52003PC0813

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada zur Annahme seiner Geschäftsordnung /* KOM/2003/0813 endg. - ACC 2003/0314 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wurde am 4. Dezember 1997 unterzeichnet. Es ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

2. Nach Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens hat der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen und alle bei seiner Anwendung auftretenden Fragen zu prüfen.

3. Nach Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eine Geschäftsordnung.

4. Ferner ist der Entwurf einer Erklärung zur Zusammensetzung der Delegationen im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich anzunehmen.

5. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den beigefügten Beschlussentwurf und den Entwurf der Erklärung so bald wie möglich als gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada anzunehmen.

2003/0314 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich [1] (im Folgenden "Abkommen" genannt) wurde ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada eingesetzt.

[1] ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 37-45.

(2) In Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada eine Geschäftsordnung gibt.

(3) Die Gemeinschaft muss ihren Standpunkt im Gemischten Ausschuss für Zusammen arbeit im Zollbereich EG-Kanada zur Annahme seiner Geschäftsordnung festlegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada zur Annahme seiner Geschäftsordnung beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf

BESCHLUSS Nr. 1/2003

des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH -

(1) gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich [2], insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 -

[2] ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 37-45.

BESCHLIESST:

Artikel 1

VORSITZ

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada (im Folgenden "Gemischter Ausschuss" genannt) wird abwechselnd von einem Vertreter Kanadas und einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt) geführt.

Artikel 2

SITZUNGEN

(1) Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden zu einem Termin und an einem Ort, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben, abwechselnd in Ottawa und in Brüssel oder an einem sonstigen von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Ort abgehalten.

(2) Die Arbeit des Gemischten Ausschusses ist vertraulich zu behandeln, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes beschließen, und die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

Artikel 3

DELEGATIONEN

Vor jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses teilen die Gemeinschaft und Kanada einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

SEKRETARIAT

Ein Beamter Kanadas und ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr.

Artikel 5

TAGESORDNUNG

(1) Die Vertragsparteien stellen im gegenseitigen Einvernehmen für jede Sitzung eine Tagesordnung auf.

(2) Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

Artikel 6

PROTOKOLL

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das eine Zusammenfassung der Beratungen durch den Vorsitzenden enthält. Das Protokoll wird von den beiden Delegationsleitern so bald wie möglich nach der Sitzung paraphiert. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses förmlich angenommen. Nach der Annahme durch den Gemischten Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen.

Artikel 7

MASSNAHMEN, EMPFEHLUNGEN UND DRINGENDE ANGELEGENHEITEN DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

(1) Der Gemischte Ausschuss trifft Maßnahmen und spricht Empfehlungen aus, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu erleichtern.

(2) Zwischen den Sitzungen des Gemischten Ausschusses können dringende Angelegenheiten gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren behandelt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

Artikel 8

ARBEITSGRUPPEN

(1) Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen für bestimmte Themen einsetzen.

(2) Der Gemischte Ausschuss legt ihren Tätigkeitsbereich fest.

(3) Die Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss Bericht.

(4) Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen endet, sobald ihr Auftrag erfuellt ist; dies gilt nicht für den Fall, dass der Auftrag vom Gemischten Ausschuss geändert worden ist.

Artikel 9

ÄNDERUNGEN

In dem mit dem Abkommen festgelegten Rahmen kann der Gemischte Ausschuss die für notwendig erachteten Änderungen an dieser Geschäftsordnung vornehmen, um die effiziente Erfuellung seiner Aufgaben zu erleichtern.

Artikel 10

RECHTSAKTE UND MITTEILUNGEN

(1) Die vom Gemischten Ausschuss angenommenen Rechtsakte werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

(2) Alle Rechtsakte und Mitteilungen werden den in Artikel 4 genannten Sekretären übermittelt.

Artikel 11

KOSTEN

Die Gemeinschaft einerseits und Kanada andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

ANHANG Erklärung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich anlässlich der Annahme des Beschlusses Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich EG-Kanada zur Zusammensetzung der Delegationen im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Gemeinschaft wird im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Das Generalsekretariat des Rates kann an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich teilnehmen.

Kanada wird im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich von Vertretern der Canada Customs and Revenue Agency/Agence des douanes et du revenu du Canada vertreten.