Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006 /* KOM/2003/0832 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur wurden für den Zeitraum 2001 bis 2003 autonome Gemeinschaftszollkontingente für eine Reihe von Fischereierzeugnissen eröffnet. Um eine Fortsetzung der Lieferungen an die Verbraucherindustrien auch nach 2003 zu gewährleisten, ist eine Nachfolgeregelung für das Kontingent festzulegen. 2. Die zu öffnenden Zollkontingente gelten nur für bestimmte, zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, die in Bezug auf den festgesetzten oder festzusetzenden Preis im Referenzzeitraum die geltenden Bestimmungen erfuellen. 3. Dieser Vorschlag sieht die Eröffnung von Zollkontingenten ab dem 1. Januar 2004 für Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2006 vor. Diese Kontingente werden es den Verbraucherindustrien ermöglichen, die erforderlichen Lieferungen zu planen, ohne die Einkommen von Gemeinschaftsherstellern zu beeinträchtigen. Dies ist der Zweck des Verordnungsvorschlags, um dessen Annahme der Rat ersucht wird. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen ist zurzeit von Einfuhren aus Drittländern abhängig. Es ist im Interesse der Gemeinschaft, die Zölle für die betreffenden Waren innerhalb von Gemeinschaftszollkontingenten von angemessenem Umfang ganz oder teilweise auszusetzen. Um eine angemessene Belieferung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, ohne die Aussichten für die Entwicklung dieses Erzeugnisses in der Gemeinschaft zu gefährden, sind Zollkontingente zu eröffnen, in denen variable Zollsätze je nach Empfindlichkeit der Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt gelten. (2) Für alle Einführer in der Gemeinschaft muss ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den genannten Kontingenten gewährleistet werden, und die Kontingentszollsätze müssen ohne Unterbrechung für alle Einfuhren der fraglichen Waren in alle Mitgliedstaaten gelten, bis die Kontingente erschöpft sind. (3) Den Mitgliedstaaten muss im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Kontingente gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Da diese Verwaltungsmethode eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfordert, muss letztere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen, und sie muss die Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten. (4) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [2] wurden die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die im Rahmen dieser Verordnung geöffneten Zollkontingente müssen von den Dienststellen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten entsprechend diesem System verwaltet werden - [2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.07.2003, S.16). HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen ausgesetzt. 2. Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren fallen unter die in Absatz 1 genannten Kontingente, wenn der angemeldete Zollwert mindestens so hoch ist wie der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 [3] festgesetzte oder festzusetzende Referenzpreis. [3] ABl. L 17 vom 21.01.2000, S. 22. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (a) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. (b) Dieses Kontingent findet Anwendung auf Waren, die einer anderen als nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen: - Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz, - Zerteilen, ausgenommen Zerteilen in Ringe, Filetieren, Herstellen von Lappen oder Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage - Sortieren, - Etikettieren, - Verpacken, - mit Eis versehen, - Gefrieren, - Tiefgefrieren, - Auftauen, Trennen. Das Kontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Herabsetzung der Zölle gilt nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006. 2. Haushaltslinie Kapitel 12 Artikel 120 (1210 + 1060). 3. Rechtsgrundlage Artikel 26 EG-Vertrag 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel Gewährleistung einer angemessenen Belieferung der Verbraucherindustrien der Gemeinschaft. 5. Finanzielle Auswirkungen 5.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahmen (Einheits- und Gesamtkosten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gesamter Einnahmenverlust im jährlichen Kontingentszeitraum: (56.779.993 - 14.194.998) 42.584.995 EUR netto. 6. Betrugsbekämpfungsmassnahmen Die zur Vorbeugung und zum Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten erforderlichen Maßnahmen sind in den Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen.