Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamem Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge /* SEK/2003/0366 endg. - COD 2000/0115 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamem Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 2 2000/0115 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamem Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 1- VORGESCHICHTE Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2000) 275 endg. - 2000/0115 (COD)): // 12. Juli 2000 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 26. April 2001 Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: // 13. Dezember 2000 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 17. Januar 2002 Übermittlung des geänderten Vorschlags: // 6. Mai 2002 Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: // 20 März 2003 2- GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION Der Richtlinienvorschlag beinhaltet eine Neufassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, durch die ein echter europäischer Binnenmarkt auf diesem Gebiet geschaffen werden soll. Ziel des Rechtsaktes ist es nicht, nationale Rechtsvorschriften zu ersetzen, es geht vielmehr darum, die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dieser Vorschlag, der an die durch das Grünbuch zum öffentlichen Auftragswesen ausgelöste Debatte anknüpft, verfolgt das dreifache Ziel der Modernisierung, der Vereinfachung und der größeren Flexibilität des in diesem Bereich bestehenden Rechtsrahmens: - Modernisierung, um neuen Technologien und den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, - Vereinfachung, damit die Texte für den Benutzer besser verständlich sind, so dass die Aufträge unter genauer Beachtung der geltenden Vorschriften und Grundsätze vergeben werden und die beteiligten Unternehmen ihre Rechte besser kennen, - Flexibilität der Verfahren, um den Bedürfnissen der Beschaffer und der Wirtschaftsteilnehmer gerecht zu werden. Darüber hinaus erhalten die Wirtschaftsteilnehmer, die öffentlichen Auftraggeber und die europäischen Bürgerinnen und Bürger mit der Neufassung der drei bestehenden Rechtsakte einen einheitlichen und transparenten Gesetzestext. 3- BEMERKUNGEN ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Allgemeines Der gemeinsame Standpunkt des Rates behält im Wesentlichen den ursprünglichen Kommissionsvorschlag in seiner geänderten Fassung bei. Darüber hinaus unterstützt dieser gemeinsame Standpunkt bestimmte Maßnahmen, die den Zielen der Kommissionsvorschläge dienen. Gleichwohl konnte die Kommission aufgrund einiger hinzugefügter Bestimmungen über die Finanzdienstleistungen der einstimmigen Einigung des Rates nicht zustimmen. Die politische Einigung, zu der Rat am 21. Mai 2002 gelangte, wurde in den gemeinsamen Standpunkt vom 20 März 2003 übernommen. Im gemeinsamen Standpunkt wurden vor allem in folgenden Punkten Änderungen vorgenommen: - Den neuen Informationstechnologien wird bei der Auftragsvergabe besser Rechnung getragen, was dem von den Kommissionsvorschlägen angestrebten Ziel der Modernisierung entspricht. Hier sei im Zusammenhang mit marktüblichen Beschaffungen insbesondere die Einführung von dynamischen Beschaffungssystemen genannt, die den öffentlichen Auftraggebern vollelektronisch arbeitende Systeme an die Hand geben; die Systeme vereinfachen und automatisieren Beschaffungsverfahren und garantieren, dass jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer, gegebenenfalls auf unter Einreichung seines elektronischen Katalogs an den Vergabeverfahren teilnehmen kann. Was den allgemeinen Rahmen für Online-Beschaffungen angeht, so sieht der gemeinsame Standpunkt präzisere Regelungen für elektronische Auktionen vor und verstärkt in der Bestimmung, die auf Anhang X verweist, die Pflichten hinsichtlich der Vertraulichkeit; Anhang X entspricht im Wesentlichen der Abänderung 117 des Parlaments. - Hinsichtlich der Berücksichtigung der Umwelt- und Sozialbelange hat der Rat die Vorschläge angenommen, die die Kommission nach den Abänderungen des Parlaments gemacht hatte. Ferner hat er im Erwägungsgrund (44) verdeutlicht, wie die Erfuellung von Umwelt- sowie von sozialen Erfordernissen bei der Bewertung der Angebote im Stadium der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden können. - Die Voraussetzungen für Ausschlüsse aufgrund der persönlichen Lage der Wirtschaftsteilnehmer wurden verdeutlicht, indem den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde, die Anwendungsbedingungen für diese Bestimmung festzulegen. Der zwingende Ausschluss wurde durch eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verbessert. Es wurde auch Fällen Rechnung getragen, in denen zwingende Gründe des Allgemeininteresses ein Abweichen von der Ausschlusspflicht rechtfertigen. - Angesichts der Liberalisierung der Postdienste in der Gemeinschaft wurde ein Mechanismus eingeführt, mit dem Aufträge der Postanbieter über die Ausführung bestimmter Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der klassischen Richtlinie in den Anwendungsbereich der ,Sektorenrichtlinie" übertragen werden können. Darüber hinaus enthält der gemeinsame Standpunkt Änderungen hinsichtlich der Finanzdienstleistungen, der Fälle, in denen ein Verhandlungsverfahren möglich ist und der Gewichtung der Zuschlagskriterien. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat einstimmig angenommene Änderung bezüglich der Finanzdienstleistungen, die der Abänderung 37 des Europäischen Parlaments entspricht, zu Missverständnissen führen könnte was ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich der Richtlinie anbelangt. In einer Erklärung zum Protokoll der Ratssitzung vom 21. Mai 2002 hat die Kommission noch einmal ihren Standpunkt verdeutlicht, den sie bereits in dem Änderungsvorschlag bei der Ablehnung der Änderung 37 des Parlaments erläutert hatte. Die Erklärung liegt dieser Mitteilung bei. Die Kommission hat einer flexibleren Anwendung des Verhandlungsverfahrens zugestimmt, da es um echte Ausnahmesituationen (Artikel 30) oder sehr begrenzte und reglementierte Fälle (Artikel 31) geht. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien wird aufrechterhalten, die Kommission sieht jedoch die Notwendigkeit, die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Auftraggeber begründen kann, dass er die Gewichtung nicht angeben konnte, vor allem bei besonders komplexen Aufträgen, und es ihm in diesen Fällen zu erlauben, die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. 3.2. Abänderungen des Parlaments, die im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt wurden 3.2.1. Abänderungen, die in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden Erwägungsgrund (4) - Abänderung 1: Es wurde akzeptiert, dass die Mitgliedstaaten verhindern müssen, dass die Teilnahme von Einrichtungen des öffentlichen Rechts an Vergabeverfahren zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Der zweite Satz der Abänderung, mit dem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, Methoden für die Berechnung der realen Preise/Kosten der Angebote festzulegen, wurde gestrichen, da sie nur eine der Möglichkeiten darstelle, mit denen die Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen vermeiden könnten. Dieser Satz wurde daher als überfluessig angesehen. Erwägungsgrund (5) - Abänderung 2: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags bezüglich der in Artikel 6 EG-Vertrag vorgesehenen Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes wurde unverändert übernommen. Erwägungsgrund (6) - Abänderung 141: Die Abänderung hinsichtlich der in Artikel 30 EG-Vertrag genannten Ausnahmen wurde leicht geändert, um den genauen Wortlaut dieses Artikels im Bezug auf den Pflanzenschutz wiederzugeben. Ferner wurden die Worte ,sofern diese Maßnahmen nicht diskriminierend sind und nicht im Widerspruch zum Ziel der Öffnung der Märkte im Bereich der öffentlichen Aufträge oder zum Vertrag stehen" ersetzt durch ,sofern diese Maßnahmen mit dem Vertrag in Einklang stehen". Begründet ist dies durch den Vorrang des Vertrags, in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, vor dem abgeleiteten Recht, d. h. das von der Richtlinie verfolgte Ziel der Öffnung der Märkte darf die den Mitgliedstaaten aufgrund des EG-Vertrags zuerkannten Rechte nicht berühren. Erwägungsgrund (9) - Abänderungen 142, 7 sowie 171 -145: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungs- und Bauaufträgen wurde mit einer einzigen rein sprachlichen Änderung übernommen: , passation globale" wurde durch ,passation conjointe" ersetzt (für die deutsche Fassung nicht zutreffend). Erwägungsgrund (14), Artikel 1 Absatz 10 und Artikel 11 - Abänderungen 5 und 168, 126-172, 21 und 175: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags hinsichtlich der zentralen Beschaffungsstellen wurde unverändert übernommen. Erwägungsgrund (27), Artikel 23 und Anhang VI - Abänderungen 45, 46, 47-123 und 109: Die Bestimmungen des geänderten Vorschlags (Erwägungsgrund 25, Artikel 24 und Anhang VI) bezüglich der technischen Spezifikationen wurden mit drei sprachlichen Änderungen in Anhang VI Ziffer 1 Buchstaben a und b unverändert übernommen: ,Produktionsschritte und -methoden" anstatt ,Produktionsverfahren und -methoden"; Ziffer 1 Buchstabe a : ,Konformitätsbewertung" anstatt ,Konformitätsbewertungsstufen". Erwägungsgrund (29), Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 3 und Artikel 29 - Abänderungen 9, 137 und 138: Die Bestimmungen des geänderten Vorschlags über den wettbewerblichen Dialog wurden mit einer Ausnahme unverändert übernommen: In Artikel 29 Absatz 8 wurde die obligatorische Bestimmung, für die Teilnehmer am Dialog Sach- und Geldpreise vorzusehen, in eine fakultative Bestimmung umgewandelt. Auf diese Weise können mehr Bewerber am wettbewerblichen Dialog teilnehmen. Müssten die öffentlichen Auftraggeber Sach- und Geldpreise vorsehen, wären sie aus Kostengründen gezwungen, die Teilnehmerzahl auf ein Minimum zu beschränken, womit - auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien - Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden, die aufgrund ihrer Fertigkeiten und innovativen Ideen den Auftrag vielleicht bekommen würden, wenn sie am Dialog teilnehmen könnten. Erwägungsgrund (31) und Artikel 26 - Abänderungen 10 und 127: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags hinsichtlich der Bedingungen zur Ausführung des Auftrags (Erwägungsgrund 29 und Artikel 26a), und vor allem ihre Verwendung für soziale Ziele und Ziele des Umweltschutzes wurden abgesehen von einer minimalen sprachlichen Änderung im Erwägungsgrund unverändert übernommen. Erwägungsgrund (32) - Abänderungen 11, 51, 86, 87 und 89: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des Sozialrechts wurde dahingehend umformuliert, dass Wirtschaftsteilnehmer, die Gesetze im Sozialbereich nicht einhalten, gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben c und d vom Verfahren zur Auftragsvergabe ausgeschlossen werden können. Erwägungsgrund (41) - Abänderung 170: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags über den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die wegen schwerer Vergehen verurteilt wurden, wurde mit geringfügigen Umformulierungen übernommen: Die Umformulierungen sollen deutlich machen, dass die endgültige Entscheidung rechtskräftig sein muss, sollen den Text an die unterschiedliche Rechtslage in Abhängigkeit von den nationalen Rechtsvorschriften über unerlaubte Tätigkeiten anpassen (,décision" statt ,sanction", für dt. Fassung nicht zutreffend) und sollen den Ausschluss aufgrund eines ,Beschlusses" dem Ausschluss aufgrund eines ,Urteils" gleichsetzen (,Beschluss gleicher Wirkung"), d. h. die öffentlichen Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmer nur aufgrund einer endgültigen Entscheidung ausschließen. Erwägungsgrund (42) - Abänderungen 30, 93 und 95: Erwägungsgrund (40) des geänderten Vorschlags über Umweltmanagementsysteme wurde unverändert übernommen. Erwägungsgrund (45) - Abänderung 125: Die Liste der Berufe, deren - auf nationaler Ebene reglementierte - Vergütung von den Zuschlagskriterien unberührt bleiben muss, wurde, wie in der Abänderung vorgeschlagen, um den Beruf des Ingenieurs erweitert. Artikel 1 Absatz 5 - Abänderung 24: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags bezüglich der Definition der ,Rahmenvereinbarung" wurde unverändert übernommen. Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 54 - Abänderungen 23, 54 und 65: Die in dem geänderten Vorschlag enthaltene Definition von , elektronischer Auktion" wurde umformuliert: ,die eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht, anstatt ,und erlaubt ihre automatische Bewertung", da das Wort ,Bewertung" eine Beurteilung impliziert, die dem öffentlichen Auftraggeber zukommt, während die elektronische Auktion lediglich eine einfache Klassifizierung ermöglicht. Artikel 54 entspricht dem Wortlaut des Artikels 53a des geänderten Vorschlags mit den Anpassungen, die nötig waren, um der Einführung der neuen dynamischen Beschaffungssysteme Rechnung zu tragen, und mit geringfügigen Änderungen bezüglich des Umstands, dass neben den Preisen auch Auftragswerte berücksichtigt werden können. Artikel 6 - Abänderung 31: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags über die Vertraulichkeit wurde übernommen und so angepasst, dass nicht vertrauliche Aspekte der Angebote gemäß dem geltenden nationalen Recht veröffentlicht werden können; dies gilt vor allem für bestimmte Angaben, die in den Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufscheinen müssen. Artikel 9 und Anhang VII, Bekanntmachungen Ziffer 6 Buchstabe a erster Spiegelstrich, Buchstabe b erster Spiegelstrich und Buchstabe c erster Spiegelstrich - Abänderungen 34 und 35: Artikel 9 übernimmt den Wortlaut des Artikels 10 des geänderten Vorschlags über die Berechnung des Auftragswertes; im Titel wird der Einführung der dynamischen Beschaffungssysteme Rechnung getragen. Darüber hinaus wird ,stillschweigende Vertragsverlängerungen" durch ,Vertragsverlängerungen" ersetzt, damit bei der Berechnung des Auftragswertes jede Form der Vertragsverlängerung berücksichtigt werden kann. Anhang VII gewährleistet eine größere Öffnung der Aufträge für den Wettbewerb, da diese Verlängerungen in der Bekanntmachung angegeben werden müssen. Artikel 16 Buchstabe b - Abänderung 121: Hier wurde der Wortlaut des geänderten Vorschlags vereinfacht, indem genau festgelegt wurde, welche Aufträge von Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht unter die Richtlinie fallen. Artikel 18 - Abänderung 38: Dieser Artikel übernimmt unverändert den Wortlaut des Artikels 19 des geänderten Vorschlags über Aufträge, die an öffentliche Auftraggeber aufgrund eines besonderen oder ausschließlichen Rechts vergeben werden. Artikel 19 - Abänderung 36: Dieser Artikel übernimmt unverändert den Wortlaut des Artikels 19b des geänderten Vorschlags über Aufträge, die Behindertenwerkstätten vorbehalten sind. Artikel 27 - Abänderung 50: Artikel 27 des geänderten Vorschlags über die Pflichten hinsichtlich der Steuern, des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsbedingungen, dessen Wortlaut sich aus der Berücksichtigung der Abänderung 50 ergab, wurde geändert. Hinsichtlich der Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, in den Verdingungsunterlagen anzugeben, bei welcher Stelle die Auskünfte über die geltenden Vorschriften in den genannten Bereichen erhältlich sind, hat der Rat einer Formulierung den Vorzug gegeben, die der Formulierung im ursprünglichen Kommissionsvorschlag gleicht. Darin spiegelten sich die Bestimmungen der noch geltenden Richtlinien. Der gemeinsame Standpunkt sieht jetzt vor, dass diese Verpflichtung nur von den Mitgliedstaaten festgelegt werden kann. Bei Fehlen einer diesbezüglichen einzelstaatlichen Bestimmung, steht es den öffentlichen Auftraggebern frei, diese Angaben zu machen. Ferner wurde der Text des Artikels an den Titel des Artikels angepasst (,...Vorschriften über Verpflichtungen hinsichtlich des Steuerrechts ..." anstatt ,...die erforderlichen Auskünfte in Bezug auf steuerliche Behandlung...") und es wurde festgelegt, dass diese Rechtsvorschriften nicht für Dienstleistungen gelten, die nicht im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers erbracht werden. Artikel 30 - Abänderung 57: Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Vorschlags wurde unverändert übernommen. Ziffer 1 Buchstabe b des ursprünglichen Vorschlags wurde gestrichen, da der wettbewerbliche Dialog zu einem eigenständigen Verfahren wurde. Absatz 1 Buchstabe b erweitert die Möglichkeit zu verhandeln auf Lieferungen (Ziffer 2 des ursprünglichen Vorschlags). Die neuen Absätze 2 und 3 legen einen allgemeinen Rahmen für die Verhandlungen fest, steigern die Transparenz und gewährleisten eine bessere Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer: - Absatz 2 bestimmt, dass die Verhandlungen auf der Grundlage von Angeboten erfolgen müssen, damit sie an die vom öffentlichen Auftraggeber im vorhinein angegebenen Anforderungen angepasst werden können und es somit diesem möglich ist, das beste Angebot zu ermitteln. - Der neue Absatz 3 fordert explizit, dass alle Bieter gleich behandelt werden und dass keine Informationen weitergegeben werden dürfen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden können. Der neue Absatz 4 sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, diese Verfahren in aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln (vgl. Anmerkung zu Erwägungsgrund (39)). Artikel 41 - Abänderung 46: Der Artikel übernimmt den Wortlaut des geänderten Vorschlags hinsichtlich der Unterrichtung der Bewerber und Bieter und berücksichtigt die Einführung der dynamischen Beschaffungssysteme. Artikel 42 - Abänderung 74: Der Artikel übernimmt unverändert den Wortlaut des geänderten Vorschlags hinsichtlich der Bestimmungen über Mitteilungen. Der Text wird durch einen neuen Anhang X vervollständigt, der die Anforderungen für die Vorrichtungen festlegt, die für den elektronischen Eingang der Angebote, Anträge auf Teilnahme oder der Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe verwendet werden. Artikel 44 - Abänderungen 77-132: Der Artikel übernimmt Artikel 43a des geänderten Vorschlags bezüglich der Überprüfung der Eignung der Wirtschaftsteilnehmer und der Zuschlagserteilung. Absatz 2 wurde umformuliert, um deutlich zu machen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtet sind, besondere Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit zu stellen. Wenn sie dies tun, müssen sie die Mindestanforderungen allerdings auch bekannt geben. Artikel 45 - Abänderungen 80, 85 und 88: Absatz 1 bezüglich der Zwangsausschlüsse wegen krimineller Tätigkeiten entspricht Abänderung 80. Abänderung 85 (Absatz 2 Buchstabe c) wurden mit rein redaktionellen Änderungen übernommen. Die in Abänderung 88 (Absatz 2 Buchstabe h) vorgesehene Streichung wurde nicht vorgenommen. Absatz 1 der ursprünglichen Fassung wird ergänzt durch: - Unterabsatz 2, der festlegt, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, die Bedingungen für einen Zwangsausschluss festzulegen, insbesondere wenn dieser unter das Strafrecht fällt, das nicht mit dieser Richtlinie harmonisiert werden soll; - Unterabsatz 3, der ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses verweist; - und Unterabsatz 4, der verdeutlicht, wie die öffentlichen Auftraggeber die für einen Zwangsausschluss erforderlichen Informationen bekommen können. Hier ist vor allem eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgesehen. Die in Unterabsatz 3 genannten Fälle sind die Fälle, in welchen die im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen aufgrund des Vorrangs des Vertrags Anwendung finden könnten (vgl. Anmerkung zu Erwägungsgrund (6)), wie im Falle von Problemen im Bereich des Gesundheitsschutzes (z.B. schwere Krankheiten, für welche die einzigen verfügbaren Medikamente von einem Wirtschaftsteilnehmer stammen würden, der sich in einer Ausschlusssituation gemäss Absatz 1 befindet). Wie jede Ausnahme sollte diese gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Absatz 2 über die fakultativen Ausschlüsse wird im Wesentlichen durch einen zweiten Unterabsatz ergänzt, der die gleichen Erläuterungen enthält wie Absatz 1 Unterabsatz 2. Artikel 47 und 48 - Abänderungen 30, 93 und 95: Artikel 48 des geänderten Vorschlags hinsichtlich der wirtschaftlichen/finanziellen Leistungsfähigkeit wurde unverändert übernommen. Artikel 49 hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit wurde ebenfalls übernommen; allerdings wurde auch für Lieferaufträge, die Verlege- oder Anbringarbeiten erfordern, die bereits in Absatz 4 für Bau- und Dienstleistungsaufträge vorgesehene Möglichkeit eingeführt, die Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Zuverlässigkeit der Bewerber/Bieter zu berücksichtigen. Artikel 50 - Abänderung 97: Dieser Artikel übernimmt den Wortlaut der Abänderung und stellt klar, dass das Verlangen von EMAS-Bescheinigungen an die Anforderungen geknüpft ist, die möglicherweise gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f betreffend die technische Leistungsfähigkeit verlangt werden. Andererseits vergrößern sich - wie bei der Änderung des Artikels 49 - die Teilnahmemöglichkeiten für die Wirtschaftsteilnehmer, da der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Maßnahmen, die das gleiche vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Niveau des Umweltmanagements gewährleisten, verallgemeinert wird (Streichung der Worte , Hat der Wirtschaftsteilnehmer keine Möglichkeit, diese Bescheinigungen zu erhalten oder sie innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen"). Artikel 52 - Abänderung 153: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags bezüglich der amtlichen Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Stellen wurde wie folgt geändert: - Absatz 1 Unterabsatz 3 wurde ergänzt, um sicherzugehen, dass die Gesellschaften, die ihre Kapazitäten einem Wirtschaftsteilnehmer für dessen Eintragung oder Zertifizierung zur Verfügung stellen, dies während der gesamten Geltungsdauer der Eintragung beziehungsweise der Bescheinigung tun; - der neue Absatz 6 gleicht die Modalitäten für die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder für eine Zertifizierung den Modalitäten für die Eintragung für ein dynamisches Beschaffungssystem an. Damit können die Wirtschaftsteilnehmer jederzeit die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung verlangen und sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist über den Fortgang ihres Antrags zu unterrichten. Artikel 55 - Abänderungen 15 und 100: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags bezüglich ungewöhnlich niedriger Angebote wurde unverändert übernommen. Artikel 61 - Abänderung 150: Der Artikel entspricht Artikel 73a des geänderten Vorschlags über die Vergabe zusätzlicher Arbeiten an den Konzessionär mit rein sprachlichen Änderungen in Unterabsatz 1. Kapitel II und Kapitel III des Titels III: Kapitel II des ursprünglichen Vorschlags über Regelungen für Konzessionäre, die Auftraggeber sind beziehungsweise nicht öffentliche Auftraggeber sind, wurde aus Gründen der Klarheit in zwei Kapitel unterteilt. Auf diese Weise wurden die Regelungen für Konzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind, von denen für sonstige Konzessionäre getrennt. Artikel 71 - Abänderung 104: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags über die Kommunikationsmittel und die Vertraulichkeit, die diese Mittel in den Wettbewerben gewährleisten müssen, wurde unverändert übernommen. Anhang VII: Der Wortlaut des geänderten Vorschlags bezüglich der Bekanntmachungen wurde wie folgt übernommen: - Abänderungen 110 und 113: Der Wortlaut wurde übernommen, mit Ausnahme der Bestimmung, dass in der Bekanntmachung Name, Anschrift usw. der Stellen anzugeben sind, bei denen die Informationen über Steuerrecht, Umweltrecht und Sozialrecht eingeholt werden können. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 sind die öffentlichen Auftraggeber, die diese Informationen mitteilen, gehalten, dies in den Verdingungsunterlagen zu tun (vgl. Abänderung 50). - Abänderung 112: Der Wortlaut hinsichtlich der vollständigen Angabe von Name, Anschrift, Telefon usw. des öffentlichen Auftraggebers in der Bekanntmachung wurde unverändert übernommen. - Abänderungen 113 und 114: Der Wortlaut hinsichtlich der Angabe der Rechtsmittelinstanz in der Bekanntmachung und in der Bekanntmachung über vergebene Aufträge wurde übernommen. Gleichwohl wurde die Möglichkeit vorgesehen, stattdessen die Stelle anzugeben, bei diese Informationen eingeholt werden können. Dieser Zusatz soll den Umständen in einigen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, aufgrund derer diese Angabe äußerst kompliziert wäre und unter Umständen zu Missverständnissen bei den Wirtschaftsteilnehmern führen könnte. Die Änderung übernimmt also im Wesentlichen die Abänderungen, indem sie sicherstellt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer an eine kompetente Stelle wenden können und alle nötigen Informationen erhalten. Diese Angaben müssen auch in der ,Bekanntmachung für Baukonzessionen" erscheinen. Darüber hinaus wurde der Anhang noch ergänzt, um den Änderungen im Zusammenhang mit dem wettbewerblichen Dialog, den elektronischen Auktionen und den dynamischen Beschaffungssystemen Rechnung zu tragen. 3.2.2. Änderungen, die im geänderten Vorschlag, nicht aber im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt wurden Erwägungsgrund (2) - Abänderung 147 : Dieser Erwägungsgrund übernimmt den Wortlaut des ursprünglichen Vorschlags der Kommission und nicht den des geänderten Vorschlags. Im Sinne der Gesetzgebungsökonomie wurde es für juristisch unangemessen und überfluessig gehalten, darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag für Aufträge gilt, die nicht unter die Richtlinie fallen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Aufträge, die unterhalb der Schwellenwerte liegen, gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags vergeben werden müssen. Die Kommission konnte diese Abänderung akzeptieren. Abänderungen 4 und 40: Diese Abänderungen betreffen die Bedingungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber öffentliche Aufträge unmittelbar an eine Einheit vergeben können, die formal eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, über die sie aber die gleiche Kontrolle hat wie über ihre eigenen Dienststellen. Diese Abänderungen wurden nicht übernommen, da für den Wortlaut des geänderten Kommissionsvorschlags keine qualifizierte Mehrheit gefunden werden konnte. Abänderung 17: Der Rat hielt es für unnötig, die Kommission im Rahmen der Richtlinie aufzufordern, Möglichkeiten zur Stärkung der Rechtssicherheit im Bereich der Konzessionen und der öffentlich-privaten Partnerschaften zu prüfen. Daraufhin hat die Kommission von sich aus eine der Abänderung 17 entsprechende einseitige Erklärung abgegeben, die dem Ratsprotokoll beigefügt wurde (s. Anhang). Abänderung 13: Mit dieser Abänderung wurde ein neuer Erwägungsgrund vorgeschlagen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, die geeigneten Verfahren für die Durchsetzung und Anwendung der Richtlinie festzulegen und die Notwendigkeit einer unabhängigen Vergabestelle zu prüfen. Die Abänderung wurde nicht übernommen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten bereits aufgrund des EG-Vertrags generell verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien zu ergreifen, und dies nicht noch einmal wiederholt werden muss, und dass es möglicherweise zu Überschneidungen mit den Rechtshilfeinstanzen kommt, die in Anwendung der Rechtsmittelrichtlinien eingesetzt wurden. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a - Abänderung 70: Die Verlängerung der Mindestfrist (von 37 auf 40 Tage) für den Eingang der Anträge auf Teilnahme an nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und im Falle eines wettbewerblichen Dialogs, die im geänderten Vorschlag in Artikel 37 vorgeschlagen wurde, wurde vom Rat einstimmig abgelehnt. 3.2.3. Abweichungen zwischen dem geänderten Vorschlag und dem gemeinsamen Standpunkt Erwägungsgrund (26): Erwägungsgrund (13) des ursprünglichen Kommissionsvorschlags wurde wie folgt ergänzt: ,Entsprechend dem Übereinkommen" über öffentliche Aufträge, das im Rahmen der WTO unterzeichnet wurde, gehören Instrumente der ... Geldreservepolitik sowie anderer Politiken, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten mit sich bringen, ,insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen," nicht zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie. Artikel 16 Buchstabe d: Damit wird der ursprüngliche Artikel 18 Buchstabe d in gleicher Weise wie der entsprechende Erwägungsgrund geändert: Nach ,Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten" wird eingefügt ,insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen". Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat einstimmig angenommenen Änderungen bezüglich der Finanzdienstleistungen, die der Abänderung 37 des Europäischen Parlaments entsprechen, zu Missverständnissen führen könnte, da diese Finanzdienstleistungen zum Anwendungsbereich der Richtlinie über Dienstleistungsaufträge gehören. Daher hat sie in einer Erklärung zum Protokoll der Ratssitzung vom 21. Mai 2002 noch einmal ihren Standpunkt verdeutlicht, den sie bereits in dem Änderungsvorschlag bei der Ablehnung der Änderung 37 des Parlaments erläutert hatte. Die Erklärung liegt dieser Mitteilung bei. 3.3. Neue Bestimmungen 3.3.1. Bestimmungen, die nicht Gegenstand von Abänderungen waren und im gemeinsamen Standpunkt umformuliert wurden, beziehungsweise die eine Erweiterung von bereits im ursprünglichen Vorschlag enthaltenen Bestimmungen darstellen Allgemeine Anmerkung: Die nachfolgenden Änderungen lassen sich größtenteils dadurch erklären, dass neu eingeführten Bestimmungen im gesamten Text Rechnung getragen werden muss. Dies gilt beispielsweise für die elektronischen Beschaffungen, für die dynamischen Beschaffungssysteme oder für die Umwandlung des wettbewerblichen Dialogs in ein vollständig eigenständiges Verfahren. Auch mussten die Bestimmungen über Konzessionen und Wettbewerbe an die Änderungen angepasst werden, die an den Bestimmungen über die Auftragsvergabe vorgenommen wurden. Erwägungsgrund (10) führt Bestimmungen bezüglich Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 32 über die Rahmenvereinbarungen ein. Der Wortlaut des Erwägungsgrunds (19) des ursprünglichen Vorschlags wurde insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Rahmenvereinbarungen präzisiert. Die maximale Laufzeit dieser Rahmenvereinbarungen wurde um ein Jahr von drei auf vier Jahre verlängert. Erwägungsgrund (11): Mit diesem neuen Erwägungsgrund wird bekräftigt, dass bei der Verwendung der neuen Techniken der elektronischen Beschaffung die Vorschriften und Grundsätze der Richtlinie eingehalten werden müssen. Ferner wird erläutert, wann die Bieter ihre Angebote in Form eines elektronischen Katalogs einreichen können. Erwägungsgrund (13) führt Artikel 1 Absatz 7 sowie Artikel 54 über elektronische Auktionen und deren Einsatz ein. Erwägungsgrund (15) stellt es in das Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, welche neuen Beschaffungsmethoden vorgesehen werden sollen: Rahmenvereinbarungen, zentrale Beschaffungsstellen, wettbewerblicher Dialog, dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Auktionen. Erwägungsgrund (19) und Artikel 12: Angesichts der Liberalisierung der Postdienste in der Gemeinschaft wurde der Wortlaut des Erwägungsgrunds (6) und des Artikels 14 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags dahingehend geändert, dass Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Postdienste vergeben werden in den Anwendungsbereich der ,Sektorenrichtlinie" übertragen werden können, wenn diese Aufträge für in dieser Richtlinie definierte Tätigkeiten im Bereich der Postdienste vergeben werden. Die Übertragung setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat die in der ,Sektorenrichtlinie" vorgesehenen Bestimmungen über die Postdienste umgesetzt hat. Erwägungsgrund (23): Da es sich um eine Ausschlussregelung handelt, die lediglich Dienstleistungsaufträge betrifft (Erwerb von unbeweglichem Vermögen usw.) wurde der Text mit der Hinzufügung von ,Im Rahmen von Dienstleistungen" entsprechend präzisiert. Erwägungsgrund (24) verdeutlicht den Umfang der Ausnahmeregelung für Aufträge über Dienstlungen im audiovisuellen Bereich, der Anwendungsbereich der Ausnahme bleibt jedoch unberührt. Erwägungsgrund (35) vervollständigt den Wortlaut des Erwägungsgrunds (24) des ursprünglichen Vorschlags über die elektronische Übermittlung von Informationen und unterstreicht die Bedeutung von speziellen Sicherheits- und Vertraulichkeitsanforderungen für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe sowie die Zweckmäßigkeit entsprechender freiwilliger Akkreditierungssysteme. Erwägungsgrund (37) stellt eine Neufassung des Erwägungsgrunds (27) des ursprünglichen Vorschlags über die Eignungskriterien der Bieter dar. Er macht deutlich, dass die Prüfung der von den Auftraggebern geforderten Fähigkeiten bei allen Verfahren mit einer Aufforderung zum Wettbewerb, einschließlich des offenen Verfahrens, erfolgen muss. Erwägungsgrund (38) erläutert die von den öffentlichen Auftraggebern einzuhaltenden/anzuwendenden Modalitäten, wenn sie die Zahl der Teilnehmer an nichtoffenen, Verhandlungsverfahren und am wettbewerblichen Dialog begrenzen wollen. Erwägungsgrund (39) beschreibt die neue Möglichkeit, den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren in sukzessiven Phasen abzuwickeln (Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 4) und die Anzahl der zu diskutierenden oder zu verhandelnden Angebote in jeder Phase zu reduzieren. Erwägungsgrund (43): Dieser neue Erwägungsgrund dient der Einführung von Artikel 52 (geändert unter Berücksichtigung von Abänderung 153) über die amtlichen Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und die Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Stellen. Es wird insbesondere beschrieben, wie sich ein Wirtschaftsteilnehmer als Mitglied einer Gruppe auf die Leistungsfähigkeit anderer Gesellschaften dieser Gruppe zum Zwecke der Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder der Zertifizierung berufen kann. Erwägungsgrund (44) ist eine Neufassung der Erwägungsgründe (29) und (30) des ursprünglichen Vorschlags betreffend die Zuschlagskriterien. Er bekräftigt und verdeutlicht die Modalitäten, unter denen Umwelterfordernisse und soziale Anforderungen in den Zuschlagskriterien Eingang finden, anhand derer wiederum das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Auftraggeber bei der Festlegung seiner Bedürfnisse und Auswahlkriterien die Interessen der öffentlichen Körperschaft berücksichtigen kann, für die er die Verantwortung trägt. Diese Bedürfnisse und die Kriterien zur Erfuellung ihrer Anforderungen müssen nicht nur wirtschaftlicher Natur sein. Artikel 1: Die Absätze wurden in der Reihenfolge angeordnet, in der die darin definierten Aspekte in der Richtlinie erscheinen. Artikel 1 Absatz 2 ändert Artikel 1 Absätze 2 und 3 des ursprünglichen Vorschlags. Die Änderungen betreffen die Definition öffentlicher Aufträge, bei der hinzugefügt wurde, dass der Vertrag von ,mehreren öffentlichen Auftraggebern" geschlossen werden kann, und die Definitionen für Lieferaufträge - ,andere öffentliche Aufträge als die unter Buchstabe b genannten" - und der Dienstleistungsaufträge - ,keine öffentlichen Bau- oder Lieferaufträge". Die erste Änderung dient der Vereinfachung der Verfahren, beispielsweise wenn mehrere öffentliche Auftraggeber bei ein und demselben Auftrag zusammenarbeiten. Die anderen Änderungen spiegeln die Chronologie der Annahme der Basisrichtlinien wider. Artikel 1 Absatz 11 Unterabsätze 1, 2 und 4: Der Wortlaut des ursprünglichen Vorschlags wurde mit der Streichung des Worts ,einzelstaatlich" übernommen. Die Streichung hat keine rechtlichen Folgen. Artikel 1 Absatz 14, Anhang I (erste Fußnote) und Anhang II (zweite Fußnote): Diese Änderungen soll klarstellen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie aufgrund der Verwendung des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge nicht geändert werden kann. Artikel 1 Absatz 15 Buchstabe d macht deutlich, dass Rundfunk- und Fernsehübertragungen keine Telekommunikationsdienstleistungen sind. Artikel 2 bekräftigt die Anwendung der in Artikel 2 des ursprünglichen Vorschlags genannten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, indem er die öffentlichen Auftraggeber unmittelbar zur Einhaltung dieser Prinzipien verpflichtet. Artikel 3 ändert Artikel 55 des ursprünglichen Vorschlags. Die Worte ,ungeachtet ihrer Rechtsstellung" wurden, da sie überfluessig sind, gestrichen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften und Grundsätze des EG-Vertrags wurde ersetzt durch die Verpflichtung des Artikels 2 Unterabsatz 2 der noch geltenden Richtlinie 93/36/EWG, ,den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit" zu beachten. Da die Verpflichtungen aus dem Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofs auf jeden Fall Anwendung finden, hat die Kommission den Standpunkt des Rates in dieser Hinsicht akzeptiert, auch wenn sie diese Änderung bedauert, die nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt. Artikel 4 stellt eine Umformulierung und Änderung des Artikels 3 des ursprünglichen Vorschlags über Gruppierungen von Wirtschaftsteilnehmern dar.Es kann verlangt werden, dass die Namen der Personen angegeben werden, die die Leistungen ausführen. Diese Möglichkeit gilt auch für Bauaufträge und für Lieferaufträge, die Arbeiten, wie Verlegen oder Anbringen umfassen. Diese Änderung ist gerechtfertigt durch das Vertrauen in die Fachkenntnisse, die Effizienz, die Erfahrung und die Zuverlässigkeit, die für diese Art von Leistung nötig sind und entspricht der Änderung in Artikel 48 Absatz 5. Artikel 7 ist eine Neufassung und Aktualisierung des Artikels 8 des ursprünglichen Vorschlags. Er erläutert den Ausschluss bestimmter Aufträge und passt die Schwellenwerte an die für den Zeitraum 2002-2004 geltenden Beträge. Diese Beträge wurden gemäß der alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfung der Schwellen neu festgesetzt. Dieser Mechanismus dient dazu, die Beträge an die Änderungen der Paritäten zwischen den europäischen Währungen und den Sonderziehungsrechten (SZR) anzupassen. Der höhere Schwellenwert im gemeinsamen Standpunkt resultiert daraus, dass im ursprünglichen Vorschlag die Schwellen in den im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorgesehenen Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt waren. Für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen, wurde ein höherer Schwellenwert festgelegt, um geltendem Recht nachzukommen. Der Vorschlag der Kommission, für Dienstleistungsaufträge nur eine Schwelle festzulegen, um die Rechtssituation zu vereinfachen, wurde nicht berücksichtigt, da damit ein deutliches Absenken des Schwellenwerts verbunden gewesen wäre. Artikel 8 ist eine Neufassung des Artikels 9 des ursprünglichen Vorschlags und dient aus oben genannten Gründen der Anpassung der Schwellen an die in Artikel 7 genannten Werte. Die Umformulierung beinhaltet keine Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, der den Anwendungsbereichen der noch geltenden ,Baurichtlinie" und ,Dienstleistungsrichtlinie" entsprechen muss. Dadurch wird klargestellt, dass die in Artikel 1 Absatz 14 und Anhang I und II genannten Systematiken CPC und NACE bei unterschiedlichen Interpretationen dieser Systematiken und des CPV Vorrang haben. Artikel 10 ist eine Neufassung des Artikels 7 des ursprünglichen Vorschlags über Aufträge im Bereich der Verteidigung, ohne dass der Geltungsbereich dieser Bestimmung, der sich nach wie vor auf Artikel 296 EG-Vertrag stützt, verändert wird. Artikel 17 schließt Dienstleistungskonzessionen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG aus, um die Rechtslage zu verdeutlichen. Artikel 24 und Anhang VII, Bekanntmachung Ziffer 9 erläutern den Wortlaut des Artikels 25 des ursprünglichen Vorschlags über die Varianten, der auf gleichbleibendem Recht beruhte. Damit wissen die Wirtschaftsteilnehmer mit Sicherheit, ob Varianten zugelassen sind oder nicht (beide Optionen müssen in der Bekanntmachung angegeben werden) und unter welchen Bedingungen ihre Varianten zugelassen werden (es werden nur Varianten berücksichtigt, die den angegebenen Mindestanforderungen entsprechen). Artikel 25: Artikel 26 des ursprünglichen Vorschlags wurde dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten von den öffentlichen Auftraggebern verlangen können, dass diese den Bietern Auflagen hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen machen. An die Stelle des Ausdrucks ,vorbestimmten Unterauftragnehmer, tritt der Ausdruck ,vorgeschlagenen Unterauftragnehmer". Damit erhalten die Wirtschaftsteilnehmer mehr Spielraum, wenn die Festlegung auf bestimmte Unterauftragnehmer der Unterbreitung eines Angebots hinderlich sein könnte. Artikel 28 wurde umformuliert um klarzustellen, dass die öffentlichen Auftraggeber die einzelstaatlichen Verfahren anwenden und um der Umwandlung des wettbewerblichen Dialogs in ein eigenständiges Verfahren Rechnung zu tragen. Artikel 32 ist eine Neuformulierung des Artikels 32 des ursprünglichen Vorschlags hinsichtlich der Rahmenvereinbarungen. Geändert wurde die maximale Laufzeit dieser Vereinbarungen (vgl. Anmerkung zu Erwägungsgrund (10)) und neu ist die Möglichkeit, eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zu schließen. Ferner wird präzisiert, dass die Entscheidung, Rahmenvereinbarungen zuzulassen oder sie auf bestimmte Arten von Aufträgen zu beschränken, bei den Mitgliedstaaten liegt, wobei die Richtlinie dafür sorgen soll, dass bei der Anwendung dieser Vereinbarungen der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird. Artikel 35 übernimmt den Wortlaut des Artikels 34 des ursprünglichen Vorschlags bezüglich der Bekanntmachungen und trägt dabei der Umwandlung des wettbewerblichen Dialogs in ein eigenständiges Verfahren und der Einführung der dynamischen Beschaffungssysteme Rechnung. Es wurden zwei grundlegende Änderungen vorgenommen: Die erste betrifft die Möglichkeit, dass der öffentliche Auftraggeber in einer Vorinformation das Beschafferprofil bekannt gibt. Diese Möglichkeit wird ergänzt durch die Verpflichtung, die ,Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung in einem Beschafferprofil" zu melden. Auf diese Weise bekommen die elektronischen Vorrichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mehr Gewicht, und gleichzeitig wird durch die Veröffentlichung garantiert, dass alle potenziellen Bieter gleichermaßen Zugriff haben. Die zweite Änderung betrifft den Umstand, dass die Pflicht zur Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung nicht für die Fälle gilt, in denen der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 38 Absatz 4 genannten Fristverkürzung für den Eingang der Angebote Gebrauch machen will. Die Kommission hat diese Lösung aufgrund der Tatsache akzeptiert, dass sich die Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage einigen konnten, obwohl die Lösung einen Rückschritt im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag darstellt. Dort waren Vorabbekanntmachungen zwingend vorgeschrieben. Artikel 43 passt den entsprechenden Artikel des ursprünglichen Vorschlags über die Vergabevermerke an die Einführung der dynamischen Beschaffungssysteme an und enthält genaue Erläuterungen zu den Pflichten im Zusammenhang mit den Rahmenvereinbarungen. Ferner sollen mit der Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, den Ablauf der mit elektronischen Vorrichtungen durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren, diese Verfahren transparenter werden. Artikel 49 ändert Artikel 50 des ursprünglichen Vorschlags über die Qualitätssicherungsnormen im gleichen Sinn wie Abänderung 97 (vgl. weiter oben unter Ziffer 3.3.1). Artikel 53: Absatz 1 des Textes über die Zuschlagskriterien wurde umgeschrieben, Absatz 2 wurde geändert. In Absatz 1 wurde die Reihenfolge der zwei Zuschlagskriterien geändert. Das vormals an erster Stelle genannte Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots rückt an die zweite Stelle, um dem Eindruck entgegenzuwirken, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Schwerpunkt allein auf finanziellen Aspekten liegt. Der Ausdruck ,im direkten Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand, wurde durch den Ausdruck ,durch den Auftragsgegenstand begründete" ersetzt, um deutlich zu machen, dass das Kriterium zur Bewertung der Angebote mit dem Auftragsgegenstand zwar in Zusammenhang stehen muss, ohne jedoch ,direkt" mit diesem verbunden sein zu müssen. Absatz 2 wurde wie folgt geändert: Die Unterabsätze 1 und 3 wurden in Unterabsatz 1 zusammengefasst, wobei der Umwandlung des wettbewerblichen Dialogs in ein eigenständiges Verfahren Rechnung getragen wurde. Die Möglichkeit, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe/zum Wettbewerb/zur Verhandlung die Gewichtung der Kriterien in absteigender Reihenfolge anzugeben, wurde aus gesetzgebungsökonomischen Gründen gestrichen, da diese bereits in Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe e genannt wird. Der Möglichkeit, die Gewichtung mittels einer Marge anzugeben, wurde besser Rechnung getragen: Es erschien sinnvoll, Fälle zu berücksichtigen, in denen der öffentliche Auftraggeber aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sein kann, eine Gewichtung vorzusehen. Nur in diesen Fällen kann die Gewichtung dadurch ersetzt werden, dass die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden. Artikel 56 ändert Artikel 64 des ursprünglichen Vorschlags und passt den für Baukonzessionen geltenden Schwellenwert an den neuberechneten Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge an. Ferner legt er fest, dass der Wert der Konzessionen gemäß den für öffentliche Aufträge geltenden Regeln zu berechnen ist. Artikel 57 stellt eine Vereinfachung des Artikels 65 des ursprünglichen Vorschlags über den Ausschluss von Baukonzessionen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie dar, indem auf die Bestimmungen über die öffentlichen Aufträge verweisen wird. Hinsichtlich der Baukonzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die eine der in der ,Sektorenrichtlinie" genannten Tätigkeiten ausüben, wurde der Wortlaut des für die öffentlichen Bauaufträge geltenden Artikels 12 übernommen. Artikel 58 vereinfacht Artikel 66, indem er im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend Baukonzessionen auf die für die öffentlichen Aufträge geltenden Bestimmungen verweist. Artikel 59 ergänzt Artikel 67 des ursprünglichen Vorschlags hinsichtlich der Frist für die Einreichung von Bewerbungen um eine Konzession um die Möglichkeit, diese Frist beim Einsatz elektronischer Vorrichtungen gemäß Artikel 38 Absatz 5 (öffentliche Aufträge) zu verkürzen. Darüber hinaus wird eine Verlängerung dieser Frist vorgeschrieben, wie in Artikel 38 Absatz 7 vorgesehen. Artikel 63 übernimmt Artikel 71 und passt den Schwellenwert für öffentliche Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, an die neuberechnete Schwelle für Bauaufträge an. Absatz 1 erhält einen neuen Unterabsatz 3, in dem festgelegt wird, nach welchen Regeln der Wert der Aufträge berechnet wird. Artikel 65: Artikel 73 wird ergänzt durch einen Unterabsatz 2, demzufolge eine Fristverkürzung für den Eingang der Angebote beim Einsatz elektronischer Vorrichtungen zulässig ist (Artikel 38 Absätze 5 und 6) und eine Fristverlängerung vorgeschrieben ist, wenn die Angebote erst nach einer Ortsbesichtigung erstellt werden können (Artikel 38 Absatz 7). Artikel 67: Artikel 57 Absatz 1 des ursprünglichen Vorschlags wurde geändert, um die Schwellenwerte für Wettbewerbe an die Schwellenwerte für öffentliche Dienstleistungsaufträge anzupassen. Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 enthält Erläuterungen zu den Modalitäten für die Berechnung des Werts der Wettbewerbe. Artikel 68 vereinfacht Artikel 58 des ursprünglichen Vorschlags über den Ausschluss der Bestimmungen über Wettbewerbe aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, indem er auf die für die öffentlichen Aufträge geltenden Regeln verweist. Hinsichtlich der Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern veranstaltet werden, die eine der in der ,Sektorenrichtlinie" genannten Tätigkeiten ausüben, wurde der Wortlaut des Artikels 12, der auf öffentliche Aufträge Anwendung findet, übernommen. Artikel 69 und 70: Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 60 werden angepasst, indem auf die entsprechenden Artikel für die öffentlichen Aufträge verwiesen wird, die auf Wettbewerbe für Dienstleistungen Anwendung finden. Artikel 73: Aus Gründen der Klarheit wurden die Bestimmungen des Artikels 63 des ursprünglichen Vorschlags getrennt: Artikel 73 beschreibt die Zusammensetzung des Preisgerichts, während Artikel 74 die Bestimmungen hinsichtlich der Entscheidungen des Preisgerichts enthält. Artikel 74 ändert die Bestimmungen des Artikels 63 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags und verdeutlicht die Pflichten hinsichtlich der Wahrung der Anonymität. Die Transparenz der Arbeiten des Preisgerichts wird dadurch erhöht, dass ein Protokoll erstellt werden muss. Die Arbeit des Preisgerichts wird dadurch verbessert, dass es gegebenenfalls Erläuterungen zu den von den Bewerbern vorgelegten Plänen und Entwürfen verlangen kann. Artikel 76: Die statistischen Pflichten des Artikels 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b des ursprünglichen Vorschlags wurden dahingehend vereinfacht, dass für die statistische Aufstellung über die Dienstleistungs- und Bauaufträge - wie bereits bei den Lieferaufträgen - lediglich das CPV verwendet wird. Artikel 77: Der ursprüngliche Artikel 76 Absatz 2 über den Beratenden Ausschuss wurde sprachlich neu gefasst. Absatz 3 wurde an die Komitologievorschriften angepasst. Artikel 78: Der ursprüngliche Artikel 77 über die Neufestsetzung der Schwellenwerte wurde mit einer Klarstellung in Absatz 1 übernommen: Unterabsatz 1: automatische Überprüfung alle zwei Jahre und Neufestsetzung, also Änderung, lediglich, wenn es sich als notwendig erweist, d. h. wenn die Abweichung der Euro/SZR-Parität dies rechtfertigt. Eine weitere Änderung betrifft die Abrundung der Schwellenwerte bei der Neufestsetzung: ,auf volle Tausend Euro" anstatt ,auf volle Zehntausend Euro". Artikel 79 ist eine teilweise Neufassung des Artikels 78 des ursprünglichen Vorschlags bezüglich der Änderungen, die im Rahmen des Komitologieverfahrens zum Zwecke der Klarheit vorgenommen werden können. Zur Berücksichtigung des neuen Anhangs X wird ein neuer Punkt i eingeführt. Artikel 80: Die Frist, binnen deren die Richtlinie umgesetzt werden muss, wird auf 21 Monate nach ihrem Inkrafttreten verlängert. Artikel 81: Der Wortlaut hinsichtlich der Wirkung der Aufhebung der noch geltenden Richtlinien wird durch ,Anwendungs-, ergänzt und trägt so den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Richtlinien Rechnung. Artikel 82 ist neu und enthält das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie. Anhang III (Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts; Anhang IV (Zentrale Regierungsbehörden) und Anhang IX (Register) wurden an die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten angepasst. Anhang VII A (Ankündigung der Veröffentlichung einer Vorinformation über ein Beschafferprofil) wurde an die Änderung in Artikel 35 angepasst. 3.3.2. Neue grundlegende Bestimmungen Erwägungsgrund (12), Artikel 1 Absatz 6, Artikel 33 und Anhang VII A ,Vereinfachte Vergabebekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems": Diese Bestimmungen führen ein neues vollelektronisches Instrument ein - die dynamischen Beschaffungssysteme, die marktübliche Beschaffungen zum Gegenstand haben. Dieses Instrument dient der Modernisierung der gemeinschaftlichen Koordinierungsvorschriften, damit die Möglichkeiten der Informationstechnologien in vollem Umfang für eine Vereinfachung und die Steigerung der Effizienz genutzt werden können. Die dynamischen Beschaffungssysteme sollen für jeden im Rahmen des Systems vergebenen Auftrag einen offenen Wettbewerb ermöglichen und garantieren: Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der dem System angehört, wird automatisch zur Angebotsabgabe aufgefordert, und gleichzeitig können auch neue Bieter Angebote abgeben. Im Rahmen dieses Systems wird ein Verzeichnis von Wirtschaftsteilnehmern erstellt, die bei jeder Ausschreibung automatisch aufgefordert werden, ein endgültiges Angebot abzugeben. Gleichwohl bleibt die Eintragung in dieses Verzeichnis allen Interessierten während der gesamten Laufzeit des Systems, die maximal vier Jahre beträgt, offen. Auf die Existenz eines solchen Systems wird in der Bekanntmachung über die Einrichtung des Systems und in der vereinfachten Vergabebekanntmachung hingewiesen, die bei der Vergabe jedes Auftrags veröffentlicht wird. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf der Grundlage sogenannter ,vorläufiger" Angebote, die jeder Wirtschaftsteilnehmer jederzeit nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems einreichen kann. Zu diesem Zweck stellt der öffentliche Auftraggeber den interessierten Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an die Verdingungsunterlagen und mögliche andere Unterlagen elektronisch zur Verfügung. Dieses System ist im Zusammenhang zu sehen mit Abänderung 78 des Europäischen Parlaments, in der ein Prüfungssystem für die klassische Richtlinie vorgeschlagen wird. Die Kommission hatte diese Abänderung mit der Begründung abgelehnt, dass ein solches System zu einem nicht akzeptablen Transparenzverlust führen würde, da lediglich im vorhinein geprüfte Unternehmen bei der Auftragsvergabe konsultiert würden. In ihrem geänderten Vorschlag hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass sie dem Konzept zustimmen würde, wenn diese Systeme einen angemessenen Aufruf zum Wettbewerb beinhalten und die Transparenz und Gleichbehandlung garantieren würden. Es wurde auch auf die mögliche Verwendung elektronischer Vorrichtungen hingewiesen. Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass das dynamische Beschaffungssystem in der im gemeinsamen Standpunkt niedergelegten Form den vorgenannten Anforderungen entspricht und eine angemessene Antwort auf den Vorschlag darstellt, den das Europäische Parlament in Abänderung 78 gemacht hat. Artikel 1 Absatz 4 enthält eine Definition der ,Dienstleistungskonzessionen" im Hinblick auf den in dem neuen Artikel 17 ausdrücklich vorgesehenen Ausschluss. Diese Definition basiert auf der Definition für die Baukonzessionen und soll den Ausschluss der Dienstleistungskonzessionen erklären. Artikel 31 führt neue Fälle für ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung ein. Es handelt sich hierbei um Lieferaufträge für bei einer Warenbörse notierte und gekaufte Rohstoffe (Absatz 2 Buchstabe c), die bereits in der Richtlinie 77/62/EWG genannt sind, und um Lieferaufträge über Waren zu besonders vorteilhaften Bedingungen, die im Rahmen von Verfahren erworben werden, die in den Mitgliedstaaten eindeutig geregelt sind (Absatz 2 Buchstabe d). Anhang X ist ein neuer Anhang und betrifft die Anforderungen hinsichtlich der Geräte zur elektronischen Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder - bei Wettbewerben - der Pläne und Entwürfe. Er berücksichtigt die vom Parlament in Abänderung 117 geäußerten Vertraulichkeitserfordernisse. Diese Abänderung wurde von der Kommission nicht in der Sache abgelehnt, sondern nur, weil der verfügende Teil der Rechtsvorschrift keine Abänderung zur Einführung dieses Anhangs enthielt. 4- SCHLUSSFOLGERUNGEN Nach Auffassung der Kommission enthält der gemeinsame Standpunkt die Schlüsselelemente ihres ursprünglichen Vorschlags und der Abänderungen des Europäischen Parlaments, die in den geänderten Vorschlag übernommen wurden. Lediglich wegen der Frage der Finanzdienstleistungen hat die Kommission den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt nicht unterstützt. In allen anderen Fragen entspricht der gemeinsame Standpunkt den Zielen der Klarstellung, der Vereinfachung und der Modernisierung, die die Kommission mit ihrem ursprünglichen Vorschlag verfolgte. ANHÄNGE Erklärungen zum Protokoll der Ratssitzung vom 21. Mai 2002 Erklärung der Kommission zu Erwägungsgrund Erwägungsgrund 13 und Artikel 18 Buchstabe d) (im Gemeinsamen Standpunkt sind dies der Erwägungsgrund 26 und Artikel 16 Buchstabe d) ,Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vergaberichtlinie den sich aus dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft unterliegen, und wird die Richtlinien deshalb in einer mit diesem Übereinkommen zu vereinbarenden Weise interpretieren. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Erwägungsgrund 13 und Artikel 18 Buchstabe d nicht so interpretiert werden dürfen, als bewirkten sie unter anderem die Ausklammerung von öffentlichen Aufträgen, die Darlehen von öffentlichen Auftraggebern - insbesondere von lokalen Behörden - betreffen, mit Ausnahme von Darlehen für ,die Ausgabe, den Ankauf, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten". Außerdem weist die Kommission nochmals darauf hin, dass in allen Fällen, in denen die Richtlinie keine Anwendung finden (z. B. unterhalb des Schwellenwerts), die Regeln und Grundsätze des Vertrags einzuhalten sind. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet dies insbesondere die Verpflichtung zur Transparenz in Form einer für die Öffnung der Aufträge für den Wettbewerb ausreichenden Publizität." Erklärung der Kommission zu Dienstleistungskonzessionen und öffentlich-privaten Partnerschaften (Artikel 1 Absatz 3 a und Artikel 18 (a) (im Gemeinsamen Standpunkt sind dies der Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 17) ,Die Kommission ist der Auffassung, dass die Fragen, die Dienstleistungskonzessionen und öffentlich-private Partnerschaften betreffen, weiter geprüft werden sollten, um herauszufinden, ob ein spezifischer Rechtsakt benötigt wird, der den Wirtschaftsteilnehmern einen besseren Zugang zu Konzessionen und den verschiedenen Formen öffentlich-privater Partnerschaften ermöglicht und auf diese Weise gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer von ihren im Vertrag verankerten Rechten uneingeschränkt Gebrauch machen können."