003 hat Slowenien Schwierigkeiten, die Texte zum Abschluss zu bringen. Die Übersetzung schreitet gut voran, aber die Revision, und zwar insbesondere die Überarbeitung durch die Sachverständigen in den verschiedenen Fachministerien, dauert zu lange. Während in den Bereichen Zoll und Fischerei, in denen der Textfluss zwar langsam aber stetig vorankommt, Fortschritte zu verzeichnen sind, gibt es im Bereich Landwirtschaft, der über 30% des gesamten Besitzstands ausmacht, erhebliche Verzögerungen. Bisher hat auf diesem Gebiet praktisch noch keine Revision der Texte stattgefunden. Die Qualität der vorhandenen Teile der slowenischen Fassung des Besitzstands ist zufriedenstellend.

Wenn Slowenien in den nächsten Wochen nicht erheblich mehr revidierte Texte vorlegt, kann die slowenische Sonderausgabe des Amtsblatts nicht bis zum Beitritt fertiggestellt werden.

2. Die Kapitel des Besitzstands

Wie bereits dargelegt, wird die Fähigkeit Sloweniens, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfuellen, anhand der 29 Kapitel des Besitzstands bewertet. Dementsprechend steht am Anfang die Bewertung des Besitzstands im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten". Anschließend folgt eine systematische Überprüfung eines jeden Kapitels, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: sektorale Politikbereiche, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umweltschutz, Justiz und Inneres, auswärtige Angelegenheiten und finanzielle Fragen.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bedeutet, dass der freie Handel mit Waren zwischen allen Teilen der Union gewährleistet sein muss. In einer Reihe von Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte Rechtsvorschriften nach dem ,alten Konzept" (Festlegung genauer Produktspezifikationen) oder dem ,neuen Konzept" (Festlegung allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Der Großteil dieses Kapitels betrifft die Umsetzung der harmonisierten Produktvorschriften. Darüber hinaus ist für die Anwendung der horizontalen Maßnahmen und Verfahren in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung das Vorhandensein effizienter Verwaltungskapazitäten äußerst wichtig. Außerdem befasst sich dieses Kapitel mit detaillierten EG-Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen, die spezialisierte Durchführungseinrichtungen erfordern.

Slowenien verfügt über die horizontalen Maßnahmen und Verfahren, die für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Produktvorschriften in den unter das neue Konzept fallenden Sektoren erforderlich sind. Die entsprechenden Rechtsvorschriften wurden umgesetzt und sind mit dem Besitzstand vereinbar. Sämtliche Durchführungsstrukturen für die Bereiche Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung sind vorhanden. Die operationelle Effizienz der von diesen Einrichtungen durchgeführten Schulungsmaßnahmen sollte bis zum Beitritt sichergestellt werden. Sloweniens Normenorganisation ist ein angeschlossenes Mitglied des CEN, des CENELEC und des ETSI und muss nun die Vollmitgliedschaft anstreben.

Slowenien hat die sektorbezogenen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept größtenteils übernommen, und insgesamt ist die Umsetzung der Rechtsvorschriften als mit dem Besitzstand in Einklang stehend zu bewerten. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften über elektromedizinische Betriebsmittel für die Tiermedizin, Aufzüge und Seilbahnen steht noch aus.

Was die Richtlinien nach dem alten Konzept anbelangt, so hat Slowenien den Besitzstand für diese Produktbereiche weitgehend umgesetzt. Kleinere Änderungen stehen noch in den Bereichen Textilien und Schuhe an. Das gleiche gilt für Düngemittel. Die Vorschriften über Kraftfahrzeuge und Drogenausgangsstoffe wurden nur teilweise umgesetzt, ebenso die Arzneimittel-Vorschriften. Zur Umsetzung des Besitzstands für die Bereiche Kosmetika, gesetzliches Messwesen und Fertigpackungen, Chemikalien, Aerosolpackungen und Rundholz wurden entsprechende Vorschriften erlassen. Nachdem Slowenien die Ermittlung ,neuer" chemischer Substanzen auf seinem Inlandsmarkt als eine dringliche Angelegenheit anerkannt hat, sollte es für eine angemessene, besitzstandskonforme Notifizierung dieser Stoffe sorgen. Slowenien hat Maßnahmen ergriffen, um den Aufbau, die Stärkung und die operative Leistungsfähigkeit der für die Verwaltung nahezu aller sektorbezogener Richtlinien nach dem alten Konzept erforderlichen Einrichtungen sicherzustellen.

Im Bereich Lebensmittel ist die Umsetzung des Besitzstands so gut wie abgeschlossen. Die Vorschriften, die für die Umsetzung des Besitzstands über offizielle Lebensmittelkontrolle, Hygiene und Unbedenklichkeit von Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, erforderlich sind, wurden angenommen. Abschließend sollten noch die Änderungen des Lebensmittelgesetztes angenommen werden. Im Juni 2003 nahm Slowenien einen Regierungserlass über die Koordinierung der im Bereich Lebensmittelsicherheit tätigen Ministerien und Einrichtungen an, um die Zuständigkeiten der verschiedenen, an der Lebensmittelüberwachung beteiligten Stellen festzulegen. Alle Verfahren für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) sind in diesem Erlass enthalten; ferner wurde darin die slowenische Kontaktstelle innerhalb des Gesundheitsamts benannt. Was die Anwendung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Point Systems) angeht, so besteht dieses System auf allen Stufen seit dem 1. Januar 2003 für Lebensmittel allgemein und seit dem 1. Dezember 2002 für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Akkreditierung der Laboratorien ist weit vorangeschritten.

Für die Verlängerung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln wurde Slowenien in den Beitrittsverhandlungen ein Übergangszeitraum bis Ende 2007 gewährt.

Was das öffentliche Auftragswesen anbelangt, so dürfte Slowenien, sofern es weiterhin gute Fortschritte macht, bis zum Beitritt ein funktionsfähiges System vorweisen. Für eine vollständige Übereinstimmung mit dem Besitzstand, insbesondere in Bezug auf den Geltungsbereich der Sektorenrichtlinie, ist noch eine Änderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen erforderlich. Auch das Gesetz über die neuen Vergabeverfahren bedarf noch weiterer Änderungen. Ein öffentliches Amt für das Auftragswesen wurde gegründet und hat seine Arbeit aufgenommen. Die slowenischen Durchführungsstrukturen sind offenbar gut organisiert und funktionieren effizient, dennoch müssen Anstrengungen unternommen werden, um das Amt für das Auftragswesen und die Staatliche Kontrollkommission in personeller Hinsicht weiter zu stärken.

Im nicht harmonisierten Bereich hat Slowenien zunächst eine Durchsicht seiner mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs möglicherweise nicht in Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt; die Ergebnisse waren zufriedenstellend. Auf horizontaler Ebene muss noch eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung angenommen werden. Eine Kontaktstelle für die Verwaltung der Verordnung über ein Verfahren für Sofortmaßnahmen (die sogenannte ,Erdbeer-Verordnung") und für den Austausch von Informationen über Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs hat Slowenien noch nicht benannt. Auch die Umsetzung des Besitzstands in Bezug auf Gegenstände des kulturellen Erbes steht noch aus. Die zur Umsetzung des Besitzstands für den Bereich der Rüstungskontrolle erforderlichen Rechtsvorschriften wurden angenommen. Für die Koordinierung der Einrichtungen, die für die Produktsicherheitskontrollen bei Drittlandseinfuhren zuständig sind, wurde eine geeignete Struktur geschaffen.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in Bezug auf die horizontalen Maßnahmen und Verfahren, die für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den unter das neue Konzept fallenden Sektoren erforderlich sind. Auch die Anforderungen in Bezug auf die sektorbezogenen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept, das öffentliche Auftragswesen und den nicht harmonisierten Bereich werden im Wesentlichen erfuellt. Sobald die noch offenen Fragen in diesen Bereichen geklärt sind, dürfte Slowenien in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden.

Slowenien erfuellt teilweise die Anforderungen in Bezug auf die sektorbezogenen Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss Slowenien die Angleichung der sektorbezogenen Rechtsvorschriften in allen Bereichen abschließen, ausgenommen hiervon ist lediglich der Bereich Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, in dem die Übereinstimmung bereits gewährleistet ist. Außerdem sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Notifizierung ,neuer" chemischer Substanzen bereits vor dem Beitritt sicherzustellen, damit das problemlose Inverkehrbringen dieser Stoffe gewährleistet ist.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Der Besitzstand in diesem Kapitel verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und des Transfers von Sozialversicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen. Bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und Wahlrecht von EU-Bürgern.

Die slowenischen Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise stimmen noch nicht vollständig mit dem Besitzstand überein. Sowohl in Bezug auf die allgemeinen Regelungen über die gegenseitige Anerkennung als auch bei den sektoralen Rechtsvorschriften sind noch einige Probleme zu lösen. So steht die Annahme von Rechtsvorschriften für die allgemeinen Regelungen nach wie vor aus. Im Bereich der sektoralen Rechtsvorschriften sind noch die Bestimmungen über die Architekten und die Regelungen für den Gesundheitssektor zu ändern, und zwar insbesondere das Gesundheitsdienstegesetz für Apotheker, Krankenschwestern/-pfleger und Hebammen, das Gesetz über die Ausbildung von Ärzten und Zahnärzten, die Angleichung der Ausbildungsgänge und Anerkennung der Befähigungsnachweise. Auch die Bestimmungen über Rechtsanwälte und Handelsvertreter sollten geändert werden. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden.

Im Bereich der Bürgerrechte ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Eine auf das Ausländergesetz gestützte Regierungsverordnung über das Aufenthaltsrecht steht allerdings noch aus. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden.

Für den Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern wurden Übergangsregelungen vereinbart. In den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen oder bilaterale Abkommen anwenden, um den Zugang von Arbeitskräften aus Slowenien zu ihren Arbeitsmärkten zu regulieren. Diese Regelungen gelten höchstens sieben Jahre. Die slowenische Gesetzgebung zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern stimmt weitgehend mit dem Besitzstand überein. Durchführungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Dienst, in denen die Einstellungsvoraussetzungen im öffentlichen Dienst geregelt sind, müssen jedoch noch angenommen werden.

Was die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angeht, so ist zur Rechtsangleichung keine Umsetzung in nationales Recht mehr erforderlich. Die Verwaltungskapazität und -strukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden. Die mit den meisten Mitgliedstaaten geschlossenen und auf denselben Prinzipien wie die in diesem Bereich geltenden EU-Vorschriften beruhenden bilateralen Abkommen zeigen, dass die slowenische Verwaltung mit den Verwaltungsverfahren vertraut ist.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen in Bezug auf die Bürgerrechte, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Es sind noch geringfügige Anpassungen der Rechtsvorschriften erforderlich.

Die Anforderungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise werden teilweise erfuellt. Der Besitzstand betreffend Rechtsanwälte und Handelsvertreter ist im Wesentlichen übernommen, die Vorschriften über Architekten müssen noch angenommen werden.

Ernste Bedenken bestehen hinsichtlich der Fortschritte bei der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Gesundheitssektor und der Richtlinien über die allgemeinen Regelungen. Sofern nicht erhebliche zusätzliche Anstrengungen bei der Übernahme der Richtlinien für die allgemeinen Regelungen über die gegenseitige Anerkennung und den sektoralen Rechtsvorschriften über die Anerkennung der Abschlüsse von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern/-pflegern in der allgemeinen Krankenpflege, Hebammen, Tierärzten und Apothekern gemacht werden, wird Slowenien die Übernahme des Besitzstands bis zum Zeitpunkt des Beitritts nicht abgeschlossen haben.

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der EU durch innerstaatliche Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind ebenfalls zu befolgen.

Im Bereich Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr mit nichtfinanziellen Dienstleistungen muss der Prüfung der Rechtsvorschriften auf Übereinstimmung mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und der Beseitigung aller verbleibenden rechtlichen und verwaltungstechnischen Hindernisse oberste Priorität eingeräumt werden. In vielen Bereichen ist diese Durchsicht der Rechtsvorschriften noch nicht abgeschlossen, und auch die dabei bisher zugrundegelegte Methode ist nicht zufriedenstellend. Die slowenischen Behörden sollten sich dieser Angelegenheit dringend annehmen und mehr Personal dafür abstellen, damit die Durchsicht in nächster Zukunft zum Abschluss gebracht werden kann.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen wurde der Besitzstand für den Banksektor umgesetzt, wobei es jedoch noch einer gewissen Feinabstimmung bedarf. Slowenien hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2005 für eine vollständige Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der Einlagensicherungssysteme zu sorgen. Für die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften über Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse von Banken und anderen Finanzinstitutionen auf slowenische Sparkassen und Kreditinstitute wurde ebenfalls eine Übergangsregelung bis 2004 gewährt.

Im Versicherungssektor sind nach wie vor vorherige Zulassungen für Kraftfahrzeugpflichtversicherungen und Zusatzkrankenversicherungen anzutreffen. Die vorherigen Zulassungen müssen grundsätzlich abgeschafft werden und zwar auch im Bereich der Pflichtversicherungen. Auch die Auflage, dass der slowenischen Aufsichtsbehörde bestimmte Informationen mitzuteilen sind, muss geändert werden. Dem Besitzstand zufolge betrifft diese Mitteilungspflicht nur den Heimatmitgliedstaat. Das im Februar 2003 ergangene Verfassungsgerichtsurteil bezüglich des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung von Versicherungsunternehmen hat den Weg für Umstrukturierung und Privatisierung des Versicherungssektors geebnet und somit den Wettbewerb auf dem inländischen Markt gestärkt. Der Prozess der Eigentumsumwandlung ist somit noch nicht abgeschlossen.

Im Bereich der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte sind für die Umsetzung der verbleibenden Wertpapierrichtlinien geringfügige Änderungen am Wertpapiermarktgesetz erforderlich. Auch die Richtlinien über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren wurden noch nicht vollständig übernommen und umgesetzt. Slowenien hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2005 für eine vollständige Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der Anlegerentschädigungssysteme zu sorgen. Die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten muss noch umgesetzt werden.

Was die Verwaltungskapazität anbelangt, so müssen die Durchsetzungsbefugnisse und die Mittel bestimmter Aufsichtsbehörden, namentlich der Wertpapierbehörde, weiter angemessen gestärkt werden. Außerdem muss noch ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren für Banken, Versicherungsunternehmen sowie für Investmentfirmen und Wertpapiermakler geschaffen werden.

In diesem Zusammenhang wurden Übergangsregelungen für vor dem 20. Februar 1999 gegründete Sparkassen und Kreditinstitute vereinbart. Dabei geht es insbesondere um die Mindestkapitalausstattung im Zusammenhang mit einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung (bis Ende 2004), den Mindestumfang und die Deckung der Einlagensicherungssysteme sowie die Anlegerentschädigungssysteme (bis Ende 2005).

Was den Schutz personenbezogener Daten und den freien Verkehr dieser Daten betrifft, so muss das Datenschutzgesetz von 2001 noch vollständig an den einschlägigen Besitzstand der Gemeinschaft angeglichen werden, und zwar auch in Bezug auf die Unabhängigkeit des Datenschutzamts. Slowenien muss in diesem Bereich schnelle Fortschritte erzielen, um bis zum Tag des Beitritts auch im Hinblick auf seine Verwaltungsstrukturen eine vollständige Angleichung zu erreichen.

Auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft steht noch die Umsetzung der Richtlinie über die Zugangskontrolle aus. Bestimmte Elemente der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr müssen ebenfalls noch umgesetzt werden. Die Transparenz-Richtlinie ist noch komplett umzusetzen. Für eine vollkommene Angleichung an den Besitzstand in diesem Bereich sind somit noch intensivere Bemühungen erforderlich.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstandes in den Bereichen Banken, Versicherungen sowie Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte bis zum Beitritt umzusetzen, sofern die verbleibenden rechtlichen Änderungen angenommen werden. Slowenien sollte die Vorbereitungen im Sektor der Finanzdienstleistungen abschließen.

In den Bereichen Schutz personenbezogener Daten, Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen sowie Dienste der Informationsgesellschaft werden die Beitrittsanforderungen von Slowenien teilweise erfuellt. Um die Beitrittsvorbereitungen zu Ende zu bringen, müssen noch mehrere wichtige Richtlinien auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft umgesetzt werden. Diese Arbeiten müssen nun beschleunigt werden. Wenn Slowenien dem Abschluss der Durchsicht seiner Rechtsvorschriften und der Beseitigung sämtlicher rechtlicher und verwaltungstechnischer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Verkehrs mit nichtfinanziellen Dienstleistungen nicht mehr Aufmerksamkeit widmet, besteht die Gefahr, dass es wesentliche Vertragsgrundsätze in diesem Bereich verletzt.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern behindern, aufheben und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann (wobei für bestimmte Drittländer Einschränkungen gelten). Der einschlägige Besitzstand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Rechtsdurchsetzungskapazitäten zu schaffen sind.

Im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs stimmen die slowenischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Gemeinschaftsrecht überein. Die Beschränkungen ausländischer Direktinvestitionen bezüglich die für die genehmigungspflichtige Nutzung natürlicher Ressourcen geltenden Einschränkungen müssen jedoch noch aufgehoben werden.

Im Bereich der Zahlungssysteme muss Slowenien noch das Gesetz über den Zahlungsverkehr ändern, um die vollständige Angleichung an die Richtlinien über grenzüberschreitende Überweisungen und die Wirksamkeit von Abrechnungen zu erreichen. Außerdem muss ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren eingerichtet werden.

Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche steht Slowenien sowohl mit der jüngsten Fassung des Besitzstands als auch mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe ,Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" in Einklang. Das Amt zur Bekämpfung der Geldwäsche arbeitet gut und auch die Zusammenarbeit mit den anderen maßgeblichen Einrichtungen hat sich gut eingespielt (siehe auch Kapitel 24 - Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die gemeinschaftlichen Vorschriften für den freien Kapitalverkehr ab dem Beitritt anzuwenden. Vor dem Beitritt sind insbesondere in Bezug auf den Kapitalverkehr und die Zahlungssysteme noch einige Aspekte der Rechtsangleichung zu klären. Im Bereich der Zahlungssysteme steht nach wie vor die Einrichtung eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens aus.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte am geistigen Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen.

Was das Gesellschaftsrecht als solches angeht, so hat Slowenien den Besitzstand größtenteils übernommen. Die Bestätigung, dass das Unternehmensgesetz, das Gesetz über Finanzgeschäfte von Unternehmen und das Handelsregistergesetz zur Angleichung an den Besitzstand geändert wurden, steht noch aus. Die Verwaltungskapazität ist weitgehend vorhanden. Allerdings sollten die Computerisierung und Zentralisierung des Handelsregisters verbessert und die Hoechstdauer für die Unternehmenseintragung verkürzt werden. Außerdem muss Slowenien sicherstellen, dass die Gebühren für das Register lediglich kostendeckend sind.

Auf dem Gebiet der Rechnungslegung hat Slowenien seine Verpflichtungen im Wesentlichen erfuellt. Es verfügt über angemessene Verwaltungsstrukturen, auch wenn geringfügige Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das slowenische Rechungsprüfungsinstitut ausreichend auf die Festlegung von Rechnungslegungsstandards im Einklang mit dem Rechnungslegungsgesetz vorbereitet ist. Die Bestätigung, dass die slowenischen Rechnungslegungsstandards an den Besitzstand angeglichen wurden, steht noch aus.

Auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum werden die Verpflichtungen von Slowenien im Wesentlichen erfuellt. In Bezug auf die jüngste Richtlinie über Urheberrechte in der Informationsgesellschaft besteht jedoch noch weiterer Harmonisierungsbedarf. Was den Vermittlungs- und den Treu-und-Glaubens-Grundsatz bei den Verhandlungen über die Kabelweiterverbreitung im Zusammenhang mit der Richtlinie über Satellitenübertragung von Programmen und Weiterverbreitung über Kabelnetze anbelangt, so sind noch geringfügige Anpassungen erforderlich. In den Beitrittsverhandlungen wurden besondere Übergangsbestimmungen vereinbart, und zwar für Arzneimittelpatente dahingehend, dass die gemeinschaftliche Erschöpfungsregelung nicht auf bestimmte Ausfuhren aus Slowenien angewandt wird, soweit ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel erteilt wurden, und für die Erstreckung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf das slowenische Hoheitsgebiet. Im Juni 2003 nahm die slowenische Regierung zwei Verordnungen über zusätzliche Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel an, die im Juli 2003 in Kraft traten. Was die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum betrifft, so sind die Verwaltungsstrukturen vorhanden, müssen aber noch ausgebaut werden. Vor allem in der besonders betroffenen Musik- und Softwarebranche muss der Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Hierfür bedarf es weiterer Anstrengungen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Vollzugsbehörden, insbesondere in Bezug auf Grenzkontrollen und die Effizienz der Verwaltungs- und Justizbehörden. Die Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden (Zoll, Polizei und Justizbehörden) muss weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck wurden eigens mehr Mitarbeiter eingestellt und entsprechend geschult, doch die Schulung von Richtern und Staatsanwälten muss fortgeführt werden.

Die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet ab dem Beitritt direkte Anwendung, während die Unterzeichnung des Römischen Übereinkommens erst ab dem Beitritt möglich ist. Slowenien sollte entsprechende Gerichte oder sonstige Behörden benennen, um eine rasche Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten (siehe Kapitel 24 - Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstandes im Bereich Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens und das Römische Übereinkommen anzuwenden.

Im Bereich des Schutzes der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum erfuellt Slowenien mehrheitlich die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Weitere rechtliche Anpassungen sind beim Urheberrecht und bei den verwandten Schutzrechten sowie hinsichtlich der Regeln für die Informationsgesellschaft erforderlich. Auch wenn die Rechtsvorschriften überwiegend mit dem Besitzstand im Einklang stehen, müssen die Bemühungen um die Durchsetzung der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum noch verstärkt werden. Es bedarf einer besseren Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden, und dem effizienten Funktionieren des Justizwesens sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Grenzkontrollen müssen verstärkt werden.

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell unmittelbar in der gesamten Union, und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Im Kartellbereich hat Slowenien Rechtsvorschriften eingeführt, die die wichtigsten Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle enthalten. Durchführungsvorschriften sind ebenfalls erlassen worden, doch sollten diese dahingehend geändert werden, dass die Wettbewerbsbehörde zur Festsetzung wirksamer und abschreckender Geldbußen für wettbewerbswidriges Verhalten befugt ist. Außerdem sollte sich Slowenien, wo erforderlich, auf die Anwendung der neuen Verfahrensverordnung der EG vorbereiten.

Slowenien verfügt über die grundlegenden Durchführungsstrukturen und kann über die Jahre hinweg eine insgesamt zufriedenstellende Bilanz bei der Rechtsdurchsetzung vorweisen. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde bedarf dringend einer Stärkung ihrer Verwaltungskapazität, vor allem muss ihre Mittelausstattung verbessert und die Personalfluktuation verringert werden. Dies dürfte der Wettbewerbsbehörde dazu verhelfen, die Wettbewerbspolitik wirksam durchzusetzen, sich auf ihre Verantwortlichkeiten im Rahmen der neuen Verfahrensverordnung der EG vorzubereiten und die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gegebenenfalls unmittelbar anzuwenden und sich auf die dringendsten Fälle und deren rasche Lösung zu konzentrieren. Darüber hinaus bedarf es weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten stärker für die kartellrechtlichen Vorschriften zu sensibilisieren und eine glaubwürdige und transparente Wettbewerbskultur zu entwickeln. Die Schulung von Richtern im Wettbewerbsrecht sollte ausgebaut werden.

Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen decken die von Slowenien eingeführten Vorschriften die wichtigsten Grundsätze des Besitzstandes ab.

Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind vorhanden, und die Kommission für staatliche Beihilfen und ihr Sekretariat sowie die Abteilung für staatliche Beihilfen im Finanzministerium arbeiten zufriedenstellend. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten und Beihilfegeber stärker für die Beihilfevorschriften zu sensibilisieren. Auch der Schulung der Richter muss Slowenien noch weitere Aufmerksamkeit widmen.

Die Bilanz bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Insbesondere die Bewertung der Beihilferegelungen und der individuellen Beihilfemaßnahmen wurde gemäß den Vorschriften des Besitzstands durchgeführt und entspricht insgesamt der Kommissionspraxis. Slowenien sollte auch weiterhin gewährleisten, dass sämtliche Beihilfemaßnahmen überwacht und kontrolliert werden. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, dass Beihilfen, die im Zusammenhang mit der Privatisierung einzelner Unternehmen gewährt werden, mit den EG-Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich staatliche Beihilfen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden.

Die aus den Beitrittsverhandlungen auf dem Gebiet des Kartellrechts erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen werden von Slowenien teilweise erfuellt. Zum Abschluss seiner Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Slowenien vorrangig seine Verwaltungskapazität stärken, um eine glaubwürdige Durchsetzung der Kartellvorschriften zu gewährleisten. Insbesondere müssen die allgemeine Mittelausstattung der Wettbewerbsbehörde sowie deren Durchsetzungspraxis in der Zeit bis zum Beitritt noch erheblich verbessert werden.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar gelten. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung. Darunter fallen die Einrichtung von Verwaltungssystemen wie einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe Abschnitt "Horizontale Maßnahmen") sowie die Kapazität zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung. Die beitretenden Länder müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Agrarerzeugnissen, einschließlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse und Fleisch, vorbereitet sein. Ferner umfasst dieses Kapitel auch detaillierte Vorschriften für den Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, sowie Pflanzenschutzaspekte wie Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel.

Horizontale Maßnahmen

Slowenien beschloss, die Aufgaben der Zahlstelle dem Amt für Agrarmärkte und Entwicklung des ländlichen Raums zur übertragen, das entsprechend gestärkt wurde. Die Vorbereitung der Verfahrensleitlinien für die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik verläuft plangemäß. Die nationale Akkreditierung ist noch nicht erteilt worden, doch die Vorbereitungsarbeiten verlaufen nach Plan. Dennoch ist darauf zu achten, dass der Zeitplan für die verbleibenden Arbeiten eingehalten wird.

Bei der Einrichtung eines funktionsfähigen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) wurden gute Fortschritte erzielt. Das Flächenidentifizierungssystem ist beinahe fertig gestellt, und die meisten IT-Systeme sind im Großen und Ganzen funktionsfähig. Es wurde ein Zentralregister für Rinder eingerichtet. In diesem Bereich hat Slowenien insgesamt gute Fortschritte bei der Umsetzung des Besitzstands gemacht.

Das Amt für Agrarmärkte und Entwicklung des ländlichen Raums wird für die Verwaltung der Handelsmechanismen verantwortlich sein. Die damit verbundenen Kontrollaufgaben werden der Zollverwaltung übertragen. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind vorhanden oder werden zurzeit vervollständigt. In einigen Bereichen (z.B. Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse, Handbücher für den Veterinärdienst, Statistiken und Risikoanalyse) sind noch detailliertere Arbeiten erforderlich.

Nach der Annahme neuer Bestimmungen über die ökologische Bienenzucht stehen die Bereiche Qualitätssicherung und ökologischer Landbau weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, und auch die entsprechende Verwaltungskapazität ist vorhanden.

Das System zur Erfassung von Daten für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) ist vorhanden, doch im Hinblick auf die Datenverarbeitung und -übertragung an die Kommissionsdienstellen muss Slowenien seine Verwaltungskapazität weiter ausbauen.

Die staatlichen Beihilfemaßnahmen im Bereich Landwirtschaft müssen noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Was die Direktzahlungen an Landwirte anbetrifft, so hat Slowenien noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob es die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden wird oder nicht.

Gemeinsame Marktorganisationen

Das Amt für Agrarmärkte und Entwicklung des ländlichen Raums wird sowohl für die Interventionen als auch für die Kontrolle und die Genehmigung der Zahlungen bei Ackerkulturen zuständig sein. Die erforderlichen Rechtsvorschriften wurden verabschiedet.

Das Amt für Agrarmärkte und Entwicklung des ländlichen Raums wurde als zuständige Stelle für die meisten Aspekte der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Zucker bestimmt. Die Vorschriften und Verfahren für die wichtigsten Mechanismen im Zuckersektor wurden festgelegt. Damit die GMO bis zum Beitritt in die Praxis umgesetzt werden kann, müssen die Bemühungen jedoch intensiviert werden.

Die Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sowie für die Gründung und Anerkennung von Erzeugerverbänden wurden erlassen. Die Annahme von Durchführungsvorschriften für die Verfahren zur Kontrolle der Betriebsfonds steht noch aus. Die Verwaltungskapazität für die Kontrolle der Vermarktungsnormen ist zu stärken.

Im Bereich Wein und Alkohol muss die GMO für Wein noch weiter ausgebaut werden; die meisten Rechtsvorschriften sind jedoch vorhanden. Anzunehmen sind noch Vorschriften über Qualitätsweine, oenologische Verfahren, die Klassifizierung von Rebsorten und das Produktionspotenzial sowie für den Schutz von Bezeichnungen im Sektor Spirituosen. Die Erstellung des Weinbergverzeichnisses ist noch zu vervollständigen. Die Aufgaben der verschiedenen mit der Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich betrauten Dienststellen wurden genau definiert.

Slowenien hat Vorschriften über das Verzeichnis der Olivenanbauer und das Verzeichnis der Olivenverarbeiter angenommen. Die Rechtsangleichung im Bereich EU-Qualitätsnormen für Olivenöl ist noch abzuschließen. Die Vorbereitungen für die Durchführung der GMO und vor allem des Geografischen Informationssystems (GIS) sind zu beschleunigen.

Die Vorbereitung auf das Milchquotensystem scheint zwar weitgehend mit dem Besitzstand übereinzustimmen, befindet sich jedoch noch im Planungsstadium. Slowenien beabsichtigt, für das erste Jahr nach dem Beitritt ein provisorisches System einzurichten. Zwar wurde während der Beitrittsverhandlungen eine Übergangsphase für die Verwaltung des Milchquotensystems vereinbart, doch muss Slowenien in diesem Zusammenhang noch einige grundsätzliche Entscheidungen treffen und sowohl die rechtliche als auch die praktische Durchführung seines Plans beschleunigen. Um rechtzeitig über ein funktionsfähiges System zu verfügen, muss Slowenien unverzüglich Fortschritte erzielen. Das Amt für Agrarmärkte und Entwicklung des ländlichen Raums sollte mit zusätzlichem Personal ausgestattet werden, das für die Verwaltung des Quotensystems und der anderen Mechanismen im Milchsektor verantwortlich ist. Entsprechende Verfahren müssen eingeführt werden.

Die Rechtsvorschriften in den Sektoren Rind- und Schaffleisch stehen mit dem Besitzstand im Einklang. Im Bereich Schweinefleisch sind noch die Rechtsvorschriften für die Schlachtkörperklassifizierung anzunehmen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und erfuellen ihre Aufgaben in angemessener Weise.

Für Eier und Gefluegel sind sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Verwaltungsstrukturen vorhanden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Qualität von Eiern.

Ländliche Entwicklung

Slowenien verfügt über die nötigen Rechtsvorschriften für die mehrjährige Planung und Durchführung von Programmen. Das Gesetz über die öffentlichen Finanzen wurde ebenfalls dem einschlägigen Besitzstand angepasst. Das Amt für Agrarmärkte und Entwicklung des ländlichen Raums wird als Zahlstelle für die ländliche Entwicklung fungieren und für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich sein. Das Amt hat bereits beträchtliche Erfahrungen bei der Durchführung von SAPARD erworben. Slowenien hat der Kommission seinen Entwurf des Plans für die ländliche Entwicklung im Rahmen der Ausgaben des EAGFL-Garantie bereits informell vorgelegt.

Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Die Rechtsvorschriften über übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte wurden übernommen und stehen im Wesentlichen mit dem Besitzstand im Einklang. Trotz geringfügiger Mängel ist die Durchführung ebenfalls zufriedenstellend. Es wurde ein vollständiges Verfütterungsverbot verhängt.

Für die Einrichtung des Veterinärkontrollsystems für den Binnenmarkt muss Slowenien Durchführungsvorschriften im Rahmen seines Veterinärgesetzes annehmen. Auch die Verwaltungsstrukturen in diesem Bereich müssen noch ausgebaut werden. Slowenien trat im Jahre 2001 dem computergestützten Netzwerk ANIMO, das die Veterinärbehörden verbindet, bei. Der Besitzstand im Bereich Kennzeichnung und Registrierung von Tieren wurde mit Ausnahme der Vorschriften über Schweine umgesetzt. Ein Zentralregister für Rinder im Einklang mit den EU-Verordnungen wurde eingerichtet und wird für Verwaltungskontrollen und nationale Beihilferegelungen eingesetzt. Den Angaben Sloweniens zufolge haben 96 bis 99 % der Rinder Ohrmarken und Rinderpässe erhalten. Die Machtverteilung zwischen den einzelnen Diensten ist zu klären. Die Rechtsvorschriften über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen müssen noch vollständig umgesetzt werden. In Bezug auf die Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern und die Einfuhrregelungen muss die Rechtsangleichung noch abgeschlossen werden. Weiterer Anstrengungen bedarf es noch, um die Grenzkontrollstellen den EU-Anforderungen anzupassen; eine Ausnahme hiervon bildet die Kontrollstelle am Straßengrenzübergang Obrezje, bei der die Arbeiten bereits weit fortgeschritten sind.

Im Bereich der Tierseuchenbekämpfung müssen noch nationale Notfallpläne für die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Newcastle-Krankheit und Gefluegelpestinfektionen aufgestellt werden. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich ist fast vollständig abgeschlossen. Slowenien hat sich auf freiwilliger Basis dem Tierseuchen-Meldesystem (ADNS) angeschlossen.

Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen noch vollständig umgesetzt und durchgeführt werden.

Es wurden bereits Schritte unternommen, um die slowenischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich Schutz der öffentlichen Gesundheit anzupassen. Slowenien führt zurzeit auf nationaler Ebene einen Plan für die Modernisierung der Betriebe durch. Demnach müssen die Betriebe in der Agrar- und Ernährungswirtschaft bis Ende 2003 den EU-Anforderungen entsprechen. Die Aufsicht über den Modernisierungsprozess sollte durch eine angemessene Personalausstattung verstärkt werden. Ferner sollte gewährleistet sein, dass geeignete Anweisungen für die Evaluierung der Betriebe gegeben werden.

Der Besitzstand im Bereich gemeinsame Maßnahmen wurde mit Ausnahme der Zoonosen umgesetzt. Das Programm für die Kontrolle von Rückständen erfuellt die EU-Anforderungen noch nicht vollständig.

Der Besitzstand im Bereich Tierschutz wurde weitgehend umgesetzt. Slowenien wurde eine Übergangsregelung bis Ende 2009 hinsichtlich der Bedingungen für Legehennen in bestimmten Farmen (Höhe und Neigungswinkel der Käfige) und bis zum 1. Dezember 2004 hinsichtlich der Mindestflächen der Käfige gewährt.

Im Bereich Tierzucht wurden Schritte unternommen, um die slowenischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen.

Der Besitzstand im Bereich Tierernährung wurde umgesetzt. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich sind angemessen.

Im Bereich Pflanzenschutz wurde der Besitzstand zur Pflanzengesundheit sowohl in Bezug auf Schadorganismen als auch in Bezug auf Pestizide weitgehend umgesetzt. Vorschriften über Saat- und Vermehrungsgutqualität stehen jedoch noch aus. Im Bereich Pflanzenschutz bedarf es noch mehrerer Durchführungserlasse.

Slowenien muss gewährleisten, dass seine auf internationaler Ebene geschlossenen Veterinär- und Pflanzenschutzabkommen bis zum Beitritt mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Was die Lebensmittelsicherheit anbelangt, so wurden durch die Verabschiedung eines Regierungserlasses über die Koordinierung von Ministerien und Einrichtungen und die endgültige Festlegung der Verfahren für den Umgang mit Warnungen, durch die Umsetzung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points) auf allen Ebenen sowie durch die Akkreditierung von entsprechenden Labors beträchtliche Fortschritte erzielt. Weitere Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 1 - Freier Warenverkehr behandelt.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in Bezug auf die horizontalen Maßnahmen (Zahlstelle, Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), Handelsmechanismen, Qualitätspolitik und ökologischer Landbau, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und staatliche Beihilfen), in Bezug auf die Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) für Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Wein, Olivenöl, Rindfleisch, Schaf- und Schweinefleisch sowie Eier und Gefluegel und in Bezug auf die Entwicklung des ländlichen Raums. Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes erfuellt Slowenien im Wesentlichen die Anforderungen in den Bereichen TSE und tierische Nebenprodukte, Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierzucht, Tierernährung und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen. Sofern in diesen Bereichen weiterhin gute Fortschritte erzielt werden, dürfte Slowenien in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden.

Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen im Hinblick auf die GMO für Zucker und Milch sowie das Veterinärwesen in den Bereichen Veterinärkontrollsysteme für den Binnenmarkt, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, öffentliche Gesundheit in Agrolebensmittelbetrieben und gemeinsame Maßnahmen (Rückstandskontrollen) werden von Slowenien teilweise erfuellt. Sofern die Bemühungen in diesen Bereichen nicht vorangetrieben werden, besteht die Gefahr, dass bis zum Beitritt keine funktionsfähigen Systeme vorhanden sind.

Kapitel 8: Fischerei

Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Allerdings sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltung und die Wirtschaftsbeteiligten auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Strukturmaßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen die Fischereiabkommen mit Drittländern oder die Fischereiübereinkommen mit internationalen Organisation angepasst werden.

Auf dem Gebiet Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle steht noch die Annahme sekundärrechtlicher Vorschriften zum Seeverkehrsgesetzbuch und dem Seefischereigesetz aus; dazu gehören insbesondere die Durchführungsvorschriften zum Fischereifahrzeugregister, das aus diesem Grund bislang nicht einsatzfähig ist. Die personelle Ausstattung in diesem Bereich ist nach wie vor zu erhöhen, und die Kapazität der slowenischen Verwaltung sollte gestärkt werden.

Was die Strukturmaßnahmen anbetrifft, so wurde der Kommission das Kapitel ,Fischerei" des Einheitlichen Programmplanungsdokuments übermittelt. Die Erörterungen des Inhalts der Maßnahmen und der für ihre Umsetzung erforderlichen Verwaltungskapazität dauern noch an.

Im Bereich der Marktpolitik hat Slowenien neue Qualitätsvorschriften und Bestimmungen über die Vermarktung von Fischereierzeugnissen angenommen. Vorschriften über Erzeugerorganisationen und die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation (hier vor allem in Bezug auf Intervention und Vermarktungsnormen) stehen noch aus. Die Verwaltungsstrukturen für die Marktpolitik wurden geschaffen und arbeiten gut.

Im Bereich Staatliche Beihilfen für den Fischereisektor muss Slowenien seine nationalen Beihilferegelungen bis zum Beitritt mit dem Besitzstand in Einklang bringen.

Slowenien hat ein internationales Fischereiabkommen mit Kroatien geschlossen, das noch nicht in Kraft getreten ist.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand für den Bereich Fischerei vom Beitritt an anzuwenden. In Bezug auf das Fischereifahrzeugregister und die Durchführungsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse muss die Rechtsangleichung jedoch noch abgeschlossen werden. Die Verwaltungskapazität Sloweniens muss in diesem Bereich insbesondere im Hinblick auf die personelle Ausstattung gestärkt werden.

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter und umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor beinhaltet der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr.

Die Modalitäten für die Erweiterung der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden festgelegt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch müssen die Kapazitäten des Verkehrsministeriums zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten in qualitativer und quantitativer Hinsicht weiter gestärkt werden.

Im Landverkehrsbereich hat Slowenien die Angleichung an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr abgeschlossen. Die einschlägigen Rahmenvorschriften sind vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Die Angleichung an die steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften ist abgeschlossen. Im technischen Bereich müssen noch Durchführungsvorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer, technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen, digitale Tachographen und transportable Druckgeräte erlassen werden. Slowenien hat zwar die Häufigkeit der Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten erhöht, aber die im Besitzstand geforderte Zahl noch nicht erreicht. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Die Übernahme des Besitzstands für den Schienenverkehr muss noch durch die Umsetzung der überarbeiteten Eisenbahn-Richtlinie vom Februar 2001 sowie der Richtlinien über die Interoperabilität zum Abschluss gebracht werden. Durchführungsvorschriften über die Entgelte für die Infrastrukturnutzung stehen noch aus. Kürzlich wurde im Zuge der laufenden Neuorganisation die slowenische Eisenbahnagentur auf der Grundlage des geänderten Eisenbahngesetzes geschaffen. Nun gilt es, die Agentur durch gezielte Schulung des Personals weiter zu stärken. Die Umstrukturierung des innerhalb des Verkehrsministeriums angesiedelten Eisenbahnamts macht die Einstellung weiterer Mitarbeiter erforderlich.

Im Bereich der Binnenschifffahrt ist die Rechtsangleichung, abgesehen von einigen kleineren Durchführungsvorschriften, weitgehend abgeschlossen. In diesem Bereich sind ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Im Bereich des Luftverkehrs sind die Rahmenvorschriften weitgehend umgesetzt und stehen im Wesentlichen mit dem Besitzstand im Einklang. Es bedarf jedoch noch einiger Änderungen, vor allem in Bezug auf die Slot-Zuweisung und die Bodenabfertigung. Einschlägige Durchführungsvorschriften sind noch nicht angenommen. Im Großen und Ganzen ist die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zufriedenstellend, die fachspezifische Personalschulung sollte jedoch weitergeführt werden.

Im Bereich des Seeverkehrs stimmen die Rahmengesetze mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstands überein. Doch muss insbesondere für die im Rahmen der ,Erika-Pakete" angenommenen Rechtsvorschriften und in Bezug auf die jüngsten Änderungen des Besitzstands über Fahrgastschiffe, Fischereifahrzeuge, Schiffsausrüstung und Hafenauffanganlagen die Annahme von Durchführungsvorschriften abgeschlossen werden. In diesem Bereich sind die einschlägigen Verwaltungsstrukturen ausreichend vorhanden.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für den Bereich Verkehr erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand vom Zeitpunkt des Beitritts an anzuwenden, sofern das Tempo der jetzigen Forschritte beibehalten wird. Slowenien muss seine Verwaltungskapazitäten für das Projektmanagement in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze und im Bereich des Schienenverkehrs weiter stärken und in den Bereichen Binnenschifffahrt, Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr die Rechtsangleichung abschließen.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich der Steuern deckt hauptsächlich die indirekten Steuern und dabei wiederum die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern ab. Im Bereich der MwSt legen die Gemeinschaftsvorschriften einschlägige Definitionen und Grundsätze fest. Im Bereich der Verbrauchsteuern liegen in Bezug auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke Gemeinschaftsvorschriften über Steuerstruktur, Mindestsätze sowie Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vor. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit ab. Der Besitzstand im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe besteht aus einem Instrumentarium zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern in der Gemeinschaft.

Was die indirekten Steuern anbelangt, so stehen die slowenischen Rechtsvorschriften im Bereich der MwSt fast vollständig mit dem Besitzstand in Einklang und die Umsetzung der noch verbleibenden Vorschriften verläuft planmäßig. Noch abzuschließen ist die Rechtsangleichung in Bezug auf den Anwendungsbereich des ermäßigten MwSt-Satzes in bestimmten Bereichen, MwSt-Befreiungen für die Postdienste, die Definition der neuen Transportmittel sowie die Sonderregelung für Anlagegold und MwSt-Erstattungen für ausländische Steuerpflichtige, die nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sind. Außerdem müssen noch kleinere Abweichungen bei der Definition der steuerpflichtigen Personen und der steuerpflichtigen Umsätze beseitigt werden. Slowenien wurden Übergangsregelungen in Bezug auf den ermäßigten MwSt-Satz auf nicht als Teil der Sozialpolitik geltende Bau-, Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Wohnhäusern (bis zum 31. Dezember 2007) und auf die Zubereitung von Mahlzeiten (bis zum 31. Dezember 2007) gewährt und folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: MwSt-Befreiung und Registrierungsschwellen von 25.000 EUR für kleine und mittlere Unternehmen sowie Mwst-Befreiung für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und arbeiten gut.

Im Bereich der Verbrauchsteuern hat Slowenien die Angleichung an den Besitzstand nahezu abgeschlossen, und die Übernahme der restlichen Vorschriften verläuft planmäßig. In Bezug auf die Definition von Zigarren und Zigarillos sind jedoch noch geringfügige Abweichungen anzutreffen, und auch die Einführung der Steuerbefreiungen zugunsten der NATO-Streitkräfte steht noch aus. Des Weiteren muss Slowenien seine vorhandenen Regelungen über die Steueraussetzung auf innergemeinschaftliche Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausdehnen. Die schrittweise Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verläuft planmäßig. Slowenien wurde eine Übergangsregelung für die Einführung eines Mindestverbrauchsteuersatzes auf Zigaretten von 64 EUR pro 1000 Zigaretten der am stärksten nachgefragten Kategorie bis zum 31. Dezember 2007 gewährt. Den Zeitplan für die schrittweise Anpassung an die in den Beitrittsverhandlungen vereinbarten Mindestverbrauchsteuersätze muss Slowenien jedoch noch vorlegen. Die für eine wirksame Umsetzung und Anwendung des Verbrauchsteuer-Besitzstands erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Im Bereich der direkten Steuern muss Slowenien die Umsetzung der Rechtsvorschriften beschleunigen, insbesondere was die Fusions- und die Mutter-/Tochter-Richtlinien sowie die Richtlinien über die steuerliche Behandlung von Zinserträgen und von Zinsen und Lizenzgebühren angeht. Um den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu entsprechen, sollte Slowenien seine Rechtsvorschriften über Auslandseinkünfte durch die Einführung angemessener Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ändern. Die Steuerverwaltung verfügt über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands zu gewährleisten.

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe unternimmt Slowenien sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Organisationsstruktur und die entsprechende Informationstechnologie das Erforderliche zur Umsetzung des Besitzstandes sowie zu dessen Anwendung ab dem Zeitpunkt des Beitrittes . Die Durchführungsstrukturen sind weitgehend vorhanden. Die Abteilung für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch (das künftige Zentrale Verbindungsbüro) wurde 1999 gegründet, während das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro im Juni 2003 innerhalb der allgemeinen Zolldirektion eingerichtet wurde. Die SEED-Datenbank ist vorhanden. Für die Entwicklung des IT-Systems werden entsprechende Spezifikationen ausgearbeitet. Wenn diese Arbeit wie geplant voranschreitet, wird Slowenien bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die Anforderungen an die Interoperabilität mit dem MwSt-Informationsaustauschsystem zu erfuellen.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen MwSt, Verbrauchsteuern und Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes anzuwenden. Slowenien muss die Rechtsangleichung zum Abschluss bringen.

Slowenien erfuellt seine Verpflichtungen im Bereich der direkten Steuern teilweise und muss die Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften beschleunigen, da es noch fast den gesamten Besitzstand in diesem Bereich umsetzen muss. Dem Prozess der Rechtsangleichung ist in diesem Bereich hohe Priorität einzuräumen, um zu vermeiden, dass Slowenien bis zum Beitritt die Angleichung mit dem Besitzstand im Bereich der direkten Steuern nicht schafft.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in nationales Recht umgesetzt werden, auch wenn Slowenien den Euro noch nicht unmittelbar nach dem Beitritt als Währung einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurse und wirtschaftspolitischen Strategien, den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu den Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken vor.

Slowenien erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wirtschafts- und Währungsunion und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden.

Kapitel 12: Statistik

Im Bereich Statistik setzt der Besitzstand die Annahme von Grundprinzipen wie Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken voraus. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methodik, die Klassifikation und die Verfahren der Datenerhebung in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Preisstatistiken, Unternehmensstatistiken, Verkehrsstatistiken, Außenhandelsstatistiken, Bevölkerungs- und Sozialstatistiken, Agrarstatistiken und Regionalstatistiken. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das nationale Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Produktion und Verbreitung statistischer Informationen ist.

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden. In bestimmten Bereichen wie Migrationsstatistiken, Datenerfassung für die regionale landwirtschaftliche Gesamtrechnung, Umweltstatistiken, gesamtwirtschaftliche Statistiken, kurzfristige Statistiken der öffentlichen Finanzen sowie Statistiken für den Eisenbahn- und Intermodalverkehr muss Slowenien die Qualität und Aktualität der Daten noch weiter verbessern. Bei den Unternehmensstatistiken besteht in Bezug auf Umfang und Qualität der Daten weiterer Verbesserungsbedarf. Zur Steigerung der Verwaltungskapazität muss insbesondere der Bereich der gesamtwirtschaftlichen Statistiken personell verstärkt werden.

Kapitel 13: Soziales und Beschäftigung

Der Besitzstand im sozialen Bereich umfasst Mindeststandards u. a. für das Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Besondere verbindliche Vorschriften wurden zudem für die öffentliche Gesundheit (Eindämmung des Tabakkonsums sowie Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten) sowie kürzlich auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung eingeführt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das Hauptfinanzierungsinstrument, über das die EU die Umsetzung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt und einen Beitrag zu den Bemühungen um soziale Eingliederung leistet (zu den Durchführungsbestimmungen siehe Kapitel 21, in dem auf sämtliche strukturpolitischen Instrumente eingegangen wird). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Strategien für die Bereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen.

Im Bereich Arbeitsrecht stehen die slowenischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, eine Ausnahme bilden dabei die Vorschriften über die Arbeitszeit von Seeleuten und des Personals der Zivilluftfahrt. Bei den Rechtsvorschriften über Massenentlassungen sind noch einige Einzelheiten zu regeln. Zur Vollendung der Rechtsangleichung im Bereich Jugend hat Slowenien die entsprechenden Vorschriften erlassen. Der neue Besitzstand zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft wird voraussichtlich nach dem Beitritt umgesetzt. Der Garantiefonds für die Arbeitnehmer ist einsatzfähig.

Slowenien hat alle Rechtsvorschriften im Bereich der Gleichberechtigung von Frauen und Männern umgesetzt, die nunmehr mit dem Besitzstand in Einklang stehen. Das Rentenalter für männliche und weibliche Beamte muss mit dem Beitritt vereinheitlicht werden, da Rentenzahlungen dann Entgelte im Sinne des EG-Vertrags wie auch der gemeinschaftlichen Rechtsprechung darstellen. Die erforderlichen Durchführungsstrukturen sind vorhanden. Für die Anhörung von Fällen mutmaßlicher Ungleichbehandlung von Männern und Frauen und entsprechende Stellungnahmen zu derartigen Fällen wurde innerhalb des Gleichstellungsamts eigens eine mit der Durchführung betraute Behörde geschaffen.

Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz hat Slowenien die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Wie in den Verhandlungen vereinbart, ist die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen für Juli 2004 vorgesehen (neuer Besitzstand). Slowenien wurden Übergangszeiträume für die Richtlinie zum Schutz gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz sowie die Richtlinien zum Schutz von Arbeitnehmern vor der Aussetzung von chemischen und biologischen Stoffen eingeräumt, die bis zum 31. Dezember 2005 umgesetzt werden müssen. Was die Rahmenrichtlinie anbelangt, so bedarf das slowenische Recht noch geringfügiger Änderungen hinsichtlich des Geltungsbereichs sowie in Bezug auf erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung. Die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde wurde geschaffen. Die Einstellung und Schulung der Inspektoren läuft, doch sowohl in personeller Hinsicht als auch in Bezug auf die technische Ausrüstung bedarf es einer weiteren Verstärkung.

Der administrative Rahmen für den sozialen Dialog ist vorhanden und insbesondere der dreiseitige soziale Dialog ist weit fortgeschritten. Der autonome zweiseitige Dialog und die Tarifverhandlungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner, bei denen die Mitgliedschaft freiwillig ist, sollten sowohl auf sektoraler Ebene als auch auf betrieblicher Ebene gefördert werden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Entwicklung von Arbeitgeberverbänden mit freiwilliger Mitgliedschaft zu gewährleisten.

Im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat Slowenien die Angleichung an den Besitzstand abgeschlossen. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltung, insbesondere der Laboratorien im Hinblick auf ein Qualitätskontrollsystem und ihre Akkreditierung sollte weiter gestärkt werden, um die EU-Anforderungen im Bereich der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erfuellen. Slowenien hat bei der Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung und auf dem Gebiet der Gesundheitsausgaben gute Fortschritte gemacht.

Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, sind weitere Anstrengungen erforderlich, damit die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP) festgelegten Prioritäten umgesetzt werden. Vor allem kommt es darauf an, die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere für ältere Menschen) zu verbessern, das Problem der Schulabbrecher anzugehen und die Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung wie auch des Systems für das lebenslange Lernen fortzuführen. Darüber hinaus sollten die Leistungsfähigkeit und die Funktion der öffentlichen Arbeitsvermittlung gestärkt und den Menschen mehr Anreize für die Annahme einer Tätigkeit gegeben werden. Zur Eindämmung der nichtangemeldeten Erwerbstätigkeit und informellen Beschäftigung und zur Förderung der Aktivität im Alter sind intensive Bemühungen erforderlich.

Der administrative Rahmen für die künftige Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) ist vorhanden. Dennoch bedarf es weiterer Anstrengungen zur Stärkung der Institutionen und der Leistungsfähigkeit der Verwaltung, insbesondere in den Bereichen Begleitung, Rechnungsprüfung und Kontrolle. Die Vorbereitungen auf die Teilnahme an den transnationalen Maßnahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL müssen intensiviert werden.

Die Kommission und Slowenien werden in Kürze die Ausarbeitung des Gemeinsamen Memorandums zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden. Die Untersuchungen und die Sozialstatistiken über Armut und soziale Ausgrenzung sollten gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Indikatoren für die soziale Eingliederung weiterentwickelt werden.

Im Bereich des Sozialschutzes bedarf es konsequenter Bemühungen zur Durchführung der Reformen, die zur Verbesserung des Umfangs und der Wirksamkeit des sozialen Schutzes eingeleitet wurden.

Was die Bekämpfung von Diskriminierungen angeht, so ist die Rechtsangleichung weit gediehen, sie muss jedoch durch die noch ausstehende Einrichtung der Gleichstellungsstelle abgeschlossen werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, öffentliche Gesundheit, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz erfuellt Slowenien im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden. Bestimmte spezifische Aspekte des Besitzstands im Bereich des Arbeitsrechts müssen noch geregelt werden. Um zu gewährleisten, dass dem Besitzstand im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in vollem Umfang Rechnung getragen wird, sind noch einige weitere Rechtsangleichungen erforderlich. Die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde muss weiter ausgebaut werden. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, müssen die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten festgelegten Prioritäten wirksam umgesetzt werden, damit eine uneingeschränkte Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie möglich ist.

Die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Anforderungen und Verpflichtungen in den Bereichen Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen werden von Slowenien mehrheitlich erfuellt. Was den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL anbelangt, wurden zwar in den letzten Monaten Fortschritte erzielt, doch sind dringend weitere Anstrengungen geboten, um sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten für die Bereiche Management, Durchführung, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle auszubauen. Außerdem muss auf die uneingeschränkte Umsetzung des Besitzstands zur Bekämpfung von Diskriminierungen geachtet werden.

Kapitel 14: Energie

Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Schutz der Umwelt. Der Besitzstand im Bereich der Energie beinhaltet Vorschriften und Strategien, die sich vor allem auf den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (auch im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (u.a. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz beziehen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Kernanlagen ab.

Was die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte betrifft, so stehen sowohl Rahmen- als auch Durchführungsvorschriften mit dem Besitzstand in Einklang. Die erforderliche Verwaltungskapazität - die Slowenische Agentur für obligatorische Ölvorräte - ist vorhanden und funktioniert zufriedenstellend. Der Aufbau der Ölvorräte findet im Wesentlichen entsprechend der Slowenien gewährten Übergangsregelung statt, der zufolge die im Besitzstand vorgesehenen Ölvorräte für 90 Tage bis Ende 2005 gebildet werden müssen. Diese Bemühungen sollten fortgesetzt werden.

Im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Gas) verläuft die Umsetzung des Besitzstands planmäßig. Die einschlägigen Rahmenvorschriften in Form des Energiegesetzes sind vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Auch die einschlägigen Durchführungsvorschriften sind weitgehend vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Im Mai 2003 wurden ein Netzcode und Handelsregelungen für den Zugang zum Erdgasnetz eingeführt. Die Verzerrungen bei den Elektrizitätspreisen werden entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen beseitigt. Die Marktöffnung im Gas- und im Elektrizitätssektor verläuft entsprechend den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen. Gegenwärtig sind 65% des Elektrizitätsmarkts und 50% des Gasmarkts für den Wettbewerb offen. Die Energieagentur wurde als für die Überwachung des Gas- und des Elektrizitätsmarkts zuständige Regulierungsbehörde gegründet, aber sie muss noch weiter ausgebaut werden. Slowenien sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Gas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan umsetzen.

Im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen; eine Ausnahme bilden die Vorschriften über Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen und die jüngsten Richtlinien des Besitzstands, die entsprechend den darin festgelegten Zeitplänen umgesetzt werden sollten. Mit der Energieagentur als wichtigster Einrichtung sind die Verwaltungsstrukturen für diesen Bereich geschaffen, müssen jedoch weiter gestärkt werden. Derzeit wird ein aktualisiertes nationales Programm für Energieeffizienz (2001 bis 2005) umgesetzt, das auch erneuerbare Energien abdeckt.

Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt Slowenien die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, den Euratom-Besitzstand ab dem Tag des Beitritts anzuwenden. Während der Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich Slowenien, weitere Angaben zu den Maßnahmen vorzulegen, die es zur Umsetzung der Empfehlungen des Ratsberichts vom Juni 2001 über die nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung ergreift. Die entsprechenden Informationen wurden im Dezember 2001 sowie im März und Juni 2002 vorgelegt. Im Juni 2003 legte Slowenien umfassende zusätzliche Angaben zu den jüngsten Fortschritten in Bezug auf sämtliche Empfehlungen vor, so auch zur rechtlichen Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde für nukleare Sicherheit (SNSA) von der Förderung der Kernenergie. Slowenien sollte dem Ausbau der Kapazitäten von ARAO, seiner Behörde für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, weitere Aufmerksamkeit widmen.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen zum Kapitel Energie erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden. Slowenien muss den schrittweisen Aufbau der Ölvorräte gemäß dem in den Verhandlungen vereinbarten Zeitplan fortsetzen. Des weiteren muss Slowenien die restlichen Verzerrungen der Elektrizitätspreise beseitigen und die jüngsten Vorschriften des Besitzstands in Bezug auf die Energieeffizienz umsetzen. Auch die Verwaltungskapazität im Energiesektor muss weiter gestärkt werden.

Kapitel 15: Industriepolitik

Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist die Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Beschäftigungsquoten in einem vom internationalen Wettbewerb auf offenen Märkten bestimmten Umfeld. Sie soll die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern und günstige Rahmenbedingungen für Initiativen und die Weiterentwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft schaffen. Die Industriepolitik der Gemeinschaft beruht in erster Linie auf strategischen Grundsätzen und den zu horizontalen und sektoralen Aspekten der Industriepolitik vorgelegten Mitteilungen.

Die Industriepolitik Sloweniens entspricht im Wesentlichen den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft - Marktorientiertheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Zwar hat sich die Koordinierung unter den zuständigen Ministerien und anderen Stellen verbessert, doch muss dieser Prozess noch weiter ausgebaut werden.

Was die Privatisierung und Umstrukturierung angeht, so muss die Abwicklung der Slowenischen Entwicklungsgesellschaft, in deren Eigentum sich mehrere staatliche Unternehmen befinden, abgeschlossen werden. Der Umstrukturierungsprozess in der Stahl- und der Textil-/Schuhindustrie läuft.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen zum Kapitel Industriepolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Die KMU-Politik zielt darauf ab, die Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, um die Entwicklung von KMU zu fördern. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über bewährte Methoden.

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für das Kapitel kleine und mittlere Unternehmen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU sollte befolgt werden. Slowenien sollte seine Unternehmensgesetzgebung und seine administrativen Rahmenbedingungen weiter vereinfachen. Die Anwendung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen sollte fortgesetzt werden.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Aufgrund seiner Besonderheit muss der Besitzstand für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten für eine wirksame Teilnahme an den verschiedenen Projekten der Forschungsrahmenprogramme geschaffen werden.

Slowenien erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden.

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Bildung, Ausbildung und Jugend fallen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktionsprogrammen und Empfehlungen. Für eine erfolgreiche Beteiligung an den dieses Kapitel betreffenden Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend) müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein.

Slowenien erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Kapazitäten müssen gestärkt werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentralisierte Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands gewährleistet werden.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Es muss sicherstellen, dass Anstrengungen zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern unternommen werden.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand im Bereich Telekommunikation umfasst zunächst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die darauf abzielen, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare, moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der umgesetzt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird.

Im Bereich Telekommunikation wurde durch die von 1998 bis 2000 angenommenen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erreicht, auch wenn die Rechtsangleichung in Bezug auf die Notifizierungspflicht, die Förderung neuer Technologien, die Verpflichtungen der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gegenüber den anderen Betreibern und die rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs erst abgeschlossen werden muss. Auch die Angleichung an den Besitzstand von 2002 muss noch vollendet werden. Die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Telekommunikationsmarkt ist, insbesondere was das Festnetz anbelangt, nach wie vor ein vorrangiges Problem. Zwar stehen die Zusammenschaltungsentgelte nunmehr in Einklang mit den EU-Benchmarks, doch eine Kostenorientierung kann immer noch nicht nachgewiesen werden, weil die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht noch keine Kostenmodelle entwickelt haben. Die Anwendung dieser Benchmarks auf kleinere neue Marktteilnehmer bereitet Schwierigkeiten. Die Regulierungsbehörde wurde zwar geschaffen, doch um zügig und effizient arbeiten zu können, braucht sie auch eine angemessene Mittelausstattung. Außerdem muss sich Slowenien verstärkt um die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung durch etablierte Betreiber und deren Tochtergesellschaften bemühen.

Im Bereich der Postdienste ist Slowenien im Begriff, die Angleichung an die erste Postdienstrichtlinie in Bezug auf Rechnungslegung, Grenzwerte für die reservierten Dienste, Zulassungs- und Lizenzverfahren, Abwicklung der Ausgleichsfonds und Gebührenordnungen abzuschließen. Zur Vollendung der Rechtsangleichung in Bezug auf die Qualität der Universalleistungen hat Slowenien vor Kurzem entsprechende Vorschriften erlassen. Dies gilt auch für die Angleichung an die zweite Postdienstrichtlinie. Slowenien hat bereits die neuen Grenzwerte für die reservierten Dienste eingeführt.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die Verpflichtungen für den Bereich Postdienste und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen. Es sollte sich vorrangig darum bemühen, die Übernahme des Besitzstands für den Postsektor abzuschließen.

Die Verpflichtungen für den Bereich Telekommunikation werden von Slowenien teilweise erfuellt. Für den Abschluss der Beitrittsvorbereitungen sind intensive Bemühungen zur endgültigen Übernahme der einschlägigen Vorschriften des Besitzstands und deren Durchsetzung erforderlich. Die nationale Regulierungsbehörde muss gestärkt werden, damit sie den Besitzstand für die Bereiche Postdienste und Telekommunikation auch wirklich effizient anwenden kann, was auch die Gewährleistung des Wettbewerbs auf dem Markt einschließt.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und umfasst die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten geschaffen. Sie enthält grundlegende gemeinsame Anforderungen für die Werbung, den Schutz Minderjähriger und der öffentlichen Ordnung sowie die Förderung europäischer Werke.

Sloweniens Rechtsvorschriften stimmen weitgehend mit dem Besitzstand für den Bereich audiovisuelle Medien überein, doch die Maßnahmen zur Umsetzung der Ausnahmeregelung für lokale Sendeanstalten müssen weiter verbessert werden. Die Verwaltungskapazität für die Anwendung des Besitzstands im Bereich audiovisuelle Medien muss ausgebaut werden.

Slowenien erfuellt die Anforderungen für eine Beteiligung an den Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der Kultur.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Kultur. Die für den Bereich audiovisuelle Medien aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen werden von Slowenien im Wesentlichen erfuellt, so dass es voraussichtlich in der Lage sein wird, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Die Verwaltungskapazität muss gestärkt werden.

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Der Besitzstand für diesen Bereich besteht überwiegend aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie enthalten die Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Durchführung der Strukturfondsprogramme und der Kohäsionsfondsmaßnahmen. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und beschlossen, die Verantwortung für die Durchführung liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bei der Auswahl und Durchführung der Projekte unbedingt die allgemeinen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die unter anderem für die öffentliche Auftragsvergabe sowie für die Bereiche Wettbewerb und Umwelt bestehen, befolgen und über die erforderliche institutionelle Infrastruktur verfügen, damit sowohl im Hinblick auf die Verwaltung als auch die Finanzkontrolle eine solide und kosteneffiziente Durchführung gewährleistet ist.

Slowenien hat sich mit der Kommission auf eine NUTS-Systematik für die territoriale Gliederung des Landes geeinigt.

Die Vorkehrungen für eine Mehrjahreshaushaltsplanung, die in den Rahmenvorschriften eine zentrale Stellung einnimmt, sind getroffen. Das Gesetz über die öffentlichen Finanzen bildet die Rechtsgrundlage für die Annahme von Zweijahreshaushalten. Flexibilität wird durch das Gesetz über die Durchführung des Staatshaushalts gewährleistet, das Vorschriften über die Umschichtung von im Staatshaushalt genehmigten Ausgaben und Änderungen von Investitionsvorhaben enthält.

Auf die Rahmenvorschriften für die Finanzkontrolle und die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken wird in anderen Kapiteln eingegangen. Damit Slowenien jedoch seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, muss der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 ausnahmslos eingehalten werden.

Die institutionelle Infrastruktur für die Vorbereitung und Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds wurde im Dezember 2002 geändert. Das Amt für Strukturpolitik und regionale Entwicklung (GOSPARD) wurde eingerichtet und zur Verwaltungsstelle für die Struktur- und den Kohäsionsfonds ernannt. Derzeit sind dort zwölf Personen beschäftigt. Ferner wurden drei zwischengeschaltete Stellen benannt: das Wirtschaftsministerium, das Arbeitsministerium und das Landwirtschaftsministerium. Die zuständigen Abteilungen in diesen Ministerien müssen noch festgelegt werden. Der im Finanzministerium angesiedelte Nationale Fonds wurde zur einzigen Zahlstelle ernannt und wird die Ausgabenbescheinigung für die Kommission vornehmen. Insgesamt müssen die Durchführungsstrukturen besser definiert und erheblich gestärkt werden. Slowenien hat bereits einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt.

In allen einschlägigen Ministerien wurden für die Innenrevision zuständige Referate eingerichtet. Sie werden von der Haushaltskontrollbehörde des Finanzministeriums koordiniert, das Leitlinien für die Innenrevision festgelegt hat. Die für die Innenrevision zuständigen Referate müssen gestärkt werden. Der Ausbildung der Rechnungsprüfer muss Priorität eingeräumt werden. Die Innenrevisionsabteilung des Finanzministeriums wird für die interne Prüfung der künftigen Zahlungsstelle zuständig sein.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Gewährleistung einer wirksamen interministeriellen Zusammenarbeit, die Schaffung einer der Verwaltungsbehörde und der Zahlstelle unterstellten Durchführungsstruktur und die entsprechende Aufgabenverteilung sowie die Bestimmung der Endbegünstigten verwendet werden.

Das Planungsdokument in Form des Einheitlichen Programmplanungsdokuments, das auch die Ex-ante-Bewertung beinhaltet, wurde im April 2003 vorgelegt. Die Ergänzung zur Programmplanung wurde im September 2003 eingereicht. Der Entwurf des Einheitlichen Programmplanungsdokuments wurde allen slowenischen Regionen vorgelegt, um diese für das Thema zu sensibilisieren und eine offene Diskussion anzuregen. Der entsprechende Begleitausschuss ist eingesetzt worden. In ihm sind alle beteiligten Ministerien und zahlreiche Wirtschafts- und Sozialpartner vertreten.

Die Verwaltungsbehörde GOSPARD ist für den Aufbau eines wirksamen Begleit- und Bewertungssystems zuständig. Das derzeitige Begleitsystem (ISNARD) wird den Erfordernissen der Strukturfonds im Hinblick auf Begleitung und Berichterstattung nicht wirklich gerecht. Um die Anforderungen des Besitzstands zu erfuellen, sind weitreichende Anpassungen erforderlich. Die Harmonisierung der Module, die Indikatordefinition und die Pilottests sind angelaufen und sollten eine angemessene Beachtung finden.

In Bezug auf Projekte, deren technische und finanzielle Vorbereitung abgeschlossen ist, bedarf es noch erheblicher konsequenter Bemühungen, wenn gewährleistet werden soll, dass Slowenien direkt ab Programmbeginn die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel auch voll und ganz in Anspruch nehmen kann.

Das System für die Finanzverwaltung und -kontrolle befindet sich im Aufbau. Die spezifischen Verfahren für Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung, Ausgabenbescheinigung und finanzielle Berichtigung im Fall von Unregelmäßigkeiten stehen kurz vor dem Abschluss. Die Finanzströme zwischen der Zahlstelle, der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und den Endbegünstigten sowie die entsprechenden Prüfpfade müssen noch festgelegt werden. Innerhalb der Zahlungsstelle muss die Trennung der Aufgabenbereiche Bescheinigung und Genehmigung gewährleistet sein. Dies gibt Grund zur Besorgnis, da die Unabhängigkeit des Personals im Bereich Bescheinigung der Zahlstelle von dem im Bereich Genehmigung noch nicht geklärt ist.

Um die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu erfuellen, müssen das Finanzministerium und die das Programm abwickelnde Stelle Prüfpläne und -berichte über die 5%-Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Strukturfonds und die 15%-Prüfungen im Rahmen des Kohäsionsfonds erhalten.

Der Aspekt der Zusätzlichkeit wird vor der Genehmigung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments geprüft.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für dieses Kapitel erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die territoriale Gliederung und die Programmplanung. Slowenien muss sich nun darauf konzentrieren, genügend gut vorbereitete Projekte auszuarbeiten. Es muss sicherstellen, dass die Endbegünstigten in der Lage sind, die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen wirksam anzuwenden.

Die Anforderungen in Bezug auf die rechtlichen Rahmenvorschriften, die institutionellen Infrastrukturen sowie die Finanzverwaltung und -kontrolle werden nur teilweise erfuellt. Besondere Aufmerksamkeit ist der Festlegung und Vollendung der administrativen Strukturen für die Verwaltung und Begleitung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu schenken, da die Struktur des Verwaltungssystems zum Teil erheblich verändert wurde. Sie müssen in der Lage sein, die neuen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit den Anforderungen der EU wirksam anzuwenden, um von den Gemeinschaftsmitteln ab 1 Januar 2004 zu profitieren. Im Bereich Finanzverwaltung und -kontrolle müssen die einschlägigen Verfahren endgültig eingeführt, die Finanzströme und Prüfpfade festgelegt und eine angemessene Aufgabenverteilung innerhalb der Zahlstelle sichergestellt werden.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der einschlägige Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar größere Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen.

Die horizontalen Rechtsvorschriften sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein; eine Ausnahme bilden die jüngste Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt werden muss, sowie die Verordnungen für die abschließende Übernahme der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis zum Beitritt erfolgen muss. Die erforderlichen Verwaltungsstellen wurden eingerichtet und haben ihre Tätigkeit aufgenommen; nur die für strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Behörde muss noch benannt werden.

Was die Luftqualität anbetrifft, so stimmen die slowenischen Rechtsvorschriften bis auf die Durchführungsvorschriften für die Überwachung der Luftqualität mit dem einschlägigen Besitzstand überein. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und funktionieren angemessen.

Im Bereich Abfallbewirtschaftung sind die entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar; noch umzusetzen sind allerdings die Durchführungsvorschriften für die Umweltschutz-Gesetznovelle in Bezug auf die Sicherheitsleistung für Deponien. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und sind als angemessen zu betrachten. Die Maßnahmen zur Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen müssen fortgesetzt werden. Für Verpackungsabfälle wurde eine bis zum 31. Dezember 2007 geltende Übergangsregelung vereinbart, in der Zwischenziele festgelegt sind.

Im Bereich Wasserqualität sind die entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar; eine Ausnahme bildet die Rechtsangleichung an die jüngste Wasser-Rahmenrichtlinie, die bis zum Beitritt abgeschlossen sein muss. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und funktionieren ordnungsgemäß. Bis zum Beitritt müssen ein Verzeichnis der in die Gewässer abgeleiteten gefährlichen Stoffe und entsprechende Programme zur Verringerung der Umweltverschmutzung abgeschlossen sein. Für die kommunalen Abwässer wurde eine Übergangsregelung mit entsprechenden Zwischenzielen vereinbart, die bis zum 31. Dezember 2015 gilt.

Im Bereich Naturschutz stimmen die slowenischen Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen Besitzstand überein. Nur die Durchführungsvorschriften für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Vogelarten sind noch umzusetzen. Weitere Anstrengungen sind nötig, um bis zum Beitritt die Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse sowie die Ausweisung besonderer Schutzgebiete abzuschließen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen anzuwenden. Besonderes Augenmerk ist auf eine ordnungsgemäße Konsultation zu legen, wobei Verzögerungen vermieden werden sollten. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen, erfordern aber noch weitere Aufmerksamkeit.

Die bisher vorhandenen Rechtsvorschriften über industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement stehen mit dem einschlägigen Besitzstand in Einklang. Bis zum Beitritt müssen noch Durchführungsvorschriften für die Genehmigung von Industrieanlagen gemäß den Bestimmungen über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Integrated Pollution Prevention Control - IPPC), die Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen und schwere Unfallrisiken umgesetzt werden; dasselbe gilt auch für die jüngsten gemeinschaftlichen Rechtvorschriften über Großfeuerungsanlagen und nationale Emissionshöchstgrenzen. Die entsprechenden Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und funktionieren, aber aufgrund der Verzögerungen bei der Umsetzung der IPPC-Richtlinie müssen die Kapazitäten zur Erteilung der Genehmigungen für neue IPPC-Anlagen und zur Gewährleistung, dass diese den Anforderungen entsprechen, weiter gestärkt werden. Für bereits bestehende IPPC-Anlagen müssen die Genehmigungen bis Oktober 2007 weiter erteilt und eingehalten werden. Dabei müssen Vorkehrungen für die Einbeziehung der Betroffenen in das Genehmigungsverfahren getroffen werden. Die Einrichtung eines Genehmigungsverfahrens für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen und die Abfallverbrennung muss abgeschlossen werden. Für bestimmte Anlagen wurde Slowenien in Bezug auf die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Übergangsregelungen bis zum 30. Oktober 2011 gewährt.

Die Rechtsvorschriften über Chemikalien und genetisch veränderte Organismen sind in Kraft und stehen mit dem Besitzstand in Einklang, nur die jüngsten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt müssen noch umgesetzt werden. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber für den Bereich der Biozide noch ausgebaut werden. Auch die Absprache zwischen den beteiligten Organisationen muss weiter verbessert werden.

Die Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lärm verläuft plangemäß; die slowenischen Vorschriften entsprechen dem einschlägigen Besitzstand, nur die jüngsten Bestimmungen über Umgebungslärm müssen entsprechend der Richtlinie noch bis Juli 2004 umgesetzt werden. Die Genehmigung der benannten Stellen steht noch aus.

Im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sind die einschlägigen Rahmenvorschriften erlassen worden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Allerdings müssen bis zum Beitritt noch zahlreiche Durchführungsvorschriften (in den Bereichen grundlegende Sicherheitsnormen, externe Arbeitskräfte, Verbringungen radioaktiver Abfälle, Notfallmeldungen und medizinische Bestrahlung) angenommen werden. Die einschlägigen Verwaltungsstrukturen sind weitgehend vorhanden und nehmen ihre Aufgaben in angemessener Weise wahr.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, alle einschlägigen Vorschriften des Besitzstands im Bereich Umwelt bis zum Beitritt umzusetzen. In folgenden Bereichen muss Slowenien die Rechtsangleichung noch abschließen: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, genetisch veränderte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz. Außerdem muss Slowenien die Verzeichnisse über in Gewässer abgeleitete gefährliche Substanzen fertig stellen und die Programme für Ableitungen gefährlicher Substanzen in Gewässer abschließen. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden. Darüber hinaus sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Liste der vorgeschlagenen Naturschutzgebiete und besonderen Vogelschutzgebiete fertig zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf eine ordnungsgemäße Konsultation zu achten, wobei unnötige Verzögerungen zu vermeiden sind. Was die industrielle Umweltverschmutzung anbelangt, so sind die Genehmigungen für IPPC-Anlagen gemäß den im Besitzstand festgesetzten Fristen zu erteilen, dabei ist der Verwaltungskapazität besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Für Biozide müssen Genehmigungsverfahren geschaffen werden.

Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz

Der einschlägige Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (irreführende und vergleichende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, unlautere Vertragsbedingungen, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Teilzeiteigentum, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, bestimmte Aspekte der Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verbrauchsgütern), sondern auch Fragen der Produktsicherheit allgemein (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). In jüngerer Zeit wurden Rechtsvorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erlassen. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand mittels eines adäquaten Verwaltungs- und Justizapparats wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und die Verbraucherorganisationen von Bedeutung sind.

Abgesehen von der überarbeiteten Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit hat Slowenien den Besitzstand in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Maßnahmen umgesetzt. Ferner hat es Vorschriften angenommen, um die Rechtsangleichung in Bezug auf die Haftung für fehlerhafte Produkte abzuschließen. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen jedoch sowohl in finanzieller als auch in personeller Hinsicht gestärkt werden. Das gilt insbesondere für die Marktaufsicht. Die Marktüberwachung in Bezug auf die allgemeine Produktsicherheit befindet sich im Aufbau, und Slowenien hat die entsprechenden Vorschriften, Verwaltungsstrukturen und Informationssysteme geschaffen Die Leistungsfähigkeit der wichtigsten Stellen für die Marktaufsicht muss jedoch weiter ausgebaut und ihre Koordinierung verbessert werden. Diese Strukturen müssen ebenfalls sowohl in finanzieller als auch personeller Hinsicht gestärkt werden.

Im Zusammenhang mit den nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen hat Slowenien den Besitzstand in den Bereichen ,Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" und ,Verbrauchsgüterkauf und der Garantien für Verbrauchsgüter" in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. In Bezug auf irreführende und vergleichende Werbung sowie die Sprachenregelung in der kommerziellen Kommunikation mit dem Verbraucher sind noch einige Aspekte zu regeln. Für eine wirksame Durchsetzung der Verbraucherpolitik sind verstärkte Anstrengungen erforderlich. Die Verwaltungsstrukturen insbesondere des Verbraucherschutzamts müssen sowohl finanziell als auch personell weiter ausgebaut und gestärkt werden. Die Förderung und Schaffung alternativer Streitbeilegungsverfahren bedürfen einer verstärkten Unterstützung durch die Regierung.

Bei den Verbraucherorganisationen muss die Rolle der Nichtregierungsorganisationen weiter gestärkt werden, um die Verbraucherpolitik zu entwickeln und umzusetzen und eine aktivere Beteiligung an der Entwicklung von Normen für die Sicherheit von Verbrauchsgütern zu fördern. Die Regierung muss die finanzielle Unterstützung für die Verbraucherorganisationen erhöhen und für eine klare Aufgabenverteilung zwischen Verbraucherschutzamt und nichtstaatlichen Verbraucherschutzorganisationen sorgen. Slowenien sollte das Bewusstsein der Verbraucher und Hersteller für ihre jeweiligen Rechte und Pflichten weiter verbessern und stärken.

Schlussfolgerung

In den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen erfuellt Slowenien im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden. Slowenien muss die Anpassung an den Besitzstand abschließen und die überarbeitete Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit umsetzen.

In den Bereichen Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen erfuellt Slowenien mehrheitlich die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen sollte Slowenien die Rechtsangleichung im nicht sicherheitsbezogenen Bereich vollenden und die Marktüberwachung verbessern, damit es die ordnungsgemäße Durchsetzung sowohl der sicherheitsbezogenen als auch der nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen gewährleisten kann; dies erfordert auch eine Stärkung der Verwaltungskapazität und der entsprechenden Strukturen.

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bildet. Ein großer Teil dieses Besitzstands wird in den beitretenden Ländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach Erlass eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er eine realistische Zeitplanung für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorgibt. Zusätzlich zu den Schengen-Bestimmungen müssen ab dem Beitritt in den folgenden Bereichen die verbindlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands angewendet werden: Visumerteilung, Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Korruption, Drogen, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. In Bereichen wie Grenzkontrolle, illegale Einwanderung, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die beitretenden Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen ist in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung.

Die Durchführung des Schengen-Aktionsplans verläuft insgesamt zufriedenstellend. Die Personalplanung weicht jedoch von dem Aktionsplan ab. Slowenien sollte sicherstellen, dass diese Abweichungen seine Fähigkeit zur Erfuellung der geforderten hohen Grenzkontrollstandards an den künftigen EU-Außengrenzen nicht beeinträchtigen. Slowenien sollte seine Vorbereitungen auf die Aufhebung der Binnengrenzen und vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands auf der Grundlage des vom Rat zu treffenden Beschlusses fortsetzen. Die Vorbereitungen zur Teilnahme am Schengen-Informations-System (SIS) II laufen planmäßig.

Der rechtliche Rahmen für den Datenschutz ist vorhanden. Slowenien sollte jedoch die in Angriff genommenen Gesetzesänderungen abschließen, um sicherzustellen, dass die Befugnisse der Aufsichtsorgane (die aus einem stellvertretenden Ombudsmann für Datenschutzfragen und einem dem Justizministerium unterstellten Aufsichtsamt bestehen) den Anforderungen des Besitzstands entsprechen. Außerdem müssen diese Einrichtungen über eine angemessene Mittelausstattung zur Erfuellung ihrer Aufgaben verfügen.

Sloweniens Visapolitik steht mit derjenigen der EU in Einklang. Was deren Durchführung und die entsprechende Leistungsfähigkeit der Verwaltung anbelangt, so wurde in fast allen slowenischen Botschaften das Online-System zur Visa-Erteilung eingerichtet.

Die Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle an den Außengrenzen wurde dem Schengen-Aktionsplan entsprechend fortgesetzt. Im Januar 2003 trat ein neues Grenzgesetz in Kraft, in dem die für die Grenzkontrollen und -überwachung zuständigen Organe festgelegt sind. Die einschlägigen Maßnahmen werden von einer Sonderarbeitsgruppe im Rahmen der Allgemeinen Polizeibehörde koordiniert. Sie konzentrieren sich vor allem auf die grüne Grenze zu Kroatien. Slowenien ist dabei, seine Ausstattung für die Grenzüberwachung zu modernisieren, was auch die Seegrenzen und die Errichtung von Grenzkontrollstellen an der Grenze zu Kroatien einschließt. Slowenien hat ein Abkommen über die grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit mit Kroatien geschlossen, das im April 2003 in Kraft trat. Entsprechende Abkommen mit Österreich und Ungarn werden derzeit vorbereitet. Des weiteren wurde mit Kroatien im April 2003 ein bilaterales Abkommen über vereinfachte Grenzabfertigungsverfahren für den Schienen- und Straßenverkehr unterzeichnet.

Was den Bereich Migration anbelangt, so wurde die Rechtsangleichung durch die im September 2002 angenommenen Änderungen des Ausländergesetzes in Bezug auf Familienzusammenführungen, die Beschäftigung von Ausländern aus Drittstaaten und die Haftung von Beförderungsunternehmen abgeschlossen.

Die grundlegenden Rechtsvorschriften über Immigration und Asyl sind in Kraft. Im September 2002 wurden Durchführungsvorschriften zu den Rechten von Asylbewerbern angenommen, Durchführungsvorschriften zu den Rechten und Ansprüchen der anerkannten Asylbewerber (der Integrationserlass) stehen jedoch noch aus. Sloweniens Rechtsvorschriften über die sicheren Drittstaaten und den Umgang mit eindeutig unbegründeten Asylanträgen stimmen mit dem Besitzstand überein. Die Verfahren für die eindeutig unbegründeten Anträge sollten jedoch weiter überwacht werden, um deren Vereinbarkeit mit dem Besitzstand sicherzustellen. Die Unterkunft für Asylbewerber in Ljubljana wurde vom Ausländerzentrum (in dem illegale Einwanderer untergebracht werden) getrennt. Die Aufnahmekapazitäten sowohl der Ausländerzentren als auch der Asylbewerberheime werden ständig gesteigert. Was die Durchführungskapazität anbelangt, so sollte Slowenien seine Vorbereitungen auf die Teilnahme an EURODAC und Dublinet fortsetzen.

Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat sich die internationale Zusammenarbeit gut eingespielt, und die Umsetzung des Kooperationsabkommens mit Europol verläuft reibungslos. Besonderes Augenmerk ist auf die rechtzeitige Ausarbeitung der nationalen Verfahren zu legen, um nach dem EU-Beitritt eine schnelle Ratifizierung des Europol-Übereinkommens zu gewährleisten. Slowenien hat mit der Entsendung von Verbindungsbeamten ins Ausland begonnen. Slowenien muss noch sein Strafrecht an den Ratsbeschluss über die Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet angleichen. Im Februar 2003 wurde zwischen den Zoll- und Polizeibehörden ein Kooperationsabkommen über die Prävention und Aufdeckung von Straftaten geschlossen. Slowenien sollte für die Umsetzung dieses Abkommens sowie für eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten sorgen. Außerdem sollte es seine Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und in diesem Zusammenhang auch seine bisherige Zusammenarbeit mit den entsprechenden Nichtregierungsorganisationen fortsetzen. In Bezug auf Menschenhandel ist Slowenien sowohl Transit- als auch Bestimmungsland. Slowenien hat das UNO-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seine drei Protokolle zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Was die Bekämpfung des Terrorismus anbelangt, so steht die Ratifizierung des UN-Übereinkommens von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus durch Slowenien noch aus. Außerdem sollte Slowenien seine Vorbereitungen für das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (2000) fortsetzen, damit es sich diesem mit dem Beitritt anschließen kann.

Im Bereich Bekämpfung von Betrug und Korruption verfügt Slowenien über die erforderlichen rechtlichen Rahmenvorschriften. Dennoch hat die Regierung ein neues umfassendes Anti-Korruptionsgesetz erlassen, dessen Ratifizierung durch das Parlament noch aussteht. Zur endgültigen Angleichung an das Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der dazugehörigen Protokolle sowie an das (2001 ratifizierte) OECD-Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern im internationalen Geschäftsverkehr müssen noch Änderungen am Strafrecht angenommen werden. Für die vollständige Übereinstimmung und Umsetzung der Rahmenbeschlüsse des Rates über den Fälschungsschutz des Euro ist ebenfalls zu sorgen. Slowenien hat bisher noch keine nationale Zentralstelle benannt, deren vorrangige Aufgabe in der Analyse von Banknoten und Münzen besteht. Das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats zur Korruption wurde im März 2003 ratifiziert und trat im April desselben Jahres in Kraft. Ein institutioneller Rahmen für die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung ist bereits vorhanden, zu dem auch Spezialeinheiten der Polizei und das Amt für Korruptionsvorbeugung gehören. Das Amt hat unter anderem die Aufgabe, Fortbildungsmaßnahmen in diesem Bereich zu organisieren. Die von der Regierung entwickelte und im Parlament zur Ratifizierung anstehende Strategie zur Korruptionsbekämpfung dürfte zu einer besseren Koordinierung zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität beitragen. Weitere Ausführungen zum Aspekt der Korruption befinden sich im Abschnitt C.1 über die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz.

Die rechtlichen Rahmenvorschriften für den Bereich Drogenbekämpfung sind vorhanden, aber die Annahme des Nationalen Programms für Suchtprävention (2003-2008) durch das Parlament steht noch aus. In Bezug auf den institutionellen Rahmen hat es einige Änderungen gegeben, so wird das Amt für Drogenbekämpfung ab Januar 2004 beim Gesundheitsministerium angesiedelt sein. Die effiziente Kontrolle des Drogentransits setzt eine verbesserte Grenzüberwachung insbesondere an den Grenzen zu Kroatien und Ungarn voraus.

Slowenien hat die Angleichung seiner Rechtsvorschriften über Geldwäsche an den einschlägigen Besitzstand abgeschlossen. Die Funktion der slowenischen Finanzfahndungsstelle übernimmt das Nationale Amt zur Bekämpfung der Geldwäsche, das angemessen funktioniert (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr).

Die Zusammenarbeit im Zollwesen mit OLAF hat sich als effizient erwiesen. Zur Bekämpfung des Drogenhandels sollte Slowenien weiterhin Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsorganisationen ausarbeiten und abschließen.

Was die justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten anbelangt, so sollte Slowenien die Rechtsangleichung insbesondere durch die Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung von 1972 (das es 2002 unterzeichnet hat) und die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses zum Abschluss bringen. Außerdem muss der direkte Kontakt zwischen den zuständigen Justizbehörden ermöglicht werden.

Die allgemeinen Grundzüge der Reform des Justizwesens werden in Abschnitt C.1 über die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz näher erläutert.

Alle Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, wurden von Slowenien ratifiziert.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in Bezug auf den Schengen-Aktionsplan und in den Bereichen Datenschutz, Visumpolitik, Außengrenzen, Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Drogen und Geldwäsche, Zusammenarbeit im Zollwesen, justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie Menschenrechtsübereinkommen bis zum Beitritt umzusetzen. Einige Anpassungen sind am institutionellen Rahmen für den Datenschutz und am Strafrecht erforderlich, damit die Rechtsangleichung im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, der Terrorismusbekämpfung und der justiziellen Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossen werden kann; das Gleiche gilt für das Asylgesetz und die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Rechte von Asylbewerbern.

Die Anforderungen des Besitzstands an den Datenschutz und die Bekämpfung von Betrug und Korruption werden von Slowenien teilweise erfuellt. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft sollte die Annahme der ausstehenden Änderungen des Strafrechts beschleunigt werden.

Kapitel 25: Zollunion

Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend sind und nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaften mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif einschließlich Regelungen für die zolltarifliche Einreihung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente sowie weitere Vorschriften etwa über die Zollkontrollen zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie, zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen und Kulturgütern, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Durchsetzungskapazitäten verfügen und an die einschlägigen Computersysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind.

Mit Ausnahme der Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes sowie einiger unwesentlicherer Aspekte wie Mitteilungsfristen und Regelungen für die Begleichung der Zollschuld stimmt das slowenische Zollrecht mit dem Stand des einschlägigen Besitzstands vom Jahr 2001 überein. Die Umsetzung des restlichen Besitzstands, einschließlich der Vorschriften aus den Jahren 2002 und 2003 sowie insbesondere des Besitzstands für den Bereich Überwachung der Drogenausgangsstoffe, erfolgt mit dem Beitritt, wenn die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unmittelbar Anwendung finden. Nationale Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt wurden, müssen bis zum Beitritt aufgehoben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls geändert werden.

Was die administrative und operative Leistungsfähigkeit anbelangt, so verfügt Slowenien über die erforderliche Verwaltungskapazität und hat auch den Aufbau der operativen Kapazitäten eingeleitet. Slowenien sollte die Umstrukturierung seiner Verwaltung unter Berücksichtigung der beitrittsbedingten Änderungen fortsetzen.

In Bezug auf die Computersysteme für den Zollbereich und alle anderen mit der Zusammenschaltung der Systeme verbunden Fragen ist Slowenien bereits so weit fortgeschritten, dass alle Projekte wohl planmäßig bis zum Beitritt abgeschlossen werden. Slowenien sollte die Arbeiten am EDV-gestützten Versandverfahren sowie an der Schnittstelle zwischen dem Zollabfertigungssystem, dem integrierten Tarifsystem und der Anwendung für die Kontingentsverwaltung noch zum Abschluss bringen.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand für den Bereich Zollunion ab dem Beitritt mit der erforderlichen administrativen und operativen Leistungsfähigkeit anzuwenden.

Kapitel 26: Auswärtige Angelegenheiten

Das Kernstück dieses Kapitels, die Gemeinsame Handelspolitik, beruht auf unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die beitretenden Länder wurden aufgefordert, den Besitzstand über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls über Exportkredite bereits vor dem Beitritt zu übernehmen. Sie verpflichteten sich zu gewährleisten, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen die Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft teilzunehmen.

Die für die Gemeinsame Handelspolitik erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind in ausreichendem Maß vorhanden.

Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat Slowenien seine Positionen und seine Politik an diejenigen der Kommission angepasst. Slowenien sollte die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, um seine GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung weiter an diejenigen der EU anzunähern (EU-25-Konsolidierung), um dies bis zum Beitritt abschließen zu können.. Im Rahmen der Notifizierung der dritten Stufe hat Slowenien mit der Gemeinschaft kooperiert und somit weitere Diskrepanzen zwischen den Listen der im Rahmen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung einzubeziehenden Waren vermieden.

In Bezug auf die Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat Slowenien ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Weitere Rechtsangleichungen sind jedoch insbesondere bei der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich, da ständig neue Beschlüsse im Rahmen der Exportkontrollregime hinzukommen, die in die Rechtsvorschriften der EU einfließen. Entscheidend für die Durchführung von Exportkontrollen ist, dass Slowenien Mitglied in allen Exportkontrollregimen wird. Gemäß dem Aktionsplan von Thessaloniki, die Mitgliedschaft der beitretenden Länder in den Exportkontrollregimen zu fördern, unterstützt die EU den Beitritt Sloweniens zu den Regimen, deren Mitgliedschaft es bereits beantragt, aber noch nicht erlangt hat. Die Kommission unterstützt die von Slowenien erneut bekräftigten Absichten, in nächster Zukunft dem Abkommen von Wassenaar beizutreten. Eine vollständige Rechtsangleichung in Bezug auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst mit dem Beitritt stattfinden.

Die Rechtsangleichung im Bereich der Exportkredite ist abgeschlossen. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind in ausreichendem Maß vorhanden.

Im Bereich der bilateralen Abkommen mit Drittländern muss Slowenien bestätigen, dass alle Abkommen mit Drittländern, die es nach dem Beitritt beibehalten möchte, mit seinen EU-Verpflichtungen vereinbar sind, und es muss weitere Maßnahmen für die Beendigung oder Neuverhandlung derjenigen Abkommen treffen, die sich als mit dem Besitzstand nicht vereinbar erweisen.

Im Bereich humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik hat Slowenien ein Verfahren für die nationale Koordinierung der Entwicklungs- und humanitären Hilfe geschaffen. Slowenien steht kurz vor dem Abschluss seiner Vorbereitungen im Hinblick auf die Teilnahme an der EU-Politik im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Über die UN und das Rote Kreuz hat Slowenien humanitäre Hilfe in angemessenem Umfang geleistet. Slowenien muss sicherstellen, dass es eine Entwicklungspolitik verfolgt, die mit den Grundsätzen der Gemeinschaft, insbesondere mit den Leitlinien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD und mit den von Slowenien im Rahmen der UN und anderen internationalen Organisationen angenommenen Verpflichtungen und Zielen, in Einklang steht.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik anzuwenden. Slowenien muss sicherstellen, dass seine Entwicklungspolitik mit den Grundsätzen der EU in Einklang steht.

Slowenien erfuellt im Bereich bilaterale Abkommen mit Drittländern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die Vorbereitungen in diesem Bereich abzuschließen, muss Slowenien entscheidende Schritte zur Neuverhandlung oder Beendigung seiner bilateralen Abkommen einleiten, um sicherzustellen, dass sie mit dem Beitritt mit dem Besitzstand vereinbar sind.

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der Besitzstand für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen auf rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen und politischen Vereinbarungen über die Führung eines politischen Dialogs im Rahmen der GASP, die Abstimmung mit den Stellungnahmen der EU und gegebenenfalls die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen.

Slowenien verfügt über die erforderliche Verwaltungskapazität zur Teilnahme am politischen Dialog. Die Vorbereitungen für den Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen von Extranet laufen.

Slowenien verfügt über den erforderlichen rechtlichen Rahmen und die entsprechende Verwaltungskapazität, um sich den Sanktionen und restriktiven Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Demarchen der EU anzuschließen.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, mit dem Beitritt am politischen Dialog teilzunehmen und sich den Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfasst hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den EU-Prinzipien entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitzstandes verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsysteme und funktional unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, angemessene Kontrollmechanismen in Bezug auf die Heranführungshilfen der EU und künftige strukturpolitische Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten.

Was die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anbelangt, so hat Slowenien die einschlägigen und mit dem Besitzstand in Einklang stehenden Rahmen- und Durchführungsvorschriften erlassen. Die erforderlichen Einrichtungen sind vorhanden. Allerdings muss die Verwaltungskapazität des zentralen Referats für Harmonisierung innerhalb der Haushaltskontrollbehörde durch eine Verbesserung des Status seiner Mitarbeiter und ihrer Gehälter gestärkt werden. Auch die Leitlinien für Finanzverwaltung und -kontrolle sowie der allgemeine Prüfpfad für die ausgabentätigenden Dienste müssen noch angenommen werden.

Was die externe Rechnungsprüfung anbelangt, so ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen, nur das Handbuch für den Rechnungshof muss noch fertiggestellt werden. Außerdem muss Slowenien den reibungslosen Ablauf der externen Rechnungsprüfung gewährleisten.

Was die Kontrolle der EU-Heranführungshilfe und der strukturpolitischen Ausgaben anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmenvorschriften vorhanden und stehen im Wesentlichen mit dem Besitzstand in Einklang. Entsprechende Durchführungsvorschriften sind ebenfalls vorhanden, müssen aber noch weiter gestärkt werden. Eine umfassende Beschreibung der Systeme (Prüfpfad) steht noch aus. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass eine angemessene Abgrenzung der Aufgabenbereiche gewährleistet ist. Slowenien ist im Begriff, die entsprechenden Verwaltungsstrukturen zu schaffen und sollte seine Verwaltungskapazität dahingehend ausbauen, dass es in der Lage ist, die Heranführungshilfen und die künftigen Strukturfondsmittel entsprechend den für die Finanzkontrolle und die interne Rechnungsprüfung geltenden Anforderungen zu verwalten. Entsprechende Schulungsmaßnahmen müssen angeboten werden. Bei der Verwaltung der Heranführungshilfe sind Verzögerungen bei den Vorbereitungen auf das erweiterte dezentralisierte Durchführungssystem (EDIS) eingetreten.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft muss Slowenien seine Rahmen- und Durchführungsvorschriften weiter ergänzen, insbesondere um die Befugnisse der Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (ACFOS) und deren Beziehungen zu den anderen einschlägigen Einrichtungen zu definieren. Slowenien hat die Haushaltskontrollbehörde zur Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung benannt. Nunmehr geht es darum, die Zusammenarbeit mit den anderen einschlägigen slowenischen Einrichtungen und mit OLAF in die Praxis umzusetzen.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen zum Kapitel Finanzkontrolle erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand vom Beitritt an anzuwenden. Die operationelle und administrative Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben müssen gestärkt, die Aufgabenteilung gewährleistet und die Vorbereitungen für das erweiterte dezentralisierte Durchführungssystem beschleunigt werden. Was den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft betrifft, so muss der rechtliche Rahmen fertiggestellt und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung in der Praxis unter Beweis gestellt werden.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 betrifft die Bestimmungen über die zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts erforderlichen Finanzmittel (,Eigenmittel"). Bei diesen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Beiträge der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 1) traditionelle Eigenmittel aus Zöllen, Agrarzöllen und Zuckerabgaben, 2) Eigenmittelaufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Verwaltungskapazitäten schaffen, damit sie die korrekte Berechnung, Erhebung, Auszahlung und Kontrolle der Eigenmittel wie auch die Berichterstattung an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften in angemessener Weise koordinieren und gewährleisten können.

Im Bereich der traditionellen Eigenmittel hat Slowenien ein nationales System für die Berichterstattung über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten geschaffen, doch die Verfahren für die Berichterstattung an die Kommission gemäß dem OWNRES-System müssen in einigen Punkten noch geändert werden. Die Verantwortung für die Verwaltung der Zuckerabgaben wurde der Zollverwaltung übertragen, doch die erforderlichen Durchführungsstrukturen und Verwaltungsverfahren müssen noch geschaffen werden. Die A- und die B-Buchführung entsprechend dem Gemeinschaftssystem ist außer für die Zuckerabgaben weitgehend vorhanden und exakt. Bei der B-Buchführung bedarf es jedoch noch einer gewissen Feinabstimmung.

Slowenien ist in der Lage, den gewogenen mittleren Satz (GMS) für die Ermittlung der MwSt-Eigenmittel nach dem ESVG95 zu berechnen, allerdings sind u.a. für die Berechnung des Finanzausgleichs (Personenkraftwagen und Geschäftswagen) noch gewisse Einzelheiten zu regeln.

Was die BNE-Eigenmittel angeht, so genügt Slowenien den Anforderungen der EU an Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen sowie an Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der BNE-Schätzungen im Einklang mit dem ESVG95. Die Bemühungen um qualitative und methodologische Verbesserungen bei der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und den BNE-Berechnungen im Einklang mit dem ESVG95 müssen fortgesetzt werden, insbesondere was die bei der Berichterstattung unterrepräsentierten oder gar nicht abgedeckten Produktionseinheiten anbelangt.

Slowenien verfügt über alle für die Anwendung des Eigenmittelsystems erforderlichen Einrichtungen. Das für die Koordinierung im Bereich Eigenmittel zuständige Referat des Finanzministeriums arbeitet effizient.

Schlussfolgerung

Slowenien erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen und wird, sobald die letzten Schritte abgeschlossen sind, voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen und anzuwenden. Diese letzten Schritte betreffen die Vollendung der Verfahren für die Berichterstattung über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten an die Kommmission gemäß dem OWNRES-System sowie die endgültige Einführung der Verfahren für die Zuckerabgaben.

D. Schlussfolgerungen

Die slowenische Gesamtwirtschaft entwickelt sich relativ robust. Die Umstrukturierung wurde dem Reformkurs entsprechend fortgeführt, verlief allerdings in mehreren Sektoren langsam und mit uneinheitlichem Erfolg.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Trotz des allmählichen Rückgangs bleibt die vergleichsweise hohe und hartnäckige Inflation eine Hauptsorge der Politik. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken, sollte die Regierung weitere Strukturreformen durchführen, wie die für 2004 geplante endgültige Abwicklung der Slowenischen Entwicklungsgesellschaft und weitere Privatisierungen im Finanzsektor.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die slowenische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. In Bezug auf die öffentliche Verwaltung gilt es nunmehr, die neuen, im Hinblick auf größere Unabhängigkeit und Professionalität erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden und die Bestimmungen über die Einschränkung der wirtschaftlichen und politischen Betätigung von Beamten auf alle öffentlich Bediensteten auszudehnen. Im Justizwesen stehen noch einige Reformen aus, insbesondere um den Rückstand bei den Gerichtsverfahren zu verringern. Slowenien sollte seine Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption fortsetzen. Was die Übersetzung des Besitzstands in Slowenische anbelangt, so muss Slowenien in der verbleibenden Zeit bis zum Beitritt erheblich mehr revidierte Texte vorlegen.

Was die Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst:

Erstens ist festzustellen, dass Slowenien in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Voraussichtlich wird es in der Lage sein, den Besitzstand in folgenden Bereichen bis zum Beitritt ordnungsgemäß umzusetzen: in nahezu allen Bereichen des Kapitels Freier Warenverkehr, in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme des Kapitels Freizügigkeit, in den Bereichen Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte des Kapitels Freier Dienstleistungsverkehr, in den Bereichen des Kapitels Freier Kapitalverkehr, in den meisten Bereichen des Kapitels Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie im Bereich staatliche Beihilfen des Kapitels Wettbewerbspolitik. In Bezug auf das Kapitel Landwirtschaft wird Slowenien voraussichtlich in der Lage sein, bis zum Beitritt den Besitzstand für alle horizontalen Maßnahmen, die meisten Gemeinsamen Marktorganisationen, die Entwicklung des ländlichen Raums und das Veterinärwesen in Bezug auf TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien), Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierzucht und Tierernährung sowie für den Bereich Pflanzenschutz umzusetzen; Gleiches gilt für das Kapitel Fischerei.

Auch in den folgenden Bereichen wird Slowenien den Besitzstand voraussichtlich bis zum Beitritt umsetzen können: in den Bereichen des Kapitels Verkehrspolitik, in den Bereichen MwSt, Verbrauchsteuern und Verwaltungszusammenarbeit des Kapitels Steuern, in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion, in den Bereichen des Kapitels Statistik, in den meisten Bereichen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung, in den Bereichen der Kapitel Energie, Industriepolitik, Kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaft und Forschung, Allgemeine und berufliche Bildung, im Bereich Postdienste des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien, in den Bereichen des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien, Programmplanung des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente, in den Bereichen des Kapitels Umweltschutz, in den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz, in nahezu allen Bereichen des Kapitels Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, in den Bereichen des Kapitels Zollunion, in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe des Kapitels Auswärtige Angelegenheiten sowie in den Bereichen der Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Finanz- und Haushaltsbestimmungen und Finanzkontrolle.

Zweitens erfuellt Slowenien die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierunter fallen die sektorbezogenen Richtlinien nach dem alten Konzept im Kapitel Freier Warenverkehr, die Bereiche Schutz personenbezogener Daten, Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr mit nichtfinanziellen Dienstleistungen sowie Dienste der Informationsgesellschaft des Kapitels Freier Dienstleistungsverkehr, der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht sowie der Bereich Kartellrecht des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Kapitel Landwirtschaft gilt dies für die Bereiche Gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Milch, Veterinärkontrollsysteme, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Modernisierung der Agrolebensmittelbetriebe sowie gemeinsame Maßnahmen zur Rückstandskontrolle.

Ferner gilt dies für den Bereich direkte Steuern des Kapitels Steuern, die Bereiche Europäischer Sozialfond und Bekämpfung von Diskriminierungen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; der Bereich Telekommunikation des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien; die Bereiche rechtlicher Rahmen, institutionelle Infrastruktur und Finanzverwaltung und -kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; die Bereiche Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Datenschutz sowie gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Betrug und Korruption des Kapitels Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres sowie die Bereiche bilaterale Abkommen mit Drittländern und Entwicklungspolitik des Kapitels Auswärtige Angelegenheiten.

Drittens muss Slowenien, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in einem Kapitel des Besitzstandes, wo ein Bereich Anlass zu ernsthaften Bedenken bietet, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Kapitel Freizügigkeit, und zwar insbesondere die Rechtsangleichung für die allgemeinen Regelungen über die gegenseitige Anerkennung und bestimmte Berufe im Gesundheitssektor.

Statistischer Anhang

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Hinweise zur Methodik

Inflationsrate

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm

Finanzindikatoren

Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende.

Außenhandel

Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen.

Importe aus und Exporte nach EU-15. Von Slowenien mitgeteilte Angaben.

Arbeitsmarkt

Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der EU-Arbeitskräfteerhebung berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt.

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm

Sozialer Zusammenhalt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm

Industrie und Landwirtschaft

Volumenindizes der Industrieproduktion. Der Index der Industrieproduktion erfasst die Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten, jedoch nicht die Wasserversorgungsunternehmen.

Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Die Indizes werden anhand der Daten über die pflanzliche und die tierische Erzeugung sowie anhand des gleitenden Dreijahresmittels der durchschnittlichen Einkaufspreise berechnet.

Innovation und Forschung

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm

Umwelt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm

Quellen

Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.