52003PC0853

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2003/0853 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im März 2001 änderte der Rat mit der Entscheidung 2001/243/EG Artikel 1 der Entscheidung 1999/81/EG und verlängerte so deren Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2003. Die Entscheidung 1999/81/EG ermächtigt Spanien, bis zu diesem Zeitpunkt eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] abweichende Regelung anzuwenden und die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter Abfallstoffe durch Steuerpflichtige, deren Umsatz mit solchen Waren einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, von der MwSt zu befreien. Steuerpflichtige, die im Prinzip unter diese Ausnahmeregelung fallen, können jedoch ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.

[1] ABl. L 145 vom 13.06.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8).

2. In den vergangenen Jahren wurden die Kommissionsdienststellen wiederholt von Wirtschaftsbeteiligten dieses Sektors und von der spanischen Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Steuerhinterziehung in diesem Sektor anhält. Beide Seiten betonen, dass nur eine Lösung, die die Gleichbehandlung aller in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet und die Nichtabführung der von diesen Wirtschaftsbeteiligten in Rechnung gestellten MwSt unmöglich macht, langfristig die Steuerumgehung und die dadurch verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten der steuerehrlichen Unternehmen wirksam verhindern kann.

3. Mit Schreiben, das am 27. Oktober 2003 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die spanische Regierung gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie die Ermächtigung beantragt, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen und bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abfallstoffen eine Ausnahmeregelung anwenden zu dürfen.

4. Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie wurden die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. November 2003 von dem Antrag Spaniens unterrichtet.

5. Die spanische Regierung möchte für folgende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen die Steuerschuldnerschaft umkehren:

- Lieferungen von Abfallstoffen aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Dienstleistungen des Sortierens, Schneidens und Pressens dieser Abfallstoffe,

- Lieferungen von Abfallstoffen aus Glas, Papier und Pappe,

- Lieferungen von Halbzeug, das durch die Umwandlung von Metallen gewonnen wird.

6. In ihrem Antrag erklärt die spanische Regierung, dass die geplante Maßnahme der Verhinderung der Steuerhinterziehung durch in diesem Sektor tätige Wirtschaftsbeteiligte dient und vor allem auf kleine Händler abzielt, die zwar MwSt in Rechnung stellen, die Steuer aber oft nicht an den Fiskus abführen und deshalb günstigere Preise anbieten können als steuerehrliche Wirtschaftsbeteiligte. Angesichts der Anzahl und der geringen Größe der steuerunehrlichen Wirtschaftsbeteiligten haben die Steuerbehörden erhebliche Schwierigkeiten, wirksame Kontrollen durchzuführen.

7. Die beantragte Maßnahme würde es Spanien ermöglichen, den Empfänger der Abfallstoffe (und der damit verbundenen Dienstleistungen) als Steuerschuldner zu bestimmen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG kann der Empfänger der Lieferungen von Abfallstoffen die für diese Lieferungen geschuldete Steuer abziehen. Der Anwendungsbereich des Verfahrens zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft würde sich nach der Art der gelieferten Gegenstände richten.

8. Die beantragte Maßnahme würde in erster Linie dazu dienen, bestimmte Arten der Steuerhinterziehung im Abfallwiederverwertungssektor zu verhindern, so z. B. die Nichtabführung in Rechnung gestellter MwSt durch Wirtschaftsbeteiligte, die Abfallstoffe sammeln, sortieren und umwandeln, und später nicht mehr auffindbar sind. Die Maßnahme würde außerdem die Tätigkeit der Steuerbehörden erleichtern, die sehr oft große Probleme haben, die in diesem Sektor geschuldete MwSt zu vereinnahmen.

9. Die Maßnahme ist den angestrebten Zielen angemessen, denn sie soll nicht für alle steuerpflichtigen Umsätze in dem betroffenen Sektor gelten, sondern nur für spezifische Umsätze, bei denen ein erhebliches Hinterziehungsrisiko besteht.

10. Die Maßnahme wirkt sich nicht negativ auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft aus und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer.

11. In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 7. Juni 2000 über eine Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt [2] hat die Kommission eine Straffung der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen zugesagt. In manchen Fällen könnte diese Straffung dadurch erfolgen, dass bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

[2] KOM(2000) 348 endg.

12. Die jüngsten Kontakte der Kommission mit einigen nationalen Steuerverwaltungen und Vertretern des betroffenen Sektors haben ergeben, dass sich eine den Besonderheiten des Sektors angepasste Sonderregelung als notwendig erweisen könnte, um gemeinschaftsweit eine gerechtere Besteuerung aller Wirtschaftsbeteiligten des Sektors zu gewährleisten. Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag für eine Sonderregelung für den Abfallwiederverwertungssektor auszuarbeiten.

13. Die Kommission erkennt an, dass diese Ausnahmeregelung eine wirksame Bekämpfung von Verstößen gegen die Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems erlaubt, solange dauerhaftere Änderungen der Rechtsvorschriften noch ausstehen. Sie hält es daher für angebracht, die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt auf den Abfallwiederverwertungssektor, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2003, zu verlängern.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [3], insbesondere auf Artikel 27, insbesondere auf Artikel 27,

[3] ABl. L 145 vom 13.06.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260, 11.10.2003, S. 8).

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder bestimmte Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(2) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 27. Oktober 2003 registriert wurde, hat die spanische Regierung die Ermächtigung beantragt, für den Abfallsektor eine steuerliche Ausnahmeregelung anwenden zu dürfen.

(3) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 7. November 2003 von dem Antrag Spaniens unterrichtet.

(4) Die besagte Ausnahmeregelung soll es Spanien ermöglichen, den Empfänger bestimmter Arten von Lieferungen im Abfallsektor als Steuerschuldner zu bestimmen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG kann der Empfänger der Lieferungen von Abfallstoffen die für diese Lieferungen geschuldete Steuer abziehen. Dies wird die Probleme der Steuerbehörden bei der Vereinnahmung der geschuldeten MwSt in diesem Sektor verringern.

(5) Die beantragte Maßnahme würde in erster Linie dazu dienen, bestimmte Arten der Steuerhinterziehung im Abfallwiederverwertungssektor zu verhindern, so z. B. die Nichtabführung in Rechnung gestellter MwSt durch Wirtschaftsbeteiligte, die Abfallstoffe sammeln, sortieren und umwandeln und die später nicht mehr auffindbar sind. Die Maßnahme erleichtert außerdem die Arbeit der Steuerbehörden.

(6) Die Maßnahme ist den angestrebten Zielen angemessen, denn sie soll nicht für alle steuerpflichtigen Umsätze in dem betroffenen Sektor gelten, sondern nur für spezifische Umsätze, bei denen ein erhebliches Hinterziehungsrisiko besteht.

(7) Am 7. Juni 2000 hat die Kommission eine Strategie zur kurzfristigen Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems vorgestellt und in diesem Rahmen eine gewisse Straffung der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen zugesagt. In manchen Fällen könnte diese Straffung dadurch erfolgen, dass bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

(8) Die jüngsten Kontakte der Kommission mit einigen nationalen Steuerverwaltungen und Vertretern des betroffenen Sektors haben ergeben, dass sich eine den Besonderheiten des Sektors angepasste Sonderregelung als notwendig erweisen könnte, um gemeinschaftsweit eine gerechtere Besteuerung aller Wirtschaftsbeteiligten des Sektors zu gewährleisten. Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag für eine Sonderregelung für den Abfallwiederverwertungssektor auszuarbeiten.

(9) Diese Ausnahmeregelung sollte deshalb bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt auf den Abfallwiederverwertungssektor, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003, außer Kraft treten.

(10) Die Ausnahmeregelung wirkt sich nicht negativ auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft aus und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g dieser Richtlinie wird Spanien ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen den Empfänger der betreffenden Leistungen als Steuerschuldner zu bestimmen.

Artikel 2

In den folgenden Fällen kann der Empfänger der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:

- Lieferungen von Industrieabfällen, Abfällen und Schrott aus Eisen, Rückständen und sonstigen verwertbaren Abfallstoffen aus Eisen- und Nichteisenmetallen oder ihren Legierungen, Schlacken, Aschen sowie Lieferungen von Industrieabfällen, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten und Dienstleistungen wie das Sortieren, Schneiden, Zerkleinern und Pressen dieser Gegenstände;

- Lieferungen von Abfallstoffen aus Papier, Karton und Glas;

- Lieferungen von Halbzeug (z. B. Barren, Blöcke, Bleche, Stäbe, Körner, Granulat, Walzdraht usw.), das bei Verarbeitung, Herstellung oder Einschmelzen von Nichteisenmetallen, mit Ausnahme von nickelhaltigen Metallen, gewonnen wird.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt auf den Abfallwiederverwertungssektor, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident