52003PC0758

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) /* KOM/2003/0758 endg. - COD 2003/0292 */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Der Evaluierungsbericht über die Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (1998-2000) wurde gemäß Artikel 7(2) des Beschlusses 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 ausgearbeitet. Dieser Beschluss sieht vor, dass die Kommission eine Bewertung des Programms vorlegt, besonders über seine Gesamtinanspruchnahme, seine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung und die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung in KMU.

Am 20. Dezember 2000 beschloss der Rat durch seine Entscheidung 2000/819/EG, die Finanzinstrumente der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (die KMU-Bürgschaftsfazilität, die ETF-Startkapitalfazilität und das Programm Joint European Venture - JEV) auf dieser neuen Rechtsgrundlage auszuweiten. Ferner wurde als neues Finanzinstrument die Startkapitalaktion eingeführt. Zusätzliche Mittel für das Programm JEV wurden jedoch nicht vorgesehen.

In Anhang II Ziffer IV der genannten Entscheidung heißt es, dass das Programm JEV vereinfacht werden muss, damit dem Bedarf der KMU, auch in den Beitrittsländern, besser entsprochen werden kann, und dass die Kommission die Möglichkeiten für eine derartige Vereinfachung prüft. Nach sorgfältiger Untersuchung ist die Kommission jedoch zu dem Schluss gekommen, dass eine nennenswerte Vereinfachung des Programms JEV auf der Grundlage der Entscheidung 2000/819/EG aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

diese Entscheidung enthält keine Bestimmungen, die es der Kommission ermöglichen würden, Maßnahmen zur Änderung der in Anhang II des Beschlusses 98/347/EG des Rates beschriebenen Struktur des Programms zu treffen;

diese Entscheidung enthält keine Bestimmungen, die es der Kommission ermöglichen würden, die in dem Beschluss 98/347/EG des Rates genannten Kriterien für die Förderfähigkeit zu ändern;

die Mittelbindungen für das Programm JEV erfolgten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzintermediären des JEV-Netzes. Eine grundlegende Änderung dieser Vereinbarungen, wie sie im Interesse einer Vereinfachung des Programms und eines angemessenen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft als notwendig erachtet wird, stuende daher nicht in Einklang mit Artikel 6(5) der (zum Zeitpunkt der Mittelbindung geltenden) früheren Haushaltsordnung;

die Mittelbindungen für das Programm JEV erfolgten im Rahmen der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (1998-2000); daher sind die Mittel ausschließlich den Staaten vorbehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses 98/347/EG des Rates Mitglieder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums waren. Die Mittel können daher nicht für Vorhaben verwendet werden, an denen die Beitrittsländer beteiligt sind;

die Entscheidung 2000/819/EG gibt der Kommission nicht die Möglichkeit, die Definition des Begriffs ,grenzüberschreitendes Jointventure" (dies ist die einzige in dem Beschluss 98/347/EG vorgesehene förderfähige Form einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit) so auszuweiten, dass sie (den in der Entscheidung 2000/819/EG verwendeten) Begriff ,transnationale Partnerschaft" abdeckt; dies wird im Rahmen einer Änderung des Programms jedoch als notwendig angesehen.

Bei der Evaluierung der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung wurde deutlich, dass zwei der drei Finanzinstrumente, nämlich die KMU-Bürgschaftsfazilität und die ETF-Startkapitalfazilität, als Erfolg angesehen werden können. Das Programm JEV, mit dem KMU bei der Errichtung neuer grenzüberschreitender Jointventures innerhalb der Europäischen Union (und später innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) unterstützt werden sollten, war dagegen nicht erfolgreich. Die Gründe hierfür waren eine geringe Nachfrage des Marktes (die verfügbaren Mittel wurden nur zu einem sehr kleinen Teil für Vorhaben gebunden), ein geringer Beschäftigungseffekt, eine geringe Wirtschaftlichkeit sowohl für die Kommission als auch für die KMU und generell eine geringe Zufriedenheit der KMU mit dem Finanzinstrument.

2. Zweck des Kommissionsvorschlags

Der Vorschlag der Kommission soll es vor allem ermöglichen, dass das Programm JEV so bald wie möglich eingestellt wird und dass die nicht verausgabten Mittel (+/- 43 Mio. EUR) an den Gesamthaushalt zurückgeführt werden.

Gleichzeitig schlägt die Kommission einige kleinere Änderungen des Anhangs I der Entscheidung 2000/819/EG des Rates vor. Sie betreffen das Inkrafttreten des neuen FTE-Rahmenprogramms, die Förderfähigkeit von FTE-Aktivitäten aus der ETF-Startkapitalfazilität und die Dauer der Anfangsphase bei Unternehmen aus bestimmten Hochtechnologiesektoren.

3. Gegenstand des Kommissionsvorschlags

Die beiden folgenden Unterlagen werden dem Rat und dem Parlament vorgelegt:

1. der Evaluierungsbericht über die Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung

2. ein Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005).

Der Rat und das Parlament werden gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag gebeten, die vorgeschlagenen Änderungen der Entscheidung 2000/819/EG des Rates zu billigen, die Folgendes beinhalten:

1. die Genehmigung zur Einstellung des Programms JEV;

2. die Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2000/819/EG des Rates, damit erstens deutlicher darauf hingewiesen wird, dass FTE-Aktivitäten aus der ETF-Startkapitalfazilität gefördert werden können, damit zweitens die Bezugnahme auf das 5. FTE-Rahmenprogramm aktualisiert wird (da das 6. Rahmenprogramm angelaufen ist) und damit drittens die Dauer der Anfangsphase im Fall von Unternehmen aus bestimmten Hochtechnologiesektoren, insbesondere im Bereich der Biowissenschaften, (angesichts der der Markteinführung vorausgehenden längeren Produktentwicklungs- und -erprobungsphase, die gerade für diese Sektoren typisch ist) auf zehn Jahre verlängert wird.

2003/292 (COD)

Vorschlag für eine Entscheidung des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABL. C vom., S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABL. C vom., S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABL. C vom., S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. November 1997 erging der Beschluss 97/761/EG der Kommission über die Zustimmung zu einem Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen von KMU [4].

[4] ABL. L 310 vom 13.11.1997, S. 28.

(2) Die ETF-Startkapitalfazilität, das Programm Joint European Venture (JEV) und die KMU-Bürgschaftsfazilität sind Maßnahmen, die in dem Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) - Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung [5] - vorgesehen sind.

[5] ABL L 155 vom 29.5.1998, S. 43.

(3) Mit dem durch die Entscheidung 2000/819/EG [6] des Rates vom 20. September 2000 beschlossenen Mehrjahresprogramm sollen die finanziellen Rahmenbedingungen für die Unternehmen verbessert werden, und zwar insbesondere durch die Verbesserung der Funktionsweise der ETF-Startkapitalfazilität, die Änderung der KMU-Bürgschaftsfazilität und, was das Programm JEV betrifft, durch die Verwendung der bis zum 31. Dezember 2000 aufgrund des Beschlusses 98/347/EG vorgenommenen Mittelbindungen zugunsten von Unternehmen, die eine transnationale Partnerschaft in Betracht ziehen.

[6] ABL. L 333, 29.12.2000, S. 84.

(4) Gemäß Anhang II Ziffer IV der Entscheidung 2000/819/EG hat die Erfahrung gezeigt, dass es notwendig ist, das Programm JEV zu vereinfachen, damit Anträge von KMU auf finanzielle Beihilfen zügig von den Finanzintermediären und den Dienststellen der Kommission bearbeitet werden können und damit für eine Überwachung der korrekten Verwendung der Finanzmittel der Gemeinschaft gesorgt werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Kommission prüft, ob eine Anpassung der Vergabekriterien möglich ist, damit der Nachfrage der KMU nach Finanzmitteln für grenzüberschreitende Investitionen, unter anderem auch in den Beitrittsländern, besser entsprochen werden kann.

(5) Am 10. Oktober 2002 stellte das Europäische Parlament in einer Entschließung [7] zu dem Bericht der Kommission [8] über die Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung fest, dass das Programm JEV in seiner derzeitigen Form nicht mehr angemessen ist.

[7] Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung - Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), PE 316.350 vom 24.7.2002.

[8] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung - Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), KOM(2002)345 vom 1.7.2002.

(6) Die Bewertung der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung zum 29. Mai 2002 [9] kommt zu dem Schluss, dass das Programm JEV vom Markt nur wenig in Anspruch genommen wird, dass sein Beschäftigungseffekt begrenzt ist, dass seine Verwaltungskosten sehr hoch sind und dass man das Programm so bald wie möglich auslaufen lassen sollte.

[9] [KOM(2003) 8.12.2003]

(7) Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sollte sich die Gemeinschaft aus Programmen, die das Detailmanagement kleiner Beträge beinhalten, wie dies bei den aus dem Programm JEV finanzierten Vorhaben der Fall ist, nach und nach zurückziehen.

(8) Nach sorgfältiger Prüfung ist festzustellen, dass eine wesentliche Vereinfachung des Programms JEV nicht möglich ist, da jede maßgebliche Änderung der Struktur oder der Förderkriterien des Programms dessen Charakter verändern würde und daher von der Rechtsgrundlage (Beschluss 98/347/EG des Rates) nicht gedeckt wäre. Somit könnten die noch verbleibenden gebundenen Mittel nicht verwendet werden; genauso wenig können die Mittel für Vorhaben eingesetzt werden, an denen die Beitrittsländer beteiligt sind.

(9) Die Mittelbindungen für das Programm JEV erfolgten auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen mit den Finanzintermediären des JEV-Netzes, die somit ein direktes Rechtsverhältnis zwischen der Kommission und diesen Finanzintermediären begründen. Daher ist es nicht möglich, diese bestehenden Rahmenvereinbarungen durch direkte Vereinbarungen zwischen der Kommission und den KMU zu ersetzen, was im Fall dieses speziellen Programms eine Vereinfachung und einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bedeutet hätte.

(10) Wenn die noch verbleibenden Mittel nicht verloren gehen sollen, sind lediglich relativ unbedeutende verfahrenstechnische Änderungen möglich; sie werden jedoch als unzureichend für eine deutliche Verbesserung der Wirksamkeit des Programms angesehen.

(11) Die noch verbleibenden gebundenen Mittel können nicht für Vorhaben verwendet werden, an denen die Beitrittsländer beteiligt sind, denn diese Mittel wurden im Rahmen der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (1998-2000) gebunden und sind daher ausschließlich den Ländern vorbehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses 98/347/EG des Rates Mitglieder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums waren.

(12) Seitdem die beiden anderen europäischen Programme für grenzüberschreitende Jointventures - das Programm ,European Community Investment Partners" (ECIP) für die Entwicklungsländer Asiens, Lateinamerikas und des Mittelmeerraums und für Südafrika (die ALAMEDSA-Länder) und das Programm JOP zur Förderung von Jointventures zwischen KMU und von anderen Vereinbarungen in den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) und den neuen unabhängigen Staaten (NUS) - 1999 bzw. 2000 eingestellt wurden, haben viele Finanzintermediäre des JEV-Netzes ihre Tätigkeit im Rahmen von JEV aufgrund des geringen Volumens von KMU-Anträgen auf JEV-Förderung reduziert oder eingestellt, was zur Folge hat, dass es in den meisten Mitgliedstaaten de facto nicht mehr möglich ist, die Teilnahme an dem Programm zu beantragen.

(13) Angesichts der eindeutigen Schlussfolgerung der genannten Bewertung erscheint es nicht angebracht, vorzuschlagen, das Programm JEV durch ein vergleichbares Programm zu ersetzen.

(14) Die im Zusammenhang mit genehmigten Vorhaben bestehenden Rechte und Pflichten der Gemeinschaft, der Finanzintermediäre und der Begünstigten (KMU) sollten von der Einstellung des Programms JEV unberührt bleiben.

(15) Damit der Vertrauensgrundsatz gewahrt bleibt, sollten die Finanzintermediäre noch eine gewisse Zeit nach dem Erlass dieser Entscheidung Anträge auf Finanzbeiträge für KMU vorlegen können.

(16) Im Interesse der vom Europäischen Rat in Barcelona geforderten Förderung von Innovation, Forschung und Entwicklung sowie Unternehmergeist in KMU sollte auf ein günstiges Umfeld für (vor allem Risikokapital-)Investitionen des Privatsektors in Forschung und Entwicklung hingewirkt werden.

(17) Der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) erklärte am 26. November 2002, die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Finanzinstitutionen sollten prüfen, wie der Finanzrahmen für Biotechnologien verbessert werden könnte.

(18) In dem Bericht über Biowissenschaften und Biotechnologie vom 21. November 2002 forderte das Europäische Parlament die Europäische Kommission auf, zu ermitteln, wie Abhilfe für das Problem der unzureichenden Finanzierung neuer Unternehmen im Biotechnologiesektor geschaffen werden kann; gleichzeitig forderte das Parlament die Europäische Investitionsbank auf, entsprechende Folgemaßnahmen zu unterstützen.

(19) Die Entscheidung 2000/819/EG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/819/EG wird wie folgt geändert:

(1) Anhang I wird wie folgt geändert:

(a) In Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erhält Satz 1 des ersten Gedankenstrichs folgende Fassung:

,durch Beteiligungen an einschlägigen spezialisierten Wagniskapitalfonds, insbesondere Startkapitalfonds, kleineren Fonds, regional tätigen oder auf bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Technologien spezialisierten Fonds oder Wagniskapitalfonds, die F&E finanzieren, beispielsweise Fonds, die mit Forschungszentren oder Technologieparks verbunden sind; diese wiederum stellen Risikokapital für KMU bereit."

(b) In Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i wird der folgende Gedankenstrich angefügt:

,- die Dauer der Anfangsphase ist normalerweise auf 5 Jahre beschränkt. Im Fall von Unternehmen aus bestimmten Hochtechnologiesektoren, insbesondere im Bereich der Biowissenschaften, kann sie jedoch aufgrund der der Markteinführung vorausgehenden längeren Produktentwicklungs- und -erprobungsphase, die gerade für diese Sektoren typisch ist, bis zu 10 Jahren betragen."

(c) In Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iv werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

, Das Joint-European-Venture-Programm wird eingestellt.

Die Finanzintermediäre können der Kommission Anträge von KMU auf Finanzbeiträge bis zum [Zeitpunkt des Inkrafttretens + 115 Tage - wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eingefügt] vorlegen.

Für die Behandlung der Anträge und Vorhaben gelten Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 98/347/EG des Rates."

(d) In Nummer 5 erster Gedankenstrich wird das Wort ,Fünften" gestrichen.

(2) In Anhang II wird Ziffer IV gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

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