52003SC1200

Umfassender Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen der Tschechischen Republik auf die Mitgliedschaft {COM(2003) 675 final} /* SEK/2003/1200 endg. */


UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK AUF DIE MITGLIEDSCHAFT {COM(2003) 675 final}

A. Einleitung

B. Wirtschaft

1. Wirtschaftsentwicklung

2. Umsetzung der Empfehlungen

C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen

1. Leistungsfähigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden

Öffentliche Verwaltung

Justiz

Korruptionsbekämpfung

Übersetzung des Besitzstands ins Tschechische

2. Die Kapitel des Besitzstands

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Kapitel 2: Freizügigkeit

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Kapitel 7: Landwirtschaft

Kapitel 8: Fischerei

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Kapitel 10: Steuern

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Kapitel 12: Statistik

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Kapitel 14: Energie

Kapitel 15: Industriepolitik

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Kapital 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Kapitel 22: Umweltschutz

Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Kapitel 25: Zollunion

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

D. Schlussfolgerungen

Statistischer Anhang

A. EINLEITUNG

Die Beitrittsverhandlungen mit der Tschechischen Republik wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. In einer Volksabstimmung am 13./14. Juni 2003 sprach sich eine Mehrheit der tschechischen Bevölkerung für den Beitritt zur Europäischen Union aus. Nach der Ratifizierung des Beitrittsvertrags wird die Tschechische Republik der EU am 1. Mai 2004 beitreten.

In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission:

"Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoringbericht vorlegen."

Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss:

"Dadurch, dass die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben."

und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003:

"Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert."

Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über die Tschechische Republik durchführt. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert.

Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Tschechischen Republik ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über die Tschechische Republik weitere Verbesserungen erforderlich sind.

Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit die Tschechische Republik inzwischen bei der Erfüllung aller aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen gediehen ist. Untersucht wurden sowohl der legislative Bereich als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen bewertet.

Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf.

Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen Verzögerungen oder Mängel bei den Vorbereitungen Anlass zu ernster Sorge bieten. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass die Tschechische Republik vom ersten Tag ihrer Mitgliedschaft an ein uneingeschränkt funktionierender Mitgliedstaat sein muss. In den Fällen, in denen bei den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Tschechischen Republik in der Bewertung gebührend Rechnung getragen.

Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde die Tschechische Republik aufgefordert, Informationen über ihren Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von der Tschechischen Republik im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungskapazität stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden ebenfalls berücksichtigt. [1] Sofern sachdienlich zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran.

[1] DER BERICHTERSTATTER FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST HERR JÜRGEN SCHRÖDER.

B. WIRTSCHAFT

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest:

"Die Tschechische Republik (verfügt) über eine funktionierende Marktwirtschaft (...). Die Beibehaltung des derzeitigen Reformkurses dürfte es der Tschechischen Republik ermöglichen, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

Im Hinblick auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sind Verbesserungen möglich. Hier sollte vor allem das hohe und weiter steigende Niveau der obligatorischen und quasi-obligatorischen Staatsausgaben angegangen werden. Auch die Reform der Sozialausgaben, z.B. Renten- und Krankenversicherung, muss fortgesetzt werden. Entschlosseneres Handeln beim Verkauf notleidendender Forderungen der Tschechischen Konsolidacni Banka an Privatinvestoren ist erforderlich, um der Fehlleitung von Ressourcen in der Wirtschaft entgegenzuwirken."

In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in der Tschechischen Republik und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht.

1. Wirtschaftsentwicklung

Die Tschechische Republik konnte die makroökonomische Stabilität weitgehend erhalten. Allerdings hat sich die Lage der öffentlichen Finanzen verschlechtert. Trotz der Überschwemmungen, der stärkeren Tschechischen Krone und der schleppenden Auslandsnachfrage hielt sich das BIP-Wachstum 2002 bei 2 %. Das reale BIP-Wachstum wurde sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Verbrauch und in geringerem Maße auch von den Exporten gestützt. Die Nachfrage der privaten Haushalte blieb robust und legte 2002 mit einer Rate von rund 4 % zu, da das verfügbare Einkommen aufgrund der Reallohnerhöhungen nachhaltig anstieg. Unter dem Einfluss einmaliger Aufwendungen für die militärische Beschaffung, der mit den Überschwemmungen vom Vorjahr verbundenen Ausgaben und des hohen Ausgabendrucks bei Arbeitslosengeld und Sozialleistungen nahm auch der Staatsverbrauch mit einer Rate von 5,7 % zu. Die Anlageinvestitionen erhöhten sich 2002 nur um 0,6 %. Durch eine Steigerung der Exportkapazität und der Wettbewerbsfähigkeit konnten die Aufwertung der Landeswährung und die schwache Auslandsnachfrage wettgemacht werden, so dass die Exporte 2002 um 3,8 % zunahmen. Die Inflation ging 2002 auf 0,1 % und damit unter die von den Währungsbehörden angesetzte Zielmarge zurück. Die Arbeitslosenquote nach der Arbeitskräfteerhebung ist in den letzten drei Jahren gesunken und lag 2002 bei 7,3 %; im ersten Quartal 2003 war allerdings wieder eine Verschlechterung zu verzeichnen. Die registrierte Arbeitslosigkeit stieg von ihrem hohen Niveau aus weiter an. Die Erwerbstätigenquote erhöhte sich geringfügig auf 65,5 %. Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit belief sich 2002 auf 3,9 % des BIP. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Tschechischen Konsolidierungsagentur (CKA) dürfte sich das Defizit auf schätzungsweise 6,7 % des BIP erhöhen (nach dem Wirtschaftsprogramm zur Vorbereitung des Beitritts "PEP" 2003). Verbesserte Terms-of-Trade (die Exportpreise sanken um 1,4 %, die Importpreise um 4,3 %) waren der Hauptgrund dafür, dass das Handelsbilanzdefizit 2002 auf 3,5 % des BIP und damit zwei Prozentpunkte unter den Vorjahreswert zurückging. Das Leistungsbilanzdefizit weitete sich 2002 auf 5,3 % des BIP aus, da die Verbesserung beim Handelsbilanzdefizit nicht ausreichte, um den Rückgang des Dienstleistungsbilanzüberschusses auszugleichen. Wie in den Vorjahren konnte die tschechische Wirtschaft diese Defizite dank der Zuflüsse an ausländischen Direktinvestitionen, die 2002 13,4 % des BIP ausmachten, finanzieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen.

b Quelle: Internetseiten der Zentralbank.

P= vorläufig

Die Tschechische Republik hat ihren Reformkurs, wenn auch zögerlich, fortgesetzt. Die Regierung plant, den Kohlebergbau, die Elektrizitätswirtschaft, die Petrochemie und den Telekommunikationssektor zu privatisieren. Die Zechen in Nordböhmen dürften bis Ende 2003 verkauft sein. Die Petrochemie-Holding Unipetrol soll 2004 erneut als Ganzes zum öffentlichen Verkauf angeboten werden. Der tschechische Telekomsektor wird nicht vor 2005 privatisiert werden. Die Regierung hat die Privatisierung aufgrund der schwierigen internationalen Marktlage aufgeschoben, auch um später eventuell einen höheren Privatisierungserlös zu erzielen. Die tschechische Fluggesellschaft, die tschechische Luftfahrtbehörde, die tschechische Post und die tschechische Bahn stehen noch nicht zum Verkauf. Um den Weg für die Privatisierung frei zu machen, wurde die tschechische Bahn im Januar 2003 umstrukturiert (die Bahnanlagenverwaltung ist für die staatseigene Infrastruktur und für sämtliche Verbindlichkeiten zuständig, während die Tschechische Bahn als öffentlich-rechtliches Unternehmen die Geschäfte führt). Nachdem Einvernehmen über den Umstrukturierungsplan für die tschechische Stahlindustrie erzielt worden war, wurde das größte heimische Stahlunternehmen Nova Hut Ostrava im vergangenen Januar privatisiert. Die Regierung hat das Handelsgesetzbuch geändert und arbeitet an einem neuen Konkursgesetz. Außerdem wurden spezielle Schulungen zur Abwicklung und Umstrukturierung notleidender Unternehmen für Richter und Konkursverwalter durchgeführt. In Kraft gesetzt werden muss vor allem eine Regelung für den Marktaustritt unrentabler Unternehmen, um Schnellumstrukturierungen zu ermöglichen. Die Regierung hat auch ein neues Verwaltungsgerichtsverfahren eingeführt. Die strukturellen Schwachstellen des Arbeitsmarkts müssen nach wie vor beseitigt werden, damit die tatsächliche Arbeitslosigkeit wirksam verringert werden kann. In der gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und den darauffolgenden Fortschrittsberichten wurden sowohl die angebots- als auch die nachfrageseitigen Schwächen des Arbeitsmarkts hinreichend erfasst. Die Regierung muss bei ihrer Politik das richtige Gleichgewicht zwischen Strukturreformen auf dem Arbeitsmarkt und im Sozialleistungssystem auf der einen Seite und den Prioritäten der Beschäftigungspolitik, der sozialen Integration und der Bildung auf der anderen Seite finden. Weitere zentrale Probleme, die den Arbeitsmarkt beeinträchtigen, sind die mangelnde geographische Mobilität, die unter anderem auf die unterentwickelte Verkehrsinfrastruktur zurückzuführen ist, und die Mietkontrollen auf dem Wohnungsmarkt.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. Umsetzung der Empfehlungen

Angesichts der anhaltenden Verschlechterung des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits leitete die Regierung Schritte zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen ein und stellte ein Maßnahmenbündel vor, um das Defizit bis 2006 auf 4 % zu senken. Im Bericht des vergangenen Jahres wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die hohen und weiter steigenden obligatorischen und quasi-obligatorischen Staatsausgaben zurückzuführen. In anderen öffentlichen Ausgabenbereichen scheinen die Ausgaben tendenziell anzusteigen. Wie erwähnt belief sich das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit 2002 unter Einschluss der CKA-Tätigkeit auf schätzungsweise 6,7 % des BIP. Also bleibt nur begrenzter Spielraum, um die automatischen Stabilisatoren wirken zu lassen, was die Gefahr birgt, dass der Haushalt entgegen dem Ziel der mittelfristigen Haushaltskonsolidierung prozyklisch werden könnte. Besorgniserregend ist nicht nur die Höhe des Defizits, sondern auch die Struktur des Haushalts. Die Regierung hat daraufhin ein Maßnahmenbündel zur Reform der öffentlichen Finanzen verabschiedet, mit dem innerhalb von drei Jahren Einsparungen in Höhe von 3,6 % des BIP erzielt werden sollen. Kernziel des Reformvorhabens ist die Senkung des öffentlichen Defizits auf 4 % des BIP im Jahr 2006 (dem letzten Jahr der laufenden Legislaturperiode), von 7,6 % im Jahr 2003 nach Schätzungen der tschechischen Behörden. Die Regierung will 30 % der Defizitrückführung durch Einnahmenerhöhungen und 70 % durch Ausgabenkürzungen, unter anderem bei den Beamtenbezügen und den diskretionären Ausgaben der einzelnen Ministerien, erzielen. Das Unterhaus hat die entsprechenden Gesetze am 26. September 2003 verabschiedet. Außerdem dürfte das Parlament mit dem Haushalt für nächstes Jahr auch den mittelfristigen Ausgabenrahmen billigen. Damit wird der gesamtstaatliche Ausgabenrahmen für drei Jahre verbindlich absteckt. Die Ausgaben außerbudgetärer Einrichtungen sollen in den Ausgabenplafonds der zuständigen Ministerien berücksichtigt werden.

Eine tiefergehende und umfassendere Reform des Sozialleistungs- sowie des Renten- und Gesundheitssystems ist erforderlich. Um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, müssen weitere Maßnahmen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die obligatorischen und quasi-obligatorischen Staatsausgaben, die Sozialleistungen sowie die Reform des Renten- und Gesundheitssystems. Das gegenwärtige Rentensystem nach dem Umlageverfahren soll dahingehend geändert werden, dass festgelegte Leistungen durch festgelegte Beiträge ersetzt werden. Bei diesem "Notional Defined Contributions" ("NDC")-System können die Rentenversicherten den eingezahlten Gesamtbetrag auf ihrem Konto verfolgen. Das Gesundheitssystem muss noch umstrukturiert werden, um die Kosten in den Griff zu bekommen und die Schulden der wichtigsten Einrichtungen des Gesundheitswesens auszuräumen.

Die tschechische Konsolidierungsagentur hat den Verkauf notleidender Forderungen an private Investoren wieder aufgenommen. Dieses Prozess sollte beschleunigt werden, damit die Wirtschaft nicht mehr durch fehlgeleitete Ressourcen belastet wird. Im Jahr 2002 hielt die CKA (tschechische Konsolidierungsagentur) notleidende Forderungen im Nennwert von schätzungsweise 15 % des BIP. Bei dieser Größenordnung muss die Auswirkung der CKA-Tätigkeit auf die öffentlichen Finanzen umfassend geprüft werden. Die Agentur hat im September 2002 und im Juni 2003 zwei Pakete notleidender Forderungen im Nennwert von insgesamt 4,4 % des BIP versteigert. Trotz dieser Fortschritte ist die Transparenz des Verkaufs notleidender Forderungen weiterhin fraglich.

C. AUS DEN BEITRITTSVERHANDLUNGEN ERWACHSENE VERPFLICHTUNGEN UND ANFORDERUNGEN

Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass die Tschechische Republik vom Beginn ihrer Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands uneingeschränkt vorbereitet ist. Mit anderen Worten, die Tschechische Republik muss die ihr aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfüllen.

In dem Regelmäßigen Bericht 2002 über die Tschechische Republik stellte die Kommission fest, dass

"die Tschechische Republik insgesamt die Verpflichtungen erfüllt, die sie in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Doch bei der vollständigen Rechtsangleichung in den Bereich der öffentliche Auftragsvergabe und der gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschüssen sowie bei der Übernahme von Teilen der veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften und der vollständigen Angleichung der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchssteuern ist es zu Verzögerungen gekommen. Diese Bereiche müssen in Angriff genommen werden.

Angesichts der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte sowie des von der Tschechischen Republik bisher erreichten Stands der Rechtsangleichung und der Verwaltungskapazitäten und ihrer Bilanz in Bezug auf die Erfüllung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Land in der Lage sein wird, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des geplanten Zeitrahmens zu erfüllen. In der Zeit bis zum Beitritt muss die Tschechische Republik die Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die sie in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist."

Was die Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung:

"Insgesamt wurde die Verwaltungskapazität der Tschechischen Republik erheblich verstärkt. Vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, Regionalpolitik Justiz und Inneres sowie Finanzkontrolle müssen die Anstrengungen fortgesetzt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Strukturen gerichtet werden, die zur ordnungsgemäßen und effizienten Verwaltung der EG-Mittel erforderlich sind. Die derzeit laufenden Maßnahmen u.a. zur Stärkung der internen Auditstellen durch Aufstockung und Ausbildung des Personals müssen konsequent fortgesetzt werden, um bis zum Beitritt die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit zu gewährleisten."

Im Rahmen ihres ständigen Monitorings übermittelten die Kommissionsdienststellen der Tschechischen Republik im März bzw. Juni 2003 zwei Schreiben, in denen sie ihre Besorgnis über den Stand der Beitrittsvorbereitungen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen (Kapitel Freizügigkeit), die Modernisierung von Lebensmittelbetrieben (Kapitel Landwirtschaft), die Einrichtung einer zentralen Harmonisierungsstelle (Kapitel Finanzkontrolle) sowie die Angleichung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern (Kapitel Steuern) zum Ausdruck brachten und sofortige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel forderten.

Um der Tschechischen Republik weitere Orientierungshilfen für ihre Vorbereitungsbemühungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand der Tschechischen Republik bei der Erfüllung aller aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung.

Die wichtigste Verpflichtung, die die Tschechische Republik in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist, besteht darin, bis zum Beitritt in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich die Tschechische Republik, den Besitzstand bereits vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und durchzuführen. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen eingehalten wurden und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich auf die Anforderung, dass die Tschechische Republik ab dem Tag ihres Beitritts uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Tschechischen Republik in der Bewertung gebührend Rechnung getragen. Andererseits ist hervorzuheben, dass, damit die Tschechische Republik ihren Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen oder Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss [2].

[2] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission "über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente eingegangen worden sind" vom 16. Juli 2003 (KOM(2003) 433 endg.).

Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die in der weiter unten dargelegten Weise gegliedert ist.

Erstens werden die Bereiche genannt, in denen die Tschechische Republik die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Wesentlichen erfüllt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt durchzuführen. Dies schließt allerdings die Möglichkeit nicht aus, dass noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.

Zweitens werden Bereiche aufgezeigt, in denen noch bedeutender Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, erfordern aber möglicherweise noch intensivere Bemühungen oder raschere Fortschritte. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden. Die Kommission wird die Entwicklungen weiterhin genau verfolgen.

Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernster Sorge bieten. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit ernsten Schwächen, die auch nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Die Behörden müssen sich dieser Bereiche dringend annehmen.

In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Frage der Übersetzung des Besitzstands ins Tschechische separat in Abschnitt 1 bewertet.

1. Leistungsfähigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden

Öffentliche Verwaltung

Die Gliederung der zentralstaatlichen Verwaltung beruht auf den Grundsätzen des vielfach überarbeiteten Gesetzes über die Einrichtung der Ministerien und der anderen zentralen Dienststellen der Staatsverwaltung aus dem Jahr 1969. Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und Aufgaben der verschiedenen Ressorts. Gegenwärtig werden darin 15 Ministerien und 11 zentralstaatliche Verwaltungsstellen genannt.

Die Verabschiedung eines Gesetzes über den öffentlichen Dienst im Mai 2002, mit dem ein besonderer Rechtsrahmen für den tschechischen Staatsdienst geschaffen wurde, markiert einen wichtigen Schritt nach vorne. Das Gesetz regelt die Rechtsstellung der Bediensteten der zentralstaatlichen Verwaltung und zielt auf die Schaffung einer unabhängigen, transparenten, stabilen, haftungspflichtigen, effizienten, professionellen und nicht-politischen öffentlichen Verwaltung ab. Durch die Einführung offener Einstellungsverfahren und Ausbildungsmethoden wird das Gesetz auch zur Anhebung des Leistungsniveaus beitragen. Zu diesem Zweck wurde im Juli 2001 ein unabhängiges Institut für öffentliche Verwaltung gegründet. Zudem soll das System der Dienstbezüge gestrafft und vereinheitlicht werden, was wiederum für die Staatsbediensteten zu Gehaltserhöhungen führen dürfte.

Allerdings ist ab dem Inkrafttreten des Gesetzes eine zweijährige Frist zur schrittweisen Umsetzungen der einzelnen Bestimmungen vorgesehen. Nachdem das Parlament im Juli 2003 einem Vorschlag der Regierung zugestimmt hat, aufgrund der durch die Überschwemmungen 2002 verursachten finanziellen Belastungen das Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 1. Januar 2005 zu verschieben, wird es zu weiteren Verzögerungen kommen. Diese Entwicklung ist bedauerlich, da die Tschechische Republik nun der EU mit einer zentralstaatlichen Verwaltung beitreten wird, die sich erst in einem sehr frühen Stadium des Reformprozesses befindet.

Abgesehen von der Einführung eines Verhaltenskodex und spezifischer interner ethischer Normen ist bisher innerhalb der tschechischen öffentlichen Verwaltung das gebotene Maß an Offenheit und Transparenz noch nicht erreicht worden. Die im neuen Gesetz verankerte Verpflichtung zur Transparenz sollte daher die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen sowie die nötigen Anreize dazu schaffen.

Die recht stark ausgeprägte Hierarchie, die die tschechische Verwaltung kennzeichnet, stellt ein Hindernis für den Ausbau der dienststellenübergreifenden Koordinierung dar und beeinträchtigt die Planungsarbeit und die politische Entscheidungsfindung. Die Schaffung der Generaldirektion für den öffentlichen Dienst im Juni 2002 dürfte jedoch zu Verbesserungen bei der Zuteilung der Humanressourcen in der gesamten Verwaltung führen und zwar durch die "systematisierte" Festlegung der Zahl der Dienstposten in den einzelnen Ministerien und anderen Behörden und der für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Mittel.

Insgesamt ist auf zentralstaatlicher Ebene das Leistungsniveau des Personals gestiegen, was wiederum zu einer qualitativen Verbesserung der Verwaltungsentscheidungen beigetragen hat. Das niedrige Ansehen des öffentlichen Diensts und auch die verhältnismäßig niedrigen Bezüge machen es allerdings nicht leichter, die Abwanderung des Personals in die freie Wirtschaft zu verhindern. Folglich ist eine starke Personalfluktuation festzustellen, die die verschiedenen Behörden dazu zwingt, in noch kürzeren Abständen Ausbildungsmaßnahmen für die Neuzugänge durchzuführen.

Was die Reform der öffentlichen Verwaltung auf regionaler und kommunaler Ebene anbetrifft, so steht der Prozess der Dezentralisierung nach der Abschaffung der Bezirke zum 1. Januar 2003 kurz vor dem Abschluss. Den 14 Regionen wurden von allem in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Raumplanung und Umwelt weitreichende Befugnisse eingeräumt. Darüber hinaus gingen viele staatliche Verwaltungskompetenzen der 73 inzwischen abgeschafften Bezirke (okresy) auf die 205 neu ins Leben gerufenen Gemeinden über, darunter auch die Zuständigkeit für die staatlichen Sozialleistungen, die Erteilung von Baugenehmigungen, die Verwaltung der Bauverfahren, den Umwelt- und Landschaftsschutz, die Forstwirtschaft, Jagd und Fischen, die Müllbeseitigung, das Kleingewerbe sowie die Kfz-Zulassung.

Die regionale Selbstverwaltung wird durch direkt gewählte Regionalversammlungen gewährleistet. Die Regionalversammlungen wählen die regionalen Präsidenten (hejtmans) und die Mitglieder der regionalen Räte, die die beiden Exekutivorgane der Regionen bilden. Auf kommunaler Ebene wählen die gewählten Gemeindeversammlungen die Bürgermeister und die Mitglieder der Gemeinderäte.

Angesichts dieser Kompetenzübertragung besteht insgesamt allerdings weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle und die, diese Änderungen begleitende, Finanzreform. Die Mittelzuweisungen aus den regionalen Haushalten an die Regionen und Gemeinden, die sie in die Lage versetzen sollen, ihre neuen Autonomiebefugnisse auszuüben, wurden noch nicht festgelegt.

Die Bediensteten der Regional- und Kommunalbehörden unterliegen dem Gesetz über die Bediensteten der territorialen Selbstverwaltungseinheiten vom Juni 2002. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Grundlage für eine leistungsstarke Verwaltung zu schaffen, die Transparenz der Verfahren zu erhöhen, strengere Kriterien für die Einstellung durch verstärkte, laufende Weiterbildung des Personals festzulegen und insgesamt den Dienst am Bürger zu verbessern.

Justiz

Das tschechische Gerichtswesen setzt sich im Wesentlichen aus Gerichten auf vier Ebenen zusammen: 86 Bezirksgerichten, 8 Regionalgerichten, 2 Obergerichten und dem Obersten Gerichtshof. Hinzu kommt das Verfassungsgericht, das die Bürger in einigen Fällen bei der Verletzung ihrer Grundrechte direkt anrufen können. Im Januar 2003 wurde, wie in der Verfassung vorgesehen, das Oberste Verwaltungsgericht eingerichtet. Zusammen mit den "Verwaltungskammern" eingerichtet bei den Regionalgerichten, soll durch dieses Gericht das Rückgriffrecht des Bürgers gegenüber den Verwaltungsbehörden garantiert werden.

Die Richter werden vom Justizministerium vorgeschlagen und vom Staatspräsidenten auf Lebenszeit ernannt. Bestimmte Staatsanwälte unterliegen einer Sicherheitsüberprüfung. Das Justizministerium entscheidet über die Zahl der Richter und Staatsanwälte und deren Beförderung und verwaltet die Finanzen des Gerichtswesens. Die Bezüge der Richter sind höher als die der übrigen Staatsbediensteten und werden vom Parlament festgelegt. Die Zahl der Richter und Staatsanwälte ist relativ konstant geblieben: Im Mai 2003 gab es 3.043 Richterposten, von denen 2.633 besetzt waren, sowie 1.250 Staatsanwaltsposten, von denen 971 besetzt waren.

Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung von 1993 verankert, auch wenn das Justizministerium für die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte zuständig bleibt. Ebenfalls in der Verfassung verankert ist der Grundsatz der Unvereinbarkeit, nach dem die Richter kein hohes politisches oder anderes öffentliches Amt bekleiden dürfen. Außerdem sind die Richter verpflichtet, alles zu unterlassen, was sonst die Unparteilichkeit ihrer richterlichen Entscheidungsfindung gefährden könnte. Mit Ausnahme der Richter des Verfassungsgerichts können die Richter politischen Parteien und Bewegungen beitreten. Die Verfassung sieht kein System der Immunität für die Richter vor.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Gerichte und Richter im April 2002 erfolgte ein Schritt in Richtung Selbstverwaltung des Gerichtswesens durch die Einrichtung von Richterräten, die auf allen Gerichtsebenen als beratende Gremien fungieren. Mit diesem Gesetz wurde auch eine Richterakademie ins Leben gerufen, die im Oktober 2002 ihre Arbeit aufnahm. Wichtigste Aufgabe der Akademie ist die Sicherstellung der lebenslangen berufsbegleitenden Weiterbildung der Richter und die Unterstützung der dreijährigen Ausbildung angehender Richter, die gesetzlich verpflichtet sind, an 15 Arbeitstagen im Jahr Lehrveranstaltungen zu besuchen. Bisher wurden die Kurse auf ad-hoc-Basis durchgeführt, doch im Herbst 2003 beginnt das erste volle akademische Jahr.

Nachdem der Staatspräsident eine Beschwerde über die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Gerichte an das Verfassungsgericht gerichtet hatte, wurden im Jahr 2002 einzelne Bestimmungen des Gesetzes über Gerichte und Richter außer Kraft gesetzt. Dazu gehörten die Bestimmungen über die obligatorische Bewertung der beruflichen Eignung von Richtern und den obligatorischen Charakter der Richteraus- und -weiterbildung an der Richterakademie. Das Gesetz über Gerichte und Richter wurde im Juni 2003 geändert im die Einwände des Verfassungsgerichtes zu berücksichtigen.

Der Zugang zu den Gerichten ist zwar zufriedenstellend, doch sind sich möglicherweise nicht alle Bürger ihrer Rechte voll bewusst. In Zivil- und Strafsachen ist Prozesskostenhilfe verfügbar, entweder im Rahmen der Strafprozessordnung (kostenlose Rechtsvertretung für Angeklagte und Opfer) oder auf Antrag an die Rechtsanwaltskammer gemäß dem Rechtsanwaltsgesetz.

Seit der Einrichtung der Kammer der Gerichtsvollzieher, die 2001 auf der Grundlage des Gesetzes über private Gerichtsvollzieher ihre Arbeit aufnahm, werden Gerichtsurteile in Zivilsachen wesentlich zügiger und wirksamer durchgesetzt. Insgesamt 108 Gerichtsvollzieherposten wurden bisher geschaffen und scheinen wirkungsvoll zu arbeiten.

Vor allem bei der Verkürzung der Gerichtsverfahren sind weitere Fortschritte erforderlich. Nach den neuesten Statistiken des Justizministeriums dauern die meisten Strafverfahren 2003 sogar noch länger als 2002. [3] In einem Bereich, nämlich bei der Bearbeitung von Fällen am Handelsregister in Prag, waren allerdings erhebliche Fortschritte zu verzeichnen.

[3] Nach einer Erhebung im Zeitraum Januar-April 2003 dauerten die Strafverfahren an den Bezirksgerichten 271 Tage gegenüber 273 Tagen 2002 und an den Regionalgerichten 766 Tage gegenüber 726 Tagen 2002. An den Bezirksgerichten dauerten die Zivilverfahren 592 Tage gegenüber 562 Tagen 2002 und an den Regionalgerichten 277 Tage gegenüber 276 Tagen 2002.

Was die administrative Unterstützung der Richter angeht, so ist insbesondere auf der Ebene der Bezirksgerichte weiterhin ein Mangel an Personal und finanziellen Ressourcen festzustellen.

Im Mai 2003 zählte das Gerichtswesen 700 höhere Gerichtsbeamte gegenüber 621 im Jahr 2002. Sie werden an einer Akademie für Richtergehilfen in Krom%iíz (Süd-Mähren) ausgebildet.

Korruptionsbekämpfung

Laut eines 2003 von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption - Europarats-Gruppe von Staaten gegen Korruption) vorgelegten Berichts deuten die verfügbaren Daten daraufhin, dass die Korruption weiterhin Anlass zur Besorgnis bietet. Die Tschechische Republik hat eine Reihe von administrativen und rechtlichen Maßnahmen zur verstärkten Korruptionsbekämpfung getroffen. Die nach dem Besitzstand erforderlichen Gesetze und Durchführungsvorschriften sind nahezu alle in Kraft, und auch die notwendigen Strukturen innerhalb der Vollzugsbehörden und des Gerichtswesens wurden inzwischen eingerichtet. Wichtigstes Problem bleibt aber die relativ schwache Bilanz bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen.

Nach der Einführung des Regierungsprogramms zur Bekämpfung der Korruption im Jahr 1999 musste jedes Ministerium ein eigenes Antikorruptionsprogramm ausarbeiten und einen für dessen Umsetzung zuständigen Koordinator ernennen. Seit April 2002 müssen außer den Ministerien auch andere Verwaltungsbehörden dieser Anforderung nachkommen. Das Innenministerium ist auf nationaler Ebene für die Koordinierung der Korruptionsbekämpfung zuständig. Im seinem Korruptionsbericht 2003 wies das Innenministerium auf zahlreiche rechtliche und praktische Mängel im Bereich des öffentlichen Auftragswesens hin. Mehrere Ministerien, darunter insbesondere das Innenministerium, haben Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit entwickelt.

2002 wurden 332 Personen wegen Amtsmissbrauchs als öffentlich Bediensteter angeklagt, während 45 Personen der Annahme von Bestechungsgeldern, 120 Personen der aktiven Bestechung und 3 Personen der indirekten Bestechung beschuldigt wurden. Mehrere Hundert Personen wurden 2002 verurteilt.

Im Mai 2003 nahm die Regierung den Jahresbericht über die Umsetzung des nationalen Programms zur Bekämpfung der Korruption an, in dem festgestellt wurde, dass die Korruption nach wie vor weit verbreitet sei. Darin wird außerdem ausgeführt, dass es sich bei der Korruption in der Regel um Amtsmissbrauch oder die Annahme von Bestechungsgeldern handele. Die Autoren des Berichts stellten kaum Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung fest und wiesen darauf hin, dass die Korruption weiterhin das ordnungsgemäße Funktionieren der Staatsverwaltung, der Polizei (vor allem der Ausländer- und der Verkehrspolizei) sowie des Gesundheits-, des Banken- und des Justizwesens beeinträchtigt und auch die politische Sphäre beeinflusst. Folglich beschloss die Regierung, durch die geplante Einführung mehrerer neuer Maßnahmen ihre Anstrengungen in diesem Bereich zu verstärken.

Die Zusammenlegung zweier Polizeidienststellen zu einem einheitlichen Kriminalpolizei- und Ermittlungsdienst markierte einen wichtigen Schritt nach vorne. Abgeschlossen wurde dies mit weiteren internen Entwicklungen im April 2003, insbesondere die Zusammenlegung von zwei Fachabteilungen (Abteilung für die Aufdeckung von Korruption und bedeutender Wirtschaftskriminalität und das Büro ür Finanzkriminalität und Staatsschutz). Die Zusammenlegung ging mit wichtigen Verbesserungen der Arbeitsmethoden einher, die die Leistungsfähigkeit des neuen Diensts weiter erhöhen dürften (Vgl. auch Kapitel 29 - Finanz- und Haushaltsbestimmungen).

Das Innenministerium hat eine Antikorruptionskommission eingesetzt, die für die Aufdeckung von Korruption unter den Bediensteten des Innenministerium und der Polizei zuständig ist. Eine gebührenfreie Rufnummer sowie eine E-Mail-Adresse wurden eingerichtet, damit die Bürger Korruptionsfälle melden können. Doch die Zahl der aufgedeckten Korruptionsfälle ist weiterhin äußerst niedrig. Die tschechische Zollverwaltung hat ihren Aktionsplan "Integrität" aus dem Jahr 2000 aktualisiert. Zur verstärkten Bekämpfung der Korruption wurde vor kurzem eine interne Kontrolleinheit eingerichtet. In jeder Regionaldirektion sind jeweils zwei Bedienstete für die entsprechenden Kontrollen zuständig.

Die Tschechische Republik ist Vertragspartei des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche, Durchsuchung, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus Straftaten, des Strafrechtsübereinkommens gegen die Korruption sowie des Übereinkommens der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Am 1. Januar 2003 trat sie auch dem Zivilrechtsübereinkommen des Europarats gegen die Korruption bei. Die Tschechische Republik beteiligt sich weiterhin aktiv an der Überwachung der Antikorruptionsmaßnahmen der OECD-Arbeitsgruppe gegen die Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr. Im Februar 2002 wurde sie Mitglied von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption).

Im März 2003 legte GRECO im Rahmen einer ersten Bewertungsrunde einen Bericht über die Tschechische Republik vor, der neun konkrete Empfehlungen enthielt. Darin brachte GRECO ihre Besorgnis über die umfangreiche strafrechtliche Immunität von Parlamentsabgeordneten zum Ausdruck und empfahl die Festlegung eindeutiger Kriterien für die Aufhebung dieser Immunität. Außerdem stellte GRECO fest, dass nach ihrem Eindruck die Korruption weiter verbreitet sei als nach den offiziellen Angaben, und schlug vor, dass unverzüglich weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Aushöhlung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Grundlage der tschechischen Gesellschaft zu verhindern. Vor allem wies GRECO auf die niedrige Zahl der erfolgreichen Verfolgungen wegen Korruptionsvergehen hin.

Übersetzung des Besitzstands ins Tschechische

Gemäß Artikel 2 und Artikel 58 der Beitrittsakte finden die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Union und der Europäischen Zentralbank in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung und sind in den neuen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Während die EU-Organe für die abschließende Überprüfung und Veröffentlichung der Übersetzungen verantwortlich sind, liegen die Erstellung der Übersetzungen und die Gewährleistung einer eingehenden juristischen und sprachlichen Revision in der Zuständigkeit der Beitrittsländer.

Die Übersetzung und Revision des Besitzstands durch die tschechischen Behörden erfolgt in effizienter Weise und die Zusammenarbeit mit den EU-Organen verläuft reibungslos. Die bis Mitte September fertig gestellten tschechischen Texte machen bereits zwischen 25 und 30 % des Gesamtvolumens aus, und weitere umfangreiche Teile der Übersetzung sollen in Kürze abgeschlossen werden. Auf die Qualität der tschechischen Rechtsterminologie wird offenbar hinreichend geachtet.

2. Die Kapitel des Besitzstands

Wie bereits erwähnt ist der folgende Überblick über die Fähigkeit der Tschechischen Republik zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Pflichten nach der Liste der 29 Kapitel des Besitzstands gegliedert. Dementsprechend steht am Anfang die Beurteilung des Besitzstands im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten". Anschließend wird jedes einzelne Kapitel bewertet, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: Sektorpolitiken, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umwelt, Justiz und Inneres, auswärtige Angelegenheiten und finanzielle Fragen.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bedeutetet, dass der freie Handel mit Waren zwischen allen Teilen der Union gewährleistet werden muss. In einer Reihe von Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte Vorschriften nach dem "alten Konzept" (Festlegung genauer Produktspezifikationen) oder dem "neuen Konzept" (Festlegung allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Der Großteil dieses Kapitels betrifft die Umsetzung der harmonisierten Produktvorschriften. Darüber hinaus ist für die Anwendung der horizontalen Maßnahmen und Verfahren in Bereichen wie Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung das Vorhandensein effizienter Verwaltungskapazitäten äußerst wichtig. Außerdem befasst sich dieses Kapitel mit detaillierten EG-Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen, die spezialisierte Durchführungsstellen erfordern.

Die Rahmengesetze für die horizontalen und verfahrenstechnischen Maßnahmen zur Anwendung des Besitzstands im Bereich des neuen Konzepts sind wie auch die Durchführungsstrukturen in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung bereits vorhanden. Das Tschechische Institut für Normung (SNI) ist Vollmitglied von CEN und CENELEC und vertritt die Tschechische Republik in der ETSI. Die erforderlichen Gesetze über die Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der technischen Vorschriften wurden bereits verabschiedet. Die Strukturen der Marktüberwachung sind zufriedenstellend.

Die Tschechische Republik hat die Einzelrichtlinien des neuen Konzepts in insgesamt zufriedenstellender Weise in nationales Recht umgesetzt. Neue Rechtsvorschriften über die Spielzeugsicherheit und über Explosivstoffe für zivile Zwecke wurden inzwischen verabschiedet.

Auch die Richtlinien des alten Konzepts sind größtenteils umgesetzt worden. Die Holzrichtlinie wurde allerdings noch nicht umgesetzt. Änderungen des Gesetzes über das Messwesen sowie ein neues Gesetz über chemische Stoffe sind verabschiedet worden. Nachdem sie erkannt hat, dass die Identifizierung "neuer" chemischer Stoffe auf dem tschechischen Markt vorrangig in Angriff genommen werden muss, sollte die Tschechische Republik für eine entsprechende Notifizierung dieser Stoffe gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sorgen. In den Bereichen Düngemittel, Drogenausgangsstoffe, Arzneimittel, Kosmetika, Textilwaren und Glas wurden die notwendigen Gesetze bereits verabschiedet. Hier verfügt die Tschechische Republik auch insgesamt über zufriedenstellende Durchführungsstrukturen. Am Verbraucherschutzgesetz werden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über Schuhe geringfügige Änderungen vorgenommen. Auch die Gesetze über Kraftfahrzeuge und Radschlepper werden geringfügig geändert. Im Arzneimittelbereich hat die Tschechische Republik bisher weder die Überprüfung der Arzneimittelzulassungen noch die Vorbereitungen auf die Anwendung des zentralisierten EU-Verfahrens und des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einzelstaatlicher Zulassungen abgeschlossen. Im Bereich der Durchführung nimmt die Tschechische Republik kontinuierlich Verbesserungen vor, sollte aber dabei ein besonderes Hauptaugenmerk auf Arzneimittel und Kosmetika richten. Die Vorbereitungen auf die Beteiligung der Tschechischen Republik am RAPEX-Informationssystem für gefährliche Produkte laufen noch.

Die Umsetzung der Lebensmittelrichtlinien ist beinahe abgeschlossen, doch sind weitere Änderungen der Rahmengesetze (vor allem zur Abschaffung der Pflicht zur Genehmigung vor der Markteinführung bei Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke) und der nationalen Maßnahmen in Bezug auf Etikettierung, amtliche Bestrahlungskontrolle, neuartige Lebensmittel, Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und Temperaturüberwachung erforderlich, um eine vollständige Rechtsangleichung zu gewährleisten. Die bereits hohe Leistungsfähigkeit der staatlichen Veterinärverwaltung, die als wichtigste Aufsichtsbehörde bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs fungiert, und der Tschechischen Kontrollbehörde für Landwirtschaft und Nahrungsmittel (CAFI), die dem Landwirtschaftsministerium untersteht und für die amtliche Kontrolle von Kontaminanten, Pestizidrückständen, der Lebensmittelhygiene in Verarbeitungsbetrieben sowie der Lebensmitteletikettierung zuständig ist, wird weiter gesteigert. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die konsequente Anwendung des HACCP-Systems (Gefahrenanalyse an kritischen Punkten des Herstellungsprozesses) sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchführungsstellen zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Verbesserung des RASFF-Systems zur Schnellwarnmeldung und die Gewährleistung wirksamer Kontrollen in Bezug auf die Bestrahlung von Lebensmitteln (Annahme und Umsetzung der notwendigen Kennzeichnungsanforderungen). Das Gesundheitsministerium sollte seine Anstrengungen bei der Akkreditierung und Spezialisierung der Laboratorien und bei der Ausbildung von Beamten und Inspektoren nach der Neuorganisation fortsetzen. Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 7 - Landwirtschaft behandelt.

Bevor das Annahmeverfahren für das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen endgültig abgeschlossen werden kann, ist die Schaffung eines gleichberechtigten Zugangs für EG-Unternehmen durch Abschaffung der nationalen Präferenzklausel sowie die notwendige Rechtsangleichung in Bezug auf Abhilfen, Transparenz, Fristen und Schwellenwerte zu gewährleisten.

Die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen liegt beim Ministerium für regionale Entwicklung. Der Mangel an qualifiziertem Personal in diesem Ministerium sollte unverzüglich angegangen werden. Das Amt zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wacht über die Einhaltung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die vorhandenen Verwaltungskapazitäten erscheinen ausreichend. Nach der endgültigen Verabschiedung des neuen dem Besitzstand angeglichenen Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen wird das Personal dieser beiden Behörden sowie weiterer relevanter Institutionen (Ministerien, Regionalbehörden usw.) einer Weiterbildung bedürfen.

Im nicht-harmonisierten Bereich hat die Tschechische Republik bei den Rechtsvorschriften, die möglicherweise zum Grundsatz des freien Warenverkehrs im Widerspruch stehen, eine analytische Durchsicht vorgenommen. Eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe wurde eingerichtet, um die Beseitigung der dabei festgestellten Hindernisse für den freien Warenverkehr zu überwachen. Diese Durchsicht und die Beseitigung der festgestellten Hindernisse müssen fortgesetzt werden. Die potentiellen Hindernisse für den freien Warenverkehr sollten in erster Linie durch die Aufnahme von Klauseln über die gegenseitige Anerkennung in die entsprechenden Rechtsvorschriften überwunden werden. Solche Klauseln werden in alle neuen Gesetze aufgenommen, die die nicht-harmonisierten Bereiche regeln. Die Zuständigkeit für die Aufnahme dieser Klauseln in die bestehenden Rechtsvorschriften liegt beim Ministerium für Industrie und Handel, doch noch ist etwas unklar, wie dies geschehen soll. Der Besitzstand im Bereich Waffen und Munition ist in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Kulturgütern wurde der Besitzstand teilweise umgesetzt. Für die Anwendung der Vorschriften über Produktsicherheitskontrollen an den Außengrenzen nach dem Beitritt wurden bereits Vorbereitungen getroffen. Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und den Marktüberwachungsbehörden sowie entsprechende Kontaktstellen wurden eingerichtet. Allerdings wurde die künftige Aufgabenstellung der Zollbeamten noch nicht festgelegt - hier sollte gehandelt werden.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die horizontalen Maßnahmen und Verfahren, die Einzelrichtlinien des neuen Konzepts und im nicht-harmonisierten Bereich erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Anforderungen der Mitgliedschaft und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Das Hauptaugenmerk sollte nun darauf gerichtet werden, die noch erforderlichen Gesetzesänderungen rechtzeitig vorzunehmen und die verwaltungsmäßigen Vorbereitungen abzuschließen. Im nicht-harmonisierten Bereich gilt es, Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung in die bestehende Gesetzgebung aufzunehmen.

In Bezug auf die Einzelrichtlinien des alten Konzepts und des Öffentlichen Auftragswesens erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderung der EU-Mitgliedschaft. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die Rechtsangleichung und die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Lebensmittelbereich abzuschließen. In Bezug auf die vorläufige Notifizierung "neuer" chemischer Stoffe noch vor dem Beitritt sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, damit das weitere Inverkehrbringen solcher Stoffe gewährleistet werden kann.

Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens besteht die Aufgabe nunmehr im endgültigen Abschluss der Rechtsangleichung; danach müssen die erforderlichen Durchführungs-, Verwaltungs- und Ausbildungsmaßnahmen wirksam in Angriff genommen werden.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Der Besitzstand in diesem Kapitel verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und des Transfers von Sozialversicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen. Bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und Wahlrecht von EU-Bürgern in jedem Mitgliedstaat.

In dem Bereich der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise, in dem die tschechischen Rechtsvorschriften nicht mit dem Besitzstand übereinstimmen, muss noch vieles getan werden. Die Gesetze, mit denen die allgemeine Regelung der gegenseitigen Anerkennung und viele der Einzelrichtlinien umgesetzt werden sollen, wurden noch nicht verabschiedet. Besondere Anstrengungen sind erforderlich, um die Angleichung der tschechischen Rechtsvorschriften an die Einzelrichtlinien über die beruflichen Befähigungsnachweise von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Krankenschwestern und Hebammen. Auch einige untergeordnete Bestimmungen, wie z.B. über die Ausbildungslehrpläne, müssen noch übernommen werden Die gemeinschaftlichen Vorschriften in Bezug auf Tierärzte wurden bisher nur teilweise in nationales Recht umgesetzt, während eine Gesetzesänderung zur Angleichung der für Architekten geltenden Vorschriften verabschiedet und die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über Rechtsanwälte weitgehend abgeschlossen wurde.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird für die Koordinierung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise zuständig sein. Das Nationale Informationszentrum für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) und das Nationale Institut für technische und berufliche Bildung werden das Ministerium bei der Koordinierung unterstützen. Je nach Berufsfeld werden sich auch die Berufsverbände und das Handelsministerium daran beteiligen. Es muss sichergestellt werden, dass diese Stellen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügen, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.

Im Bereich der Bürgerrechte wurde mit der Verabschiedung von Gesetzen über das Aufenthaltsrecht, Zugang zu Bildung sowie Teilnahme an Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Eine Änderung des Einwohneranmeldegesetzes muss noch verabschiedet werden, und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport muss dafür Sorge tragen, dass es zu keinen Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beim Zugang zu Bildung kommt. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden. Für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 müssen Wahlregister erstellt werden, in denen auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst sind.

Für den Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern wurde eine Übergangsregelung vereinbart. In den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen oder bilaterale Abkommen anwenden, um den Zugang von Arbeitskräften aus der Tschechischen Republik zu ihren Arbeitsmärkten zu regulieren. Diese Regelungen gelten höchstens sieben Jahre. Eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst wird erforderlich sein, um eine übermäßige Beschränkung des Zugang von Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor zu vermeiden. Eine Änderung des Rentengesetzes, mit der eine Rechtsangleichung in Bezug auf den Schutz ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, erreicht werden soll, wurde noch nicht verabschiedet.

Was die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angeht, so ist zur Übernahme des Besitzstands keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich; doch die erforderliche Verwaltungskapazität muss durch Ausbildung und Aufstockung des Personals gewährleistet werden. Die Zentralstelle für internationale Rückerstattungen wird die Rückerstattung von Ausgaben für ärztliche Behandlungen verwalten. Auch wenn die Einrichtung dieser Verwaltungsstrukturen noch nicht abgeschlossen ist, verlaufen die Vorbereitungen, einschließlich der Ausbildungsmaßnahmen, nach Plan.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die entsprechenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird nach Abschluss der verbleibenden Gesetzgebungsarbeiten voraussichtlich in der Lage sein, ab dem Beitritt die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die Gleichbehandlung beim Zugang zu Bildung und zu Beschäftigung im öffentlichen Dienst muss gewährleistet und das System der ergänzenden Rentenansprüche angepasst werden. Die laufenden Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Verwaltungskapazität in diesen Bereichen sollten fortgesetzt werden.

In Bezug auf die Vorbereitungen der Tschechischen Republik im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise bestehen ernsthafte Bedenken. Die Tschechische Republik muss ihre Anstrengungen zur Umsetzung der allgemeinen Regelung sowie der Einzelrichtlinien für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenschwestern und Hebammen wesentlich verstärken. Die erforderlichen Verwaltungsstellen müssen eingerichtet und die Kapazitäten zur Anwendung des Besitzstands in diesem Bereich gestärkt werden. Zudem ist es dringend notwendig, alle noch erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Ausbildung und Lehrpläne zu ergreifen. Wenn nicht in einer ganzen Reihe wichtiger Fragen unverzüglich gehandelt wird, wird die Tschechische Republik in diesem Bereich die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft nicht erfüllen.

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der EU durch innerstaatliche Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind ebenfalls zu befolgen.

Zwar wurde der Besitzstand in Bezug auf Handelsvertreter in nationales Recht umgesetzt, doch ist die Rechtsangleichung in Hinblick auf das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit außerhalb des Finanzsektors noch nicht abgeschlossen. Um den freien grenzübergreifenden Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, sollte in den tschechischen Rechtsvorschriften, die die Wirtschaftsaktivität regeln, klar unterschieden werden zwischen den Wirtschaftsakteuren, die nur vorübergehend Dienstleistungen in der Tschechischen Republik erbringen, und denjenigen, die sich dazu dort dauerhaft niederlassen. Bisher wurde in den Rechtsvorschriften über die Gewerbezulassung nicht deutlich genug zwischen diesen beiden Erbringungsweisen unterschieden - hier muss Abhilfe geschaffen werden, um den freien grenzübergreifenden Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten. Die Überprüfung zur Feststellung weiterer rechtlicher oder administrativer Beschränkungen, die aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, muss abgeschlossen werden, und die festgestellten Beschränkungen müssen zum Zeitpunkt des Beitritts beseitigt werden.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen stehen die Rechtsvorschriften über das Bankenwesen größtenteils mit dem Besitzstand im Einklang. Die Richtlinien über elektronisches Geld und die gemeinschaftlichen Eigenkapitalvorschriften wurden noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt.

Im Versicherungssektor ist in Bezug auf Lebens-, Nichtlebens- und Kraftfahrzeugversicherungen, Versicherungsverträge, Intermediäre und Schadensregulierer eine weitere Umsetzung der EG-Vorschriften in nationales Recht erforderlich.

Auch im Bereich der Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte muss die Rechtsangleichung abgeschlossen werden. Die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten muss noch umgesetzt werden.

Die tschechische Nationalbank sorgt für eine zufriedenstellende Bankenaufsicht. Doch die finanzielle Unabhängigkeit der Wertpapierkommission muss noch gesichert werden. Durch eine im Februar 2003 unterzeichnete Vereinbarung soll die Zusammenarbeit der Behörden bei der Beaufsichtigung der Banken und Finanzmärkte verbessert werden. Im Versicherungsbereich ist die zuständige Aufsichtsbehörde weder in politischer noch in finanzieller Hinsicht völlig unabhängig. Die Tschechische Republik sollte dafür sorgen, dass die Ziele im Hinblick auf die Einrichtung dieser Regulierungsbehörde erreicht werden und vor allem dass diese Behörde über ausreichendes Fachpersonal verfügt.

In Bezug auf den Schutz und den freien Verkehr personenbezogener Daten hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften größtenteils mit dem Besitzstand in Einklang gebracht Doch sind einige weitere Änderungen des Datenschutzgesetzes und des Bankengesetzes erforderlich. Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten hat sich bisher als völlig unabhängige und leistungsfähige Behörde bewährt. Um die Leistungsfähigkeit des Amts langfristig zu sichern, muss weiteres Personal eingestellt werden.

Im Hinblick auf die Dienste der Informationsgesellschaft wurde zwar im Mai 2003 eine Weißbuch über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgelegt, doch wurde die entsprechende Richtlinie der EG noch nicht umgesetzt. Die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten wurde noch nicht umgesetzt, und geringfügige Änderungen des Gesetzes über elektronische Unterschriften sind erforderlich.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich bis zum Beitritt in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstandes in den Bereichen Banken, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte und Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. Die Umsetzung des Besitzstands in diesen Bereichen in nationales Recht muss abgeschlossen und die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden gesichert werden. Dem Amt für den Schutz personenbezogener Daten käme eine personelle Verstärkung zugute.

Die Tschechische Republik erfüllt größtenteils die mit dem Beitritt verbundenen Anforderungen in den Bereichen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ausserhalb des Finanzsektors, Versicherungen und den Diensten der Informationsgesellschaft. Um die Vorbereitungen zur Mitgliedschaft abzuschliessen, ist die Rechtsangleichung in diesen Bereichen zu beschleunigen. Dringender Handlungsbedarf besteht auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften über die Gewerbezulassung, um sicherzustellen, dass die Tschechische Republik zum Beitritt in Übereinstimmung mit grundlegenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie (mit einigen Ausnahmen) den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern behindern, aufheben und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann. Der einschlägige Besitzstand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Rechtsdurchsetzungskapazitäten zu schaffen sind.

Im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs stimmen die tschechischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Gemeinschaftsrecht überein. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die Vermögensanlage durch Versicherungen, Pensionsfonds und Sparbanken müssen allerdings noch vollständig mit dem Besitzstand harmonisiert werden. Die Bewertung, ob die Sonderrechte, die sich der Staat im Hinblick auf die privatisierten Unternehmen vorbehält, mit dem Besitzstand vereinbar sind, steht noch aus. Die Tschechische Republik muss noch die für ausländische Direktinvestition im Luftverkehrssektor geltenden Beschränkungen beseitigen.

Gemäß der vereinbarten Übergangsregelung wird die Tschechische Republik bis spätesten Mai 2009 die Beschränkungen beseitigen, die für den Erwerb von Zweitwohnsitzen durch nicht in der Tschechischen Republik wohnhaften EU-Bürger sowie durch EU-Unternehmen gelten. Im Rahmen dieser Übergangsregelung wird sie zudem bis spätestens Mai 2011 die Beschränkungen beseitigen, die für den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldflächen durch EU-Bürger und -Unternehmen gelten.

In Bezug auf die Zahlungssysteme ist die Tschechische Republik dabei, die Rechtsangleichung abzuschließen. Sie verfügt bereits über funktionsfähige Verwaltungsstrukturen in diesem Bereich. Insbesondere die gemeinschaftlichen Vorschriften in Bezug auf die Wertpapierabrechnungssysteme müssen noch umgesetzt werden.

Was die Geldwäsche angeht, so muss die Tschechische Republik ihre Anti-Geldwäsche-Gesetze mit den neuesten Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich noch in Einklang bringen und u.a. die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen auch auf Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechnungsprüfer und Notare ausweiten. Darüber hinaus schließt die Tschechische Republik die Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force ab und kommt der Verpflichtung zur schrittweisen Auflösung anonymer Konten nach. Was die Verwaltungskapazitäten betrifft, so muss die Finanzermittlungsstelle in Bezug auf Personal und technische Ausstattung weiter gestärkt werden (siehe auch Kapitel 24 - Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Zahlungssysteme vom Tag des Beitritts an anzuwenden. In diesen Bereichen müssen noch einige spezifische Aspekte bis zum Beitritt geklärt werden.

In Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderung der EU-Mitgliedschaft. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechische Republik noch die neuesten Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht umsetzen und die Fähigkeit der Behörden zur wirksamen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Geldwäsche weiter verbessern.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte an geistigem Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts im engen Sinne stimmen die tschechischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein. Zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten und zur Verbesserung des allgemeinen Unternehmensumfelds (vor allem durch eine wirksame Durchsetzung von Handelsgerichtsurteilen) sind weitere Anstrengungen erforderlich. Was das Handelsregister in Prag angeht, so ist die Eintragung von Unternehmen wesentlich beschleunigt und damit der Eintragungsrückstau abgebaut worden. Dieser positive Trend muss landesweit fortgesetzt werden.

Im Bereich der Rechnungslegung hat die Tschechische Republik ihre Verpflichtungen erfüllt und wird in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die vorhandenen Verwaltungsstrukturen sind angemessen.

Im Bereich des Schutzes von Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum sind die Verpflichtungen in Bezug auf das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte größtenteils erfüllt worden. Im Hinblick auf die Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ist allerdings bei den Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Das Handelsmarkengesetz muss noch verabschiedet werden.

Besondere Übergangsbestimmungen gelten einerseits bei Arzneimittelpatenten - dahingehend, dass die gemeinschaftliche Erschöpfungsregelung nicht auf bestimmte Ausfuhren aus der Tschechischen Republik angewandt wird, soweit ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel erteilt wurden - und andererseits bei der Erstreckung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf das tschechische Hoheitsgebiet;

Die Strukturen zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum sind zwar vorhanden, bedürfen jedoch vor allem im Hinblick auf die Bekämpfung des Raubkopierens einer weiteren Stärkung. Durch eine wirksamere Rechtsdurchsetzung konnte zwar die Videopiraterie eingedämmt werden, doch bei Software und Musik ist die Zahl der Raubkopien weiterhin hoch. Die Weiterbildung des Personals und eine bessere Abstimmung zwischen den Vollzugsbehörden müssen wie auch die Eindämmung des grenzüberschreitenden Handels mit nachgeahmten Waren und die Beschleunigung und Straffung von Gerichtsverfahren in diesem Bereich ein prioritäres Ziel bleiben. Die zum Schutz von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehene Sondereinheit der Polizei wurde noch nicht eingerichtet.

Die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet ab dem Beitritt direkte Anwendung, während die Unterzeichnung des Übereinkommens von Rom erst ab dem Beitritt möglich ist. Die Tschechische Republik sollte entsprechende Gerichte oder sonstige Behörden benennen, um eine rasche Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten (siehe auch Kapitel 24 - Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

In den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung und im Hinblick auf die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens und das Übereinkommen von Rom erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Vorausgesetzt, dass die restliche Rechtsangleichung abgeschlossen wird, wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, ab dem Beitritt die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden.

Im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen. In Bezug auf das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte sowie die Bestimmungen über Handelsmarken ist eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Auch wenn die Rechtsvorschriften über den Schutz von Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum größtenteils mit dem Besitzstand im Einklang stehen, müssen die Bemühungen um die Durchsetzung solcher Rechte noch verstärkt werden. Dazu muss die Abstimmung zwischen den Vollzugsbehörden verbessert und die Leistungsfähigkeit der Justiz gesteigert werden.

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell unmittelbar in der gesamten Union und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Im Kartellbereich hat die Tschechische Republik Rechtsvorschriften eingeführt, die die wichtigsten Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle enthalten. Die Tschechische Republik muss sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften nicht zu den neuesten Gruppenfreistellungen der Gemeinschaft im Widerspruch stehen. Die Tschechische Republik sollte sich außerdem auf die Anwendung der neuen Verfahrensverordnung der EG vorbereiten.

Die Tschechische Republik verfügt über die notwendigen Durchführungsstrukturen, und die Funktionsfähigkeit des Amts für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist zufriedenstellend. Angesicht der dezentralen Anwendung der Kartellbestimmungen nach der neuen Verfahrensverordnung der EU wäre ein weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten angebracht. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten stärker zu sensibilisieren und eine glaubwürdige und transparente Wettbewerbskultur zu entwickeln. Die Fortbildungsmaßnahmen für Richter in wirtschafts- und wettbewerbsbezogenen Fragen reichen weiterhin nicht aus.

Die Bilanz des Amts für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Um sie weiter zu verbessern, sollte denjenigen Fällen Vorrang eingeräumt werden, die die gravierendsten Wettbewerbsverzerrungen darstellen. Darüber hinaus sollten die Sanktionen (Bußgelder bei Verstößen gegen die Wettbewerbsbestimmungen) verschärft werden.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen beachtet die Tschechische Republik die wichtigsten Grundsätze des Besitzstands. Noch muss aber die Änderung des Gesetzes über Investitionsanreize, mit der eine mit dem Besitzstand uneingeschränkt vereinbare Regelung geschaffen werden soll, zum Abschluss gebracht werden.

Die Tschechische Republik verfügt über die notwendigen Durchführungsstrukturen. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten und Beihilfegeber stärker für die Beihilfevorschriften zu sensibilisieren. Der Aus- und Fortbildung in diesem Bereich sowohl für das Personal des Amts zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs als auch für das Justizpersonal muss weitere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Die Bilanz des Amts für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist nicht ganz zufriedenstellend. Die Bewertung der staatlichen Beihilfen wird nicht immer gemäß dem Besitzstand durchgeführt und weicht von der üblichen Praxis der Kommission ab. Die Tschechische Republik muss dafür sorgen, dass sämtliche staatlichen Beihilfen, einschließlich Investitionsanreize, ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert werden. Generell sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um eine zufriedenstellende Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.

Die Tschechische Republik erfüllt ihre Verpflichtung zur Schaffung einer vollständigen Transparenz in Bezug auf die staatlichen Beihilfen im Rahmen der Umstrukturierung des Bankenwesens. Bei weiteren Maßnahmen im Vorfeld des Beitritts müsste die Tschechische Republik allerdings wachsam bleiben.

Für die Umstrukturierung der Stahlindustrie wird der Tschechischen Republik bis Dezember 2006 eine Übergangsregelung gewährt. Demnach darf die Tschechische Republik einer vorab definierten Gruppe von Stahlunternehmen bis Ende 2003 Umstrukturierungshilfen gewähren, die die Umstrukturierung dann bis 2006 abschließen müssen. Darüber hinaus ist die Tschechische Republik verpflichtet, halbjährlich über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms Bericht zu erstatten. Die Umstrukturierungshilfen dürfen die festgelegten Beträge nicht überschreiten und nur denjenigen Unternehmen gewährt werden, die im Sonderprotokoll des Beitrittsvertrags genannt werden. In Bezug auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit Sonder- oder Exklusivrechten muss die Tschechische Republik die Transparenz-Richtlinie bis zum Beitritt vollständig umsetzen.

Schlussfolgerung

Im Bereich Kartellrecht erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen sollte die Tschechische Republik die noch erforderliche Feinabstimmung ihrer Rechtsvorschriften vornehmen und weiter an einer positiven Bilanz bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Kartellbestimmungen arbeiten.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechische Republik die ordnungsgemäße Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährleisten. Zudem muss die Tschechische Republik gewährleisten, dass die vereinbarte Regelung für die Umstrukturierung der Stahlindustrie vollständig umgesetzt wird und dass die Umstrukturierungshilfen oder sonstigen Hilfen nur den im Stahl-Protokoll genannten Unternehmen gewährt werden.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar gelten. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung. Darunter fallen die Einrichtung von Verwaltungssystemen wie einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe Abschnitt ,Horizontale Maßnahmen") sowie die Kapazität zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung. Die beitretenden Länder müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Agrarerzeugnissen, einschließlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse sowie Fleisch, vorbereitet sein. Ferner betrifft dieses Kapitel detaillierte Vorschriften im Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, sowie Pflanzenschutzaspekte wie z. B. Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel.

Horizontale Maßnahmen

Nachdem die Tschechische Republik beschlossen hat, den staatlichen Agrarinterventionsfonds und die Agrarzahlstelle zu einer einzigen Zahlstelle zusammenzulegen, müssen die dazu erforderlichen rechtlichen und administrativen Vorkehrungen noch getroffen werden. Vor allem in Bezug auf die Organisationsstrukturen (interne Strukturen, Verbindungen zu den nachgeordneten Stellen) und das IT-System bleibt hier noch viel zu tun. Auf die Einhaltung des für die restlichen Arbeiten vorgesehenen Zeitplans sollte besonders geachtet werden.

Die Tschechische Republik ist bei der Einrichtung eines funktionsfähigen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und insbesondere bei der Einrichtung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorangekommen, doch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um bis zum Beitritt die Betriebsbereitschaft des Systems zu gewährleisten.

Der Agrarinterventionsfonds wird für die Verwaltung der Handelsmechanismen zuständig sein. Die entsprechenden Kontrollaufgaben fallen in die Zuständigkeit der Zollbehörden und des Staatlichen Veterinärdiensts. In diesem Bereich müssen die erforderlichen Gesetze noch verabschiedet und die Einrichtung der entsprechenden Verwaltungsstrukturen und -verfahren abgeschlossen werden. Vor allem muss die Kompetenzverteilung zwischen den beteiligten Stellen klar geregelt werden.

Die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung und den ökologischen Landbau liegt beim Landwirtschaftsministerium; in Bezug auf die Qualitätssicherung erfolgt eine Abstimmung mit dem Amt für gewerbliches Eigentum. Die Rechtsvorschriften in diesem Bereich stimmen weitgehend mit dem Besitzstand überein.

In Bezug auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen hat die Tschechische Republik die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen erfüllt und wird das System voraussichtlich bis zum Beitritt eingeführt haben.

Die Maßnahmen der staatlichen Beihilfe im Bereich Landwirtschaft müssen bis zum Beitritt noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Was die Direktzahlungen an die Bauern anbetrifft, so hat die Tschechische Republik beschlossen, in den ersten Jahren nach dem Beitritt die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anzuwenden.

Gemeinsame Marktorganisationen

Der Agrarinterventionsfonds wird sowohl für die Interventionen als auch für die Kontrollen und die Zahlungsgenehmigung bei Ackerkulturen zuständig sein. Bei Kartoffelstärke und Getreide müssen die erforderlichen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Die Einrichtung der entsprechenden Strukturen, einschließlich der Festlegung der Interventionsorte, muss beschleunigt werden. Hinsichtlich der Gemeinschaftsvorschriften über Faserpflanzen sind weitere Fortschritte erforderlich.

Der Agrarinterventionsfonds ist auch zu der für die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Zucker zuständigen Stelle bestimmt worden. Ein System der Zuckerquoten wurde bereits 2001 eingerichtet, doch die für dessen Inbetriebnahme erforderlichen Rechtsvorschriften wurden erst 2003 erlassen. Diese Rechtsvorschriften stimmen noch nicht mit dem Besitzstand überein. Für weitere Mechanismen der GMO bei Zucker, wie z.B. Branchenvereinbarungen und Bestimmungen über den Handel mit Drittstaaten, müssen die rechtlichen und administrativen Grundlagen noch geschaffen werden.

In Bezug auf die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse wurde eine Reihe von Durchführungsvorschriften erlassen, doch es fehlen weiterhin Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, die Genehmigung und Kontrolle der operationellen Programme und die Kontrolle der Betriebsfonds. Vor allem in Bezug auf Preisberichterstattung, Kontrollen der Erzeugerorganisationen und Ausfuhrkontrollen müssen die Verwaltungskapazitäten gestärkt werden.

Im Bereich Wein und Alkohol muss die Einführung der GMO für Wein noch abgeschlossen werden. Außerdem muss ein neues Weinbaugesetz verabschiedet werden. Die erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind sowohl bereits mehr oder weniger vorgesehen als auch schon größtenteils vorhanden, doch steht die Weinbergkartei nur teilweise mit dem Besitzstand im Einklang. Der Umsetzung der Kontrollen in Bezug auf den Verkehr mit Wein und Weinerzeugnissen (insbesondere hinsichtlich der Begleitdokumente) muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Seit 2001 verfügt die Tschechische Republik über ein Milchquotensystem, das allerdings noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden muss. Die Rechtsgrundlage für die Einführung der GMO für Milch wurde noch nicht geschaffen. Allerdings sind ordnungsgemäße Verwaltungsstrukturen vorhanden, und die Vorbereitungen auf die vollständige Anwendung sämtlicher Mechanismen im Milchsektor laufen.

In Bezug auf die Schlachtkörperklassifizierung bei Rind-, Schaf- und Schweinefleisch wurden die notwendigen Rechtsvorschriften erlassen. Bei Rindfleisch müssen die Rechtsvorschriften über Etikettierung und Preisberichterstattung noch verabschiedet und die Kontrollen der Schlachtkörperklassifizierung verstärkt werden. Bei Schweinefleisch wurde die Rechtsgrundlage für die Schlachtkörperklassifizierung noch nicht geschaffen. Ausreichende Verwaltungsstrukturen sind vorhanden - nur die für das Etikettierungssystem notwendigen Strukturen müssen noch geschaffen werden.

In Bezug auf Eier und Geflügel wurden die für die Vermarktungsnormen, die Preisberichterstattung und die Berichterstattung über die Produktionsstatistiken erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen und entsprechende Verwaltungsstrukturen eingerichtet.

Ländliche Entwicklung

Die horizontalen Rechtsvorschriften und die Verwaltungsstrukturen, die zur Umsetzung der Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung erforderlich sind, wurden bereits größtenteils erlassen bzw. eingerichtet. Die Agrarzahlstelle wird als Zahlstelle im Bereich der ländlichen Entwicklung fungieren und für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zuständig sein. Diese Stelle verfügt bereits über umfangreiche Erfahrungen mit der Durchführung von SAPARD. Die Tschechische Republik hat der Kommission den offiziellen Entwurf des Plans für die ländliche Entwicklung und für die aus EAGFL-Mitteln finanzierten Ausgaben bereits übermittelt.

Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Die Gemeinschaftsvorschriften über übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte sind teilweise in nationales Recht umgesetzt worden. Vor allem in Bezug auf das vollständige Fütterungsverbot muss die Rechtsangleichung beschleunigt und abgeschlossen werden.

Auch die Einrichtung des Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt muss abgeschlossen werden. In diesem Bereich müssen die Verwaltungsstrukturen gestärkt werden. Die Tschechische Republik hat sich dem automatisierten Netz zum Verbund von Veterinärbehörden ANIMO nicht angeschlossen. Die Übernahme des Besitzstands im Bereich der Tierkennzeichnung und -registrierung muss noch abgeschlossen werden. Eine zentrale rechnergestützte Datenbank für Rinder ist zwar seit Januar 2002 in Betrieb, muss aber aktualisiert werden. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Finanzierung veterinär- und hygienerechtlicher Kontrollen wurden teilweise in nationales Recht umgesetzt, müssen aber noch angewandt werden. In Bezug auf die Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern und die Einfuhrregelung wurden die Gemeinschaftsvorschriften noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die einzige Grenzkontrollstelle, die die Tschechische Republik nach dem Beitritt beibehalten will, ist die am Prager Flughafen. In den entsprechenden Räumlichkeiten sind noch umfangreiche Arbeiten erforderlich.

Im Bereich der Tierseuchenbekämpfung wurden nationale Notfallpläne für die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Newcastle-Krankheit und Geflügelpestinfektionen aufgestellt. Die Tschechische Republik hat sich auf freiwilliger Basis dem Tierseuchenmeldesystem angeschlossen. Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen noch verabschiedet und durchgeführt werden.

Die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden größtenteils in nationales Recht umgesetzt, doch im Fischsektor bleibt die Rechtsangleichung noch lückenhaft. Für bestimmte Fleisch-, Geflügel-, Eier- und Milchbetriebe wurden Übergangsregelungen bis Ende 2006 gewährt. Die Erzeugnisse aus diesen Betrieben dürfen nur auf den tschechischen Markt gebracht werden. Die Modernisierung dieser Betriebe muss verstärkt vorangetrieben werden. Die Tschechische Republik hat die Verpflichtung dafür übernommen, dass sich alle nach dem Beitritt im Betrieb befindlichen Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Besitzstand befinden. Höchstwahrscheinlich wird eine beträchtliche Anzahl von Lebensmittelbetrieben die einschlägigen EU-Anforderungen bis zum Beitritt nicht erfüllen.

Der Besitzstand über gemeinsame Maßnahmen (darunter im Bereich Zoonosen) muss größtenteils noch in nationales Recht umgesetzt werden. Das Rückstandskontrollsystem ist nicht in vollem Umfang wirksam.

Im Bereich Tierschutz müssen die Gemeinschaftsvorschriften noch in nationales Recht umgesetzt und verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um deren tatsächliche Anwendung und Durchsetzung zu gewährleisten. Der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsregelung betreffend die Haltungsbedingungen für Legehennen in bestimmten Betrieben bis Ende 2009 gewährt.

Im Bereich der Tierzucht müssen die einschlägigen Vorschriften der Besitzstands noch in nationales Recht umgesetzt und angewandt werden.

Um die Rechtsangleichung im Bereich der Tierernährung abzuschließen, muss das Futtermittelgesetz noch geändert werden.

Im Bereich der pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften müssen neben der Verabschiedung des Gesetzes über Pflanzengesundheit (Schadorganismen und Pflanzenschutzprodukte) auch noch Rechtsvorschriften über Pestizidrückstände erlassen werden. Das Saatgut-Gesetz wurde inzwischen verabschiedet. Noch müssen allerdings zahlreiche Durchführungsvorschriften erlassen werden. Der Pflanzenpass und ein System zur Registrierung der Pflanzenerzeuger und -händler sind eingeführt worden. In diesem Bereich sind ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Die Tschechische Republik muss sicherstellen, dass ihre internationalen Veterinär- und Pflanzenschutzvereinbarungen bis zum Beitritt mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Bei der Entwicklung eines umfassenden Konzepts zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit über die gesamte Lebensmittelkette ist die Tschechische Republik nur wenig vorangekommen. Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 1 - Freier Warenverkehr behandelt.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die horizontalen Maßnahmen in den Bereichen Qualitätssicherung, ökologischer Landbau, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und staatlichen Beihilfen sowie im Hinblick auf die Gemeinsamen Marktorganisationen für Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Milch, Schaf- und Schweinefleisch und Eier und Geflügel und im Bereich der ländlichen Entwicklung erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Im Veterinärbereich werden die Anforderungen in Bezug auf die Tierseuchenbekämpfung im wesentlichen erfüllt. In diesen Bereichen wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

In Bezug auf die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Handelsmechanismen, die GMO für Zucker, Wein und Rindfleisch sowie den Großteil der veterinärmedizinischen und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen (TSE und tierische Nebenprodukte, Veterinärkontrollsysteme im Binnenmarkt, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, gemeinsame Maßnahmen, Tierschutz, Tierzucht, Tierernährung und Pflanzenschutz) erfüllt die Tschechische Republik teilweise die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Wenn die Bemühungen in diesen Bereichen nicht intensiviert werden, besteht die Gefahr, dass mit dem Beitritt keine funktionstüchtigen Systeme vorhanden sind.

Hinsichtlich der Fortschritte beim Schutz der öffentlichen Gesundheit (Modernisierung von Lebensmittelbetrieben) bestehen ernsthafte Bedenken. Wenn nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wird die Tschechische Republik nicht in der Lage sein, den Besitzstand in diesem Bereich vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 8: Fischerei

Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Demgegenüber sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltung und die Wirtschaftsbeteiligten auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Strukturmaßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen die Fischereiabkommen mit Drittländern oder die Fischereiübereinkommen mit internationalen Organisationen angepasst werden.

In Bezug auf Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement und Überwachung und Kontrolle muss die Tschechische Republik die noch erforderlichen Gesetze, einschließlich eines Gesetzes über das Einfuhrkontrollsystem, verabschieden, um bis zum Beitritt den Besitzstand in diesem Bereich vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich sollten durch Aufstockung des Personals weiter gestärkt werden.

Was die Strukturmaßnahmen angeht, so hat die Tschechische Republik der Kommission den Abschnitt "Fischerei" als Teil des tschechischen operationellen Programmes "Ländliche Entwicklung und multifunktionale Landwirtschaft" vorgelegt. Für die Umsetzung dieses operationellen Programmes wurde bereits eine zentrale Verwaltungsstelle eingerichtet. Doch um eine effektive Verwaltung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu gewährleisten, muss dem im Landwirtschaftsministerium angesiedelten Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums zusätzliches Personal zugewiesen werden.

In Bezug auf die Marktpolitik hat die Tschechische Republik die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen erfüllt. Die zur Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Besitzstands erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Hinsichtlich der staatlichen Beihilfen im Fischereisektor muss die Tschechische Republik ihre nationale Beihilferegelung bis zum Beitritt mit dem Besitzstand in Einklang bringen.

Die Tschechische Republik ist nicht Vertragspartei eines internationalen Fischereiabkommens.

Schlussfolgerung

Im Bereich der Fischerei erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Die vorhandenen Verwaltungskapazitäten reichen insgesamt aus, müssen jedoch im Hinblick auf die Umsetzung des fischereibezogenen Teils des Aktionsprogramms weiter gestärkt werden.

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter und umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor beinhaltet der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr.

Die Modalitäten für die Erweiterung der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden festgelegt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch müssen die Kapazitäten des Verkehrsministeriums zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten in qualitativer und quantitativer Hinsicht weiter gestärkt werden.

Im Landverkehrsbereich sind bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Tschechischen Republik in Bezug auf die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr erhebliche Verspätungen eingetreten. Die erforderlichen Rahmengesetze sind zwar in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein, doch müssen noch die Durchführungsvorschriften erlassen werden, um die Übernahme des Besitzstands zu gewährleisten. In Bezug auf die Bestimmungen über die Entgelte für die Infrastrukturnutzung ist die Rechtsangleichung an den Besitzstand im Steuerbereich noch nicht abgeschlossen. Was den Besitzstand im Sozialbereich anbelangt, so stimmen die Rechtsvorschriften zwar mit dem Besitzstand überein, doch ist deren Anwendung weiterhin unzulänglich. Die Verwaltungskapazitäten müssen rasch verstärkt werden, um die nach dem Besitzstand erforderliche Zahl der Kontrollen zu erreichen. Diese Kontrollen sind notwendig, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten. Im technischen Bereich müssen vor allem in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer, Führerscheine, Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, Kfz-Zulassungspapiere und technische Unterwegskontrollen die notwendigen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Die Durchführung der technischen Unterwegskontrollen bei Nutzfahrzeugen sowie die Überwachung der privaten Kfz-Prüfzentren sind unzulänglich. Die unzureichende Rechtsdurchsetzung und die Überwachung der Rechtsdurchsetzung durch das Ministerium geben Anlass zu besonders ernsthaften Bedenken. Was die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße angeht, so müssen die Kontrollen erheblich verstärkt werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen durch eine weitere Aufstockung des Personals und durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Bezug auf Aufsichts- und Kontrollfunktionen gestärkt werden. Die Tschechische Republik hat einer von der EU vorgeschlagenen Übergangsregelung (für maximal fünf Jahre) zugestimmt, die den stufenweisen gegenseitigen Zugang zum Kabotagemarkt im Güterkraftverkehr vorsieht.

Der Besitzstand im Bereich Schienenverkehr wird planmäßig in nationales Recht umgesetzt. Die Rechtsangleichung muss noch durch die Umsetzung der überarbeiteten Eisenbahn-Richtlinie vom Februar 2001 sowie der Richtlinien über die Interoperabilität zum Abschluss gebracht werden. Im Zuge der laufenden Neuorganisation müssen die Kapazitäten der Eisenbahnverwaltungen weiter gestärkt werden. Vor allem in Bezug auf die Entgelte für den Zugang zum Schienennetz und die Kapazitätszuweisung sollten die Verfahren und die Aufgabenzuteilung überprüft und die Ausbildung des Personals fortgesetzt werden. Die Einrichtung einer getrennten Rechnungsführung zwischen Personen- und Güterverkehrsdiensten muss abgeschlossen werden.

Im Bereich der Binnenschifffahrt ist die Rechtsangleichung noch nicht abgeschlossen - dies gilt insbesondere für die Einrichtung des Binnenschifffahrt-Fonds, die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten, die technischen Vorschriften für Binnenschiffe sowie die gegenseitige Anerkennung von Schifferpatenten. Bis auf den Binnenschifffahrt-Fonds sind in diesem Bereich ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Im Bereich des Luftverkehrs stehen die Rechtsvorschriften im Wesentlichen mit dem Besitzstand im Einklang. In Bezug auf die Genehmigungsverfahren sind noch einige Änderungen erforderlich. Die zur vollständigen Rechtsangleichung an den Besitzstand erforderlichen Durchführungsvorschriften werden noch erlassen. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter gestärkt werden.

Im Bereich des Seeverkehrs stimmen die Rahmengesetze mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstands überein. Doch muss insbesondere im Hinblick auf die Teile der "Erika-Pakete", die für die Tschechische Republik von Relevanz sind, der Erlass der erforderlichen Durchführungsvorschriften abgeschlossen werden. In diesem Bereich sind ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze, den Schienen-, Luft- und Seeverkehr und die Binnenschifffahrt erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Die Tschechische Republik muss im Hinblick auf die transeuropäischen Verkehrsnetze und den Luftverkehr ihre Verwaltungskapazitäten stärken und in den Bereichen Luft- und Seeverkehr und Binnenschifffahrt die Rechtsangleichung abschließen. Darüber hinaus muss die Tschechische Republik die zur Umsetzung der überarbeiteten Eisenbahn-Richtlinie erforderlichen Gesetze verabschieden und die Neuorganisation des Eisenbahnsektors fortsetzen.

In Bezug auf die Umsetzung des Besitzstands im Bereich Straßenverkehr bestehen ernsthafte Bedenken. Die Umsetzung der einschlägigen technischen und sozialen Vorschriften muss dringend verbessert werden. Wird nicht unverzüglich gehandelt, so wird die Tschechische Republik in diesem Bereich die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft bis zum Beitritt nicht erfüllen.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich der Steuern deckt hauptsächlich die indirekten Steuern und dabei wiederum die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern ab. Im Bereich der MwSt legen die Gemeinschaftsvorschriften einschlägige Definitionen und Grundsätze fest. Im Bereich der Verbrauchsteuern liegen in Bezug auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke Gemeinschaftsvorschriften über Steuerstruktur, Mindestsätze sowie Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vor. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit ab. Der Besitzstand im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe besteht aus einem Instrumentarium zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern in der Gemeinschaft.

Im Bereich der indirekten Steuern muss in Bezug auf die Definition und den Geltungsbereich der Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes bei bestimmten Warenlieferungen und Dienstleistungen und im Hinblick auf den Geltungsbereich der steuerbefreiten Umsätze die Rechtsangleichung abgeschlossen werden. Auch in den folgenden Bereichen muss die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften dem Besitzstand angleichen: MwSt-Erstattungen an nicht im Inland ansässige ausländische Steuerpflichtige; weitere Absenkung der MwSt-Registrierungs- und Befreiungsschwellen für kleine und mittlere Unternehmen auf das Niveau, das im Rahmen einer im Zuge der Beitrittsverhandlungen gewährten Ausnahmeregelung vorgesehen ist (siehe unten); Einführung bestimmter Sonderregelungen u.a. bei Gebrauchtwaren, Reisebüros und Anlagegold; Einführung der innergemeinschaftlichen Regelung. Im MwSt-Bereich sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden. Die weitere Modernisierung und Stärkung der Steuerverwaltung macht Fortschritte und sollte abgeschlossen werden.

Der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsfrist eingeräumt sowohl in Bezug auf die weitere Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes auf Bauleistungen für den nicht im Rahmen der Sozialpolitik finanzierten Wohnungsbau (bis 31. Dezember 2007) als auch hinsichtlich der Lieferung von Wärmeenergie an Haushalte und Kleinunternehmen, die in Bezug auf Heizung und Warmwasseraufbereitung nicht mehrwertsteuerpflichtig sind (bis 31. Dezember 2007). Ferner wurden der Tschechischen Republik folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: eine MwSt-Befreiung im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs sowie eine MwSt-Befreiung und ein Registrierungsschwelle für KMU von 35.000 EUR.

Im Bereich der Verbrauchsteuern hat die Tschechische Republik in letzter Zeit Rechtsvorschriften erlassen, um eine vollständige Angleichung an den Besitzstand zu erreichen. Davon ausgenommen sind die Bereiche, in denen bei den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Verwaltung der Verbrauchsteuern auf die Zollverwaltung verläuft nach Plan; es muss jedoch sichergestellt werden, dass auch die restlichen Maßnahmen termingerecht abgeschlossen werden.

Für die Tschechische Republik gilt eine Übergangsfrist in Bezug auf die spätere Anwendung der Verbrauchsteuersätze bei Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen (bis 31. Dezember 2006 in Bezug auf den Mindestsatz von 57 % des Kleinverbrauchspreises bzw. bis 31. Dezember 2007 in Bezug auf den Mindestsatz von 60 EUR je 1000 Stück Zigaretten der gängigsten Preisklasse) sowie eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die weitere Anwendung der Verbrauchsteuerregelung für die Destillation durch Kleinobstbauern, sofern eine Höchstmenge von 30 Litern Obstbrand pro Haushalt im Jahr nicht überschritten wird und der ermäßigte Satz mindestens 50% des tschechischen Regelsatzes für Äthylalkohol beträgt.

Hinsichtlich der von der Tschechischen Republik eingegangenen Verpflichtung zur endgültigen Schließung der Duty-free-Läden an den Landgrenzen bis Dezember 2001 und anschließend bis zum 31. Dezember 2003 ist es zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Diese Läden sind immer noch nicht geschlossen. Vor kurzem wurde entschieden, die Schließung erneut bis zum 31. März 2004 zu verschieben.

In Bezug auf die direkten Steuern muss die Tschechische Republik die Rechtsangleichung an die Richtlinie betreffend indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, die Fusionsrichtlinie und die Richtlinie betreffend Mutter- und Tochtergesellschaften abschließen und die Richtlinien über Zinsen und Lizenzgebühren und die Besteuerung von Zinserträgen in nationales Recht umsetzen. Um den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu entsprechen, sollte die Tschechische Republik die Transparenz ihrer Vorschriften über Investitionsanreize verbessern. Im Bereich der direkten Steuern sind die Verwaltungsstrukturen vorhanden und im Wesentlichen zufriedenstellend.

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe unternimmt die Tschechische Republik sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Organisationsstruktur und die entsprechende Informationstechnologie das Erforderliche zur Umsetzung des Besitzstandes, um ihn vom Beitritt an anwenden zu können. Ein zentrales Verbindungsbüro wurde zwar eingerichtet, doch muss dessen Aufgabenbereich auf innergemeinschaftliche Umsätze erweitert werden. Auch ein Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro wurde eingerichtet, das allerdings einer weiteren Personalaufstockung bedarf. Die Vorbereitungen auf die Anwendung des MwSt-Informationsaustauschsystems (VIES) und des Systems für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) verlaufen nach Plan.

Schlussfolgerung

Im Steuerbereich erfüllt die Tschechische Republik - mit Ausnahme der Duty-free-Läden an den Landesgrenzen - im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Angesichts des wiederholten Versäumnisses, diese Läden zu schließen, und insbesondere nach der erneuten Verschiebung der Schließung bis Ende März 2004, ist es nun unabdingbar, diese Läden unverzüglich zu schließen. Vorausgesetzt, dass die Rechtsangleichung abgeschlossen wird, wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in nationales Recht umgesetzt werden, auch wenn die Tschechische Republik den Euro noch nicht unmittelbar nach dem Beitritt als Währung einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurse und wirtschaftspolitischen Strategien, den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu den Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken vor.

Die Tschechische Republik erfüllt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wirtschafts- und Währungsunion und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 12: Statistik

Im Bereich Statistik setzt der Besitzstand die Annahme von Grundprinzipen wie Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken voraus. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methodik, die Klassifikation und die Verfahren der Datenerhebung in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Preisstatistiken, Unternehmensstatistiken, Verkehrsstatistiken, Außenhandelsstatistiken, Bevölkerungs- und Sozialstatistiken, Agrarstatistiken und Regionalstatistiken. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das nationale Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Produktion und Verbreitung statistischer Informationen ist.

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. In bestimmten Bereichen wie volkwirtschaftliche Gesamtrechnung, öffentliche Finanzstatistik, Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, Unternehmensstatistik sowie Daten über Agrarpreise und -einkommen muss die Tschechische Republik die Qualität und Aktualität der Daten noch weiter verbessern. Außerdem muss die Tschechische Republik die Datenbanken für die nach Region gegliederten Daten vervollständigen.

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Der gemeinschaftliche Besitzstand im sozialen Bereich umfasst Mindeststandards u. a. für das Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Besondere verbindliche Vorschriften wurden zudem für die öffentliche Gesundheit (Eindämmung und Überwachung des Tabakkonsums, Kontrolle übertragbarer Krankheiten) sowie kürzlich auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung eingeführt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das Hauptfinanzierungsinstrument, über das die EU die Umsetzung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt und einen Beitrag zu den Bemühungen um soziale Eingliederung leistet (für die Durchführungsbestimmungen siehe Kapitel 21, in dem auf sämtliche strukturpolitischen Instrumente eingegangen wird). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Strategien für die Bereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen.

Durch neuerliche Änderungen des Arbeitsrechts wurden die tschechischen Rechtsvorschriften dem Besitzstand weiter angeglichen. Doch in Bezug auf den Schutz junger Menschen, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, den Übergang von Unternehmen und die Zahlungsunfähigkeit muss die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht noch abgeschlossen werden. Die Gesetze zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern bedürfen einer erheblichen technischen Überarbeitung, um die vollständige Rechtsangleichung zu gewährleisten. Die Umsetzung des neuen Besitzstandes (Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft sowie Information und Konsultation der Arbeitnehmer) soll erst nach dem Beitritt erfolgen. Der unabhängige Garantiefonds für Arbeitnehmer wurde eingerichtet und funktioniert ordnungsgemäß.

Die Tschechische Republik hat nahezu alle Gemeinschaftsvorschriften über die Gleichbehandlungen von Frauen und Männern in nationales Recht umgesetzt - die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften stimmen im Wesentlichen mit dem Besitzstand überein. Doch müssen die Gemeinschaftsvorschriften über die Gleichbehandlung in Rahmen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit noch in nationales Recht umgesetzt werden. Außerdem muss das Rentenalter für männliche und weibliche Beamte mit dem Beitritt vereinheitlicht sein, da die Rentenzahlungen dann Entgelte im Sinne des EG-Vertrages und der gemeinschaftlichen Rechtsprechung darstellen. Im Hinblick auf den gleichberechtigten Zugang zu Beschäftigung müssen bei Fällen von Diskriminierung wirksame Sanktionen vorgesehen und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Frauen durch Ausschluss von Arbeit unter Tage und von schwerer körperlicher Arbeit aufgehoben werden. Darüber hinaus müssen ein gesetzlicher Mutterschutzurlaub für schwangere Arbeitnehmerinnen sowie eine Klausel über den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer im Elternurlaub in die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Die Verwaltungsstrukturen zur Anwendung der Rechtsvorschriften sind größtenteils vorhanden, bedürfen jedoch einer weiteren Stärkung.

Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz wurde der Besitzstand größtenteils in nationales Recht umgesetzt. In Bezug auf die Rahmenrichtlinie ist allerdings eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Außerdem muss in Bezug auf die Bedingungen in den Arbeitsstätten, die Benutzung von Maschinen, zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, den Schutz durch explosionsfähige Atmosphären gefährdeter Arbeitnehmer, die medizinische Versorgung auf Schiffen sowie Arbeiten in der Höhe (neuer Besitzstand) die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht noch abgeschlossen werden. Die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde wurde inzwischen eingerichtet, bedarf aber vor allem in Bezug auf die Automatisierung einer weiteren Stärkung. Die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Aufsichtsbehörden müssen wesentlich verbessert werden. Die Zahlung von Risikoprämien als Ausgleich für gefährliche Arbeit sollte eingestellt werden.

Der dreiseitige soziale Dialog ist bereits fest etabliert. Der autonome zweiseitige soziale Dialog zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sollte vor allem durch Ausweitung der autonomen Tarifverhandelungen zwischen den Sozialpartnern gestärkt werden, um schrittweise immer mehr Arbeitnehmer und an Tarifverträgen beteiligten Unternehmen in den sozialen Dialog einzubinden. Hierbei sollte ein besonderes Augenmerk auf die Entwicklung eines autonomen sozialen Dialogs im öffentlichen Sektor gerichtet werden. Die Verwaltungskapazitäten der Regierung und der Sozialpartner in diesem Bereich müssen generell gestärkt werden.

Im Bereich der öffentlichen Gesundheit verabschiedete die Tschechische Republik vor kurzem Gesetze zur Umsetzung der neuen Gemeinschaftsvorschriften über Tabak in nationales Recht. Das System zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in der Tschechischen Republik steht mit dem Besitzstand im Einklang. Die Tschechische Republik verfügt auch über die erforderlichen Kapazitäten, um in die entsprechenden Strukturen auf EU-Ebene eingebunden zu werden. Der Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung und den Ausgaben für den Gesundheitssektor sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, sind weitere Anstrengungen erforderlich, damit die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP) festgelegten Prioritäten wirksam umgesetzt werden. Die weiteren Maßnahmen sollten vor allem auf die Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgerichtet werden, wobei die umfassende Förderung des lebenslangen Lernens, die Schaffung stärkere Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Aufnahme einer Beschäftigung sowie die Stärkung der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Mittelpunkt stehen sollten. Angesichts einer alternden Bevölkerung und des damit verbundenen Rentenproblems sind verstärkte Anstrengungen zur Förderung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer erforderlich.

Zur Vorbereitung auf die effiziente Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) wurden die Kapazitäten der entsprechenden Verwaltungsstrukturen gestärkt. Vor allem im Hinblick auf die Ausbildung des neu eingestellten Personals sind allerdings weitere Anstrengungen erforderlich. Die Tschechische Republik konnte inzwischen erste Erfahrungen bei der Teilnahme am Gemeinschaftsprogramm EQUAL sammeln. Die Vorbereitungen müssen aber verstärkt werden.

Die Kommission und die Tschechische Republik werden in Kürze die Ausarbeitung des Gemeinsamen Memorandums zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden. Die Analysen und Sozialstatistiken zu Armut und sozialer Ausgrenzung sollten gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Indikatoren für die soziale Eingliederung weiter verbessert werden.

In Bezug auf den Sozialschutz sind weitere Anstrengungen zur Reform der Gesundheits- und Rentensysteme erforderlich. Zur Verbesserung des Sozialschutzes hat die Regierung ein nationales Programm zur Vorbereitung der Tschechischen Republik auf die sozialen Auswirkungen einer alternden Bevölkerung verabschiedet.

Was die Bekämpfung von Diskriminierungen anbelangt, so hat sich die Regierung auf ein Konzept für ein neues Antidiskriminierungsgesetz zur Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geeinigt. Doch müssen die tschechischen Rechtsvorschriften dem Besitzstand noch vollständig angeglichen und die im Besitzstand vorgeschriebene Gleichstellungsstelle eingerichtet werden. Die vielfältige Diskriminierung und soziale Ausgrenzung der Roma gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis. Die Arbeitslosigkeit unter den Roma bleibt unverhältnismäßig hoch. Eine diskriminierende Einstellungspraxis ist Meldungen zufolge immer noch weit verbreitet. Die Anstrengungen zur Schaffung von Anreizen zur Einstellung von Roma sollten verstärkt werden. Was die Eingliederung der Roma in das Bildungswesen anbetrifft, so sollte das System der Spezialschulen schrittweise abgeschafft werden. Die Kommunalbehörden müssen bei der Lösung der spezifischen Probleme der Roma, vor allem im Bereich Wohnen, ein stärkeres Engagement zeigen. In den vorgeschlagenen Programmen sollte mehr Gewicht auf die künftigen ESF-finanzierten Maßnahmen zur Unterstützung der Roma gelegt werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, öffentliche Gesundheit, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. In Bezug auf bestimmte Aspekte des Arbeitsrechts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, so müssen die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten festgelegten Prioritäten wirksam umgesetzt werden, damit eine uneingeschränkte Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie möglich ist.

In Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, den Europäischen Sozialfonds und die Bekämpfung von Diskriminierungen erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen sind im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz eine weitere Rechtsangleichung sowie eine bessere Koordinierung der Aufsichtsbehörden erforderlich. Was den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL anbelangt, wurden zwar in den letzten zwölf Monaten erhebliche Fortschritte erzielt, doch sind dringend weitere Anstrengungen erforderlich, um auf nationaler und regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Management, Durchführung, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Angleichung an die Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen und den Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit gewidmet werden.

Kapitel 14: Energie

Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Schutz der Umwelt. Der Besitzstand im Bereich der Energie umfasst Vorschriften und Strategien, die sich vor allem auf den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (auch im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (u.a. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz beziehen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Kernanlagen ab.

Was die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte betrifft, so sind sowohl Rahmen- als auch Durchführungsvorschriften bereits in Kraft, die mit dem Besitzstand übereinstimmen. Auch die notwendige Verwaltungsstruktur - die staatliche Verwaltung für Rohstoffvorräte - ist vorhanden. Trotz einiger Verspätungen bei bestimmten Produktkategorien erfolgt der Aufbau der Ölvorräte im Wesentlichen entsprechend der der Tschechischen Republik gewährten Übergangsregelung, der zufolge die im Besitzstand vorgesehenen Ölvorräte für 90 Tage bis Ende 2005 gebildet werden müssen.

In den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Erdgas) verläuft die Umsetzung des Besitzstands in nationales Recht nach Plan. Die Rahmengesetze sind in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. Im Strombereich sind auch die Durchführungsvorschriften in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. In Bezug auf Erdgas wurden die Durchführungsvorschriften allerdings bisher nur teilweise erlassen - zur Vorbereitung auf die Öffnung des Gasmarkts müssen auch die restlichen Durchführungsvorschriften erlassen werden. Die Marktöffnung im Strom- und Gassektor erfolgt im Einklang mit den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen. Entsprechend diesen Verpflichtungen wurden die Preisverzerrungen bei Strom und Erdgas bereits beseitigt. Die für die Beaufsichtigung der Strom- und Gasmärkte zuständige Energieregulierungsbehörde wurde bereits eingerichtet, bedarf aber einer weiteren Stärkung. Der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsregelung gewährt, nach der die Marktöffnungsbestimmungen der Erdgas-Richtlinie bis Ende 2004 umgesetzt werden sollen. Die Tschechische Republik sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Erdgas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan umsetzen.

In Bezug auf feste Brennstoffe muss die Tschechische Republik weitere Vorbereitungen auf die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften für die Steinkohleindustrie treffen und mit dem Beitritt alle Importbeschränkungen für Steinkohle abschaffen.

In den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energie sind die erforderlichen Rahmengesetze in Kraft. Auch die Durchführungsvorschriften sind größtenteils in Kraft, müssen aber vervollständigt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen, vor allem die Tschechische Energie Agentur, wurden bereits eingerichtet, müssen aber weiter gestärkt werden. Ein staatliches Programm zur Förderung von Energieeinsparungen und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird durchgeführt.

Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfüllt die Tschechische Republik die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und ist in der Lage, den Euratom-Besitzstand ab dem Tage des Beitritts anzuwenden. Während der Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich die Tschechische Republik, zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Berichts des Rates vom Juni 2001 über die nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung vorzulegen. Die Tschechische Republik legte solche Angaben im Juli und im September 2001 sowie im April 2002 vor. Die Tschechische Republik hat auch regelmäßig Informationen über den Stand des Genehmigungsverfahrens für das Kernkraftwerk Temelin vorgelegt. Im Juni und im September 2003 übermittelte die Tschechische Republik zusätzliche Informationen über alle technischen Empfehlungen einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit den Hochenergie-Rohren und -Ventilen im KKW Temelin und der Nasskondensationsanlage.

Schlussfolgerung

Im Bereich Energie erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die Tschechische Republik muss gemäß dem in den Verhandlungen vereinbarten Zeitplan schrittweise Ölvorräte aufbauen. Darüber hinaus muss die Tschechische Republik durch Erlass der verbleibenden Durchführungsvorschriften über den Erdgasmarkt die Rechtsangleichung abschließen. Sie muss auch die Energieregulierungsbehörde und die Tschechische Energie Agentur weiter stärken.

Kapitel 15: Industriepolitik

Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist die Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Beschäftigungsquoten in einem vom internationalen Wettbewerb auf offenen Märkten bestimmten Umfeld. Sie soll die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern und günstige Rahmenbedingungen für Initiativen und die Weiterentwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft schaffen. Die Industriepolitik der Gemeinschaft beruht in erster Linie auf strategischen Grundsätzen und den zu horizontalen und sektoralen Aspekten der Industriepolitik vorgelegten Mitteilungen.

Die Industriepolitik der Tschechischen Republik entspricht im Wesentlichen den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft - Marktorientiertheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

In den Bereichen Energie, Telekommunikation und Stahl wurde der Privatisierungs- und Umstrukturierungsprozess wurde noch nicht vollständig abgeschlossen. Hier muss vor allem dafür gesorgt werden, dass die Umstrukturierung im Einklang mit den EG-Bestimmungen über Wettbewerb und staatliche Beihilfe erfolgt, damit effiziente und wettbewerbsfähige Unternehmen entstehen. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Industriepolitik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf den Beitritt sollte die Tschechische Republik dafür Sorge tragen, dass das Umstrukturierungsprogramm im Stahlsektor im Einklang mit dem Besitzstand fortgesetzt wird.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der KMU-Politik ist die Förderung von KMU durch eine bessere Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im gesamten Binnenmarkt. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über bewährte Methoden.

Die Tschechische Republik erfüllt im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU sollte befolgt werden. Die Anwendung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen sollte fortgesetzt werden.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Aufgrund seiner Besonderheit muss der Besitzstand für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten für eine wirksame Teilnahme an den verschiedenen Projekten der Forschungsrahmenprogramme geschaffen werden.

Die Tschechische Republik erfüllt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und wird in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Bildung, Ausbildung und Jugend fallen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktionsprogrammen und Empfehlungen. Damit die Tschechische Republik erfolgreich an den dieses Kapitel betreffenden Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend) teilnehmen kann, müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein.

Die Tschechische Republik erfüllt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und wird in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die Fähigkeit zur Durchführung der Gemeinschaftsprogramme muss gestärkt werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentralisierte Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands gewährleistet werden.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die Anstrengungen, den Besitzstand im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern umzusetzen, sollten fortgesetzt werden.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand im Bereich Telekommunikation umfasst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die darauf abzielen, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare, moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde ein neuer Regulierungsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der von den Beitrittsländern bis zum Beitritt umgesetzt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird.

Im Bereich der Telekommunikation stehen die Rahmengesetze der Tschechischen Republik weitgehend mit dem von 1998 bis 2000 verabschiedeten Besitzstand im Einklang. Einzige Ausnahme ist die mangelnde Kostenorientierung bestimmter Preise, die weiterhin die vollständige Liberalisierung des Markts behindert. Der Besitzstand 2002 muss noch umgesetzt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch sind Änderungen notwendig, um die Regulierungsbehörde mit angemessenen Befugnissen auszustatten und ihre Unabhängigkeit zu stärken. Vor allem die Tatsache, dass vom Ministerium für Informatik ernannte Personen weiterhin Führungspositionen im öffentlichen Betreiberunternehmen innehaben, ist mit dem im Besitzstand verankerten Grundsatz der Aufgabentrennung unvereinbar. Der Besitzstand im Bereich des Universaldiensts muss noch vollständig umgesetzt werden.

Im Bereich der Postdienste wurde die gemäß der zweiten Postrichtlinie notwendige Rechtsangleichung vorgenommen, doch kam es bisher nicht zur Umsetzung. Die Universaldienste müssen noch im Einklang mit dem bestehenden Besitzstand klar definiert werden. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich müssen weiter gestärkt werden, u.a. durch weitere Ausbildung und Aufstockung des Personals.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Postdienste und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen. Die Tschechische Republik sollte für die vollständige Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Postdienste sorgen und die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands im Bereich des Universaldiensts gewährleisten.

Im Bereich der Telekommunikation erfüllt die Tschechische Republik teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechischen Republik den neuen Besitzstand in diesem Bereich übernehmen. Darüber hinaus müssen die Kompetenzen und die Unabhängigkeit der für den Telekommunikationssektor zuständigen Regulierungsbehörde gestärkt werden.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und umfasst die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten geschaffen. Sie enthält grundlegende gemeinsame Anforderungen für die Werbung, den Schutz Minderjähriger und der öffentlichen Ordnung sowie die Förderung europäischer Werke.

Im Bereich der audiovisuellen Medien stimmen die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik weitgehend mit dem Besitzstand überein, doch sind technische Anpassungen des Fernseh- und Rundfunkgesetzes, z.B. bei den subsidiären Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Rundfunkveranstalter, erforderlich, um die vollständige Rechtsangleichung zu gewährleisten. Für die Anwendung des Besitzstands im Bereich der audiovisuellen Medien sind ausreichende Verwaltungskapazitäten vorhanden, doch die Frage der Regulierung dieses Sektors ist umstritten. Es ist nun Aufgabe des neuen Fernseh- und Rundfunkrats, die Schaffung eines verlässlichen, transparenten und effektiven Rechtsrahmens zu gewährleisten.

Im Bereich der Kultur erfüllt die Tschechische Republik die Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligung an gemeinschaftlichen Maßnahmen.

Schlussfolgerung

Im Bereich der Kultur erfüllt die Tschechische Republik die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen.

Im Bereich der audiovisuellen Medien erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der EU. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf den Beitritt sollte die Tschechische Republik die noch ausstehenden Gesetzesänderungen verabschieden und sich auf die Schaffung eines verlässlichen, transparenten und effektiven Rechtsrahmens konzentrieren.

Kapital 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

In diesem Bereich besteht der Besitzstand größtenteils aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie regeln die Ausarbeitung, Verabschiedung und Durchführung von Programmen und Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und vereinbart, für die Durchführung sind jedoch die Mitgliedstaaten zuständig. Bei der Auswahl und Durchführung von Projekten müssen die Mitgliedstaaten allerdings die allgemeinen Rechtsvorschriften, z.B. in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Wettbewerb und Umwelt, achten. Außerdem müssen die über die notwendigen institutionellen Strukturen verfügen, um die im Hinblick auf Verwaltung und Finanzkontrolle effiziente und kostenwirksame Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Die Tschechische Republik hat sich mit der Kommission auf eine Klassifizierung seiner Gebietseinheiten nach dem NUTS-System verständigt.

Das Kernstück des Rechtsrahmens, d.h. die Fähigkeit zur mehrjährigen Haushaltsprogrammierung, ist vorhanden. Durch eine Änderung des Haushaltsgesetzes, die im Januar 2004 in Kraft tritt, wird die erforderliche haushaltspolitische Flexibilität gewährleistet werden.

Auf den Rechtsrahmen im Bereich der Finanzkontrolle und auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften in den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft wird in den anderen Kapiteln eingegangen. Damit die Tschechische Republik ab dem 1. Januar 2004 die Strukturfonds in Anspruch nehmen kann, müssen allerdings die einschlägigen Rechtsvorschriften der EG in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab diesem Datum in vollem Umfang eingehalten werden. Vor allem im Hinblick auf das öffentliche Auftragswesen muss dringend gehandelt werden.

Die Tschechische Republik verfügt über sämtliche institutionellen Strukturen, die für die Inanspruchnahme der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds erforderlich sind.

Nach mehrfacher Verzögerung verabschiedete die Regierung vor kurzem eine Strategie zur Entwicklung der Humanressourcen der für die Inanspruchnahme dieser Fonds zuständigen Behörden. Die Strategie zielt auf die Deckung des zusätzlichen Personalbedarfs der Ministerien ab und legt ein besonderes Gewicht auf die Regionalverwaltungen. Diese Strategie muss zügig umgesetzt werden, damit die entsprechenden Verwaltungsstrukturen bis zum Beitritt voll funktionsfähig sind.

Die Stellen, die für die Finanzkontrolle und insbesondere die Vor-Ort-Kontrollen zuständig sind, wurden bestimmt. Für die meisten Programme und für den Kohäsionsfonds wurde zufriedenstellende Regelungen getroffen. Doch bei zwei operationellen Programmen müssen eine klarere Trennung zwischen der Managementkontrolle und der Innenrevision geschaffen werden.

In jedem Fachministerium wurde eine funktional unabhängige Innenrevision eingerichtet. Die Ausbildung von Rechnungsprüfern muss eine Priorität sein.

Die ressortübergreifende Koordinierung wird durch den Verwaltungsausschuss für das gemeinschaftliche Förderkonzept sichergestellt, in dem alle für die operationellen Programme zuständigen Verwaltungsbehörden wie auch die Zahlstelle vertreten sind und Fragen der täglichen Verwaltungsarbeit erörtern. Dieser Ausschuss berät sowohl die Verwaltungsbehörden als auch den Begleitausschuss für das gemeinschaftliche Förderkonzept.

Die Programmplanungs unterlagen, d.h. der Entwicklungsplan, die operationellen Programme, die einheitlichen Programmplanungsdokumente sowie die Ergänzungen zur Programmplanung, wurden bereits eingereicht. Für alle Programme wurden gemäß den Leitlinien der Kommission Ex-ante-Bewertungen durchgeführt, deren Ergebnisse bei der Erstellung der Dokumente berücksichtigt wurden. Bei jedem Programm wurde darüber hinaus eine getrennte strategische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Das Ministerium für regionale Entwicklung ist für die Einrichtung des für die Strukturfonds erforderlichen Kontrollsystems zuständig. Das System ist so ausgelegt, dass es den Anforderungen in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch mit der Kommission und den spezifischen Datenerfordernissen der einzelnen Fonds genügt. Nach einer Pilotphase laufen nun die Arbeiten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems bis zum Beitritt.

Der Verwaltungs- und Koordinierungsausschuss ist das wichtigste Instrument in Bezug auf Partnerschaftsvereinbarungen. In diesem Ausschuss - Vorläufer des Begleitausschusses für das gemeinschaftliche Förderkonzept - kommen öffentliche (Ministerien und Regionen) und private (Sozialpartner, NRO) Akteure zur Beratung der Forschritte bei der Umsetzung des nationalen Entwicklungsplans zusammen. Durch Konsultationen in verschiedenen Foren konnten sich alle Akteure an der Vorbereitung der einzelnen Programme beteiligen.

Damit die Tschechische Republik gleich von Programmbeginn an die Fonds der Gemeinschaft voll und ganz in Anspruch nehmen kann, sind noch erhebliche und konsequente Bemühungen um den Aufbau eines ausreichenden Bestands an technisch und finanziell durchführungsreifen Projekten erforderlich.

Die Regelungen in Bezug auf Finanzverwaltung und -kontrolle sind im Allgemeinen zufriedenstellend. Hier sollten die Bemühungen nun vor allem auf die Erstellung von Leitfäden für die Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Beglaubigung der Ausgaben und für die Korrektur von Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Mitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds gerichtet werden, in denen auch die jeweiligen Zuständigkeiten der Zahlstelle, der Verwaltungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen im Bereich der Finanzverwaltung und -kontrolle im Einzelnen erläutert werden.

Vor der Genehmigung der einschlägigen Programmplanungsdokumente erfolgt eine Überprüfung der Zusätzlichkeit.

Schlussfolgerung

Im Hinblick die Regelungen für die Inanspruchnahme der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (Gebietsgliederung und Programmplanung) erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft. Vorausgesetzt, dass das entsprechende Arbeitsprogramm weiterhin nach Plan umgesetzt wird, wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, bis zum Beitritt sämtliche Anforderungen in diesen Bereichen zu erfüllen. Die Tschechische Republik muss sich darauf konzentrieren, einen ausreichenden Bestand an gut vorbereiteten Projekten aufzubauen und in entsprechenden Leitfäden die Verfahren für die Finanzverwaltung und -kontrolle festzulegen.

In Bezug auf die Rechtsvorschriften, institutionelle Strukturen und Finanzmanagement und kontrolle erfüllt die Tschechische Republik nur teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen in diesem Bereich muss sich die Tschechische Republik insbesondere darum bemühen, die Koordinierung zwischen den beteiligten Behörden zu verbessern und durch Einstellungen und Fortbildung des Personals die Leistungsfähigkeit dieser Behörden zu erhöhen. Diese müssen sich darauf vorbereiten, die neuen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in Übereinstimmung mit dem EU-Recht wirkungsvoll anzuwenden, um vom 1. Januar 2004 an Gemeinschaftsmittel in Anspruch nehmen zu können. Besondere Aufmerksamkeit muß dem Abschluß der Vorbereitungen für Finanzmanagement und kontrolle gewährt werden.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar erhebliche Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen.

Die horizontalen Rechtsvorschriften sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein; eine Ausnahme bilden die jüngste Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt werden muss, und geringfügige Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die erforderlich sind, um die Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht bis zum Beitritt abzuschließen. Die erforderlichen Verwaltungsstellen wurden eingerichtet und arbeiten angemessen; nur die für strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Behörde muss noch benannt werden.

Was die Luftqualität anbetrifft, so sind die einschlägigen Rechtsvorschriften in Kraft und - bis auf die jüngste EG-Richtlinie betreffend Ozon - mit dem Besitzstand vereinbar. In Bezug auf flüchtige organische Verbindungen aus der Lagerung und Verteilung von Benzin sind geringfügige Änderungen der tschechischen Rechtsvorschriften erforderlich, um die Angleichung an den Besitzstand abzuschließen. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Bis zum Beitritt müssen Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität beschlossen und die Überwachung der Luftqualität verbessert werden.

Im Bereich Abfallbewirtschaftung sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in Kraft und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar; noch umzusetzen sind allerdings die Vorschriften über Verpackungsmüll, die finanzielle Sicherheitsleistung bei Mülldeponien sowie die jüngste Richtlinie über Altfahrzeuge. In diesen Bereichen muss die Rechtsangleichung bis zum Beitritt abgeschlossen werden. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch muss die neu eingerichtete Zentralstelle für Abfallbewirtschaftung weiter gestärkt und die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium verbessert werden. Außerdem müssen die erforderlichen regionalen Abfallbewirtschaftungspläne noch verabschiedet werden. Die Maßnahmen zur Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen müssen fortgesetzt werden. Für die Umsetzung der Vorschriften über die Beseitigung von Verpackungsmüll wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 - in Verbindung mit Zwischenzielen - vereinbart.

Im Bereich Wasserqualität sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in Kraft und stimmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein; eine Ausnahme bilden die Richtlinie über Badegewässer und die jüngste Wasser-Rahmenrichtlinie, die bis zum Beitritt in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Aufgrund der Vielzahl der im Wasserbereich tätigen Behörden muss auf eine wirksame Koordinierung besonders geachtet werden. Die Überwachung der Wasserqualität muss verbessert werden. Bis zum Beitritt müssen die Arbeiten an der Bestandsaufnahme gefährlicher Stoffe und an der Genehmigung deren Ableitung abgeschlossen und Programme für den Umgang mit Nitraten und gefährlichen Stoffen ausgearbeitet und beschlossen werden. Was die kommunalen Abwässer anbetrifft, so wurde eine Übergangsregelung mit entsprechenden Zwischenzielen vereinbart, die bis zum 31. Dezember 2010 gilt.

Im Bereich Naturschutz sind noch erhebliche Anstrengungen erforderlich. Was die Umsetzung des Besitzstands in nationales Recht anbetrifft, kam es zu Verzögerungen bei der Verabschiedung der entsprechenden Rahmengesetze. Nur in Bezug auf zoologische Gärten wurde der Besitzstand vollständig in nationales Recht umgesetzt. Dagegen wurden die Gesetze zur Umsetzung der Besitzstands in Bezug auf Naturschutz und gefährdete Arten und die entsprechenden Durchführungsvorschriften noch nicht verabschiedet bzw. erlassen. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um bis zum Beitritt eine Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse zu erstellen, besondere Schutzgebiete auszuweisen und die Anwendung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Entsprechende Verwaltungskapazitäten sind vorhanden, doch sind weiteres Personal und eine zusätzliche technische Ausrüstung erforderlich, um die Anforderungen des Besitzstands, auch in Bezug auf den Konsultationsprozess, zu erfüllen.

Im Bereich der industriellen Umweltverschmutzung sind die Rahmengesetze in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind ebenfalls vorhanden, doch muss stärker auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Integrated Pollution Prevention and Control - IPPC) geachtet werden. Die Leistungsfähigkeit der Behörden bei der Erteilung von Genehmigungen für Anlagen, für die die IPPC-Bestimmungen gelten, wurde zwar verbessert, doch nun muss insbesondere darauf geachtet werden, dass bis zum Beitritt Genehmigungen für alle neuen IPPC-Anlagen erteilt und umgesetzt werden und dass bei den bereits bestehenden Anlagen bis Oktober 2007 Genehmigungen weiterhin erteilt und umgesetzt werden Im Bereich industrielles Risikomanagement sind die erforderlichen Rahmengesetze in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. Allerdings bedarf die Umsetzung der Bestimmungen über schwere Unfallrisiken weiterer Aufmerksamkeit und muss bis zum Beitritt abgeschlossen werden. Für bestimmte Großfeuerungsanlagen in der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2007 vereinbart.

Die Richtlinien über chemische Stoffe und genetisch veränderte Organismen (GVO) wurden in nationales Recht umgesetzt und stimmen mit dem Besitzstand überein, mit Ausnahme der jüngsten Richtlinie über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt, die noch bis zum Beitritt umgesetzt werden muss. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Die Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lärm verläuft plangemäß; die tschechischen Vorschriften entsprechen dem einschlägigen Besitzstand, nur die jüngsten Bestimmungen über Umgebungslärm müssen bis Juli 2004 entsprechend der Richtlinie umgesetzt werden. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ist die Rechtsangleichung abgeschlossen, so dass die tschechischen Rechtsvorschriften jetzt dem einschlägigen Besitzstand entsprechen. In diesem Bereich sind funktionsfähige Verwaltungsstrukturen weitgehend vorhanden.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, in Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften und in den Bereichen Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, industrielle Umweltverschmutzung und industrielles Risikomanagement, chemische Stoffe und genetisch veränderte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz die Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. In den folgenden Bereichen muss die Tschechische Republik die Rechtsangleichung noch abschließen: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, genetisch veränderte Organismen und Lärm. Die Tschechische Republik muss die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität fertig stellen und die Vorkehrungen zur Überwachung der Luft- und Wasserqualität weiter verbessern. Außerdem muss die Tschechische Republik die Bestandsaufnahme und die Genehmigung in Bezug auf die Ableitung gefährlicher Stoffe abschließen, die erforderlichen Programme im Bereich Wasser fertig stellen und die Koordinierung verbessern. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden. Was die industrielle Umweltverschmutzung angeht, so muss der entsprechenden Verwaltungskapazität besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit gewährleistet ist, dass die Genehmigungen für die IPPC-Anlagen gemäß den im Besitzstand vorgeschriebenen Fristen erteilt und umgesetzt werden. In Bezug auf das industrielle Risikomanagement muss die Umsetzung der Vorschriften über die Gefahren schwerer Unfälle abgeschlossen werden.

Im Bereich des Naturschutzes erfüllt die Tschechische Republik teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechische Republik verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Rechtsangleichung zum Abschluss zu bringen, die Liste der vorgesehenen Naturschutzgebiete und der besonderen Vogelschutzgebiete zu erstellen und die Verwaltungskapazitäten auch im Hinblick auf den Konsultationsprozess zu stärken.

Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz

Der Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (in Bezug auf irreführende und vergleichende Werbung, Angabe der Preise, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Timesharing, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und bestimmte Aspekten des Verbrauchsgüterverkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter), sondern auch die allgemeine Sicherheit von Waren (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). Zu den kürzlich angenommenen Rechtsvorschriften zählen Vorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand durch einen adäquaten Verwaltungs- und Justizapparat wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und die Verbraucherorganisationen eine Rolle spielen.

In Bezug auf die sicherheitsbezogenen Maßnahmen hat die Tschechische Republik die Rechtsangleichung an den Besitzstand weitgehend abgeschlossen. Eine Änderung des Gesetzes über die allgemeine Produktsicherheit wurde im August 2003 verabschiedet. Damit wurde die überarbeitete EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt. Ein System der Marktüberwachung und Rechtsdurchsetzung wurde bereits eingerichtet. Doch obwohl bei der Klärung der Kompetenzverteilung zwischen den beteiligten Stellen Fortschritte erzielt wurden, ist vor allem in Bezug auf die Abstimmung zwischen diesen Stellen eine weitere Verbesserung erforderlich. Zudem muss die Funktionsfähigkeit des Systems der Marktüberwachung weiter verbessert und für einen reibungslosen und umfassenden Informationsfluss gesorgt werden. Die Vorbereitungen auf die Beteiligung der Tschechischen Republik am RAPEX-Informationssystem für gefährliche Produkt laufen noch. Die Handelsaufsichtsbehörde nimmt inzwischen am Informationsaustausch im Rahmen von PROSAFE (europäisches Forum zur Durchsetzung der Produktsicherheit) teil, das sich mit der Sicherheit von Verbrauchsgütern befasst.

In Bezug auf die nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Der erforderliche institutionelle und administrative Rahmen ist zwar vorhanden, doch die stetige Stärkung der entsprechenden Strukturen muss fortgesetzt werden. Im Bankensektor hat die Tschechische Republik eine alternative Streitbeilegungsstelle eingerichtet, die als unabhängige Abteilung der tschechischen Nationalbank fungiert und von dieser finanziert wird. Auch außerhalb des Finanzdienstleistungssektors sollte ein System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet werden. Verschiedene NRO haben inzwischen Beratungszentren eingerichtet, um alternative Formen der Streitbeilegung zu fördern, insbesondere durch Aufklärung der Streitparteien über die rechtliche Lage und die Möglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung.

Die Verbraucherorganisationen sind im Verbraucherberatungsausschuss vertreten, der das Ministerium für Industrie und Handel berät. Die Zahl der NRO ist gestiegen und sie sind in immer mehr Bereichen, einschließlich des Dienstleistungssektor (Telekommunikations-, Gesundheits-, Sozial und Rechtsdienstleistungen) aktiv. Aufgrund rechtlicher Änderungen sind die Verbraucherorganisation nunmehr in der Lage, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen einzubringen. Die Einbindung von Verbraucherschutz-NRO in die entsprechenden europäischen Strukturen wie BEUC, ANEC und AEC wurde fortgesetzt. Die Verbraucherorganisation sollten sich aktiver and der Einführung und Überwachung von Produktsicherheitsnormen und an der Aufklärung über die Rechte der Verbraucher beteiligen.

Schlussfolgerung

In den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen, nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Im Bereich der Marktüberwachung erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss die Tschechische Republik die Marküberwachung verbessern, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu den sicherheitsbezogenen und nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem auch durch die Stärkung der Verwaltungskapazitäten und -strukturen.

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bildet. Ein großer Teil dieses Besitzstands wird in den beitretenden Ländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach Erlass eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er eine realistische Zeitplanung für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorgibt. Verbindliche Vorschriften, die ab dem Beitritt angewendet werden müssen, beinhalten einen Teil der Vorschriften für die Visumerteilung, die Vorschriften für die Außengrenzen sowie den Besitzstand in den Bereichen Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Korruption, Drogen, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. In Bereichen wie Grenzkontrolle, illegale Einwanderung, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die beitretenden Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen sind in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung.

Die Vorbereitungen der Tschechischen Republik zur Umsetzung der für den Beitritt relevanten Schengen-Bestimmungen (Schengen-Aktionsplan) sind im Wesentlichen zufriedenstellend; dennoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die restlichen bilateralen Kooperations- und Rückübernahmenabkommen wie auch das Abkommen mit der Slowakei über die Beschränkung des Grenzübertritts auf bestimmte Übergangsstellen zu schließen und in Bezug auf die Grenzregelung an der Grenze mit der Slowakei die Rechtsangleichung abzuschließen. Die Tschechische Republik sollte ihre Vorbereitungen auf die Aufhebung der Binnengrenzen und die vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands auf der Grundlage eines weiteren vom Rat zu fassenden Beschlusses fortsetzen. Die Vorbereitungen auf die Einbeziehung in das Schengener Informationssystem (SIS) II verlaufen nach Plan.

Im Bereich des Datenschutzes hat die Tschechische Republik auch in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten durch die Polizei und die Zollbehörden die Rechtsangleichung abgeschlossen. Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten muss die Einstellung des erforderlichen zusätzlichen Personals, einschließlich einer ausreichenden Zahl von Polizeibeamten für die Erfassung polizeilicher Daten, abschließen.

Im Bereich der Visumpolitik hat die Tschechische Republik die Angleichung ihrer Visumregelung an den Besitzstand nahezu abgeschlossen; dennoch muss sie in Bezug auf die sogenannte ,positive" Visumsliste diese Angleichung noch zum Abschluss bringen und gemäß den im August 2003 durch die EU übermittelten technischen Vorgaben eine Schengen-Visummarke einführen. In diesem Bereich sind funktionsfähige Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Im Hinblick auf die Kontrolle der Außengrenzen hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften über die Grenzkontrolle und -überwachung im Wesentlichen dem Besitzstand angeglichen. Nun sollte das Augenmerk auf den Abschluss von Abkommen über Grenzkontrolle und Verbrechensverhütung mit Polen, der Slowakei und Österreich gerichtet werden. Was die Grenzverwaltung anbetrifft, so müssen die Bemühungen um den Abschluss eines Grenzverwaltungsabkommens mit der Slowakei forciert werden. Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergängen sind zufriedenstellend, doch muss der Kontrolle der grünen Grenze zur Slowakei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Im Bereich der Migration ist die Rechtsangleichung abgeschlossen. Die Tschechische Republik arbeitet auf den Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten hin, doch sind weitere Anstrengungen erforderlich. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und weisen eine ausreichende Funktionsfähigkeit auf. Auf regionaler und auf Bezirksebene muss die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über Beschäftigung und Aufenthalt von EU-Bürgern und Bürgern aus Drittstaaten gewährleistet werden.

Im Bereich Asyl hat die Tschechische Republik die Rechtsangleichung an den Besitzstand weitgehend abgeschlossen - in Bezug auf die Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz muss die Rechtsangleichung allerdings noch zum Abschluss gebracht werden. Im Hinblick auf die Durchführungskapazitäten muss die Tschechische Republik die Zahl der mit Berufungen gegen Asylentscheidungen befassten Richter erhöhen und die Weiterbildung des Justizpersonals auf dem Gebiet des Asylrechts verstärken. Außerdem sollte die Tschechische Republik die für die aktive Teilnahme an EURODAC erforderlichen analytischen und organisatorischen Maßnahmen fortsetzen. Die nationalen Systemzugangsstellen für EURODAC und Dublinet müssen bestätigt werden.

Hinsichtlich der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind noch erhebliche Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Tschechische Republik bis zum Beitritt über ein rechenschaftspflichtiges, zuverlässiges und durchkoordiniertes Polizeiwesen verfügt. Die Tschechische Republik hat das UN-Übereinkommen gegen die grenzübergreifende organisierte Kriminalität zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert; die drei Protokolle zu diesem Übereinkommen wurden noch nicht unterzeichnet. Das Gesetz über die Rechtsstellung von Angehörigen der Streitkräfte ist vom Parlament verabschiedet worden. Der Ethik-Kodex der Polizei wurde noch nicht verabschiedet, was Anlass zu erheblicher Sorge gibt. Die Verwaltungskapazitäten zur Bekämpfung von Korruption innerhalb der Polizei bleiben unzureichend; hinsichtlich der Ermittlungen im Zusammenhang mit von Polizeibeamten begangenen Straftaten sind weitere Anstrengungen erforderlich. Bei der Bekämpfung des Frauenhandels müssen weitere koordinierte Maßnahmen ergriffen werden. Was die Verwaltungskapazitäten angeht, so hat die Zusammenlegung der Polizei- und der Ermittlungsdienste zu einer einheitlichen Kriminal- und Ermittlungspolizei zu Effizienzsteigerungen geführt, doch ist die interne Zusammenarbeit der Fachabteilungen weiterhin verbesserungsbedürftig. Die internationale Zusammenarbeit ist bereits fest etabliert und beruht auf einer Reihe von Kooperationsabkommen, darunter insbesondere ein Abkommen mit Europol. Es sollte darauf geachtet werden, dass die erforderlichen nationalen Verfahren rechtzeitig vorbereitet werden, um beim EU-Beitritt die schnelle Ratifizierung des Europol-Übereinkommens zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Bekämpfung des Terrorismus muss die Tschechische Republik das UN-Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus noch ratifizieren und ihre Anstrengungen in diesem Bereich verstärken. Außerdem sollte die Tschechische Republik ihre Vorbereitungen auf den Beitritt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (2000) zum Zeitpunkt ihres EU-Beitritts fortsetzen.

Was die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung angeht, so hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften dem Besitzstand weitgehend angeglichen, einschließlich des Übereinkommens von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der dazu gehörigen Protokolle sowie der Rahmenbeschlüsse des Rates über die Fälschungsschutz des Euro, auch wenn einige geringfügige Änderungen (Haftung juristischer Personen, Einziehung der Erträge aus Straftaten) noch erforderlich sind. Die Tschechische Republik hat Maßnahmen zur Bestimmung einer nationalen Zentralstelle für die Analyse von Banknoten und Münzen ergriffen. Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch in der Praxis ist ihre Leistungsfähigkeit nicht ausreichend. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um ausreichendes Hilfspersonal für die Ermittler und Staatsanwälte bereitzustellen, geeignete Ausbildungsmaßnahmen anzubieten und einen stärker koordinierten dienststellenübergreifenden Ansatz zu entwickeln - hier wurde mit der Zusammenlegung der Abteilung für die Bekämpfung von Korruption und schwerer Wirtschaftskriminalität und des Amts für Finanzkriminalität und Staatsschutz zur Schaffung einer einheitlichen Dienstsstelle für die Bekämpfung von Korruption und Finanzkriminalität der Anfang gemacht. Weitere Ausführungen zum Aspekt der Korruption befinden sich im Abschnitt C.1 über die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz.

Hinsichtlich der Drogenbekämpfung hat die Tschechische Republik die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen, muss allerdings das Übereinkommen über den unerlaubten Handel auf dem Seeweg aus dem Jahr 1995 ratifizieren, mit dem Artikel 17 des UN-Übereinkommens über die Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus dem Jahr 1988 umgesetzt wird. Der nationale Strategieplan 2001-2004 wird umgesetzt, und die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und weisen eine zufriedenstellende Funktionsfähigkeit auf. Allerdings sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Drogenkommission und den Polizei- und Zollbehörden zu verbessern. Die nationale Kontaktstelle nahm im Januar 2003 ihre Arbeit auf. Allerdings muss das Nationale Informationszentrum, das künftig die Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sicherstellen soll, noch eingerichtet werden.

Im Bereich der Geldwäsche muss die Tschechische Republik die einschlägigen Rechtsvorschriften noch anpassen. Die Verwaltungsstrukturen, einschließlich der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere zwischen der Finanzanalyse-Einheit, der Staatsanwaltschaft und den Fachabteilungen der Polizei, müssen weiter gestärkt werden. Auch fachbezogene Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind erforderlich (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr).

In Bezug auf die Zusammenarbeit im Zollwesen hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften größtenteils dem Besitzstand angeglichen. Es laufen bereits die Vorbereitungen auf den Beitritt zu dem Übereinkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden (Neapel II) und dem Übereinkommen über das Zollinformationssystem aus dem Jahr 1995. Die notwendige Verwaltungsstruktur ist vorhanden, und entsprechende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden durchgeführt; allerdings sollte auf die Zusammenarbeit der Zollverwaltung und anderer Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der Korruption und des Drogenbekämpfung geachtet werden.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die noch erforderlichen Angleichungen vorgenommen, und die Tschechische Republik wird voraussichtlich ab dem Beitritt in der Lage sein, die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden und den einschlägigen Übereinkommen beizutreten. Besondere Sorgfalt muss auf die Rechtsangleichung an den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den jeweils zuständigen Justizbehörden sind vorhanden und funktionieren offenbar in zufriedenstellender Weise.

Die allgemeinen Grundzüge der Reform des Justizwesens sind im Abschnitt C.1 über die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz erläutert.

Die Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, wurden größtenteils von der Tschechischen Republik ratifiziert.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in Bezug auf den Schengen-Aktionsplan und in den Bereichen Datenschutz, Visumpolitik, Außengrenzen, Migration, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Drogenbekämpfung, Terrorismuskämpfung, Zusammenarbeit im Zollwesen, justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten und Menschenrechtsübereinkommen bis zum Beitritt umzusetzen.

Die Tschechische Republik erfüllt teilweise die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption (einschließlich der Korruption innerhalb der Polizei) - hier müssen die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der Durchführungsstrukturen verbessert und die Koordinierungsstrukturen gestärkt werden - und im Bereich Asyl - hier muss die Zahl der mit Berufung im Asylverfahren befassten Richter erhöht und die Richterausbildung in diesem Bereich verstärkt werden. Hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche muss die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften vollständig dem Besitzstand angleichen und die dienststellenübergreifende Zusammenarbeit verbessern und verstärken.

Kapitel 25: Zollunion

Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend sind und nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaften mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif einschließlich Regelungen für die zolltarifliche Einreihung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente sowie weitere Vorschriften etwa über die Zollkontrollen zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie, zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen und Kulturgütern, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Durchsetzungskapazitäten verfügen und an die einschlägigen Computersysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind.

Die zollrechtlichen Vorschriften der Tschechischen Republik stimmen mit den bis 2002 erlassenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft überein. Die Umsetzung der restlichen meist 2003 erlassenen Vorschriften erfolgt mit dem Beitritt, wenn die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unmittelbare Geltung erlangen. Nationale Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt wurden, müssen bis zum Beitritt aufgehoben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls geändert werden.

In Bezug auf die Verwaltungskapazitäten verfügt die Tschechische Republik über eine funktionierende Zollverwaltung, die voraussichtlich eine ausreichende Leistungsfähigkeit erreichen wird, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Vorbereitungen bis zum Beitritt abgeschlossen werden. Die Tschechische Republik steht kurz vor der Fertigstellung der Pläne für die Neuorganisation bzw. Schließung von Zollämtern und die Umsetzung des betroffenen Personals, mit denen dem Rückgang der Zollarbeit infolge der durch den Beitritt bedingten Abschaffung der Landgrenze zur EU und der Umwandlung eines Teils des Außenhandels in Binnenhandel Rechnung getragen werden soll.

Die Leistungsfähigkeit der Zollverwaltung bei der Bekämpfung des Betrugs, der Produktpiraterie und -nachahmung sowie der Wirtschaftskriminalität in enger Zusammenarbeit mit den anderen Vollzugsbehörden sollte weiter gesteigert und der Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden Vorrang eingeräumt werden. (Siehe auch Kapitel 5 - Gesellschaftsrecht)

Die Vorbereitungen auf die Anwendung der Maßnahmen und Vorschriften, die erst mit dem Beitritt eingeführt werden, laufen noch. Hier müssen auch die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen fortgesetzt werden.

Die tschechische Zollverwaltung erfüllt bereits größtenteils die Anforderungen in Bezug auf die operationellen Kapazitäten und die Interoperabilität der Computersysteme, und alle laufenden Projekte werden voraussichtlich bis zum Beitritt abgeschlossen werden.

Schlussfolgerung

Im Bereich der Zollunion erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit der erforderlichen administrativen und operationellen Leistungsfähigkeit anzuwenden.

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Das Kernstück dieses Kapitels, die Gemeinsame Handelspolitik, beruht auf unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten, die nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die beitretenden Länder wurden aufgefordert, den Besitzstand über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls über Exportkredite bereits vor dem Beitritt zu übernehmen. Sie verpflichteten sich zu gewährleisten, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen diese Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft teilzunehmen.

Die für die Gemeinsame Handelspolitik erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und zufriedenstellend. Seit Oktober 2002 verfügt das Ministerium für Industrie und Handel über eine Sonderabteilung für Außenwirtschaftsbeziehungen und EU-Integration, die im Rahmen einer Neuorganisation des Ministeriums eingerichtet wurde.

Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat die Tschechische Republik ihre Positionen und ihre Politik mit der Kommission abgestimmt. Die Tschechische Republik sollte die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, um vor allem ihre GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung weiter an diejenigen der EU anzunähern (EU-25-Konsolidierung). Was die Angleichung der Liste der Waren, die in das WTO-Abkommen über Textilwaren und Bekleidung einbezogen werden sollen, hat die Tschechische Republik im Rahmen der Notifizierung der dritten Stufe mit der Gemeinschaft zusammengearbeitet.

In Bezug auf die Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat die Tschechische Republik ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Weitere Rechtsangleichungen sind jedoch insbesondere bei der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich, da ständig neue Beschlüsse im Rahmen der Exportkontrollregime hinzukommen, die in die Rechtsvorschriften der EU einfließen. Eine vollständige Rechtsangleichung in Bezug auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst mit dem Beitritt erfolgen.

In Bezug auf Exportkredite ist die Rechtsangleichung abgeschlossen. Hier verfügt die Tschechische Republik auch bereits über funktionsfähige Verwaltungsstrukturen.

Die Tschechische Republik hat die analytische Durchsicht ihrer bilateralen Abkommen mit Drittstaaten abgeschlossen, muss aber weitere Maßnahmen ergreifen, um die internationalen Abkommen, die für unvereinbar mit dem Besitzstand befunden wurden, entweder zu kündigen oder neu auszuhandeln. Nach jetzigem Stand sollen 20 Abkommen mit Drittstaaten spätesten bis zum Beitritt gekündigt werden. Nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über das bilaterale Investitionsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und den USA muss die Tschechische Republik auch noch die Zusatzprotokolle zu diesem Abkommen unterzeichnen. Die Tschechische Republik muss dann für eine schnelle Ratifizierung sorgen, damit die Änderungen bis zum Beitritt zur EU in Kraft treten können. Von den anderen Abkommen müssen noch das Abkommen mit Kanada über den Schutz ausländischer Investitionen und das Handelsabkommen mit Japan mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

In Bezug auf die humanitäre Hilfe und die Entwicklungspolitik lässt sich die Tschechische Republik von den entwicklungspolitischen Grundsätzen der EU leiten und erzielt weitere Fortschritte bei Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Leitlinien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD und der Verpflichtungen und Ziele, denen die Tschechische Republik im Rahmen der UNO und anderer internationaler Organisationen zugestimmt hat. 2002 erarbeitete die Tschechische Republik entsprechenden den Millenniumszielen der UNO eine neues entwicklungspolitisches Konzept. Im März 2003 beschloss die Regierung einen mittelfristigen Finanzierungsplan (2002-2007) für die Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich Ziele in Bezug auf das Verhältnis Entwicklungshilfe/BIP. Über internationale Organisationen, das Rote Kreuz und tschechische NRO hat die Tschechische Republik humanitäre Hilfe in angemessenem Umfang geleistet. Die Tschechische Republik kommt bei der Einrichtung der für die humanitäre Hilfe und die Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Verwaltungsstrukturen weiter voran. Innerhalb des Außenministeriums wurden im Juni 2003 eine neue Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie der Posten eines Nationalen Koordinators für ausländische Entwicklungshilfe eingerichtet. Die institutionelle Struktur ist allerdings noch zersplittert, und die Durchführungskapazitäten müssen weiter gestärkt werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an den Besitzstand anzuwenden.

In Bezug auf bilaterale Abkommen mit Drittländern erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen in diesem Bereich muss die Tschechische Republik die eingeleiteten Schritte zur Kündigung oder Neuverhandlung seiner bilateralen Abkommen abschließen, um sicherzustellen, dass sie ab dem Beitritt mit dem Besitzstand vereinbar sind.

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der Besitzstand für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen entweder auf verbindlichen völkerrechtlichen Übereinkünften oder auf politischen Vereinbarungen über einen politischen Dialog im Rahmen der GASP, über die Orientierung an den Stellungnahmen der EU sowie gegebenenfalls über die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen.

Die Tschechische Republik verfügt über die erforderliche Verwaltungskapazität zur Teilnahme am politischen Dialog. Damit sie sich im vollen Umfang den Sanktionen und restriktiven Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Démarchen der EU anschließen kann, muss die Tschechische Republik noch die Rechtsvorschriften über die Einführung und Aufhebung von Wirtschaftssanktionen mit dem Besitzstand in Einklang bringen. Darüber hinaus muss die Anwendung des EU-Verhaltenskodex für den Waffenexport verbessert und die Bekämpfung des unerlaubten Waffentransfers verstärkt werden. In diesem Bereich sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden und zufriedenstellend.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, am politischen Dialog teilzunehmen und sich den Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfasst hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den EU-Prinzipien entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitzstands verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsystem und funktional unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor, angemessene Finanzkontrollmechanismen in Bezug auf die Heranführungshilfen der EU und die künftigen strukturpolitischen Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten.

Was die interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmengesetze in Kraft und stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, doch müssen die erforderlichen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Nachdem die zentrale Harmonisierungsstelle im Juli 2003 eingerichtet wurde, muss nun für ihre volle Funktionsfähigkeit gesorgt werden. In allen mittelbewirtschaftenden Stellen müssen die für das System- und Leistungsaudit zuständigen internen Rechnungsprüfungseinheiten mit ausreichendem gut ausgebildeten und erfahrenen Personal ausgestattet werden.

Im Bereich der externen Prüfung ist die Rechtsangleichung abgeschlossen. Die oberste Rechungsprüfungsbehörde berücksichtigt die internationalen Rechnungsprüfungsnormen in ihrer laufenden Arbeit. Sie ist in funktionaler und operationeller Hinsicht unabhängig und ihre Prüfungstätigkeit erstreckt auf alle öffentlichen und EU-Mittel.

Was die Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmengesetze in Kraft und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Noch müssen allerdings die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen werden. Geeignete Verwaltungsstrukturen werden aufgebaut, doch sollte die Tschechische Republik ihre Kapazitäten zur Verwaltung der Heranführungshilfen und der künftigen Strukturhilfen weiter stärken, um die Anforderungen in Bezug auf Finanzkontrolle und interne Rechnungsprüfung zu erfüllen. Hier ist vor allem die verstärkte Einstellung zusätzlichen Personals erforderlich, die mit entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen einhergehen muss. Die Tschechische Republik muss dringend die Einführung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems (EDIS) für Ispa und Phare verstärkt vorantreiben.

Was den Schutz der finanziellen Interessen der EG anbetrifft, so hat die Tschechische Republik die Rahmengesetzgebung und die Durchführungsvorschriften weiter vervollständigt. Die oberste Staatsanwaltschaft ist zur Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) bestimmt worden. Mit OLAF wurde eine Kooperationsvereinbarung getroffen, und auch die Beziehungen zu anderen tschechischen Behörden wurden auf eine geregelte Grundlage gestellt. Nun sollte das Augenmerk darauf gerichtet werden, die wirksame Zusammenarbeit der AFCOS mit den anderen einschlägigen tschechischen Stellen und Behörden sowie mit OLAF zu gewährleisten.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die externe Rechnungsprüfung und den Schutz der finanziellen Interessen der EG erfüllt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Im letztgenannten Bereich sollten sich die Bemühungen auf die wirksame Umsetzung der kürzlich verabschiedeten Gesetze und der getroffenen Kooperationsvereinbarungen konzentrieren.

Im Hinblick auf die interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor und die Kontrolle der Ausgaben für Strukturmaßnahmen erfüllt die Tschechische Republik größtenteils die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss das Augenmerk vor allem darauf gerichtet werden, die Verwaltungsstrukturen und insbesondere die internen Auditstellen in den mittelbewirtschaftenden Behörden zu stärken und eine genaue Kompetenzverteilung zwischen allen beteiligten Stellen zu definieren. Die Funktionsfähigkeit der vor kurzem eingerichteten zentralen Harmonisierungsstellen sollte gesichert werden. Zudem sind verstärkte Anstrengungen zur Fertigstellung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems erforderlich.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 betrifft die Bestimmungen über die zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts erforderlichen Finanzmittel (,Eigenmittel"). Bei diesen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Beiträge der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 1) traditionelle Eigenmittel aus Zöllen und Agrar- und Zuckerabgaben, 2) Eigenmittelaufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Verwaltungskapazitäten schaffen, damit sie die korrekte Berechnung, Erhebung, Auszahlung und Kontrolle der Eigenmittel wie auch die Berichterstattung an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften in angemessener Weise koordinieren und gewährleisten können.

Im Hinblick auf die traditionellen Eigenmittel befindet sich ein landesweites System zur Meldung von Betrugsfällen und anderen Unregelmäßigkeiten derzeit im Aufbau. Die Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung an die Kommission nach den Verfahren des Systems OWNRES sollten eingehend geprüft werden. Der staatliche Agrarinterventionsfonds ist zu der für die Verwaltung der Zuckerabgaben zuständigen Behörde bestimmt worden. Die A- und B-Buchführung nach dem EG-System wurde noch nicht vollständig eingerichtet.

Die Tschechische Republik muss ihre Fähigkeit zur korrekten Berechnung der MwSt-Eigenmittel weiter verbessern, insbesondere was die Berechung des gewogenen mittleren Satzes im Einklang mit dem ESVG 95 anbelangt.

Bei der Berechnung der BNE-Eigenmittel sind weitere Anstrengungen der Tschechischen Republik erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit wie auch die Vollständigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der BNE-Berechnungen im Einklang mit dem ESVG 95 weiter zu verbessern.

Die Tschechische Republik verfügt über alle Institutionen, die für die Anwendung des Eigenmittelsystems notwendig sind. Das für die Koordinierung im Bereich Eigenmittel zuständige Referat des Finanzministeriums arbeitet effizient.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen und wird voraussichtlich bis zum Tag des Beitritts in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die Tschechische Republik sollte sich nun darauf konzentrieren, die Vorbereitungen im Rahmen dieses Kapitels abzuschließen, indem sie Verfahren für die Meldung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten an die Kommission (OWNRES) einführt, die Zuverlässigkeit der BNE-Statistik und die Berechnung der MwSt-Eigenmittel weiter verbessert, die Verfahren für die A- und die B-Buchführung endgültig festlegt und die Verfahren für die buchmäßige Erfassung und die Beitreibung von Zuckerabgaben weiterentwickelt.

D. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Tschechische Republik konnte die makroökonomische Stabilität weitgehend erhalten. Allerdings hat sich die Lage der öffentlichen Finanzen verschlechtert. Die Tschechische Republik hat ihren Reformkurs, wenn auch zögerlich, fortgesetzt.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Angesichts der anhaltenden Verschlechterung des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits hat die Regierung Schritte zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen unternommen und ein Maßnahmenbündel vorgestellt, mit dem das Defizit bis 2006 auf 4 % zurückgeführt werden soll. Eine tiefergehende und umfassendere Reform des Sozialleistungs- sowie des Renten- und Gesundheitssystems ist notwendig. Die tschechische Konsolidierungsagentur hat den Verkauf notleidender Forderungen an private Investoren wieder aufgenommen. Dieser Prozess sollte beschleunigt werden, damit die Wirtschaft nicht länger durch fehlgeleitete Ressourcen belastet wird.

In Bezug auf die allgemeine Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz wurde zwar eine ausreichende Grundlage für die Anwendung des Besitzstands durch die Verwaltungs- und Justizbehörden der Tschechischen Republik geschaffen, doch besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen ausreichende Ressourcen zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst bereitgestellt werden, das am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Im Hinblick auf das Gerichtswesen sind vor allem bei der Verkürzung der Gerichtsverfahren weitere Fortschritte erforderlich. Die Bekämpfung der Korruption muss weiterhin mit hoher Priorität vorangetrieben werden, wobei es vor allem darum geht, die tatsächlich strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen zu verstärken.

Im Folgenden werden die wichtigsten Erkenntnisse des Berichts in Bezug auf die Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass die Tschechische Republik in den meisten Politikbereichen an hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

In den folgenden Bereichen wird das Land voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand bis zum Beitritt umzusetzen: in Bezug auf die Maßnahmen und Verfahren, die Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzepts sowie den nicht harmonisierten Bereich des Kapitels freier Warenverkehr; in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banken, Investitionsdienstleistungen, Wertpapiermärkte und Schutz personenbezogener Daten des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; in den Bereichen Kapital- und Zahlungsverkehr und Zahlungssysteme des Kapitels freier Kapitalverkehr; in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung; und im Bereich Kartellrecht des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Bereich der Landwirtschaft wird die Tschechische Republik voraussichtlich bis zum Beitritt in der Lage sein, in einigen horizontalen Bereichen, in Bezug auf die meisten gemeinsamen Marktorganisation, hinsichtlich der Kontrolle von Tierkrankheiten im Veterinärbereich und auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung den Besitzstand anzuwenden; das Gleiche gilt für die Fischerei.

Auch in den folgenden Bereichen wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen: in den meisten Bereichen des Kapitels Verkehr; in den Bereichen des Kapitels Steuern; in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion; in den Bereichen des Kapitels Statistik; in den Bereichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, öffentliche Gesundheit, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; in den Bereichen der Kapitel Energie, Industriepolitik, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaft und Forschung sowie allgemeine und berufliche Bildung; im Bereich Postdienste des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien; im Bereich Kultur des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; in den Bereichen Gebietsgliederung und Programmplanung des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, industrielle Umweltverschmutzung und industrielles Risikomanagement, Wasserqualität, chemische Stoffe und genetische veränderte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umweltpolitik; in den Bereich sicherheitsbezogene Maßnahmen, nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; in nahezu allen Bereichen des Kapitels Justiz und Inneres; in den Bereichen des Kapitels Zollunion; in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Kapitels Außenbeziehungen; in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; in den Bereichen externe Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft des Kapitels Finanzkontrolle; und in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfüllt die Tschechische Republik in bestimmten Bereichen teilweise die entsprechenden Verpflichtungen und Anforderungen und muss hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Dazu gehören der Bereich der Rechtsvorschriften und der öffentlichen Auftragsvergabe in einzelnen Bereichen des alten Konzepts des Kapitels freier Warenverkehr; die Bereiche Versicherungen, Dienste der Informationsgesellschaft, Niederlassungsrecht und freier Verkehr nicht-finanzieller Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; der Bereich Bekämpfung der Geldwäsche des Kapitels freier Kapitalverkehr; der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht; und im Bereich staatliche Beihilfen des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Kapitel Landwirtschaft gehören dazu die Bereiche Zahlstelle, Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, Handelsmechanismen, gemeinsame Marktorganisationen für Zucker, Wein, Alkohol und Rindfleisch sowie nahezu alle pflanzenschutzrechtlichen und veterinärmedizinischen Bestimmungen.

Dazu gehören ferner die Bereiche Gesundheits- und Sicherheitsschutz, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; der Bereich Telekommunikation; der Bereich audiovisuelle Medien des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; die Bereiche institutionelle Strukturen, Rechtsrahmen sowie Finanzverwaltung und Kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; der Bereich Naturschutz des Kapitels Umweltpolitik; der Bereich Marktüberwachung des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche sowie Asylpolitik des Kapitels Justiz und Inneres; der Bereich bilaterale Abkommen mit Drittstaaten des Kapitels Außenbeziehungen; sowie die Bereiche interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor und Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss die Tschechische Republik, wenn das Land bis zum Beitritt die Vorbereitungen abschließen will, in Bezug auf drei Kapitel des Besitzstands, in denen drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft die Vorbereitung auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, u.a. im Gesundheitswesen (Kapitel Freizügigkeit); die Modernisierung von Lebensmittelbetrieben zur Erfüllung der Anforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Kapitel Landwirtschaft); sowie die beträchtlich verstärkte Umsetzung sozialer und technischer Vorschriften (Kapitel Verkehr).

STATISTISCHER ANHANG

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Hinweise zur Methodik

Inflationsrate

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm

Finanzindikatoren

Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende.

Außenhandel

Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen.

Importe aus und Exporte nach EU-15. Von der Tschechischen Republik mitgeteilte Angaben.

Arbeitsmarkt

Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt.

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm

Sozialer Zusammenhalt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm

Industrie und Landwirtschaft

Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Industrieproduktion umfasst Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe sowie Energie- und Wasserversorgung (nach der Systematik NACE Rev. 1, Abschnitte C, D, E). Der Index der Industrieproduktion (IIP) wird anhand eines Verfahrens, das internationalen Standards entspricht, aus den Produktionsstatistiken für ausgewählte Produkte ermittelt ("Zeitreihenzeuge"). Er erfasst 88,6 % der Industrieproduktion in der Tschechischen Republik. Bis 2001 liegen den für die Tschechische Republik veröffentlichten IIP die gewichteten Werte von 1995 zugrunde. Seit 2002 werden die IIP auf der neuen Basis 2000 berechnet. Die IIP sind nicht saisonal und arbeitstäglich bereinigt. Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Die Indizes basieren auf der Bewertung aller Produkte der Bruttoagrarproduktion zu konstanten Preisen von 1989.

Innovation und Forschung

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm

Umwelt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm

Quellen : Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.